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Entscheid

ZK1 2020 26

Kammer

25. August 2020Deutsch13 min

1. A.________ (nachfolgend Berufungsführer) und C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) heirateten am ________ in E.________. Am 22. März 2017 reichte die Berufungsgegnerin beim Bezirksgericht March eine unbegründete Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB ein (Vi-act. 1). Während laufendem Verfahren beantragte die Berufungsgegnerin mit Eingabe vom 27. Juni 2018, es sei ein Teilurteil über den Scheidungspunkt zu fällen (Vi-act. 41). Mit Teilurteil vom 29. November 2018 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Ehe der Parteien und regelte die Kosten für den Teilentscheid (Vi-act. 77). Das Kantonsgericht Schwyz hiess eine dagegen erhobene Berufung gut und wies die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurück (ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 25. August 2020

ZK1 2020 26

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________,

Beklagter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Klägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Ehescheidung (Teilurteil im Scheidungspunkt)

(Berufung gegen das Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Mai 2020, ZEO 2017 23);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend Berufungsführer) und C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) heirateten am ________ in E.________. Am 22. März 2017 reichte die Berufungsgegnerin beim Bezirksgericht March eine unbegründete Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB ein (Vi-act. 1). Während laufendem Verfahren beantragte die Berufungsgegnerin mit Eingabe vom 27. Juni 2018, es sei ein Teilurteil über den Scheidungspunkt zu fällen (Vi-act. 41). Mit Teilurteil vom 29. November 2018 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Ehe der Parteien und regelte die Kosten für den Teilentscheid (Vi-act. 77). Das Kantonsgericht Schwyz hiess eine dagegen erhobene Berufung gut und wies die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurück (ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019).

Die Vor­instanz führte sodann am 4. Februar 2020 eine Hauptverhandlung sowie eine getrennte Anhörung durch, in welcher der Berufungsführer seinen Scheidungswillen verneinte (Vi-act. 130). Nachdem der Berufungsführer seine Äusserung bezüglich des Scheidungswillens überdacht hatte, fand am 7. Februar 2020 eine weitere getrennte Anhörung statt, in welcher er seinen Willen zur Scheidung bekundete (vgl. Vi-act. 136, S. 18 f.). Anlässlich der gemeinsamen Anhörung vom 3. März 2020 bestätigten beide Parteien ihren Scheidungswillen (vgl. Vi-act. 136, S. 19). Mit Teilurteil vom 7. Mai 2020 schied das Bezirksgericht March die Ehe der Parteien, auferlegte die Kosten von Fr. 1‘800.00 für diesen Teilentscheid dem Berufungsführer und verpflichtete ihn, der Berufungsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 zu bezahlen. Dagegen erhob der Berufungsführer am 8. Juni 2020 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Das Teilurteil vom 7. Mai 2020 des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und das vor dem Bezirksgericht March gestellte Rechtsbegehren, welches wie folgt lautet: “Es sei über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und in Gutheissung des Rechtsbegehrens 1 der Klage, die Ehe sofort zu scheiden“ sei vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei das Teilurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt von 7,7 %) zulasten der Berufungsbeklagten.

Mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2020 beantragte die Berufungsgegnerin, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 7).

Dispositiv

2. Im Ehescheidungsverfahren gilt gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO der sog. Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Das Gericht hat demnach im Entscheid betreffend den Scheidungspunkt auch über die Nebenfolgen der Ehescheidung zu befinden. Ausnahmen bestehen für das Güterrecht, welches aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO) sowie in bestimmten Fällen für Ausgleichsansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Als weitere Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ist nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausgeschlossen, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt. Widersetzt sich ein Ehegatte der Ausfällung eines Teilentscheides im Scheidungspunkt, ist somit eine Abwägung der konkreten Interessen der Parteien vorzunehmen (BGE 144 III 298, E. 6.4 und 7; BGer, Urteil 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.3).

Das Bundesgericht führte zur Interessenabwägung aus, ein Teilurteil im Scheidungspunkt wirke sich weder auf die Auskunftspflicht des Ehegatten (Art. 170 ZGB), noch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 Abs. 1 ZGB), den Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB), den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) oder die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 133 Abs. 1 ZGB) aus (BGE 144 III 298, E. 7.1; BGer, Urteil 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 3.1). Zu berücksichtigen seien sodann das Recht auf Ehe im Sinne des Rechts auf Wiederverheiratung, die Liquidität des Scheidungsgrundes, die Dauer des Scheidungsverfahrens (tatsächliche und noch zu erwartende Verfahrensdauer) und weitere relevante Umstände, wie z.B. das Erbrecht, Kinder aus einer neuen Beziehung oder das Alter der Parteien (vgl. BGE 144 III 298, E. 5-8; BGer, Urteil 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 3.2 und 3.3).

3. Nachdem die Vorinstanz sowohl eine getrennte als auch eine gemeinsame Anhörung durchführte und auch der Berufungsführer schliesslich seinen Scheidungswillen erklärte, ist die Scheidung liquid und der Scheidungsgrund nach Art. 112 Abs. 1 ZGB erfüllt (vgl. ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019, E. 1.e; Vi-act. 134; Vi-act. 136, S. 2 ff. und 18 f.). Ebenso fand eine Hauptverhandlung bezüglich des Teilurteils im Scheidungspunkt statt, weshalb sich der Sachverhalt nunmehr als spruchreif erweist (vgl. ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019, E. 1.g; Vi-act. 130 und 136).

4. Der Berufungsführer wirft der Vor­instanz Willkür vor und rügt die vorgenommene Interessenabwägung, wonach der Einzelrichter mehrere schutzwürdige Interessen der Berufungsgegnerin feststellte (laufendes Strafverfahren mit schweren Vorwürfen, voraussichtlich lange Dauer des Scheidungsverfahrens, erbrechtliche Aspekte und Absicht einer Wiederverheiratung) und demgegenüber kein schutzwürdiges Interesse des Berufungsführers erkannte.

a) Der Berufungsführer macht geltend, die Abtrennung des Scheidungspunktes habe das Bezirksgericht March im Wesentlichen nur mit dem angeblichen neuen Partner der Berufungsgegnerin und einer möglichen Heirat begründet, was er jedoch stets bestritten habe. Die Berufungsgegnerin habe dazu auch keine Beweismittel angeboten, weshalb es an einem genügenden Interesse fehle, zumal der Scheidungsprozess auch erst gut drei Jahre dauere. Im Übrigen könne gestützt auf Art. 12 EMRK durch die Nicht-Abtrennung des Scheidungspunktes höchstens ein befristetes Eheverbot für die Berufungsgegnerin abgeleitet werden, was jedoch nicht per se unzulässig sei (KG-act. 1, Rz. 5 und 10).

aa) Inwiefern die Vor­instanz das Argument einer neuen Partnerschaft und der Möglichkeit einer Heirat als einziges, wesentliches bzw. überwiegendes Interesse berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vor­instanz lediglich kurz auf das Recht auf Wiederverheiratung einging und sogleich ausführte, die Absicht einer neuen Heirat sei gemäss Bundesgericht keine zwingende Voraussetzung für ein Teilurteil im Scheidungspunkt und nur als ein Argument in der Interessenabwägung zu berücksichtigen (angef. Urteil, E. 3.2, S. 11). Zudem erläuterte die Vor­instanz – weit ausführlicher – weitere Interessen der Berufungsgegnerin (vgl. E. 4 vorstehend), welche sie als schützenswert erachtete (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 8-11). Folglich berücksichtige die Vor­instanz zwar die Wiederverheiratungsabsicht, allerdings keineswegs als wesentliches oder einziges Element. Wie die Vor­instanz sodann zutreffend ausführte, stellt die Absicht auf Heirat eine innere Tatsache dar, welche kaum direkt beweisbar ist (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 11).

Gemäss Bundesgericht ist Art. 12 EMRK in die Interessenabwägung miteinzubeziehen und kann in Kombination mit weiteren Interessen eine Abtrennung des Scheidungspunktes rechtfertigen (vgl. BGer, Urteil 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 3.3.1 ff.). Insofern berücksichtigte die Vor­instanz zu Recht die wenn auch vage Absicht einer Wiederverheiratung.

bb) Es trifft zwar zu, dass das Scheidungsverfahren (erst, aber immerhin) seit drei Jahren hängig ist (Vi-act. 1, wonach die Berufungsgegnerin die Scheidungsklage am 22. März 2017 einreichte). Gemäss Bundesgericht ist jedoch nicht nur die bisherige Dauer des Scheidungsverfahrens, sondern ebenso die voraussichtliche weitere Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 298, E. 7.2.3). In Anlehnung an diese Rechtsprechung erwog die Vor­instanz die in den drei Jahren bislang erfolgten Verfahrensschritte und stellte eine Prognose der voraussichtlichen Verfahrensdauer auf (angef. Urteil, E. 3.2, S. 8 f.). Sie zeigte auf, dass das Prozessthema vorläufig auf die Auskunfts- und Herausgabebegehren der Berufungsgegnerin beschränkt wurde (vgl. Vi-act. 35), diesbezüglich mittlerweile ein doppelter Schriftenwechsel stattfand (vgl. Vi-act. 146) und sie eine Hauptverhandlung angesetzt hat (vgl. Vi-act. 156). Erst danach werde überhaupt erst eine Klageantwort zur eigentlichen Scheidung erfolgen können (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 9). Insgesamt zog die Vor­instanz deshalb zutreffend den Schluss, aufgrund der Komplexität, insbesondere bezüglich der vermögensrechtlichen Ansprüche, und der bisherigen Verfahrensdauer sei mit einem überdurchschnittlich langen Scheidungsverfahrens zu rechnen (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 9). Der Berufungsführer behauptete denn auch selber nicht, die vor­instanzlichen Erwägungen zur voraussichtlichen Verfahrensdauer seien falsch bzw. es sei ein rascher Abschluss des Scheidungsverfahrens zu erwarten.

b) Der Berufungsführer bringt weiter vor, seine Einwilligung in die Scheidung ergebe ebenfalls keinen genügenden Grund für eine Abtrennung des Scheidungspunktes, weil ansonsten jedermann eine solche Abtrennung vornehmen könnte und dies Art. 278 ZPO widerspreche. Die Berufungsgegnerin hätte auch eine Abtrennung der aufwendigen güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangen können (KG-act. 1, Rz. 6).

aa) Es ist nicht erkennbar, dass die Vor­instanz allein die Einwilligung in die Scheidung als genügenden Grund für ein Teilurteil im Scheidungspunkt erachtete, geschweige denn dies überhaupt im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte. Vielmehr nahm sie in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abwägung der Interessen vor, weil der Berufungsführer zwar grundsätzlich in eine Scheidung einwilligte, sich aber einem Teilurteil im Scheidungspunkt widersetzte. Sodann ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang der vom Berufungsführer angerufene Art. 278 ZPO („Persönliches Erscheinen“) mit der gerügten Interessensabwägung aufweisen soll.

bb) Es trifft zwar zu, dass die Berufungsgegnerin auch eine Abtrennung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO) hätte verlangen können. Der Berufungsführer legt aber nicht dar, weshalb dies relevant sein soll, zumal die Berufungsgegnerin stattdessen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 2) einen Antrag auf Abtrennung des Scheidungspunktes stellte. Der Berufungsführer anerkennt vielmehr selbst, dass das Güterrecht aufwendig ist, was für ein voraussichtlich langes Scheidungsverfahren spricht (vgl. E. 4.a.bb vorstehend).

c) Weiter führt der Berufungsführer aus, das Gericht nenne kein einziges Dokument, aus dem sich aufgrund des laufenden Strafverfahrens ein Interesse an der Abtrennung ergebe. Es sei von falschen Beschuldigungen auszugehen, die kein ausreichendes Interesse darlegen würden. Entscheidend sei, ob er vom Strafgericht freigesprochen werde oder nicht (KG-act. 1, Rz. 7 f.).

Entgegen der Ansicht des Berufungsführers nahm die Vor­instanz Bezug auf die Verfügung vom 7. Juni 2019, in welcher die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung und die Anklageerhebungsabsicht in diversen Sachverhalten mitteilte (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 10; Beilage zu Vi-act. 115). Sodann verwies der Einzelrichter auf einen Polizeibericht und erwähnte, wenn auch ohne direkte Angabe des Dokuments, diverse erfolgte Beschlagnahmen, welche dem Berufungsführer bekannt sein dürften (angef. Urteil, E. 3.2, S. 9 f.). Aus diesen Aktenstücken ergibt sich, dass ein Strafverfahren gegen den Berufungsführer hängig ist, in welchem schwere Vorwürfe untersucht werden und die Berufungsgegnerin als potenzielle Geschädigte und Privatklägerin auftritt. Im Weiteren geht daraus die beabsichtigte bzw. inzwischen erfolgte Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft hervor (vgl. KG-act. 7, Rz. 16; Beilage zu Vi-act. 115; Vi-act. 144), was gegen völlig haltlose Behauptungen und Beschuldigungen seitens der Berufungsgegnerin spricht. Im Übrigen nimmt die Vor­instanz nicht an, die Vorwürfe seien wahr. Vielmehr legt sie zutreffend dar, dass es der Berufungsgegnerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgrund der Schwere der Vorwürfe, ihrer Rolle als Geschädigte und Privatklägerin sowie der damit einhergehenden emotionalen Belastung nicht mehr zumutbar sei, weiterhin mit dem Berufungsführer verheiratet zu sein.

d) Schliesslich moniert der Berufungsführer, eine Interessensabwägung führe dazu, dass der Berufungsgegnerin zugemutet werden könne, einstweilen noch mit ihm verheiratet zu sein (KG-act. 1, Rz. 9).

Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.a-c), erachtete die Vor­instanz zu Recht mehrere schützenswerte Interessen der Berufungsgegnerin an einem Teilurteil im Scheidungspunkt. Demgegenüber machte der Berufungsführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend, er strebe eine Gesamtlösung an, welche nur zusammen mit dem Scheidungspunkt erreicht werden könne. Sodann sei das Scheidungsverfahren noch nicht lange hängig und eine Versöhnung nicht ausgeschlossen (vgl. Vi-act. 53 und 59). Die Vor­instanz erwog dagegen zutreffend, eine Gesamtlösung sei auch bei einem Teilurteil im Scheidungspunkt nicht ausgeschlossen (angef. Urteil, E. 3.2, S. 8). Im Weiteren habe die Berufungsgegnerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf keinen Fall eine Wiedervereinigung in Betracht ziehe (angef. Urteil, E. 3.2, S. 10). Sodann sei nicht mit einem raschen Scheidungsverfahren zu rechnen (angef. Urteil, E. 3.2, S. 9; vgl. E. 4.a vorstehend). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Er vermag mithin seinerseits keine schutzwürdigen Interessen darzulegen, welche den aufgezeigten Interessen der Berufungsgegnerin entgegenstehen würden. Die Interessenabwägung fällt folglich zu Gunsten der Berufungsgegnerin aus, weshalb der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Scheidungspunkt zurecht abtrennte.

5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht spricht die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Vorschriften des Gebührentarifs für Rechtsanwälte zu (Art. 96 ZPO; § 1 Abs. 2 GebTRA sowie § 81 Abs. 2 JG). Reicht eine Partei keine spezifizierte Kostennote ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % des in § 9 Abs. 1 GebTRA für Ehesachen festgelegten Tarifrahmens von Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 11 GebTRA). Unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des zivilrechtlichen Statusentscheides für die Parteien, des Zeitaufwands für die Berufungsantwort und des Umstandes, dass die Berufungsgegnerin auf den Erkenntnissen des erstinstanzlichen Verfahrens aufbauen konnte, ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) angemessen;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 2‘500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

26. August 2020 kau

ZK1 2020 26

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Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC

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§ 81 JG

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 9 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 2 GebTRA

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