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Entscheid

ZK1 2020 35

Präsidial

1. Februar 2021Deutsch4 min

1. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 trat der Kantonsgerichtsvizepräsident auf die Berufung nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Berufungsführerin (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Eine Entschädigung der Berufungsgegnerin wurde im Dispositiv weder vorgesehen noch abgelehnt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Berichtigung vom 19. Februar 2021

ZK1 2020 35

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG,

Beklagte und Berufungsführerin,

gegen

B.________,

Klägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Aufhebung der Betreibung (Art. 85a SchKG)

(Berichtigung der Verfügung vom 1. Februar 2021);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 trat der Kantonsgerichtsvizepräsident auf die Berufung nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Berufungsführerin (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Eine Entschädigung der Berufungsgegnerin wurde im Dispositiv weder vorgesehen noch abgelehnt.

2. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO).

3. Der Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin weist mit Eingabe vom 17. Februar 2021 (KG-act. 20) zutreffend darauf hin, dass ihm – entgegen der Erwägung auf Seite 4 der Verfügung vom 1. Februar 2021 – mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 Frist zur Berufungsantwort angesetzt worden war

(KG-act. 4) und er diese am 15. Oktober 2020 fristgerecht eingereicht hatte (KG-act 5). Auch wenn aus der Eingabe vom 17. Februar 2021 nicht klar hervorgeht, ob die Berufungsgegnerin eine Berichtigung verlangt, ist eine solche von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 334 Abs. 1 ZPO, zumindest analog).

4. Weil im Dispositiv die Entschädigungsfrage nicht behandelt wurde, ist das Dispositiv unvollständig (i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO, zumindest analog). Zugleich ist die Begründung in der Verfügung vom 1. Februar 2021 offensichtlich falsch. Deswegen ist die Verfügung in diesem Punkt richtig zu stellen und der Berufungsgegnerin eine Entschädigung zuzusprechen. In analoger Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO hat diese Entschädigung nicht der Berufungsführer, sondern die Kantonsgerichtskasse zu tragen. Eine Kostennote reichte die Berufungsgegnerin nicht ein. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Berufungsantwort (vier Seiten Begründung) bzw. dem Zeitaufwand, dem geringen Schwierigkeitsgrad der Prozesssache sowie ihrer durchschnittlichen Wichtigkeit ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 500.00 festzulegen (§§ 2 ff. Gebührentarif für Rechtsanwälte). Ebenso sind die Kosten des Berichtigungsverfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Berufungsführer nicht beschwert, weshalb von einer (analogen) Anwendung von Art. 330 ZPO abgesehen werden konnte. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien neu zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO), womit die Rechtmittelfrist für die neue Dispositiv-Ziffer 2.1 ab Zustellung der Berichtigung neu zu laufen beginnt, hingegen nicht für die unveränderten Dispositiv-Ziffern der Verfügung vom 1. Februar 2021;-

verfügt:

Die Verfügung vom 1. Februar 2021 wird durch folgende neue Dispositivziffer 2.1 ergänzt:

2.1. Die Berufungsgegnerin wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Die übrigen Dispositivziffern der Verfügung vom 1. Februar 2021 werden nicht geändert.

Die Kosten für das Berichtigungsverfahren von Fr. 100.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.

Gegen diese Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 20 z.K.), Rechtsanwalt C.________ (2/R, vorab per Fax) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

19.

Februar 2021 kau

ZK1 2020 35

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC

Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC

Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 2 GebTRA

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 330 ZPOart. 330 CPCart. 330 CPC

Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF