Lexipedia

Entscheid

ZK1 2020 33

Kammer

11. Mai 2021Deutsch65 min

B. Auf Gesuch von C.________ vom 20. Juli 2018 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz im vorsorglichen Massnahmenverfahren ZES 2018 401 am 1. April 2019 die Verfügung, mit welcher er C.________ unter die Obhut von dessen Mutter (D.________) stellte, das Besuchsrecht für dessen Vater (A.________) festlegte, für C.________ eine Besuchsbeistandschaft errichtete sowie den Vater zur Bezahlung von Beiträgen an den Unterhalt von C.________ und eines Prozesskostenvorschusses verpflichtete. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (ZES 2018 401: act. 42).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 11. Mai 2021

ZK1 2020 32 und 33

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Beklagter, Berufungsführer und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. C.________,

Kläger, Berufungsgegner und Berufungsführer,

vertr. durch D.________,

diese vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

2. D.________,

Verfahrensbeteiligte, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

elterliche Sorge, Besuchsrecht

(Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. August 2020, ZEV 2018 50);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. D.________ und A.________ sind die (unverheirateten) Eltern von C.________.

B. Auf Gesuch von C.________ vom 20. Juli 2018 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz im vorsorglichen Massnahmenverfahren ZES 2018 401 am 1. April 2019 die Verfügung, mit welcher er C.________ unter die Obhut von dessen Mutter (D.________) stellte, das Besuchsrecht für dessen Vater (A.________) festlegte, für C.________ eine Besuchsbeistandschaft errichtete sowie den Vater zur Bezahlung von Beiträgen an den Unterhalt von C.________ und eines Prozesskostenvorschusses verpflichtete. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (ZES 2018 401: act. 42).

C. Am 11. Dezember 2018 reichte C.________ gegen seinen Vater (nachfolgend: Kindsvater) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Klage ein, unter anderem mit dem Rechtsbegehren, dass die elterliche Sorge über ihn D.________ (nachfolgend: Kindsmutter) zuzuteilen sei (Vi-act. 1). Mit Klageantwort vom 29. April 2019 beantragte der Kindsvater insbesondere, dass C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern zu belassen sei (Vi-act. 9). Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Parteien darauf hin, dass die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte aufgenommen werde (Vi-act. 11). Nach Durchführung des Verfahrens erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 25. August 2020 was folgt:

1. Die elterliche Sorge über das Kind C.________, wird der Mutter alleine zugeteilt.

Erwägungen

2.

[Obhut Kläger.]

3.

Der Vater wird berechtigt, das Kind C.________ wie folgt zu betreuen bzw. zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

3.1

[jede Woche alternierend Samstag oder Sonntag;]

3.2

[Übernachtung;]

3.3

[Ausdehnung Besuchsrecht;]

3.4

nach einem halben Jahr seit der ersten Übernachtung Ausdehnung des Besuchsrechts, so dass auch den Samstagsbesuchstagen eine Übernachtung vorangeht, d.h. das Besuchsrecht besteht dann alternierend eine Woche von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, und in der nächsten Woche von Samstag, 8.30 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;

3.5

[Ausdehnung auf gerichtsübliches Besuchsrecht;]

3.6

jedes Jahr am Josefstag, 8.30 bis 17.00 Uhr, sowie in den geraden Jahren an Ostern (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr), an Fronleichnam (Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr), am Nationalfeiertag (31. Juli, 18.00 Uhr, bis 1. August, 17.00 Uhr) und an Weihnachten (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.00 Uhr) sowie in den ungeraden Jahren am Pfingstwochenende (Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 17.00 Uhr), an Auffahrt (Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr), an Allerheiligen (31. Oktober, 18.00 Uhr, bis 1. November, 17.00 Uhr), an Heiligabend (23. Dezember, 8.30 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und an Silvester (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr);

3.7

[Ferienbesuchsrecht.]

4.

[Weiterführung Besuchsbeistandschaft.]

5.

[Verpflichtung Beklagter zu indexierender Unterhaltszahlungen für den Kläger.]

6.

[Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.]

7.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 werden zu 4/5 (Fr. 2'800.00) dem Vater und zu 1/5 (Fr. 700.00) der Mutter auferlegt. […]

8.

Der Vater wird verpflichtet, der Mutter und C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

9.

[Rechtsmittel].

10.

[Zustellung].

D. a) Gegen dieses Urteil reichten die Kindsmutter und C.________ mit Eingabe vom 25. September 2020 Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (ZK1 2020 32: KG-act. 1):

1.

Das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Schwyz vom 25. August 2020 im Verfahren ZEV 2018 50 sei in den Ziffern 3.4 und 3.6 aufzuheben und wie folgt zu ändern:

3.4

nach einem halben Jahr seit der ersten Übernachtung Ausdehnung des Besuchsrechts, so dass auch den Samstagsbesuchstagen eine Übernachtung vorangeht, d.h. das Besuchsrecht besteht dann alternierend eine Woche von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, und in der nächsten Woche von Samstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;

3.6

jedes Jahr am Josefstag, 8.30 bis 17.00 Uhr, sowie in den geraden Jahren an Ostern (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr), an Fronleichnam (Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr), am Nationalfeiertag (31. Juli, 18.00 Uhr, bis 1. August, 17.00 Uhr) und an Weihnachten (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.00 Uhr) sowie in den ungeraden Jahren am Pfingstwochenende (Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 17.00 Uhr), an Auffahrt (Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr), an Allerheiligen (31. Oktober, 18.00 Uhr, bis 1. November, 17.00 Uhr), an Heiligabend (24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und an Silvester (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr);

2.

Evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten, ev. zu Lasten der Vorinstanz.

Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2020 (ZK1 2020 32: KG-act. 7) stellte der Kindsvater hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3.4 das gleiche Rechtsbegehren wie die Gegenparteien. Evtl. beantragte er Bestätigung dieser Dispositiv-Ziffer. Bezüglich der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3.6 stellte der Kindsvater den Antrag, dass sein Besuchsrecht an Heiligabend vom 24. Dezember 08.30 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr andauern solle.

b) Ebenfalls am 25. September 2020 reichte der Kindsvater gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. August 2020 Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (ZK1 2020 33: KG-act. 1):

1.

Es sei Dispositiv 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 25.8.2020 (ZEV 2018 50) aufzuheben und das Kind C.________, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kinds­eltern zu belassen.

2.

Es sei die bestehende Beistandschaft allenfalls zu erweitern und einem neuen Beistand zusätzlich die Aufgabe zu erteilen, bei zukünftigen Konflikten im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zu vermitteln und die dafür notwendige Kommunikation zu unterstützen/zu fördern sowie zur Verfügung stehender Ansprechpartner zu sein bei Fragen der Eltern in Bezug auf wichtige Kinderbelange.

3.

Es sei die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv 7, Dispositiv 8) neu zu regeln und hälftig zwischen der Kindsmutter und dem Kindsvater aufzuteilen.

4.

Für das Berufungsverfahren sei eine (neue) anwaltliche Vertretung für das Kind vom Gericht einzusetzen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kindsmutter.

Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2020 beantragten die Kindsmutter und C.________ Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kindsvaters (ZK1 2020 33: KG-act. 7).

Es folgten weitere Eingaben der Parteien (vgl. ZK1 2020 33: KG-act. 11, 13, 15 und 17).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-

in Erwägung:

1.

Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 25. August 2020 erhoben beide Parteien Berufung. Die beiden Berufungen ZK1 2020 32 und ZK1 2020 33 sind zur Vereinfachung des Prozesses zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln (vgl. Art. 125 lit. c ZPO).

2.

Der Kindsvater bringt vor, der Wechsel von der gemeinsamen Sorge zur Alleinsorge des anderen Elternteils sei ein massiver Eingriff in die Eltern- und Kinderrechte und bedinge eine unabhängige Kindsvertretung, zumal die Kindsmutter – wie bereits bei der Besuchsrechtsregelung – auch hinsichtlich der elterlichen Sorge primär ihre eigenen Interessen in den Vordergrund stelle; die Interessenkollision sei offensichtlich. Daher werde das Gericht ersucht, für das Berufungsverfahren eine (neue) Vertretung für das gemeinsame Kind einzusetzen (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 4 und S. 4 f. N 5).

Die Kindsmutter und C.________ weisen im Zusammenhang mit der Kindsvertretung auf die Begründung in der vorsorglichen Massnahmenverfügung vom 1. April 2019 (ZES 2018 401) hin, wonach auch bezüglich der elterlichen Sorge die Interessen des damals einjährigen Kindes, welches seinen subjektiven Willen noch nicht äussern könne, aufgrund der Offizial- und Untersuchungsmaxime durch das Gericht genügend gewahrt würden, weshalb der betreffende Antrag des Kindsvaters abgewiesen worden sei. Gleiches gelte noch heute, zumal C.________ erst drei Jahre alt sei. Ausserdem liege weder ein Interessenkonflikt vor noch würden die Handlungen der Kindsmutter als ungenügend erscheinen. Gegenteiliges lege die Gegenpartei nicht substanziiert dar. Der anwaltschaftlich vertretene Kindsvater habe seine Argumente hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts vortragen können. Eine Kindsvertretung vermöchte diesbezüglich nichts zum Prozessstoff beizutragen. Daher sei eine solche Vertretung ebenso für das Berufungsverfahren nicht erforderlich und der betreffende Antrag des Kindsvaters abzuweisen (ZK1 2020 33: KG-act. 7, S. 5 zu Ziff. 4 und S. 6 f. zu Ziff. 5).

a) Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge oder wenn ein Elternteil eine Vertretung beantragt (Art. 299 Abs. 1 und 2 lit. a Ziff. 1 und lit. b ZPO). Aber selbst in den Fällen nach Art. 299 Abs. 2 ZPO hat das Gericht weder automatisch eine Beiständin oder einen Beistand zu bezeichnen noch ist es verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen; vielmehr handelt es sich dabei um eine Möglichkeit, die im Ermessen des Gerichts liegt (BGer, Urteil 5A_976/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.5.2.3).

Dispositiv

Die Anordnung einer Kindsvertretung bezweckt die Stärkung der Subjektstellung des handlungsunfähigen Kindes, damit es durch die Vertretung seine Rechte selbständig wahren kann (Michel/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A 2017, N 5 zu Art. 299 ZPO). Das Gericht muss sich am Kindeswohl orientieren und alle Gegebenheiten des Einzelfalls abwägen, um zu entscheiden, ob eine Kindsvertretung nötig und welcher Aufgabenbereich angemessen ist (Michel/Steck, a.a.O., N 7 zu Art. 299 ZPO). In Kinderbelangen familienrechtlicher Angelegenheiten (Art. 295 ZPO bis Art. 304 ZPO) gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO Daher hängt das Urteil des Gerichts weder von den Tatsachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren ab und das Gericht kann auf unangemessene Vorbringen bzw. Anträge reagieren. Bereits aus diesen Gründen sind die Interessen des Kindes grundsätzlich genügend geschützt. Handlungsbedarf besteht erst, wenn ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt oder die Handlungen des die Vertretung beanspruchenden Elternteils ungenügend erscheinen. Ein Vertreter des Kindes durch das Gericht ist somit nur zu bestellen, wenn dies im konkreten Fall als notwendig erachtet wird (BGE 145 III 393 E. 2.7.3 f. S. 398 f.).

b) Im Berufungsverfahren ZK1 2020 33 stellen die Eltern unterschiedliche Anträge bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge. Zudem beantragt der Kindsvater eine Kindsvertretung. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 299 Abs. 2 ZPO gegeben, um zu prüfen, ob für C.________ eine Kindsvertretung anzuordnen ist oder nicht.

c) Die elterliche Sorge ist Gegenstand von Kinderbelangen familienrechtlicher Angelegenheiten (Art. 295 ZPO bis Art. 304 ZPO). Somit sind die Untersuchungs- und Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO anzuwenden, sodass der Entscheid über die elterliche Sorge weder von den Tatsachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren abhängt. Damit sind die Interessen von C.________ genügend geschützt, zumal der Kindsvater nicht substanziiert behauptet, geschweige denn ersichtlich ist, dass beim Rechtsvertreter der Kindsmutter und von C.________ ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen soll oder die Handlungen der Kindsmutter ungenügend erscheinen sollen. Der Kindsvater argumentiert ausschliesslich in abstrakter Weise, aus seiner Sicht stelle die Kindsmutter auch hinsichtlich der elterlichen Sorge primär ihre eigenen Interessen in den Vordergrund. Weshalb aber ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen oder die Handlungen der Kindsmutter aus anderen Gründen ungenügend sein sollen, erläutert er indessen nicht (vgl. BGer, Urteil 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 3.3). Überdies ist C.________ noch keine vier Jahre alt und kann deshalb seinen subjektiven Willen mit Bezug auf die elterliche Sorge noch nicht äussern. Aus diesen Gründen erachtet es das Kantonsgericht nicht als notwendig, C.________ zur selbständigen Wahrung seiner Rechte für das Berufungsverfahren ZK1 2020 33 (und ZK1 2020 32) einen Vertreter zu bestellen. Die Berufung des Kindsvaters ist in diesem Punkt abzuweisen.

3. Unbestritten ist, dass die Kindseltern bereits vor der Geburt von C.________ die gemeinsame elterliche Sorge vereinbarten, weil sie alle drei als Familie zusammenleben wollten, sich die Kindseltern aber schon trennten, als C.________ vier Monate alt war (angef. Urteil, E. 1.2 S. 8 f.; ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 9 f. N 9; KG-act. 7, S. 13 f.).

a) Die Vorinstanz führte aus, da sich die Kindseltern im Alter von C.________ von vier Monaten getrennt hätten und wegen der vorwiegend vom Kindsvater verursachten andauernden Kommunikationsunfähigkeit der Kindseltern, welche dem Kindswohl abträglich sei, sei die elterliche Sorge neu zu beurteilen. Das Vorbringen des Kindsvaters, wonach die Situation sich im Vergleich zum vorsorglichen Massnahmenverfahren, in welchem die Erstinstanz die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam belassen habe, nicht verändert habe, sei nicht stichhaltig. Denn die Anforderungen an eine Umteilung der elterlichen Sorge seien im vorsorglichen Massnahmenverfahren insofern strenger, als dort vorausgesetzt werde, dass das Kindeswohl unverzüglich eine Anpassung verlange und ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Wegen der dargelegten veränderten Verhältnisse sei zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge oder deren Alleinzuteilung an einen Elternteil im Kindeswohl liege (angef. Urteil, E. 1.2 S. 8 f.).

aa) Der Kindsvater wendet ein, im vorsorglichen Massnahmenverfahren müssten die entscheidrelevanten Tatsachenbehauptungen nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Noch im April 2019 habe die Vorin­stanz den (heute noch zutreffenden) Standpunkt eingenommen, die Schwierigkeiten der Kindseltern würden sich primär in der Regelung resp. Ausübung des Besuchsrechts offenbaren. Dabei habe sie unter anderem berücksichtigt, dass der Kindsvater erst anlässlich der Parteibefragung seine Zustimmung zur Ausstellung einer Identitätskarte für C.________ erteilt habe. Der Sachverhalt in den Rechtsschriften der Gegenpartei präsentiere sich nahezu gleich. Seither seien keine neuen Konflikte um grundsätzliche Fragen der elterlichen Sorge aufgetreten. Abstrakte Befürchtungen, Konflikte im Bereich der gemeinsamen elterlichen Sorge könnten sich künftig ausweiten, würden nicht genügen (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 9 f. N 9).

Die Kindsmutter und C.________ entgegnen, die elterliche Sorge sei gar nicht Gegenstand des vorsorglichen Massnahmenverfahrens gewesen. Daher könne der Kindsvater aus den Ausführungen der Vorinstanz in der vorsorglichen Massnahmenverfügung vom 1. April 2019 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn die Vorinstanz damals davon ausgegangen sei, dass sich die Elternkonflikte primär auf das Besuchsrecht bezogen hätten, sei zu beachten, dass sie ebenfalls angenommen habe, die gerichtliche Besuchsrechtsregelung würde einen Grundstein für die Normalisierung der Elternbeziehung bilden. Im Hauptverfahren habe sich indessen gezeigt, dass dem nicht so gewesen sei, woran sich bis heute nichts geändert habe. Der Kindsvater sei renitent und widersprüchlich. Einerseits wolle er die gemeinsame elterliche Sorge, andererseits verweigere er der Kindsmutter gegenüber jede Kommunikation resp. Diskussion hinsichtlich von C.________. Dies gehe aus dem Bericht der Beiständin vom 9. Januar 2020 und aus der Parteibefragung vom 6. März 2020 hervor, an welcher neu Videosequenzen eingereicht worden seien. Dieses Material stamme aus der Zeit nach dem Erlass der vorsorglichen Massnahmenverfügung vom 1. April 2019, weshalb der gesamte Sachverhalt in der erwähnten Verfügung gar nicht habe berücksichtigt werden können (ZK1 2020 33: KG-act. 7, S. 13 f.).

bb) Im vorsorglichen Massnahmenverfahren trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit der Schlussverfügung vom 1. April 2019 zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses auf den Antrag des Kindsvaters nicht ein, wonach C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen sei, weil beide Elternteile die elterliche Sorge über das Kind bereits bis anhin gemeinsam ausgeübt hätten. Hinsichtlich der elterlichen Sorge hielt er lediglich im Wesentlichen fest, die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge, wie dies die Kindsmutter vor dem Vermittleramt beantragt habe, würde im vorsorglichen Mass­nahmenverfahren nur dann vorgenommen, wenn das Kindeswohl eine unverzügliche Anpassung verlange. Dafür, dass das Kindeswohl bei Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge gefährdet wäre, bestünden zurzeit keine Anhaltspunkte, zumal sich der vorhandene Konflikt offensichtlich auf der Beziehungsebene der Eltern und nicht zwischen einem Elternteil und dem Kind abspiele und sich diese Schwierigkeiten primär in der Regelung bzw. Ausübung des Besuchsrechts zeigen würden (ZES 2018 401: Vi-act. 38, E. 1 S. 6). Bildete die elterliche Sorge bereits grundsätzlich nicht Gegenstand der vorsorglichen Massnahmen, gilt dies im Besonderen auch für die damaligen einzelrichterlichen Ausführungen, wonach der Kindsvater erst anlässlich der Parteibefragung seine Zustimmung zur Ausstellung einer Identitätskarte für C.________ erteilt habe, was ein berechtigtes und wohl auch im Kindeswohl liegendes Interesse darstelle, zumal diese Karte für allfällige Ferien im Ausland benötigt werde (vgl. ZES 2018 401: Vi-act. 38, E. 5 S. 24). Die Vor-instanz stützte ihren Entscheid vom 25. August 2020 bezüglich der elterlichen Sorge vor allem auf die Videosequenzen (Vi-KB 64), die Parteibefragung vom 6. März 2020 (Vi-act. 23) und den Bericht der Besuchsbeiständin (nachfolgend: Beiständin) vom 9. Januar 2020 (Vi-act. 21), welche allesamt erst nach Beendigung des vorsorglichen Massnahmenverfahrens resp. im Verlauf des vor­instanzlichen ordentlichen Verfahrens beigebracht wurden. Daher lag dem vorinstanzlichen Urteil vom 25. August 2020 gerade nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde wie dem vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 1. April 2019. Darüber hinaus unterscheidet sich das ordentliche Verfahren vom summarischen unter anderem durch die fehlende Beweismittelbeschränkung (vgl. Art. 168 ZPO und Art. 254 ZPO) und höhere Beweisanforderungen (vgl. Art. 261 ZPO). Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz prüfte, ob die elterliche Sorge wie bis anhin beiden Kindseltern gemeinsam zu belassen oder einem einzigen zuzuteilen ist.

b) Die Vorinstanz legte hinsichtlich des Sorgerechts für C.________ dar, dass vorwiegend wegen des Kindsvaters zwischen den Eltern überhaupt keine persönliche Kommunikation stattfinde. Dies ergebe sich aus den eingereichten Videosequenzen, aus der Parteibefragung und aus dem Bericht der Beiständin vom 9. Januar 2020. Daran vermöchten auch die vom Kindsvater nur rudimentär ausgefüllten Informationstabellen nichts zu ändern. Seit der richterlichen Klärung betreffend das Besuchsrecht am 1. April 2019 sei mit Bezug auf die Kommunikation nachweislich keine Verbesserung erfolgt und der Kindsvater habe sich bereits seit Einsetzung der Beiständin geweigert, zu kooperieren. Unter diesen Umständen sei ein Zusammenwirken der Eltern bzw. eine Diskussion und Entscheidfindung hinsichtlich wesentlicher Fragen der elterlichen Sorge illusorisch. Dies habe sich bereits exemplarisch bei der Beantragung einer Identitätskarte gezeigt, für deren Ausstellung letztlich die Anordnung durch das Gericht erforderlich gewesen sei. Die Kommunikationsschwierigkeit bzw. Kommunikationsunfähigkeit sei schwerwiegend, beschränke sich nicht auf einzelne Themen oder Meinungsverschiedenheiten und scheine chronisch und nicht vorübergehender, demnächst überwindbarer Natur zu sein. Daher bestehe ebenso wenig die Möglichkeit, lediglich in Bezug auf einzelne konkrete Fragen resp. Themen die Entscheidungsmacht einem Elternteil alleine zuzuteilen, sodass die elterliche Sorge über C.________ an einen Elternteil zuzuteilen sei (angef. Urteil, E. 1.3.1-1.4 S. 9-13).

c) aa) Der Kindsvater bringt zusammenfassend vor, die Voraussetzungen für einen Wechsel von der gemeinsamen elterlichen Sorge über C.________ zur Alleinsorge der Kindsmutter seien nicht gegeben. Denn es bestehe keine schwerwiegende Ausnahme, welche den Normalfall der gemeinsamen elterlichen Sorge ausschliesse. Das Kindeswohl werde nicht konkret beeinträchtigt bzw. stehe nicht im Konflikt mit der elterlichen Sorge, sodass eine Alleinsorge die Situation nicht entlasten würde. Konflikte um grundsätzliche Fragen der elterlichen Sorge resp. um Eckpunkte der Lebensplanung wie Ausbildung, religiöse Erziehung und medizinische Belange seien keine aktenkundig; ab­strakte Befürchtungen würden nicht genügen. Wegen des Verhältnismässigkeitsprinzips müssten vorab gestützt auf die geltende Offizialmaxime andere (Kindesschutz-)Massnahmen zur Unterstützung der gemeinsamen elterlichen Sorge geprüft werden, weil der Wechsel zur Alleinsorge nicht leichthin anzunehmen sei, sondern eine eng begrenzte Ausnahme und somit ultima ratio bilde (ZK1 2020 33; KG-act. 1, S. 9 N 8). Daher sei C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern zu belassen (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 1).

bb) Die Kindsmutter und C.________ wenden zusammenfassend ein, in der direkten Begegnung sei zwischen den Eltern wegen der anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit des Kindsvaters gar keine Kommunikation möglich. Schriftlich sei eine äusserst geringfügige Kommunikation hinsichtlich des Besuchsrechts vorhanden. Der Kindsvater zeige keinerlei Kooperationsbereitschaft, obwohl sich die Kindsmutter und die Beiständin um die Verbesserung der Kommunikation bemüht hätten. Unter diesen Umständen sei ein Zusammenwirken und eine gemeinsame Entscheidfindung zwischen den Eltern in jeglicher Hinsicht schlichtweg undenkbar. Es müsse fast für jede Angelegenheit der elterlichen Sorge die Kindesschutzbehörde oder der Richter angerufen werden, wie sich am Beispiel der Beantragung der Identitätskarte für C.________ gezeigt habe. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge könne die Kommunikationsunfähigkeit des Kindsvaters im Hinblick auf Unvorhergesehenes wie z.B. Unfälle oder schwere Erkrankungen des Kindes verheerend sein. Es liege ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt und somit ein Ausnahmefall vor (ZK1 2020 33: KG-act. 7, S. 11 f.).

d) aa) Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 3 ZGB).

bb) Die elterliche Sorge umfasst sämtliche elterliche Verantwortlichkeiten und Befugnisse betreffend das Kind, also insbesondere die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoula­kis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 2 zu Art. 296 ZGB). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, erfolgt eine behördliche oder gerichtliche Intervention nur dann, wenn der elterliche Konflikt gleichzeitig das Kindeswohl gefährdet (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [elterliche Sorge] vom 16. November 2011, 9106).

cc) Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 S. 365; BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199 und E. 3.7 S. 201; BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5; BGer, Urteil 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 4.1; BGer, Urteil 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199 und 3.7 S. 201; BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5; BGE 141 III 472 E. 4.6 S. 478; BGer, Urteil 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 4.1; BGer, Urteil 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1). Es muss sich um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f.). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199 und 3.7 S. 201; BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5; BGE 141 III 472 E. 4.6 S. 478; BGer, Urteil 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 4.1; BGer, Urteil 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 3.7 S. 201; BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5; BGE 141 III 472 E. 4.6 S. 478; BGer, Urteil 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 4.1; BGer, Urteil 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1). Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltlosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken unmöglich ist. Ebenso wenig entspricht es in aller Regel dem Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder sogar der Richter immer wieder Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6 S. 478). Damit ist zwangsläufig eine Prognose da­rüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer, Urteil 5A_106/2019 vom 16. März 2020 E. 5.4; BGer, Urteil 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2; Urteil 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1). Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten dürfen demnach nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 6; BGE 141 III 472 E. 4.3 S. 475 f. und E. 4.7 S. 478; BGer, Urteil 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 4.1). Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; BGer, Urteil 5A_886/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1; BGer, Urteil 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1).

Das Bundesgericht hielt in E. 4.2 seines Urteils 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 seine jüngere Rechtsprechung fest: Es bejahte "die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil beispielsweise im Fall eines heftig geführten Nachtrennungskonflikts, der sich zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf die verschiedensten Lebensbereiche des Kindes erstreckte; die schliesslich errichtete Beistandschaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin schilderte das Mandat angesichts der Emotionalität der Eltern als nicht führbar." Das Bundesgericht sah die Alleinsorge eines Elternteils auch in einem Fall als zulässig an, "in welchem die Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte, in welchen ein Zusammenwirken erforderlich gewesen wäre. Anstehende Entscheide konnten nicht getroffen werden, insbesondere in Bezug auf eine Therapie. In tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass der Vater einen gegen die Mutter gerichteten Machtkampf über das Kind austrug, dass das Kind unter diesem Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt und dass bei ihm eine darauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert wurde." Dagegen gelangte das Bundesgericht in einem anderen Fall zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge nicht erfüllt seien, obwohl sich das Bild zerstrittener Eltern ergeben habe, denen die Kommunikation und die Zusammenarbeit schwergefallen sei und die mit ihrem nicht unerheblichen Konflikt die Tochter beeinträchtigt hätten. Denn die Eltern hätten in jüngerer Zeit mit Blick auf das Kindeswohl vermehrt zusammengearbeitet und ebenso das Besuchsrecht des Vaters habe funktioniert, sodass damit einhergehend eine Verbesserung der gesundheitlichen und schulischen Situation der Tochter feststellbar gewesen sei.

e) Es liegen Videosequenzen verschiedener Aufnahmedaten betreffend die Übergabe von C.________ bei der Besuchsrechtsausübung im Recht. Hinsichtlich des Inhalts kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, woraus sie zutreffend ableitet, dass vorwiegend der Kindsvater die Kommunikation verweigere (vgl. angef. Urteil, E. 1.3.1 S. 9 f. und

Vi-KB 64; § 45 Abs. 5 JG). Anzumerken ist, dass die Vorinstanz einmal versehentlich eine Aufnahme vom 2. Februar 2020 anstatt vom 8. Februar 2020 erwähnte.

Es ist unbestritten, dass die Videosequenzen von einer für die Überwachung des Hauseingangs installierten Kamera resp. nicht mit einem Handy aufgenommen wurden, welche spezifisch einzig den Kindsvater betreffen, und dass dieser bereits anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019 im vorsorglichen Massnahmenverfahren von den Videosequenzen Kenntnis hatte, diese aber als wenig aussagekräftig taxierte, um irgendetwas beurteilen zu können (angef. Urteil, E. 1.3.1 S. 10; ZES 2018 402: act. 31, S. 27). Insoweit erweisen sich die Einwände des Kindsvaters gegen die Videoüberwachung (vgl. ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 12 Abs. 2) als nicht überzeugend. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (vgl. angef. Urteil, E. 1.3.1 S. 10), ist sachlich nicht nachvollziehbar, wieso die Kamera den Kindsvater so sehr störte, dass er bei den kurzen Kinderübergaben wiederholt den Stinkefinger zeigte. Der Kindsvater tat dies, obwohl er von der Kamera wusste resp. gerade deswegen und im Wissen darum, wer diese Aufnahmen sehen wird. Dagegen sprach er gegenüber der Kindsmutter kein Wort bzw. liess ihr gegenüber jede verbale Kommunikation vermissen, auch in Bezug auf Kinderbelange (vgl. Vi-KB 64, Aufzeichnungen vom 3. Juni 2018, 12. Januar 2019 und 15. September 2019).

f) Die Vorinstanz führte aus, die Parteibefragungen würden den in den Videosequenzen gewonnenen Eindruck bestätigen, dass die Kindsmutter trotz vehementer (persönlicher) Kommunikationsverweigerung des Kindesvaters versuche, die Kommunikation mit ihm zu verbessern, namentlich indem sie in Kooperation mit der Beiständin Massnahmen andenke, um dem Kindsvater die Kommunikation zu erleichtern, wogegen dieser einen Meinungsaustausch bislang eher nicht für notwendig erachtet habe und für wichtige Entscheide vorbehalten wolle. Auch habe er ein falsches Verständnis von der elterlichen Sorge und es gehe ihm einzig darum, das Besuchsrecht mit den Übernachtungen zu erhalten. Der Kindsvater erkläre selber, dass eine Kommunikation momentan sowie auch "heute und morgen" nicht möglich sei. Eine gemeinsame Entscheidungsfindung werde nicht per se leichter, je gravierendere Entscheidungen (allenfalls auch unter Zeitdruck) zu treffen seien. Da nicht einmal bei der Kindsübergabe eine gewisse Kommunikation im Umfang des Anstands und Respekts möglich sei, könne nicht davon ausgegangen werden, die Eltern könnten über erhebliche, allenfalls dringliche Fragen betreffend C.________ sachlich und lösungsorientiert diskutieren und dabei beidseits das Kindeswohl in den Vordergrund stellen (angef. Urteil, E. 1.3.2 S. 10 f.).

aa) Der Kindsvater bringt vor, es sei schleierhaft, welche Massnahmen seine Kommunikation erleichtern sollten (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 13 Abs. 2). Die Kindsmutter und C.________ weisen darauf hin, es sei offensichtlich, dass damit das von der Kindsmutter eingerichtete Natel mit WhatsApp und die Informationstabellen gemeint seien (ZK1 2020 33: KG-act. 7, S. 19 zu Ziff. 12). Dies erscheint nachvollziehbar (vgl. Vi-act. 21, S. 1 unten und S. 2 "Verlauf der Arbeit im Rahmen der Beistandschaft seit Juli 2019", letzter Absatz).

bb) Die mit Verfügung vom 1. April 2019 richterlich angeordneten Besuchsrechte wurden nur mangelhaft umgesetzt (angef. Urteil, E. 2.5 S. 18; ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 13 N 12; KG-act. 7, S. 19 zu Ziff. 12). Umstritten ist, ob der Grund dafür in der unzureichenden Kooperationsbereitschaft des Kindsvaters liegt, wie die Kindsmutter und C.________ vorbringen (ZK 2020 33: KG-act. 7, S. 19 zu Ziff. 12). Die Beiständin führte in diesem Zusammenhang in ihrem Bericht vom 9. Januar 2020 aus, der erste Versuch eines schriftlichen Infoflusses zwischen den Eltern habe sich wenig erfolgreich gezeigt, weshalb sie einer ersten Übernachtung nicht zugestimmt habe. Sie habe den Kindsvater darum gebeten, sich bezüglich eines Termins bei ihr zu melden, worauf er geantwortet habe, er sei stark eingebunden und sehe zeitlich weder eine Möglichkeit noch eine Notwendigkeit (Vi-act. 21, S. 2 unten und S. 3 oben).

cc) Auf die Frage, ob er das Gefühl habe, die Kommunikation könne sich längerfristig bessern, gerade wenn der Prozess beendet sei, antwortete der Kindsvater anlässlich seiner Befragung vom 6. März 2020, "heute und morgen" nicht, aber in Zukunft sicher (Vi-act. 23, S. 17). Damit ist davon auszugehen, dass selbst nach den Äusserungen des Kindsvaters er in der Kommunikation auch fast ein Jahr nach Erlass der vorsorglichen Massnahmenverfügung vom 1. April 2019 noch keine Fortschritte erzielte. Die Rechtsvertreterin des Kindsvaters erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. März 2020, ihr Mandant könne nur schwer Vertrauen zur Beiständin aufbauen und sich auf gemeinsame Gespräche mit ihr einlassen, weil sie in Gesprächen lediglich auf das Thema "Kommunikation" fokussiere. Als weiteren Grund gab sie an, ihr Klient fühle sich von der Beiständin nicht ernst genommen, weil diese weitergehende Besuchskontakte wegen der nicht einwandfreien Kommunikation zwischen den Eltern gänzlich nicht unterstütze. Eine für das erste November-Wochenende geplante Übernachtung sei von der Beiständin abgesagt worden (Vi-act. 26, S. 6 N 7). Zwar ist – wie bereits die Vorinstanz darauf hinwies (vgl. angef. Urteil, E. 1.3.5) – schwer nachvollziehbar, dass die Beiständin die Ausdehnung resp. Durchführung der gerichtlich angeordneten Besuchsrechtsregelung von der Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern abhängig machen wollte. Indessen lässt sich damit nicht erklären, weshalb der Kindsvater gegenüber der Kindsmutter jegliche mündliche Kommunikation verweigert und einen schriftlichen Infofluss mit ihr weder als möglich noch als notwendig erachtet. Insoweit erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Kindsvater mit der Kindsmutter in Zukunft wird besser und mehr kommunizieren können. Unter diesen Umständen ist auch nachvollziehbar, dass die Beiständin den Fokus auf die Kommunikation zwischen den Kindseltern legt. Denn nur wenn diese funktioniert, können die Kindseltern hinsichtlich wesentlicher Fragen der elterlichen Sorge zusammenwirken. In der vorsorglichen Massnahmenverfügung vom 1. April 2019 wurde dem Beistand denn auch insbesondere die Aufgabe aufgetragen, mit den Kindseltern auf die vom Gericht definierten Zielvorgaben (Besuchsrecht) hinzuarbeiten und bei Bedarf die Modalitäten bei der Durchführung der Kontakte zu regeln (ZES 2018 401: act. 38, Dispositiv-Ziff. 3.2 und 3.4), was ohne Kommunikation und Kooperation nicht erreicht werden kann.

dd) Der Kindsvater bringt vor, die Annahme der Vorinstanz, es könnten keine wichtigen Entscheidungen getroffen werden, wenn nicht einmal bei der Kindsübergabe eine gewisse Kommunikation im Umfang des Anstands und Respekts möglich sei, sei willkürlich und falsch (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 11 oben und S. 13 N 12). Zum einen zitiert der Kindsvater die Vorinstanz nicht genau. Diese schloss aus der fehlenden Kommunikation des Kindsvaters bei der Kinderübergabe lediglich, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindseltern über erhebliche, allenfalls dringliche Fragen betreffend C.________ sachlich und lösungsorientiert diskutieren und dabei beidseits das Kindeswohl in den Vordergrund stellen könnten. Was daran willkürlich sein soll, legt der Kindsvater nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Denn wie bereits die Vorinstanz festhielt, wird eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht per se leichter, je gravierendere Entscheidungen (allenfalls sogar unter Zeitdruck) zu treffen sind.

ee) Im Übrigen geht der Kindsvater nicht auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Parteibefragungen ein (vgl. ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 12 f. N 12).

g) Die Vorinstanz führte aus, der Kindsvater habe die Informationstabellen, worin ein Elternteil dem anderen Mitteilungen bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts unterbreiten könne, nur rudimentär und kaum zweckdienlich ausgefüllt. Überdies habe er selber erklärt, diese Tabellen nur deshalb ausgefüllt zu haben, damit Übernachtungen seines Sohnes bei ihm stattfinden könnten. Daher habe der Kindsvater den Sinn und Zweck der Informationstabellen und der Verbesserung der Kommunikation nicht erfasst. Ausserdem könne die elterliche Sorge nicht mittels Ausfüllen von Informationstabellen gemeinsam wahrgenommen werden. Hierfür sei ein Austausch und situationsbedingt auch eine Diskussion erforderlich. Die Auffassung des Kindsvaters, die Kommunikation könnte allenfalls schriftlich über einen Beistand erfolgen, sei nicht praktikabel (angef. Urteil, E. 1.3.4 S. 12).

aa) Der Kindsvater bestreitet nicht, dass er die Informationstabellen nur rudimentär ausfüllte. Er sei aber nicht verpflichtet, über seine Besuchstage mit C.________ zu berichten bzw. zu rapportieren, zumal keine Entscheide der gemeinsamen elterlichen Sorge anstünden, wozu er sich in den Informationstabellen hätte äussern müssen. Wegen der unvollständig ausgefüllten Informationstabellen könne ihm nicht die gemeinsame elterliche Sorge abgesprochen werden (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 16 N 14).

Die Kindsmutter und C.________ schliessen aus den vom Kindsvater nur rudimentär ausgefüllten Informationstabellen, dass auch die schriftliche Kommunikation kaum gegeben sei. Nicht allein deshalb, sondern aufgrund des gesamten Verhaltens des Kindsvaters, lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Zusammenwirken und eine gemeinsame Entscheidfindung der Kindseltern möglich wären, wenn einmal eine dringliche Angelegenheit der elterlichen Sorge anstehen würde (ZK1 2020 33: KG-act. 7, S. 22 f. zu Ziff. 14).

bb) Auch wenn der Kindsvater nicht verpflichtet ist, die Informationstabellen vollständig auszufüllen (vgl. dazu Vi-KB 27/2), dokumentiert sein Verhalten, dass seine schriftliche Kommunikation nicht wie gewünscht erfolgt, was ein Faktor ist zur Beurteilung der Frage, ob das Kindeswohl eine Alleinsorge erfordert. Der Sinn und Zweck der Informationstabellen über C.________ und der Verbesserung der Kommunikation in Kinderbelangen liegt im Kindeswohl, was der Kindsvater auch bis anhin offenbar nicht erkennt.

h) Die Vorinstanz hielt dafür, dass sich der Bericht der Beiständin vom 9. Januar 2020 in die vom Gericht aufgrund der Videoaufnahmen und Parteibefragungen gewonnene Überzeugung einfüge. Die Beiständin habe darin unter anderem festgehalten, die Kindsmutter habe für Unvorhergesehenes ein Natel eingerichtet, über welches sie dem Kindsvater mitteile, falls C.________ z.B. krank sei. Der Kindsvater, der seinen Sohn liebe und bemüht sei, ihn am Besuchstag gut zu betreuen, kündige über diesen Weg Absagen oder Verspätungen an, teilweise äussere er sich auch unangemessen, was die Kindsmutter ignoriere. Von der Kindsmutter habe sie sofort eine Zusage zur Zusammenarbeit erhalten, welche ihre Vorschläge für den Informationsaustausch umgesetzt habe. Sie sei unkompliziert, äussere sich im Hinblick auf eine mittel- und langfristige Kommunikation positiv und sei bereit, daran zu arbeiten. Der Kindsvater dagegen habe keine Zusage zur Zusammenarbeit gemacht, sondern die Ausweitung der Besuchsrechtsregelung und den Beginn der Übernachtungen gefordert. Er finde auch kaum Zeit für Termine mit der Beiständin, schreibe, er sei stark eingebunden, sehe zeitlich keine Möglichkeit und keine Notwendigkeit. Es zeige sich, dass er zur Verbesserung der Kommunikation nicht bereit sei und den Informationsaustausch mit der Mutter für unwichtig erachte. Insgesamt sei die Kommunikation (zwischen den Kinds­eltern) seit Beginn der Beistandschaft (Juli 2019) mangelhaft, äusserst schwierig und es fänden beinahe keine Kommunikation und kein Informationsaustausch statt. Seither habe keine nennenswerte Verbesserung der Kommunikation erreicht werden können. Sofern dieser Zustand von Dauer sei, wäre dies für die psychische Entwicklung von C.________ schädlich. Er werde mit zunehmendem Alter immer mehr die Sprachlosigkeit zwischen den Eltern spüren und gezwungen, sich zwischen beiden Eltern zu bewegen, wie zwischen zwei Welten, die nichts miteinander zu tun hätten. Der momentane Zustand an Kommunikation sei ausserdem verheerend im Hinblick auf Unvorhergesehenes, wie z.B. Unfälle oder schwere Erkrankungen von C.________. Gemeinsame Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge seien im Moment und unter diesen Gegebenheiten nicht denkbar (angef. Urteil, E. 1.3.3 S. 11 f.).

aa) Der Kindsvater wendet ein, er sei nicht mehr Willens, mit der Beiständin zu kooperieren, weil sie die Ausdehnung seines Besuchs-, Feiertagsbesuchs- und Ferienbesuchsrechts verweigere. Es sei zweckwidrig, dass die Beiständin seinen Bruder und dessen Freundin kennenlernen wolle. Er habe der Beiständin im Juli 2020 mitgeteilt, dass für ihn eine weitere Zusammenarbeit mit ihr nicht denkbar sei. Mit einem neuen Beistand würde er gerne zusammenarbeiten. Das Handeln der Beiständin sei ebenso wenig im Interesse von C.________ gewesen. Auch die Kindsmutter habe sich widersprüchlich und treuwidrig verhalten, weil sie die Ausdehnung des Besuchsrechts nicht unterstützt habe. Vor diesem Hintergrund könne ihm keine einseitige Kooperationsunfähigkeit vorgeworfen werden (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 13-15 N 13; KG-act. 11, S. 2).

Die Kindsmutter und C.________ entgegnen, der Kindsvater habe sich nicht auf Gespräche mit der Beiständin einlassen wollen, weil diese sich auf das Thema der Kommunikation fokussiere. In Anbetracht der kaum vorhandenen Kommunikation zwischen den Kindseltern sei verständlich, dass die Beiständin bei den Elterngesprächen das Hauptgewicht auf die Verbesserung der Kommunikation stelle, zumal dies auch im Interesse des Kindeswohls liege und der Beiständin die Aufgabe übertragen worden sei, mit den Kindseltern auf die vom Gericht definierten Zielvorgaben hinzuarbeiten und bei Bedarf die Modalitäten bei der Durchführung der Kontakte zu regeln. Zufolge der fehlenden Zusammenarbeit des Kindsvaters, habe auf die Zielvorgaben, wozu auch die Übernachtungen zählen würden, nicht hingearbeitet werden können. Daher habe nicht die Beiständin mit dem Kindsvater, sondern vielmehr dieser nicht mit der Beiständin kooperiert. Würde die Beiständin tatsächlich treuwidrig handeln, hätte der Kindsvater bei der KESB einen Wechsel der Beiständin beantragen können, was er aber bis anhin nicht getan habe. Zudem vermöchte ein Wechsel der Beiständin an der Verweigerung der Kommunikation des Kindsvaters nichts zu ändern. Nicht ersichtlich sei, weshalb eine Kontaktnahme des Bruders des Kindsvaters und dessen Freundin durch die Beiständin zweckwidrig sein solle. C.________ sei wegen der kommunikationslosen Übergaben verwirrt und könne die Situation nicht richtig verarbeiten, was schädlich für seine psychische Entwicklung sein dürfte. Es sei deshalb unverständlich, dass der Kindsvater auf die Bemühungen der Beiständin zur Verbesserung der Kommunikation der Kinds­eltern nicht eingehen wolle

(ZK1 2020 33: KG-act. 7, S. 20-22 zu Ziff. 13).

bb) Der Bericht der Beiständin vom 9. Januar 2020 bestätigt die mangelhafte resp. fast nicht existente Kommunikation zwischen den Elternteilen, was auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Kindsvaters zurückzuführen sei, weil die Kindsmutter sich unkompliziert, positiv kommunikativ und kooperativ verhalte (vgl. Vi-act. 21).

Mit E-Mail vom 30. Juli 2019 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Kindsvaters, Rechtsanwältin B.________, bei der Beiständin, wann die erste Übernachtung von C.________ beim Kindsvater werde stattfinden können, worauf Letztere am 2. August 2019 antwortete, zuerst müsse sie an der Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern arbeiten. Daraufhin gab die erwähnte Rechtsvertreterin der Beiständin zu verstehen, ihr Klient sei nicht bereit, mit ihr zusammenzuarbeiten, weshalb sie rechtliche Schritte werde einleiten müssen. Ihr Mandant habe Anspruch auf das vom Gericht festgesetzte Besuchsrecht, auch wenn die Kommunikation zwischen den Eltern nicht funktioniere (ZK1 2020 33: KG-act. 1/3). Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, es sei schwer nachvollziehbar, dass die Beiständin die Ausdehnung resp. Durchführung der gerichtlich angeordneten Besuchsrechtsregelung von der Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern abhängig machen wolle (angef. Urteil, E. 1.3.5; vgl. auch E. 3f/cc vorne). Allerdings leitete Rechtsanwältin B.________ in der Folge keine rechtlichen Schritte ein und beantragte bei der KESB keinen Wechsel der Beiständin. Mit E-Mail vom 17. Januar 2020 meldete sich die Beiständin beim Kindsvater und teilte ihm mit, sie habe ein ganz kleinwenig den Eindruck, dass er sich bemühe, in der Tabelle mehr zu schreiben. Sie würde sich freuen, wenn dem so wäre und mit ihm gerne einen Termin vereinbaren, um weiter an der Verbesserung der Kommunikation zu arbeiten. Sie würde gerne als nächstes mit ihm über den Umgang mit WhatsApp reden wollen. Er solle sich doch bei ihr telefonisch melden, um einen passenden Termin vereinbaren zu können (Vi-BB 27/5). Eine Antwort darauf blieb, soweit ersichtlich, aus, bis die Rechtsvertreterin des Kindsvaters anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. März 2020 erneut das mangelnde Vertrauen ihres Mandanten gegenüber der Beiständin damit begründete, dass sie in Gesprächen lediglich auf das Thema "Kommunikation" fokussiere und er sich von der Beiständin nicht ernst genommen fühle, weil diese weitergehende Besuchskontakte wegen der nicht einwandfreien Kommunikation zwischen den Kindseltern gänzlich nicht unterstütze (vgl. E. 3f/cc vorne). Mit E-Mail vom 6. April 2020 gelangte die Beiständin erneut an den Kindsvater und liess ihn wissen, sie würde gerne mit ihm hinsichtlich der Gestaltung der Kommunikation zur Kindsmutter weiterarbeiten, da sie mit dem bisher Erreichten nicht zufrieden sei. Sie würde ihn gerne einmal zuhause besuchen kommen und dabei seinen Bruder und dessen Freundin kennenlernen, da sie den Eindruck habe, dass die beiden viel Zeit mit C.________ verbringen würden und somit in dessen Leben wichtig seien (ZK1 2020 33: KG-act. 1/4). Weshalb dieses Vorgehen zweckwidrig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Kindsvater auch nicht begründet. Es ist durchaus möglich, dass sich der Einbezug nahestehender Personen des Kindsvaters, welche viel Zeit mit C.________ verbringen, positiv auf die Kommunikation zwischen den Kindseltern auswirken könnte. Erst mehr als drei Monate später gelangte der Kindsvater mit E-Mail vom 17. Juli 2020 an die Beiständin und verlangte einen Beistandswechsel mit der Begründung, er habe ihr gegenüber kein Vertrauen mehr, da sie Partei ergreife (ZK1 2020 33: KG-act. 1/5). Mit E-Mail vom 7. September 2020 meldete sich die Beiständin wiederum beim Kindsvater mit der Nachricht, sie habe leider keinen Kontakt mehr zu ihm, was sie sehr schade fände. Gestützt auf das Urteil vom 25. August 2020 habe sie nun die erste Übernachtung noch vor dem 25. September 2020 umzusetzen und habe sich wegen zeitlicher Dringlichkeit erlaubt, diese auf das Wochenende vom 12./13. September 2020 festzulegen. Im Weiteren machte sie Ausführungen zum abendlichen Ablauf von C.________, an welchen er gewohnt sei, und fragte danach, ob er (der Kindsvater) damit einverstanden sei, und dass er sich bei Fragen gerne an sie wenden könne. Weil der Kindsvater tags darauf lediglich auf seine E-Mail vom 17. Juli 2020 verwies, gab die Beiständin ihm gleichentags zu verstehen, falls er eine andere Beistandsperson wünsche, müsse er dies bei der KESB beantragen. Solange er dies nicht getan und die KESB darüber nicht entschieden habe, bleibe sie mit der Beistandschaft von C.________ beauftragt (ZK1 2020 33: KG-act. 1/6). Dem Kantonsgericht ist nicht bekannt, dass der Kindsvater bis heute bei der KESB einen Wechsel der Beiständin beantragte. Aufgrund dieser Sachdarlegung scheint selbst für den Kindsvater sein Vertrauensverlust gegenüber der Beiständin doch nicht so gross zu sein, ansonsten er bei der KESB längstens einen Wechsel der Beiständin beantragt hätte. Es liegt kein Grund vor, die bestehende Beistandschaft allenfalls zu erweitern und einem neuen Beistand zusätzliche Aufgaben zu erteilen, wie dies der Kindsvater beantragt (vgl. ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 2 Berufungsantrag-Ziff. 2). Entscheidend ist indessen, dass der Kindsvater gegenüber der Kindsmutter jegliche mündliche Kommunikation verweigert, einen schriftlichen Infofluss mit ihr weder als möglich noch als notwendig erachtet und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich an dieser Situation etwas gebessert hat. Er verkennt weiterhin die Wichtigkeit der Kommunikation und Kooperation zur Kindsmutter.

i) aa) Der Kindsvater bringt vor, entgegen den Ausführungen der Vorin­stanz fänden sich in den Akten weitere Hinweise auf eine Kommunikation mit der Kindsmutter. Insbesondere nehme er Kenntnis von deren WhatsApp-Nachrichten. Überdies sei die Kommunikationsverweigerung nicht einseitig (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 10 f. N 10). Die Kindsmutter und C.________ wenden ein, der Kindsvater lasse der Kindsmutter per WhatsApp Absagen und Verspätungsankündigungen bezüglich des Besuchsrechts sowie teilweise unangemessene Äusserungen zukommen. Die blosse Kenntnisnahme reiche evtl. aus für die Ausübung des Besuchsrechts, ersetze aber keinesfalls ein Zusammenwirken und die gemeinsame Entscheidfindung in wichtigen Fragen der elterlichen Sorge. Diesbezüglich fehle es an jeglicher Kommunikation, was sich auch bei der Ausstellung der Identitätskarte für C.________ gezeigt habe (KG-act. 7, S. 15 f.).

bb) Der Kindsvater füllt die Informationstabellen aus, aber nicht vollständig (vgl. E. 3g/bb vorne). Im Weiteren nimmt er Kenntnis von den WhatsApp-Nachrichten der Kindsmutter im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts (vgl. Vi-act. 37, Beilage 2 sowie Vi-BB 27/4). Somit ist erstellt, dass der Kindsvater mittels (ungenügend ausgefüllter) Informationstabellen und per WhatsApp hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung schriftlich in gewissem Umfang kommuniziert (vgl. auch angef. Urteil, E. 2.4 S. 17). Indessen dokumentierte der Kindsvater in Bezug auf die elterliche Sorge seine fehlende Mitwirkung: Für die von der Kindsmutter gewünschte Ausstellung einer Identitätskarte für C.________ erteilte er erst im Rahmen seiner Befragung im vorsorglichen Massnahmenverfahren seine Einwilligung (ZES 2018 401:

Vi-KB 41 und Vi-act. 38, E. 5 S. 24).

Der Kindsvater beantragte im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 9. April 2020 seine Berechtigung, C.________ von Karfreitag bis Ostermontag 2020 zu sich auf Besuch zu nehmen. Dabei wies er darauf hin, dass er der Kindsmutter am 6. April 2020 eine WhatsApp-Nachricht gesandt habe, wann er C.________ abzuholen gedenke. Bisher habe er aber noch keine Antwort erhalten (Vi-act. 36 f.). In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2020 antworteten die Kindsmutter und C.________, angesichts der klaren Aussagen der Beiständin im Schreiben vom 9. Januar 2020, wonach Übernachtungen und die Ausdehnung des Besuchsrechts bis auf Weiteres nicht in Frage kommen könnten, hätte es für den Kindsvater klar sein müssen, dass ein Besuchsrecht von Karfreitag bis Ostersonntag nicht hätte in Frage kommen können, zumal C.________ bisher noch nie bei ihm übernachtet habe. Der Kindsvater habe am Ostersonntag von seinem Besuchsrecht Gebrauch machen können. Sie habe ihn hinsichtlich dieses Besuchsrechts am Donnerstag vor Ostern unterrichtet (Vi-act. 41). Offen ist, ob dem so ist. So oder anders ändert dies indessen nichts daran, dass es nicht die Kindsmutter, sondern der Kindsvater ist, welcher die Kommunikation und Kooperation vorwiegend verweigert, auch wenn die Kindsmutter dem Kindsvater bis anhin noch nicht mitgeteilt haben sollte, dass sie von ihrem zukünftigen Lebenspartner ein Kind erwarte, wie der Kindsvater mit Schreiben vom 30. April 2020 behauptete (Vi-act. 39, S. 3 N 3).

j) Die Vorinstanz erachtete das Vorbringen des Kindsvaters als nicht überzeugend, wonach Kommunikationsschwierigkeiten in der ersten Zeit nach der Trennung eines Paares nicht unüblich seien. Denn obwohl bereits seit 1. April 2019 eine richterliche Klärung bestanden habe, sei nachweislich keine Verbesserung der Kommunikation seitens des Kindsvaters erfolgt, da er schon seit Einsetzung der Beiständin nicht mit ihr kooperiert habe. Allerdings sei schwer nachvollziehbar, dass die Beiständin die Durchführung/Ausdehnung des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts von der Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern abhängig machen wolle (angef. Urteil, E. 1.3.5 S. 12 f.).

aa) Der Kindsvater bestreitet nicht, dass er hinsichtlich seiner Kommunikation keine Fortschritte erzielte. Er bringt indessen vor, er sei nach der richterlichen Verfügung im April 2019 davon ausgegangen, dass sein Besuchsrecht umgesetzt werden könne. Doch es sei nichts passiert bzw. die Beiständin habe nicht kooperiert, alles andere als professionell agiert und sich parteiisch verhalten, sodass der Besuchsrechtskonflikt nicht entlastet worden sei, weshalb schwer nachzuvollziehen sei, ihm fehlende Kooperation vorzuwerfen (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 16 f. N 15). Die Kindsmutter und C.________ entgegnen, von einer Verweigerungshaltung der Beiständin könne keine Rede sein. Es sei verständlich, dass die Beiständin den Fokus auf die Verbesserung der Kommunikation zwischen den Kindseltern gestellt habe, zumal der Kindsvater kaum kommuniziere und kooperiere. Der Beiständin sei mit Verfügung vom 1. April 2019 und angefochtenem Entscheid vom 25. August 2020 denn auch die Aufgabe übertragen worden, mit den Eltern auf die vom Gericht definierten Zielvorgaben (unter anderem Übernachtungen von C.________ beim Kindsvater) hinzuarbeiten und bei Bedarf die Modalitäten bei der Durchführung der Kontakte zu regeln, was wegen der verweigerten Zusammenarbeit des Kindsvaters nicht möglich gewesen sei (ZK1 2020 33: KG-act. 7, S. 24 f. zu Ziff. 15).

bb) Die Beiständin führte in ihrem Bericht vom 9. Januar 2020 aus, sie habe ihre Stelle im Juli 2019 angetreten (Vi-act. 21, S. 1). Da nach den Angaben des Kindsvaters im gleichen Monat die erste Kontaktnahme erfolgt sei, kann der Beiständin keine Verweigerungshaltung vorgeworfen werden. In der vorsorglichen Massnahmenverfügung vom 1. April 2019 wurde dem Beistand unter anderem die Aufgabe aufgetragen, mit den Kindseltern auf die vom Gericht definierten Zielvorgaben (Besuchsrecht) hinzuarbeiten und bei Bedarf die Modalitäten bei der Durchführung der Kontakte zu regeln (vgl. E. 3f/cc vorne). Auch wenn schwer nachvollziehbar ist, dass die Beiständin die Durchführung/Ausdehnung des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts von der Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern abhängig machen wollte (gemäss Schreiben des Kindsvaters vom 20. November 2020 wurde(n) die Besuchsrechtsregelung bzw. Übernachtungen umgesetzt [KG-act. 11, S. 2], wobei seit Dezember 2020 Probleme im väterlichen Kontakt zu C.________ bestehen sollen [KG-act. 15, 15/1 und 15/2]), ist nachvollziehbar, dass sie das Hauptgewicht auf die Verbesserung der Kommunikation zwischen den Kindseltern stellte, zumal der Kindsvater diesbezüglich grosse Defizite aufweist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er diesbezüglich bis heute Fortschritte erzielte.

k) Zusammenfassend handelt es sich – entgegen dem Einwand des Kindsvaters (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 18) – nicht um eine Besuchsrechtsstreitigkeit. Nicht die Besuchsrechte, sondern einzig die Zuteilung der elterlichen Sorge ist im Berufungsverfahren ZK1 2020 33 strittig. Bei der Ausübung der Besuchsrechte zeigte sich, dass der Kindsvater gegenüber der Kindsmutter jede mündliche Kommunikation verweigert, auch dann, wenn Letztere sich über den Gesundheitszustand von C.________ erkundigt (vgl. Vi-KB 64,

Videosequenz vom 15. September 2019). Ausserdem ist die schriftliche Kommunikation des Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter (und der Beiständin) ungenügend und erachtet der Kindsvater einen schriftlichen Infofluss mit der Kindsmutter weder als möglich noch als notwendig. Jüngstes Beispiel hierfür ist nach den Angaben der Kindsmutter, dass C.________ erzählt habe, der Kindsvater wohne an einem neuen Ort (KG-act. 17). Vorliegend handelt es sich nicht um blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten der Kinds­eltern, sondern um eine schwerwiegende Kommunikationsunfähigkeit bzw. -schwierigkeit, welche nicht bloss vorübergehender Natur zu sein scheint, da

– trotz bereits am 1. April 2019 ergangenem vorsorglichem Massnahmenentscheid – eine Verbesserung der Kommunikation (seitens des Kindsvaters) bis heute weder behauptet noch ersichtlich ist. Bekannt ist, dass der Kindsvater für die von der Kindsmutter gewünschte Ausstellung einer Identitätskarte für C.________ seine Einwilligung erst im Rahmen seiner Befragung im vorsorglichen Massnahmenverfahren erteilte. Damit dokumentierte der Kindsvater seine fehlende Mitwirkung hinsichtlich der elterlichen Sorge. Zwar steht nicht fest, dass der Kindsvater seine Mitwirkung hinsichtlich der elterlichen Sorge weitere Male verweigerte oder sich der Konflikt zwischen den Kindseltern auf sämtliche Lebensbereiche von C.________ erstreckt (vgl. dazu ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 18). Indessen behauptet auch keine Partei, dass sich eine solche Mitwirkung bis anhin überhaupt erneut stellte resp. in anderen Kinderbereichen wie etwa bei der Obhut oder den Unterhaltszahlungen eine Kommunikation notwendig und erfolgreich war. Unter diesen Umständen ist, wie bereits die Vorin­stanz zutreffend festhielt (vgl. angef. Urteil, E. 1.4 S. 13), ein Zusammenwirken der Kindseltern bzw. eine Diskussion und Entscheidfindung hinsichtlich wesentlicher Fragen der elterlichen Sorge, was praktikabler Weise nicht schriftlich (über einen Beistand / eine Beiständin) erfolgen kann, zum Vornherein illusorisch. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern in Bezug auf Fragen, für welche es bei gemeinsamer elterlicher Sorge einer Einigung bedarf, jedes Mal auf die Mitwirkung der Behörden angewiesen wären, was in dringenden Fällen für das Kindswohl kritisch sein kann, so z.B. bei Unfällen und schweren Erkrankungen von C.________. In der Vergangenheit zeigte sich bereits in Bezug auf Impfungen von C.________ weiteres, mögliches Konfliktpotenzial (vgl. Vi-KB 23). Fehlt es an jeglicher mündlichen Kommunikation, ist ebenfalls die schriftliche Kommunikation ungenügend und erachtet der Kindsvater einen schriftlichen Infofluss mit der Kindsmutter weder als möglich noch als notwendig, besteht auch keine Möglichkeit, lediglich in Bezug auf einzelne konkrete Fragen bzw. Themen die Entscheidungsmacht einem Elternteil alleine zuzuteilen, worauf schon die Vorinstanz hinwies (angef. Urteil, E. 1.4 S. 13). Daher trifft der Vorwurf des Kindsvaters ins Leere, wonach die Vorinstanz von Amtes wegen nicht geprüft habe, ob Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden könnten (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 18). Würde das gemeinsame Sorgerecht beibehalten, wären künftige Konflikte zwischen den Kindseltern zu befürchten, welche ohne wiederholte Entscheidungen der Kindesschutzbehörde oder des Gerichts das Wohl von C.________ erheblich beeinträchtigen könnten, weil der Kindsvater auch nach bald zwei Jahren mit der Kindsmutter kein Wort spricht. Wegen des fehlenden Zusammenwirkens der Kindseltern würde das gemeinsame elterliche Sorgerecht zur inhaltlosen Hülse, sodass C.________ bei Umteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil faktisch kaum etwas spüren dürfte, weil der Kindsvater mit der Kindsmutter nicht einmal sprechen, geschweige denn diskutieren kann. Aus diesen Gründen ist die elterliche Sorge über C.________ einem Elternteil allein zuzuteilen.

4. Für den vorliegenden Fall, dass die elterliche Sorge über C.________ allein einem Elternteil zuzuteilen ist, stellt der Kindsvater den vorinstanzlichen Entscheid nicht in Abrede, wonach die elterliche Sorge allein der Kindsmutter zuzuteilen sei. Ausserdem erscheinen dem Kantonsgericht die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz als überzeugend, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. angef. Urteil, E. 1.5 f. S. 13 f.; § 45 Abs. 5 JG). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit.

5. a) Die Vorinstanz hielt in Dispositiv-Ziffer 3.4 des angef. Urteils fest, dass das Besuchsrecht des Kindsvaters nach einem halben Jahr seit der ersten Übernachtung von C.________ bei ihm wie folgt ausgedehnt werde: alternierend eine Woche von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, und in der nächsten Woche von Samstag, 08.30 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr

(vgl. auch angef. Urteil, E. 2.5 S. 19).

Die Kindsmutter und C.________ beantragen, dass diese Dispositiv-Ziffer insoweit abzuändern sei, als das Besuchsrecht des Kindsvaters samstags nicht bereits um 08.30 Uhr, sondern erst um 18.00 Uhr beginnen solle, ansonsten C.________ an allen Samstagen des ganzen Jahres tagsüber beim Kindsvater verbringen würde, was unangemessen sei und nicht ernsthaft gemeint sein könne. Überdies entspreche die vorinstanzliche Regelung weder den Vorstellungen der Kindsmutter noch den Wünschen des Kindsvaters und widerspreche sogar den eigenen Ausführungen der Vorinstanz, wonach den Samstags- bzw. Sonntagsbesuchstagen eine Übernachtung (und nicht darüber hinaus auch noch ein ganzer Tag) vorangehen solle (ZK1 2020 32:

KG-act. 1, S. 2 und 6 f. zu Ziff. 2.5). Der Kindsvater opponiert nicht gegen dieses Berufungsbegehren, sondern stellt diesbezüglich den gleichen Antrag, auch wenn er die vorin­stanzliche Regelung nicht zwingend als unangemessen beurteilt. Er führt aus, mit beiden Regelungen einverstanden zu sein, weshalb ihm die Kosten der Anpassung nicht aufzuerlegen seien (ZK1 2020 32:

KG-act. 7, S. 2 f. N 3). Weil die von beiden Parteien beantragte und übereinstimmende Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3.4 ebenfalls dem Kindeswohl entspricht, ist das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.

b) Die Vorinstanz räumte dem Kindsvater an Heiligabend ein Besuchsrecht vom 23. Dezember, 08.30 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, ein (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 3.6 und E. 2.6 S. 20).

aa) Die Kindsmutter und C.________ beantragen, das Besuchsrecht an Heiligabend solle erst am 24. Dezember, 14.00 Uhr beginnen und bis 25. Dezember, 12.00 Uhr andauern. Zur Begründung der Uhrzeit von 14.00 Uhr am 24. Dezember führten sie aus, es mache keinen Sinn, dem Kindsvater bereits ab dem Morgen ein Besuchsrecht einzuräumen, da am 24. Dezember grundsätzlich gearbeitet werden müsse und man erst ab dem Nachmittag freihabe (ZK1 2020 32: KG-act. 1, S. 2 und 7 f. zu Ziff. 2.6).

Der Kindsvater ist mit diesem Berufungsbegehren insoweit einverstanden, als der Beginn nicht auf den 23. Dezember, sondern auf den 24. Dezember anzusetzen sei, da letzterer Tag Heiligabend sei. Indessen sei die Zeit bei 08.30 Uhr zu belassen. Am 24. Dezember sei gemäss Ferienplan schulfrei, weshalb das Argument der Gegenpartei nicht greife, und die Kindsmutter betreue C.________ am 26. Dezember ganztags (ZK1 2020 32: KG-act. 7, S. 2 und 4 N 4).

bb) Der Kindsvater arbeitet am 24. Dezember nicht (vgl. Vi-act. 9, S. 11 N 24; Auszug aus dem Personaleinsatz 2019, Vi-BB 10/2). Das Besuchsrecht an Heiligabend endet unbestrittenermassen am 25. Dezember, 12.00 Uhr, ab welchem Zeitpunkt die Kindsmutter C.________ bis und mit 26. Dezember (Stephanstag) betreut. Würde dem Kindsvater am 24. Dezember erst ab 14.00 Uhr ein Besuchsrecht eingeräumt, stünden ihm für die Betreuung von C.________ nur noch 22 Stunden (24. Dezember, 14.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) zur Verfügung, der Kindsmutter indessen eineinhalb Tage

(25. Dezember, 12.00 Uhr bis 26. Dezember). Daher ist es gerechtfertigt und angemessen, den Beginn des Besuchsrechts am 24. Dezember auf 08.30 Uhr festzusetzen. Infolgedessen ist die Berufung der Kindsmutter und C.________ in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3.6 des angefochtenen Urteils teilweise gutzuheissen und das Besuchsrecht des Kindsvaters an Heiligabend wie folgt festzusetzen: 24. Dezember, 08.30 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.

6. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und gelangte zum Schluss, dass sie zu 4/5 dem Kindsvater und zu 1/5 der Kindsmutter aufzuerlegen seien (angef. Urteil, E. 1 S. 34 f.).

a) Der Kindsvater bringt vor, die Kosten in Kinderbelangen würden den Eltern gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO regelmässig hälftig auferlegt, weil sie eine gemeinsame Verantwortung für das Kind tragen und in aller Regel nicht eigene Interessen verfechten würden, sondern das aus ihrer subjektiven Sicht Beste für das Kind täten. Da vorliegend der umfangsreichste Teil des vorinstanzlichen Verfahrens die elterliche Sorge beschlage und nicht dargetan werde, dass der Kindsvater primär eigene Interessen in den Vordergrund gestellt habe, sei sinnwidrig, die vorinstanzlichen Prozesskosten entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen nach Art. 106 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, sondern es liege ein Billigkeitsentscheid i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO auf der Hand (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 6 N 6).

Die Kindsmutter und C.________ entgegnen, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nach Obsiegen und Unterliegen sei nicht zu beanstanden, weil es im Ermessen des Gerichts liege, ob es von den Grundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen wolle. Ausserdem stelle die elterliche Sorge der umfangreichste Teil im vorinstanzlichen Verfahren dar, in welchem der Kindsvater unterlegen sei. Die Umteilung der elterlichen Sorge habe lediglich deswegen verlangt werden müssen, weil der Kindsvater jegliche Kommunikation mit der Kindsmutter verweigert und sich bei gemeinsam zu entscheidenden Angelegenheiten quergestellt habe. Daher sei es nicht nur nach den Grund­sätzen von Art. 106 ZPO, sondern auch aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, den Grossteil der vorinstanzlichen Prozesskosten dem Kindsvater aufzuerlegen (ZK1 2020 33: KG-act. 7, S. 7 f. zu Ziff. 6).

b) Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Daher rechtfertigt es sich, Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 6 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 12 zu Art. 107 ZPO). Gemäss dem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine "Kann"-Bestimmung, in welchem Anwendungsbereich das Gericht nicht nur über Ermessen verfügt, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 107 ZPO abweichen will. Indessen ist im Zusammenhang mit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO umstritten, wie dieses "Kann" im Ingress dieser Norm zu verstehen ist und wie es sich um das Verhältnis zu Art. 106 ZPO verhält. Manche Autoren erheben in familienrechtlichen Verfahren die ermessensweise Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO zur Regel. Andere bestehen darauf, dass Art. 106 ZPO den Grundsatz darstelle und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nur bei besonderen Umständen zum Zuge komme. Wieder andere erkennen zwischen diesen Normen kein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis, sondern äussern sich zu einzelnen Fallgruppen, in denen die eine oder andere Regel besser passe (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 f.). Das Bundesgericht nahm nicht abschliessend zum grundsätzlichen Verhältnis zwischen Art. 106 ZPO und Art. 107 ZPO Stellung, sondern entschied über einen Spezialfall (Kostenverteilung bei Rückzug der Scheidungsklage) und gelangte dabei zum Schluss, dass die Kosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen seien (BGE 139 III 358 E. 3 S. 361 ff.; BGer, Urteil 5A_321/2014 vom 20. August 2014 E. 2.3.2).

c) Unbestritten ist, dass im vorinstanzlichen Verfahren die elterliche Sorge den umfangreichsten Streitpunkt bildete. Zwar kann nicht gesagt werden, der Kindsvater habe vorwiegend seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt. Indessen ist zu beachten, dass die elterliche Sorge nur deshalb strittig war, weil der Kindsvater jede mündliche Kommunikation gegenüber der Kindsmutter verweigerte, woran sich bis heute nichts änderte. Daher rechtfertigt es sich selbst bei Anwendung von Art. 107 lit. c ZPO nicht, die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, zumal auch andere Gründe für eine Abweichung von Art. 106 ZPO wie z.B. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weder behauptet noch ersichtlich sind. Vielmehr erscheint die vorinstanzliche Kostenverteilung (4/5 zulasten des Kindsvaters und 1/5 zulasten der Kindsmutter) angemessen, da der Kindsvater diese Kostenregelung für den vorliegenden Fall, dass die Prozesskosten gemäss Obsiegen und Unterliegen zu verteilen sind, nicht rügt.

7. Die Vorinstanz erachtete die von Rechtsanwalt E.________, Rechtsvertreter der Kindsmutter und von C.________, eingereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 15'531.90 auch in Anbetracht der von der Rechtsvertreterin des Kindsvaters ins Recht gelegten Honorarnote von Fr. 3'836.75 als unangemessen hoch. Unter Berücksichtigung, dass durch das vorsorgliche Massnahmenverfahren bereits Aktenkenntnis vorhanden gewesen sei, sich insbesondere die Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ mehrmals wiederholt hätten, dieselben Argumentationen wie im vorsorglichen Massnahmenentscheid vorgebracht worden seien und weder die Obhut noch die Vaterschaft strittig gewesen seien, rechtfertige sich die Ausschöpfung des Gebührenrahmens (Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00) nicht, sondern erscheine ein von der Gegenseite zu entschädigender Aufwand von Fr. 7'000.00 als angemessen, wovon der Kindsvater im Verhältnis seines Unterliegens der Kindsmutter bzw. C.________ 3/5 bzw. Fr. 4'200.00 zu bezahlen habe (angef. Urteil, E. 1.3 f. S. 35).

a) Der Kindsvater rügt den von der Vorinstanz auf pauschal Fr. 7'000.00 festgesetzten Aufwand von Rechtsanwalt E.________ als übersetzt. Zur Begründung führt er aus, Pauschalen nach Rahmentarifen würden sich verfassungswidrig auswirken, soweit dabei die konkreten Verhältnisse nicht berücksichtigt würden und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten stehe. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Vorinstanz Rechtsanwalt E.________ einen fast doppelt so hohen Aufwand als die Kostennote seiner Rechtsvertreterin genehmigt habe und von einem "maximal" zu entschädigenden Aufwand ausgegangen sei. Bereits im vorsorglichen Massnahmenverfahren sei von einer den normalen Tarifrahmen überschreitenden Parteientschädigung von Fr. 6'000.00 ausgegangen worden. Die Honorarnote von E.________ enthalte diverse Bemühungen für das Schlichtungsverfahren, welche nicht unter die Kosten des Hauptverfahrens zu subsumieren seien. Der Fall sei weder schwierig noch umfangreich gewesen. Daher erscheine für das Hauptverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 als angemessen (ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 6 f. N 6).

Die Kindsmutter und C.________ wenden ein, die im vorsorglichen Massnahmenverfahren festgesetzte Entschädigung bilde nicht Gegenstand des Hauptverfahrens. Die Vorinstanz habe die in der Kostennote aufgeführten Bemühungen für das Schlichtungsverfahren nicht berücksichtigt, da sie diese wegen Unangemessenheit gekürzt habe. Die im Wesentlichen strittigen Punkte, elterliche Sorge und Unterhaltsbeiträge, seien von wichtiger Bedeutung für die Kindsmutter und C.________. Ihr Rechtsvertreter habe in der Sache mehr Belege gesammelt, welche alle relevant gewesen seien, sowie gründlichere Abklärungen vorgenommen und umfangreichere Rechtsschriften verfasst als die Anwältin des Kindsvaters. Daher sei der von der Vorinstanz auf Fr. 7'000.00 festgesetzte Aufwand von Rechtsanwalt E.________ nicht übersetzt (ZK1 2020 33: KG-act. 7, S. 8-10).

b) Weil die Vorinstanz die Kostennote von Rechtsanwalt E.________ als unangemessen erachtete, setzte sie die Vergütung gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA nach pflichtgemässem Ermessen fest. In diesem Fall "werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifsatzes berücksichtigt" (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454), welcher in casu zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 10'000.00 beträgt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie "auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen." Auszugehen ist von einer Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454). Dabei ist nach § 2 Abs. 2 GebTRA innerhalb des Tarifrahmens die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen.

c) Da vorliegend der von der Vorinstanz an Rechtsanwalt E.________ für das Hauptverfahren entschädigte Aufwand von Fr. 7'000.00 zu prüfen ist, ist die Höhe der im vorsorglichen Massnahmenverfahren demselben Rechtsvertreter zugesprochenen und in Rechtskraft erwachsenen Parteientschädigung (von Fr. 6'000.00) nicht massgebend.

Zu beachten ist zwar, dass wegen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens bereits Aktenkenntnis vorlag. Indessen bildete die elterliche Sorge, welche den umfangreichsten Teil des Hauptverfahrens ausmachte, nicht Gegenstand des vorsorglichen Massnahmenverfahrens. Ausserdem ist für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge insbesondere aufgrund von neuen Verhältnissen im Vergleich zum vorsorglichen Massnahmenverfahren ein erheblicher Aufwand entstanden (angef. Urteil, E. 1.1 S. 34). Unbestritten ist, dass in der Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ verschiedene Bemühungen für das Schlichtungsverfahren enthalten sind (ca. neun Stunden; vgl. ZK1 2020 33: KG-act. 1, S. 7 Abs. 1), die nicht einbezogen werden können. Dabei ist aber ebenso dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorinstanz unter anderem wegen mehrmaligen Wiederholungen seitens der Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ dessen Kostennote von Fr. 15'531.90 erheblich bzw. um mehr als die Hälfte auf Fr. 7'000 reduzierte. Unabhängig von den erwähnten mehrmaligen Wiederholungen ist der Prozess als eher umfangreich zu bezeichnen. Rechtsanwalt E.________ reichte erheblich mehr Belege ein als die Gegenanwältin, welche er zuvor zu sichten und in seinen Rechtsschriften zu verarbeiten hatte. Der Entscheid der Vorinstanz umfasst denn auch 40 Seiten. Der Fall ist nicht als sehr schwierig, aber auch nicht als einfach zu qualifizieren. Nachvollziehbar ist, dass im vorinstanzlichen Verfahren die elterliche Sorge und die Unterhaltsbeiträge für die Kindsmutter und C.________ wichtige Streitsachen bildeten.

Unter diesen Umständen kann auch bei Berücksichtigung, dass die Rechtsvertreterin des Kindsvaters lediglich eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'836.75 einreichte, der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe bei der auf pauschal Fr. 7'000.00 festgesetzten Aufwandentschädigung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen. Es kann nicht gesagt werden, dass diese Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von Rechtsanwalt E.________ geleisteten Diensten steht. Dies gilt umso mehr für die von der Vorinstanz festgesetzte Verpflichtung des Kindsvaters, seinem Sohn und der Kindsmutter eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'200.00 (4/5 von Fr. 7'000.00 ./. 1/5 von Fr. 7'000.00) zu bezahlen. Denn vom Betrag von Fr. 5'600.00 (4/5 von Fr. 7'000.00) wären eigentlich nur Fr. 767.35 (1/5 von Fr. 3'836.75) in Abzug zu bringen, weil die Rechtsvertreterin des Kindsvaters lediglich ein Honorar von Fr. 3'836.75 geltend machte, sodass daraus eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'832.65 (Fr. 5'600.00 ./ Fr. 767.35) resultieren würde. Weil die Kindsmutter und C.________ die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht anfochten, bleibt es aber bei der von der Vor-instanz gesprochenen reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'200.00.

8. Zusammenfassend ist die Berufung des Kindsvaters (Kindsvertretung, elterliche Obhut und vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung; vgl. E. 2-4 und 6 f. vorne) abzuweisen. Gleiches gilt für den Berufungsantrag-Ziffer 2 des Kindsvaters, wonach die bestehende Besuchsbeistandschaft allenfalls zu erweitern sei und einem neuen Beistand zusätzliche Aufgaben zu erteilen seien (E. 3h/bb vorne). Hinsichtlich der Berufung der Kindsmutter und C.________ (Besuchsrecht; vgl. E. 5 vorne) ist zu beachten, dass der Kindsvater den Berufungsantrag in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3.4 des angef. Urteils (Beginn des Besuchsrechts am Samstag erst um 18.00 Uhr anstatt bereits um 08.30 Uhr) unterstützt. Gleiches gilt für den Berufungsantrag der Kindsmutter und C.________ bezüglich Dispositiv-Ziffer 3.6 des angef. Urteils, insoweit sie verlangen, dass das Besuchsrecht an Heiligabend nicht schon am 23. Dezember, sondern erst am 24. Dezember beginnen solle. Einzig hinsichtlich des Beginns des Besuchsrechts am 24. Dezember (14.00 Uhr anstatt 08.30 Uhr) unterliegen die Kindsmutter und C.________ mit ihrer Berufung. Aus diesen Gründen sind die Kosten der beiden Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 5'000.00 (vgl. § 3 Abs. 4 und § 34 N 7 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111) zu 17/20 (Fr. 4'250.00) dem Kindsvater und zu 1/20 (Fr. 250.00) der Kindsmutter und C.________ aufzuerlegen sowie zu 2/20 (Fr. 500.00) auf die Staatskasse zu nehmen. Dieser Kostenverteilung liegt zugrunde, dass für das Kantonsgericht die Berufung des Kindsvaters viel aufwändiger war als jene der Kindsmutter und von C.________. Die Verfahrenskosten sind von den Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 3'500.00 (vgl. ZK1 2020 33:

KG-act. 2; ZK1 2020 32: KG-act. 4) zu beziehen und im Betrag von Fr. 2'500.00 (Fr. 3'500.00 ./. Fr. 250.00 ./. Fr. 750.00) der Kindsmutter und C.________ zurückzuerstatten. Überdies ist der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter und C.________ unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 750.00 (Fr. 4'250.00 ./. Fr. 3'500.00) zu bezahlen.

Die Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, da die Parteien keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 9 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die elterliche Sorge und das Besuchsrecht sind von erheblicher Bedeutung. Die Parteien mussten in den beiden Berufungsverfahren insgesamt einige Rechtsschriften verfassen. Der Fall ist weder als schwierig noch als einfach einzuschätzen. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es als angemessen, von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 auszugehen. Daher ist der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter und C.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'200.00 (inkl. Auslagen und MWST; 17/20 von Fr. 4'000.00 ./. 1/20 von Fr. 4'000.00) zu bezahlen und sind beide Parteien aus der Staatskasse mit je Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST; 2/20 von Fr. 4'000.00, davon je die Hälfte) zu entschädigen;-

erkannt:

1. Die Berufung des Kindsvaters wird abgewiesen und jene der Kindsmutter und von C.________ wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 3.4 und 3.6 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. August 2020 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt (Änderungen kursiv):

3. Der Vater wird berechtigt, das Kind C.________ wie folgt zu betreuen bzw. zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

3.1 [jede Woche alternierend Samstag oder Sonntag;]

3.2 [Übernachtung;]

3.3 [Ausdehnung des Besuchsrechts;]

3.4 nach einem halben Jahr seit der ersten Übernachtung Ausdehnung des Besuchsrechts, so dass auch den Samstagsbesuchstagen eine Übernachtung vorangeht, d.h. das Besuchsrecht besteht dann alternierend eine Woche von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, und in der nächsten Woche von Samstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;

3.5 [ab Eintritt von C.________ in den Kindergarten Ausdehnung des Besuchsrechts;]

3.6 jedes Jahr am Josefstag, 8.30 bis 17.00 Uhr, sowie in den geraden Jahren an Ostern (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr), an Fronleichnam (Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr), am Nationalfeiertag (31. Juli, 18.00 Uhr, bis 1. August, 17.00 Uhr) und an Weihnachten (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.00 Uhr) sowie in den ungeraden Jahren am Pfingstwochenende (Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 17.00 Uhr), an Auffahrt (Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr), an Allerheiligen (31. Oktober, 18.00 Uhr, bis 1. November, 17.00 Uhr), an Heiligabend (24. Dezember, 8.30 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und an Silvester (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr);

3.7 [Ferienbesuchsrecht.]

Im Übrigen wird die Berufung der Kindsmutter und von C.________ abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

2. Die Kosten der Berufungsverfahren von pauschal insgesamt Fr. 5'000.00 werden dem Kindsvater zu 17/20 (Fr. 4'250.00) und der Kindsmutter und C.________ zu 1/20 (Fr. 250.00) auferlegt sowie zu 2/20 (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen.

Die Verfahrenskosten werden von den Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 3'500.00 bezogen und im Betrag von Fr. 2'500.00 der Kindsmutter und C.________ zurückerstattet. Der Kindsvater ist verpflichtet, der Kindsmutter und C.________ unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 750.00 zu bezahlen.

3. Der Kindsvater ist verpflichtet, der Kindsmutter und C.________ für die Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Beide Parteien werden für die Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit je Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

12. Mai 2021 kau

ZK1 2020 32

ZK1 2020 32

ZK1 2020 32

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 32

ZK1 2020 33

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

Art. 299 ZPOart. 299 CPCart. 299 CPC

Art. 299 ZPOart. 299 CPCart. 299 CPC

5A_976/2014

Art. 299 ZPOart. 299 CPCart. 299 CPC

Art. 299 ZPOart. 299 CPCart. 299 CPC

Art. 295 ZPOart. 295 CPCart. 295 CPC

Art. 304 ZPOart. 304 CPCart. 304 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 145 III 393ATF 145 III 393DTF 145 III 393

ZK1 2020 33

Art. 299 ZPOart. 299 CPCart. 299 CPC

Art. 295 ZPOart. 295 CPCart. 295 CPC

Art. 304 ZPOart. 304 CPCart. 304 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

5A_446/2019

ZK1 2020 33

ZK1 2020 32

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

Art. 168 ZPOart. 168 CPCart. 168 CPC

Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC

Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC

Art. 298a ZGBart. 298a CCart. 298a CC

Art. 298d ZGBart. 298d CCart. 298d CC

Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC

BGE 143 III 361ATF 143 III 361DTF 143 III 361

BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197

BGE 142 III 1ATF 142 III 1DTF 142 III 1

5A_241/2018

5A_297/2018

5A_497/2017

5A_497/2017

5A_903/2016

BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197

BGE 142 III 1ATF 142 III 1DTF 142 III 1

BGE 141 III 472ATF 141 III 472DTF 141 III 472

5A_241/2018

5A_297/2018

5A_497/2017

5A_903/2016

BGE 142 III 1ATF 142 III 1DTF 142 III 1

BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197

BGE 142 III 1ATF 142 III 1DTF 142 III 1

BGE 141 III 472ATF 141 III 472DTF 141 III 472

5A_241/2018

5A_297/2018

5A_497/2017

5A_903/2016

BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197

BGE 142 III 1ATF 142 III 1DTF 142 III 1

BGE 141 III 472ATF 141 III 472DTF 141 III 472

5A_241/2018

5A_297/2018

5A_497/2017

5A_903/2016

BGE 141 III 472ATF 141 III 472DTF 141 III 472

5A_106/2019

5A_497/2017

5A_903/2016

BGE 142 III 1ATF 142 III 1DTF 142 III 1

BGE 141 III 472ATF 141 III 472DTF 141 III 472

5A_241/2018

5A_297/2018

BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197

5A_886/2018

5A_497/2017

5A_903/2016

5A_903/2016

§ 45 JG

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

§ 45 JG

ZK1 2020 32

ZK1 2020 32

ZK1 2020 32

ZK1 2020 32

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

ZK1 2020 33

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

ZK1 2020 33

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358

5A_321/2014

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

§ 6 GebTRA

BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453

§ 9 GebTRA

BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453

§ 2 GebTRA

ZK1 2020 33

ZK1 2020 33

ZK1 2020 32

§ 6 GebTRA

§ 9 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF