ZK1 2020 20
Präsidial
11. April 2022Deutsch5 min
1. a) Die C.________ AG reichte am 27. Februar 2013 Klage beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen A.________ und E.________ ein und stellte die folgenden Anträge (Vi-act. A/I, S. 2):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 11. April 2022
ZK1 2020 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 27. März 2020, ZGO 2013 001);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die C.________ AG reichte am 27. Februar 2013 Klage beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen A.________ und E.________ ein und stellte die folgenden Anträge (Vi-act. A/I, S. 2):
1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 95‘373.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Januar 2010 sowie die Vermittlerkosten in Höhe von Fr. 400.00 nebst Zins seit heute zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit.
Am 31. Mai 2013 erstatteten A.________ und E.________ die Klageantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C.________ AG (Vi-act. A/II, S. 2). Mit Replik vom 18. September 2013 (Vi-act. A/III) und Duplik vom 2. Dezember 2013 (Vi-act. A/IV) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 14. Februar 2014 reichte die C.________ AG eine weitere Stellungnahme ins Recht (Vi-act. A/V).
b) Das Bezirksgericht Einsiedeln erkannte mit Urteil vom 27. März 2020 was folgt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte Ziff. 1 verpflichtet, der Klägerin Fr. 45‘106.65 (inkl. MWST) zuzüglich Zins zu 5 % seit 26.02.2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 abgewiesen.
2. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten betragen Fr. 7‘400.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 400.00) und werden der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 1 je hälftig auferlegt. Die Kosten werden – soweit sie die Entscheidgebühr betreffen – über den Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den Kostenvorschussrest von Fr. 3‘000.00 über deren Rechtsvertreter zurückzuerstatten.
Der Beklagte Ziff. 1 wird verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 3‘700.00 zu bezahlen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten Ziff. 2 eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.
5. Die Parteientschädigungen der Klägerin und des Beklagten Ziff. 1 werden gegenseitig wettgeschlagen.
6. [Rechtsmittelbelehrung]
7. [Zufertigung]
c) Gegen dieses Urteil erhob der Berufungsführer am 19. Mai 2020 Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Dispositivziffern 1, 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 27.03.2020 (ZGO 2013 001) seien aufzuheben.
2. Die Klage sei abzuweisen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MWST zulasten der Berufungsbeklagten vor erster und vor zweiter Instanz.
Erwägungen
Die C.________ AG erstattete am 25. Juni 2020 die Berufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Berufungsführers (KG-act. 8, S. 2). Daraufhin reichten die Parteien am 7. Juli und 10. Juli 2020 weitere Eingaben ein (KG-act. 10 und 12).
2.
An der Instruktionsverhandlung vom 8. April 2022 schlossen die Parteien den nachfolgenden Vergleich (KG-act. 20):
1.
Der Berufungsführer bzw. Beklagte verpflichtet sich, der Berufungsgegnerin bzw. Klägerin pauschal Fr. 33'500.00 (inkl. MWST und anteiligen Gerichtskosten gemäss Ziff. 3) zu bezahlen.
2.
Die Parteien erklären, sich gegenseitig aus dem erstinstanzlichen Verfahren keine Prozesskosten mehr zu schulden.
3.
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.00 je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren (wobei der Anteil der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren der Berufungsgegnerin bzw. Klägerin gemäss obenstehender Ziffer 1 durch den Berufungsführer bzw. Beklagten geleistet wird). Der vom Berufungsführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.00 wird diesem in der Höhe von Fr. 7'000.00 durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
4.
Im Übrigen erklären die Parteien, mit Vollzug dieses Vergleichs per Saldo aller Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein.
5.
Die Parteien beantragen die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf diesen Vergleich.
6.
Die Parteien verzichten im Sinne von Art. 239 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG und § 45 Abs. 3 JG auf schriftliche Begründung und damit auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht.
3.
Der Vergleich regelt die strittigen Punkte zwischen den Parteien. Das Verfahren ist daher am Protokoll abzuschreiben. Gestützt auf Ziff. 2 des Vergleichs schulden sich die Parteien für das erstinstanzliche Verfahren gegenseitig keine Prozesskosten mehr. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 1’000.00 festzusetzen. Dem Vergleich der Parteien folgend sind sie ihnen je zur Hälfte aufzuerlegen und vom geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsführers zu beziehen. Die Verpflichtung der Berufungsgegnerin zur Bezahlung von Gerichtskostenersatz entfällt aufgrund der vereinbarten Verrechnung entsprechend Ziff. 1 und 3 des Vergleichs. Die Parteikosten für das Berufungsverfahren sind wettzuschlagen. Über die Verfahrensabschreibung kann der Kantonsgerichtspräsident präsidial entscheiden (§ 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
Das Verfahren wird infolge Vergleichs abgeschrieben.
a) Die Parteien schulden sich gegenseitig aus dem erstinstanzlichen Verfahren keine Prozesskosten mehr.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 1’000.00 tragen die Parteien je zur Hälfte. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsführers bezogen. Die Verpflichtung der Berufungsgegnerin zur Bezahlung von Gerichtskostenersatz entfällt entsprechend Ziff. 1 und 3 des Vergleichs. Der Restbetrag von Fr. 7’000.00 wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
c) Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
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11.
April 2022 kau
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Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF
§ 45 JG
§ 40 JG