ZK1 2020 43
Kammer
17. März 2022Deutsch117 min
A. Die Parteien heirateten am ________ in Wädenswil ZH. Ihrer Ehe entsprossen die heute erwachsenen Kinder E.________ und F.________ (Vi-KB 5).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 17. März 2022
ZK1 2020 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Klägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Beklagter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Ehescheidung; Nebenfolgen
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020, ZEO 2017 8);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien heirateten am ________ in Wädenswil ZH. Ihrer Ehe entsprossen die heute erwachsenen Kinder E.________ und F.________ (Vi-KB 5).
B. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 reichte die Klägerin bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB ein. Am 14. September 2017 stellte die Klägerin die Scheidungsbegehren. Unter anderem beantragte sie, die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen, wobei die Spezifizierung und Bezifferung bis spätestens nach durchgeführtem Beweisverfahren vorbehalten bleibe (Vi-act. A/I und A/II).
Nach erfolgtem doppeltem Schriftenwechsel und weiteren (Noven-)Eingaben der Parteien sowie nach Abhaltung der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2019 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 27. Oktober 2020 Folgendes:
1. [Scheidung der Ehe.]
2.1 Die Parteien schulden sich gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge.
2.2 Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Klägerin im Umfang von Fr. 2'059.00 nicht gedeckt ist.
3.a. Die Klägerin hat dem Beklagten aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 1'988.85 zu bezahlen.
3.b. Der Beklagte ist berechtigt, das auf beide Parteien lautende Konto bzw. Depot bei der M.________ (Bank I) mit der Nr. zz zu liquidieren und die Vermögenswerte auf ein von ihm bestimmtes Konto bzw. Depot zu übertragen.
Die Klägerin wird verpflichtet, die für die Abwicklung der beschriebenen Dispositionen notwendigen Handlungen vorzunehmen und die notwendigen Zustimmungen gegenüber der Bank zu erteilen.
3.c. Der Beklagte ist berechtigt, das auf beide Parteien lautende Konto bzw. Depot bei der N.________ (Bank II) zu liquidieren und die Vermögenswerte auf ein von ihm bestimmtes Konto bzw. Depot zu übertragen.
Die Klägerin wird verpflichtet, die für die Abwicklung der beschriebenen Dispositionen notwendigen Handlungen vorzunehmen und die notwendigen Zustimmungen gegenüber der Bank zu erteilen.
3.d. Der Beklagte ist berechtigt, das auf beide Parteien lautende Konto Nr. yy bei der O.________ (Bank III) zu liquidieren und die Vermögenswerte auf ein von ihm bestimmtes Konto bzw. Depot zu übertragen.
Die Klägerin wird verpflichtet, die für die Abwicklung der beschriebenen Dispositionen notwendigen Handlungen vorzunehmen und die notwendigen Zustimmungen gegenüber der Bank zu erteilen.
3.e. Der Beklagte ist berechtigt, das auf beide Parteien lautende Konto Nr. xx bei der O.________ (Bank III) zu liquidieren und die Vermögenswerte auf ein von ihm bestimmtes Konto bzw. Depot zu übertragen.
Die Klägerin wird verpflichtet, die für die Abwicklung der beschriebenen Dispositionen notwendigen Handlungen vorzunehmen und die notwendigen Zustimmungen gegenüber der Bank zu erteilen.
3.f. Das auf beide Parteien lautende Haus in Thailand, Hausregisternummer ww wird in das Alleineigentum des Beklagten übertragen. Die Klägerin wird verpflichtet, die für die Eigentumsübertragung notwendigen Handlungen vorzunehmen und die notwendigen Zustimmungen gegenüber den zuständigen Behörden zu erteilen.
4. [Wohnrecht.]
5. [Pensionskassenrente.]
6. [Gerichtskosten.]
7. [Parteikosten.]
8. Rechtsmittel.]
9. [Zufertigung.]
C. Gegen das Urteil vom 27. Oktober 2020 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 27. November 2020 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 des Urteils des Einzelrichters Höfe vom 27. Oktober 2020, Prozess-Nr. ZEO 2017 8, aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis auf weiteres gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren, spätestens nach durchgeführtem Beweisverfahren noch zu beziffernden, gerichtsüblich indexierten, Unterhaltsbeitrag, zu bezahlen, beziffert einstweilen auf CHF 2'500.--, eventuell wieviel mehr.
Erwägungen
2.
Es seien die Dispositiv-Ziff. 3.a. bis und mit 3.f. des Urteils des Einzelrichters Höfe vom 27. Oktober 2020, Prozess-Nr. ZEO 2017 8, vollständig aufzuheben und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen, unter Vorbehalt von Spezifizierung, Bezifferung und Ergänzung der nachfolgenden lit. a - e bis spätestens nach dem durch die Berufungsinstanz, eventualiter durch die Vorinstanz, da noch nicht rechtsgenüglich durchgeführt, ergänzend durchgeführtem Beweisverfahren:
a. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Ausgleichsbetrag aus Güterrecht von insgesamt CHF 566'421.--, eventuell wieviel mehr, zu bezahlen;
b. Es sei der Ausgleichsbetrag gemäss lit. a anteilig nach jeweiligem Vermögensstand ab den gemeinsamen Konti der Parteien bei der M.________ (Bank I) sowie der N.________ (Bank II), eventuell bei ungenügendem Guthaben ab dem Konto des Beklagten, auf ein noch zu bezeichnendes Konto der Klägerin zu erstatten und es sei die anteilige Erstattung des Ausgleichsbetrags den Banken gerichtlich anzuweisen.
c. Es seien die gemeinsamen Konti bei der O.________ (Bank III) in CHF und THB unter Berücksichtigung ihres Wertes in der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf den Beklagten zu übertragen.
d. Es sei das Haus in Thailand unter Berücksichtigung seines Wertes in der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf den Beklagten zu übertragen.
e. Im Übrigen soll jede Partei zu Eigentum erhalten, was sie besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.
3.
Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung und Vervollständigung des Sachverhalts an den Einzelrichter Höfe zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Berufungsinstanz.
Am 16. Dezember 2020 beantragte die Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.00 zu bezahlen bzw. ihr eventualiter ganz oder teilweise die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, soweit gesetzlich vorgesehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 trug der Beklagte auf Abweisung dieser Rechtsbegehren an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (KG-act. 9).
Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 18. Januar 2021 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 13):
Die Berufungsanträge vom 27. November 2020 seien vollumfänglich abzuweisen.
Es wird Anschlussberufung mit folgenden Anträgen erklärt:
2.1
Ziffer 2.2 des Dispositivs des Bezirksgerichts Höfe vom 27. Oktober 2020 sei aufzuheben.
2.2
Ziffer 3.a. des Dispositivs des Bezirksgerichts Höfe vom 27. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten aus Güterrecht einen Betrag von CHF 40'911.00 zu bezahlen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
Am 24. Februar 2021 reichte die Klägerin die Anschlussberufungsantwort ein und trug auf Abweisung der Anschlussberufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (KG-act. 18).
Die Parteien liessen dem Kantonsgericht weitere Eingaben zukommen (vgl. KG-act. 11, 15, 17, 20, 21 und 23).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass das Scheidungsgericht zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln und erst zuletzt über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden hat, damit sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB – insbesondere Ziff. 5 (Einkommen und Vermögen der Ehegatten) und Ziff. 8 (Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge) – berücksichtigt werden können (BGE 144 III 298 E. 6.2.1). Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat ebenfalls Einfluss auf die Unterhaltsberechnung (BGer, Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 7.2 mit Hinweis insbesondere auf Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB und BGE 144 III 298 E. 6.2.1). Nachfolgend ist das Urteil der Vorinstanz in dieser Reihenfolge zu prüfen, insoweit es angefochten wurde.
2.
Die Vorinstanz prüfte vorerst unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung, ob die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich ihrer unzureichenden Informationen und Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen als materieller Auskunftsanspruch i.S. von Art. 170 ZGB (in Form der Erstreitung eines Urteils über diesen Auskunftsanspruch in einem separaten Prozess oder auf dem Weg der Stufenklage) oder als blosser Beweisantrag gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Edition von Urkunden nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO) zu qualifizieren sind. Sie führte dazu aus, die Klägerin vermische die Stufenklage mit den prozessualen Editions- und Auskunftspflichten gemäss ZPO. Die Klagebegehren hätten keine Aufforderung des Beklagten i.S. einer Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB (in Form einer Stufenklage) enthalten. Vielmehr habe die Klägerin bloss einen prozessualen Antrag auf Edition gewisser Unterlagen gestellt. Ausserdem habe sie wiederholt festgehalten, dass die abschliessende Bezifferung der Forderungen erst nach durchgeführtem Beweisverfahren erfolgen könne. Auch habe die Klägerin nicht erklärt, dass im Sinn eines Hilfsanspruchs der Beklagte vorab zur Auskunftserteilung zu verpflichten sei. Daher seien die Ausführungen der Klägerin als prozessuale Editionsbegehren gemäss ZPO zu qualifizieren. Eine unbezifferte Forderungsklage sei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder der Auskunftserteilung durch den Beklagten spätestens im Schlussvortrag zu beziffern. Indessen befreie eine nachträglich zu beziffernde Forderungsklage nicht von der Behauptungs- und Substanziierungslast. Da hinsichtlich der Editionsanträge in Ziffer 5 und 8 der Klagebegründung (Seite 4 und 5) sowie in Ziffer 1 und 50 der Replik (Seite 3 und 13 f.) entsprechende Tatsachenbehauptungen fehlen würden, seien diese abzuweisen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass Art. 277 Abs. 2 ZPO dem Richter eine Hinweispflicht auferlege, wenn für die Beurteilung vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen würden. Diese richterliche Pflicht beschränke sich auf Urkunden, die für den Beweis behaupteter Tatsachen erforderlich seien resp. auf eine Korrektur ungenügend substanziierter Beweisanträge. Davon seien die Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Art. 277 Abs. 2 ZPO begründe keine Pflicht des Gerichts, auch dort auf eine Nachbesserung hinzuwirken, wo eine Partei eine sich auf die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen beziehende Tatsachenbehauptung ungenügend substanziiert habe (angef. Urteil, E. 5 S. 18-21).
a) Die Klägerin legt im Berufungsverfahren mit Verweis auf die betreffenden Stellen in ihren Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens dar, inwiefern sie im Verfahren vor Erstinstanz ihren Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB mehrfach im Einzelnen substanziiert, um Auskunftserteilung durch den Beklagten ersucht sowie die verlangten Unterlagen detailliert beantragt habe. Sie habe bereits in der Klagebegründung vom 14. September 2017 ausgeführt, dringend auf vollständige, nicht nur selektiv überreichte Unterlagen angewiesen zu sein. Ebenso habe sie im gleichentags anhängig gemachten vorsorglichen Massnahmenverfahren ein Editionsbegehren nach Art. 170 ZGB gestellt. Die Klägerin habe ihr Rechtsbegehren auf Information bereits damals mit einem unbezifferten Rechtsbegehren auf Leistung einer Geldforderung im Sinne einer Stufenklage verknüpft, was zulässig sei. Nicht massgebend sei die Stellung des Rechtsbegehrens innerhalb der Rechtsschrift oder die graphische Hervorhebung. Die Vorinstanz hätte jedenfalls im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder des vorsorglichen Massnahmenverfahrens über das klägerische Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB befinden müssen, zumal der Beklagte im Gegensatz zur an einer mittelgradigen Demenz leidenden Klägerin offensichtlich über alles Bescheid wisse und im Besitz sämtlicher beantragter Unterlagen sei. Der Beklagte sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Streitfall nicht berechtigt, sein Wissen und die vorhandenen Belege zurückzuhalten. Er habe nie vorgebracht, es fehle ihm an weiterführenden Belegen oder entsprechendem Wissen. Die Vorinstanz habe den Anträgen der Klägerin zu Unrecht nicht entsprochen und somit ihr Auskunftsrecht nach Art. 170 ZGB verweigert und ihr rechtliches Gehör verletzt. Die offerierten Belege seien durch die Berufungsinstanz, eventualiter (nach Rückweisung) durch die Vorinstanz vollumfänglich einzuholen resp. durch den Beklagten zu edieren. Selbst wenn die Auskunftsbegehren der Klägerin entsprechend der bestrittenen Auffassung der Vorinstanz nur als blosse Beweisanträge zu qualifizieren wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Vorinstanz die Auskunftsrechte der Klägerin nach Art. 170 ZGB und ihr rechtliches Gehör verletzt hätte, da sie gestützt auf ihr weniges Wissen und der kleinen Auswahlsendung an Belegen ausreichend behauptet, substanziiert und begründet habe. Ohne Wissen könne sie keine Tatsachenbehauptungen anstellen (KG-act. 1, S. 8-11 N 15-24; KG-act. 18, S. 6 N 15).
Der Beklagte bestritt diese Vorbringen mit Verweis auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und seine Ausführungen in der Eingabe vom 18. März 2019 im vorinstanzlichen Verfahren. Die prozessualen Anträge der Klägerin seien so zu verstehen gewesen, dass sie anstelle der Stufenklage den Weg über prozessuale Editionsbegehren wähle. Da zu letzteren entsprechende Tatsachenbehauptungen fehlen würden, habe die Vorinstanz die Anträge der Klägerin zu Recht abgewiesen (KG-act. 13, S. 6 Bst. B).
b) Auskunfts- und Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden:
aa) Zum einen kann gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen, worauf der Richter den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten kann, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Ein solches Begehren betrifft lediglich Vermögenswerte der Gegenpartei.
Dieses Auskunftsrecht ist nicht prozessrechtlicher, sondern materiell-rechtlicher Natur, das in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren bzw. in einem Scheidungsbegehren im Hinblick auf güter- oder unterhaltsrechtlicher Ansprüche oder in einem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden kann (BGer, Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3.1; BGer, Urteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.1; Schwander, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 3 zu Art. 170 ZGB). Art. 170 ZGB verlangt, dass der ansprechende Ehegatte im laufenden Verfahren ein Auskunftsbegehren stellt. Die gewünschten Auskünfte und Dokumente müssen aufgelistet werden, die zu klärenden Tatsachen und Personen, welche die entsprechenden Informationen beizubringen haben, müssen erwähnt werden und geeignet sein, den behaupteten Anspruch zu beweisen (Urteil 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002 E. 4a; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1998, N 19 und 23 zu Art. 170 ZGB). Bei der vorfrageweisen Durchsetzung ist prozessual kein separates Rechtsbegehren erforderlich. Dies ändert aber nichts am Erfordernis, dass in der Rechtsschrift hinsichtlich des Auskunftsrechts nach Art. 170 ZGB ein eigentliches Rechtsbegehren gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 ZPO gestellt werden muss (vgl. nachfolgender Absatz sowie Beschluss LC150031 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015 E. 5.3 S. 17). Auch hat die Partei in der Begründung festzuhalten, dass sie sich auf die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB beruft, worauf sich die Auskunftsbegehren beziehen und auf welches Rechtsschutzinteresse sie gestützt werden (Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 170 ZGB).
Will ein Ehegatte in einem Scheidungsverfahren im Rahmen der unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche Auskünfte über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden des anderen Ehegatten erlangen, kann er eine Stufenklage erheben. Das Begehren um Auskunftserteilung als Hilfsanspruch (Art. 170 ZGB) wird zusammen mit einem zunächst unbezifferten Forderungsbegehren (Art. 85 Abs. 1 ZPO) gegen den Beklagten als Hauptanspruch geltend gemacht. Dabei hat die klagende Partei eine Verfahrensbeschränkung nach Art. 125 lit. a ZPO zu beantragen, damit das Gericht zunächst über das Auskunftsbegehren einen anfechtbaren Teilentscheid fällt. Nach erteilter Auskunft ist die Forderung zu beziffern (Art. 85 Abs. 2 ZPO; Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 170 ZGB; Göksu, Wieviel Einkommen, welches Vermögen – Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis/Pichonnaz, Der neue Familienprozess, 6. Symposium zum Familienrecht 2011, 2012, S. 109 ff. S. 124-126; Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra 2014, S. 60-62; Urteil LY1160048 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017 E. 3.3). Ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB kann auch noch in der Replik gestellt werden, weil sich die Zulässigkeit der Klageänderung (Art. 227 Abs. 1 ZPO) am Novenrecht orientiert und die Novenschranke im ordentlichen Verfahren mit Erstattung der zweiten Rechtsschrift, mithin mit der Replik und der Duplik, eintritt, sofern nicht die Untersuchungsmaxime gilt (Urteil LY160048 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 1 und 3 sowie Art. 277 Abs. 1 ZPO und Bähler, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A. 2016, N 49 zu Art. 288 ZPO). Der Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB besteht während des formellen Bestandes der Ehe und auch darüber hinaus, solange noch nicht alle ihre gegenseitigen Ansprüche beurteilt und erfüllt resp. vollstreckt sind (Schwander, a.a.O., N 6 zu Art. 170 ZGB). Ein entsprechendes Begehren kann somit grundsätzlich jederzeit bzw. nur nicht zur Unzeit gestellt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 11 zu Art. 170 ZGB mit Hinweis auf Art. 159 Abs. 3 ZGB). Der materiell-rechtliche Informationsanspruch bezweckt, nicht bekannte Tatsachen zu beschaffen, welche später für die Begründung der Ansprüche verwendet werden können. Es besteht kein bestimmter Bezug zu einer vorbekannten Tatsache oder überhaupt zu bezifferten vermögensmässigen Ansprüchen (Göksu, a.a.O., S. 123 f.).
bb) Zum anderen kann der Ehegatte auch einstweilen ein unbeziffertes Rechtsbegehren stellen, sich aber auf prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht berufen, welche heute namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden, und sich die Bezifferung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten (BGer, Urteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.2; Urteil LY1160048 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017 E. 3.3). Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet (BGer, Urteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.2).
Die behaupteten Tatsachen sind vorbekannt und müssen bewiesen werden. Der Beweisantrag kann nicht losgelöst von einer Tatsachenbehauptung der zu beweisenden Tatsache gestellt werden. Er hat eine dienende bzw. beweisende Funktion hinsichtlich dieser Tatsache und somit ebenso bezüglich der Rechtsbegehren in der Sache selbst (Göksu, a.a.O., S. 123 f.). Es muss für das Gericht und die Gegenpartei eindeutig ersichtlich sein, welche Beweismittel zu welchen Tatsachenbehauptungen angerufen werden. Ausserdem ist der Beweisantrag zu spezifizieren. Dies verlangt in Bezug auf Editionsbegehren, dass die zu edierende Urkunde genau bezeichnet werden muss hinsichtlich Art und Inhalt der Urkunde und von wem sie ediert werden soll (Göksu, a.a.O., S. 127).
c) aa) Die Klägerin stellte in ihrer Eingabe "Anträge / Klagebegründung" vom 14. September 2017 das Rechtsbegehren, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen, wobei die Spezifizierung und Bezifferung bis spätestens nach durchgeführtem Beweisverfahren vorbehalten bleibe (Vi-act. A/II, S. 2). Mit diesem Antrag verlangte die Klägerin vom Beklagten keine Auskunft i.S.v. Art. 170 ZGB. Mit dem Vorbehalt, die güterrechtliche Auseinandersetzung bis spätestens nach durchgeführtem Beweisverfahren zu spezifizieren und zu beziffern, und mit ihrem Begehren um Edition verschiedener Unterlagen durch den Beklagten (Vi-act. A/II, S. 5 N 8) berief sich die Klägerin vielmehr auf die prozessuale Editionspflicht gestützt auf das Verfahrensrecht. Ebenso wenig sind in der eigentlichen Begründung der Klage Hinweise zu finden, welche – wenn auch nur sinngemäss – auf die Geltendmachung einer Auskunfts- und Editionspflicht gestützt auf Art. 170 ZGB schliessen lassen (vgl. Vi-act. A/II, S. 4 f. N 5-9). Die Klägerin führte lediglich aus, sie habe im vorsorglichen Massnahmenverfahren (am 14. September 2017) ein Editionsbegehren nach Art. 170 ZGB gestellt (Vi-act. A/II, S. 5 oben). Dies trifft zu (vgl. ZES 2017 493, act. A/I, S. 2), wobei es sich bloss auf den Ehegattenunterhaltsbeitrag, nicht aber auch auf die güterrechtliche Auseinandersetzung erstreckte, die erst im Scheidungsverfahren zum Thema wurde. Daraufhin erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 9. Mai 2018 eine Beweisverfügung, worin er den Beklagten aufforderte, die definitiven Steuerveranlagungen für kantonale Steuern und direkte Bundessteuern sowie sämtliche Steuerrechnungen ab 2016, die aktuellen Belege über die Liegenschaftskosten in Thailand ab 2017, die monatlichen Kontoauszüge sämtlicher Konti und Depots ab 1. Januar 2017 bis heute, sämtliche Belege bezüglich der Rückerstattung AHV-Pflegekosten für die Klägerin ab 1. Januar 2017 bis heute, die Belege über sämtliche Einnahmen und solchen aus Nebenerwerb, Ausweise über Renteneinkommen beider Parteien und allfälliger weiterer Einkünfte für die Jahre 2017 und 2018 sowie den Barcode der Steuererklärung 2016 einzureichen. In der Folge liess der Beklagte dem Einzelrichter verschiedene Unterlagen zukommen (vgl. ZES 2017 493, act. D1 und D2).
bb) In der Replik vom 26. November 2018 beantragte die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, ihr nach durchgeführtem Beweisverfahren einen noch zu beziffernden nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, beziffert einstweilen auf monatlich Fr. 2'500.00, evtl. wie viel mehr. Ausserdem stellte die Klägerin das Rechtsbegehren, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen, unter Vorbehalt von Spezifizierung, Bezifferung und Ergänzung der nachfolgenden lit. a – e bis spätestens nach durchgeführtem Beweisverfahren. Überdies verlangte sie unter dem Titel "Prozessuale Anträge" die Edition diverser Unterlagen (Vi-act. A/IV, S. 2, Anträge-Ziff. 2 und 6 sowie S. 3). Die Klägerin beantragte somit keine Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB. Vielmehr sind diese Replikbegehren dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin ihren Auskunftsanspruch während des Prozesses im Beweisverfahren mittels prozessualer Editions- und Auskunftspflichten durch den Beklagten befriedigt haben wollte und sie sich die (definitive) Bezifferung ihrer Begehren hinsichtlich des Ehegattenunterhalts und der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehielt.
In der Begründung selbst berief sich die Klägerin zwar zum einen auf die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB. Sie führte unter dem Titel des Güterrechts aus, Art. 170 ZGB sehe eine umfassende, gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor, die, soweit sie für das Beurteilen und Geltendmachen von Ansprüchen nötig sei, vom Richter auch durchgesetzt werden könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben (Vi-act. A/IV, S. 8 N 23). Unter dem Titel "Ergänzende Ausführungen" erklärte die Klägerin, sie habe i.S.v. Art. 170 ZGB ebenfalls Anspruch auf Einsichtnahme in die vollständigen Einkommen- und Vermögensunterlagen, über die der Beklagte verfüge, nicht nur auf von ihm selektiv zugestellte, völlig ungenügende Belege (Vi-act. A/IV, S. 13 N 50). Sie hielt fest, weil das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung mangels aussagekräftiger, vollständiger Unterlagen unklar sei, könne keine abschliessende Bezifferung der Ausgleichsforderung erfolgen. Provisorisch beziffere sie ihre Ausgleichsforderung auf Fr. 566'421.00, was dem hälftigen Anteil der Vermögenswerte bei der M.________ (Bank I) in Wollerau, bei der N.________ (Bank II) in Wädenswil, bei der O.________ (Bank III) sowie der wertmässigen Hälfte am Opel Insignia und am Haus in Thailand entspreche (Vi-act. A/IV, S. 15 N 51). An anderer Stelle der Begründung führte die Klägerin jedoch im Widerspruch zur bisherigen Begründung aus, sie ersuche mittels prozessualen Antrags nochmals darum, die Edition der genannten Unterlagen gerichtlich zu veranlassen (Vi-act. A/IV, S. 13 N 49). Ein Bezug auf Art. 170 ZGB fehlt. Gleiches gilt für deren Hinweis, die abschliessende Bezifferung des nachehelichen Unterhalts könne ebenfalls erst nach durchgeführtem Beweisverfahren und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen (Vi-act. A/IV, S. 15 N 52). Schliesslich erklärte die Klägerin weiter, sie habe einleitend nochmals einen prozessualen Antrag auf Edition der massgeblichen Unterlagen i.S.v. Art. 170 ZGB gestellt (Vi-act. A/IV, S. 14 oben). Folglich vermischte sie ein weiteres Mal Art. 170 ZGB mit der prozessualen Editionspflicht, um letztlich in der Replik zum ehelichen Unterhalt und zum Güterrecht nur vorläufig bzw. auf die im Recht liegenden Belege Stellung zu nehmen und in verschiedener Hinsicht die Edition diverser Unterlagen durch den Beklagten bzw. dessen Auskunfts- resp. Offenlegungspflicht zu beantragen (Vi-act. A/IV, S. 5-11 N 3, 7, 9, 10, 22, 29, 31, 35, 38, 41 und 43).
Nach dem Gesagten verlangte die Klägerin in der Begründung der Replik wiederholt Auskunftserteilung seitens des Beklagten. Dabei berief sie sich nur teilweise auf Art. 170 ZGB. Ausserdem stellte die Klägerin im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des Beklagten nie ein eigentliches Rechtsbegehren gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO. Ebenso wenig verlangte sie, das Verfahren nach Art. 125 lit. a ZPO zu beschränken, damit die Vorinstanz zunächst über das Auskunftsbegehren einen anfechtbaren Teilentscheid fällt. Objektiv betrachtet ist der Antrag der Klägerin auf Auskunftserteilung prozessual resp. nicht materiell-rechtlich zu verstehen (vgl. Beschluss LC150031 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015 E. 5.3 S. 16 f.). Daher lag seitens der Klägerin kein (rechtzeitiges) Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB vor. Vielmehr sind die klägerischen Auskunftsbegehren bloss als Beweisanträge zu qualifizieren.
cc) Insoweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens nach Art. 170 ZGB auf ihre Noveneingaben vom 2. März 2019 und 1. April 2019 sowie ihre Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2019 beruft (KG-act. 1, S. 9 f. N 20-22), kann sie damit nicht gehört werden, weil die Novenschranke mit Erstattung der zweiten Rechtsschrift eintrat (vgl. E. 2b/aa vorne), worauf ebenso die Klägerin indirekt hinwies (Vi-act. A/VIII, S. 2 N II/1). Selbst wenn die Klägerin damit gehört werden könnte, vermöchte sie damit aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, dies aus folgenden Gründen:
Die KIägerin führte in der Noveneingabe vom 2. März 2019 aus, es werde prozessleitend beantragt, das Beweisverfahren vorgängig der Hauptverhandlung durchzuführen, insbesondere die in der Replik vom 26. November 2018 angeführten Belege und Urkunden durch den Beklagten edieren zu lassen (Vi-act. A/VI, S. 2 N 3). Es fehlt ein Bezug zu Art. 170 ZGB. In der Begründung dieser Noveneingabe vermischte die Klägerin wiederholt den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB mit prozessualen Anträgen auf Edition: Sie erklärte, gestützt auf Art. 170 ZGB könne jeder Ehegatte vom anderen durch das Gericht verpflichtet werden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen, was die Klägerin mehrfach beantragt habe. Der Beklagte habe die beantragten Unterlagen lückenlos zu edieren. Die Edition der massgeblichen Unterlagen sei geeignet und im verlangten Umfang verhältnismässig, um ihre Wissenslücken zu schliessen, um so ihrer Behauptungs- und Substanziierungspflicht namentlich hinsichtlich des Güterrechts rechtsgenüglich nachzukommen, wozu sie ohne Durchführung des Beweisverfahrens vor der Hauptverhandlung nicht in der Lage sei. Sie müsse ihre Ansprüche vor der Hauptverhandlung ausreichend beziffern können, ansonsten ihr in Missachtung der ihr gemäss Art. 170 ZGB zustehenden Rechte ein Rechtsverlust drohe. Es sei unbedingt notwendig, dass sie die beantragten Unterlagen erhalte und der Beklagte i.S.v. Art. 170 ZGB rechtsgenüglich Auskunft erteile (Vi-act. A/VI, S. 3 f. N 5-7). Ebenso wenig stellte die Klägerin in der Eingabe vom 1. April 2019 oder anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2019 ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB (Vi-act. A/VIII und X sowie Vi-act. D3, S. 2 f. N 4).
dd) Lag nach dem Gesagten seitens der Klägerin kein (rechtzeitiges) Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB vor, konnte die Vorinstanz die Auskunftsrechte der Klägerin nach Art. 170 ZGB zum Voraus nicht verletzen, auch wenn Letztere wegen ihres wenigen Wissens und der kleinen Auswahlsendung an Belegen keine Tatsachenbehauptungen hätte anstellen können, wie sie behauptet. Ob die Klägerin ihre Tatsachenbehauptungen ausreichend behauptete, substanziierte und begründete, und die Vorinstanz trotzdem darauf nicht einging und somit deren rechtliches Gehör verletzte, ist bei den entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen zu prüfen, sofern die Klägerin dies im Berufungsverfahren ausdrücklich rügt. Dabei ist Folgendes zu beachten: Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt (wie auch für den nachehelichen Unterhalt) der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf deshalb seinen Entscheid grundsätzlich nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht wurden und lediglich über solche (strittigen) Tatsachen Beweise abnehmen, die prozessrechtskonform behauptet und hinreichend substanziiert wurden. Daran vermag auch Art. 277 Abs. 2 ZPO nichts zu ändern, wonach das Gericht die Parteien auffordert, fehlende Urkunden nachzureichen, welche für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendig sind. Diese richterliche Pflicht beschränkt sich auf die Korrektur ungenügend substanziierter Beweisanträge. Dagegen ist das Gericht nicht verpflichtet, auch auf die Nachbesserung ungenügend substanziierter Tatsachenbehauptungen hinzuwirken (BGer, Urteil 5A_780/2019 und 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E 7.4). Tatsachenbehauptungen sind ausreichend substanziiert, wenn die Tatsachen, welche unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer, Urteil 4A_604/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.1.1; BGer, Urteil 5A_780/2019 und 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4; BGE 136 III 322 E. 3.4.2).
3.
Die Parteien unterliegen unbestrittenermassen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, der die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten umfasst (Art. 196 ZGB). Die Vorinstanz schied die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes aus und stellte allfällige Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut fest (angef. Urteil, E. 6.1 S. 21-31). Sodann berechnete die Vorinstanz den Vorschlag nach Art. 210 Abs. 1 ZGB (angef. Urteil, E. 6.2 S. 31 f.).
a) Die Klägerin bringt vor, die Parteien hätten am ________ geheiratet. Trotzdem habe die Vorinstanz die güterrechtliche Zeitrechnung erst im Jahr 2010, bei den vom Beklagten behaupteten Erbschaften, begonnen und somit die 41 ehelichen Vorjahre unberücksichtigt gelassen. Sodann legt die Klägerin dar, was in den Jahren vor 2010 in vermögensrechtlicher Hinsicht zwischen den Parteien geschehen sei. Weil die Vorinstanz den für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Sachverhalt in Verletzung ihrer Auskunftsrechte nach Art. 170 ZGB zeitlich und sachlich unvollständig und ungenügend ermittelt und zu Unrecht überwiegend als Eigengut des Beklagten qualifiziert habe, habe sie bei der Zuordnung der Vermögenwerte zur Errungenschaft und Eigengut rechtlich nicht haltbare güterrechtliche Schlüsse gezogen. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren mit ihren Auskunftsbegehren wiederholt die Edition der diesbezüglichen Unterlagen durch den Beklagten beantragt. In Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin habe die Vorinstanz diese Beweisofferten nicht abgenommen. Dies habe das Kantonsgericht, eventualiter die Vorinstanz im Rahmen eines rechtsgenüglichen Beweisverfahrens nachzuholen (KG-act. 1, S. 11-13 N 25-28). Überdies habe die Vorinstanz offengelassen, wem die gemeinsamen Konti und Depots bei M.________ (Bank I), N.________ (Bank II) und der O.________ (Bank III) in sachenrechtlicher Hinsicht gehören würden. Diese stünden im Miteigentum der Parteien und seien zufolge der fehlenden güterrechtlichen Massezugehörigkeit jedenfalls je hälftig den Vermögensmassen der Parteien, grundsätzlich der Errungenschaft, zuzuweisen (KG-act. 1, S. 13 N 29).
Der Beklagte entgegnet, die Vorinstanz habe die Aktiven und Passiven ermittelt, zumal die massgebenden Steuererklärungen vorgelegen seien (KG-act. 13, S. 6 N C).
b) Insoweit die Klägerin (unsubstanziiert) rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ihrer Auskunftsrechte nach Art. 170 ZGB die beantragten Beweisofferten nicht abgenommen, was im Rahmen eines rechtsgenüglichen Beweisverfahrens nachzuholen sei, ist auf E. 2 vorne zu verweisen.
c) Wie es sich um das Eigentum der Vermögenswerte und deren Zuweisung in die Vermögensmassen der Parteien verhält, kann aufgrund der unsubstanziierten Vorbringen der Klägerin an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Vielmehr ist dies aufgrund der Rügen der Klägerin zum jeweiligen Vermögenswert zu prüfen (vgl. E. 3.1 ff. hinten).
An dieser Stelle ist indessen bereits Folgendes festzuhalten: Für die Zusammensetzung der Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend, vorliegend der 24. Februar 2017 (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB; Vi-act. A/I). Deren Wert bestimmt sich indessen im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, in: Geiser/Fountoulakis, a.a.O., N 1 zu Art. 214 ZGB; BGE 121 III 152 E. 3a S. 154; vgl. dazu E. 3.4a/bb hinten). Vorerst ist für jeden Vermögenswert zu prüfen, in wessen Eigentum er steht, wenn dies zwischen den Parteien strittig ist. Gelingt es einem Ehegatten nicht, sein Eigentum zu beweisen, wird von Gesetzes wegen Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 200 Abs. 2 ZGB). Steht der Eigentümer fest, ist in güterrechtlicher Hinsicht zu beantworten, ob der Vermögenswert dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuweisen ist, wobei nach Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft vermutet wird (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 3 zu Art. 200 ZGB).
3.1
Es ist unbestritten, dass die eheliche Wohnung in Wollerau im Alleineigentum der Klägerin steht und ihrem Eigengut zuzuweisen ist und dass der Beklagte im November 2014 mittels Geldern vom Mitglieder Sparkonto Nr. vv bei der M.________ (Bank I) eine ausserordentliche Amortisation der Hypothek in der Höhe von Fr. 50'000.00 vornahm (angef. Urteil, E. 6.1a S. 22 Abs. 2; KG-act. 1, S. 18 N 51; KG-act. 13). Strittig ist, aus welcher Gütermasse die Amortisation der Hypothek erfolgte. Die Vorinstanz hielt dafür, dass die Amortisation dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen sei, weshalb ihm gestützt auf Art. 206 ZGB eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut der Klägerin von Fr. 50'000.00 zustehe, da ein Partizipationsanspruch am Mehrwert nicht geltend gemacht worden sei (angef. Urteil, E. 6.1a S. 22 Abs. 3 und E. 6.1c S. 30).
a) Die Klägerin bringt vor, die Amortisation der Hypothek sei nicht aus dem Eigengut des Beklagten, sondern aus der Errungenschaft beider Parteien erfolgt, da das Überweisungskonto (Mitglieder Sparkonto Nr. vv bei der M.________ (Bank I)) der Errungenschaft der Parteien zuzurechnen sei (KG-act. 1, S. 14 N 36 und S. 18 N 51). Der Beklagte ist der Auffassung der Vorinstanz (vgl. KG-act. 13, S. 7 Abs. 3).
b) Da das Mitglieder Sparkonto Nr. vv bei der M.________ (Bank I) dem Eigengut des Beklagten zuzuweisen ist (vgl. E. 3.2.1 hinten), steht ihm gestützt auf Art. 206 ZGB eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut der Klägerin von Fr. 50'000.00 zu.
3.2
Es ist unbestritten und erstellt, dass die Parteien bei der M.________ (Bank I) per Auflösung des Güterstandes vom 24. Februar 2017 über Vermögenswerte (Kontostamm Nr. zz) von insgesamt Fr. 415'150.33 verfügten, die sich wie folgt zusammensetzten (angef. Urteil. S. 22 unten und S. 23 oben; Vi-BB 21 zu III): Mitglieder Privatkonto uu im Betrag von Fr. 75'428.12 zuzüglich Marchzins von Fr. 1.10; Mitglieder Sparkonto vv im Betrag von Fr. 30'498.25 zuzüglich Marchzins von Fr. 6.85; Termingeldanlagen von Fr. 25'000.00 und Fr. 50'000.00 zuzüglich Zins von Fr. 97.90 bzw. Fr. 176.40; Wertschriften von Fr. 231'550.53 zuzüglich Ertrag von Fr. 2'391.18.
3.2.1
Es ist unbestritten und belegt, dass sich die Saldi des Mitglieder Sparkontos vv bei der M.________ (Bank I) (nachfolgend: Sparkonto M.________ (Bank I)) auf Fr. 15'762.20 (per Ende 2011) bzw. Fr. 30'498.25 zuzüglich Marchzins von Fr. 6.85 (per 24. Februar 2017) beliefen (Vi-BB 28 zu III und Vi-BB 21 zu III). Die Vorinstanz ordnete den Betrag von Fr. 30'498.25 zuzüglich Marchzins von Fr. 6.85 dem Eigengut des Beklagten zu und begründete dies damit, dass diese Gelder aus dem Verkauf der Liegenschaft in Wädenswil im Jahre 2011 herrührten, welche dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen gewesen sei (angef. Urteil, S. 23 und S. 24 Abs. 1 und 2).
a) Da gemäss Vorinstanz die Gelder auf dem Sparkonto bei der M.________ (Bank I) per 24. Februar 2017 auf den Verkauf der Liegenschaft in Wädenswil im Jahre 2011 zurückzuführen sind, ist vorerst zu prüfen, wie es sich um die Verhältnisse dieser Liegenschaft verhielt.
aa) Feststeht, dass die Mutter des Beklagten ihm mit Vertrag vom 10. März 1992 die Liegenschaft in Wädenswil ZH, Kat.-Nr. tt zu Eigentum übertrug. Die Gegenleistungen beinhalteten zum einen die Übernahme der Grundpfandschuld im Betrag von Fr. 35'000.00 und zum anderen die Verpflichtung des Beklagten, seiner Mutter bis zu deren Lebensende eine monatliche Rente von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen stellte die Grundstücksübertragung einen Erbvorbezug dar (Vi-BB 22 zu III). Mit Verfügung unleserlichen Datums setzte die Finanzdirektion des Kantons Zürich die steuerbare Zuwendung dieser Liegenschaftsübertragung auf Fr. 414'500.00 fest (Verkehrswert von Fr. 510'000.00 ./. Grundpfandschuld von Fr. 30'000.00 ./. Kapitalwert der Rente von Fr. 65'500.00; Vi-BB 23 zu III; vgl. auch angef. Urteil, S. 23). Die Vorinstanz schloss daraus, dass diese Liegenschaft dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen sei, da bei deren Erwerb der Schenkungsanteil grösser gewesen sei (angef. Urteil, S. 23 unten und S. 24 oben). Ausserdem führte die Erstinstanz im Zusammenhang mit den vom Beklagten seiner Mutter geleisteten Renten aus, die Klägerin habe lediglich bestritten, dass diese Rente keinen Betrag nach Art. 163 ZGB darstellte, der keine güterrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Indessen habe sie die Höhe einer entsprechenden Ersatzforderung nicht dargelegt (angef. Urteil, S. 26 unten). Mit Bezug auf die Investitionen in die Liegenschaft in Wädenswil habe die Klägerin zwar eine Ersatzforderung rudimentär behauptet. Doch würden diesbezügliche Beweisanträge fehlen. Auf Editionsverfügung vom 14. Februar 2020 habe der Beklagte entsprechende Unterlagen eingereicht. In der Folge habe es die Klägerin unterlassen, daraus substanziiert einen Anspruch zu beziffern, obwohl dies möglich gewesen wäre (angef. Urteil, S. 27 oben).
bb) Die Klägerin bringt vor, die Parteien hätten bereits vor dem Erwerb der Liegenschaft in Wädenswil im Jahr 1992 Rechnungen für die Liegenschaft bezahlt und dadurch zu deren Wertsteigerung beigetragen. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin mit Beweisanträgen nicht geprüft und sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass beim Erwerb der genannten Liegenschaft durch den Beklagten der Schenkungsanteil höher gewesen sei als der entgeltliche Teil. Die Liegenschaft sei daher im Zeitpunkt des Erwerbs der Errungenschaft des Beklagten bzw. nicht dessen Eigengut zuzuweisen (KG-act. 1, S. 13 f. N 31 f.). Der Beklagte entgegnet, die Vorinstanz habe die Liegenschaft in Wädenswil zutreffend seinem Eigengut zugeordnet. Dass die Parteien gemeinsam in die Liegenschaft investiert und Rechnungen bezahlt hätten, werde bestritten und ändere auch nichts an der güterrechtlichen Zuordnung (KG-act. 13, S. 6 N D).
Die Klägerin verweist im Berufungsverfahren hinsichtlich ihrer Behauptung, die Parteien hätten bereits vor Erwerb der Liegenschaft Wädenswil diesbezüglich Rechnungen bezahlt, auf Ziffer 27 der Replik und Vi-KB 15 (KG-act. 1, S. 13 N 31); die Parteien hätten schon vor der effektiven Übergabe der Liegenschaft erheblich in diese investiert und somit massiv zu deren Wertsteigerung beigetragen (KG-act. 1, S. 13 N 32). An der zitierten Stelle hatte die Klägerin hinsichtlich der Investitionen und Rechnungszahlung indessen keine (weiteren) substanziierten Ausführungen vorgetragen, sondern sie hielt lediglich zusätzlich fest, die Parteien seien offenbar finanziell so für die Liegenschaft eingestanden, als würde sie ihnen gehören. In diesem Zusammenhang reichte sie die Rechnung H.________ vom 27. März 1989 ein (Vi-act. A/IV, S. 8 f. N 27). Diese betraf Kosten für Material und Arbeiten für "Fernseher-Zusatzanschlüsse" im Betrag von insgesamt Fr. 852.50 (Vi-KB 15). Auf der Rechnungskopie ist der Vermerk "bez. 24.4.89" angebracht. Ein Zahlungsnachweis liegt nicht vor. Allein diese Umstände sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Zuweisung der Liegenschaft Wädenswil in das Eigengut des Beklagten in Frage zu stellen, zumal unbestritten ist, dass beim Erwerb der Liegenschaft (damaliger Verkehrswert von Fr. 510'000.00) durch den Beklagten der Schenkungsanteil (Fr. 414'500.00) erheblich grösser war als die übrige Finanzierung (Hypothek von Fr. 35'000.00 und Kapitalwert der Rente von Fr. 65'000.00; vgl. E. 3.2a vorne) und die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft nach dem Grundsatz des Übergewichts des Beitrages erfolgt, wenn das Eigengut und die Errungenschaft eines Ehegatten den Erwerbspreis aufbrachten. Der anderen Gütermasse steht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB bloss eine Ersatzforderung zu (BGE 123 III 152 Regeste; Steck/Fankhauser, in Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I, 3.A. 2017, N 6 f. zu Art. 197 ZGB mit Hinweisen).
cc) Die Klägerin macht weiter geltend, selbst wenn die Liegenschaft dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen wäre, hätte die Vorinstanz die Leibrente in die güterrechtliche Berechnung aufnehmen müssen. Gemäss Vi-BB 23 zu III sei offensichtlich, dass die Ersatzforderung für diese Leibrente gemäss Angaben des Beklagten mindestens Fr. 65'500.00 betrage (KG-act. 1, S. 14 f. N 33 und 38; KG-act. 18, S. 8 N 22). Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe die Höhe einer möglichen Ersatzforderung aus Leibrente nicht rechtsgenüglich behauptet, da ein alleiniger (nachträglicher) Hinweis auf eine Beilage ohne entsprechende substanziierte Behauptung in prozessualer Hinsicht nicht genüge, um eine angebliche Ersatzforderung zu begründen (KG-act. 13, S. 7 zweitletzter Absatz).
Der Beklagte verpflichtete sich beim Erwerb der Liegenschaft Wädenswil von seiner Mutter, ihr bis zu deren Lebensende eine monatliche Rente von Fr. 1'000.00 zu bezahlen, was einem Kapitalwert von Fr. 65'500.00 entsprach (vgl. E. 3.2.1a/aa vorne). Die Vorinstanz liess offen, ob diese Liegenschaft ein Anlageobjekt darstellte oder nicht (angef. Urteil, S. 26 unten). Nur bejahendenfalls hätte die Rentenleistung nicht als Teil der Wohn- und damit als Lebenshaltungskosten betrachtet und folglich nicht der Errungenschaft belastet werden können (vgl. BGE 135 III 337 E. 2.5). Indessen verneinte die Vorinstanz deshalb eine Ersatzforderung, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, als wie hoch sie eine entsprechende Ersatzforderung betrachten würde (angef. Urteil, S. 26 unten). Wenn wie im vorliegenden Verfahren der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) anzuwenden ist, darf das Gericht seinen Entscheid nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht wurden. Tatsachenbehauptungen sind nur dann ausreichend substanziiert, wenn die Tatsachen, welche unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Die Tatsachenbehauptung muss so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Das Gericht ist nicht verpflichtet, auch auf die Nachbesserung ungenügend substanziierter Tatsachenbehauptungen hinzuwirken (vgl. E. 2c/dd vorne). Die Klägerin unterlässt es, im Berufungsverfahren darauf hinzuweisen, ob und in welcher Rechtsschrift an welcher Stelle sie eine Tatsache behauptete, aus welcher eine Ersatzforderung aus Leibrente in welcher Höhe hervorgehen soll. Daher ist auf dieses Vorbringen der Klägerin nicht (weiter) einzutreten, zumal allein der Umstand, dass gemäss einer Beilage des Beklagten (Vi-BB 23 zu III) die Finanzdirektion des Kantons Zürich wegen des Erwerbs der Liegenschaft Wädenswil durch den Beklagten vom Schenkungssteuerwert von Fr. 510'000.00 unter anderem eine kapitalisierte Rente von Fr. 65'500.00 in Abzug brachte, in prozessualer Hinsicht nicht genügt, um eine allfällige Ersatzforderung ausreichend zu begründen.
dd) Die Klägerin bringt im Weiteren vor, falls die Liegenschaft dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen wäre, hätte sie nach Art. 206 ZGB einen Anspruch darauf, dass ihr ihre Investitionen mindestens zum Nennwert, allenfalls mit einem Anteil am Mehrwert, ersetzt würden. Sie habe – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – im vorinstanzlichen Verfahren ihre Investitionen in die Liegenschaft, namentlich durch Geldbeträge, die sie von ihrem Vater erhalten bzw. von ihm geerbt habe, und durch Einkommen aus ihrer Arbeitstätigkeit, mehrfach dargelegt und vollumfängliche Beweisanträge gestellt. Die Vorinstanz habe ihre Beweisanträge nicht abgenommen und die auf Seiten des Beklagten vorhandenen Belege wie Kontoauszüge und Steuererklärungen nur hinsichtlich Schopf und Garage und somit lediglich teilweise ediert. Daher könne der Ersatzanspruch nicht beziffert werden. Vorsorglich werde einstweilen ein Betrag von Fr. 31'983.00 (Summe aller eingereichten Rechnungsbelege betreffend Schopf und Garage) geltend gemacht. Ebenso sei unklar, inwiefern es zu Güterflüssen innerhalb der Vermögensmassen der Parteien nach Art. 209 ZGB gekommen sei bzw. entsprechende Ersatzforderungen bestünden (KG-act. 1, S. 14 f. N 33 und 39 mit Hinweis auf Replik Ziff. 50). Der Beklagte hält dagegen, die Klägerin habe es unterlassen, die Editionsbegehren in einer Rechtsschrift einer Tatsachenbehauptung zuzuordnen. Es gehe nicht an, zu Beginn oder am Ende einer Rechtsschrift nur eine Liste anzuhängen. Die Klägerin habe auch die weiteren behaupteten Ersatzforderungen betreffend die Liegenschaft in Wädenswil nur rudimentär behauptet und ohne entsprechende Beweisanträge zu stellen. Eine nachträgliche Bezifferung im Berufungsverfahren sei nicht möglich (KG-act. 13, S. 7 oben und unten sowie S. 8 oben).
aaa) In Ziffer 50 der Replik vom 26. November 2018 listete die Klägerin zahlreiche Beweisanträge pauschal auf, ohne darzulegen, welcher Beweisantrag sich auf welche ihrer Behauptungen bezieht (Vi-act. A/IV, S. 14 f.). Diese Beweisanträge sind als nicht genügend formgerecht angeboten zu qualifizieren, weil sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen muss und umgekehrt. In der Regel müssen die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechende Tatsachenbehauptung aufgeführt werden, die damit bewiesen werden sollen (BGer, Urteil 4a_447/2018 vom 20. März 2019 E. 5.1.2.2 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGer, Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4 mit Hinweisen auf die Literatur). Weil dies vorliegend nicht der Fall ist, erweist sich das klägerische Vorbringen als nicht stichhaltig.
Im Weiteren wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beklagte gestützt auf die Editionsverfügung vom 14. Februar 2020 (Vi-act. D5) Unterlagen eingereicht habe (Vi-act. D6.6) und erklärte überdies, die Klägerin habe es in der Folge unterlassen, daraus substanziiert einen entsprechenden Anspruch zu beziffern, obwohl dies gestützt auf die edierten Unterlagen möglich gewesen wäre (angef. Urteil, S. 27 oben). Die Klägerin setzt sich damit im Berufungsverfahren nicht auseinander und substanziiert nicht, welche Unterlagen die Vorinstanz vom Beklagten noch hätte edieren sollen und wo im vorinstanzlichen Verfahren sie dies beantragt haben soll.
bbb) Die Klägerin reicht mit Eingabe vom 29. Januar 2021 neu die Dokumentation von P.________ ein, die ihr Bruder Q.________ ihr mit E-Mail vom 20. Januar 2021 übermittelt habe, und bringt vor, daraus sei ersichtlich, dass es sich bei der ehemaligen Familienliegenschaft um ein gepflegtes, laufend renoviertes Objekt gehandelt habe und insbesondere auch die ganze Küche im Jahr 1995 komplett erneuert worden sei. Es sei somit erstellt, dass der Beklagte nicht alle Renovationsbelege der später verkaufen Liegenschaft ins Recht gelegt habe (KG-act. 15 und 15/1). Wie die Klägerin selber einräumt, handelt es sich dabei um unechte Noven (KG-act. 15, S. 2). Der Beklagte bestreitet die Novenzulässigkeit (vgl. KG-act. 17). Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt: Sie sind laut Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Bei unechten Noven obliegt es der novenwilligen Partei, präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer, Urteil 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3; BGer, Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 und 2.1.3.3; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 34, 49 und 58-61 zu Art. 317 ZPO). Die Klägerin begründet ihr Novenrecht dahingehend, ihr Bruder sei ursprünglich davon ausgegangen, keine sachdienlichen Unterlagen mehr bei sich zu haben, weshalb sie vorinstanzlich bloss seine Befragung als Beweismittel offeriert habe. Wider Erwarten sei ihr Bruder nun doch fündig geworden, als er etwas ganz anderes gesucht habe, und habe sodann die klägerische Rechtsvertreterin kontaktiert. Die Klägerin habe deshalb das unechte Novum nicht früher bzw. weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit Berufungseingabe einreichen können (KG-act. 15).
Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte die Klägerin mit Stellungnahme vom 2. März 2019 die Befragung ihres Bruders Q.________ als Zeugen hinsichtlich ihrer Behauptung, dass die Liegenschaft Wädenswil ein absolutes Renovationsobjekt gewesen sei. Zur Begründung ihrer Novenberechtigung erklärte die Klägerin, der Beklagte habe erstmals und überraschend in seiner Duplik vom 15. Februar 2019 ihre Ausführungen bestritten, wonach das Haus in Wädenswil ein absolutes Renovationsobjekt gewesen sei und ihr Vater ihr Geld geschenkt habe, das in das Haus investiert worden sei (Vi-act. A/VI, S. 4 f. N 8 und 10). Der Beklagte bestritt in seiner Vernehmlassung vom 18. März 2019 die Novenberechtigung der Klägerin, da sie den Zeugen bereits in ihrer Replik bei den entsprechenden Behauptungen hätte aufführen müssen (Vi-act. A/VII, S. 4 Ad 8.-10.). Entscheidend ist, dass die Klägerin bereits in der Replik vom 26. November 2018 und somit rechtzeitig Behauptungen zur Renovation im Haus in Wädenswil vortrug (vgl. Vi-act. IV, S. 9 N 28). Da der Beklagte diese mit Duplik vom 15. Februar 2019 bestritt (Vi-act. V, S. 6 letzter Absatz), musste es der Klägerin möglich sein, in der nächstfolgenden Eingabe vom 2. März 2019 für ihre vom Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Vorbringen Beweis zu offerieren, was sie mit der beantragten Befragung ihres Bruders als Zeuge tat. Ausgehend davon, dass die Zeugenbefragung rechtzeitig offeriert wurde, dieser Beweisantrag von der Vorinstanz aber unberücksichtigt blieb, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin es zu verantworten hat, dass ihr Bruder seine Unterlagen vorerst offenbar nur unsorgfältig durchgeschaut haben soll. Daher ist sie mit der am 29. Januar 2021 neu eingereichten Dokumentation von P.________ zu hören.
ee) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Liegenschaft in Wädenswil im Alleineigentum des Beklagten stand und die Klägerin keinen Beitrag an deren Finanzierung beitrug. Indessen ist nicht erstellt, dass die Klägerin keine Investitionen in diese Liegenschaft tätigte bzw. ob und in welchem Umfang die Klägerin solche Investitionen vornahm. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nach erfolgter Zeugenbefragung des Bruders der Klägerin zu beurteilen. Erst im Anschluss daran kann über einen allfälligen Anspruch der Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB entschieden werden.
b) Unbestritten und belegt ist, dass der Beklagte seine Eigengutsliegenschaft in Wädenswil am 18. Februar 2011 zu einem Preis von Fr. 1'350'000.00 verkaufte (Vi-BB 24 zu III, S. 4 und 8). Die Liegenschaftskäufer überwiesen die von ihnen noch zu bezahlende Summe von Fr. 1'230'000.00 (Vi-BB 24 zu III, S. 3) mit Valuta vom 21. Februar 2011 auf das Konto Nr. ss des Beklagten bei der N.________ (Bank II) (Vi-BB 26 zu III). Von diesem Konto überwies der Beklagte mit Valuta vom 11. April 2011 Fr. 550'000.00 auf das Sparkonto bei der M.________ (Bank I) (Vi-BB 27 und 28 zu III). Die Vorinstanz schloss daraus, dass das Sparkonto bei der M.________ (Bank I) dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen sei (angef. Urteil, S. 24 Abs. 2 Ende). Im Weiteren führte sie aus, die Saldi auf dem erwähnten Sparkonto hätten per Ende 2011 Fr. 15'762.20 und per 24. Februar 2017 Fr. 30'498.25 zuzüglich Marchzins von Fr. 6.85 betragen. Zwar sei dieses Sparkonto nicht der Errungenschaft zuzuweisen. Es stelle sich aber die Frage, ob die Differenz zwischen den Kontoständen (Fr. 15'762.20 per Ende 2011 und Fr. 30'498.25 zuzüglich Marchzins von Fr. 6.85 per 24. Februar 2017) als Kreditierung des Eigenguts mit Errungenschaft zu betrachten sei. Die Klägerin habe aber eine entsprechende Ersatzforderung nicht substanziiert geltend gemacht (angef. Urteil, S. 24 Abs. 3). Die Beklagte (recte: Klägerin) habe das Vorbringen des Beklagten bestritten, wonach er vom Sparkonto bei der M.________ (Bank I) in der Zeit vom 11. April 2011 bis Ende 2011 fortlaufend rund Fr. 534'662.00 in Wertpapiere und ein Devisenkassageschäft investiert habe. Doch nach Einreichung der Bank- und Depotauszüge, die belegen würden, wie die bei der M.________ (Bank I) vom 10. Juni 2011 bis 10. August 2011 erworbenen Wertschriften, Devisen etc. bis zum 24. Februar 2017 reinvestiert bzw. welche Anschaffungen damit getätigt worden seien, habe es die Beklagte (recte: Klägerin) unterlassen, einen diesbezüglichen Anspruch substanziiert zu beziffern, obwohl dies gestützt auf die edierten Unterlagen möglich gewesen wäre (angef. Urteil, S. 24 Abs. 3 und 4 sowie S. 25 oben).
aa) Die Klägerin wendet ein, gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB sei die Auflösung des Güterstandes, vorliegend der 24. Februar 2017, der massgebende Zeitpunkt für die Zusammensetzung von Errungenschaft und Eigengut eines jeden Ehegatten. Aus einem blossen Kontostand im Jahr 2010 könne für einen Kontostand per 24. Februar 2017 nichts hinsichtlich der Massezugehörigkeit hergleitet werden. Vielmehr würden alle fraglichen Konti und Depots bei der M.________ (Bank I) (und bei der N.________ (Bank II), vgl. dazu E. 3.3 hinten) im hälftigen Miteigentum der Parteien stehen und seien je hälftig dem Frauen- und Mannesvermögen zuzuweisen. Das Konto sei auf beide Parteien gemeinsam eröffnet worden und könne nicht aufgrund der Einlagen der einen oder anderen Partei zu einem Eigengutskonto umqualifiziert werden. Ob und inwiefern auf dem Konto bereits vorher Beträge gewesen seien, sei weder ersichtlich noch vom Beklagten bewiesen. Im Jahre 2011 seien diverse Vermögensanlagen getätigt worden, sodass der Saldo per Ende 2011 nur mehr Fr. 15'762.20 betragen habe. Ab Februar 2011 bis 24. Februar 2017 seien Wertschriftenerträge, die gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB als Errungenschaft zu qualifizieren seien, auf das Sparkonto bei der M.________ (Bank I) geflossen und von diesem Konto seien Bezüge für den Lebensunterhalt getätigt worden. Das Konto sei daher der Errungenschaft der Parteien zuzuweisen, zumal laut Art. 200 ZGB alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gelte (KG-act. 1, S. 14 f. N 34-36; KG-act. 18, S. 7 N 19).
Der Beklagte entgegnet, er habe den aktuellen Kontostand und das Depot bei der M.________ (Bank I) hergeleitet und begründet, weshalb dieses Vermögen seinem Eigengut zuzuordnen sei. Daher wäre es an der Klägerin gelegen, eine allfällige Ersatzforderung substanziiert geltend zu machen, was sie aber nicht getan habe. Da sich das für die Gütertrennung massgebende Vermögen aus einem Kontostand aus dem Jahre 2010 nachweisen lasse, könne daraus auch die Massenzugehörigkeit hergeleitet werden (KG-act. 13, S. 7 Abs. 2 und 3).
bb) Die Bescheinigung der M.________ (Bank I) vom 8. Juni 2017 betreffend den Saldo des Sparkontos in oben erwähnter Höhe erfolgte für beide Parteien und war an dieselben adressiert (Vi-BB 21 zu III). Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Sparkonto im Miteigentum beider Parteien steht. Ausserdem wird Miteigentum ohnehin vermutet (Art. 200 Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist, ob dem Beklagten der Beweis gelingt, dass die Gelder auf dem Sparkonto entgegen dem Gesagten in seinem Alleineigentum stehen und falls ja, dass sie seinem Eigengut zuzuweisen sind.
aaa) Mit Valuta vom 11. April 2011 wurden vom Konto Nr. ss des Beklagten bei der N.________ (Bank II) Fr. 550'000.00 auf das Sparkonto bei der M.________ (Bank I) überwiesen, worauf der Saldo auf letzterem Konto Fr. 550'000.00 betrug (Vi-BB 28 zu III bzw. Vi-act. D6.7, S. 1). Folglich muss sich vor der erwähnten Überweisung auf dem Sparkonto bei der M.________ (Bank I) kein Guthaben befunden haben. Dieser Betrag stammt aus dem Verkauf der Liegenschaft in Wädenswil (vgl. E. 3.2.1b Ingress vorne), weshalb er damals Alleineigentum des Beklagten bildete.
bbb) Der Stand des Sparkontos bei der M.________ (Bank I) belief sich auf Fr. 15'762.20 per Ende 2011 und auf Fr. 30'498.25 zuzüglich Marchzins von Fr. 6.85 per 24. Februar 2017 (vgl. E. 3.2.1b Ingress vorne). Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren nicht in Abrede, dass vom Sparkonto bei der M.________ (Bank I) in der Zeit vom 11. April 2011 bis Ende 2011 rund Fr. 534'662.00 in Wertpapiere und ein Devisenkassageschäft investiert wurden. Dies ergibt sich überdies aus den Akten (vgl. Vi-BB 28 zu III; Vi-act. D6.7). Erstellt ist ebenso, dass der Beklagte die bei der M.________ (Bank I) im Jahre 2011 erworbenen Vermögenswerte ab 2012 bis zum 24. Februar 2017 reinvestierte (vgl. Vi-act. D6.7 und 6.8). Die Klägerin bringt nicht vor, sie habe diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren einen Anspruch (substanziiert) beziffert. Daher stehen die Gelder auf dem Sparkonto bei der M.________ (Bank I) nicht im hälftigen Miteigentum der Parteien, sondern im Alleineigentum des Beklagten und sind dessen Eigengut zuzuweisen. Ausserdem wären die nach Überweisung der Fr. 550'000.00 auf das Sparkonto der M.________ (Bank I) erfolgten Gutschriften und Belastungen mit den Fr. 500'000.00 vermischt worden und in das Eigentum des Beklagten übergegangen, da derjenige, der fremdes Geld mit eigenem mischt, in der Regel auch Eigentümer des bisher fremden Geldes wird (Schwander, in: Geiser/Wolf, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. A. 2019, N 6 zu Art. 727 ZGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Haab/Scherrer/Simonius/Zobl, Zürcher Kommentar, 1977, N 84 zu Art. 727 ZGB).
ccc) Die Klägerin behauptet auch im Berufungsverfahren nicht, die Differenz zwischen den erwähnten Kontoständen sei als Kreditierung des Eigenguts mit Errungenschaft zu betrachten und sie habe eine entsprechende Ersatzforderung substanziiert geltend gemacht. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen. Dagegen trifft das Vorbringen der Klägerin zu, wonach die von Februar 2011 bis 24. Februar 2017 erfolgten Wertschriftenerträge, die gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB Errungenschaft seien, auf das Sparkonto bei der M.________ (Bank I) geflossen seien (KG-act. 1, S. 14 N 36 mit Hinweis auf Vi-act. D6.7/1 f.). Der Beklagte behauptet nicht, die Parteien hätten nach Art. 199 Abs. 2 ZGB durch Ehevertrag vereinbart, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen sollten. Daher wären die von Februar 2011 bis zum 24. Februar 2017 angefallenen Wertschriftenerträge der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen. Indessen legt die Klägerin nicht (substanziiert) dar, um welche Beträge es sich dabei im Einzelnen handelt und wie hoch der Gesamtbetrag ist, weshalb auch diese Erträge dem beklagtischen Eigengut zuzuordnen sind. Damit vermag die Klägerin aus ihrem Vorbringen, wonach ab Februar 2011 bis 24. Februar 2017 die Wertschriftenerträge auf das Sparkonto bei der M.________ (Bank I) geflossen seien, von welchem Bezüge zur Bestreitung des Lebensunterhalts getätigt worden seien, ebenso nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Daher ist der Stand auf dem Sparkonto bei der M.________ (Bank I) von Fr. 30'498.25 per 24. Februar 2017 dem Eigengut des Beklagten zuzuweisen. Der Marchzins von Fr. 6.85 stellt Errungenschaft des Beklagten dar (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).
3.2.2
Es ist unbestritten und erwiesen, dass sich der Stand des auf den Namen beider Parteien lautenden Mitglieder Privatkontos uu bei der M.________ (Bank I) (nachfolgend: Privatkonto M.________ (Bank I)) per 24. Februar 2017 auf Fr. 75'428.12 zuzüglich Marchzins von Fr. 1.10 belief (vgl. angef. Urteil, S. 25 Abs. 2; KG-act. 1, S. 15 N 37; KG-act. 13, S. 7 Abs. 4; Vi-BB 21 zu III). Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich dabei um Errungenschaft des Beklagten handle, da über dieses Konto die Zahlungen für den Lebensunterhalt der Parteien und auch Gutschriften der Sozialversicherungsanstalt erfolgt seien, bevor der Saldo auf dem Konto der Mutter des Beklagten von Fr. 41'338.00 auf das Privatkonto der Parteien überwiesen worden sei. Dieses beklagtische Errungenschaftskonto sei daher sowohl mit Eigengut- als auch mit Errungenschaftsmitteln gespiesen worden. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Aufwand für den Unterhalt der Familie (inkl. Altersvorsorge und Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern) von der Errungenschaft zu tragen sei, bestehe die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen würden, das ihnen unentgeltlich (z.B. durch Erbschaft) zugefallen sei. Das unbelegte Vorbringen der Klägerin, wonach der geerbte Betrag verbraucht worden sei, vermöge an der natürlichen Vermutung, dass der geerbte Betrag unangetastet geblieben sei, keine Zweifel zu erzeugen. Es bestehe somit eine Ersatzforderung des Eigenguts des Beklagten gegenüber seiner Errungenschaft in der Höhe von Fr. 41'338.00 (angef. Urteil, S. 25 Abs. 3 und S. 26 Abs. 1).
a) Die Klägerin wendet mit Verweis auf das von ihr Gesagte zum Sparkonto der M.________ (Bank I) ein, das Privatkonto der M.________ (Bank I) sei nicht der Errungenschaft des Beklagten, sondern jener beider Parteien zuzuweisen (KG-act. 1, S. 15 N 37). Damit hält sie offenbar dafür, dass dieses Konto im hälftigen Miteigentum beider Parteien steht bzw. je hälftig dem Frauen- und Mannesvermögen zuzuweisen ist (KG-act. 1, S. 14 N 35) und aus einem blossen Umstand von 2010 für einen Kontostand per 24. Februar 2017 keine Massezugehörigkeit hergeleitet werden kann (KG-act. 1, S. 14 N 34). Die Klägerin rügt im Weiteren eine Verletzung der Dispositionsmaxime, zumal der Beklagte keine Ersatzforderung gestellt habe. Auch vermische die Vorinstanz die Ansprüche nach Art. 209 ZGB, wo es um Gütermassen eines Ehegatten gehe, mit denen gegenüber dem anderen Ehegatten nach Art. 206 ZGB. Eine Ersatzforderung bestehe nicht. Dieses Konto sei der Errungenschaft zuzuweisen (KG-act. 1, S. 15 N 37; KG-act. 18, S. 8 N 21). Der Beklagte verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz (KG-act. 13, S. 7 Abs. 4). Hinsichtlich des Sparkontos der M.________ (Bank I) trug er vor, weil sich das für die Gütertrennung massgebende Vermögen aus einem Kontostand aus dem Jahre 2010 nachweisen lasse, könne daraus auch die Massenzugehörigkeit hergeleitet werden (vgl. E. 3.2.1b/aa vorne).
b) Die Bescheinigung der M.________ (Bank I) vom 8. Juni 2017 betreffend den Saldo des Privatkontos im Betrag von Fr. 75'428.12 erfolgte für beide Parteien und war an dieselben adressiert (Vi-BB 21 zu III). Es ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass das Privatkonto im Miteigentum beider Parteien steht, umso mehr Miteigentum ohnehin vermutet wird (Art. 200 Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist, ob dem Beklagten der Beweis gelingt, dass die Gelder auf dem Privatkonto in seinem Alleineigentum stehen.
c) aa) Der Beklagte führte mit Klageantwort vom 11. Dezember 2017 aus, die Erben R.________ hätten ihm am 21. September 2010 Fr. 41'338.00 auf das M.________ (Bank I)-Konto Nr. zz überwiesen. Dieser Betrag falle als Erbschaft in sein Eigengut (Vi-act. A/III, S. 11 unten mit Verweis auf Vi-BB 25 zu III). Die Klägerin stellte mit Replik vom 26. November 2018 in Abrede, dass die Vermögenswerte bei der M.________ (Bank I) Eigengut des Beklagten seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei der Zahlung der Erben R.________ um die Auszahlung einer Erbschaft gehandelt habe. Der Beklagte habe die entsprechende Erbschaftsabrechnung, welche der Überweisung angeblich zugrunde liege, ins Recht zu weisen, da er beweispflichtig sei (Vi-act. A/IV, S. 8 f. N 26 und 29). Daraufhin entgegnete der Beklagte, am 21. September 2010 sei die Saldierung des Nachlasses der Mutter des Beklagten bei der I.________ (Bank IV) inkl. Depot in der Höhe von Fr. 41'338.01 auf das Konto der Parteien bei der M.________ (Bank I) erfolgt (Vi-act. A/V, S. 7 mit Hinweis auf Vi-BB 10 zu V und Vi-BB 25 zu III; vgl. auch angef. Urteil, S. 9 f. N 6).
Gemäss Kontoauszug der I.________ (Bank IV) vom 21. September 2010 betrug der Saldo des auf den Namen "R.________" lautenden Sparkontos per Valuta vom 21. September 2010 Fr. 41'338.01 und wurde dem Beklagten zugestellt (Vi-BB 10 zu V). Auf dem Kontoauszug des Privatkontos der M.________ (Bank I) vom 30. September 2010 lautete der Text zur Gutschrift per Valuta vom 21. September 2010 in der Höhe von Fr. 41'338.01 "Gutschrift Erben von R.________" (Vi-BB 25 zu III). Damit vermag der Beklagte nachzuweisen, dass der erwähnte Betrag Teil seiner Erbschaft war.
bb) Die Klägerin stellt die vorinstanzliche Begründung nicht in Abrede, wonach der Betrag von Fr. 41'338.01 bis zum 24. Februar 2017 nicht verbraucht worden sei. Indessen ist zu beachten, dass der Stand des Privatkontos der M.________ (Bank I) im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung per 24. Februar 2017 massgebend ist und Fr. 75'428.12 betrug. Zu prüfen ist deshalb, wie es sich um das Eigentum dieses Betrages verhält.
Das auf den Namen der Parteien lautende Privatkonto der M.________ (Bank I) verfügte im Zeitpunkt der Überweisung über einen Saldo von Fr. 4'418.60 Vi-BB 25 zu III). Derjenige, der fremdes Geld mit eigenem mischt, wird in der Regel auch Eigentümer des bisher fremden Geldes (vgl. E. 3.2.1b/bb/bbb vorne). Da die Fr. 41'338.01 am 21. September 2010 mit dem im Miteigentum der Parteien stehenden Geld in der Höhe von Fr. 4'418.00 vermischt wurden, gingen sie in das Miteigentum der Parteien über. Daran vermag nichts zu ändern, dass der vermischte Betrag von Fr. 41'338.01 erheblich grösser war als derjenige von Fr. 4'418.00, weil ein kleiner Geldbetrag im Verhältnis zu einem grösseren nicht als dessen Nebenbestandteil gilt und somit eine analoge Anwendung von Art. 727 Abs. 2 ZGB nicht in Betracht kommt (vgl. Haab/Scherrer/Simonius/Zobl, a.a.O., N 86 zu ZGB). Der Beklagte war seit Überweisung der Fr. 41'338.01 nicht mehr dessen Alleineigentümer. Die Aufhebung des Miteigentums erfolgt nach den sachenrechtlichen Bestimmungen. Ein auf beide Namen der Ehegatten lautendes Bankkonto wird sinnvollerweise aufgelöst und ein allfälliges Guthaben verhältnismässig auf jeden Ehegatten aufgeteilt (BGer, Urteil 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 8.3). Daher fallen je Fr. 37'714.61 ([Fr. 75'429.22 + Fr. 1.10] : 2) in das Eigentum jeder Partei und sind der Errungenschaft der Klägerin (Art. 200 Abs. 3 ZGB) bzw. dem Eigengut des Beklagten zuzuweisen, da die Fr. 41'338.01 aus seiner Erbschaft herrühren.
3.2.3
Die Parteien verfügten am 24. Februar 2017 über weitere Vermögenswerte bei der M.________ (Bank I) (Vi-BB 21 zu III): Termingeldanlagen von Fr. 25'000.00 und Fr. 50'000.00 zuzüglich Zins von Fr. 97.90 bzw. Fr. 176.40 sowie Wertschriften von Fr. 231'550.53 und Fr. 2'391.18.
a) Die Vorinstanz führte dazu aus, noch im Jahre 2011 seien vom Sparkonto bei der M.________ (Bank I), das dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen sei (vgl. E. 3.2.1b vorne), Investitionen in Wertpapiere und ein Devisenkassageschäft im Betrag von ca. Fr. 534'662.00 vorgenommen worden. Daher seien diese Vermögenswerte dem beklagtischen Eigengut zuzuweisen, da Ersatzanschaffungen für Eigengut gemäss Art. 198 Ziff. 4 ZGB Eigengut darstellen würden (angef. Urteil, S. 24 Abs. 2 Ende).
b) Die Klägerin bringt vor, im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes resp. am 24. Februar 2017 hätten alle fraglichen Depots bei der M.________ (Bank I) im hälftigen Miteigentum der Parteien gestanden und seien je hälftig dem Frauen- und Mannesvermögen zuzuweisen (KG-act. 1, S. 14 N 34). Der Beklagte wendet ein, er habe im vorinstanzlichen Verfahren hergeleitet, wie es zum aktuellen Depot bei der M.________ (Bank I) gekommen sei und weshalb dieses als Eigengut zu qualifizieren sei (KG-act. 13, S. 7 Abs. 2).
c) Zu prüfen ist, ob der Beklagte beweisen kann, dass die in der Bescheinigung der M.________ (Bank I) vom 8. Juni 2017 aufgeführten Anlagegelder (Vi-BB 21 zu III) in seinem Alleineigentum stehen. Die vom Beklagten mit Valuta vom 11. April 2011 auf das Sparkonto der M.________ (Bank I) überwiesenen Fr. 550'000.00 (Vi-BB 27 und 28 zu III) standen in seinem Alleineigentum (vgl. 2.2.1b/bb/aaa vorne). Von diesem Sparkonto wurden vom 11. April 2011 bis Ende 2011 rund Fr. 534'662.00 in Wertpapiere und ein Devisenkassageschäft investiert. Der Beklagte reinvestierte diese Vermögenswerte ab 2012 bis zum 24. Februar 2017 (vgl. 2.2.1b/bb/bbb vorne). Demzufolge stehen die in der Bescheinigung der M.________ (Bank I) vom 8. Juni 2017 aufgeführten Anlagen der M.________ (Bank I), mithin die Termingeldanlagen von Fr. 25'000.00 und Fr. 50'000.00 zuzüglich Zins von Fr. 97.90 bzw. Fr. 176.40 sowie die Wertschriften von Fr. 231'550.53 und Fr. 2'391.18 (Vi-BB 21 zu III) im Alleineigentum des Beklagten und sind in dessen Eigengut zuzuweisen, weil Ersatzanschaffungen für Eigengut von Gesetzes wegen als Eigengut gelten (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Ersatzforderungen werden weder behauptet noch belegt.
3.3
Unbestritten und erstellt ist Folgendes: Die Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) lauteten per 24. Februar 2017 auf den Namen beider Parteien und setzten sich wie folgt zusammen: Liquidität von Fr. 165'087.60 und Obligationen von Fr. 309'392.29, mithin insgesamt Fr. 474'479.90, davon Marchzinsen von Fr. 5'078.90 (vgl. angef. Urteil, S. 27; Vi-BB 34 zu III; KG-act. 1, S. 16 N 40 f.; KG-act. 13, S. 8 Bst. E; KG-act. 18, S. 8 f. N 24). Das auf den Namen des Beklagten lautende Privatkonto bei der N.________ (Bank II) (nachfolgend: Privatkonto N.________ (Bank II)) wies per 30. September 2010 einen Saldo von Fr. 279'573.85 auf und hätte damals Eigengut des Beklagten gebildet (vgl. angef. Urteil, S. 27 unten; Vi-BB 35-38 zu III; KG-act. 1, S. 16 N 40 f.; KG-act. 13, S. 8 Bst. E; KG-act. 18, S. 8 f. N 24). Am 18. Februar 2011 verkaufte der Beklagte seine Eigengutsliegenschaft in Wädenswil zu einem Preis von Fr. 1'350'000.00. Die Liegenschaftskäufer überwiesen die von ihnen noch zu bezahlende Summe von Fr. 1'230'000.00 mit Valuta vom 21. Februar 2011 auf das Privatkonto des Beklagten bei der N.________ (Bank II) (vgl. E. 3.2.1b Ingress vorne). Nachdem von diesem Konto am 8. April 2011 Fr. 550'000.00 auf das gemeinsame Sparkonto der Parteien bei der M.________ (Bank I) überwiesen wurden, betrug der Saldo auf dem Privatkonto bei der N.________ (Bank II) Fr. 849'452.15 per Ende April 2011 und belief sich nach einer am 3. Mai 2011 erfolgten Zahlung an die Finanzverwaltung Wädenswil von Fr. 105'240.00 auf Fr. 744'212.15 per Ende Mai 2011. In der Folge wurden Börsengeschäfte vorgenommen und für den Kauf eines
Opel Astra ein Betrag von Fr. 24'990.00 an die S.________ in Horgen überwiesen, sodass der Saldo des Privatkontos per 30. Juni 2011 noch Fr. 10'529.65 betrug (vgl. angef. Urteil, E. 6.1b S. 27 unten, S. 28 oben, S. 29 unten und S. 30; Vi-BB 27 und 39 f. zu III; KG-act. 1, S. 16 N 40 f.; KG-act. 13, S. 8 Bst. E; KG-act. 18, S. 8 f. N 24).
a) Die Vorinstanz führte aus, allein der Umstand, dass das Privatkonto bei der N.________ (Bank II) ab einem bestimmten Zeitpunkt auf beide Parteien gelautet habe, vermöge die Behauptung der Klägerin nicht zu beweisen, wonach der Beklagte ihr die Hälfte der Werte per August 2012 geschenkt habe und ihrem Eigengut zuzuweisen sei. Sei somit das erwähnte Vermögen bei der N.________ (Bank II) aus Eigenmitteln des Beklagten gespiesen worden, stelle der per 24. Februar 2017 ausgewiesene Saldo von Fr. 474'479.89 (abzüglich der Marchzinsen von Fr. 5'078.90) dessen Eigengut dar. Dagegen seien die Marchzinsen von Fr. 5'078.90 Ertrag des Eigengutes und gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB als Errungenschaft zu qualifizieren (angef. Urteil, S. 28).
b) aa) Die Klägerin bringt vor, wie bereits dargelegt, hätten auch die Konti bei der N.________ (Bank II) am Stichtag (Auflösung des Güterstandes am 24. Februar 2017) im hälftigen Miteigentum der Parteien gestanden (KG-act. 1, S. 16 N 40). Damit beruft sich die Klägerin wohl auf ihre Ausführungen unter N 34 f. ihrer Berufungsschrift, wo sie festhielt, dass aus einem blossen Kontostand im Jahr 2010 (hier: 2011) für einen Kontostand per 24. Februar 2017 nichts hinsichtlich der Massezugehörigkeit hergleitet werden könne. Vielmehr würden alle fraglichen Konti und Depots (bei der M.________ (Bank I) und) bei der N.________ (Bank II) im hälftigen Miteigentum der Parteien stehen und seien je hälftig dem Frauen- und Mannesvermögen zuzuweisen. Im Weiteren entgegnet die Klägerin, es gelte die Errungenschaftsvermutung nach Art. 200 ZGB. Überdies seien seit 2011 erhebliche Wertschriftenerträge auf die Konti bei der N.________ (Bank II) geflossen, die der Errungenschaft zuzurechnen seien. Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass per Stichtag Eigengutsmittel vorhanden gewesen seien. Die Parteien hätten die Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts verbraucht und damit ebenso die Grundstücksgewinnsteuer bezahlt. Sämtliche Konti seien der Errungenschaft der Parteien zuzuweisen (KG-act. 1, S. 16 N 40).
Der Beklagte wendet ein, er habe dokumentiert und bewiesen, dass die Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) sein Eigengut seien. Es könne auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Selbst wenn Zahlungen über die Konti bei der N.________ (Bank II) getätigt worden seien, sei unklar, weshalb dies zu einer Umteilung der noch vorhandenen Vermögenswerte in die Errungenschaft führen sollte. Vielmehr hätte dies allenfalls zu zusätzlichen Ersatzforderungen zu Gunsten des Eigenguts des Beklagten geführt (KG-act. 13, S. 8 Bst. E).
bb) Es steht fest, dass sich der Saldo auf dem auf den Namen des Beklagten lautenden Privatkonto bei der N.________ (Bank II) per Ende April 2011 auf Fr. 849'452.15 belief, daraufhin am 3. Mai 2011 eine Zahlung von Fr. 105'240.00 an die Finanzverwaltung Wädenswil erfolgte und im Juni 2016 Börsengeschäfte in der Höhe von ca. Fr. 708'690.00 vorgenommen sowie der Opel Astra für Fr. 24'990.00 gekauft wurden, sodass der Saldo des Privatkontos per 30. Juni 2011 nur mehr Fr. 10'529.65 betrug (vgl. E. 3.3 Ingress vorne). Damit ist ausreichend belegt, dass der Beklagte per 30. Juni 2011 Alleineigentümer dieser Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) war und diese seinem Eigengut zuzuweisen gewesen wären (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Im Weiteren ist bekannt, dass das Privatkonto bei einem Kontostand von Fr. 11'533.95 per 7. August 2012 saldiert wurde (Vi-BB 44 zu III), wobei nicht klar ist, wie dieser Betrag verwendet wurde. Fest steht sodann Folgendes: Im August 2012 wurden das auf den Namen des Beklagten lautende Privatkonto und Wertschriftendepot aufgehoben und auf ein neues, auf beide Namen der Parteien lautendes Privatkonto rr und Wertschriftendepot qq übertragen (Vi-BB 41 zu III). In den Steuererklärungen 2014 und 2016 wiesen die Parteien per 31. Dezember 2014 bzw. 2016 bei der N.________ (Bank II) unter der Nummer pp ein Privatvermögen von Fr. 650'044.00 resp. Fr. 452'697.00 (unter anderem ein Saldo auf dem Privatkonto von Fr. 18'261.60; Vi-KB 9, Beilagen zum Wertschriftenverzeichnis) aus (Vi-KB 8 und 9, jeweils S. 7). Ein Jahr später waren es Fr. 470'349.00 (Steuererklärung 2017, Vi-act. D6.1, S. 7). Die auf den Namen beider Parteien lautenden Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II), Hauptportfolio pp, beliefen sich per 24. Februar 2017 insgesamt auf Fr. 474'479.90, davon Marchzinsen von Fr. 5'078.90, umfassend Liquidität von Fr. 165'087.60 und Obligationen von Fr. 309'392.29 (Vi-BB 34 zu III). Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin in der Periode vom 1. Juli 2011 bis 24. Februar 2017 eigene Mittel bei der N.________ (Bank II) anlegte. Ebenso wenig behauptet sie solches. Daher gelingt dem Beklagten der Beweis i.S. von Art. 200 Abs. 1 ZGB, dass die per 24. Februar 2017 noch vorhandenen Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) von Fr. 474'479.90 in seinem Alleineigentum stehen.
Zu beantworten ist schliesslich, ob die per 24. Februar 2017 ausgewiesenen und im Alleineigentum des Beklagten stehenden Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) von Fr. 474'479.90 dessen Eigengut oder Errungenschaft zuzuordnen sind. Dies ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die sich nach den gesetzlichen Kriterien von Art. 197-199 ZGB beurteilt bzw. – falls die Massenzugehörigkeit nach Massgabe dieser Kriterien streitig bleibt und nicht bewiesen werden kann – nach der in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltenen Rechtsvermutung (BGer, Urteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2). Der Beklagte legt zwar nicht im Einzelnen dar, dass die per 24. Februar 2017 vorhandenen Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) Ersatzanschaffungen der per Ende Juni 2011 noch vorliegenden Börsenwerte von ca. Fr. 708'690.00 und des per 7. August 2012 noch bestehenden Kontostandes von Fr. 11'533.95 sind. Indessen ist gestützt auf die Ausführungen des vorangehenden Absatzes nicht ersichtlich, dass es sich bei den Fr. 474'479.90 nicht um Ersatzanschaffungen handeln soll, umso mehr sich die Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) von Juli 2011 bis 24. Februar 2017 um mehr als Fr. 230'000.00 reduzierten.
c) Die Klägerin bringt weiter vor, die Überweisungen auf die gemeinsamen Konten bzw. die Überschreibung der auf den Namen des Beklagten lautenden Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) auf den Namen der Parteien würden belegen, dass die Parteien gewollt hätten, der durch den Verkauf der Liegenschaft (in Wädenswil) angefallene Erlös solle beiden Parteien gehören resp. darin sei eine Schenkungsabsicht des Beklagten zu erblicken (KG-act 1, S. 16 N 41), was der Beklagte bestreitet (KG-act. 13, S. 8 Bst. E). Zu Recht, da gemäss der bereits von der Vorinstanz zitierten Literatur jeder Kontoinhaber bei einem Gemeinschaftskonto ohne Mitwirkung des anderen über das Kontoguthaben verfügen kann, dies aber nichts über das Innenverhältnis aussagt, das die Beziehungen der Kontoinhaber unter sich betrifft (angef. Urteil, S. 28 Abs. 3; vgl. Zondler, Das Gemeinschaftskonto, insbesondere das Compte-joint, in der Vollstreckung, N 1 f., in: www.newsletter.ch vom 26. August 2019; siehe auch BGer, Urteil 5A_1041/2017 vom 4. Februar 2019 E. 3.3.1). Unter Ehegatten werden Schenkungen auch bei bewusst unentgeltlichen Leistungen nicht vermutet (BGer, Urteil 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.3; BGer, Urteil 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3). Das Vorbringen der Klägerin ist somit nicht stichhaltig.
Die Konti und Depots der N.________ (Bank II) wurden in den Steuererklärungen 2018 und 2019 aufgeteilt und je hälftig durch die Parteien versteuert (KG-act 1, S. 16 N 41; (KG-act. 13, S. 8 Bst. E; Vi-act. D6.2 und D6.3, jeweils S. 7). Die Klägerin erblickt darin einen weiteren Beleg für die von ihr behauptete Schenkung (KG-act 1, S. 16 N 41). Der Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, die hälftige Besteuerung sei deshalb erfolgt, weil für die beiden Treuhänder der Parteien unklar gewesen sei, wie das Vermögen ab 2018 bis zur Scheidung versteuert werden solle (KG-act. 13, S. 8 Bst. E). Mit diesem Einwand ist der Beklagte zu hören, da er diesen – entgegen dem Vorbringen der Klägerin (KG-act. 18, S. 9 N 24) – bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 22. Mai 2020 vortrug (KG-act. 21, S. 4 oben; Vi-act. D9) und somit nicht neu ist. Der Beklagte reichte die Steuererklärungen 2018 der Parteien, datierend vom 27. resp. 13. August 2019 (Vi-act. D6.2 und D6.3, jeweils S. 1), mit Eingabe vom 4. März 2020 der Vorinstanz ein (Vi-act. D6). Bereits in seinen vorherigen Eingaben vom 11. Dezember 2017 und 15. Februar 2019 an die Erstinstanz hatte er geltend gemacht, dass sämtliche per 24. Februar 2017 ausgewiesenen Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) von Fr. 474'479.90 sein Eigengut seien (Vi-act. A/III, S. 13-15 N 3.3; Vi-act. V, S. 9 N Ad. 3.3). Vor diesem Hintergrund leuchtet die erwähnte Begründung des Beklagten im Gegensatz zu derjenigen der Klägerin ein. Da der Beklagte bereits vor Einreichung der Steuererklärung 2018 sämtliche Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) wiederholt als sein Eigengut bezeichnete, ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der späteren je hälftigen Besteuerung dieser Vermögenswerte durch die Parteien in der Steuererklärung 2018 ein Beleg für eine Schenkung der hälftigen Vermögenswerte seitens des Beklagten an die Klägerin erblickt werden soll. Das Vorbringen der Klägerin erweist sich als nicht stichhaltig.
3.4
Die Vorinstanz führte aus, die beiden Konti Nr. yy und Nr. oo bei der O.________ (Bank III) würden auf den Namen beider Parteien lauten. Der Saldo des erstgenannten Kontos habe per Ende Februar 2017 90'749.26 Thai Bath betragen, was umgerechnet (1 Thai Bath = 0.0318 Schweizer Franken) Fr. 2'885.80 entsprächen. Das zweitgenannte Konto habe anfangs Februar 2017 über einen Saldo von 784'396.00 Thai Bath verfügt, woraus gemäss dem erwähnten Umrechnungskurs ein Betrag von Fr. 24'959.50 resultiere. Da der Beklagte nicht beweisen könne, dass die beiden Guthaben durch Zahlungen aus seinem Eigengutskonto bei der N.________ (Bank II) geäufnet worden seien, sei gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB von Errungenschaft auszugehen (angef. Urteil, S. 29 oben) und der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen (angef. Urteil, S. 31 Abs. 3).
a) aa) Die Parteien sind sich einig, dass es sich beim Konto Nr. yy um ein Schweizerkonto handelt und der Betrag von 90'749.26 somit nicht Thai Bath, sondern Schweizer Franken entspricht (KG-act. 1, S. 16 N 43; KG-act. 13, S. 8 Bst. F).
Die Klägerin bringt vor, zu teilen seien mindestens Fr. 90'749.26, weil kein Kontoauszug per Stichtag vom 24. Februar 2017 vorliege. Der Beklagte habe den entsprechenden Beleg zu edieren (KG-act. 1, S. 16 f. N 43). Er tat dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 4. März 2020 (KG-act. 21, S. 4 Abs. 4; Vi-act. D6 und D6.4) sowie nochmals mit Berufungsantwort vom 18. Januar 2021 (KG-act. 13, S. 9 oben). Gemäss dem entsprechenden Auszug bei der O.________ (Bank III) belief sich der Saldo per 24. Februar 2017 auf Fr. 90'749.26 (KG-act. 13/3).
bb) Die Klägerin rügt, dass bezüglich des Kontos Nr. oo nach wie vor kein Kontoauszug per 24. Februar 2017 im Recht liege, obwohl sie vorinstanzlich die Edition beantragt habe. Es werde deshalb bestritten, dass der Betrag von 784'396.00 Thai Bath korrekt sei. Ausserdem habe der Schlusskurs per 24. Februar 2017 0.03459 (= 1 Bath) betragen, woraus ein Betrag von Fr. 27'132.25 resultieren würde (KG-act. 1, S. 16 f. N 42 und 44; KG-act. 18, S. 9 f. N 27 f.). Der Beklagte wendet ein, massgebend wäre nicht der Schlusskurs per Stichtag, sondern per Urteilstag vom 27. Oktober 2020, an welchem 1 Thai Bath 0.0291 Schweizer Franken entsprochen habe, sodass daraus ein Betrag von Fr. 22'836.40 zu errechnen sei (KG-act. 13, S. 9 Abs. 2). Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 präzisiert er den Umrechnungskurs auf 0.029113 (KG-act. 21, S. 4 Abs. 5). Die Klägerin bestreitet dies. Der Kurswert habe per 24. Februar 2017 0.03459 betragen. Falls von einem Kurswert per Urteilsdatum vom 27. Oktober 2020 auszugehen wäre, betrüge dieser nicht nur 0.0291, sondern 0.03434, sodass daraus ein Betrag von Fr. 26'936.15 resultieren würde (KG-act. 18, S. 10 N 27).
Auf dem Konto Nr. oo wird per 3. Februar 2017 ein Betrag von 784'396.49 ausgewiesen, wobei dies der letzte Stand ist (Vi-BB 43 zu III). Es ist davon auszugehen, dass der Kontostand per 17. Februar 2017 unverändert war, ansonsten auf dem Kontoauszug nach dem 3. Februar 2017 ein weiterer Betrag aufgeführt worden wäre, zumal nicht anzunehmen ist, dass der Beklagte bereits vor dem Tag des klägerischen Scheidungsbegehrens vom 24. Februar 2017 (Vi-act. A/I), sondern erst nach Erhalt der Klagebegründung vom 14. September 2017 (Vi-act. A/II) Abklärungen über den Stand auf dem Konto bei der O.________ (Bank III) einholte. Überdies legt die Klägerin nicht dar, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich einen Editionsantrag stellte (vgl. KG-act. 1, S. 17 N 44; KG-act. 18, S. 9 f. N 27 f.; KG-act. 23, S. 3 N 8). Folglich ist vom erwähnten Betrag in der Höhe von 784'396.49 Thai Bath auszugehen.
Für die Zusammensetzung der Errungenschaft ist die Auflösung des Güterstandes entscheidend (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Deren Wert bestimmt sich indessen im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die einzelnen Vermögenswerte wie z.B. börsenkotierte Aktien können bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung starken Wertschwankungen unterworfen sein, woran die Ehegatten im Positiven und Negativen noch Anteil haben sollen. Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, ist der Tag der Urteilsfällung massgebend (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 1 zu Art. 214 ZGB; BGE 121 III 152 E. 3a S. 154). Daher ist für die Umrechnung des Betrages von Thai Bath in Schweizer Franken der Kurs im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Oktober 2020 massgebend. Zur Bestimmung dieses Kurses ist die Quelle www.finanzen.ch heranzuziehen, zumal beide Parteien darauf abstellen (vgl. KG-act. 1, S. 16 N 42; KG-act. 21, S. 4 Abs. 5). An diesem Tag belief sich der Kurs auf 34.3486 (1 Franken = 34.3486 Thai Bath; vgl. www.finanzen.ch), sodass sich daraus der vom Beklagten behauptet Betrag von rund Fr. 22'836.40 (784'396.49 : 34.3486) berechnen lässt.
b) Der Beklagte bringt vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mittels Belastungsanzeigen der N.________ (Bank II) und Gutschriftsanzeigen auf dem Schweizerkonto bei der O.________ (Bank III) aufgezeigt, dass die Gutschriften aus seinem Eigengutskonto gestammt hätten. Die beiden Guthaben seien nicht seiner Errungenschaft, sondern seinem Eigengut zuzuordnen (KG-act. 13, S. 8 Bst. F; KG-act. 21, S. 4 Abs. 2). Die Klägerin bestreitet dies. Die beiden Konti seien der Errungenschaft der Parteien zuzuweisen (vgl. KG-act. 18, S. 9 N 26; KG-act. 23, S. 3 N 8).
aa) Die beiden Konti bei der O.________ (Bank III) lauten auf den Namen beider Parteien (Vi-BB 42 zu III und 43 zu III; Vi-act. D6.4). Es ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass diese im Miteigentum beider Parteien stehen, zumal nach Art. 200 Abs. 2 ZGB Miteigentum vermutet wird, und sie entsprechend der gesetzlichen Vermutung nach Art. 200 Abs. 3 ZGB jeweils der Errungenschaft der Parteien zuzuweisen sind. Zu prüfen ist, ob der Beklagte das Gegenteil zu beweisen vermag.
bb) Gemäss Saldierungsanzeige der N.________ (Bank II) vom 7. August 2012 wurde gleichentags das auf den Namen des Beklagten lautende Privatkonto mit einem Betrag von Fr. 20'015.00 belastet (Vi-BB 44 zu III). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann diesem Schreiben nicht entnommen werden, dass die Belastung zugunsten der Konten auf der O.________ (Bank III) erfolgte. Zu erkennen ist bloss, dass der Betrag beiden Parteien vergütet wurde und eine Gebühr von Fr. 15.00 anfiel. Der Beklagte machte in seinen vorinstanzlichen Rechtsschriften weder nähere Angaben zu dieser Gebühr noch zum handschriftlichen Eintrag "Zahlung für Hauskauf Thailand" auf der Saldierungsanzeige (vgl. Vi-act. A/III, S. 15 N 3.4; Vi-act. A/V, S. 9 f. Ad. 3.4). Es ist somit nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, dass die Fr. 20'015.00 für den Hauskauf in Thailand verwendet wurden.
Laut Belastungsanzeige der N.________ (Bank II) vom 2. April 2015 erfolgte gleichentags eine Belastung auf dem auf den Namen beider Parteien lautenden Privatkonto von Fr. 100'015.00 und eine Gutschrift von Fr. 99'959.48 auf das Konto yy beider Parteien bei der O.________ (Bank III) (Vi-BB 42 zu III und 45 zu III). Vor dieser Überweisung belief sich der Saldo auf dem erwähnten Konto bei der O.________ (Bank III) auf Fr. 1'332.20 (Vi-BB 42 zu III; Vi-act. D6.4). Wurden somit die Fr. 100'015.00 bzw. Fr. 99'959.48 mit dem bisherigen Saldo vermischt, gingen sie in das Miteigentum der Parteien über (vgl. hierzu E. 3.2.1b/bb/bbb vorne). Der per 24. Februar 2017 auf dem Konto yy ausgewiesene Betrag von Fr. 90'749.26 (vgl. E. 3.4a/aa vorne) fällt somit je zur Hälfte resp. je zu Fr. 45'374.60 in das Eigentum beider Parteien. Beim Beklagten ist dieser Betrag dem Eigengut zuzuweisen, weil das Vermögen bei der N.________ (Bank II) aus Eigenmitteln des Beklagten gespiesen wurde, er dessen Alleineigentümer ist und es seinem Eigengut zuzuweisen ist (vgl. E. 3.3b und c vorne). Der der Klägerin zukommende Betrag ist deren Errungenschaft zuzuordnen, da sie Gegenteiliges nicht behauptet und Errungenschaft vermutet wird (Art. 200 Abs. 3 ZGB).
Der Beklagte vermag nach dem Gesagten nicht zu beweisen, dass er Gelder vom auf seinen Namen lautenden Privatkonto bei der N.________ (Bank II) auch auf das Konto Nr. oo bei der O.________ (Bank III) überwies. Dessen Saldo von Fr. 22'836.35 (vgl. E. 3.4a/bb vorne) fällt daher je zur Hälfte resp. je zu Fr. 11'418.175 in das Eigentum der Parteien und zwar jeweils in deren Errungenschaft, da diesbezüglich ein Nachweis für eine Zuweisung in das Eigengut fehlt.
3.5
Die Vorinstanz hielt dafür, der Beklagte habe nachgewiesen, dass das Privatkonto ss – gemäss neuer Bezeichnung Nr. nn – bei der N.________ (Bank II), über welches der Hauskauf abgewickelt worden sei (Vi-BB 45 zu III), seinem Eigengut zuzuweisen sei. Somit sei davon auszugehen, dass auch das Haus in Thailand Eigengut des Beklagten darstelle, das in dessen Alleineigentum zu übertragen sei (angef. Urteil, S. 29).
a) aa) Die Klägerin wendet ein, dass nicht der Beklagte, sondern die Parteien von einem gemeinsamen Konto einen Betrag von Fr. 100'000.00 auf ein ebenfalls gemeinsames Konto bei der O.________ (Bank III) überwiesen hätten. Ausserdem habe diese Überweisung am 2. April 2015 stattgefunden und könne zeitlich unmöglich mit dem Kauf der Liegenschaft im Februar 2014 zusammenhängen (KG-act. 1, S. 17 N 47; KG-act. 18, S. 9 f. N 25 und 29). Der Beklagte verweist auf die vorinstanzliche Begründung. Sämtliche Zahlungen bezüglich des Hauskaufs seien über die Konti bei der O.________ (Bank III) abgewickelt worden, die allein durch sein Eigengutskonto bei der N.________ (Bank II) gespiesen worden seien. Folglich stelle ebenso das Haus in Thailand sein Eigengut dar, da sämtliche Zahlungen für dieses Haus über die Konti bei der O.________ (Bank III) erfolgt seien (KG-act. 13, S. 9 Bst. F; KG-act. 21, S. 4).
bb) Unbestritten und belegt ist, dass die Parteien das erste Haus in Thailand (Register mm) im April 2012 kauften und es im Februar 2014 wiederverkauften (KG-act. 1, S. 17 N 46 f.; KG-act. 13, S. 8 f. Bst. F; Vi-act. D6.5 [1/2]). Der Beklagte stellt das klägerische Vorbringen nicht in Abrede, wonach das Haus Register ll in Thailand im Februar 2014 gekauft worden sei (KG-act. 1, S. 17 N 46 f.; KG-act. 13, S. 8 f. Bst. F). Ein entsprechender Kaufvertrag liegt nicht im Recht (vgl. Vi-act. D6.5 [1/2 und 2/2]). Die N.________ (Bank II) führte mit E-Mail vom 1. Juni 2017 aus, dass das einzig auf den Namen des Beklagten lautende Privatkonto ss im August 2012 aufgehoben und das betreffende Guthaben auf das neue, auf beide Namen der Parteien lautende Konto kk übertragen worden sei (Vi-BB 41 zu III). Dies änderte nichts daran, dass die Gelder bei der N.________ (Bank II) im Alleineigentum des Beklagten blieben und dessen Eigengut zuzuweisen waren (vgl. E. 3.3b/bb vorne). Am 2. April 2015 erfolgte auf dem Konto kk bei der N.________ (Bank II) eine Belastung in der Höhe von Fr. 100'015.00 und eine Gutschrift von Fr. 99'959.48 auf das Konto yy beider Parteien bei der O.________ (Bank III). Diese Gutschrift ging zufolge Vermischung mit dem bereits vorhandenen Guthaben von Fr. 1'332.20 (vgl. E. 3.4b/bb vorne) in das Miteigentum der Parteien über (vgl. E. 3.2.1b/bb/bbb). Wäre der Kauf des Hauses Register ll in Thailand über dieses Konto abgewickelt worden, hätte es nicht in das Alleineigentum des Beklagten übergehen können, sondern wäre in das Miteigentum beider Parteien gefallen. Darüber hinaus erfolgte die Überweisung der ca. Fr. 100'000.00 am 2. April 2015, wogegen der Kauf der Liegenschaft Register ll in Thailand bereits im Februar 2014 stattgefunden haben soll. Es bleibt daher ungeklärt, mit welchen Mitteln die Liegenschaft in Thailand gekauft wurde. Der Beklagte kann somit sein behauptetes Alleineigentum am Haus in Thailand nicht rechtsgenügend nachweisen, zumal er auch keinen Grundbuchbeleg einreicht, in welchem sein Name als Alleineigentümer ausgeführt wird. Daher ist Miteigentum beider Parteien anzunehmen (Art. 200 Abs. 2 ZGB).
b) Es muss zwischen dem auf den dinglichen Rechten beruhenden Verhältnis (Aussenverhältnis) und dem Verhältnis unterschieden werden, das sich aus dem Güterstand ergibt (Innenverhältnis). Das Miteigentum ist somit kein besonderes Verhältnis unter Ehegatten, das ausserhalb des Güterstandes bestehen bleiben würde; jeder Teil des Miteigentums an der Liegenschaft muss bereits im Zeitpunkt des Erwerbs in eine Vermögensmasse integriert werden, wie dies der Fall ist bei einer Liegenschaft, die im Alleineigentum erworben wird (BGE 141 III 53 E. 5.4.3 = Pra 2015 Nr. 76). Wird der Kauf durch beide Gütermassen des erwerbenden Ehegatten finanziert, so wird der Teil des Miteigentums der Gütermasse zugeordnet, in die der grössere Teil integriert werden kann; die Gütermasse, die leer ausgeht, hat gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB eine (variable) Ersatzforderung in der Höhe ihres Beitrags (BGE 141 III 53 E. 5.4.4 = Pra 2015 Nr. 76).
Vorliegend steht weder fest, auf wessen Namen das Haus Register ll in Thailand im Grundbuch eingetragen ist noch lässt sich herleiten, mit welchen Mitteln diese Liegenschaft gekauft wurde (vgl. E. 3.5a vorne). Daher ist der hälftige Miteigentumsanteil beider Parteien im Zeitpunkt des Hauskaufs je in deren Errungenschaft zuzuweisen.
c) Die Klägerin verlangt, dass der Verkehrswert des Hauses Register ll in Thailand, wie bereits vorinstanzlich beantragt, zu ermitteln sei, um sodann die Liegenschaft korrekt güterrechtlich mit ihrem Wert und allfälligen Ersatzforderungen einordnen zu können (KG-act. 1, S. 17 N 49) und in das Alleineigentum des Beklagten zu übertragen (KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 2d). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein solches Rechtsbegehren stellte (vgl. KG-act. 13, S. 8 f. Bst. F). Er führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, das Haus (Register ll) in Thailand stelle sein Eigengut dar, weshalb es in sein Alleineigentum zu übertragen sei (Vi-act. A/III, S. 15 N 3.5). Die Klägerin entgegnete, dieses Haus sei wegen der gesetzlichen Vermutung Errungenschaft. Sie sei einverstanden, dass der Beklagte das Haus übernehme, wofür sie angemessen (dem hälftigen Wert des Hauses entsprechend) güterrechtlich zu entschädigen sei (Vi-act. A/IV, S. 10 f. N 39 und BO Gutachten betr. Wert Haus Thailand).
aa) Die Teilung des Miteigentums an einer Liegenschaft erfolgt nach Art. 650 f. ZGB. Der Richter kann die körperliche Teilung oder die Versteigerung anordnen oder den Vermögenswert dem Ehegatten zuweisen, der ein überwiegendes Interesse daran nachweist (BGE 141 III 53 E. 5.4.2 = Pra 2015 Nr. 76).
bb) Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die Liegenschaft Register ll in Thailand in jedem Fall in das Alleineigentum des Beklagten überführt werden soll. Ein Vertrag betreffend den Kauf dieser Liegenschaft liegt nicht im Recht. Dass ein solcher Vertrag existiert, machen die Parteien bzw. insbesondere die Klägerin nicht geltend. Ebenso wenig beantragt die Klägerin eine Edition. Schliesslich behauptet auch keine Partei, wie hoch der damalige Kaufpreis war. Fest steht lediglich, dass der Steuerwert gemäss Steuererklärung 2018 Fr. 60'000.00 beträgt (vgl. Steuererklärung der Parteien 2017, Vi-act. D6.1, S. 10 des Steuerformulars; Steuererklärungen des Beklagten und der Klägerin für das Jahr 2018, Vi-act. D6.2, S. 9 des Steuerformulars und Vi-act. D6.3, S. 11 des Steuerformulars). Daher lässt sich der Verkehrswert der Liegenschaft Register ll aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen nicht feststellen, sodass dieser mittels einer Verkehrswertschätzung zu bestimmen ist.
3.6
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:
Die Wohnung in Wollerau steht im Alleineigentum der Klägerin und ist ihrem Eigengut zuzuweisen. Da der Beklagte Eigengut von Fr. 50'000.00 in diese Liegenschaft investierte, steht ihm eine Ersatzforderung nach Art. 206 ZGB in derselben Höhe zu, zumal der Beklagte keinen Partizipationsanspruch am Mehrwert geltend machte (vgl. E. 3.1 vorne).
Die Liegenschaft in Wädenswil stand im Alleineigentum des Beklagten und die Klägerin leistete keinen Beitrag an deren Kaufsfinanzierung. Nach durchgeführter Sachverhaltsergänzung wird sich zeigen, ob und allenfalls in welchem Umfang die Klägerin Investitionen in diese Liegenschaft tätigte, um einen eventuellen Anspruch der Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB festlegen zu können (vgl. E. 3.2.1a vorne).
Das auf den Namen beider Parteien lautende Mitglieder Sparkonto Nr. vv bei der M.________ (Bank I) im Betrag von Fr. 30'498.25 steht im Alleineigentum des Beklagten und ist dessen Eigengut zuzuweisen. Der Marchzins von Fr. 6.85 ist der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen (vgl. E. 3.2.1b vorne).
Das auf den Namen beider Parteien lautende Mitglieder Privatkonto uu bei der M.________ (Bank I) in der Höhe von Fr. 75'429.22 (inkl. Marchzins von Fr. 1.10) ist je zur Hälfte bzw. je im Betrag von Fr. 37'714.61 Miteigentum der Parteien und der Errungenschaft der Klägerin bzw. dem Eigengut des Beklagten zuzuweisen (vgl. E. 3.2.2 vorne).
Die Termingeldanlagen von Fr. 25'000.00 und Fr. 50'000.00 zuzüglich Zins von Fr. 97.90 bzw. Fr. 176.40 sowie die Wertschriften von Fr. 231'550.53 und Fr. 2'391.18 bei der M.________ (Bank I) stehen im Alleineigentum des Beklagten und sind dessen Eigengut zuzuweisen. Es bestehen keine Ersatzforderungen (vgl. E. 3.2.3 vorne).
Die Vermögenswerte bei der N.________ (Bank II) im Betrag von Fr. 474'479.89 stehen im Alleineigentum des Beklagten und sind dessen Eigengut zuzuweisen (vgl. E. 3.3 vorne).
Das Konto yy beider Parteien bei der O.________ (Bank III) verfügte per 24. Februar 2017 über einen Saldo von Fr. 90'749.26, der je zur Hälfte resp. je zu Fr. 45'374.60 in das Eigentum beider Parteien fällt. Der Anteil des Beklagten ist dessen Eigengut, derjenige der Klägerin deren Errungenschaft zuzuordnen (vgl. E. 3.4 vorne). Der Saldo auf dem Konto Nr. oo beider Parteien bei der O.________ (Bank III) betrug per 24. Februar 2017 Fr. 22'836.35. Je die Hälfte resp. je Fr. 11'418.175 stehen im Eigentum der Parteien und sind jeweils deren Errungenschaft zuzuweisen (vgl. E. 3.4 vorne).
Das Haus in Thailand steht im hälftigen Miteigentum der Parteien und stellt Errungenschaft dar. Das Eigentum an diesem Haus ist dem Beklagten zu übertragen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte des Verkehrswertes zukommen zu lassen. Der Verkehrswert ist mit mittels einer Verkehrswertschätzung zu bestimmen (vgl. E. 3.5 vorne).
Unbestritten ist, dass das Fahrzeug Opel Insignia im Wert von Fr. 29'000.00 Errungenschaft des Beklagten bildet (angef. Urteil, S. 31 Abs. 5; KG-act. 1 und 13).
3.7
Sind nach dem Gesagten im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Wädenswil zur Festlegung eines eventuellen Anspruchs der Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB noch Beweiserhebungen zu tätigen, erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich des Güterrechts in wesentlichen Teilen als unvollständig, weshalb die Dispositivziffern 3a bis 3f des angefochtenen Urteil aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).
3.8
Der Beklagte bringt vor, er habe im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen eine Akontozahlung "Güterrecht" von Fr. 25'000.00 bezahlt, welcher Betrag sich die Klägerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens an ihre güterrechtliche Forderung anrechnen lassen müsse, was die Vorinstanz vergessen habe zu berücksichtigen (KG-act. 13, S. 9 Bst. G). Diese Anrechnung sei in der Verfügung vom 30. August 2018 im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs festgehalten worden, sei somit gerichtsnotorisch und von der Klägerin nicht bestritten (KG-act. 21, S. 4 ad Ziffer 31). Die Klägerin wendet ein, die Vorinstanz habe diese Akontozahlung nicht miteinbezogen, weil der Beklagte dies im Scheidungsverfahren nicht verlangt habe (KG-act. 18, S. 10 N 31). Sie könne nicht etwas bestreiten, was der Beklagte gar nicht geltend mache (KG-act. 23, S. 3 unten).
a) Gemäss überwiegender Lehre und Rechtsprechung müssen die Parteien im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime gerichtsnotorische Tatsachen im Verfahren nicht behaupten, damit sie berücksichtigt werden. Solche Tatsachen sind vom Gericht von Amtes wegen miteinzubeziehen (Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 und 8 zu Art. 151 ZPO mit Hinweisen). Dafür spricht auch, dass der Ehegatte, der dem anderen einen Prozesskostenvorschuss leistete, keinen Antrag stellen muss, um diesen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit güterrechtlichen und/oder zivilprozessualen Gegenforderungen des begünstigten Ehegatten verrechnen zu können (Bühler, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Band I, 2012, N 39 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 303 zu aArt. 145 ZGB).
b) Im vorsorglichen Massnahmenverfahren vereinbarten die Parteien am 20./29. August 2018, dass der Beklagte der Klägerin innert zehn Tagen seit Zustellung des Massnahmenentscheids eine Akontozahlung Güterrecht von Fr. 25'000.00 leisten werde. Die Klägerin habe sich diesen Betrag im Rahmen des Scheidungsverfahrens an ihre güterrechtliche Forderung anrechnen zu lassen (ZES 2017 493: act. D5 und D6.1, Ziff. 3). Die Klägerin bestreitet nicht, dass der Beklagte die Akontozahlung leistete. Darum muss sie sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Betrag von Fr. 25'000.00 an ihre eventuelle güterrechtliche Forderung anrechnen lassen, unabhängig davon, ob der Beklagte im Scheidungsverfahren die Verrechnung der Akontozahlung verlangte oder nicht.
4.
Die Vorinstanz sprach zufolge fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und stellte fest, dass deren gebührender Unterhalt im Umfang von Fr. 2'059.00 pro Monat nicht gedeckt sei (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 2 und E. 3 S. 13-17).
4.1
a) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin aus der Vermietung der Eigentumswohnung mit Garage Einkünfte von Fr. 1'000.00 pro Monat an. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin könne nach ihren eigenen Angaben die Wohnung für monatlich Fr. 1'800.00 vermieten. Es sei unbestritten, dass pro Monat der Hypothekarzins Fr. 104.15 betrage und sich die Nebenkosten auf Fr. 487.65 beliefen. Im Weiteren seien aber auch Reparaturen oder Erneuerungsarbeiten sowie ein gewisser Verwaltungsaufwand für die Vermietung zu erwarten. Dagegen könnten die mit der Liegenschaft der Klägerin anfallenden Einkommens- und Vermögenssteuern nicht nochmals einbezogen werden, weil diese bereits unter dem Titel "Steuern" in der klägerischen Bedarfsrechnung berücksichtigt worden seien. Daher sei das monatliche Einkommen aus der Eigentumswohnung hypothetisch auf monatlich Fr. 1'000.00 festzusetzen (angef. Urteil, E. 3a S. 13 f.).
aa) Es ist unbestritten, dass die Klägerin die Eigentumswohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'800.00 vermieten kann und ihr monatlich Hypothekarzinsen von Fr. 104.15 und Nebenkosten von Fr. 487.65 anfallen (KG-act. 1, S. 4 N 3; KG-act. 13 N 2). Die Klägerin bringt indessen vor, es sei für Reparaturen, Erneuerungsarbeiten und Verwaltungsaufwand der älteren Wohnung mit Renovationsbedarf (Kauf im Jahre 2003) praxisgemäss mindestens 1 % des Liegenschaftswerts bzw. des Verkehrswerts einzusetzen, der gemäss Steuererklärung ca. Fr. 540'000.00 betrage, was monatlich Fr. 450.00 entspreche, weshalb ihr aus der Wohnungsvermietung ein Einkommen von lediglich Fr. 800.00 pro Monat anzurechnen sei. Überdies könne sie aus den Mieteinnahmen keine Rendite von 60 % bzw. 55 % erzielen, wie dies die Vorinstanz unbegründet getan habe (KG-act. 1, S. 4 f. N 3; KG-act. 18, S. 3 f. N 4). Der Beklagte wendet ein, das klägerische Vorbringen des Mindestprozentsatzes von 1 % des Liegenschaftsverkehrswertes für Reparaturen, Erneuerungsarbeiten und Verwaltungsaufwand sei zum einen neu und hätte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden müssen, und zum anderen unzutreffend, da eine 17-jährige Wohnung nicht als alt betrachtet werden könne. Ausserdem seien die Nebenkosten von Fr. 487.65 in diesem 1 % des Liegenschaftswertes enthalten. Selbst wenn der Liegenschaftswert Fr. 540'000.00 betragen würde, was die Klägerin mittels Schätzung zu belegen hätte, würden die gesamten Nebenkosten nur Fr. 450.00 pro Monat betragen (1 % von Fr. 540'000.00, davon 1/12). Daher sei das von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.00 pro Monat festgesetzte hypothetische Einkommen aus der Vermietung der ehelichen Wohnung nicht zu beanstanden (KG-act. 13, S. 3 N 2; KG-act. 21, S. 2 ad Ziffer 4).
bb) Die Nebenkosten von Fr. 487.65 gründen zum grössten Teil auf der Betriebskostenabrechnung der G.________ AG, Verwalterin der Liegenschaft an der J.________strasse jj in Wollerau (vgl. Vi-BB 5 und 6 zu III). Diese Kosten sind Teil der gesamten Unterhaltskosten. Zu diesen Kosten kommen lediglich noch allfällige Kosten Reparaturen oder Erneuerungsarbeiten sowie ein gewisser Verwaltungsaufwand für die Vermietung hinzu, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. Dies kann ebenso aus der Steuererklärung 2018 des Beklagten geschlossen werden, wo Kosten für Reparaturen von insgesamt Fr. 1'538.00 aufgeführt wurden (Vi-act. D6.2, S. 10 des Steuerformulars). In der Steuererklärung 2017 wurde für den Unterhalt dagegen bloss eine pauschale geltend gemacht (vgl. Vi-act. D6.1, S. 11 des Steuerformulars). Es geht deshalb nicht an, dass für Reparaturen, Erneuerungsarbeiten und Verwaltungsaufwand zusätzlich zu den Nebenkosten von Fr. 487.65 auch noch 1 % des behaupteten Liegenschaftswerts von ca. Fr. 540'000.00 zu berücksichtigen sind. Die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses werden mit 1 % und diejenigen einer Stockwerkeigentumswohnung mit 0.7 % veranschlagt (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.94 mit Hinweis auf Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 2007 S. 1223-1240, S. 1232). Die Vorinstanz berücksichtigte für allfällige Reparaturen oder Erneuerungsarbeiten sowie gewisse Verwaltungsaufwendungen für die Vermietung der Wohnung monatliche Kosten von rund Fr. 210.00 (Fr. 1'800.00 ./. Fr. 104.15 ./. Fr. 487.65 ./. Fr. 1'000.00), was jährlich Fr. 2'520.00 entsprechen und im langjährigen Durchschnitt nicht als unangemessen tief qualifiziert werden kann, auch wenn die Wohnung heute rund 18 Jahre alt ist.
b) Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe in der Aufstellung der Berufungsschrift die Hälfte der Pensionskassenrente von ca. Fr. 1'530.00 pro Monat weggelassen, weshalb deren Einkommen tatsächlich noch höher sein dürfte. Dem klägerischen Gesuch vom 16. Dezember 2020 um Leistung eines Prozesskostenvorschusses würden denn auch monatliche Einkünfte aus AHV und Hilflosenentschädigung von Fr. 4'119.70 sowie aus Cura- und Pflegefinanzierung von Fr. 5'262.10 aufgeführt, was bereits Fr. 9'381.80 ergäben. Würden die Hälfte der Pensionskassenrente von ca. Fr. 1'530.00 sowie der hypothetische Gewinn für die Vermietung der Wohnung von Fr. 1'000.00 hinzugezählt, resultiere daraus ein Einkommen für die Klägerin von Fr. 11'911.00 pro Monat (KG-act. 13, S. 3 f. N 3; KG-act. 21, S. 2 ad Ziffer 5). Die Klägerin entgegnet, die hälftige Pensionskassenrente von rund Fr. 1'530.00 sei im monatlichen Einkommen von Fr. 9'562.00 enthalten (vgl. dazu KG-act. 18, S. 18 N 5; KG-act. 23, S. 1 N 2).
aa) Die Klägerin führte in der Berufungsschrift zusammenfassend aus, ihr monatliches Einkommen betrage Fr. 9'562.00, umfassend die AHV-Rente von Fr. 1'641.00, die Pflegetaggeldversicherung von Fr. 1'775.00, die Hilflosenentschädigung von Fr. 948.00, der Anspruch auf Rückerstattung von Pflegetaxen von Fr. 2'868.00 sowie das Einkommen aus der Wohnungsmiete von Fr. 800.00 (KG-act. 1, S. 5 N 4). Zwar wird die Hälfte der Pensionskassenrente nicht erwähnt. Sie ist aber darin enthalten, da die aufgeführten Teilbeträge bloss einen Betrag von insgesamt Fr. 8'032.00 ergeben und sich bei Addition der hälftigen Pensionskassenrente von Fr. 1'530.00 der von der Klägerin behauptete Totalbetrag von Fr. 9'562.00 errechnen lässt. Zwar hielt die Klägerin im Gesuch vom 16. Dezember 2020 um Leistung eines Prozesskostenvorschusses fest, ihr monatliches Einkommen aus AHV und HE belaufe sich auf Fr. 4'119.70 (KG-act. 7, S. 4 N 5). Dass die Klägerin dabei vergass, die Pensionsgelder aufzuzählen, ergibt sich aus den handschriftlichen Einträgen im Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege", wo sich der Betrag von Fr. 4'119.70 aus AHV, Pensionen und HE zusammensetzt (KG-act. 7/6 N 4a). Die AHV-Rente und die Hilflosenentschädigung betragen Fr. 1'641.00 bzw. Fr. 948.00, zusammen Fr. 2'589.00. Bei Hinzurechnung der hälftigen Pensionskassenrente von ca. Fr. 1'530.00 ergibt sich der Betrag von rund Fr. 4'119.00. Somit ist als erstellt davon auszugehen, dass – entgegen dem Vorbringen des Beklagten – die Hälfte der Pensionskassenrente von ca. Fr. 1'530.00 im Betrag von Fr. 4'119.00 enthalten ist.
bb) Die Klägerin führte im Gesuch vom 16. Dezember 2020 um Leistung eines Prozesskostenvorschusses aus, ihre monatlichen Einkünfte aus AHV und HE (und Pensionen) betrügen Fr. 4'119.70 und jene der Cura & Pflegefinanzierung Fr. 5'262.10, total Fr. 9'381.80 (KG-act. 7, S. 4 N 5). Hinzuzurechnen ist das Einkommen aus der Wohnungsvermietung von Fr. 1'000.00 (und nicht bloss Fr. 800.00) pro Monat (vgl. E. 4.1a vorne). Der Klägerin ist somit ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 10'381.80 anzurechnen.
4.2
Die Vorinstanz legte den monatlichen Bedarf der Klägerin auf insgesamt Fr. 11'821.00 fest, davon Fr. 38.80 für Taschengeld, Fr. 8.00 für Fahrdienstkosten und Fr. 8.80 für Coiffeurbesuch sowie Fr. 20.00 für Steuern (angef. Urteil, E. 3b S. 14 f.).
a) aa) Die Klägerin rügt, die Vorinstanz hätte für ihren privaten persönlichen Bedarf (Taschengeld, Kleidung und Coiffeurbesuch) nicht nur Fr. 47.60, sondern Fr. 180.00 in ihre Bedarfsrechnung aufnehmen müssen (KG-act. 1, S. 5 N 5). Der Beklagte bestreitet dies und bringt vor, die Vorinstanz habe auch Fahrdienstkosten von Fr. 8.00 berücksichtigt (KG-act. 13, S. 4 N 4).
bb) Die Klägerin führte in der Klagebegründung aus, ihre monatlichen Ausgaben für Taschengeldbezüge würden Fr. 60.05 betragen und ihre Kosten für Brille, Coiffeur und SRK-Fahrdienst würden sich auf Fr. 112.05 belaufen. Zum Beweis offerierte sie die Aufstellung "Einnahmen / Ausgaben gem. Beistand" (Vi-act. A/II, S. 3 N 2). Aus dieser Beilage sind für das Jahr 2016 durchschnittliche monatliche Ausgaben für Taschengeld von Fr. 60.05 und für sonstiges (SRK-Fahrdienst, Coiffeur und Brille) von Fr. 112.05 ersichtlich (Vi-KB 10).
Mit Eingabe vom 18. März 2020 reichte die Klägerin ihr Klientenjournal für das Jahr 2019 ein, geführt von der Amtsbeistandschaft Höfe (Vi-act. D7). Darin werden für das Jahr 2019 Ausgaben für Taschengeld von Fr. 465.80, Kleidergeld von Fr. 18.15 und Fahrkosten von Fr. 96.20 ausgewiesen (Vi-act. D7.1). Am 6. Oktober 2020 liess sich die Klägerin zur beklagtischen Stellungnahme vom 22. Juni 2020 (Vi-act. D11) vernehmen und führte aus, sie habe Anspruch auf einen gebührenden Unterhalt im Rahmen des Grundbetrages, auch wenn sie sehr sparsam lebe (Taschengeld für das ganze Jahr 2019 Fr. 465.80 sowie Kleidergeld von Fr. 18.15) bzw. aufgrund ihrer schweren Erkrankung mit mehrwöchigem Spitalaufenthalt krankheitsbedingt nicht mehr habe ausgeben können (Vi-act. D13 N 2; Vi-act. D7.1 N 13.09). Dieser Einwand der Klägerin trifft grundsätzlich zu. Indessen ist zu beachten, dass von den für das Jahr 2016 insgesamt für "sonstiges" aufgelisteten Fr. 1'344.40 rund Fr. 1'170.00 (Fr. 1'225.00 ./. Fr. 53.00) einen Brillenkauf betreffen. Ein solcher fiel im Jahr 2016 nicht an resp. fällt grundsätzlich also nicht jedes Jahr an. In Anbetracht dieser Umstände ist unter dem Titel "Taschengeld und sonstiges" (Fahrdienstkosten, Kleiderkosten, Coiffeurbesuch und Brille ein Betrag von ermessensweise Fr. 100.00 in den klägerischen Bedarf aufzunehmen, mithin Fr. 44.40 mehr als von der Vorinstanz zugestanden (Fr. 100.00 ./. Fr. 38.80 ./. Fr. 8.00 ./. Fr. 8.80 für Coiffeurbesuch).
b) aa) Die Klägerin rügt, die Vorinstanz hätte unter dem Titel "Steuern" nicht nur einen Betrag von Fr. 20.00, sondern einen solchen von Fr. 250.00 pro Monat in ihren Bedarf aufnehmen müssen. Die Zahlen des Jahres 2019 könnten nicht als Basis der Steuerschätzung herangezogen werden. Zum einen werde die Klägerin künftig neben dem Gewinn aus der Vermietung ihrer Wohnung auch den Eigenmietwert versteuern müssen, was bisher nicht so gewesen sei, zumindest solange die Wohnung nicht an Dritte vermietet sei. Zum anderen werde der Beklagte einen nachehelichen Unterhalt bezahlen müssen (KG-act. 1, S. 5 N 6; KG-act. 18, S. 4 N 7; KG-act. 23, S. 2 N 3). Der Beklagte wendet ein, die Klägerin werde den tatsächlichen Gewinn aus den Mietzinseinnahmen und somit total Fr. 12'000.00 pro Jahr versteuern müssen. In der Steuererklärung 2019 seien Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 45'600.00 als zusätzliches Einkommen berücksichtigt worden, sodass sich mangels künftiger nachehelicher Unterhaltsbeiträge das steuerbare Einkommen der Klägerin um diesen Betrag reduzieren werde und sie noch weniger Steuern werde bezahlen müssen wie bis anhin (KG-act. 13, S. 4 N 5; KG-act. 21, S. 2 ad Ziffer 7).
bb) Der Klägerin ist aus der Vermietung der Wohnung in Wollerau ein Einkommen von Fr. 1'000.00 pro Monat bzw. Fr. 12'000.00 pro Jahr anzurechnen (vgl. E. 4.1 vorne). Diese Einkünfte resp. nicht einen Eigenmietwert wird sie als Einkommen zu versteuern haben, da sie nicht selber in dieser Liegenschaft wohnt. Insoweit wird sich das zu versteuernde Einkommen im Vergleich zum Jahr 2019 um Fr. 12'000.00 erhöhen. Zu beachten ist indessen ebenfalls, dass die Klägerin im Jahr 2019 vom Beklagten Unterhaltszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 45'600.00 erhielt (KG-act. 1/6, S. 4 N 1.8), was monatlich Fr. 3'800.00 entsprechen, und die Klägerin im gleichen Jahr gestützt auf die provisorische Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 einen Betrag von lediglich Fr. 143.00 bezahlen musste (Vi-act. D7.1, S. 6 N 16.01). Die Klägerin verlangte in der Berufung einen Unterhaltsbeitrag von einstweilen Fr. 2'500.00 pro Monat, eventuell wie viel mehr (KG-act. 1, S. 2, Berufungsbegehren Ziffer 1) und berechnete für sich eine monatliche Unterdeckung von Fr. 2'613.00, die der Beklagte mit seinem Überschuss von Fr. 2'007.00 (Einkommen von Fr. 5'024.00 ./. Grundbedarf von Fr. 3'017.00) und seinem Vermögensertrag zu decken vermöge. Vor diesem Hintergrund erscheint wenig wahrscheinlich, dass der von der Vorinstanz unter dem Titel Steuern in den Bedarf der Klägerin veranschlagte Betrag von Fr. 20.00 pro Monat als zu tief erscheint, auch wenn die Klägerin die definitive Antragstellung hinsichtlich des Unterhalts noch nicht abschliessend vornahm, da der Beklagte vorerst die aktuellen Zahlen hinsichtlich der Wertschriftenerträge 2019 und 2020 bekanntzugeben bzw. zu edieren habe (KG-act. 1, S. 7 N 14). Wie es sich um den in den Bedarf der Klägerin aufzunehmenden Steuerbetrag genau verhält, kann aber erst nach Vorliegen des vom Beklagten der Klägerin allenfalls zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages beurteilt werden, was unter anderem von der Höhe des dem Beklagten anzurechnenden Wertschriftenertrags abhängt, der im vorliegenden Berufungsverfahren nicht bestimmt werden kann (vgl. E. 4.3c hinten).
c) Nach dem Gesagten ist der Bedarf der Klägerin im Vergleich zur Vorinstanz von insgesamt Fr. 11'821.00 unter Vorbehalt einer allfälligen Erhöhung ihres Steuerbetrages nur leicht resp. Fr. 44.40 höher. Bei einem Einkommen von Fr. 10'381.80 ergäbe sich unter dem erwähnten Vorbehalt eine Unterdeckung von monatlich Fr. 1'483.60.
4.3
Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 3'935.00 an, umfassend eine hälftige PK-Rente von Fr. 1'570.00, eine AHV-Rente von Fr. 1'780.00 und Wertschriftenerträge von Fr. 625.00. Hinsichtlich der Wertschriftenerträge stützte sich die Vorinstanz auf die Steuererklärung 2018 des Beklagten, worin er Wertschriftenerträge von Fr. 7'507.00 auswies (Vi-act. D6.2, S. 3 und 7 des Steuerformulars; angef. Urteil, E. 3c S. 15).
a) Strittig ist nur die Höhe der Wertschriftenerträge. Die Klägerin bringt vor, in den Steuererklärungen ab 2018 sei das Vermögen und anteilig die entsprechenden Erträge steuerlich zwischen den Parteien aufgeteilt worden. Im Jahre 2018 habe der Wertschriftenertrag insgesamt Fr. 12'383.00 betragen. Im Jahr 2019 dürfte sich der Ertrag bereits wieder auf gegen Fr. 20'000.00 belaufen haben. Der Beklagte habe die Steuererklärung 2019 sowie die vollständigen Belege hinsichtlich der Wertschriftenerträge für das Jahr 2020 zu edieren. Die Vorinstanz hätte nicht einzig auf das Jahr 2018 mit den geringsten Erträgen abstellen dürfen, sondern einen Durchschnittswert der letzten drei Jahre berücksichtigen müssen, der sich vorliegend auf Fr. 20'571.00 belaufe, was einem monatlichen Wertschriftenertrag von Fr. 1'714.25 ergebe. Dieser Betrag entspreche einem Zinssatz von 2 % auf das vorhandene Vermögen, der für einen längerfristigen Anlagehorizont angemessen sei. Nach Edition der Steuererklärung 2019 durch den Beklagten seien die anrechenbaren Wertschriftenerträge allenfalls anzupassen bzw. zu erhöhen. Daher sei dem Beklagten ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 5'024.00 (Fr. 1'780.00 + Fr. 1'530.00 + Fr. 1'714.00) anzurechnen (KG-act. 1, S. 5 f. N 8-10).
Der Beklagte wendet ein, gemäss der von der Klägerin eingereichten Steuererklärung 2019 habe sie einen Wertschriftenertrag von Fr. 6'312.00 erzielt. Da das Wertschriftendepot auf die Parteien aufgeteilt worden sei, wäre für das Jahr 2019 von Wertschriftenerträgen von höchstens Fr. 12'624.00 auszugehen. Indessen sei bekannt, dass das Jahr 2019 für Anleger besonders ertragsreich ausgefallen sei. Die Wertschriftenerträge des Beklagten für das Jahr 2020 seien erheblich tiefer ausgefallen und hätten lediglich Fr. 2'204.75 betragen. Es sei ihm ein Wertschriftenertrag von Fr. 183.75 pro Monat anzurechnen (KG-act. 13, S. 4 f. N 7).
b) Bei der Einkommensermittlung sind die Vermögenserträge einzubeziehen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Wird Vermögen ohne oder nur mit einem geringen Ertrag angelegt, ist ein hypothetischer durchschnittlicher Vermögensertrag zu berücksichtigen, es sei denn, die ertragslose Anlage habe dem bisherigen Lebensstandard entsprochen, z.B. in Form einer Ferienwohnung (Gloor/Spycher, in: Geiser/Fountoulakis, a.a.O., N 9 zu Art. 125 ZBG; Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., N 32 zu Art. 125 ZGB mit Hinweis auf FamPra.ch 2006, 956, 958). Dabei sind der Anlagehorizont, die Anlagestrategie und die durchschnittlich erzielbaren Zinsen innerhalb des Anlagehorizontes von Bedeutung (Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, N 01.40a). Ist die Höhe des erzielbaren Vermögensertrages somit von durchschnittlich erzielbaren Zinsen innerhalb des Anlagehorizontes abhängig, kann nicht einfach auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus den Jahren 2009 und 2010 (im Urteil 5A_310/2010 vom 19. November 2010 führte das Bundesgericht in E. 5.5.3 aus, wenn von einem längeren Anlagehorizont auszugehen sei, liege bei der Annahme eines Kapitalzinses von 2.5 % keine Ermessensüberschreitung vor) abgestellt werden (Urteil LY150035 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2016 E. 2.2.3 S. 13).
c) Gemäss dem vom Beklagten im Berufungsverfahren neu ins Recht gelegten Vermögensverzeichnis der N.________ (Bank II) erzielte er im Jahr 2020 bei einem Vermögen von Fr. 431'969.79 einen Ertrag von Fr. 1'074.04. Die daraus zu berechnende Rendite von nur rund 0.25 % rührt daher, dass der Beklagte sein Vermögen zum einen im Betrag von Fr. 342'136.00 auf seinem Privatkonto liegen liess und zum anderen die restlichen Fr. 88'759.75 in Obligationen angelegt hatte (KG-act. 13/1). Auch bei der M.________ (Bank I) erwirtschaftete der Beklagte im Jahr 2020 lediglich eine Rendite von rund 0.58 %, da er Fr. 124'816.36 und somit den grössten Teil seines dortigen Vermögens von Fr. 193'878.98 in Obligationen investiert hatte (vgl. KG-act. 13/2). Der Beklagte legte somit sein Vermögen im Jahr 2020 offenbar nur mit einem geringen Ertrag an, weshalb zur Festlegung der Wertschriftenerträge darauf nicht abzustellen ist, da er in den Jahren zuvor regelmässig erheblich höhere Renditen erzielte (vgl. nachfolgender Absatz). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte, wie die Klägerin zutreffend darauf hinweist (KG-act. 23, S. 3 N 4), bereits im vorinstanzlichen Verfahren für das Jahr 2018 unter Einreichung von je einem Beleg der N.________ (Bank II) und der M.________ (Bank I) Vermögenserträge in der Höhe von lediglich Fr. 5'338.30 (Fr. 3'235.78 + Fr. 2'102.53) behauptete (Vi-act. A/V, S. 4; Vi-BB 3 und 4 zu V). Gemäss Steuererklärung 2018 des Beklagten betrug indessen allein sein Vermögensertrag Fr. 7'507.00 (Vi-act. D6.2, S. 7 des Steuerformulars).
Die Parteien versteuerten bis und mit Steuererklärung 2017 ihr Vermögen gemeinsam. Im Jahr 2016 erzielten sie bei einem Wertschriftenvermögen von Fr. 914'130.00 einen Wertschriftenertrag von Fr. 29'805.00 (Vi-KB 9, Steuerformular S. 7), was einer Rendite von rund 3.25 % entspricht. Ein Jahr später betrug der Wertschriftenertrag Fr. 20'359.00 bei einem Wertschriftenvermögen von Fr. 992'177.00 (Vi-act. D6.1, Steuerformular S. 7), woraus eine Rendite von ca. 2.05 % resultierte. Im Jahr 2018 wies der Beklagte bei einem Wertschriftenvermögen von Fr. 443'574.00 einen Wertschriftenertrag von Fr. 7'507.00 aus (Vi-act. D6.2, S. 7 des Steuerformulars), was einer Rendite von ungefähr 1.69 % gleichkommt. Im gleichen Jahr belief sich das Wertschriftenvermögen der Klägerin auf Fr. 474'088.00 und der betreffende Ertrag auf Fr. 4'876.00 (Vi-act. D6.3, S. 9 des Steuerformulars), woraus sich eine Rendite von ca. 1.03 % errechnen lässt. Im Jahr 2019 wies die Klägerin bei einem Wertschriftenvermögen von Fr. 476'956.00 einen Wertschriftenertrag von Fr. 6'637.00 aus (KG-act. 1/6, S. 9 des Steuerformulars), woraus eine Rendite von rund 1.39 % resultiert. Der Beklagte reichte für das Jahr 2019 keine Steuererklärung ein. Deren Edition ist nicht erforderlich, da unabhängig davon dem Beklagten ein hypothetischer Vermögensertrag aufgerechnet werden kann. Auffallend, aber nicht überraschend ist, dass die Höhe der Rendite auch von der Höhe des Vermögens abhängt, das in Wertschriften investiert werden kann. Je höher das Vermögen ist, desto mehr kann in Wertschriften investiert werden, die einen höheren Ertrag abwerfen, wenn die liquiden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes unverändert bleiben. Weil mit vorliegendem Entscheid über das Güterrecht nicht befunden werden kann (vgl. E. 3.6 und 3.7 vorne), ist ungewiss, wie hoch das Vermögen des Beklagten nach Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung sein wird, sodass dessen Vermögensertrag nicht bestimmt werden kann. Dies wird der Vorinstanz nach neuerlicher Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten sein. Dabei wird sie auch zu beachten haben, dass ein Wechsel der bisherigen Anlagestrategie des Beklagten nicht behauptet wird, er das klägerische Vorbringen nicht bestreitet, wonach auf einen längerfristigen Anlagehorizont abzustellen sei (KG-act. 1, S. 6 N 9; KG-act. 13, S. 4 f. N 7) und von keiner Partei geltend gemacht wird, dass die Höhe der durchschnittlich erzielbaren Zinsen künftig ändern soll. Allerdings dürfte auch dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass vom Beklagten zufolge seines heutigen Alters von 77 Jahren keine spekulative Anlage erwartet werden kann.
4.4
Die Vorinstanz setzte den Bedarf des Beklagten auf total Fr. 3'920.00 pro Monat fest, umfassend den Grundbetrag von Fr. 1'200.00, die Kosten für die Wohnungsmiete von Fr. 1'800.00, die Hausratversicherung von Fr. 47.00, die Krankenkasse von Fr. 422.00, Serafe von Fr. 31.00 und die Kommunikation von Fr. 120.00 sowie die Zahnarztkosten und ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 100.00 und die Steuern von Fr. 200.00 (angef. Urteil, E. 3d S. 15-17).
a) Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe in der vorsorglichen Massnahmenverfügung vom 30. August 2018 den Bedarf des Beklagten mit Fr. 2'500.00 beziffert, neu aber fast auf Fr. 4'000.00 festgelegt, ohne dies zu begründen und obwohl sich dessen Lebensumstände seit dem erwähnten Entscheid nicht geändert hätten (KG-act. 1, S. 4 N 2; KG-act. 18, S. 3 N 3). Der Beklagte entgegnet, die Klägerin verkenne, dass sein Bedarf in der Verfügung vom 30. August 2018 vergleichsweise festgestellt worden sei. Ausserdem hätten sich die damaligen Verhältnisse anders präsentiert als heute. Der Beklagte sei nur deshalb in der Lage gewesen, der Klägerin während des Verfahrens einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, weil er fast gratis zusammen mit seinem Sohn in der Wohnung der Klägerin habe wohnen können. Dies könne er nun nicht mehr, weshalb entsprechende Wohnungskosten anfallen würden (KG-act. 13, S. 3 N 1).
Der Bedarf des Beklagten ist aufgrund der aktuellen Lebensumstände festzustellen, indem auf die Vorbringen und Einwände der Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren einzugehen ist. Daher kann es durchaus Änderungen im beklagtischen Bedarf gegenüber jenem in der Verfügung vom 30. August 2018 geben. Nachfolgend ist aufgrund der Vorbringen der Parteien zu prüfen, wie es sich um den von der Vorinstanz festgelegten Bedarf des Beklagten verhält.
b) Die Klägerin rügt die Höhe des Grundbetrags von Fr. 1'200.00 als zu hoch. Zu berücksichtigen seien lediglich Fr. 1'100.00, da der Beklagte mit seinem erwachsenen Sohn zusammenwohne (KG-act. 1, S. 7 N 13; KG-act. 18, S. 6 N 12). Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe in der Replik vom 26. November 2018 dem Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zugestanden, was richtig sei, zumal er möglicherweise künftig nicht mehr mit seinem Sohn zusammenleben werde (KG-act. 13, S. 5 N 9).
Der Beklagte führte in der Klageantwort vom 11. Dezember 2017 aus, der 43-jährige Sohn F.________ habe aufgrund besonderer Vorkommnisse vor zwölf Jahren mit Arbeiten aufgehört und seither nicht mehr Fuss gefasst. Die Parteien hätten den Sohn in den Haushalt aufgenommen und seien für ihn finanziell aufgekommen (Vi-act. A/III, S. 6 N 1.4). Die Klägerin hielt mit Replik vom 26. November 2018 fest, sie habe nie gewollt, dass F.________ nicht mehr arbeiten gehen resp. sein eigenständiges Leben aufgeben und sich nur noch von den Eltern durchfüttern lassen sollte. Sie habe sich aber gegen den Beklagten nie durchsetzen können (Vi-act. IV, S. 6 N 11). Aufgrund dieser Umstände geht es nicht an, eine Wohngemeinschaft mit erwerbsfähigen Personen im Sinne von Ziffer I der vorliegend anzuwendenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 7. Juli 2009 (nachfolgend: SchKG-Richtlinien; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6) anzunehmen und vom Grundbetrag des Beklagten für allleinstehende Schuldner von Fr. 1'200.00 (SchKG-Richtlinien, Ziff. I) einen Abzug vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als selbst die Klägerin in der Replik vom 26. November 2018 dem Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einräumte (Vi-act. A/IV, S. 7 N 14). Der Grundbetrag ist in der Höhe von Fr. 1'200.00 in den Bedarf des Beklagten aufzunehmen.
c) Es ist unbestritten, dass Sohn F.________ im Bedarf des Beklagten und somit auch bei dessen Wohnkosten nicht miteinbezogen werden darf (angef. Urteil, E. 3d E. 15 f.; KG-act. 1, S. 6 f. N 11-13; KG-act. 13, S. 5 N 8 f.). Die Klägerin bringt indessen vor, es seien nur Wohnungsmietkosten für eine alleinstehende Person und somit ermessensweise Fr. 1'200.00 im beklagtischen Bedarf zu berücksichtigen. Der beweispflichtige Beklagte habe weder dargelegt noch belegt, weshalb ein Betrag von Fr. 1'800.00 angemessen sei (KG-act. 1, S. 6 f. N 12; KG-act. 18, S. 5 N 11). Der Beklagte hält einen Betrag für die Wohnungsmiete von Fr. 1'800.00 als angemessen (KG-act. 13, S. 5 N 8).
Diejenige Partei, die den angefochtenen Entscheid rügt, muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen und konkret aufzeigen, was an diesem falsch sein soll (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36-38 zu Art. 311 ZPO). Anders als im vorinstanzlichen Verfahren muss somit die Klägerin darlegen, weshalb die von der Vorinstanz im Bedarf des Beklagten aufgenommenen Wohnungsmietkosten von Fr. 1'800.00 nicht angemessen sein sollen. Sie tut dies nicht, sondern hält bloss fest, dass die Vorinstanz die Angemessenheit der Fr. 1'800.00 nicht näher begründet habe. Daher ist auf dieses Vorbringen der Klägerin mangels rechtsgenüglicher Substanziierung nicht einzutreten, zumal vorliegend einzig der Verhandlungsgrundsatz greift.
d) Die Klägerin rügt, dass – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz –die vom Beklagten behaupteten ungedeckten Zahnarzt- und Gesundheitskosten von Fr. 38.35 bzw. Fr. 42.00 nicht belegt seien. Überdies habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt, da sie dem Beklagten mehr (Fr. 100.00) zugesprochen habe, als von ihm verlangt (Fr. 80.35). Der Beklagte erachtet den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag für ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 100.00 als angemessen (KG-act. 13, S. 5 N 9).
aa) Der Beklagte trug im vorinstanzlichen Verfahren vor, es seien Zahnarztkosten von durchschnittlich Fr. 38.35 pro Monat in seinen Bedarf aufzunehmen. Zum Beweis reichte er den Überweisungsbeleg an Dr. med. L.________ vom 22. Mai 2017 ein (Vi-act. A/III, S. 8 unten; Vi-BB 14 zu III). Aus diesem Beleg ergibt sich ein Betrag von Fr 460.25, was monatlich ca. Fr. 38.35 entsprechen. Für andere Jahre behauptete der Beklagte weder weitere Zahnarztkosten noch reichte er diesbezüglich Belege ins Recht.
bb) Der Beklagte führte mit Klageantwort vom 11. Dezember 2017 aus, gemäss Beilage 4 des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 14. September 2017 hätten die von ihm selber zu tragenden Gesundheitskosten für das Jahr 2016 Fr. 319.35 bzw. monatlich Fr. 26.60 betragen (Vi-act. A/III, S. 8 unten). Der entsprechenden Beilage (ZES 2017 493: KB 4) kann solches nicht entnommen werden, betrifft dieser Beleg doch den Krankenkassenversicherungsausweis der Klägerin für das Jahr 2017. Bei der Angabe des Beklagten muss es sich um einen Verschrieb gehandelt haben, da dessen Behauptung in KB 2 des betreffenden vorsorglichen Massnahmengesuchs zu finden ist (vgl. ZES 2017 493: KB 2, Steuererklärung 2016 der Parteien, Beilage zu S. 15 des Steuerformulars; vgl. auch Vi-KB 9, Beilage zu S. 15 des Steuerformulars). In den Jahren 2017 und 2018 beliefen sich die ungedeckten Gesundheitskosten des Beklagten auf Fr. 505.05 bzw. Fr. 622.65 (Vi-act. A/V, S. 5; Vi-BB 5 zu V; Vi-act. D6.2, Steuererklärung 2018 des Beklagten, Beilage nach S. 16 des Steuerformulars). Dem Beklagten fielen für die Jahre 2016 bis 2018 somit ungedeckte Gesundheitskosten von durchschnittlich Fr. 40.20 pro Monat (Fr. 319.35 + Fr. 505.05 + Fr. 622.65, davon 1/36) an.
cc) Die Vorinstanz erhöhte den Betrag der ungedeckten Gesundheitskosten inkl. Zahnarzt auf ermessensweise Fr. 100.00 pro Monat mit der Begründung, es sei notorisch, dass mit zunehmendem Alter die Höhe der Gesundheitskosten ansteige, und verwies dabei auf die Zusammenstellung "Gesundheitskosten nach Altersklasse und Geschlecht, 2017" des Bundesamtes für Statistik und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (angef. Urteil, S. 16 unten).
Das Bundesgericht führte in E. 9.3.3 seines Urteils 5A_435/2011 vom 14. November 2011 gestützt auf die Zusammenstellung "Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens" des Bundesamtes für Statistik, Stand 2011 aus, dass die jährlichen Gesundheitskosten eines männlichen Einwohners im Jahr 2009 Fr. 10'637.20 (Altersgruppe 61 bis 65), Fr. 13'106.40 (Altersgruppe 66 bis 70), Fr. 16'696.50 (Altersgruppe 71 bis 75) sowie Fr. 21'600.50 (Altersgruppe 76 bis 80) betragen würden. Für den fraglichen Alterszeitraum des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1950 (65. bis 77. Altersjahr) ergäben sich damit für die Franchise von Fr. 300.00 pro Jahr sowie für 10 % Selbstbehalt durchschnittliche Gesundheitskosten von gut Fr. 150.00 pro Monat. Für den Beklagten mit Jahrgang 1947 würden somit noch höhere ungedeckte Gesundheitskosten anfallen, umso mehr die Gesundheitskosten notorischerweise heute höher sind als im Jahr 2011. Indessen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte ungedeckte Gesundheitskosten inkl. Zahnarzt von lediglich Fr. 80.35 pro Monat (Fr. 42.00 + Fr. 38.35) geltend macht. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts gilt die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO. Daraus folgt, dass es Sache der klagenden Partei ist, den Streitgegenstand zu bestimmen, und dass das Gericht diesen nicht von sich aus auf die nicht geltend gemachten Punkte ausdehnen darf (vgl. BGE 143 III 520 E. 8.1). Daher sind unter dem Titel "ungedeckte Gesundheitskosten inkl. Zahnarztkosten" bloss die vom Beklagten geltend gemachten Fr. 80.35 pro Monat in dessen Bedarf aufzunehmen.
e) Die Klägerin bringt vor, die Kosten der Serafe seien gemäss Praxis des Kantons Schwyz gerade in Mankofällen bereits im Grundbetrag enthalten (KG-act. 1, S. 7 N 13), was der Beklagte bestreitet (KG-act. 13, S. 5 N 9).
Die Kosten für Serafe beinhalten die Radio- und Fernsehgebühren. Den SchKG-Richtlinien sind diesbezüglich und hinsichtlich der Kommunikationskosten keine Zuschläge zu entnehmen, sodass diese Kosten aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind. Bei knappen finanziellen Verhältnissen bleibt es dabei. Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Dazu gehören insbesondere auch eine Kommunikationspauschale (BGE 147 III 265 E. 7.2). Da die Parteien mit dem Gesamteinkommen ihren Gesamtbedarf nicht decken können (vgl. E. 4.5 hinten), sind die Kosten für Serafe von Fr. 31.00 und für Kommunikation von Fr. 120.00 im Bedarf des Beklagten nicht zu berücksichtigen (vgl. auch Beschluss ZK2 2021 20 und 21 vom 15. November 2021 E. 4d).
f) Die Klägerin macht weiter geltend, für Steuern seien nicht Fr. 200.00, sondern maximal Fr. 150.00 in den Bedarf des Beklagten aufzunehmen, weil der Beklagte künftig keinen Eigenmietwert werde versteuern und der Klägerin werde Unterhaltsbeiträge leisten müssen (KG-act. 1, S. 7 N 13). Der Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, seine Steuern würden sich tendenziell erhöhen, weil er der Klägerin keinen Unterhalt mehr werde leisten müssen (KG-act. 13, S. 5 N 9).
In der letzten im Recht liegenden Steuererklärung 2018 des Beklagten werden neben dem Renteneinkommen auch Wertschriftenerträge in der Höhe von Fr. 7'507.00 sowie der Eigenmietwert im Betrag von Fr. 15'010.00 (Fr. 14'151.00 + Fr. 858.00) als Einkünfte ausgewiesen (Vi-act. D6.2, S. 3, 10 und 11 des Steuerformulars). Wie hoch die Wertschriftenerträge des Beklagten künftig sein werden, kann heute ebenso wenig beantwortet werden (vgl. E. 4.3c vorne) wie die Frage, ob und in welchem Umfang er der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag zu leisten haben wird. In der Steuererklärung 2018 wies der Beklagte Unterhaltsbeiträge von Fr. 15'200.00 aus (Vi-act. D6.2, S. 3 und 13 des Formulars). Der Eigenmietwert wird wegfallen. Gleiches gilt indessen auch für die Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 3'761.00 (Fr. 3'497.00 + Fr. 264.00) und die privaten Schuldzinsen von Fr. 1'250.00 (vgl. Vi-act. D6.2, S. 3, 10, 11 und 14 des Steuerformulars). Unter Einbezug dieser Umstände wird die Vorinstanz zu bestimmen haben, ob Steuern in der Höhe von Fr. 150.00 oder Fr. 200.00 oder in einem anderen Umfang in den Bedarf des Beklagten aufzunehmen sind.
g) Zusammenfassend setzt sich der Bedarf des Beklagten wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnungsmiete Fr. 1'800.00, (nicht gerügte) Hausratversicherung Fr. 47.00, Krankenkasse Fr. 422.00 und ungedeckte Gesundheitskosten inkl. Zahnarztkosten Fr. 80.35. Hinzukommen werden die Steuern (vgl. E. 4.4/f), da deren Aufnahme im Bedarf im Grundsatz nicht moniert wird.
4.5
Die Vorinstanz wird nach Festsetzung sämtlicher Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien neu zu beurteilen haben, ob der gebührende Bedarf der Klägerin in welchem Umfang nicht gedeckt ist, und ob der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag in welcher Höhe zu bezahlen, was auch vom Ausgang des Güterrechts abhängt (vgl. E. 1 vorne).
5.
Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 7). Der Beklagte verlangt Abweisung dieses Rechtsbegehrens (KG-act. 9).
a) Das Gericht kann auf Antrag eines bedürftigen Ehegatten den anderen Ehegatten verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss als Teil der Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB oder Teil der Unterhaltspflicht zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 6 zu Art. 276 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 21 zu Art. 276 ZPO; BGer, Urteil 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674).
Dispositiv
Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (Beschluss LQ100062 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2011 E. III./5.1).
Eine Partei gilt als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, welche für die Deckung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen sowie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen (BGer, Urteile 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1). Bleibt nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt ohne Weiteres Mittellosigkeit vor.
Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist überdies der Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen. Demnach dürfen nur jene Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, welche tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Bühler, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO).
b) Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 um Prozesskostenbevorschussung durch den Beklagten (KG-act. 7). Massgebend für die Beurteilung hierfür ist somit dieser Zeitpunkt.
c) Der Beklagte ist zweifelsohne fähig, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (KG-act. 7, S. 3 N 2; KG-act. 9; KG-act. 11).
d) Die Klägerin brachte vor, sie verfüge über zwei auf ihren Namen lautende Konti; ein Sparkonto bei der M.________ (Bank I) im Betrag von Fr. 10'000.00 mit einem Stammanteil von Fr. 200.00 sowie ihr eigenes Zahlungskonto bei der K.________ (Bank V) mit einem aktuellen Saldo per 10. Dezember 2020 von Fr. 30'303.95, wobei im nämlichen Zeitpunkt die Heimrechnung für Oktober 2020, zahlbar bis 12. Dezember 2020, im Betrag von Fr. 10'556.55 noch nicht beglichen gewesen sei, sodass sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über ein Barvermögen von rund Fr. 29'000.00 verfügt habe. Dieser Betrag sei ihr als Notgroschen zu belassen, zumal damals auch noch die Heimrechnungen für November und Dezember 2020 von je durchschnittlich Fr. 10'268.00 offengestanden seien, sie 73 Jahre alt und an einer mittelgradigen Demenz erkrankt sei, im Heim lebe, gesundheitlich angeschlagen sei und ihre Eigentumswohnung in Wollerau nicht höher belastet werden könne (KG-act. 7, S. 3 f. N 4).
aa) Der Beklagte entgegnet, die Klägerin habe hinsichtlich des behaupteten Kontostandes auf dem Sparkonto bei der M.________ (Bank I) von Fr. 10'000.00 keinen Beleg eingereicht (KG-act. 9, S. 1 f.). Die Klägerin liess dem Gericht lediglich die Steuererklärung 2019, verfasst und eingereicht durch die Amtsbeistandsschaft Höfe am 6. November 2020, zukommen (KG-act. 7/5), worin Anteilscheine der M.________ (Bank I) im Betrag von insgesamt Fr. 10'000.00 aufgeführt werden (KG-act. 7/5, S. 9). Diese Steuererklärung ist zum einen an keinem Ort unterzeichnet und zum anderen wird darin der Stand per 31. Dezember 2019 festgehalten (KG-act. 7/5, S. 1, 3 und 9). Die Klägerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass der Stand auf ihrem M.________ (Bank I)-konto per Gesuchseinreichung am 16. Dezember 2020 tatsächlich nur Fr. 10'000.00 betrug.
bb) Der Beklagte stellte in Abrede, dass die Heimrechnung für Oktober 2020 im Betrag von Fr. 10'556.55 im aktuellen Saldo von Fr. 30'303.95 per 10. Dezember 2020 noch nicht berücksichtigt gewesen sei (KG-act. 9, S. 2). Das Alterszentrum T.________ stellte der Klägerin am 12. November 2020 für die Verrechnungsperiode Oktober 2020 Rechnung in der Höhe von Fr. 10'556.55, zahlbar bis 12. Dezember 2020 (KG-act. 7/7). Ein solcher Betrag wird im Kontoauszug der K.________ (Bank V) vom 10. Dezember 2020 im Monat Dezember 2020 zwar (noch) nicht ausdrücklich ausgewiesen. Indessen ist per 7. Dezember 2020 ein E-Banking-Auftrag in der Höhe von Fr. 14'701.25 ersichtlich (KG-act. 7/11). Es ist durchaus möglich, dass darin auch der monatliche Heimbetrag enthalten ist, zumal auch in den Monaten Oktober und November 2020 jeweils nur ein grösserer, Fr. 10'000.00 übersteigender Betrag zu erkennen ist (KG-act. 7/11). Es steht somit nicht glaubhaft fest, dass im Saldo von Fr. 30'303.95 die Heimrechnung für Oktober 2020 nicht einbezogen ist. Dagegen ist unbestritten, dass die Heimrechnungen November und Dezember 2020 per 10. Dezember 2020 noch ausstehend waren (KG-act. 7/6, S. 4; KG-act. 9, S. 2). Dasselbe gilt ebenso für die Gutschrift "C.________ und A.________" von Fr. 3'800.00 für den Monat Dezember 2020 (KG-act. 7/11). Daher dürfte der klägerische Kontostand bei der K.________ (Bank V) per 10. Dezember 2020 bei Einbezug der Heimrechnungen November und Dezember 2020 und aller Gutschriften erheblich tiefer sein als die ausgewiesenen Fr. 30'303.95, weshalb dieser Betrag nicht vorbehaltlos in vollem Umfang als Vermögen der Klägerin berücksichtigt werden kann.
cc) Bezüglich ihrer Eigentumswohnung in Wollerau reichte die Klägerin ein Schreiben der M.________ (Bank I) vom 20. November 2020 ein, worin diese bestätigte, dass derzeit auf der Wohnung eine Hypothek von Fr. 50'000.00 laste, lautend auf C.________ und A.________. So wie die finanzielle Situation dargelegt worden sei (Klientenbudget vom 18. November 2020), sei eine Erhöhung dieser Finanzierung ohne Mieteinnahmen, welche die Belastung selbst tragen vermöchten, nicht möglich (KG-act. 7/12). Wie auch der Beklagte darauf hinweist (KG-act. 9, S. 2), ist diese Bankbestätigung nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin das von der Bank erwähnte Klientenbudget nicht einreichte. Es fehlt am glaubhaften Nachweis, dass die im Eigentum der Klägerin stehende Wohnung nicht zusätzlich belastet werden könnte, zumal sich deren Steuerwert per 31. Dezember 2019 auf Fr. 326'958.00 belief (KG-act. 7/5, S. 13).
e) Zusammenfassend kann der per 10. Dezember 2020 ausgewiesene Betrag auf dem Konto der K.________ (Bank V) von Fr. 30'303.95 zwar nicht vorbehaltlos in vollem Umfang als Vermögen der Klägerin berücksichtigt werden. Indessen vermag die Klägerin ihre behauptete Bedürftigkeit allein schon deshalb nicht glaubhaft zu machen, weil sie nicht rechtsgenüglich zu belegen vermag, dass der Stand auf ihrem M.________ (Bank I)-konto per Gesuchseinreichung am 16. Dezember 2020 nur Fr. 10'000.00 betrug und ihre Eigentumswohnung in Wollerau nicht zusätzlich belastet werden kann. Es muss deshalb nicht geprüft werden, ob die Klägerin gestützt auf ihre Einkünfte und Ausgaben mittelfristig nicht fähig ist, allfällige Gerichtskosten sowie die mutmasslichen eigenen Parteikosten zu bezahlen, wie sie behauptet (KG-act. 7, S. 4 N 5), was der Beklagte bestreitet (vgl. KG-act. 9, S. 2 f. N 2). Fehlt es am Nachweis der Bedürftigkeit der Klägerin, ist ebenso deren Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (KG-act. 7) abzuweisen.
6. Zusammenfassend ist die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB (vgl. E. 2 vorne) sowie der Prozesskostenbevorschussung durch den Beklagten und der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. E. 5 vorne) abzuweisen und im Eventualantrag gutzuheissen (vgl. E. 3 f.). Die Anschlussberufung des Beklagten ist teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2.1 – 3f des angefochtenen Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020 sind aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren gegenseitig wettzuschlagen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung werden die Dispositivziffern 2.1 bis 3f des angefochtenen Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Beweisabnahme und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 8'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und das Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Berufungsführerin für das Berufungsverfahren werden abgewiesen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00 bei Weitem.
6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten sowie zur Meldung an das Zivilstandsamt Ausserschwyz) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
21. März 2022 kau
ZK1 2020 43
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BGE 144 III 298ATF 144 III 298DTF 144 III 298
5A_345/2020
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Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
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5A_9/2015
5A_421/2013
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5C.308/2001
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5A_421/2013
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Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
5A_780/2019
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4A_604/2020
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4A_56/2013
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