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Entscheid

ZK1 2020 44

Kammer

27. Dezember 2022Deutsch91 min

Die Berufungsgegnerin erzielt einen Überschuss von Fr. 323.90. Bis zum zuletzt gelebten ehelichen Standard von Fr. 1’272.15 fehlen ihr somit gerundet Fr. 950.00. Somit hat der Berufungsführer einen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zu bezahlen. Ihm verbleiben somit Fr. 1’990.35, womit auch sein gebührender Bedarf inkl. Überschussanteil ohne Hinzurechnung des Mietertrags gewährleistet ist.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 27. Dezember 2022

ZK1 2020 44

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jeannette Soro,

Bettina Krienbühl und Dr. Veronika Bürgler Trutmann.

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Ehescheidung (Unterhalt, Güterrecht)

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. November 2020, ZEO 2017 101);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Die Klägerin reichte am 12. Dezember 2017 eine unbegründete Scheidungsklage ein (Vi-act. 1). An der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2018 anerkannte der Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund des zweijährigen Getrenntlebens. Eine Einigung über die Scheidung konnte nicht erzielt werden (Vi-act. 7). Am 7. Mai 2018 reichte die Klägerin die Klagebegründung ein (Vi-act. 13). Der Beklagte erstattete am 30. August 2018 die Klageantwort (Vi-act. 18). An der Instruktionsverhandlung vom 8. November 2018 erklärten sich die Parteien mit der Erstellung einer Verkehrswertschätzung der Liegenschaft E.________weg zz einverstanden (Vi-act. 21). Am 28. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt und die Parteien erhielten Gelegenheit zu je zwei Parteivorträgen (Vi-act. 35). Die Vor­instanz forderte die Parteien mit Verfügung vom 26. Februar 2020 auf, weitere Unterlagen einzureichen und ordnete die Befragung der Tochter L.________ als Zeugin sowie einen Augenschein an der Liegenschaft des Beklagten an (Vi-act. 42-44). Am 31. August 2020 wurde zunächst der Augenschein an der Liegenschaft des Beklagten durchgeführt (Vi-act. 63) und anschliessend die Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugin L.________ sowie der Parteien fortgesetzt (Vi-act. 64). Die von der Klägerin zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren lauteten wie folgt (Vi-act. 65):

1. Die zwischen den Parteien am ________ vor dem Zivilstandsamt Schwyz/SZ geschlossene Ehe sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich und im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’979.65/Monat zu bezahlen, und zwar ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zum Eintritt des Beklagten in das ordentliche AHV-Alter.

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 vorstehend seien praxisgemäss zu indexieren.

4.1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von CHF 340’863.85, zzgl. Zins seit 12.12.2017, zu bezahlen.

4.2 Davon Vormerk zu nehmen sei, dass etwaige, ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab heute bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils vorbehalten bleiben.

5. Die Pensionskasse M.________ sei anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten, Mitglieder-Nr. yy, den Betrag von CHF 135’853.50, zzgl. Zins seit 12.12.2017 (Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens) auf das Vorsorgekonto der Klägerin, Versicherten-Nr. xx, Dossier-Nr. ww, Sozialversicherungs-Nr. vv, bei der G.________, zu überweisen.

6. Die anderslautenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten.

Der Beklagte stellte folgende Anträge (Vi-act. 38):

1. Die Anträge der Scheidungsklage seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei von nachehelichem Unterhalt zugunsten der Ehefrau abzusehen.

3.1 In güterrechtlicher Hinsicht sei der Beklagte zu verpflichten,

- der Klägerin innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 107’986.50 zu bezahlen, wobei sie die bereits unter ihrem Namen laufenden Konti und Vermögenswerte im Eigentum behält.

- nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zugunsten seines Sohnes N.________ an der Liegenschaft KTN uu Schwyz ein Vorkaufsrecht und ein (bedingtes) Kaufrecht einzuräumen und im Grundbuch eintragen zu lassen, wobei ein limitiertes Vorkaufsrecht mit Kaufpreis von Fr. 690’000.00 festzulegen sei, sofern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit diesem Liegenschaftsverkehrswert effektiv gerechnet wird.

3.2 Sofern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich des Liegenschaftsverkehrswertes mit Fr. 780’000.00 gerechnet wird, sei die Klägerin zu verpflichten, sich an einem allfälligen Verlustanteil bei der zukünftigen Veräusserung der Liegenschaft zu beteiligen und dem Beklagten der alsdann errechnete Verlustanteil innert 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung zu bezahlen.

4. Es seien die Pensionskassenguthaben gemäss Gesetz zu teilen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

Mit Urteil vom 13. November 2020 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz was folgt:

1. Die am ________ vor dem Zivilstandsamt Schwyz/SZ geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2.1 Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende nachehelichen, zu indexierenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- ab Rechtskraft des Scheidungspunkts bis Ende des sechsten Monats nach Rechtskraft des Scheidungspunkts: Fr. 2’090.00;

- ab dem siebten Monat nach Rechtskraft des Scheidungspunkts bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Alters des Ehemanns: Fr. 960.00.

2.2 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.1 basieren auf dem heutigen Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.2 Punkten (Stand September 2020, Basis Dezember 2015). Sie werden jeweils auf den 1. Januar dem Indexstand des vorangehenden Novembers angepasst, und zwar gemäss der nachstehenden Formel, wobei auf ganze Franken auf- oder abzurunden ist:

erster UB x neuer Indexstand

neuer Unterhaltsbeitrag = -------------------------------------------

erster Indexstand

Der Ehemann kann eine Anpassung an den neuen Index in dem Umfang verweigern, als er bis zum 31. Januar des betreffenden Jahrs urkundlich nachweist, dass sich sein Lohn im Verhältnis zum Lohn im Zeitpunkt der Scheidung nicht entsprechend erhöht hat.

3.1 Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau in Abfindung ihres güterrechtlichen Anspruchs innert 90 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 308’425.65 zu bezahlen.

3.2 Offene Unterhaltsforderungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils sowie offene Forderungen aus Gerichtskostenersatz und Parteientschädigung der Ehefrau gegenüber dem Ehemann bleiben vorbehalten.

4. Die Pensionskasse M.________ wird angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns (Mitglied-Nr. yy) den Betrag von Fr. 135’853.50 zzgl. Zins seit 12. Dezember 2017 (Datum Einleitung des Scheidungsverfahrens; Art. 122 ZGB) auf das Konto der Ehefrau (AHV-Nr. vv) bei der G.________, zu überweisen.

5. Im Übrigen werden die Anträge der Ehegatten abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten von Fr. 9’169.10 (inkl. Kosten Beweisführung von Fr. 2’169.10) werden zu 1/3 der Ehefrau (mithin Fr. 3’056.35) und zu 2/3 dem Ehemann (mithin Fr. 6’112.75) auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem von der Ehefrau geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6’000.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse hat beim Ehemann einen Betrag von Fr. 3’169.10 nachzufordern. Der Ehemann hat der Ehefrau den Betrag von Fr. 2’943.65 direkt zu ersetzen.

7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von Fr. 5’527.85 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

8. [Rechtsmittel]

9. [Zufertigung]

Dagegen erhob der Berufungsführer am 16. Dezember 2020 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Das Scheidungsurteil vom 13.11.2020 sei betr. Dispositivziffern 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 6 und 7 aufzuheben und in Gutheissung der Berufung sei was folgt zu entscheiden:

2. Es sei der Berufungsführer von der Pflicht zur Zahlung von Ehegattenunterhalt an die Berufungsgegnerin ab 1.1.2018 (rückwirkend), eventuell ab 1.1.2021 (Rechtskraft Scheidungspunkt) zu befreien.

3. Der Berufungsführer sei zu verpflichten, der Ehefrau in Abfindung ihres güterrechtlichen Anspruchs innert 90 Tagen nach rechtskräftigem Urteilsspruch den Betrag von Fr. 261’617.50 zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – sowohl für das erstinstanzliche wie auch das zweitinstanzliche Verfahren – zulasten der Berufungsgegnerin.

Am 1. Februar 2021 reichte die Berufungsgegnerin die Berufungsantwort ein und erhob Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 7):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.1 Es sei Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger/‌Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/‌Anschlussberufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsklägers/‌Anschlussberufungs­beklagten monatlich und im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats einen nachehelichen, zu indexierenden Unterhaltsbeitrag von CHF 2’200.00 zu bezahlen.

2.2 Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

2.3 Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger/‌Anschlussberufungs­beklagte zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/‌Anschlussberu­fungs­klägerin folgende nacheheliche, zu indexierende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

a) Ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis Ende des sechsten Monats nach Vollstreckbarkeit des Berufungsentscheides: CHF 2’200.00;

b) Anschliessend bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsklägers/‌Anschlussberufungsbeklagten: CHF 1’270.00.

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 3.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger/‌‌Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/‌Anschlussberufungsklägerin in Abfindung ihres güterrechtlichen Anspruchs innert 90 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Berufungsentscheides den Betrag von CHF 335’920.75 zu bezahlen.

4. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 9’169.10 zu 1/4 der Berufungsbeklagten/‌Anschluss­be­rufungs­klägerin (d.h. CHF 2’292.25) und zu 3/4 dem Berufungskläger/‌Anschlussberufungsbeklagten (d.h. CHF 6’876.85) aufzuerlegen. Sie seien zu liquidieren, indem sie mit dem von der Berufungsbeklagten/‌Anschlussberufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6’000.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse habe beim Berufungskläger/‌Anschlussberufungsbeklagten den Betrag von CHF 3’169.10 nachzufordern. Der Berufungskläger/‌An­schluss­berufungsbeklagte habe der Berufungsbeklagten/‌An­schluss­berufungsklägerin den Betrag von CHF 3’707.75 direkt zu ersetzen.

5. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger/‌Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/‌Anschlussberufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8’291.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers/‌Anschlussberufungsbeklagten.

Der Berufungsführer erstattete am 5. März 2021 die Anschlussberufungsantwort und beantragte, die Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsgegnerin abzuweisen (KG-act. 10). Am 29. April 2021 reichte die Berufungsgegnerin eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort ein (KG-act. 14).

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

a) Die Parteien fochten mit Berufung bzw. Anschlussberufung das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. November 2020 hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts (Dispositivziffern 2.1 und 2.2), des Güterrechts (Dispositivziffern 3.1 und 3.2), sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 6 und 7) an (KG-act. 1 und 7). Nicht angefochten wurden der Scheidungspunkt (Dispositivziffer 1) und die Teilung der Pensionskassenguthaben (Dispositivziffer 4), die somit in Rechtskraft erwuchsen.

b) Für das Scheidungsverfahren statuiert die Zivilprozessordnung in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO; sog. soziale Untersuchungsmaxime; vgl. BGer Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt indessen der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO) und überdies die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge [vgl. BGE 129 III 481 E. 3.3; BGer Urteil 5A_408/2018 vom 28. November 2018 E. 5; Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 290 ZPO N 22]).

Unterhalt

a) Anwendbare Methode

Der Berufungsführer rügt die Anwendung der zweistufigen Methode bei der Unterhaltsberechnung. Die Vor­instanz zitiere einen Bundesgerichtsentscheid zum Eheschutz. Das Ergebnis der Vor­instanz komme einem Eheschutzentscheid gleich, womit sie nicht nur den clean-break-Grundsatz bei einer Ehescheidung, sondern auch Art. 125 ZGB verletze (KG-act. 1 S. 4 ff. Rn. 2.4). In BGE 147 III 293 erklärte das Bundesgericht im Bereich des nachehelichen Unterhalts die zweistufig-konkrete Methode für verbindlich, soweit nicht ausnahmsweise eine Situation vorliegt, bei welcher diese schlicht keinen Sinn macht, wie dies insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein kann (BGE 147 III 293 E. 4.5). Die Vor­instanz ging zum Zeitpunkt der Trennung von einem Einkommen des Berufungsführers von Fr. 5’761.58 (zzgl. Genossennutzen von Fr. 11.65 und Wertschriftenertrag von Fr. 20.83) und von einem Einkommen der Berufungsgegnerin von Fr. 1’143.58 aus (angefochtenes Urteil E. 2.4.1). Somit liegen keine aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnisse vor. Die Anwendung der zweistufigen Methode durch die Vor­instanz ist somit nicht zu beanstanden bzw. entspricht sie der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

b) Qualifizierung als lebensprägende Ehe

Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Ausgangspunkt ist, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann, wenn der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Diesfalls soll derjenige Ehegatte, der auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet hat, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinne von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Das Bundesgericht liess in BGE 147 III 249 ausdrücklich offen, ob die in der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellte Vermutung, dass eine lebensprägende Ehe vorliegt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre dauerte oder wenn gemeinsame Kinder während der Ehe geboren wurden, heute noch zeitgemäss ist. Es betont aber, dass Richtlinien nie schematisch, d.h. losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles gehandhabt werden dürfen (BGE 147 III 249 E. 3.4.3).

Die Parteien bestreiten die vor­instanzliche Qualifizierung als lebensprägende Ehe nicht. Die Ehe dauerte 36 Jahre bzw. 30 Jahre bis zur Trennung und aus ihr gingen drei mittlerweile volljährige Kinder hervor. Sodann hielt die Vor­instanz fest, es sei unbestritten geblieben, dass die Berufungsgegnerin nach der Geburt des ersten Kinds im Jahr 1986 während mehrerer Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern primär den Haushalt und die Kindererziehung übernommen habe (angefochtenes Urteil E. 2.2). Der Berufungsführer rügt zwar, der vor­instanzliche Entscheid supponiere, dass die Berufungsgegnerin aus der Ehe nur Nachteile gezogen hätte, womit sie die Ehe auf eine die berufliche Entfaltung hinderliche Institution reduziere, was dem Sinn der Ehe nicht gerecht werde. Darüber hinaus erwähnte er wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Berufungsgegnerin im Jahr 2004 eine Pacht im Restaurant F.________ übernommen habe (KG-act. 1 S. 4 Rn. 2.2). Mit diesen Ausführungen bestreitet der Berufungsführer die Ausführungen der Berufungsgegnerin und die Feststellungen der Vor­instanz, wonach die Berufungsgegnerin nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1986 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich stattdessen um den Haushalt und die Kindererziehung gekümmert habe, nicht. Die Berufungsgegnerin hat somit während ca. 18 Jahren auf eine wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet und ihre Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinne von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form erbracht. Folglich war die Ehe lebensprägend.

c) Einkommen im Zeitpunkt der Trennung

aa) Die Bejahung einer lebensprägenden Ehe führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung bzw. ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, wenn der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann. Bei der Eigenversorgungskapazität ist als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist. Aufgrund des Vorrangs der Eigenversorgung muss für die Eigenversorgungsobliegenheit des potentiell anspruchsberechtigten Teils der gleiche Massstab gelten wie für den unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Grundsätzlich gilt ein Vollzeiterwerb als zumutbar. Davon ist nur abzuweichen, wenn der betreffende Teil gemeinsame Kinder betreut. Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt, mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, der nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch hier stehen nicht generalisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles im Zentrum (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 m.w.H.).

bb) Der Berufungsführer bestreitet die Höhe der Einkommen zum Zeitpunkt der Trennung nicht, rügt aber das Abstellen der Vor­instanz auf den Trennungszeitpunkt (KG-act. 1 S. 9 f. Rn. 2.7). Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten. Der nacheheliche Unterhalt muss sich darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Abzustellen ist folglich auf den zuletzt gelebten Standard. Indem die Vor­instanz auf den Trennungszeitpunkt abstellte, wählte sie gerade den Zeitpunkt, der dem zuletzt gelebten Standard entspricht. Unerheblich ist das Vorbringen des Berufungsführers, das Einkommen der Berufungsgegnerin sei nicht immer gleich hoch gewesen während des Zusammenlebens und es habe kein zweites Einkommen gebraucht, damit die Eheleute ihr bescheidenes Leben hätten finanzieren können (KG-act. 1 S. 9 Rn. 2.7), weil der Berufungsführer damit auf einen früheren Zeitpunkt des Zusammenlebens und nicht auf den zuletzt gelebten Standard verweist. Abzustellen ist auf den zuletzt gelebten Standard, der auch das Einkommen der Berufungsgegnerin zu berücksichtigen hat. Das vor­instanzliche Urteil ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

