Lexipedia

Entscheid

ZK1 2020 42

Kammer

27. Mai 2021Deutsch (+ 1 weitere Sprache)13 min

A. A.________ übernahm mit Kaufvertrag vom 30. Januar 2017 das Weingut C.________ per 1. Januar 2017 (KB 3). Die offenen Weine in Tanks und Fässer gehören laut Vertrag bis zur Abfüllung der Kollektivgesellschaft C.________ (KB 3 Ziff. 5.1). Die bereits in Flaschen abgefüllten Weine werden von A.________ verkauft und bleiben bis zur Entnahme der jeweiligen Flaschen aus dem Lager durch ihn zwecks Verkaufs an Weinkunden im Eigentum von C.________ (KB 3 Ziff. 5.2). Er schuldet C.________ einen nach vereinbarten Grundlagen in Rechnung gestellten Preis. Im Juli 2019 stellte A.________ Gegenrechnungen für Wein, den C.________ dem Lager direkt entnommen hatten. Er erklärte Verrechnung und beglich nur die Differenz

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 27. Mai 2021

ZK1 2020 42

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beklagter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Klägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Oktober 2020, ZEV 2019 54);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. A.________ übernahm mit Kaufvertrag vom 30. Januar 2017 das Weingut C.________ per 1. Januar 2017 (KB 3). Die offenen Weine in Tanks und Fässer gehören laut Vertrag bis zur Abfüllung der Kollektivgesellschaft C.________ (KB 3 Ziff. 5.1). Die bereits in Flaschen abgefüllten Weine werden von A.________ verkauft und bleiben bis zur Entnahme der jeweiligen Flaschen aus dem Lager durch ihn zwecks Verkaufs an Weinkunden im Eigentum von C.________ (KB 3 Ziff. 5.2). Er schuldet C.________ einen nach vereinbarten Grundlagen in Rechnung gestellten Preis. Im Juli 2019 stellte A.________ Gegenrechnungen für Wein, den C.________ dem Lager direkt entnommen hatten. Er erklärte Verrechnung und beglich nur die Differenz

(KB 9 f.) zu den ihm durch C.________ in Rechnung gestellte offene Weine, Flaschenweine und Spirituosen (KB 5-8).

B. Am 17. Oktober 2019 klagten C.________ beim Bezirksgericht March gegen A.________. Er sei zu verpflichten, ihnen Fr. 19‘730.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019 und Kosten der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Wangen zu bezahlen. Ausserdem sei in dieser Betreibung der Rechtsvorschlag zu beseitigen (Vi-act. 1). Der Beklagte anerkannte die Klageforderung. Er beantragte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch, die Klage vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. 9). Zur Verrechnung bringen will er Gegenforderungen zufolge angeblichen Verkaufs durch die Klägerin dem Weinlager heimlich entnommener ca. 1‘400 Flaschen (KB 11 f.) und zufolge angefallener Alkoholsteuern (KB 13).

C. Der Einzelrichter holte nach der Hauptverhandlung bei der eidgenössischen Zollverwaltung Auskünfte hinsichtlich des Alkoholsteuersachverhalts ein (Vi-act. 14 f.). Dazu konnten die Parteien Stellung nehmen und daran anschliessend schriftlich die Schlussvorträge halten (Vi-act. 16 f. bzw. 20 und 22). Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 hiess der Einzelrichter die Klage gut und verpflichtete unter Aufhebung des Rechtsvorschlags den Beklagten, der Klägerin Fr. 19‘730.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019 zu bezahlen.

D. Der Beklagte erhob rechtzeitig Berufung. Er beantragte, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellte dagegen den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne;-

und in Erwägung:

1. Der Einzelrichter legte im angefochtenen Urteil zunächst dar, warum die unter dem Titel „Provisionsanspruch“ durch den Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderungen abzuweisen seien (vgl. angef. Urteil E. 3.1 ff.). Ferner stellte er fest, dass der Beklagte seine Verrechnungsforderung nur ungenügend behauptet bzw. substanziert habe (ebd. E. 3.5). Der Beklagte hält dies im Berufungsverfahren für nicht korrekt. Bereits die Klägerin habe seine Verrechnungsforderungen in ihrem Plädoyer dargelegt und er habe diese Sachverhaltsdarstellung nicht nur nicht bestritten, sondern unter Hinweis auf die klägerischen Beilagen (KB 10-13) anerkannt (Vi-act. 9 S. 3 f.). Erstinstanzlich verwies er zwar zudem auf weitere Beilagen (angef. Urteil. E. 3.5: KB 3, 18, 44 und 48), was aber an der nachfolgenden Beurteilung nichts ändert. Weiter behauptet der Beklagte, es mache keinen Sinn, eine klar verständliche Rechnung auch noch abzulesen; die gesprochene Sprache könne den Inhalt einer Rechnung nur bedingt übermitteln. Noch weniger Sinn mache es aber, von ihm zu verlangen, dass er die vollständigen und dem Gericht schriftlich vorliegenden Sachverhaltsausführungen der Klägerin nochmals wörtlich wiederhole, obwohl er sie anerkannt habe.

Erwägungen

2.

Der Beklagte hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Für die Klageantwort gilt Art. 221 ZPO sinngemäss, weshalb der Beklagte eigene Sachbehauptungen in den Prozess einführen muss, um eine materiellrechtliche Einrede oder Einwendung zu begründen, da er für diese Tatsachen beweisbelastet ist. Wenn er einen objektiven Gegentatbestand wie die Verrechnung geltend machen will, muss er die anspruchsaufhebenden Tatsachen behaupten, weil er dafür vorbehältlich dessen, dass unbestimmte negative Tatsachen nicht zu beweisen sind, die Beweislast trägt. Dagegen brauchen Zugaben nicht ausdrücklich zu erfolgen, weil eine Tatsachenbehauptung, die nicht konkret bestritten wird, als unbestritten gilt (Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 222 ZPO N 18 i.V.m. 23 sowie N 25; vgl. auch Leuenber­ger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 222 ZPO N 23 und 24a). Diesen Anforderungen muss eine Klageantwort auch im vereinfachten Verfahren, dessen Behauptungsverfahren bei zunächst unbegründeter Klage (Art. 244 Abs. 2 ZPO) vollständig mündlich abläuft (Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Rn 23.12), genügen. Der Beklagte musste also für die erstinstanzlich behauptete Verrechnung die Tatsachen seiner Gegenforderungen darlegen, namentlich diese beziffern und dann vorbehältlich eines Beweisnotstandes den Beweis dafür antreten (zu dieser Unterscheidung unten lit. b).

a) Vorliegend anerkannte der Beklagte die Klageforderung. Für ihn stand und steht nur ein Urteil über seine Verrechnungsforderungen bzw. darüber zur Debatte, ob er die Beträge für die von der Klägerin angeblich verkauften Weine verlangen könne (Vi-act. 9 S. 4 einleitend unter rechtlicher Würdigung). Die Einwendung der Verrechnung ergibt sich indes nicht automatisch aus dem Umstand, dass der Beklagte trotz Anerkennung der Klageforderung die Klageabweisung beantragte. Vielmehr musste er die Tatsachen dieses geltend gemachten Gegentatbestandes in den Prozess einführen. Er behauptete an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch abgesehen von der letztlich unbestrittenen Tatsache, dass die Klägerin dem Weinlager ca. 1‘400 Flaschen entnahm, keine seine Einwendungen begründende bestimmt individualisierbare Tatsachen, namentlich bezifferte er seine Gegenforderungen nicht. Er verwies zum Beweis lediglich auf klägerische Beilagen (KB 9-13 bzw. KB 3, 18, 44 und 48) und befand die Art und Weise der Rechnungsstellung als einfach: Die auch für die Klägerin geltenden Einstands- sowie Verkaufspreise würden sich aus den klägerischen Beilagen ergeben bzw. seien im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme fixiert worden (Vi-act. 9 S. 4). Ferner räumte er den fehlenden Nachweis der behaupteten, indes bestrittenen einzelnen klägerischen Verkäufe ein, machte jedoch einen Beweisnotstand geltend, weil die Klägerin heimlich Weinflaschen dem Lager entnommen habe (Vi-act. 9 S. 5).

b) Die Behauptung der Tatsachen ist von der Erhärtung der geltend gemachten Tatsachen durch Beweise zu unterscheiden. Eine behauptungsbelastete Partei kann sich nicht mit allgemeinen und globalen Vorbringen in der Meinung begnügen, die Begründung ihres Prozessstandpunkts werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben (Glasl, in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. A. 2016, Art. 55 ZPO N 22). Umso weniger kann sich der Beklagte von der Behauptungslast dadurch befreien, als er zu Lasten der Klägerin einen Beweisnotstand geltend macht und eine Beweislastumkehr in Bezug auf seine zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen verlangt (dazu noch unten E. 3). Zutreffend geht der Vorderrichter davon aus, dass der rechtskundig vertretene Beklagte in der mündlichen Klageantwort an der Hauptverhandlung seine Verrechnungsforderung nur ungenügend behauptete. Weder legt der Beklagte darin seine der Klageforderung verrechnungsweise entgegengestellten Forderungen bestimmt dar noch beziffert er diese. Auch wenn die Summen der beiden Rechnungen (Erlöse aus dem Verkauf von Flaschenweinen durch die Klägerin gemäss KB 11 und 12 vom 28. Februar 2019 und 29. Juni 2019 von total Fr. 15‘678.60 bzw. Fr. 2‘866.70) plus der bezahlte Alkoholsteuerbetrag (für Süsswein gemäss KB 13 von Fr. 1‘185.65) der Höhe der Klageforderung entsprechen, verkennt der Beklagte die Bedeutung des Behauptungsakts im Prozess, wenn er meint, dieser Umstand entbinde ihn davon, den der Klage entgegengehaltenen Verrechnungssachverhalt selbständig dem Richter vorzutragen. Das Tatsachenfundament gehört in den Parteivortrag; Beilagen sind bloss Beweismittel (Glasl, ebd. N 26). Die Klageanerkennung beschränkte sich auf die Klagebehauptungen und konnte sich nicht auf die seine voraussichtlichen Verrechnungseinwendungen vorsorglich bestreitenden Ausführungen der Klägerin erstrecken. Dieses Vorgreifen in der Klagebegründung entlastet den Beklagten nicht davon, seine Einwendungen selber bestimmt und beziffert beizubringen und die hierfür erforderlichen Tatsachen schlüssig vorzutragen (vgl. E. 3). Indem die Klägerin mögliche Verrechnungseinwendungen des Beklagten im Voraus bestreitet, bringt sie lediglich zum Ausdruck, diese für den Fall ihrer Erhebung durch den Beklagten ihrerseits nicht anzuerkennen.

3.

In einem Verfahren, das wie hier vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht ist, haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Parteien trifft insofern die Behauptungslast. Welche Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf die der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den geltend gemachten Anspruch begründen. Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht dargelegt bzw. behauptet, darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (ZK1 2017 15 vom 17. Oktober 2017 E. 2.c/bb m.H.; BGer 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1 m.H.; Sutter-Somm/Schrank in Sutter-Somm/Hasen­böh­ler/Leuen­berger, 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 13). Durch den Verhandlungsgrundsatz ist das Gericht an die Vorbringen der Parteien gebunden und darf nur auf Behauptetes abstellen (statt vieler Gasser/Rickli, KK, 2. A. 2014, Art. 55 ZPO N 2; Glasl, ebd. N 7). Zwar muss nicht explizit behauptet werden, was in anderen ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist (vgl. Bohnet/Droe­se, ZPO Präjudizienbuch, Art. 55 ZPO N 2 m.H.). Dies entlastet indes den Beklagten hier nicht davon, die zur Begründung seines klageabweisenden Antrags behaupteten Verrechnungsforderungen bestimmt und beziffert in den Prozess einzubringen (vgl. oben E. 2.b) und auf Bestreitung hin aufgeteilt in ihren einzelnen Positionen (zwei Rechnungen und Alkoholsteuern) sowie hinsichtlich der Grundlagen (Inventardifferenzen, Einstands- und Verkaufspreise usw.) darzulegen. Den Standpunkt des Beklagten bzw. dessen Sachdarstellung darf das Gericht weder aus dem Antrag auf Klageabweisung noch e contrario aus vorsorglichen Bestreitungen der Klägerin ableiten. Die Frage, ob das Gericht die Beilagen der Gegenpartei berücksichtigen kann, stellt sich insoweit (noch) nicht. Der Beklagte behauptete nämlich die für die Subsumtion unter einen Verrechnungstatbestand massgebenden Tatsachen gar nicht, geschweige denn in der nach den Bestreitungen der Klägerin erforderlichen Weise, d.h. in ihren wesentlichen natürlichen Zügen oder Umrissen (vgl. dazu etwa BGer 4A_567/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.4 m.H.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 10 N 16; Glasl, ebd. N 22). Wer es indes überhaupt unterlässt, seine Verrechnungsposition selbständig in den Prozess einzubringen, kann nicht auf die von der Gegenpartei zwecks Bestreitung eingereichten Belege referieren und geltend machen, damit sei sein notwendiger schlüssiger Tatsachenvortrag impliziert bzw. ersetzt. Der Beklagte konnte sich mit der Berufung auf einen Beweisnotstand hinsichtlich seiner Mutmassung, dass die Klägerin Wein an Dritte verkaufte, nicht von der ihm obliegenden Last, seine zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen bestimmt darzulegen und zu beziffern, befreien, dient doch das Beweisverfahren nicht dazu, fehlende Behauptungen zu retten (BGE 144 III 67 E. 2.1 m.H.). Soweit er nur auf die klägerischen Beilagen verwies, konnten diese Referenzen das ihm in der Klageantwort obliegende klare, eigenständige Behaupten nicht ersetzen (vgl. auch Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 ZPO N 30 ff.).

4.

Zutreffend macht der Beklagte im Berufungsverfahren nicht geltend, der Vorderrichter sei seiner Fragepflicht nicht oder ungenügend nachgekommen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich auf ungenügende und nicht auf fehlende Angaben zum Sachverhalt (Mazan, BSK, 3. A. 2017, Art. 247 ZPO N 11 f.; Hauck in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger, 3. A. 2016, Art. 247 ZPO N 9 in fine); d.h. sie schaltet den Verhandlungsgrundsatz (vgl. oben lit. c) nicht aus (Killias, BEK, Art. 247 ZPO N 4, 7 f. und 17). Das richterliche Vernehmen setzt das korrekte Behaupten durch die belastete Partei voraus. Die formellen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens entbinden die Parteien nicht von ihrer Behauptungslast (Bohnet/Droese, a.a.O., Art. 247 ZPO N 1). Die gegenüber dem ordentlichen Prozess verstärkte richterliche Fragepflicht kann den Beklagten vorliegend umso weniger von seiner Behauptungslast befreien, als er anwaltlich vertreten war (dazu Dolge, Anforderungen an die Substanzierung, PraxiZ Bd. 3, S. 32 f. m.H.; Mazan, ebd. N 19; Killias, ebd. N 11 und 17) und die Klägerin die heimliche Entnahme und den Verkauf von Flaschenwein an Dritte nicht zugestanden hatte (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 10 N 23 i.V.m. § 18 N 5).

5.

Auch im zweiten zur Verrechnung gestellten Sachverhalt der bezahlten Alkoholsteuern für Süsswein bezifferte und behauptete der Beklagte seine Gegenforderung nicht in der dargelegten (oben E. 2 ff.) erforderlichen Weise, so dass sie vom Vorderrichter nicht berücksichtigt werden durfte. Daran ändert nichts, dass er Auskünfte bei der Zollverwaltung einholte und den Sachverhalt materiell abschlägig behandelte.

Dispositiv

6. Aus diesen Gründen nahm der Vorderrichter zu Recht an, dass die unerlässliche Darstellung der Zusammensetzung der Verrechnungsforderung in den Parteivorträgen des Beklagten fehlt und deswegen die Gegenforderung des Beklagten bzw. deren Verrechnung mit der anerkannten Klageforderung abzuweisen ist. Das gilt auch für die Alkoholsteuer (oben E. 5). Daher ist die Berufung abzuweisen, ohne weiter auf die Vorbringen des Berufungsführers zu den Fragen der Beweislastverteilung und der geltend gemachten vertraglichen Grundlagen seines behaupteten Provisionsanspruches einzugehen. Ausgangsgemäss wird der Beklagte prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO, §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Beklagten auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in

Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 19'730.95.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

28. Mai 2021 kau

ZK1 2020 42

Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC

Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC

Art. 244 ZPOart. 244 CPCart. 244 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

ZK1 2017 15

4A_412/2019

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

4A_567/2019

BGE 144 III 67ATF 144 III 67DTF 144 III 67

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC

Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC

Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC

Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC

Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF