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Entscheid

ZK1 2020 24

Kammer

28. September 2020Deutsch12 min

1. a) A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft KTN xx in Lauerz/SZ. Auf dem angrenzenden Grundstück KTN yy liess C.________ im Jahr 2013 das bestehende Einfamilienhaus teilweise abbrechen und durch einen Neubau ersetzen. Am 16. Oktober 2017 erhob A.________ (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Schwyz wie folgt Klage gegen C.________ (nachfolgend Beklagter; Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. September 2020

ZK1 2020 24

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung aus Vertrag/unerlaubter Handlung/übermässiger Einwirkung; Kosten- und Entschädigungsfolgen (2. Rechtsgang)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. November 2018, ZGO 2017 16);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft KTN xx in Lauerz/SZ. Auf dem angrenzenden Grundstück KTN yy liess C.________ im Jahr 2013 das bestehende Einfamilienhaus teilweise abbrechen und durch einen Neubau ersetzen. Am 16. Oktober 2017 erhob A.________ (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Schwyz wie folgt Klage gegen C.________ (nachfolgend Beklagter; Vi-act. 1):

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Behebung der, durch die beklagtische Bautätigkeit verursachte Schieflage des klägerischen Einfamilienhauses an der E.________ (Strasse) zz in Lauerz, Schadenersatz in der Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des Ausgangszustandes, bzw. der Horizontalität des Gebäudes im Betrag von mindestens Fr. 300‘000.00 (evtl. wieviel?) zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den durch seine Bautätigkeit versursachten Schaden (Gefälle Badezimmer, Risse Wände, etc.) an der Liegenschaft des Klägers ohne Anhebung des Gebäudes in der Höhe von mindestens Fr. 50‘000.00 (evtl. wieviel?) zu ersetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

Mit Urteil vom 7. November 2018 wies das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00 dem Kläger (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14‘421.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Dagegen erhob der Kläger am 14. Dezember 2018 Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 300‘000.00 zu bezahlen, eventualiter Fr. 50‘000.00, subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Gerichtskosten auf Fr. 5‘400.00 sowie die Parteientschädigung auf Fr. 8‘000.00 festzusetzen (ZK1 2018 42, KG-act. 1). Der Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 4. Januar 2019 die Abweisung der Berufung

(KG-act. 7). Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Urteil vom 10. September 2019 ab, auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.00 dem Kläger und verpflichtete diesen, den Beklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Dagegen erhob der Kläger am 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und dieses sei zu verpflichten, die Sache zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens sowie einer materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen

(KG-act. 13/1). Mit Urteil 5A_837/2019 vom 8. Mai 2020 erkannte das Bundesgericht Folgendes:

1.

1.1 Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. September 2019 wird aufgehoben, soweit es die Abweisung des Hauptklagebegehrens im Umfang von Fr. 203’40.00 bestätigt.

1.2 Zur weiteren Behandlung der Klage im Sinne der Erwägungen wird die Sache an das Bezirksgericht Schwyz zurückgewiesen.

1.3 Zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht Schwyz,

1. Zivilkammer, zurückgewiesen.

Erwägungen

1.4

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

b) Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 teilte die Verfahrensleitung der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Parteien mit, dass die Prozesssache neu unter der Dossier-Nr. ZK1 2020 24 geführt werde und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen an (ZK1 2020 24, KG-act. 2). Der Beklagte stellte mit Eingabe vom 23. Juni 2020 folgende Anträge (KG-act. 3):

1.

Die Angelegenheit sei an das Bezirksgericht Schwyz zu überweisen, damit es nach Massgabe des Verfahrensausganges über die Verlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigung für das kantonale Berufungsverfahren entscheide; dabei seien die Gerichtskosten für das kantonale Berufungsverfahren mit Fr. 8‘000.00 und die Parteientschädigung für das kantonale Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 festzusetzen.

2.

Evtl. seien die Gerichtskosten des kantonalen Berufungsverfahrens den Parteien einstweilen zu gleichen Teilen aufzuerlegen; das Bezirksgericht Schwyz sei aber anzuweisen, die Gerichtskosten für das kantonale Berufungsverfahren von Fr. 8‘000.00 und die Parteientschädigung für das kantonale Berufungsverfahren von Fr. 4‘000.00 nach Massgabe des endgültigen Verfahrensausganges und unter Einräumung eines Rückgriffsrechts auf die unterliegende Partei zu verteilen.

3.

Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Der Kläger beantragte mit Stellungnahme vom 14. Juli 2020 was folgt

(KG-act. 9):

1.

Es seien von den Gerichtskosten aus dem Verfahren ZK1 2018 42 in der Höhe von total Fr. 8‘000.00 dem Beklagten 5‘333.30 aufzuerlegen und dem Kläger Fr. 2‘666.60. Es seien dem Kläger von seinem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.00 Fr. 12‘333.30 zurückzuerstatten, eventuell seien ihm Fr. 7‘000.00 zurückzuerstatten und sei ihm gegenüber dem Beklagten ein Rückgriffsrecht in der Höhe von Fr. 5‘333.30 einzuräumen.

2.

Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Kläger für das Berufungsverfahren ZK1 2018 42 mit Fr. 2‘666.70 zu entschädigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Die Stellungnahmen vom 23. Juni 2020 bzw. 14. Juli 2020 wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 6).

Dispositiv

2. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2; Urteil BGer 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, E. 3.5.1; Urteil BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.2).

3. a) Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. September 2019 hinsichtlich der Bestätigung der Klageabweisung im Umfang von Fr. 203‘040.00 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Schwyz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, das heisst betreffend des diesen Betrag übersteigenden Hauptklagebegehrens, mit welchem der Kläger die Bezahlung von mindestens Fr. 300‘000.00 (evtl. wieviel?) forderte (zit. Urteil 5A_837/2019 E. 6.2). Damit erwuchs das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. September 2019, soweit damit das den Betrag von Fr. 203‘040.00 übersteigende Klagebegehren abgewiesen resp. das erstinstanzliche abweisende Urteil bestätigt wurde, in Rechtskraft.

Davon abgesehen hat das Kantonsgericht einzig über die Neuverlegung der Kosten und die Parteientschädigungen des Berufungsverfahrens zu befinden. Die Höhe resp. Bemessung der Gerichtskosten und der Entschädigung wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und im Übrigen von den Parteien im zweiten Rechtsgang auch nicht in Frage gestellt.

b) Der Kläger führt zur Neuverlegung der Kosten und der Entschädigung für das Berufungsverfahren aus, er habe im Hauptklagebegehren Fr. 300‘000.00 geltend gemacht. Nun sei das kantonsgerichtliche Urteil im Umfang von Fr. 203‘040.00 aufgehoben worden. Deshalb seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zu Gunsten des Klägers zu verlegen. Dies bedeute, dass der Beklagte zwei Drittel von Fr. 8‘000.00 zu übernehmen habe. Bezüglich der Parteientschädigung, welche das Kantonsgericht auf Fr. 4‘000.00 festgesetzt habe, sei der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte ihn für das Berufungsverfahren mit zwei Dritteln, das heisst Fr. 2‘666.70 zu entschädigen habe (KG-act. 5).

c) Der Beklagte macht hierzu geltend, das Bundesgericht habe die Streitsache im Umfang von Fr. 203‘040.00 an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Das höchste Gericht habe den vom Kläger geltend gemachten Schaden als genügend substanziiert erachtet. Ob jedoch der Schaden in diesem Umfang tatsächlich nachgewiesen und ob dieser durch die Bautätigkeit des Beklagten verursacht worden sei, habe das Bundesgericht nicht entschieden. Zudem sei offen, ob die behauptete Verkippung des klägerischen Einfamilienhauses für einen Betrag von Fr. 203‘040.00 verhältnismässig sei. Angesichts dessen sei der Verfahrensausgang noch offen. Deshalb sei der Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten der ersten Instanz zu überlassen. Jedoch sei für das kantonale Berufungsverfahren von Gerichtskosten von Fr. 8‘000.00 und einer Parteientschädigung von Fr. 4‘000.00 auszugehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klage im Umfang von mindestens einem Drittel bereits jetzt rechtskräftig abgewiesen sei (KG-act. 3).

d) Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im

Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Diese Sonderregelung berücksichtigt nach der Rechtsprechung, dass im Falle der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird. Dies gilt namentlich, wenn die Rückweisung erfolgt, weil die Erstinstanz die Beweisabnahme zu ergänzen hat. Es macht in dieser Situation Sinn, dass die Erstinstanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verlegt, das zur Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt sie den Prozessausgang in der Sache und nicht denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Bezogen auf jenes Rechtsmittelverfahren wird das Unterliegerprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) mithin relativiert: Es ist nicht massgebend, welche Partei mit ihren Rechtsmittelanträgen, sondern welche Partei später mit ihren ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (BGer, Urteil 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A., N 7 zu Art. 104 ZPO).

e) Das Bundesgericht wies die Sache im Umfang von Fr. 203‘040.00 an das Bezirksgericht Schwyz zurück. Diesbezüglich stellte das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Klägerin den Schaden hinreichend substanziiert habe (zit. Urteil 5A_837/2019 E. 6.2). Inwieweit sich der Schaden beweismässig erstellen lässt und wie es sich mit den übrigen Haftungsvoraussetzungen verhält, ist indessen offen. Mit anderen Wort ist hinsichtlich des Klagebegehrens im Umfang von Fr. 203‘040.00 nicht ohne Weiteres absehbar, welche Partei letztlich in welchem Umfang obsiegen wird, so dass die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Vorinstanz zuzuweisen ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Klage, soweit sie den Betrag von Fr. 203‘040.00 übersteigt, wie erwähnt mit dem Urteil des Bundesgerichts rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. zit. Urteil 5A_837/2019 E. 6.2 S. 10). Daher rechtfertigt es sich, die hieraus entstandenen Prozesskosten bereits zum jetzigen Zeitpunkt definitiv zu verlegen. Da die Klage rund zu einem Drittel rechtskräftig abgewiesen wurde, sind die Prozesskosten ebenfalls im Umfang von einem Drittel mit dem jetzigen Entscheid zu verlegen; bezüglich der übrigen zwei Drittel wird das Bezirksgericht nach Massgabe des Verfahrensausgangs über die Verteilung zu befinden haben.

f) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit die Klage den Betrag von Fr. 203‘040.00 übersteigt, unterlag der Kläger vollumfänglich, weshalb ihm der bereits definitiv zu verlegende Teil der Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen ist, mithin gerundet Fr. 2‘666.65 (= 1/3 von Fr. 8‘000.00). Im gleichen Masse ist die Entschädigung festzulegen. Diese beläuft sich insgesamt auf Fr. 4‘000.00, wovon ebenfalls ein Drittel zu verlegen ist und welcher aufgrund des vollen Unterliegens der Kläger dem Beklagten zu bezahlen hat (somit Fr. 1‘333.35).

g) Für den zweiten Rechtsgang sind keine Kosten zu erheben. Eine (zusätzliche) Entschädigung ist nicht zu sprechen, nachdem keine der Parteien mit ihren Anträgen zur Kostenverlegung vollständig durchdringt resp. die Parteien als in gleichem Masse unterliegend bzw. obsiegend anzusehen sind.

4. Der Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid und kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG mit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden. Ansonsten kommt allenfalls nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage (BSK ZPO-Spühler, 3. Auflage, N 6 zu Art. 318 ZPO). Soweit über die Kostenverlegung definitiv entschieden wurde, handelt es sich indessen um einen Endentscheid, welcher voraussetzungslos mittels Beschwerde angefochten werden kann;-

beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 8‘000.00 festgesetzt und im Umfang von Fr. 2‘666.65 dem Kläger auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Klägers (Fr. 15‘000.00) bezogen und ihm im Rest von Fr. 7‘000.00 von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Die vollen Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden für beide Parteien auf Fr. 4‘000.00 festgelegt. Davon hat der Kläger dem Beklagten für das Berufungsverfahren Fr. 1‘333.35 zu bezahlen.

Das Bezirksgericht Schwyz wird im Rahmen des Hauptentscheides über die Tragung der restlichen Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 5‘333.35) inklusive eines allfälligen Rückgriffsrechts des Klägers und der noch nicht verlegten Parteientschädigungen (Fr. 2‘666.65) zu befinden haben.

Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zulasten des Staates. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

Gegen diesen Entscheid (soweit das Bezirksgericht Schwyz über die Prozesskosten zu befinden haben wird; Dispositivziffer 3) kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 203'040.00.

Gegen diesen Entscheid (soweit die Prozesskosten definitiv auferlegt wurden; Dispositivziffern 1 und 2) kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 96'960.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die erstinstanzlichen Akten ZGO 2017 16 wurden bereits am 21. Juli 2020 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

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28. September 2020 sl

ZK1 2020 24

ZK1 2018 42

5A_837/2019

ZK1 2020 24

ZK1 2020 24

ZK1 2018 42

ZK1 2018 42

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

6B_853/2015

4A_696/2015

6B_765/2015

5A_837/2019

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

5A_327/2016

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

5A_837/2019

5A_837/2019

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF