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Entscheid

ZK1 2020 30

Kammer

3. Mai 2021Deutsch18 min

A. Am 11. Januar 2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten den am 19. Dezember 2010 in Verkehr gesetzten BMW X5 mit der Stamm-Nr. xx (Kilometerstand: 112‘780) „wie gesehen und gefahren“ zum Preis von Fr. 54‘000.00. Neben einem Leasing von 48 Monaten wurde folgende „Garantie“ vereinbart: „1 Jahr Quality +Mit Frisch MFK und Service“ (KB 2 = BB 1). Das Fahrzeug wurde dem für die Leasingnehmerin unterzeichnenden Kläger am 22. Januar 2014 übergeben bzw. dessen Erhalt in vollständigem und „absolut einwandfreiem Zustand“ durch den Käufer unterschriftlich für sein Unternehmen als Leasingnehmerin bestätigt (BB 3c). Am 27. Januar 2014 wurden in einer ersten durch die Garantie gedeckten Reparatur sämtliche vier Einspritzinjektoren der linken Motorseite ersetzt (vgl. auch KB 6 ff.). Rund zwei Monate später wurde ein „kapitaler Motorschaden“ festgestellt und für den Austausch des Motors über Fr. 34‘523.75 veranschlagt (KB 10 S. 2). Am 17. April 2014 machte der Käufer bei der Verkäuferin vergeblich Wandelung sowie Schadenersatz geltend (KB 5a).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 3. Mai 2021

ZK1 2020 30

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung aus Kaufvertrag (BMW X5)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 3. Juli 2020,

ZGO 2020 2);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 11. Januar 2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten den am 19. Dezember 2010 in Verkehr gesetzten BMW X5 mit der Stamm-Nr. xx (Kilometerstand: 112‘780) „wie gesehen und gefahren“ zum Preis von Fr. 54‘000.00. Neben einem Leasing von 48 Monaten wurde folgende „Garantie“ vereinbart: „1 Jahr Quality +Mit Frisch MFK und Service“ (KB 2 = BB 1). Das Fahrzeug wurde dem für die Leasingnehmerin unterzeichnenden Kläger am 22. Januar 2014 übergeben bzw. dessen Erhalt in vollständigem und „absolut einwandfreiem Zustand“ durch den Käufer unterschriftlich für sein Unternehmen als Leasingnehmerin bestätigt (BB 3c). Am 27. Januar 2014 wurden in einer ersten durch die Garantie gedeckten Reparatur sämtliche vier Einspritzinjektoren der linken Motorseite ersetzt (vgl. auch KB 6 ff.). Rund zwei Monate später wurde ein „kapitaler Motorschaden“ festgestellt und für den Austausch des Motors über Fr. 34‘523.75 veranschlagt (KB 10 S. 2). Am 17. April 2014 machte der Käufer bei der Verkäuferin vergeblich Wandelung sowie Schadenersatz geltend (KB 5a).

B. Nach erfolgloser Sühneverhandlung (KB 3) klagte der Käufer die Verkäuferin am 8. Oktober 2014 beim Bezirksgericht Höfe auf die Verpflichtung ein, ihm gegen Rückerstattung des Fahrzeugs den Betrag von Fr. 60‘269.00 nebst 5 % Zins seit dem 11. Januar 2014 zu bezahlen (VI-act. I). Mit Klage­ant­wort vom 20. November 2014 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen (Vi-act. II). Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, in welchem der Kläger seine Forderung auf Fr. 69‘839.10 erhöhte (VI-act. III) und die Beklagte eine Gewährspflicht u.a. durch die Klausel „wie gesehen und gefahren“ als wegbedungen behauptete (Vi-act. IV S. 6 bzw. angef. Urteil E. 3.4 S. 7), wies das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 23. August 2017 ab. Das Kantonsgericht wies die Sache mit Beschluss vom 21. August 2018 zur Durchführung einer Schlussverhandlung und neuem Entscheid zurück (ZK1 2017 40 vom 21. August 2018). Das Bezirksgericht führte am 15. Januar 2019 die Schlussverhandlung durch (Vi-act. V sowie D 3) und wies gleichentags die Klage mit der Begründung der fehlenden Aktivlegitimation erneut ab. Das Kantonsgericht bejahte mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 die Aktivlegitimation des Klägers und wies die Sache erneut zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück (ZK1 2019 18).

Erwägungen

C. Mit Urteil vom 3. Juli 2020 behandelte das Bezirksgericht die Klage auf Wandelung sowie Schadenersatz und wies sie ab. Der Kläger erhob rechtzeitig Berufung und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm gegen Rückerstattung des BMW X5 den Betrag von Fr. 69‘839.10, nebst 5 % Zins seit dem 11. Januar 2014 zu bezahlen, eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Mit Berufungsantwort (KG-act. 8) beantragte die Beklagte, die Berufung, soweit auf sie einzutreten sei, abzuweisen, und das Urteil des Bezirksgerichts vom 3. Juli 2020 zu bestätigen;-

und in Erwägung:

1.

Die Berufung ist bei einem Streitwert von Fr. 69‘839.10 zulässig (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv

a) Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz ist indes nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; jüngst BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3). Wird eine Rüge begründet erhoben und kann die Berufungsinstanz deshalb auf die Berufung eintreten, so wendet sie das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), ist sie in der Rechtsanwendung frei und nicht an die rechtliche Würdigung seiner Vor­instanz gebunden (BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 5 m.H; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch, Art. 311 ZPO N 5 m.H.).

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV schliesst als Teilgehalt den Anspruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen. Der damit verbundene Beweisführungsanspruch räumt jeder Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf (Art. 150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend substanziierte Behauptungen, prozesskonform gestellte Beweisanträge sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche Beweismittel voraus (BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.1 m.H.). Das Recht auf Beweis räumt den Parteien kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein, und die Pflicht des Richters, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen (zum Ganzen BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.2 m.H.). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr vor­aus. Eine Beweisofferte muss sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1 m.H.).

2. Die Vorinstanz ging davon aus, der Kläger vermöge nicht nachzuweisen, dass im Zeitpunkt des Kaufs bzw. des Gefahrenübergangs ein Mangel vorhanden war, weshalb seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nach Art. 197 ff. OR sowie eine Haftung aus Vertrag nach Art. 97 OR entfielen (angef. Urteil E. 2.2).

a) Der Kläger rügt im Berufungsverfahren, diese Feststellung der Vor­in­stanz sei „völlig aus der Luft gegriffen“ bzw. sie habe keinen Beweis über die beweisrelevanten Tatsachen geführt bzw. in Verletzung seines rechtlichen Gehörs die hierzu offerierten Beweise nicht abgenommen.

aa) Zutreffend ging das Bezirksgericht davon aus, dass der Kläger das Vorhandensein eines Mangels beim Gefahrenübergang nachweisen müsse (Müller-Chen, CHK, 3. A. 2016, Art. 197 OR N 29). Die Beschädigung der Sache nach dem Gefahrenübergang stellt keinen Sachmangel dar (Kren Kostkiewicz, OFK, 3. A. 2016, Art. 197 OR N 15 m.H.). Der Kläger nahm das Auto vorbehaltlos entgegen (BB 3c) und räumte zudem ein (KG-act. 1 IV. Ziff. 1.1.1), das Privatgutachten (KB 10) äussere sich nicht zur Frage, ob der Motorschaden im Keim bereits schon am Tag der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei, weil die Störung des Einspritzinjektors optisch nicht bzw. nur durch eine Diagnosemaschine überprüfbar sei. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz des fehlenden Nachweises unrichtig wäre, dass im Zeitpunkt des Kaufs bzw. des Gefahrenübergangs ein Mangel vorhanden war. Es trifft namentlich nicht zu, dass der Kläger zur Überprüfung des Einspritzinjektors mit einer Diagnosemaschine erstinstanzlich ein gerichtliches Gutachten beantragte. Ein solches wurde nur zu den umstrittenen Themen offeriert, ob das Auto nach der Übergabe manipuliert (vgl. Vi-act. III Replik S. 9) oder unsachgemäss gebraucht (ebd. S. 13) wurde, aber nicht zum Thema, ob im Zeitpunkt der Übergabe das Fahrzeug schon mangelhaft war. Im Berufungsverfahren wurde ein Gutachten zur Überprüfung des Einspritzinjektors ebenso wenig verlangt. Die Beanspruchung des Novenrechts hierzu wäre weder begründet noch entschuldigt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).

bb) Der Kläger beruft sich auf seine Angaben gegenüber der Verkäuferin, es habe bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs beim Drehen des Zündschlüssels die Anzeige für einen Motorenfehler aufgeleuchtet und sei auf der Heimfahrt nicht mehr erloschen. Deshalb habe er das Auto direkt in die Werkstatt einer offiziellen BMW-Vertretung gefahren. Das Auto sei auf Wunsch der Verkäuferin zur Reparatur in eine Garage im Kanton Zug transportiert worden. Er habe drei Tage später den BMW bei der Beklagten abholen können. Drei Wochen später seien dieselben Probleme wieder aufgetreten und am wiederum in die Garage im Kanton Zug transportierten Auto sei ein Motorschaden festgestellt worden (KB 5a). Die durch die Beklagte schon in der Klageantwort bestrittene (Vi-act. II S. 4 ad 3) Behauptung des Klägers, bei der Übergabe habe nach dem Drehen des Zündschlosses die Anzeige einen Motorenfehler gemeldet, bietet keinen klaren Anhaltspunkt für das Vorhandensein des Motorschadens beim Kauf. Der einen Austausch des Motors nötig machende „kapitale Motorschaden“ entstand laut Privatgutachten durch eine Störung an einem Einspritzinjektor auf der rechten Motorseite (KB 10 S. 2 oben), welche unverhofft durch den normalen Betrieb des Fahrzeuges entstehen könne (ebd. S. 4 vor Ziff. 5.3). Der erste Schaden wurde durch die Ersetzung der vier Einspritzinjektoren auf der linken Motorseite in einer durch die Garantie abgedeckten Reparatur behoben (ebd. S. 2). Selbst in der Annahme, dass die Motorstörlampe anlässlich der Übergabe am 22. Januar 2014, wie der Kläger behauptet, leuchtete, würden weder diese Anzeige noch Aussagen der Parteien sowie von Garagisten bzw. Mechaniker den durch eine Einspritzdüse auf der rechten Motorseite verursachten Motorschaden denotieren können, nachdem anlässlich der ersten Reparatur auf dieser Seite keine fehlerhaften oder beschädigten Einspritzinjektoren festgestellt wurden (ebd. S. 2 und S. 4 Ziff. 5.4 sowie KB 6). Zutreffend stellte daher die Vorinstanz gestützt auf das durch den Kläger eingereichte Privatgutachten fest (angef. Urteil E. 2.2), es sei nicht bewiesen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrenübertritts einen Sachmangel aufwies und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie dabei das Recht des Klägers auf Beweis (Art. 152 ZPO) verletzt haben soll, indem sie von Partei- und Zeugeneinvernahmen absah. Dies umso weniger als der Kläger in seinem Schlussvortrag ausdrücklich festhielt, nicht zu bestreiten, dass es im Zeitpunkt der Übergabe der Sache keine nachweisbaren Mängel gibt bzw. diese nicht bewiesen seien (Vi-act. D 3 S. 8 Abs. 2). Es ist nicht auszumachen, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll (dazu oben E. 1.b).

b) Der Kläger behauptete weder erst- noch zweitinstanzlich, es handle sich um Mängel, deren Vorliegen die Beklagte gekannt und ihm gegenüber verschwiegen habe, weshalb die Wegbedingung der Gewährspflicht (Art. 199 OR) durch die Freizeichnungsklausel „wie gesehen und gefahren“ nicht gelten könne. Die Beklagte erfüllte folglich mit der Fahrzeugübergabe den Kaufvertrag und mangels des Nachweises eines Sachmangels (vgl. oben lit. a) ist ebenso wenig zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Haftung nach Art. 97 OR verneinte, weil es, einmal abgesehen von der Garantievereinbarung (dazu unten E. 3), am Tatbestandselement der Nichterfüllung bzw. nicht gehörigen Erfüllung fehlt und mithin der Verschuldensnachweis unerheblich bleibt.

3. Der Kläger machte bereits erstinstanzlich geltend, die Tatsache des fehlenden Nachweises von Mängeln im Zeitpunkt der Übergabe der Sache spiele keine Rolle, weil er von der Beklagten ein Jahr Garantie erhalten habe. Die Vorinstanz erwog dagegen, vorliegend habe keine Partei einen tatsächlichen Konsens darüber behauptet, dass sich der Kläger auf ein Wandelungsrecht berufen könne. Aufgrund der Dokumente des Rückversicherungs- sowie des Leasingverhältnisses (BB 3a-d, BB 4 und BB 5) hielt sie ferner zusammenfassend fest (angef. Urteil E. 4.9), das Verhalten des Klägers spreche nicht dafür, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der Zusicherung eines Wandelungsrechts für den Fall ausgegangen sei, dass Mängel erst nach dem Gefahrübergang einträten, bzw. ein entsprechendes Verständnis des Klägers sei nicht schützenswert.

a) Der Kläger behauptet im Berufungsverfahren, der von der Beklagten verfasste Kaufvertrag (KB 2 = BB 1) beweise einen tatsächlichen Konsens über eine Garantie von einem Jahr. Soweit er der Vorinstanz vorwirft, die Überprüfung eines tatsächlichen Konsenses über eine einjährige Garantie ausgelassen zu haben, übersieht er, dass sie nur erwog, dass keine der Parteien behauptete, es sei ein Wandelungsrecht garantiert worden. In der Tat lässt sich ein Konsens hinsichtlich eines garantierten Wandlungsrechts dem Vertrag nicht entnehmen. Soweit der Kläger zu diesem Thema auf seine erstinstanzlichen Rechtsschriften hinweist, erweist sich seine Berufungsbegründung als ungenügend (vgl. oben E. 1.a), so dass auf die diesbezügliche Behauptung nicht einzutreten ist. Abgesehen davon lässt sich den angegebenen Stellen keine Behauptungen von Garantien eines Wandelungsrechts entnehmen (Klage Vi-act. I S. 4 und Replik Vi-act. III S. 4, dazu vgl. unten lit. b), sondern nur, dass die Beklagte innerhalb der Garantiedauer alle Reparaturkosten des Motors und Getriebes übernehme (Klage Vi-act. I S. 4) bzw. für sämtliche Mängel und/oder Unregelmässigkeiten während dieser Frist hafte und zwar ungeachtet davon, ob die Mängel schon vorbestanden oder später aufgetaucht seien, und der Einhaltung allfälliger Mängelrügefristen (Replik Vi-act. III S. 4). Angesichts dieser unterschiedlichen Darstellungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich von einer Befragung des Klägers nichts versprach, unabhängig davon den Nachweis eines tatsächlichen Konsenses über ein Wandelungsrecht nicht als erbracht betrachtete und nach normativen Gesichtspunkten den Inhalt der Garantievereinbarung prüfte.

b) Im Berufungsverfahren behauptet der Kläger, er sei davon ausgegangen, die Beklagte hafte innerhalb der Garantiedauer für sämtliche Mängel und/oder Unregelmässigkeiten in unbeschränktem Umfang (KG-act. 1 S. 11 Ziff. 4.2). Dies deckt sich mit den oben erwähnten (vgl. lit. a) Behauptungen in der erstinstanzlichen Replik (Vi-act. III S. 4), weicht indes von der in der Klage beschriebenen Erwartungshaltung des Käufers ab, wonach alle Reparaturkosten des Motors und des Getriebes übernommen werden sollten (Vi-act. I S. 4, vgl. ebd. S. 9 f. in rechtlicher Hinsicht „zusätzlich“ Garantie für Reparaturen). Die Beklagte macht dagegen geltend, die Berufungsbegründung gehe über eine allgemein gehaltene Kritik an der vorin­stanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht hinaus und behauptet, es sei nur eine Garantie für Reparaturen am Motor und Getriebe beschränkt auf maximale Fr. 5‘000.00 vereinbart worden („Q-Base Garantie“).

aa) Es stellt sich mithin die Frage, wie die „Garantie“ des Kaufvertrages vom 11. Januar 2014 zu explanieren ist, als selbständiges Versprechen über einen zukünftigen Erfolg, als Zusicherung von Eigenschaften oder als Modifikation bzw. gar Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Wandelung und Preisminderung. Letzteres müsste – was vorliegend nicht der Fall ist – klar zum Ausdruck kommen, weil das Wort den Eindruck einer Besserstellung erweckt (vgl. Honsell, BSK, 6. A. 2015, Art. 197 und 199 OR N 17 bzw. 4; Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 2. A. 2016, N 332). In casu stellt sich die Problemlage indes trotz des hohen Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen anders dar. Die Annahme, dass der Käufer auf Gewährleistung verzichtete, drängt sich angesichts der unbestritten gültigen Freizeichnungsklausel („wie gesehen und gefahren“) auf. Reicht schon einzig der Ausdruck „Garantie“ für die Annahme eines Garantieversprechens nicht aus (vgl. Honsell, BSK, 6. A. 2015, Art. 197 OR N 17), lässt sich eine solche in Bezug auf im gleichen Vertrag wegbedungene Gewährleistungsrechte umso weniger treffen.

bb) Der Kläger kritisiert die vorinstanzliche Erwägungen, die darauf hinauslaufen, er habe nach Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von der Q-Base Versicherung erhalten und hätte im Rahmen der Vereinbarung der Leasingfinanzierung in die genauen Garantiebestimmungen Einsicht nehmen können. Sein Einwand, es könne bei der Auslegung der Garantieklausel nur auf die Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ankommen, erscheint angebracht, zumal die Beklagte in der Duplik anerkannte, dass ihr Rechtsverhältnis zur E.________ AG unerheblich sei (Vi-act. IV S. 4). Im Ergebnis ging die Vorinstanz jedoch nur davon aus, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Garantieklausel kein Wandelungsrecht für den hier vorliegenden Fall enthalte, in welchem Mängel erst nach dem Gefahrenübergang eintraten (vgl. dazu oben E. 2).

aaa) Nachdem die Sachgewährleistungsansprüche im Kaufvertrag mit der Freizeichnung „wie gesehen und gefahren“ wegbedungen wurden, ist aufgrund der Garantieklausel nicht erkennbar, dass über die behauptete Mängelbehebung (vgl. oben lit. a) hinaus die gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche gewährt sein könnten. Der Kläger legt im Berufungsverfahren keine konkreten Umstände dar, die objektiv darauf schliessen liessen, ihm wäre ein Wandelungsrecht garantiert oder er könne nach der ersten Reparatur ein Vertragsrücktrittsrecht nach Art. 107 OR beanspruchen. Die Berufungsinstanz kann mithin, wie die Beklagte geltend macht, in dieser Hinsicht die Streitsache nicht weiter beurteilen (vgl. dazu oben E. 1.a).

bbb) Es erscheint abgesehen davon nicht widersprüchlich, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bei einem Occasionsfahrzeug wegzubedingen, dafür aber angesichts des doch relativ hohen Preises für ein Jahr eine allenfalls unbeschränkte Mängelbehebung zu garantieren. Die erste Reparatur auf der linken Motorseite war erfolgreich, doch der umstrittene totale Motorschaden wurde laut Privatgutachten durch eine Einspritzdüse auf der rechten Motorseite verursacht (vgl. auch E. 2.a/bb), und die Deckung deren Kosten durch die vereinbarte Garantie war kein Thema zwischen den Parteien. Weder ist ersichtlich noch wird dargetan, inwiefern wegen dieser Reparatur die vereinbarte Garantie in ein Wandelungsrecht mutieren könnte.

c) Zusammenfassend besteht mangels Garantie der gesetzlichen Gewährleistungsrechte kein Grund, im Rechtsmittelverfahren auf das erstinstanzliche Urteil, dass der Kläger den eingeklagten Wandelungsanspruch nicht beweisen kann, zurückzukommen. Dass und in welchem Umfang eventualiter die Beklagte zu verpflichten sei, Reparaturkosten zu tragen, beantragte der Kläger, welcher seine Berufung ausdrücklich auf Wandelung und Schadenersatz beschränkte (KG-act. 1 S. 4 und 14 Ziff. 2 bzw. 5.1), nicht.

4. In Bezug auf die Ersatzforderungen in der Höhe von total Fr. 15‘839.10 (dazu angef. Urteil E. 5) beruft sich der Kläger im Berufungsverfahren ohne weitere Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nurmehr auf seinen Wandelungsanspruch bzw. er kritisiert die Feststellung der Vor­instanz, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges noch nicht mangelhaft gewesen. Indes dringt er in diesen Punkten nach dem Gesagten nicht durch (vgl. oben E. 2 f.), so dass die Abweisung der Klage auch in Bezug auf diese geltend gemachten weiteren Schäden im Sinne von Art. 208 Abs. 2 und Abs. 3 OR zu bestätigen ist.

5. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden dem Kläger auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.

Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 69‘839.10.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

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5. Mai 2021 kau

ZK1 2020 30

ZK1 2017 40

ZK1 2019 18

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569

5A_467/2020

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

5A_20/2017

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC

Art. 168 ZPOart. 168 CPCart. 168 CPC

5A_763/2018

5A_763/2018

BGE 144 III 67ATF 144 III 67DTF 144 III 67

Art. 197 ORart. 197 COart. 197 CO

Art. 197 VAWart. 197 ORHart. 197 OR

Art. 97 ORart. 97 COart. 97 CO

Art. 97 VAWart. 97 ORHart. 97 OR

Art. 197 ORart. 197 COart. 197 CO

Art. 197 VAWart. 197 ORHart. 197 OR

Art. 197 ORart. 197 COart. 197 CO

Art. 197 VAWart. 197 ORHart. 197 OR

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC

Art. 199 ORart. 199 COart. 199 CO

Art. 199 VAWart. 199 ORHart. 199 OR

Art. 97 ORart. 97 COart. 97 CO

Art. 97 VAWart. 97 ORHart. 97 OR

Art. 197 ORart. 197 COart. 197 CO

Art. 199 ORart. 199 COart. 199 CO

Art. 197 VAWart. 197 ORHart. 197 OR

Art. 199 VAWart. 199 ORHart. 199 OR

Art. 197 ORart. 197 COart. 197 CO

Art. 197 VAWart. 197 ORHart. 197 OR

Art. 107 ORart. 107 COart. 107 CO

Art. 107 VAWart. 107 ORHart. 107 OR

Art. 208 ORart. 208 COart. 208 CO

Art. 208 VAWart. 208 ORHart. 208 OR

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF