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Entscheid

ZK1 2020 29

Kammer

9. November 2020Deutsch8 min

A. Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. zz des Grundbuches Wangen. Das Grundstück ist mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der C.________ belastet. Laut Grundbuchbeleg war dieses im kantonalen Grundbuch wie folgt eingetragen: „Der C.________ das Fuss- und Fahrwegrecht auf dem H.________“ (Vi-act. B/KB 3). Das H.________ heisst heute E.________strasse. Sie liegt im Ort Siebnen. Sie führt ab der F.________strasse in nordwestlicher Richtung über den südwestlichen Grenzbereich des belasteten Grundstücks Nr. zz und über weitere Grundstücke bis zu einer Strassengabelung im Ortsteil I.________. Die Strasse, die von dort weiter in nördlicher Richtung geht, heisst G.________weg, während die E.________strasse westwärts zunächst das Grundstück Nr. yy über- und anschliessend den Weiler J.________ durchquert (Vi-KB 17, 21, 25; WebGis Kanton Schwyz).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 9. November 2020

ZK1 2020 29

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Fuss- und Fahrwegrecht (2. Rechtsgang, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 24. April 2018, ZGO 2016 19);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. zz des Grundbuches Wangen. Das Grundstück ist mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der C.________ belastet. Laut Grundbuchbeleg war dieses im kantonalen Grundbuch wie folgt eingetragen: „Der C.________ das Fuss- und Fahrwegrecht auf dem H.________“ (Vi-act. B/KB 3). Das H.________ heisst heute E.________strasse. Sie liegt im Ort Siebnen. Sie führt ab der F.________strasse in nordwestlicher Richtung über den südwestlichen Grenzbereich des belasteten Grundstücks Nr. zz und über weitere Grundstücke bis zu einer Strassengabelung im Ortsteil I.________. Die Strasse, die von dort weiter in nördlicher Richtung geht, heisst G.________weg, während die E.________strasse westwärts zunächst das Grundstück Nr. yy über- und anschliessend den Weiler J.________ durchquert (Vi-KB 17, 21, 25; WebGis Kanton Schwyz).

B. Der Kläger reichte beim Bezirksgericht March am 15. November 2016 gegen die C.________ folgende Klage ein (Vi-act. A/1):

1. Es sei festzustellen, dass das im Grundbuch zu Lasten der klägerischen Liegenschaft Nr. zz und zu Gunsten der Beklagten eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht nur insoweit ausgeübt werden darf, als damit der Zugang zu den im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaften Nr. xx, Nr. ww und Nr. vv, Grundbuch Wangen, eventualiter der Liegenschaften Nr. xx, Nr. ww, Nr. vv, Nr. uu und Nr. tt, Grundbuch Wangen, ermöglicht wird.

Erwägungen

2.

Diese Feststellung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei im Grundbuch anzumerken.

3.

Es sei der Beklagten zu verbieten, das genannte Fuss- und Fahrwegrecht zu einem anderem als dem in Ziff. 1 vorstehend genannten Zweck auszuüben.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte verlangte, die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Vi-act. A/2). Replizierend (Vi-act. A/3) stellte der Kläger ein neues, ebenfalls im Grundbuch anzumerkendes und dem verlangten Verbot zu unterstellendes Eventualbegehren (Unterlassungsklage neue Ziff. 2):

Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das im Grundbuch zu Lasten der klägerischen Liegenschaft Nr. zz und zu ihren Gunsten eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht dahingehend auszuüben, als damit die Durchfahrt mit Fahrzeugen zum Gebiet J.________ (d.h. über die Liegenschaft Nr. yy hinaus) ermöglicht wird.

In der Duplik (Vi-act. A/4) hielt die Beklagte an der Abweisung der Klagebegehren fest. Die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein (Vi-act. A/5-7).

C. Mit Urteil vom 24. April 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 dem Kläger und verpflichtete diesen, die Beklagte mit Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

D. Der Kläger reichte am 28. Mai 2018 beim Kantonsgericht Berufung ein (KG-act. 1, ZK1 2018 22). Mit Urteil vom 19. Februar 2019 (ZK1 2018 22) hob das Kantonsgericht das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung auf, stellte fest, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, das im Grundbuch Wangen zu ihren Gunsten und zu Lasten der klägerischen Liegenschaft Nr. zz eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht für die Durchfahrt mit Fahrzeugen zum Gebiet J.________ über die Liegenschaft Nr. yy hinaus zu beanspruchen, wies das Grundbuchamt March an, diese Feststellung im Grundbuch Wangen anzumerken und wies die Klage im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 und die zweitinstanzlichen von Fr. 3'500.00 auferlegte es den Parteien je zur Hälfte. Die Parteientschädigungen beider Instanzen schlug es wett.

E. Mit Urteil vom 29. Juli 2020 (BGer 5A_259/2019) hiess das Bundesgericht die von der Beklagten erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2019 auf und wies die Klage ab. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'500.00 auferlegte es dem Kläger. Ausserdem verpflichtete es den Kläger, die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.00 zu entschädigen. Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens wies das Bundesgericht die Sache an das Kantonsgericht zurück;-

und in Erwägung:

Dispositiv

1. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2; Urteil BGer 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, E. 3.5.1; Urteil BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.2).

Mit dem Urteil des Bundesgerichts ist der Streitgegenstand entschieden. Zu befinden ist noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantons- und bezirksgerichtlichen Verfahrens.

2. a) Das Bezirksgericht auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 dem Kläger und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dem bundesgerichtlichen Urteil vom 29. Juli 2020 lässt sich hinsichtlich der erstinstanzlich festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen nichts entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese durch die Parteien im bundesgerichtlichen Verfahren für den Fall der Abweisung der Klage nicht beanstandet wurden. Es bleibt deshalb bei den vom Bezirksgericht festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nachdem das Bundesgericht lediglich die Klage abgewiesen hat, ohne die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen, ist diese Kostenregelung vorliegend ins Dispositiv aufzunehmen.

b) Das Kantonsgericht legte die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren im Urteil vom 19. Februar 2019 auf Fr. 3‘500.00 fest. Aufgrund der Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2020 ist davon auszugehen, dass auch die Höhe dieser Kosten nicht angefochten wurde. Damit bleibt es bei Verfahrenskosten von Fr. 3‘500.00. Für den zweiten Rechtsgang sind keine zusätzlichen Kosten zu erheben.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts sind die Kosten von Fr. 3‘500.00 deshalb neu vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen.

c) Das Kantonsgericht hat im aufgehobenen Urteil vom 19. Februar 2019 die Parteientschädigungen des zweitinstanzlichen Verfahren wettgeschlagen. Es musste sich deshalb nicht zur Höhe der Parteientschädigungen äussern. Dem bundesgerichtlichen Urteil vom 29. Juli 2020 lassen sich dementsprechend ebenfalls keine Erwägungen zur Höhe der Parteientschädigungen entnehmen.

Die Beklagte obsiegt vollumfänglich, weshalb sie gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung hat.

Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar für die Parteivertretung durch Rechtsanwälte 20 - 60 % des in § 8 Abs. 2 GebTRA festgesetzten Tarifrahmens (§ 11 GebTRA). Der Streitwert wurde vorliegend auf Fr. 40'000.00 festgelegt (Urteil Bezirksgericht, E. 5; Urteil BGer, E. 1), weshalb sich das Grundhonorar nach § 8 Abs. 2 GebTRA auf Fr. 1'650.00 bis Fr. 6'600.00 beläuft bzw. im Berufungsverfahren auf Fr. 990.00 bis Fr. 3'960.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Keine der Parteien reichte eine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Unter Berücksichtigung, dass der Streitwert von Fr. 40'000.00 zwei Drittel des massgebenden Rahmens zwischen Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 ausmacht und dass der Vertreter der Beklagten eine Berufungsantwort von 29 Seiten (KG-act. 7) und eine fünfseitige Stellungnahme (KG-act. 15) einreichte, dass er anderserseits aber keinen aussergewöhnlichen Aufwand im Sinne von § 16 GebTRA geltend machte, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 als angemessen;-

erkannt:

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4‘000.00 und die zweitinstanzlichen von Fr. 3‘500.00 werden dem Kläger auferlegt. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 3‘500.00 werden vom Kostenvorschuss des Klägers (ZK1 2018 22) in gleicher Höhe bezogen.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und für das zweitinstanzliche von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 40'000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

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ZK1 2018 22

ZK1 2018 22

5A_259/2019

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

6B_853/2015

4A_696/2015

6B_765/2015

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 16 GebTRA

ZK1 2018 22

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF