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Entscheid

ZK1 2020 23

Präsidial

1. Februar 2021Deutsch6 min

1. Februar 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 1. Februar 2021

ZK1 2020 23

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________ AG,

Beklagte und Berufungsführerin,

gegen

B.________ AG,

Klägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. April 2020, ZEO 2018 58);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die A.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Höfe die B.________ AG für Fr. 11‘000‘000.00 nebst 5 Prozent Zins seit 24. Juli 2018 betrieb, wobei sie als Forderungsgrund nannte: „Direkte Verantwortung wegen rechtswidriger Handlungen gegen A.________ AG, Vertrauensbruch, Verletzung der Treuepflicht, Urkundendelikte, Entwendung von Inventar der A.________ AG, Sachentziehung, Handlungen gegen die Interessen der A.________ AG und deren Aktionäre, Interessenkonflikt zwischen B.________ AG und A.________ AG. Unter solidarischer Haftung von D.________, B.________ AG, E.________, F.________ GmbH“

(Vi-act. B/KB 2);

- dass die B.________ AG mit Klage nach Art. 85a SchKG vom 29. August 2018 beim Bezirksgericht Höfe die Feststellung verlangte, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht (Vi-act. A/1) und der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage mit Urteil vom 23. April 2020 guthiess;

- dass die A.________ AG mit Eingabe vom 25. Mai 2020 beim Kantonsgericht Berufung einlegte, die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 23. April 2020 verlangte und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

- dass der unterzeichnende Kantonsgerichtspräsident das Gesuch der A.________ AG um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 abwies und die A.________ AG gleichzeitig verpflichtete, innert 30 Tagen seit Zustellung einen Kostenvorschuss von Fr. 25‘000.00 zu bezahlen, dies unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle innert noch anzusetzender Nachfrist (KG-act. 16);

- dass die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Beklagte es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen habe, den Schaden entweder so zu beziffern und zu substantiieren, dass darüber hätte Beweis erhoben werden können, oder im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR zumindest jene Schadenselemente hinreichend zu bezeichnen, welche dem Richter eine Schätzung des Schadens ermöglicht hätten, und dass darüber hinaus auch Ausführungen zum Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem eingetretenen Schaden fast gänzlich fehlen würden;

- dass das Bundesgericht auf die von der Beklagten erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2020 mit Urteil vom 5. Januar 2021 nicht eingetreten ist (BGer 4A_613/2020; KG-act. 22);

- dass der Beklagten mit Verfügung vom 12. Januar 2021 eine Nachfrist bis Mittwoch, 27. Januar 2021 gesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 25‘000.00 zu bezahlen und ihr im Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Klage angedroht wurde (KG-act. 23);

- dass die Beklagte mit Noveneingabe vom 15. Januar 2021 erneut Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellte (KG-act. 24) und auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (KG-act. 25) nicht eingetreten wurde, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die von der Beklagten erwähnte Wiederinbetriebnahme der Versuchsanlage nicht Prozessgegenstand sei, die Darlegungen über einen neuen möglichen Investor nichts am Befund gemäss Verfügung vom 16. Oktober 2020 zu ändern vermöchten, dass die bisher vorgetragene Schadensersatzforderung nicht hinreichend substantiiert worden sei und zukünftiger (möglicher) Schaden nicht eingeklagt werden könne;

- dass die Beklagte die Verfügung vom 21. Januar 2021 am Freitag, 22. Januar 2021 um 10.41 Uhr auf der Post abholte (Beilage zu KG-act. 25) und sie gleichentags um 12.59 Uhr erneut eine Noveneingabe zu Handen des Kantonsgerichts der Post übergab mit der „Bitte, diese Dokumente bei der Entscheidungsfindung zum neuen URP-Antrag sowie bei der Bearbeitung der Berufung ZK1 2020 23 zu berücksichtigen“ (KG-act. 26 sowie Beilage zum Couvert), und dass sie dabei insbesondere geltend machte, die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte der Kantone Uri, Ob- und Nidwalden beabsichtige, einen Strafbefehl gegen D.________ zu erlassen und diese habe eine strafbare Handlung von D.________ zum Nachteil der A.________ AG festgestellt;

- dass diese neuen Vorbringen allenfalls das Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit gemäss Art. 41 OR betreffen, jedoch nichts an den bisherigen Mängeln hinsichtlich Substantiierung der Forderung und hinreichenden Ausführungen zum Kausalzusammenhang zwischen widerrechtlicher Handlung und eingetretenen Schaden zu ändern vermögen, ganz abgesehen davon, dass in der Noveneingabe Ausführungen dazu fehlen, weshalb aus einem allenfalls strafrechtlichen Verhalten von D.________ auf eine Schadenszufügung durch die B.________ AG gegenüber der A.________ AG zu schliessen wäre;

- dass entgegen der Ansicht der A.________ AG ein allfällig strafbares Verhalten von D.________ nichts an der Verhandlungsmaxime im vorliegenden Privatprozess zu ändern vermöchte (vgl. Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 66 ff. zu Art. 55 ZPO; Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 20 ff. zu Art. 55 ZPO; Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, N 69 ff. und N 77 ff. zu Art. 55 ZPO);

- dass auch die mit Postaufgabe vom 22. Januar 2021 eingereichte Eingabe somit offensichtlich nichts enthält, was eine Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen würde, weshalb auch auf dieses Gesuch nicht einzutreten ist;

- dass der A.________ AG keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde und sie den Kostenvorschuss von Fr. 25‘000.00 auch innert der gesetzten Nachfrist nicht bezahlte;

- dass deshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der A.________ AG aufzuerlegen sind;

- dass keine Berufungsantwort eingeholt wurde, weshalb eine Parteientschädigung entfällt;

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Auf die der Post am 22. Januar 2021 übergebene Eingabe betr. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 1’500.00 werden unter solidarischer Haftung der A.________ AG auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 11'000’000.00.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von Kopien von KG-act. 26 und 26/1-4), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

Sachverhalt

1. Februar 2021 kau

ZK1 2020 23

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

Art. 42 ORart. 42 COart. 42 CO

Art. 42 VAWart. 42 ORHart. 42 OR

4A_613/2020

ZK1 2020 23

Erwägungen

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF