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Entscheid

ZK1 2020 41

Kammer

13. Juli 2021Deutsch41 min

I. ZK1 2020 41

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 13. Juli 2021

ZK1 2020 41 und ZK2 2020 70

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

Sachverhalt

I. ZK1 2020 41

A.________,

Beklagter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

1.-3.: Kläger(in) und Berufungsgegner(in),

vertreten durch Rechtsanwalt M.________,

4. F.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

5. H.________,

6. I.________,

5.-6.: Beklagte(r) und Berufungsgegner(in),

vertreten durch Rechtsanwalt N.________,

7. J.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

8. K.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch L.________,

anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt O.________,

Erwägungen

II. ZK2 2020 70

1.

C.________,

2.

D.________,

3.

E.________,

1.-3.: Kläger(in) und Beschwerdeführer(in),

vertreten durch Rechtsanwalt M.________,

gegen

1.

F.________,

Beklagter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

2.

H.________,

3.

I.________,

2.-3.: Beklagte(r) und Beschwerdegegner(in),

vertreten durch Rechtsanwalt N.________,

4.

A.________,

Beklagter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

5.

J.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

6.

K.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch L.________,

anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt O.________,

betreffend

Berichtigung der Wertquote der StWE "V.________"

(Berufung und Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 28. September 2020, ZGO 2019 03);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

A. Am 4. April 2017 reichten C.________, D.________ und E.________ (nachfolgend Kläger) gegen F.________, H.________, I.________, A.________, J.________ und die K.________, nämlich W.________ und X.________, nachfolgend Beklagte, beim Bezirksgericht Gersau Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (Vi-act. 1):

1.1

Das Miteigentumsgrundstück Nr. zz GB Gersau, bestehend aus den 6 im Grundbuch eingetragenen Stockwerkeinheiten yy, xx, ww, vv, uu und tt, sei von der Liegenschaft GB Nr. ss abzutrennen.

1.2

Die Abtrennungsparzelle GB Nr. zz sei in das Gesamteigentum der Kläger und der Beklagten zu übertragen.

1.3

Das Grundbuchamt Gersau sei richterlich anzuweisen,

- GB Nr. zz Gersau vom Stockwerkeigentumsgrundstück Nr. ss abzutrennen

und

- die Stockwerkeinheiten yy, xx, ww, vv, uu und tt aufzuheben bzw. zu löschen;

und

- die Kläger und die Beklagten als Gesamteigentümer von GB Nr. zz Gersau im Grundbuch einzutragen.

2.1

Das Miteigentumsgrundstück GB Nr. ss sei an folgende Miteigentümer zuzuweisen:

- D.________ und C.________ als Miteigentümer zu je ½ Anteil

- E.________

- F.________

- H.________ und I.________

als Miteigentümer zu je ½ Anteil

- A.________

2.2

Die Wertquoten der Stockwerkeinheiten der Liegenschaft GB ss Gersau seien wie folgt neu festzulegen:

- StWE Nr. rr 74/492

(E.________)

- StWE Nr. qq 90/492

(A.________)

- StWE Nr. pp 74/492

(F.________)

- StWE Nr. oo 90/492

(D.________ und C.________)

- StWE Nr. nn 90/492

(H.________ und I.________)

- StWE Nr. mm 74/492

(F.________) _______

492/492

2.3

Das Grundbuchamt Gersau sei richterlich anzuweisen,

- die bisher im Grundbuch eingetragenen Wertquoten der Stockwerkeigentumseinheiten Nr. rr bis Nr. mm zu löschen und durch die vorstehenden Wertquoten gemäss Antrag Ziff. 2.2 zu ersetzen

und

- J.________ und die K.________, bestehend aus W.________ und X.________, als Miteigentümer von GB Nr. ss im Grundbuch zu löschen.

3.1

Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft „V.________“ vom 19.12.1966 sei abzuändern und anzupassen gemäss den Änderungsfassungen sub Ziff. 19 der Klagebegründung.

3.2

Eventuell sei das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft „V.________“ aufzuheben und die Parteien seien richterlich anzuweisen, ein neues Reglement nach Massgabe der gemäss Urteil zur vorliegenden Klage vom 4. April 2017 getroffenen richterlichen Anordnungen zu erlassen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Beklagte J.________ beantragte in der Klageantwort vom 18. Mai 2017 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (Vi-act. 5). Der Beklagte A.________ stellte den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (Vi-act. 13). Die Beklagten H.________ und I.________ anerkannten die Klageanträge 1.1 bis 3.2 und erklärten, sich nicht weiter am Verfahren beteiligen zu wollen, weshalb ihnen keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen seien (Vi-act. 8). F.________ und die K.________ reichten keine Klageantwort ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2018 stellten die Kläger replicando folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 26):

Änderung/Ergänzung der Rechtsbegehren

Rechtsbegehren Ziff. 1.1

Die Verbindung des Miteigentumsgrundstück Nr. zz GB Gersau, bestehend aus den 6 im Grundbuch eingetragenen Stockwerkeinheiten yy, xx, ww, vv, uu und tt, mit der Liegenschaft GB Nr. ss sei aufzuheben.

Rechtsbegehren 1.2

Das abparzellierte Grundstück GB Nr. zz sei ins Miteigentum der Beklagten Ziff. 4, J.________, mit einem Miteigentumsanteil von 418/508 und der Beklagten Ziff. 5, der K.________, mit einem Miteigentumsanteil von 90/508 zu übertragen.

Rechtsbegehren 1.3

Das Grundbuchamt Gersau sei richterlich anzuweisen,

- die Verbindung von GB Nr. zz mit dem Stockwerkeigentumsgrundstück Nr. ss zu löschen,

und

- die Stockwerkeinheiten yy, xx, ww, vv, uu und tt aufzuheben bzw. zu löschen;

und

- die Beklagte Ziff. 4 als Miteigentümerin von 418/508 an GB Nr. zz und die Beklagten Ziff. 5 als Miteigentümer von 90/508 an GB Nr. zz Gersau im Grundbuch einzutragen.

Rechtsbegehren Ziff. 2.1

Das Grundstück GB Nr. ss sei in folgende Stockwerkeinheiten aufzuteilen:

1.

GB oo im Miteigentum zu je ½ Anteil von D.________ und C.________

2.

GB rr im Eigentum von E.________

3.

GB pp im Eigentum von F.________

4.

GB mm im Eigentum von F.________

5.

GB nn im Eigentum zu je ½ Anteil von H.________ und I.________

6.

GB qq im Eigentum von A.________.

Rechtsbegehren Ziff. 3.1

Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft „V.________“ vom 19.12.1966 sei abzuändern und wie folgt anzupassen:

[…].

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2018 beantragten die K.________ die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage (Vi-act. 27). Die übrigen Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest (Vi-act. 30). Mit Urteil ZGO 2017-02 vom 18. April 2018 wies die Vor­instanz die Klage ab.

B. Dagegen erhoben die Kläger am 21. November 2018 Berufung beim Kantonsgericht (KG-act.1). In Gutheissung der Berufung hob das Kantons­gericht mit Beschluss ZK1 2018 38 vom 4. Juni 2019 das angefochtene Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Ausserdem legte das Kantonsgericht für das Berufungsverfahren die volle Entschädigung der Kläger auf Fr. 3‘500.00 und des Beklagten A.________ auf Fr. 3‘543.20 fest (jeweils inkl. Auslagen und MWST) und wies die Vorinstanz an, im Rahmen ihrer neuerlichen Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei(en) für das Berufungsverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz der Beklagten an die Kläger festzusetzen.

C. Mit Editionsverfügung vom 20. November 2019 ersuchte die Vorinstanz das Bauamt Gersau um Einreichung der relevanten Zonenpläne sowie um Auskunft betreffend die Bebaubarkeit und den Zeitpunkt der Aufteilung des Grundstücks Nr. ll in GB ss und GB zz (Vi-act. 53). Die schriftliche Auskunft des Bauamts datiert vom 21. Januar 2020 (Vi-act. 54). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Februar 2020 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Vi-act. 56). Mit Urteil vom 28. September 2020 erkannte das Bezirksgericht Folgendes:

1.

Die Klage wird wie folgt gutgeheissen:

1.1

Das Stockwerkeigentum auf GB Nr. zz rr bis tt wird aufgehoben und die Stockwerkeigentümer werden Miteigentümer auf der Basis der bisherigen Quoten.

1.2

Die Wertquoten der Stockwerkeinheiten der Liegenschaft GB Nr. ss werden wie folgt neu festgelegt unter Löschung der Einheiten yy bis tt:

STWE Nr. rr (E.________) 74/492

STWE Nr. qq (A.________) 90/492

STWE Nr. pp (F.________) 74/492

STWE Nr. oo (D.________ und C.________) 90/492

STWE Nr. nn (H.________/I.________) 90/492

STWE Nr. mm (F.________) 74/492

Total 492/492

1.3

GB Nr. ss und GB Nr. zz / Löschung und Zuweisung: Alle Miteigentümer auf GB Nr. zz werden gelöscht und die bisherigen Miteigentumsanteile werden zugewiesen an J.________ und die K.________. Der Miteigentumsanteil an GB Nr. zz beträgt neu für J.________ 418/508 und für die K.________ 90/508.

1.4

Das Grundbuchamt Gersau wird angewiesen, die Grundbuchberichtigung gemäss Ziffer 1.1. bis 1.3. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vorzunehmen.

1.5

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft „V.________“ wird richterlich angewiesen, das Reglement vom 19.12.1966 der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Ziffer 1.1. bis 1.3. vorgenannt anzupassen.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 8‘000.00 werden den Beklagten unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Beklagten haben den Kläger den Kostenvorschuss von CHF 3‘000.00 zu erstatten sowie dem Gericht CHF 5‘000.00 zu bezahlen.

3.

Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4.-5. [Rechtsmittel und Zustellung].

D. Dagegen erhob der Beklagte A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 4. November 2020 Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung durch ein rechtmässig besetztes Gericht an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf die Klage nicht einzutreten, subeventualiter sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für beide Instanzen, inklusive des Verfahrens ZK1 2018 38, zu Lasten der Kläger (ZK1 2020 41, KG-act. 1). Mit Schreiben vom 25. November 2020 teilten die Beklagten H.________ und I.________ mit, das Urteil im Berufungsverfahren ZK 2020 41 vorbehaltlos anzuerkennen, weshalb sie nicht einzubeziehen und ihnen keine Kosten aufzuerlegen seien (KG-act. 10). Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2020 beantragten die Kläger, die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 12). In ihrer Berufungsantwort vom 9. Dezember 2020 verlangten die K.________ die Gutheissung der Berufungsanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Kläger (KG-act. 14). Dazu gingen keine weiteren Eingaben ein (vgl. KG-act. 16).

E. Gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid erhoben sodann C.________, D.________ und E.________ am 4. November 2020 wie folgt Beschwerde beim Kantonsgericht (ZK2 2020 70, KG-act. 1):

1.

Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Gersau vom 28. September 2020 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Eventuell sei Dispositiv- Ziff. 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Gersau vom 28. September 2020 insofern aufzuheben, als die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten seien, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 22‘352.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner, eventuell des Staates.

Am 25. November 2020 teilten H.________ und I.________ mit, das Urteil im Berufungsverfahren ZK1 2020 41 vorbehaltlos anzuerkennen, weshalb sie nicht einzubeziehen und ihnen keine Kosten aufzuerlegen seien (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 beantragten die K.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und verzichteten im Übrigen auf eine Stellungnahme (KG-act. 12). In seiner Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 beantragte A.________ Folgendes (KG-act. 14):

1.

Beschwerdeantrag Ziff. 1 sei insofern gutzuheissen, als das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit zur Neubeurteilung durch ein rechtmässig besetztes Gericht an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

2.

Eventualiter sei Beschwerdeantrag Ziff. 2 abzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführer, eventualiter zu Lasten des Staates.

Zur Beschwerdeantwort gingen keine weiteren Eingaben ein (vgl. KG-act. 15)

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in der Begründung eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Die zusammenzulegenden Verfahren müssen einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, d.h. die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen. Beide Rechtsmittel richten gegen denselben erstinstanzlichen Entscheid. Gegen den Antrag auf Vereinigung seitens des Berufungsführers wurde von keiner Seite opponiert und es sind keine einer gemeinsamen Behandlung beider Rechtsmittel entgegenstehenden Gründe ersichtlich. Antragsgemäss sind die Verfahren daher zu vereinigen.

2.

a) Der Berufungsführer moniert, die Zusammensetzung des am angefochtenen Urteil mitwirkenden Richtergremiums entspreche nicht der im Konstitutionsbeschluss vom 16. Juni 2020 vorgesehenen Besetzung der Zivilkammern I und II (KG-act. 1 S. 4 f.).

Zwar ist es zutreffend, dass die vorliegende Dreierbesetzung nicht der ordentlichen Besetzung einer der beiden Zivilkammern entspricht. Dieser Umstand ist jedoch nicht zu beanstanden, weil die Mitglieder des Gerichts als Ersatzrichter in den Kammern amten können, denen sie nicht ordentlicherweise angehören (Abl Nr. 26 vom 26. Juni 2020 S. 1621 f.; vgl. auch § 41 JG betreffend die Regelung der Stellvertretung des Präsidenten/Vizepräsidenten und § 38 Abs. 1 JG, wonach sich die Gerichte selber konstituieren). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungsführer auch nicht dargelegt, inwiefern sein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II verletzt sein soll. Ebenso wenig macht er konkrete Ausstandsgründe gegenüber den Richtern bzw. der Richterin geltend, die am Entscheid mitwirkten (KG-act. 12 S. 5). Die Rüge ist daher unbegründet.

b) Sodann macht der Berufungsführer geltend, die Schlichtungsbehörde hätte den Klägern die Klagebewilligung ausgestellt, obwohl die Klägerin E.________ nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erschienen und auch nicht nachgewiesen worden sei, dass der damalige Rechtsvertreter zu ihrer Vertretung bevollmächtigt gewesen sei. Weil die Kläger eine notwendige Streitgenossenschaft gebildet hätten, hätte die Vorinstanz mangels gültiger Klagebewilligung nicht auf die Klage eintreten dürfen (KG-act. 1 S. 5 f.). Die Kläger halten dem entgegen, E.________ sei wegen Wohnsitzes im Ausland nicht verpflichtet gewesen, an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen (KG-act. 12 S. 5 f.).

Nach Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich die Vertreterin oder der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Unbestrittenermassen nahm E.________, deren Wohnsitz sich in Frankreich befindet, nicht an der Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2016 teil, sie war jedoch durch Rechtsanwalt P.________ vertreten (vgl. Vi-KB 1/1). Dieser reichte der Vor­instanz die vom 9. April 2017 datierende Vollmacht am 18. April 2017 ein (Vi-act. 2). Fest steht, dass E.________ nicht persönlich erscheinen musste (Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Dass die Schlichtungsbehörde eine Vollmacht einforderte resp. eine Nachfrist zu deren Einreichung ansetzte, geht aus den Akten nicht hervor. Es ist somit davon auszugehen, dass die Schlichtungsbehörde es unterliess, einen Vollmachtsnachweis zu verlangen (vgl. angefocht. Urteil E. 4). Sie hätte die fehlende Vollmacht mittels Ansetzung einer Nachfrist einfordern müssen (vgl. BGer, Urteil 5A_758/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3; Jenny/Jenny, in: OFK ZPO, 2. A., N 3 zu Art. 132 ZPO; A. Staehelin, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 5 zu Art. 132 ZPO). Der Umstand, dass sie dies unterliess, darf den Klägern nicht zum Nachteil gereichen, zumal Rechtsanwalt P.________ die Vollmacht unmittelbar nach Klageerhebung von sich aus vorlegte. Reicht eine Partei innerhalb der Nachfrist ihre verbesserte Eingabe ein, so wird der Mangel rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der mangelhaften Eingabe geheilt (A. Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 132). Dieser Grundsatz bezieht sich zwar auf innerhalb der Nachfrist verbesserte Eingaben. Allerdings erscheint es angezeigt, ihn auf die vorliegende Konstellation, in welcher wie dargelegt die Schlichtungsbehörde die Einforderung der Vollmacht versäumte, deshalb gar keine Frist ansetzte und die betreffende Partei die Vollmacht von sich aus unmittelbar nach Klageerhebung einreichte, sinngemäss anzuwenden. Folglich ist der Mangel der fehlenden Vollmacht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des mangelhaften Schlichtungsgesuchs als geheilt zu betrachten. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz von einer gültigen Klagebewilligung ausging. Anders zu entscheiden hiesse auch, in überspitzten Formalismus zu verfallen und den Beschleunigungsgrundsatz zu missachten (vgl. Art. 52 ZPO).

c) Schliesslich kritisiert der Berufungsführer, die Vorinstanz habe nicht sämtliche klägerischen Anträge behandelt. So hätten die Kläger die Aufhebung der „Verbindung“ bzw. die „Abtrennung“ von GB Nr. zz von der Liegenschaft GB Nr. ss verlangt, worüber sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen habe. Auch der klägerische Antrag betreffend konkrete Abänderungen im Reglement habe die Vorinstanz nicht abgewiesen, obwohl sie den Eventualantrag, wonach das Reglement aufzuheben und die Stockwerkeigentümergemeinschaft richterlich anzuweisen sei, ein neues Reglement nach Massgabe des Urteils zu erlassen, teilweise gutheissen habe (KG-act. 1 S. 7). Die Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, wenn insbesondere ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Die Vorinstanz wählte in Dispositivziffer 1 die Formulierung „Die Klage wird wie folgt gutgeheissen“ (Hervorhebung nicht im Original). Damit brachte sie hinreichend zum Ausdruck, dass es sich lediglich um eine teilweise Gutheissung handelt. Wohl wäre wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz Dispositivziffer 1 mit der Wendung „im Übrigen wird die Klage abgewiesen“ ergänzt hätte. Das ändert aber nichts daran, dass die Vor­instanz die Klage materiell erschöpfend behandelte, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung besteht. Ob die Kostenverlegung im Falle einer blossen Teilgutheissung anders ausfallen müsste, wird noch zu prüfen sein. Soweit schliesslich (erneut) die Frage der Bestimmtheit der Rechtsbegehren thematisiert werden soll, ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht darauf bereits umfassend einging und hierzu auf E. 3a-e im Beschluss ZK1 2018 38 verwiesen werden kann.

3.

a) In sachverhaltlicher Hinsicht ist Folgendes unbestritten: Im Jahr 1966 begründete die damalige Alleineigentümerin von altGB Nr. ll, die Y.________ AG, auf besagtem Grundstück Stockwerkeigentum, aufgeteilt in fünf Einheiten mit je einer Wertquote von 74/1000 und sieben Einheiten mit je einer Wertquote von 90/1000. In der Folge wurden jedoch lediglich sechs Stockwerkeinheiten baulich realisiert (vgl. Vi-KB 1/5 und 1/6 [Reglement „V.________“]. Je eine Einheit befindet sich im Eigentum von C.________ und D.________, E.________, H.________ und I.________ sowie A.________ (Berufungsführer). F.________ ist Eigentümer von zwei Einheiten. J.________ und die K.________ verfügen über kein realisiertes Stockwerkeigentum. Im Rahmen der Grundbuchbereinigung wurde altGB Nr. ll am 8. September 1995 gelöscht und durch GB Nr. ss und zz ersetzt (Vi-act 26/14). Auf GB Nr. ss und auf GB Nr. zz wurden je die 12 Einheiten rr bis tt eingetragen (somit total 24 Einheiten). Die sechs realisierten Einheiten befinden sich auf GB Nr. ss (rr bis mm). Auf GB Nr. zz bestehen keine Bauten.

b) Die Vorinstanz erwog, Art. 712e Abs. 2 ZGB sei insofern anwendbar, als Z.________ bzw. GB Nr. zz wegen fehlender Bebaubarkeit der Umgebung nicht mehr realisiert werden könne, mithin sei ein entsprechender Berichtigungsanspruch gegeben (angefocht. Urteil E. 6.3 in fine). Weiter führte die Vorinstanz aus, vorliegend sei Art. 69 Abs. 4 GBV heranzuziehen, wobei das vorgesehene Verfahren von Art. 976a/b ZGB wegen der Zerstrittenheit der Parteien nicht zielführend sei. Weil die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Anzeige unterlassen habe, dass die Gebäude im oberen Teil, das heisst Z.________, nicht erstellt worden seien, könne auf Art. 69 Abs. 4 GBV abgestellt werden und es sei gestützt darauf das nicht realisierte Stockwerkeigentum auf GB Nr. zz in gewöhnliches Miteigentum auf der Basis der bisherigen Quoten umzuwandeln (angefocht. Urteil E. 6.4 in fine und 6.5). Im Weiteren fehle es an der Übereinstimmung zwischen dem Eintrag im Grundbuch und den tatsächlichen Verhältnissen, weil im Grundbuch zwar je 12 Stockwerkeinheiten auf GB Nr. ss und GB Nr. zz eingetragen worden seien, aber nur die Stockwerkeigentümer rr bis mm auf GB Nr. ss über realisiertes Stockwerkeigentum verfügen würden. Weil zum jetzigen Zeitpunkt auf GB Nr. zz kein Stockwerkeigentum mehr realisiert werden könne, rechtfertige es sich, in Anwendung von Art. 975 ZGB das Stockwerkeigentum auf GB Nr. zz kk bis tt zu löschen und in das Miteigentum der Stockwerkeigentümer kk bis tt zu überführen. Entsprechend der „gelebten Praxis“ der Stockwerkeigentümer seien in einem weiteren Schritt alle Miteigentümer auf GB Nr. zz zu löschen und die bisherigen Miteigentumsanteile an J.________ und die K.________ zuzuweisen, wobei deren Anteil an GB Nr. zz entsprechend den Wertquoten 418/508 bzw. 90/508 betragen würden. Es könne angenommen werden, dass die für GB Nr. zz eine Wertquote von 508/1000 geplant gewesen sei, so dass die Gesamtsumme der sechs nicht realisierten Stockwerkeinheiten 508/508 betrage (angefocht. Urteil E. 6.6). Bei der Neufestlegung der Wertquoten von GB Nr. ss sei davon auszugehen, dass die Gesamtsumme der sechs nicht realisierten Stockwerkeinheiten 508/508 und diejenige der sechs realisierten Einheiten 492/492 betragen würden, weshalb die Wertquoten der Stockwerkeinheiten von GB Nr. ss – unter Löschung der Einheiten yy bis tt – folgendermassen neu festzusetzen seien (angefocht. Urteil E. 6.7):

STWE Nr. rr (E.________) 74/492

STWE Nr. qq (A.________) 90/492

STWE Nr. pp (F.________) 74/492

STWE Nr. oo (D.________ und C.________) 90/492

STWE Nr. nn (H.________/I.________) 90/492

STWE Nr. mm (F.________)

74/492

Total 492/492

c) Mit Beschluss ZK1 2018 85 vom 4. Juni 2019 wies das Kantonsgericht die Vorinstanz an, beweismässig zu erstellen, ob und inwieweit die fraglichen Parzellen tatsächlich bebaubar waren (E. 5). Aus der gestützt darauf von der Vorinstanz eingeholten Auskunft des Bauamts Gersau geht Folgendes hervor (Vi-act. 54):

2.

Nach der Auswertung der uns zugestellten Unterlagen des ARE kann mit grösster Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass das GS KTN ll überbaubar war. Wäre dem nicht so, hätte auch der südliche Teil der Parzelle nicht überbaut werden können. Eine 100% Garantie kann dafür aber nicht abgegeben werden, da dafür höchst wahrscheinlich auch kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden ist.

Gleichzeitig ist festzuhalten, dass bei der Erarbeitung des ersten Zonenplanes von Gersau, ab 1974 bis zur Genehmigung durch den Regierungsrat am 19. Dezember 1977, die Zonengrenze bei der nördlichen Parzellengrenze der KTN ss gezogen wurde. Somit steht fest, dass wenn überhaupt, eine Bebauung der Parzelle KTN zz bis max. ca. 1974 möglich gewesen wäre.

3.

Gemäss Auskunft des Notariats Küssnacht/Gersau, sind die Grundstücke ss und zz (alte GB Nr. ll) als Los bei der Neuvermessung von Bund und Kanton im Jahr 1982 anerkannt. Im Grundbuch wurde im Rahmen der Grundbuchbereinigung die alte Grundbuchnummer ll am 8.9.1995 gelöscht und durch die Nr. ss und zz (eidg. Grundbuch) ersetzt.

Gestützt darauf ging die Vorinstanz davon aus, dass die Bebauung von „Z.________“ zwischen 1966 bis ca. 1974 möglich war (vgl. E. 6.5), welche Feststellung in der Berufung unbestritten blieb. Es ist daher davon auszugehen, dass bis ca. 1974 das gesamte Grundstück altGB ll und folglich auch die daraus hervorgegangene Parzelle GB zz bebaubar waren, mithin die Bebaubarkeit ursprünglich, das heisst zur Zeit des Begründungsaktes, bis ins Jahr 1974 gegeben war. Es war somit zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund folgende klagbare Ansprüche bestehen: i) Umwandlung der sich auf GB zz befindlichen zwölf Stockwerkeinheiten rr-tt in gewöhnliches Miteigentum (unter gleichzeitiger Löschung dieser Einheiten), ii) Löschung der auf GB Nr. zz eingetragenen, baulich nicht realisierten sechs Einheiten yy-tt und iii) Berichtigung der Wertquoten der (verbliebenen) sechs realisierten Einheiten auf GB Nr. ss.

d) aa) Der Berufungsführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 975 Abs. 1 ZGB zu Unrecht angewandt. Er begründet dies damit, die Grundbuchberichtigungsklage sei ausschliesslich darauf ausgerichtet, von Anfang an ungerechtfertigte Einträge zu korrigieren. Die Vorinstanz sei jedoch davon ausgegangen, dass mit dem Begründungsakt vom 19. Dezember 1966 zwölf Stockwerkeinheiten auf altGB Nr. ll gültig und wirksam errichtet worden seien, mithin sei der Grundbucheintrag von Anfang an richtig gewesen, weshalb für die Anwendung von Art. 975 Abs. 1 ZGB kein Raum bestehe. Die Bestimmung biete keine Grundlage für eine Aufhebung der Eigentumsrechte der Stockwerkeigentümer C.________/D.________, E.________, F.________, H.________/I.________ sowie des Berufungsführers. Auch habe die Vor­instanz festgestellt, dass im Rahmen der Grundbuchbereinigung vom 8. September 1995 ein ungerechtfertigter Eintrag vorgenommen worden sei, weshalb mit der Grundbuchberichtigungsklage lediglich bewirkt werden könne, dass die Parzellierung von altGB Nr. ll rückgängig gemacht, die Grundstücke GB Nr. ss und zz wiedervereinigt und auf dem vereinigten Grundstück die zwölf Stockwerkeinheiten eingetragen würden (KG-act. 1 S. 12 ff.). Die K.________ schliessen sich diesen Ausführungen an (KG-act. 14 S. 10).

bb) C.________ und D.________ sowie E.________ führen aus, der Grundbuchbeamte habe anlässlich der Grundbuchbereinigung die gemäss dem Begründungsakt geplanten zwölf Stockwerkeinheiten mit den gleichen unveränderten Wertquoten auf die zwei von der Stammparzelle abgetrennten Grundstücke GB Nr. ss und zz übertragen. Nur schon mit dieser Doppelbegründung derselben Stockwerkeinheiten einerseits auf GB Nr. ss und andererseits auf GB Nr. zz seien im Grundbuch ungerechtfertigte Änderungseinträge ohne Rechtsgrund vorgenommen worden. Weil auf GB Nr. zz heute kein Stockwerkeigentum mehr realisiert werden könne und im Zeitpunkt der Berichtigung auch nicht mehr, habe die Vorinstanz die Stockwerkeinheiten rr bis tt richtigerweise gelöscht (KG-act. 12 S. 11 f.).

cc) Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rech­ten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen (Art. 975 Abs. 1 ZGB). Der Zweck der Grundbuchberichtigungsklage besteht darin, einem materiell Berechtigten, dessen Recht sich nicht bzw. nicht mehr aus dem Grundbuch ergibt, dazu zu verhelfen, den seinem Recht entgegenstehenden Eintrag zu löschen, zu ändern oder einen ungerechtfertigt gelöschten Eintrag wiederherzustellen (CHK-Deillon-Schegg, 3. A., N 1 zu Art. 975 ZGB). Die Klage dient dagegen nicht dazu, ein dingliches Recht zum Entstehen oder zum Untergang zu bringen, sondern lediglich die Existenz oder Nichtexistenz eines Rechts zu bestätigen, mithin handelt es sich um eine materielle, zivilrechtliche Feststellungsklage und nicht um ein verwaltungsrechtliches Verfahren (BSK ZGB II-Schmid, 6. A., N 6 zu Art. 975 ZGB). Sie ist ausschliesslich darauf ausgerichtet, von Anfang an ungerechtfertigte Einträge zu korrigieren (BSK ZGB II-Schmid, N 2 zu Art. 975 ZGB mit Hinweisen; CHK-Deillon-Schegg, N 2 zu Art. 975 ZGB; Pfammatter, OFK ZGB, 3. A., N 2 zu Art. 975 ZGB).

dd) Laut der Begründungsurkunde wurden auf altGB Nr. ll gesamthaft zwölf Stockwerkeinheiten begründet (Vi-KB 1/5 Ziff. II.). Wie unter E. 3a vorstehend ausgeführt, wurden im Rahmen der Grundbuchbereinigung resp. der Parzellierung von altGB Nr. ll in die Grundstücke GB Nr. ss und GB Nr. zz auf diesen beiden neuen Liegenschaften jeweils die zwölf Stockwerkeinheiten rr bis tt eingetragen. Weil im Begründungsakt zwölf Einheiten vorgesehen sind, jedoch später im Rahmen der Grundbuchbereinigung auf beiden Parzellen total 24 Einheiten eingetragen wurden, besteht bezüglich der Anzahl Einheiten zwischen dem Begründungsakt und den im Rahmen der Grundbuchbereinigung vorgenommenen Grundbucheinträgen eine Diskrepanz. Wie dargelegt ist die Grundbuchberichtigungsklage als Feststellungsklage konzipiert. Mit dieser Klage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Ein solches Klagebegehren erhoben die Kläger jedoch nicht, d.h. sie beantragten gerade nicht die Feststellung der Nichtexistenz von Stockwerkeigentumseinheiten, welche (erst) im Rahmen der Berichtigung eingetragenen wurden. Die Kläger verlangten vielmehr eine Wertberichtigung, die Umwandlung von Stockwerk- in Miteigentum mit entsprechender Zuweisung und die Löschung von Einheiten. Mithin sind die klägerischen Begehren, so wie sie formuliert sind, im Wesentlichen als Gestaltungsklagen aufzufassen, welche auf Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Rechtsverhältnissen abzielen (vgl. Art. 87 ZPO). Abgesehen davon begründen C.________ und D.________ sowie E.________ nicht, welche Einheiten weshalb zu löschen sind und auch nicht, inwiefern sie in ihren eigenen dinglichen Rechten verletzt sind. Anders gesagt fehlt es (auch) an der Darlegung eines schützenswerten Interesses, welches bei der Feststellungsklage zwingend nachzuweisen wäre (vgl. Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 7 zu Art. 88 ZPO). Der Berufungsführer macht denn auch zu Recht geltend, es sei nicht erstellt, dass die letztlich nicht realisierten Einheiten ausschliesslich auf der Fläche des heutigen Grundstücks GB Nr. zz hätten gebaut werden sollen, weil dieses für sechs Stockwerkeinheiten zu klein wäre (KG-act. 1 S. 13). Auch deshalb wäre fraglich, sämtliche nicht erbauten Einheiten zu löschen. Ob und inwieweit seitens des Grundbuchamts – auf Betreiben der Kläger hin oder von Amtes wegen – ein Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB einzuleiten ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BSK ZGB II-Schmid, 6. A., N 6 ff. und 21 ff. zu Art. 977 ZGB).

e) aa) Der Berufungsführer beanstandet im Weiteren die Anwendung von Art. 69 Abs. 4 GBV. Er macht geltend, die Bestimmung richte sich aufgrund der systematischen Stellung und der darin vorgesehenen sinngemässen Anwendung des Verfahrens nach Art. 976a und 976b ZGB ausschliesslich an das Grundbuchamt und nicht an das Gericht. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb Art. 976a und 976b ZGB nicht zum Tragen kämen, weil die Bestimmungen gerade darauf ausgelegt seien, dass die Parteien unterschiedliche Auffassungen hätten. Es spiele im Übrigen keine Rolle, dass der Grundbuchverwalter die (frühere) Verwaltung auf den Gerichtsweg verwiesen habe. Ausserdem sei dies richtig gewesen, weil die Verwaltung damals offenbar eine Wertquotenberichtigung nach Art. 712e Abs. 2 ZGB angesprochen habe, wofür die Gerichte zuständig seien. Selbst wenn es möglich wäre, dass das Gericht gestützt auf Art. 69 Abs. 4 GBV die Umwandlung von Stockwerkeigentum in gewöhnliches Miteigentum anordnen könnte, müsste GB Nr. zz in gewöhnliches Miteigentum aller sieben Stockwerkeigentümer umgewandelt werden. Stattdessen sei nur verlangt worden, dass GB Nr. zz ausschliesslich ins Miteigentum von J.________ und die K.________ überführt werde. Dennoch habe die Vorinstanz in einem ersten Schritt, das heisst in Dispositivziffer 1.1, in Miteigentum aller Stockwerkeigentümer umgewandelt, was eine Verletzung der Dispositionsmaxime darstelle. Dass dann in einem zweiten Schritt GB Nr. zz nur noch ins Miteigentum von J.________ und die K.________ überführt werde, widerspreche aber Art. 69 Abs. 4 GBV, denn diese Bestimmung biete keinen Raum für die Aufhebung von Eigentumsrechten oder einen Ausschluss von Stockwerkeigentümern (KG-act. 1 S. 9 ff.). Die K.________ stimmen diesen Ausführungen zu und erklärten, dass im Falle der Anwendung von Art. 69 Abs. 4 GBV konsequenterweise auch GB Nr. ss in gewöhnliches Miteigentum sämtlicher Stockwerkeigentümer, das heisst inkl. J.________ und die K.________, hätte umgewandelt werden müssen, denn es bestehe keine Grundlage für eine Ungleichbehandlung dieser Parteien (KG-act. 14 S. 10).

bb) Die Kläger halten dafür, der Grundbuchverwalter habe anlässlich der Grundbuchbereinigung vom 8. September 1995 um die ausgebliebene Realisierung der ursprünglich geplanten Einheiten gewusst und es pflichtwidrig unterlassen, die Stockwerkeigentümer auf die Nichteinhaltung der Erstellung der geplanten Gebäudeteile hinzuweisen und die entsprechenden Konsequenzen anzudrohen. Auch habe der Grundbuchverwalter unlängst, als die Q.________ AG mit der Verwaltung der Liegenschaft „V.________“ betraut worden sei, die Korrektur des Grundbucheintrags der Stockwerkanteile verlangt und die Verwaltung auf den Gerichtsweg verwiesen (KG-act. 12 S. 10 f.).

cc) Stockwerkeigentum setzt grundsätzlich ein Gebäude voraus: Ohne Gebäude existiert kein Raum und ohne Raum keine Stockwerkeinheit, woran das Sonderrecht ausgeübt werden kann. Dennoch ermöglicht die Grundbuchverordnung die Begründung von Stockwerkeigentum, auch wenn das Gebäude noch nicht besteht (Wermelinger, SVIT Kommentar Stockwerkeigentum, 2. A., N 12b zu Art. 712d ZGB). Soweit aber die Erstellung des Gebäudes nach der Begründung des Stockwerkeigentums unmöglich wird, ist hinsichtlich der Rechtsfolgen nach der Ursache der Unmöglichkeit zu unterscheiden: Besteht eine materielle Unmöglichkeit infolge Untergangs der Liegenschaft selbst, geht auch das Stockwerkeigentum unter (Art. 712f Abs. 1 ZGB). Im Falle einer nachträglichen rechtlichen Unmöglichkeit, namentlich wegen raumplanerischer Massnahmen, welche die Erstellung des Gebäudes definitiv verbieten, stehen den Eigentümern allenfalls Ansprüche gegenüber dem Staat aus Enteignungsrecht zu und es bietet sich ausserdem eine analoge Anwendung von Art. 69 Abs. 4 GBV an, was bedeutet, dass das Stockwerkeigentum in gewöhnliches Miteigentum umgewandelt werden kann (Wermelinger, a.a.O., N 138 zu Art. 712d ZGB mit Hinweisen). So wird laut Art. 69 Abs. 4 GBV das Stockwerkeigentum nach fruchtloser Fristansetzung und in Ermangelung eines Gerichtsurteils in sinngemässer Anwendung der Art. 976a und 976b ZGB in gewöhnliches Miteigentum umgewandelt, wenn die Bestätigung (vgl. Art. 69 Abs. 3 GBV) nicht beigebracht oder sonstwie festgestellt wird, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume nicht in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder andern Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind. Die Norm richtet sich grundsätzlich an den Grundbuchverwalter und soll die unterlassene Anzeige sanktionieren (vgl. Fasel, Grundbuchverordnung Kommentar, 2. A., N 11 und 18 f. zu Art. 69 GBV und Schmid/Hürlimann-Kaupp, Gutachten zur Frage des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs bei den Art. 712a ff. ZGB [Stockwerkeigentum] vom 20. August 2018 im Auftrag des Bundesamtes für Justiz, S. 28). Allerdings sieht Art. 69 Abs. 4 GBV vor, dass grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 976a und Art. 976b ZGB vorzugehen ist. Art. 976a Abs. 1 ZGB sieht vor, dass jede belastete Person die Löschung verlangen kann, wenn ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung hat, insbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das Grundstück nicht betrifft. Hält das Grundbuchamt das Begehren für begründet, teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn diese nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt dagegen Einspruch erhebt (Art. 976a Abs. 2 ZGB). Erhebt eine nach Art. 976b Abs. 1 ZGB berechtigte Person Einspruch, prüft das Grundbuchamt das Begehren um Löschung auf Antrag der belasteten Person erneut. Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass dem Begehren trotz Einspruchs zu entsprechen ist, teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Hauptbuch löschen wird, wenn diese nicht innert drei Monaten beim Gericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat (Art. 976b Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmungen sehen mithin ein Verfahren vor dem Grundbuchamt vor, wobei der durch das Löschungsbegehren belasteten berechtigten Person zuletzt die Möglichkeit zusteht, innert Frist ab Mitteilung des Grundbuchamts, wonach dem Löschungsbegehren trotz Einspruches stattgegeben werde, eine Feststellungsklage beim zuständigen Gericht zu erheben.

dd) Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch wurde behauptet, dass vor dem Grundbuchamt je ein Verfahren im Sinne von Art. 976a/b ZGB stattfand resp. jemals ein entsprechendes Begehren gestellt worden wäre. Wie soeben dargelegt besteht keine Rechtsgrundlage dafür, direkt beim Gericht einen Anspruch auf Umwandlung von Stockwerkeigentum in Miteigentum gestützt auf Art. 69 Abs. 4 GBV geltend zu machen. Das gerichtliche Verfahren käme erst zum Zuge, wenn das Grundbuchamt ein Löschungsbegehren trotz Einspruchs gutgeheissen hätte. Daran ändert nichts, dass das Grundbuchamt die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf den Gerichtsweg verwiesen haben soll. Laut den Ausführungen der Kläger soll der Grundbuchverwalter, als die Q.________ AG mit der Verwaltung der Stockwerkeigentumsliegenschaft „V.________“ betraut worden sei, die Korrektur des Grundbucheintrags der Stockwerkanteile verlangt haben (Vi-act. 26 S. 14). Wie der Berufungsführer zu Recht ausführt und seitens der Kläger nicht in Abrede gestellt wurde, sprechen die Kläger damit die Wertquotenberichtigung an, wofür zweifellos das Gericht und nicht der Grundbuchverwalter zuständig wäre (KG-act. 1 S. 11; KG-act. 12 S. 11). Daraus folgert der Berufungsführer zutreffend, dass der Grundbuchverwalter die Verwaltung richtigerweise auf den Gerichtsweg verwies. Hinzu kommt, wie der Berufungsführer ebenso überzeugend darlegt, dass selbst wenn der Grundbuchverwalter die Verwaltung unter Missachtung von Art. 69 Abs. 4 GBV an das Gericht verwiesen hätte, würde daraus nicht folgen, dass damit eine Zuständigkeit des Gerichts für ein Vorgehen nach dieser Bestimmung begründet worden wäre (KG-act. 1, a.a.O.). Auch der Umstand, dass die Parteien zerstritten sind, entbindet nicht von der Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrenswegs. Vor diesem Hintergrund besteht (derzeit) kein Raum für eine (allfällige) analoge Anwendung von Art. 69 Abs. 4 GBV durch das Gericht.

f) Die Vorinstanz erachtete einen Anspruch der Kläger auf Berichtigung der Wertquoten als gegeben (angefocht. Urteil E. 6.3). Nach Art. 712e Abs. 2 ZGB bedürfen Änderungen der Wertquoten der Zustimmung aller unmit­telbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stock­werkeigentümer; doch hat jeder Stockwerkeigentümer An­spruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig fest­gesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäu­des oder seiner Umgebung unrichtig wurde. Für eine Berichtigung ist stets erforderlich, dass die Veränderungen derart sind, dass eine Nichtanpassung der Wertquoten zu einer unbilligen

oder unzumutbaren Verschlechterung der Rechtsposition des betroffenen Grundeigentümers führt (BSK ZGB II-Bösch, 6. A., N 6 zu Art. 712e ZGB; ZK-Wermelinger, N 105 ff. zu Art. 712e ZGB). Unstrittig kommt vorliegend die Variante der irrtümlich festgesetzten Quote nicht zum Tragen. Wie der Berufungsführer zu Recht vorbringt, behaupteten und substanziieren aber weder die Kläger noch der Beklagte H.________ ebenso wenig – konkrete – bauliche Veränderungen am Gebäude und an seiner Umgebung (KG-act. 1 S. 8; Vi-act. 1 S. 13; Vi-act. 30 S. 4 unten; Vi-act. 26 S. 11), was die Anwendung der Bestimmung grundsätzlich ausschliesst. In der Lehre wird zwar postuliert, dass eine Ungültigkeit von Wertquoten auch dann anzuerkennen ist, wenn diese dem Verbot des Rechtsmissbrauchs oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen (vgl. ZK-Wermelinger, N 99 zu Art. 712e ZGB). Vorliegend legten die Kläger jedoch nicht dar, inwiefern sie durch den Umstand der fehlenden Bebaubarkeit von GB Nr. zz stärker betroffen sein sollen als die anderen Grundeigentümer. Es fehlen auch Behauptungen zu Umständen, welche die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots nahelegen könnten. Mangels entsprechender Vorbringen muss offenbleiben, ob und inwieweit die Anwendung der Norm im Rahmen des Rechtsmissbrauchsverbots resp. des Gleichbehandlungsgebots überhaupt möglich wäre. Jedenfalls besteht unter den gegebenen Umständen kein Anspruch auf Wertquotenberichtigung.

g) Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Anweisung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft, das Reglement entsprechend dem – nun aufzuhebenden Urteil – anzupassen (vgl. Dispositivziffer 1.5), als obsolet. Es braucht somit nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob und inwiefern eine solche Anweisung gestützt auf Art. 712g Abs. 3 ZGB überhaupt zulässig wäre (vgl. KG-act. 1 S. 16).

4.

Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang des Berufungsverfahrens ist zugleich die Beschwerde abzuweisen.

a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

aa) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weil die Klage abzuweisen ist, sind C.________, D.________ und E.________ vollumfänglich als unterliegend zu betrachten. Die Beklagten H.________ und I.________ anerkannten die Klage. Sie erklärten, sich nicht weiter am Verfahren beteiligen zu wollen, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen seien (Vi-act. 8). Weil sie die nun abzuweisende Klage aber anerkannten, mithin sich mit ihr identifizierten, sind sie ebenfalls als unterliegend zu betrachten. Ausserdem kann sich eine (Gegen-)Partei grundsätzlich nicht durch Verzicht auf eine Stellungnahme ihrer Kostenpflicht entziehen (BGer, Urteil 4A_595/2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. zur Ausnahme nachfolgend unter E. 3c). Somit sind auch die Beklagten H.________ und I.________ als unterliegend zu betrachten und (zumindest) in die erstinstanzliche Kostenverlegung miteinzubeziehen. Nach dem Gesagten gehen die Prozesskosten zulasten von C.________, D.________ und E.________ sowie H.________ und I.________, wobei diese Parteien solidarisch haften (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Unter diesen Parteien rechtfertigt sich die solidarische Haftbarkeit, weil sie gemeinsame Rechtspositionen verfochten (Sterchi, BK, N 12 zu Art. 106 ZPO). Im Falle der solidarischen Haftung mehrerer Parteien für die Prozesskosten bestimmt das Gericht nicht die interne Verteilung unter den Solidarschuldnern (BGer, Urteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Jenny, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 14 zu Art. 106 Abs. 3 ZPO). Weil auf solidarische Haftbarkeit zu erkennen ist, erfolgt somit keine interne Aufteilung.

bb) Des Weiteren haben unterliegenden Parteien den obsiegenden Parteien eine Entschädigung zu leisten. Weil nur der Berufungsführer und die K.________ diesbezüglich einen Antrag stellten, sind ausschliesslich sie entschädigungsberechtigt, wobei die entschädigungsbelasteten Parteien wiederum aufgrund der identischen von ihnen vertretenen Standpunkte solidarisch haften (vgl. vorstehend E. 3a/aa). Die Vorinstanz setzte zugunsten der Kläger, ohne nähere Ausführungen insbesondere zum Streitwert, eine Entschädigung von Fr. 8‘000.00 fest (angefocht. Urteil E. 9). Hinsichtlich des Streitwerts sind sich die Parteien, soweit sie sich dazu äusserten, zumindest dahingehend einig, dass dieser Fr. 100‘000.00 übersteigt (Vi-act. 26 S. 8; Vi-act. 26a und 58; Vi-act. 30 S. 12). Es ist folglich der Honorarrahmen bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 anzuwenden. Diesfalls beträgt die Entschädigung zwischen Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Die K.________ reichten für das erstinstanzliche Verfahren eine Kostennote von total Fr. 12‘650.00 ein (inkl. Barauslagen von Fr. 309.05, Vi-act. 59). Diese Kostennote bewegt sich im unteren Tarifrahmen und erscheint angesichts des Umstandes, dass zwei Rechtsgänge mit einer Haupt- und einer Instruktionsverhandlung stattfanden, mit Blick auf die allgemeinen Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich die Wichtigkeit und den notwendigen Zeitaufwand – als angemessen. Der Berufungsführer seinerseits legte keine Kostennote ins Recht. Weil davon auszugehen ist, dass sich sein Aufwand in ähnlichem Rahmen bewegte, rechtfertigt es sich, seine Entschädigung ebenfalls auf Fr. 12‘650.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA).

b) Alsdann sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu verlegen.

aa) Die Beklagten I.________ und H.________ erklärten, den Berufungsentscheid vorbehaltlos anerkennen zu wollen, ihnen seien deshalb im Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen (KG-act. 10). Der vorstehend erwähnte Grundsatz, wonach sich eine Partei der Kostenpflicht nicht durch Vernehmlassungsverzicht entziehen kann, wird dann durchbrochen, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und die rechtsmittelbeklagte Partei die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt hat oder keinen Antrag stellte bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifizierte (zit. Urteil 4A_595/2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Weil die Beklagten I.________ und H.________ sich im Berufungsverfahren von der Klage distanzierten, keine Berufungsanträge stellten und sie die Aufhebung des vor­instanzlichen Urteils nicht zu vertreten haben, sind sie von der Kostenverlegung im Berufungsverfahren (anders als im erstinstanzlichen Verfahren) auszunehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen somit ausschliesslich zu Lasten der unterliegenden Parteien C.________, D.________ sowie E.________ (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Anzufügen ist, dass einzig entscheidend ist, ob eine Partei in der Hauptsache durchdringt, wobei das Gesamtergebnis massgebend ist, und es nicht darauf ankommt, wie über die einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wird (Jenny, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 6 zu Art. 106 ZPO). Daraus folgt, dass der Berufungsführer, welcher unter anderem beantragte, die Sache sei zur Neubeurteilung durch ein rechtmässig besetztes Gericht an die Vorinstanz zurückzuweisen, wegen dieses Antrags, mit dem er nicht durchdrang, nicht kostenpflichtig wird – im Übrigen drang er ja in der Hauptsache durch.

