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Entscheid

ZK1 2020 39

Kammer

23. September 2021Deutsch15 min

A. C.________ verkaufte seinem Bruder A.________ am 26. Juni 1997 einen Gesamthandanteil von einem Viertel an der Liegenschaft GB Nr. xx in Sattel (KB 3). Gleichentags schlossen die beiden Brüder einen öffentlich beurkundeten Gesellschaftsvertrag ab, welcher die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes auf diesem Grundstück nach gesunden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowie zum Zweck hatte, das Wohnhaus je zu 50 % zu unterhalten und beiden Gesellschaftern zu Wohnzwecken zur Verfügung zu halten (KB 5). Der Vertrag enthält unter anderem folgende Ausschlussregelung (KB 5, S. 5 f.):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 23. September 2021

ZK1 2020 39

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

lic. iur. Jeannette Soro und Clara Betschart,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Ausschluss aus einfacher Gesellschaft

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Juni 2020, ZGO 2018 1);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. C.________ verkaufte seinem Bruder A.________ am 26. Juni 1997 einen Gesamthandanteil von einem Viertel an der Liegenschaft GB Nr. xx in Sattel (KB 3). Gleichentags schlossen die beiden Brüder einen öffentlich beurkundeten Gesellschaftsvertrag ab, welcher die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes auf diesem Grundstück nach gesunden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowie zum Zweck hatte, das Wohnhaus je zu 50 % zu unterhalten und beiden Gesellschaftern zu Wohnzwecken zur Verfügung zu halten (KB 5). Der Vertrag enthält unter anderem folgende Ausschlussregelung (KB 5, S. 5 f.):

9.

Ausschluss

Ist ein Gesellschafter mit seinen Leistungen nach einer erfolglosen, schriftlichen Mahnung in Verzug oder ist er dauernd arbeitsunfähig oder verlegt er seinen Wohnsitz weg von GB xx Sattel, so können die anderen Gesellschafter beschliessen, dass der betreffende Gesellschafter innert spätestens sechs Monaten aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird.

Die anderen Gesellschafter oder einzelne können alsdann den Gesamthandanteil des Ausgeschiedenen ohne Liquidation der Gesellschaft übernehmen. Der austretende Gesellschafter erhält den Liquidationsanteil in Geld, berechnet und ausbezahlt nach der vorstehenden Bestimmung über die Kündigung, abzüglich seine eventuell geschuldeten Beträge.

Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn ein Gesellschafter in Konkurs gefallen, zahlungsunfähig, bevormundet oder unbekannten Aufenthalts ist oder durch Urteil des Richters, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 schloss A.________ seinen Bruder C.________ per 1. Juli 2015 gestützt auf diese Regelung aus der einfachen Gesellschaft aus (KB 20).

B. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung vom 9. Oktober 2017 (KB 38) stellte A.________ beim Bezirksgericht Schwyz mit Klage vom 23. Januar 2018 neben anderen Begehren (Anweisungen an das Grundbuchamt und die Bank sowie Vorkehren betreffend Eigentumsübertragung) als erstes den Antrag, es sei festzustellen, dass durch seine Erklärung vom 19. Dezember 2014 C.________ aus der einfachen Gesellschaft gemäss dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen worden sei (Vi-act. 1). Mit Klageantwort vom 30. April 2018 ersuchte der Beklagte neben diversen Eventualbegehren zur Hauptsache darum, die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (Vi-act. 9). An der Instruktionsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden und die Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an diesen Anträgen fest, wobei der Kläger das Eventualbegehren einbrachte, die einfache Gesellschaft der Gebrüder aus wichtigen Gründen ex nunc aufzulösen (Vi-act. 16 und 23). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 beschränkte die Verfahrensleitung das Verfahren auf die Fragen des Ausschlusses des Beklagten aus der einfachen Gesellschaft (Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Auflösung der einfachen Gesellschaft (Eventualbegehren der Replik Ziffer 3; Vi-act. 40). In Fortsetzung der Hauptverhandlung wurden die Parteien am 17. Juni 2020 befragt. Sie hielten in den Schlussvorträgen an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (Vi-act. 45).

C. Das Bezirksgericht wies mit Urteil vom 17. Juni 2020 die Klage ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 13‘250.00 dem Kläger (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 39‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Dagegen erhob der Kläger am 30. Oktober 2020 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, Korrekturen KG-act. 7):

Das Urteil des Bezirksgerichtes Schwyz vom 25. August 2020 im Verfahren ZGO 2018 1 sei vollumfänglich aufzuheben.

a) Es sei festzustellen, dass C.________ aus der einfachen Gesellschaft H.________, gemäss Gesellschaftsvertrag vom 26. Juni 1997, durch die Erklärung des A.________ vom 19. Dezember 2014 ausgeschlossen worden ist.

b) Eventuell sei die einfache Gesellschaft H.________ aus wichtigem Grund ex nunc aufzulösen.

Zur Übertragung des Gesamthandanteils des C.________ am Grundeigentum der Liegenschaft Nr. xx Sattel auf A.________ und zur gleichzeitigen Feststellung des Abgeltungsbetrags für diese Eigentumsübertragung sowie zur Auflösung des auf Albert und C.________ lautenden Bankkontos yy der I.________ (Bank I) sei die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventuell, falls weitere Umstände von der Vorinstanz beurteilt werden müssten, sei die Sache auch dafür zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Mit Berufungsantwort vom 3. Dezember 2020 (KG-act. 9) beantragte der Beklagte hauptsächlich, die Begehren des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden könne;-

und in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht erwog, der Kläger habe davon ausgehen dürfen, ein Ausschluss sei durch seinen alleinigen Beschluss grundsätzlich rechtens (angef. Urteil E. 3.5.2). Der Wegzug des Beklagten von GB xx stelle trotz Verbleibs in der Gemeinde Sattel einen Ausschlussgrund dar (ebd. E. 3.7.3). Der Beklagte habe seinen Wohnsitz von GB xx wegverlegt und sei auf den Hof seiner Frau, J.________, an die F.________strasse gezogen (ebd. E. 3.7.4). Dagegen hielt die Vor­instanz dafür, der Beklagte habe die Regelung (vgl. oben lit. A) so verstehen dürfen, dass ein Ausschluss innert sechs Monaten nach Verwirklichung des Ausschlussgrundes zu erfolgen habe, ansonsten der Ausschluss verwirkt sei (ebd. E. 3.8.2). Daher sei der erst am 1. Juli 2015 erklärte Ausschluss offensichtlich verspätet, nachdem der Kläger behaupte, der Beklagte habe ab Januar 2008 seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr auf GB xx gehabt und spätestens nach seiner Heirat im Jahr 2009 und der Geburt seiner Kinder klar gewesen sei, dass er definitiv in J.________ bleibe (ebd. E. 3.8.3). Der geltend gemachte Ausschlussgrund sei vorgeschoben und das Verhalten des Klägers verdiene keinen Rechtsschutz (ebd. E. 3.9.2).

Erwägungen

2.

Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Parteien hätten nach klarem Wortlaut der Ausschlussregelung (vgl. oben lit. A) keine Frist für den Beschluss, sondern lediglich eine maximale Frist vom Beschluss bis zum Ausschluss vorgesehen. Eine von diesem Wortlaut abweichende Auslegung rechtfertige sich in keiner Weise. Die zutreffende vorin­stanzliche Erwägung, es lasse sich kein übereinstimmender Parteiwillen erstellen und der Vertrag sei objektiv auszulegen (angef. Urteil E. 3.8.1), lässt er unbestritten.

Der Wortlaut der Ausschlussregelung kann schon nach dem „zeitgemässen Methodenverständ­nis“ nicht an sich klar und damit nicht auslegungsbedürftig sein (so etwa BGer 4A_503/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.2 m.H.). Dies gilt hier zumindest insoweit, als von keinem derart klaren Wortlaut auszugehen ist, dass sich empirisch ein übereinstimmender Parteiwillen aufdrängte, ein Ausschlussbeschluss müsse innert sechs Monaten nach dem Eintritt eines Ausschlussgrundes gefällt oder ein Ausschluss innert sechs Monaten nach dessen Beschliessung durchgesetzt werden. Der massgebliche erste Absatz der Regelung besteht aus drei Satzteilen: Der erste Teil bezeichnet die Ausschlussgründe, der zweite die Beschlusskompetenz der anderen Gesellschafter und der dritte die umstrittene Frist. Prima vista scheint der dritte Satzteil die Proposition des zweiten zu bilden und es würde besser zur Auslegung des Beklagten und der Vorinstanz passen, wenn das Beschliessen im zweiten Satzteil selbst befristet wäre. Dennoch bleibt es unklar, ob der Ausdruck „ausgeschlossen wird“ im dritten Satzteil den Vollzug eines beschlossenen Ausschlusses bedeutet oder nicht doch das Beschliessen durchblicken lässt, so dass die Bezugnahme der Befristung offen ist: auf den Beschluss oder den Vollzug (= definitiver Ausschluss). Aus dem Wortlaut lässt sich mithin der Sinn der Regelung nicht ohne Weiteres erschliessen. Für die Grund­sätze der objektiven Auslegung und der Beweislastverteilung kann im Übrigen auf die im Berufungsverfahren nicht kritisierten Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden (angef. Urteil E. 3.3.2). Der Kläger hat mithin die Beweise dafür zu erbringen, dass sich die Frist auf den definitiven Ausschluss nach dem Beschluss dazu bezieht, wogegen der Beklagte die Umstände zu beweisen hat, wonach ein Beschluss spätestens innert sechs Monaten nach dem Wegzug von GB xx Sattel erfolgen müsste.

a) Lassen sich dem Text der Regelung selber keine hinreichend sicheren Hinweise dafür entnehmen, worauf die Frist Bezug nimmt, ist aufgrund des verfolgten Zwecks und der weiteren Umstände beim Vertragsschluss nach dem Sinn der Ausschlussregelung zu suchen. Müssig ist, über die jeweiligen Möglichkeiten treffenderer Formulierungen zu spekulieren, wenn auch wie gesagt (vor lit. a) einzuräumen ist, dass prima vista die Lesart des Klägers syntaktischer Präzision näherliegt als diejenige des Beklagten. Weil die Vertragsbeendigung nach dieser Auslegung „spätestens“ und nicht zwingend erst nach sechs Monaten eintreten soll, kann sich der ausgeschlossene Gesellschafter jedoch nicht sicher auf die Vertragsbeendigung einstellen, wie die Vor­instanz dem Kläger sinngemäss nachvollziehbar entgegenhält (angef. Urteil E. 3.8.2). Die Frist garantiert andererseits auch dem Kläger keinen Ausschlussvollzug spätestens nach sechs Monaten und ist daher auch für ihn in der von ihm behaupteten Auslegung bedeutungslos. Die den Ausschluss beschliessenden Gesellschafter können den definitiven Ausschluss, namentlich die Berechnung und Auszahlung des Liquidationsanteils des Ausgeschlossenen, im Streitfall ungeachtet der gemäss der Lesart des Klägers vereinbarten Frist nicht ohne Beschreiten des Rechtswegs durchsetzen. In diesem Zusammenhang bleibt immerhin anzumerken, dass der Kläger nach seinem Ausschlussschreiben im Dezember 2014 diese Frist nicht wahrte und keine entsprechend rechtzeitigen prozessualen Vorkehren traf, sondern erst am 28. Juli 2017 das Schlichtungsgesuch stellte (KB 34).

b) Im Weiteren legt die Vorinstanz überzeugend dar (angef. Urteil E. 3.8.2), dass die Ausschlussgründe sich auf einen bestimmten Zeitpunkt fokussieren lassen, so dass die Befristung eines allfälligen Beschlusses über den Ausschluss sinnvoller erscheint als die Annahme des Klägers, die Frist laufe erst nach dem Beschluss bis zum definitiven Ausschluss bzw. befriste dessen Wirksamkeit. Diesen Erwägungen kann der Kläger im Berufungsverfahren nicht den Wortlaut der Regelung entgegensetzen, weil der Wortlaut wie dargelegt nicht klar für die klägerische Auslegung spricht (vgl. vor lit. a). Soweit der Kläger behauptet, bei den Ausschlussgründen handle es sich um Dauerzustände, weshalb es Sinn mache, keine Frist zu deren Geltendmachung vorzusehen, setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, weshalb darauf weiter nicht einzugehen ist. Dass die Ausschlussgründe hinsichtlich ihres Beginns zeitlich nicht fixierbare Dauerzustände sind, verwarf die Vor­instanz in allgemeiner Hinsicht und namentlich in Bezug auf den hier erheblichen Wegzug des Beklagten richtigerweise und ist beispielsweise beim Ausschlussgrund der schriftlichen Mahnung bei Leistungsverzug (dazu noch unten lit. c) offensichtlich.

c) Hinzu kommt, dass insbesondere ein Wegzug nicht per se ein inakzeptables Verhalten darstellt und daher nicht zwingend mit der Enttäuschung des einer einfachen Gesellschaft immanenten Vertrauensverhältnisses verbunden sein muss. Er erschwert nicht ohne Weiteres die Zusammenarbeit unter den Gesellschaftern, umso weniger im vorliegenden Fall, als der Beklagte nach wie vor im gleichen Dorf wohnt. Vielmehr könnte es durchaus im Interesse beider Parteien liegen, dass der nicht weit weggezogene Bruder weiterhin in den gemeinsamen Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes eingebunden bleibt. Für den Fall, dass ein weggezogener Gesellschafter später die für die Zusammenarbeit erforderlichen Leistungen nicht mehr erbringen sollte, sieht die fragliche Regelung ohnehin die Möglichkeit eines Ausschlusses nach erfolgloser schriftlicher Mahnung vor. Umso weniger ist es plausibel, dass die beiden Brüder beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages in gegenseitiger Rücksichtnahme überhaupt nur eine wie gesagt bedeutungslose Frist (vgl. oben lit. a) für den Ausschlussvollzug von maximal einem halben Jahr vorgesehen haben und es nicht grundsätzlich vermeiden wollten, dass jeder Ausschlussgrund als „Damoklesschwert“ unbestimmbare Zeit über der brüderlichen Gesellschaft schweben könnte. Dass aufgrund der Auseinandersetzungen der Brüder nach Vertragsschluss die familiären Bindungen in den Hintergrund treten und der Wegzug des Beklagten die Zusammenarbeit mit der Zeit immer mehr belastet haben sollte, sind im Zusammenhang der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich unbeachtliche später eintretende Umstände (BGE 132 III 626 E. 3.1; BGer 4A_506/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 2.1). Ebenso betrifft die erst während des Prozesses erstellte Wohnsitzbestätigung vom 28. Februar 2018 (BB 14) entgegen dem Kläger eine Formalie, die hinsichtlich des anfänglichen Gesellschaftsvertragsverständnisses des Beklagten unabhängig von ihrer Richtigkeit nichts besagt.

3.

Bei diesem Ergebnis kann die Frage des seitens des Klägers im Berufungsverfahren bestrittenen Rechtsmissbrauchs offengelassen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich Rechtsmissbrauch grundsätzlich nicht durch die Tatsache eines blossen Zuwartens mit der Rechtsausübung nachweisen lässt. Deshalb läge rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers für den Fall, dass seiner Lesart der Ausschlussregelung entgegen den obenstehenden Erwägungen (E. 2) und der Vorinstanz zuzustimmen wäre, nicht ohne Weiteres auf der Hand (vgl. indes auch E. 2 lit. a in fine).

4.

Weiter ist der Eventualantrag auf Auflösung der einfachen Gesellschaft aus wichtigem Grund zu behandeln, ein Gestaltungsanspruch, welchen der Kläger erstinstanzlich mit Replik als Klageänderung geltend machte (vgl. auch Berufungsantrag Ziff. 2.b).

a) Die Zulässigkeit der Klageänderung ist eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (Art. 60 ZPO; Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 227 ZPO N 39 und 55; Sogo/Naegeli, KUKO, 3. A. 2021, Art. 227 ZPO N 22; FHB Zivilprozessrecht, N 17.34 m.H.; BGer 4A_95/2019 vom 18. September 2019 E. 4 m.H.). Die Vorinstanz begründete die Zulässigkeit der Klageänderung nur in Bezug auf die Lehre und Rechtsprechung, indes nicht im konkreten Fall (vgl. angef. Urteil E. 4.1 f.), obwohl der Beklagte die alternative Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) bestritt (Duplik Vi-act. 23 S. 5 f.), mithin der Klageänderung nicht zustimmte (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO).

b) Einerseits setzt eine Klageänderung eine relevante Veränderung des Streitgegenstands bzw. Verschiedenheit des neu geltend gemachten Anspruchs voraus. Andererseits ist sie im Fall der hier nicht vorliegenden Zustimmung der Gegenpartei nur zulässig, wenn die verschiedenen Ansprüche noch in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dem gleichen oder zumindest einem tatsächlich und rechtlich ähnlichen Lebensvorgang entstammt (FHB 17.26 und 17.40; Sogo/Nägeli, a.a.O., N 5 ff., insbes. 17 sowie N 23 ff. bzw. 31). Vorliegend stützt sich der Kläger auf zwei verschiedene Sachverhalte und unterschiedliche Klagegründe ab. Das ursprüngliche Feststellungsbegehren des Ausschlusses des Beklagten aus der einfachen Gesellschaft begründet er mit dem Ausschlussgrund dessen Wegzugs von GB zz. Dagegen stützt sich das Gestaltungsbegehren der Auflösung der einfachen Gesellschaft aus wichtigem Grund (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 i.V.m. Abs. 2 OR) auf eine angebliche Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Brüdern. Die für die Durchsetzung der beiden Ansprüche erheblichen Tatsachen berühren sich nicht. Während die bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags bereits bekannten Umstände für sich genommen keine wichtigen Gründe für den neuen Auflösungsanspruch bilden (vgl. Jung, CHK, 3. A. 2016, Art. 545-546 OR N 11), ist für das ursprüngliche Feststellungsbegehren gerade ein schon von Anfang an bekannter und vereinbarter Ausschlussgrund (Wegzug) massgeblich. Die diesen unterschiedlichen Gründen zugrundeliegenden Lebensvorgänge berühren sich mithin nicht und erzeugen auch nicht gleichartige oder ähnliche Tatbestände. Vielmehr wird mit dem Gestaltungsbegehren ein neuer Tatbestand eingeführt (dazu Willisegger, a.a.O., N 34). Statt des Ausschlusses eines Gesellschafters wird die Auflösung der Gesellschaft verlangt, wozu sich dem Gesellschaftsvertrag (KB 5 Ziff. 10) keine Regelungen entnehmen lassen (s. auch Vi-act. 16 S. 6). Daran ändert nichts, dass sich der Kläger zur Begründung seiner Lesart der Ausschlussregelung bzw. zur Rechtfertigung seines Zuwartens mit dem Ausschlussbeschluss auch auf die offenbar allmählich häufenden Differenzen zwischen den Brüdern abstützt. Daher erweist sich die Klageänderung als unzulässig und die Vorinstanz hätte schon gar nicht darauf eintreten dürfen.

c) Nach dem Gesagten erweist sich die Klage in ihrer eventualiter geänderten Form, die einfache Gesellschaft sei aus wichtigem Grund ex nunc aufzulösen, als unzulässig und auf die Klageänderung ist nicht einzutreten, ohne dass eine Überweisung im Sinne von Art. 227 Abs. 2 ZPO erfolgt. Insofern ist das angefochtene Urteil von Amtes wegen zu ergänzen (dazu vgl. Willisegger, ebd. N 55).

5.

Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen. Indes ist das angefochtene Urteil von Amtes wegen insofern abzuändern, als auf die Klageänderung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 4). Ausgangsgemäss wird der in der Sache vollumfänglich in diesem Prozess unterliegende Kläger prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen bestätigt sowie insofern ergänzt, dass auf das Eventualbegehren, die einfache Gesellschaft sei aus wichtigem Grund ex nunc aufzulösen, nicht eingetreten wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.00 werden dem Kläger auferlegt. Sie werden durch den geleisteten Vorschuss gedeckt und dem Kläger Fr. 5‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt rund Fr. 200'000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

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24.

September 2021 kau

ZK1 2020 39

4A_503/2020

BGE 132 III 626ATF 132 III 626DTF 132 III 626

4A_506/2019

Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

4A_95/2019

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 545 ORart. 545 COart. 545 CO

Art. 545 VAWart. 545 ORHart. 545 OR

Art. 545 ORart. 545 COart. 545 CO

Art. 546 ORart. 546 COart. 546 CO

Art. 545 VAWart. 545 ORHart. 545 OR

Art. 546 VAWart. 546 ORHart. 546 OR

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF