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Entscheid

ZK1 2020 22

Kammer

18. August 2020Deutsch24 min

A. A.________, B.________, C.________ (nachfolgend Kläger 1-3), E.________, F.________ und G.________ (nachfolgend Beklagte 1-3) sind die Kinder des am ________ verstorbenen L.________ (nachfolgend: Erblasser) und der am ________ verstorbenen O.________. Sie stehen in einem Erbschaftsstreit.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 18. August 2020

ZK1 2020 22

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Kläger und Berufungsführer,

alle vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

gegen

1. E.________,

2. F.________,

3. G.________,

Beklagte und Berufungsgegner,

Ziff. 1-3 vertreten durch Rechtsanwalt H.________,

4. I.________,

bestehend aus den Beklagten 1-3,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch J.________,

betreffend

Erbteilung (Ausgleichung, 2. Rechtsgang)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2017, ZGO 2015 12);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. A.________, B.________, C.________ (nachfolgend Kläger 1-3), E.________, F.________ und G.________ (nachfolgend Beklagte 1-3) sind die Kinder des am ________ verstorbenen L.________ (nachfolgend: Erblasser) und der am ________ verstorbenen O.________. Sie stehen in einem Erbschaftsstreit.

Der Erblasser betrieb ursprünglich eine Garage unter der Einzelfirma „L.________“. Am 16. Dezember 1986 schloss er mit seinen beiden Söhnen R.________ und E.________ einen Gesellschaftsvertrag. Sie gründeten die Kollektivgesellschaft „P.________“. Die Gesellschaft bezweckte den „Betrieb der Garage an der K.________strasse“. Per 31. Dezember 1992 schied der Erblasser aus der Gesellschaft aus, und per 31. Dezember 1994 verliess auch A.________ die Gesellschaft. In der Folge führte E.________ den Betrieb im Rahmen einer Einzelfirma „S.________“ alleine weiter.

Am 18. April 1995 verkaufte der Erblasser seinem Sohn E.________ zwei Grundstücke zum unbestritten gebliebenen Verkehrswert von Fr. 1‘595‘000.00. Den Kaufpreis hat der Käufer teils durch Schuldübernahme, teils durch Verrechnung mit dem Gegenwert eines eingeräumten Wohnrechts und schliesslich mit der Bezahlung der Differenz von Fr. 541‘500.00 in bar getilgt. Eine der übernommenen Schulden betraf ein von T.________, der Ehefrau von E.________, gewährtes Darlehen.

Am 30. Mai 1995 überwies der Erblasser Fr. 100‘000.00 an die U.________ (Bank I), Fr. 93‘143.00 an die V.________ (Bank II), Fr. 95‘029.05 an die W.________ AG, Zug, und Fr. 96‘681.05 an die X.________ (Bank III), total Fr. 384‘853.10. Mit den letzten drei Zahlungen tilgte er drei in der Buchhaltung der Einzelfirma von E.________ geführte Kontokorrentkredite.

B. Am 8. Oktober 2015 klagten A.________, B.________ und C.________ beim Bezirksgericht Schwyz auf Teilung des Nachlasses ihres Vaters. Dabei verlangten sie insbesondere die Ausgleichung von Fr. 484‘853.10 (Fr. 100‘000.00 Darlehen von T.________ und Fr. 384‘853.10 Überweisungen vom 30. Mai 1995), eventuell sei dieser Betrag der Herabsetzung zu unterstellen.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 teilte das Bezirksgericht Schwyz den Nachlass, ohne die streitgegenständlichen Beträge auszugleichen oder herabzusetzen, und auferlegte den Klägern die Prozesskosten. Das Urteil lautete wie folgt:

1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von L.________, gest. ________, einen Nettowert von Fr. 21’813.00 aufweist.

Erwägungen

2.

Es wird festgestellt, dass den Klägern 1-3 und den Beklagten 1-3 je ein Zwölftel (1/12) sowie der Erbengemeinschaft der O.________ sel. (Beklagte 4), bestehend aus den Beklagten 1-3, die Hälfte (1/2) des Nettonachlasses zukommt.

Die Kläger 1-3 und die Beklagten 1-3 erhalten je Fr. 1’817.75 und die Erbengemeinschaft der O.________ sel. (Beklagte 4) erhält Fr. 10’906.50 aus dem Nettonachlass.

3.

Die übrigen Anträge der Kläger werden abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 7’750.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 7’500.00 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 250.00, werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Die Entscheidgebühr wird liquidiert, indem sie mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3’500.00 verrechnet wird. Die Gerichtskasse hat den Klägern je den Betrag von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten.

5.

Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten 1-3 eine Parteientschädigung von Fr. 22’199.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.-7. [Rechtsmittel und Zustellung].

C. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2017 erhoben die Kläger Berufung beim Kantonsgericht. Sie hielten an den erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren fest und fochten die erstinstanzliche Kostenregelung an. Mit Urteil vom 12. März 2019 (ZK1 2018 3) wies das Kantonsgericht die Berufung ab.

D. Die Kläger wandten sich mit Eingabe vom 18. April 2019 ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. April 2020 gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht Schwyz zurück;-

in Erwägung:

Dispositiv

1. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2; Urteil BGer 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, E. 3.5.1; Urteil BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.2).

a) Das Bezirksgericht stellte in Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 13. Dezember 2017 fest, dass der Nachlass von L.________, gest. ________, einen Nettowert von Fr. 21‘813.00 aufweist. Die Kläger beantragten in der Berufung vom 22. Januar 2018 die Aufhebung von Ziffer 1. Gleichzeitig beantragten sie aber die Feststellung, dass der Nachlass die im erbschaftsamtlichen Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven mit einem Netto-Inventarwert von Fr. 21‘813.00 nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung umfasse (Berufung, S. 3, Ziff. 1.1.1). Sie machen zudem geltend, dass das Protokoll über die Inventaraufnahme (KB 7) unvollständig sei und diverse Gegenstände nicht aufgelistet worden seien, ohne im Einzelnen darzulegen, was fehlen soll. Auf die Unvollständigkeit sind sie mit Ausnahme der strittigen Zuwendungen im Betrage von Fr. 484‘853.10 explizit nicht eingegangen (Berufung, S. 9, Ziff. 13). Die Beklagten haben diese Ausführungen der Kläger in der Berufungsantwort bestritten (Berufungsantwort, S. 5, Ziff. 13). Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 12. März 2019 die Berufung abgewiesen und damit den vorinstanzlich festgestellten Nettowert des Inventars implizit bestätigt. Auf die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht diesbezüglich von den Klägern wiederholten Ausführungen (KG-act. 24/1, S. 11 Ziff. 13) ist das Bundesgericht nicht eingegangen. Es bleibt somit dabei, dass von einem Nettowert des Erbschaftsinventars von Fr. 21‘813.00 auszugehen ist, unter Vorbehalt der strittigen Zuwendungen gemäss nachfolgenden Ausführungen.

b) Das Bezirksgericht stellte im Urteil vom 13. Dezember 2017 in Ziff. 2 Abs. 1 des Dispositivs fest, dass den Klägern 1-3 und den Beklagten 1-3 je ein Zwölftel sowie der Erbengemeinschaft der O.________ sel. (Beklagte 4) bestehend aus den Beklagten 1-3, die Hälfte des Nettonachlasses zukommt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 457 Abs. 2 ZGB, wonach die Kinder zu gleichen Teilen erben, und gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB, wonach der überlebende Ehegatte die Hälfte der Erbschaft erhält, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. In der Berufung ans Kantonsgericht beantragten die Beklagten die Aufhebung dieser Dispositivziffer. Für die Kläger beantragten sie entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil den gesetzlichen Erbteil von 1/12 und für die Beklagte 4 (Erbengemeinschaft der O.________ sel.) die Hälfte des festgestellten Nachlasses (Berufung, S. 3, Ziff. 1.1.2.1 und S. 4, Ziff. 1.1.3). In Ziffer 1.1.3 der Rechtsbegehren (Berufung, S. 4) stellten sie den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beklagte 1 keinen Anspruch auf einen Erbanteil aus dem Nachlass gemäss Ziffer 1.1.1 habe. Ob sie damit meinten, dass der Beklagte 1 keinen Erbanteil auf 1/12 am Nachlass haben solle oder ob ihm bloss infolge seiner Ausgleichungspflicht kein Geld aus der Erbschaft zufliessen soll, ist ungewiss. Die Kläger haben diesen Antrag soweit ersichtlich auch nicht begründet. Im Urteil vom 12. März 2019 bestätigte das Kantonsgericht implizit die vom Bezirksgericht festgestellten Erbanteile, indem es die Berufung abwies. Im Verfahren vor dem Bundesgericht wiederholten die Kläger zwar die erwähnten Anträge (KG-act. 24/1, S. 3 Ziff. 1.1.2 und S. 4 Ziff. 1.1.3). Das Bundesgericht ist darauf aber nicht eingegangen. Es bleibt deshalb bei den vom Bezirksgericht in Ziffer 2 Abs. 1 des Dispositivs des Urteils vom 13. Dezember 2017 festgestellten Erbanteilen der Parteien.

c) Hinsichtlich des im Kaufvertrag vom 18. April 1995 (KB 3) durch den Beklagten 1 zwecks Tilgung der Kaufpreisschuld übernommenen Darlehens von T.________ bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. April 2020 die vom Kantonsgericht vertretene Auffassung, dass die Kläger den Beweis dafür, dass der Erblasser mit der Verrechnung eine Schuld des Käufers, d.h. des E.________ (Beklagter 1) getilgt habe, nicht gelinge. Nachdem die Beklagten bestritten hätten, dass die Verrechnungsposition im Vertrag vom 18. April 1995 etwas mit dem bisher in den Bilanzen ausgewiesenen Darlehen zu tun gehabt habe, habe den Klägern eine weitergehende Substanziierungslast oblegen. Wie das Kantonsgericht zutreffend erwäge, hätten die Kläger weitergehende Beweisanträge stellen können, was sie aber nicht getan hätten. Damit könne die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, den Beschwerdeführern sei der Beweis für ihre Tatsachenbehauptung nicht gelungen, nicht beanstandet werden. Der Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsanspruch bezüglich des im Kaufvertrag vom 18. April 1995 übernommenen Darlehens von T.________ ist damit letztinstanzlich und rechtskräftig abgewiesen worden.

Ebenso bestätigte das Bundesgericht die Rechtsauffassung des Kantonsgerichts hinsichtlich der Überweisung des Erblassers an die U.________ (Bank I) von Fr. 100‘000.00 per 31.5.1995 (KB 10 und BB 12 f.). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, es ergäbe sich aus den beiden referenzierten Belegen ohne weiteres, dass am 12. Mai 1995 in einem ersten Schritt eine Überweisung von Fr. 100‘000.00 zulasten des Kontos des Beklagten 1 E.________ bei der V.________ (Bank II) und zugunsten des Erblassers auf dessen Konto bei der U.________ (Bank I) erfolgt sei (BB 12 erster Eintrag unter der Überschrift „Eingänge“) und dass am 31. Mai 1995 in einem zweiten Schritt der Betrag von Fr. 100‘000.00 zulasten des Kontos des Erblassers (BB 12 erster Eintrag unter der Überschrift „Ausgänge“) zugunsten des Beklagten E.________ auf dessen Konto bei der U.________ (Bank I) überwiesen worden sei. Nichts anderes ergäbe sich aus BB 13. Es bräuchte deshalb eine weitere Überweisung des Erblassers, damit von einer Zuwendung des Erblassers an E.________ ausgegangen werden könne. Die Beschwerde sei in diesem Punkte unbegründet (Urteil Bundesgericht, S. 13 unten). Damit ist auch der Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsanspruch der Kläger bezüglich der Überweisung von Fr. 100‘000.00 per 31.5.1995 rechtskräftig abgewiesen.

d) Hinsichtlich der drei Überweisungen von Fr. 93‘143.00 an die V.________ (Bank II), von Fr. 95‘029.05 an die W.________ AG und von Fr. 96‘681.05 an die X.________ (Bank III) (im Totalbetrag von Fr. 284‘853.10) verwarf das Bundesgericht demgegenüber die Rechtsauffassung des Kantonsgerichts, dass der Beklagte 1 von der Ausgleichungspflicht entbunden sei, weil der Erblasser in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt habe, nachdem er damit eine ursprünglich ihn selber treffende Schuld beglichen habe (Bundesgerichtsurteil, insb. E. 5.1 und E. 5.5 Absatz 2). Die gesetzlichen Erben seien gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet habe (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet habe, stehe, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfüge, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB seien jene Zuwendungen herabzusetzen, die ihrer Natur nach gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine Verfügung des Erblassers entzogen worden seien. Ausgleichung bzw. Herabsetzung setzten in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliege, und in subjektiver Hinsicht, dass der Erblasser einen Zuwendungswillen habe. Rechtsprechungsgemäss unterliege eine Zuwendung, die der Erblasser in Erfüllung einer sittlichen Pflicht ausrichte, jedenfalls der Herabsetzung. In der Lehre werde, nach anfänglichem Zögern, heute einhellig die Meinung vertreten, Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht seien Zuwendungen im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB und würden der Ausgleichung unterliegen. Eine – lebzeitige, freiwillige und unentgeltliche – Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB könne in der Bezahlung von Schulden der Nachkommen bestehen und diese unterstehe grundsätzlich der Ausgleichung. Vorbehalten bleibe der Fall, da der Erblasser den Zuwendungsempfänger von der Ausgleichungspflicht befreit habe (Art. 626 Abs. 2 ZGB) oder den Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB), weshalb die Zuwendung „nur“ noch der Herabsetzung unterliege. Wer sich wehre, einen Mehrempfang im Sinne der zitierten Norm zur Ausgleichung bringen zu müssen, habe die Tatsachen zu behaupten, zu substanziieren und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergebe, dass der Erblasser den Erben mit den Zuwendungen nachweisbar habe begünstigen wollen. Komme der Richter, gegebenenfalls nach Durchführung eines Beweisverfahrens (Art. 150 ff. ZPO), zum Schluss, dass der Erblasser tatsächlich eine solche Begünstigungsabsicht gehabt habe, so wende er – von Amtes wegen – das Recht an: Er verurteile den begünstigten Erben nur soweit zur Ausgleichung, wie der Herabsetzungsanspruch der Miterben es erfordere (Bundesgerichtsurteil 5A_323/2019 vom 24. April 2020, E. 5.4).

Fallbezogen ergebe sich darauf was folgt: Habe der Erblasser persönliche Schulden bezahlt, sei weder ein Ausgleichungs- noch ein Herabsetzungstatbestand erfüllt. Habe er hingegen Schulden bezahlt, für die sein Sohn als Inhaber der Einzelfirma persönlich hafte, seien die Zuwendungen auszugleichen, eventuell herabzusetzen (Bundesgerichtsurteil 5A_323/2019 vom 24. April 2020, E. 5.5, Abs. 1). Das Kantonsgericht werde prüfen müssen, ob der Erblasser mit den drei streitgegenständlichen Überweisungen persönliche Schulden bezahlt habe. Verneine das Kantonsgericht diese Frage, werde es klären müssen, ob der Erblasser gegebenenfalls mit Begünstigungsabsicht gehandelt habe, was zur Herabsetzung der Zuwendungen führe; andernfalls seien diese auszugleichen (Bundesgerichtsurteil 5A_323/2019 vom 24. April 2020, E. 5.5, Abs. 2). Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen (E. 2 und 3) einzugehen.

e) Bereits in der Klageschrift vom 8. Oktober 2015 hatten die Kläger geltend gemacht, nebst den erwähnten Herabsetzungsansprüchen hätten sie auch Anspruch auf einen Mehrwertanteil der Liegenschaft, weshalb sie ein Gutachten zum Zeitpunkt des Erbganges beantragten (Vi-act. 1, S. 13 f). In der Replik vom 27. Juni 2016 (Vi-act. 24, S. 27 f.) ergänzten sie, dass mit der vorliegenden Art und Weise der Tilgung des Kaufpreises des Liegenschaftskaufvertrags eine Gesetzesumgehung stattgefunden habe, zumal aus dem Kaufvertrag alleine der Vermögensverzicht nicht ersichtlich sei. Es sollte wohl vermieden werden, dass die anderen Geschwister nicht am Mehrwert der Liegenschaft partizipieren könnten. Eine Gesetzesumgehung sei rechtsmissbräuchlich, weshalb die Kläger auch am Mehrwert der Liegenschaft(en) teilhätten. Obwohl die Kläger selber der Ansicht waren, dass der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Verkehrswertschätzung (KB 19 mit einem Verkehrswert von Fr. 1‘595‘000.00) genügend festgestellt worden sei, offerierten sie nun zusätzlich auch eine Expertise betr. Verkehrswert der Liegenschaften im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 18. April 1995.

In der Berufung an das Kantonsgericht vom 22. Januar 2018 (KG-act. 1, S. 58 f.) und in der Beschwerde ans Bundesgericht vom 18. April 2019 (KG-act. 24, S. 50 f.) erneuerten die Kläger diese Ausführungen. Das Bundesgericht ist darauf nicht eingegangen und hat diesbezüglich keine Anweisungen an die Vorinstanzen erlassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Bundesgericht diese Rechtsauffassung der Kläger implizit abgelehnt hat. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen.

Im Übrigen ist ohnehin nicht einzusehen, weshalb allein aus dem Umstand, dass der Erblasser rund sechs Wochen nach dem Liegenschaftsverkauf vom 18. April 1995 (KB 3) am 31. Mai 1995 die hier noch strittigen drei Überweisungen im Betrage von Fr. 284‘853.10 vorgenommen hat, auf eine Gesetzesumgehung zu schliessen und der Liegenschaftsverkauf als gemischte Schenkung zu behandeln wäre. Der Kaufpreis von Fr. 1‘595‘000.00 entsprach unbestrittenermassen dem damaligen Verkehrswert der Liegenschaften (Berufung, S. 48, Ziff. 1.3.5.8; Berufungsantwort, S. 16 Ziff. 31). Die hier strittigen drei Überweisungen erfolgten rund 6 Wochen nach dem Liegenschaftsverkauf. Die Kläger stellen unter diesen Umständen keine rechtsgenüglichen Behauptungen auf. Sie behaupten nicht und verstellen auch nicht zum Beweis, dass die hier noch strittigen drei Überweisungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten 1 bereits im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufsvertrags vom 18. April 1995 vereinbart waren. Solches ist auch nicht anzunehmen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Erblasser mit den drei strittigen Überweisungen – wie im Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2019, E. 1.e.ff. festgestellt wurde - eine zumindest teilweise ursprünglich ihm selber anhaftende Schuld tilgte (vgl. hierzu auch unten, E. 3.) und damit eine sittliche Pflicht erfüllte. Es ist deshalb als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Erblasser mit den fraglichen Geschäften eine gemischte Schenkung umgehen wollte. Dies muss umso mehr auch für den Beklagten 1 gelten. Schliesslich ist auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bezirksgerichts im Urteil vom 13. Dezember 2017, E. 3.5 zu verweisen (§ 45 Abs. 5 JG). Dieser Anspruch wäre deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.

Zusammenfassend können entsprechend dem Bundesgerichtsurteil die hier noch strittigen drei Zuwendungen somit allenfalls der Ausgleichung und He­rabsetzung unterstellt werden. Weitergehende Ansprüche können aus dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 und den Überweisungen vom 31. Mai 1995 (KB 9, 10; BB 13) nicht abgeleitet werden.

2. Gemäss „Gesellschaftsvertrag über die Kollektivgesellschaft P.________“ vom 16. Dezember 1986 schlossen sich die Herren L.________ sel. (Erblasser) sowie A.________ (Kläger Ziff. 1) und E.________ (Beklagter Ziff. 1) zu einer Kollektivgesellschaft zusammen, deren Zweck der Betrieb der Garage an der K.________strasse sowie der Betrieb von verwandten Unternehmungen war. Die Teilhaber übernahmen gemäss Ziffer. 2 des Vertrages die im Anhang zu diesem Vertrag einzeln aufgeführten Aktiven und Passiven der Einzelfirma L.________. Im Anhang (Bilanz per 31. Dezember 1985) wurden zwei der vorliegend strittigen Kredite bereits explizit erwähnt, nämlich der Kontokorrentkredit V.________ (Bank II) Nr. xx mit einem damaligen Bestand von Fr. 93‘074.00 und jener der X.________ (Bank III) Nr. zz mit Fr. 86‘027.30 (Vi-BB 4). Im Vertrag vom 30. Dezember 1992 vereinbarten die verbleibenden Gesellschafter E.________ und A.________ die Weiterführung als Kollektivgesellschaft. Der Erblasser L.________ sel. trat gemäss Ziffer 2 per 31. Dezember 1992 aus der Firma aus (Vi-act. BB 6). Der Erblasser bezog für seinen Austritt gemäss Bestätigung seines Treuhänders gegenüber der Steuerverwaltung keine Entschädigung (Vi-KB 18). Mit Vereinbarung vom 15. Dezember 1994 trat auch A.________ aus der Kollektivgesellschaft aus. Gemäss Ziffer 6 der Vereinbarung übernahm der verbleibende Gesellschafter, E.________, die Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft per 1.1.1995 (Vi-BB 7). In der Jahresrechnung der Kollektivgesellschaft per 31.12.1994 sind alle drei hier strittigen Kredite wie folgt aufgeführt: V.________ (Bank II) Nr. xx mit Fr. 96‘374.00, X.________ (Bank III) Nr. zz mit Fr. 97‘114.05 und Kreditor W.________ AG, Zug, mit Fr. 98‘383.20 (Vi-act. BB 8). E.________ führte die „Firma S.________“ fortan als Einzelfirma weiter (vgl. Vi-BB 11, 18, 19). Die Kollektivgesellschaft wurde per 30.12.1994 im Handelsregister gelöscht (Vi-KB 13). Am 18. April 1995 schlossen der Erblasser und E.________ den vorliegend strittigen Kaufvertrag betr. die Liegenschaften GB ww und yy (Vi-KB 3). Per 31.5.1995 floss dem Erblasser zuerst der Barbetrag von Fr. 541‘500.00 gemäss III des Verkaufsvertrages zu. Gleichentags glich der Erblasser den Kontokorrentkredit bei der V.________ (Bank II) im Betrage von Fr. 93‘143.00, den Kredit W.________ AG, Zug, im Betrage von Fr. 95‘029.05 und den Kontokorrentkredit bei der X.________ (Bank III) im Betrage von Fr. 96‘681.05 aus (Vi-KB 10, BB 12, 13). In der Jahresrechnung der Einzelfirma per 31.12.1995 sind die drei Kredite nicht mehr vorhanden (Vi-KB 11, BB 11).

Aufgrund dieses Ablaufs ist erstellt, dass der Beklagte Ziff. 1, E.________, durch vertragliche Übernahme Schuldner der hier strittigen drei Kredite geworden ist. Die Rechtsgültigkeit der erwähnten vertraglichen Vereinbarungen ist unbestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Durch die Überweisungen vom 31. Mai 1995 hat der Erblasser L.________ sel. im Umfange von total Fr. 284‘853.10 (Fr. 93‘143.00 + Fr. 95‘029.05 + Fr. 96‘681.05 = Fr. 284‘853.10) nicht eigene Schulden, sondern Schulden des Beklagten Ziff. 1, E.________, getilgt.

3. a) Der Erblasser hielt mit schriftlicher Erklärung vom 19. Dezember 2013 unter anderem was folgt fest: „Mein Wunsch ist, dass diese Zahlungen weder als Schenkungen und/oder Erbvorbezug betrachtet werden. Ich konnte diese Schuldenbegleichung nur dank dem Verkauf der Liegenschaft an meinen Sohn E.________ tätigen“ (Vi-KB 5; BB 14). Die Kläger halten einen nachträglichen Ausgleichungsdispens für formungültig, wenn er nicht den für Verfügungen von Todes wegen aufgestellten Vorschriften entspricht (Replik, S. 26 f; Berufung, S. 56 ff, Ziff. 1.3.9). Die Beklagten halten dafür, dass ein nachträglicher Ausgleichungsdispens formfrei angeordnet werden kann (Duplik, S. 21, Ziff. 5.2; Berufungsantwort, S. 29, Ziff. 60). Die Kläger stellten zudem bereits vor erster Instanz diverseste Beweisanträge bezüglich der behaupteten Urteilsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Erklärung vom 19. Dezember 2013, so insbesondere die Zeugenbefragungen des die Erklärung vom 19. Dezember 2013 mitunterzeichnenden Arztes Dr. med. M.________, des behandelnden Arztes Dr. med. N.________, der Mitarbeiter der Spitex Q.________, insb. von Y.________ und Z.________, der Mitarbeitenden der Spitex AD.________ AG, nämlich AA.________, AB.________ und AC.________ (Replik, S. 22 ff.) und wiederholen diese Beweisanträge in der Berufung (KG-act. 1, S. 52 ff.).

Die Regeln über die Ausgleichung sind dispositiver Natur. Der Erblasser kann – unter Vorbehalt der gesetzlichen Pflichtteilsrechte – von der Ausgleichungspflicht ganz oder teilweise dispensieren (BGE 131 III 49, E. 4.2). Anordnungen über die Ausgleichung, d.h. die Anordnung der Ausgleichung oder die Befreiung von der Ausgleichung (Ausgleichungsdispens) sind Verfügungen von Todes wegen, weil damit die Grösse der Erbteile beeinflusst wird. Eigentlich müssten deswegen die vom Gesetz vorgesehenen Verfügungsformen (einseitige letztwillige Verfügung, Testament oder Erbvertrag) beachtet werden. Gesetz, Lehre und Rechtsprechung befreien indessen die Ausgleichungsanordnungen von den erwähnten Formerfordernissen; diese sind formlos gültig. Es wird einzig verlangt, dass der in Art. 626 Abs. 2 ZGB vorgesehene Ausgleichungsdispens – in der Zuwendung selber oder später – ausdrücklich erfolgte. Gemäss BGE 76 II 197 muss allerdings die Bezeichnung einer Zuwendung als Vorbezug in der Zuwendung selber geschehen (BGE 118 II 282, E. 3., mit weiteren Hinweisen). Inwieweit eine nachträgliche Anordnung zulässig ist, ist in der Lehre umstritten (vgl. insb. Forni/Piatti, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, N 18 zu Art. 626 ZGB mit weiteren Nachweisen).

Das Bezirksgericht hat sich aufgrund des Ausgangs des erstinstanzlichen Urteils weder mit den Formvorschriften zum Ausgleichungsdispens noch mit dem Inhalt der oben zitierten Erklärung des Erblassers noch mit den von den Klägern bezüglich der behaupteten Urteilsunfähigkeit des Erblassers offerierten Beweisen beschäftigt. Es wird dies nach Rückweisung des Falles nachzuholen haben (vgl. unten lit. c). Es wird dabei auch zu entscheiden haben, ob es die von den Parteien zu den Protokollerklärungen vom 11. und 20. Dezember 2014 (KB 4, 6) offerierten Beweise sowie die Befragung der Parteien hinsichtlich der damals von ihnen gemachten Feststellungen betr. die Urteilsfähigkeit des Erblassers als nötig erachtet oder nicht.

b) Die Beklagten stellten bereits in der Klageantwort vom 18. Januar 2016 für den Fall, dass der Beklagte 1 zu Zahlungen an die Erbschaft verpflichtet werden sollte, einen Betrag von Fr. 139‘080.00 als Entschädigung für die vom Beklagten 1 und seiner Ehefrau zwischen 2005 bis 2013 erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen sowie den Betrag von Fr. 11‘393.10 für den Umbau des Elternbades zur Verrechnung (Vi-act. 16, S. 18, Ziff. 7). Die Kläger haben diesen Verrechnungsanspruch in der Replik bestritten und stellten ihrerseits diesbezüglich Beweisanträge (Vi-act. 24, S. 31, Ziff. 7). Ausserdem stellten sie dem Verrechnungsanspruch der Beklagten Fahrdienste des Erblassers zugunsten E.________ in den Jahren 1995 bis 2012 sowie vergünstigte Mietzinse für eine 6.5 Zimmerwohnung im Betrage von Fr. 42‘000.00 gegenüber (Vi-act. 24, S. 33 f.). Infolge des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich das Bezirksgericht auch damit noch nicht beschäftigt und wird dies nachzuholen haben.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass ein wesentlicher Teil der Klage durch das Bezirksgericht noch nicht beurteilt wurde. Die Sache erweist sich zudem in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht als spruchreif. Die Sache ist deshalb – entsprechend dem Eventualantrag Ziff. 2 der Kläger – gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c. Ziff. 1 ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen. Das Bezirksgericht wird dabei zu beurteilen haben, ob der Erblasser eine Begünstigungsabsicht, insbesondere gemäss Erklärung vom 19. Dezember 2013 (KB 5, BB 14) hatte, ob diesbezüglich der Erblasser urteilsfähig war und ob die Formvorschriften erfüllt sind. Je nachdem wird es die drei Zuwendungen vom 30. Mai 1995 im Betrage von Fr. 284‘853.10 zur Ausgleichung bringen oder herabsetzen müssen. Zudem wird es die Verrechnungspositionen der Beklagten beurteilen und anschliessend die Erbteilung vorzunehmen haben.

4. Da nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei letztlich in welchem Umfang obsiegen wird, ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der Vorinstanz zuzuweisen und beschränkt sich die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts auf die Festsetzung der Kostenhöhe (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/

Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 104 ZPO).

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden im Urteil vom 12. März 2019 auf Fr. 9‘000.00 festgesetzt, was im bundesgerichtlichen Verfahren unbeanstandet blieb. Für den zweiten Rechtsgang sind keine zusätzlichen Kosten zu erheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von den Kostenvorschüssen der Kläger im Verfahren ZK1 2018 3 zu beziehen. Das Bezirksgericht wird festzulegen haben, welche der Parteien wieviel dieser Berufungskosten definitiv trägt.

b) Die Parteientschädigung der Beklagten für das Berufungsverfahren ist im Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2019 auf Fr. 8‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht angefochten wurde. Die Kläger haben ihm Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung für sich selber von ebenfalls Fr. 8‘800.00 beantragt, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind somit auf je Fr. 8‘800.00 festzusetzen. Das Bezirksgericht wird zu entscheiden haben, welche Partei der anderen wie viel für das Berufungsverfahren zu bezahlen hat.

c) Die Parteientschädigungen für das Verfahren vor dem Bezirksgericht werden durch dieses entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen sein. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht die Höhe der vom Bezirksgericht für den ersten Rechtsgang den Beklagten zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 22‘199.95 bestätigt hat (E. 2b), dass die Kläger diesen Punkt vor dem Bundesgericht nicht anfochten und sie für sich selber eine Parteientschädigung in gleicher Höhe forderten (KG-act. 24, Rechtsbegehren Ziff. 1.1.4).

5. Der Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid und kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG mit Zivilbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden. Ansonsten kommt allenfalls nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage (Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 6 zu Art. 318 ZPO;-

beschlossen:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2017 (ZGO 2015 12) aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 9'000.00 festgesetzt und von den Kostenvorschüssen der Kläger (je Fr. 3'000.00) bezogen.

Die vollen Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden sowohl für die Kläger und die Beklagten auf je Fr. 8‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Das Bezirksgericht Schwyz wird im Rahmen des Hauptentscheides über die Tragung der Gerichtskosten und die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zu befinden haben.

3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 126'666.00.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin D.________ (4/R), Rechtsanwalt H.________ (4/R), J.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

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19. August 2020 kau

ZK1 2020 22

ZK1 2018 3

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

6B_853/2015

4A_696/2015

6B_765/2015

Art. 457 ZGBart. 457 CCart. 457 CC

Art. 462 ZGBart. 462 CCart. 462 CC

Art. 626 ZGBart. 626 CCart. 626 CC

Art. 626 ZGBart. 626 CCart. 626 CC

Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC

Art. 626 ZGBart. 626 CCart. 626 CC

Art. 626 ZGBart. 626 CCart. 626 CC

Art. 626 ZGBart. 626 CCart. 626 CC

Art. 626 ZGBart. 626 CCart. 626 CC

Art. 629 ZGBart. 629 CCart. 629 CC

Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC

5A_323/2019

5A_323/2019

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§ 45 JG

BGE 131 III 49ATF 131 III 49DTF 131 III 49

Art. 626 ZGBart. 626 CCart. 626 CC

BGE 76 II 197ATF 76 II 197DTF 76 II 197

BGE 118 II 282ATF 118 II 282DTF 118 II 282

Art. 626 ZGBart. 626 CCart. 626 CC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

ZK1 2018 3

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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