bb) C.________, D.________ und E.________ haben sodann den Berufungsführer und die K.________, welche ebenfalls die Gutheissung der Berufungsanträge verlangten, für das Rechtsmittelverfahren angemessen zu entschädigen. Der Berufungsführer und die K.________ legten keine Kostennote vor. Nach § 11 GebTRA beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist. Unter Berücksichtigung, dass der Berufungsführer eine Berufungsschrift verfasste, sowie in Nachachtung der vorstehend genannten Kriterien – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache und des notwendigen Aufwandes – ist seine Entschädigung auf Fr. 7‘590.00 (60 % von Fr. 12‘650.00; inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) zu bemessen; wogegen die Entschädigung der K.________ für ihre Berufungs­antwort, welche sich im Wesentlichen an die Berufung anlehnte, was einen geringeren Aufwand verursachte, auf Fr. 6‘325.00 festzusetzen ist (50 % von Fr. 12‘650.00; inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA). Die Kläger, welche in der Berufung dieselben Rechtspositionen einnahmen, haften für beide Entschädigungen solidarisch (vgl. dazu vorstehend E. 3a).

c) Im Beschluss ZK1 2018 38 beschränkte sich das Kantonsgericht auf die Festsetzung der Höhe der Prozesskosten und wies die Vorinstanz an, im Rahmen ihrer neuerlichen Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei(en) für das Berufungsverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz der Beklagten an die Kläger festzusetzen (vgl. E. 7a-c sowie Dispositivziffer 2a-c). Im vorinstanzlichen Urteil fehlt diese Kostenfestsetzung, weshalb sie in der ohnehin spruchreifen Sache auch aus prozessökonomischen Gründen im vorliegenden Berufungsverfahren nachzuholen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2018 38 wurden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und gehen ausgangsgemäss nun zu Lasten der Kläger, unter solidarischer Haftbarkeit. Die (volle) Parteientschädigung für den damaligen Beklagten 3 und heutigen Berufungsführer legte das Kantonsgericht auf Fr. 3'543.20 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA) fest. Weil er letztlich obsiegte, ist ihm dieser Betrag in vollem Umfang zuzusprechen.

d) Schliesslich sind die Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens zu regeln. Mangels relevanten Aufwands sind ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben. A.________ ist aber für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Beschwerdeantwort eine Entschädigung zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). In Nachachtung der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA, das heisst namentlich die Schwierigkeit der Streitsache und den notwendigen Zeitaufwand und dem Umstand, dass die Beschwerdeantwort keinen erheblichen Aufwand generierte, ist die Entschädigung auf Fr. 600.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-

erkannt:

Die Rechtsmittelverfahren ZK1 2020 41 und ZK2 2020 70 werden vereinigt.

In Gutheissung der Berufung wird der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 28. September 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die Gerichtskosten von Fr. 8‘000.00 werden C.________, D.________, E.________ sowie H.________ und I.________ unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 verrechnet. C.________, D.________, E.________ sowie H.________ und I.________ haben dem Bezirksgericht Gersau noch Fr. 5‘000.00 zu bezahlen. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse.

b) C.________, D.________, E.________ sowie H.________ und I.________ werden verpflichtet, dem Berufungsführer und den K.________ eine Entschädigung von je Fr. 12‘650.00 (inkl. Auslagen und MWST) unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ZK1 2020 41:

a) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 3‘000.00 festgesetzt und C.________, D.________ und E.________ auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Berufungsführers (Fr. 3‘000.00) bezogen. C.________, D.________ und E.________ sind unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Berufungsführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 3‘000.00 zurückzuerstatten.

b) C.________, D.________ und E.________ werden verpflichtet, dem Berufungsführer eine Entschädigung von Fr. 7‘590.00 und den K.________ eine solche von Fr. 6‘325.00 zu bezahlen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).

Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2018 38:

a) Die auf Fr. 4‘000.00 festgesetzten Gerichtskosten werden C.________, D.________ und E.________ auferlegt.

b) C.________, D.________ und E.________ werden verpflichtet, dem Berufungsführer die festgesetzte Entschädigung von Fr. 3'543.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens ZK2 2020 70:

a) Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten gesprochen. Die Kostenvorschüsse von je Fr. 500.00 werden C.________, D.________ sowie E.________ von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

b) C.________, D.________, und E.________ werden verplichtet, A.________ die festgesetzte Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 100‘000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt M.________ (4/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R), Rechtsanwalt N.________ (3/R), J.________ (1/R), Rechtsanwalt O.________ (3/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

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15.

Juli 2021 kau

ZK1 2020 41

ZK2 2020 70

ZK1 2020 41

ZK2 2020 70

ZK1 2018 38

ZK1 2018 38

ZK1 2020 41

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ZK2 2020 70

ZK1 2020 41

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

§ 41 JG

§ 38 JG

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 204 ZPOart. 204 CPCart. 204 CPC

5A_758/2016

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

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Art. 712e ZGBart. 712e CCart. 712e CC

Art. 69 GBVart. 69 ORFart. 69 ORF

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Art. 976b ZGBart. 976b CCart. 976b CC

Art. 69 GBVart. 69 ORFart. 69 ORF

Art. 975 ZGBart. 975 CCart. 975 CC

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Art. 975 ZGBart. 975 CCart. 975 CC

Art. 975 ZGBart. 975 CCart. 975 CC

Art. 975 ZGBart. 975 CCart. 975 CC

Art. 975 ZGBart. 975 CCart. 975 CC

Art. 975 ZGBart. 975 CCart. 975 CC

Art. 975 ZGBart. 975 CCart. 975 CC

Art. 975 ZGBart. 975 CCart. 975 CC

Art. 88 ZPOart. 88 CPCart. 88 CPC

Art. 87 ZPOart. 87 CPCart. 87 CPC

Art. 88 ZPOart. 88 CPCart. 88 CPC

Art. 977 ZGBart. 977 CCart. 977 CC

Art. 977 ZGBart. 977 CCart. 977 CC

Art. 69 GBVart. 69 ORFart. 69 ORF

Art. 976a ZGBart. 976a CCart. 976a CC

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Art. 976a ZGBart. 976a CCart. 976a CC

Art. 976a ZGBart. 976a CCart. 976a CC

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Art. 976b ZGBart. 976b CCart. 976b CC

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Art. 69 GBVart. 69 ORFart. 69 ORF

Art. 69 GBVart. 69 ORFart. 69 ORF

Art. 69 GBVart. 69 ORFart. 69 ORF

Art. 712e ZGBart. 712e CCart. 712e CC

Art. 712e ZGBart. 712e CCart. 712e CC

Art. 712e ZGBart. 712e CCart. 712e CC

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

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§ 2 GebTRA

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