cc) Die Berufungsgegnerin bringt vor, die Vor­instanz hätte beim Einkommen des Berufungsführers einen Mietertrag von Fr. 433.33 berücksichtigen müssen, weil der gemeinsame Sohn in der Einliegerwohnung gelebt habe und der Betrag aus der Steuererklärung 2013 hervorgehe (KG-act. 7 S. 10 f. Rn. 27). Die Parteien gaben an, der gemeinsame Sohn habe zwischenzeitlich in der Einliegerwohnung gewohnt (Vi-act. 64 S. 6 f. Frage 50 und S. 14 Frage 121). Ob er dafür einen Mietzins bezahlt hatte und wie hoch der war, geht aus den Aussagen der Berufungsgegnerin aber nicht hervor. Der Berufungsführer sagte aus, der Sohn habe diese als zweites Zuhause gehabt, dem könne man nicht vermieten sagen (Vi-act. 64 S. 14 Frage 121). In der Steuererklärung 2013 gaben die Parteien auf Formular 5 nebst dem Eigenmietwert von Fr. 11’479.00 (Ziff. B.3) unter Ziff. B.5 „Ertrag aus Vermietung/Verpachtung v. Privat- u. Geschäftsräumen“ einen Ertrag von Fr. 5’200.00 an (Vi-act. 37/22 S. 13). Auf S. 14 der Steuererklärung deklarierten sie unter dem Titel „B.5 Details zum Mietertrag“, dass es sich um die Einliegerwohnung handle und der Mieter N.________ sei (Vi-act. 37/22 S. 14). Angesichts dessen trifft es nicht zu, dass lediglich der Eigenmietwert in der Steuererklärung angegeben wurde. Vielmehr muss aus der Steuererklärung 2013, die von beiden Parteien unterzeichnet wurde, geschlossen werden, dass der gemeinsame Sohn N.________ monatlich Fr. 433.33 (= Fr. 5’200.00 /12) Miete bezahlte. Folglich ist der entsprechende Betrag beim Einkommen der Ehegatten zum Trennungszeitpunkt hinzuzurechnen, womit das Gesamteinkommen Fr. 7’370.97 (= Fr. 6’937.64 + Fr. 433.33) pro Monat beträgt.

d) Bedarf im Zeitpunkt der Trennung

aa) Gesundheitskosten, 3. Säule und Steuern

Hinsichtlich des Bedarfs im Zeitpunkt der Trennung rügt der Berufungsführer die Gesundheitskosten, die Kosten für die 3. Säule und die Steuern, die nicht zum Existenzminimum gehören würden (KG-act. 1 S. 10 Rn. 2.8). Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; nachfolgend: Richtlinien Notbedarf) den Ausgangspunkt. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören bei den Eltern typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung. Bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.). Die Vor­instanz kam unter Berücksichtigung der Gesundheitskosten, der Steuern sowie der bis zur Trennung bezahlten Beiträge an die 3. Säule des Berufungsführers auf einen Bedarf von Fr. 4’826.66, mithin verblieb ein Überschuss von Fr. 2’110.98 (angefochtenes Urteil E. 2.4.2 f.). Angesichts dessen ist die Berücksichtigung der Gesundheitskosten, die ohnehin zum Existenzminimum zählen (vgl. „verschiedene Auslagen“ unter Ziff. II Richtlinien Notbedarf), sowie der Steuern als Teil des familienrechtlichen Existenzminimums (BGE 147 III 265 E. 7.2) nicht zu beanstanden. Inwiefern der Berufungsführer die Berücksichtigung der Beiträge in seine 3. Säule rügt bzw. darin einen Nachteil zu seinen Ungunsten sieht, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz diese Beiträge berücksichtigte, nachdem sie nachweislich bis zur Trennung bezahlt wurden und somit zum gelebten Standard gehörten.

bb) Wohnkosten

Sodann habe die Vor­instanz in Bezug auf die Wohnkosten ohne Begründung auf die Angaben der Berufungsgegnerin abgestellt. Richtigerweise seien die allgemeinen Unterhaltskosten mit Fr. 278.00 pro Monat anzurechnen, womit sich monatliche Wohnkosten von Fr. 950.45 ergeben würden (KG-act. 1 S. 10 f. Rn. 2.8). Die Vor­instanz berechnete gestützt auf die Ausführungen der Berufungsgegnerin und die Steuererklärung 2013 die Wohnkosten auf Fr. 914.83 (angefochtenes Urteil E. 2.3.2). Gemäss der Steuererklärung 2013 betrugen die Hypothekarzinsen Fr. 4’708.00 pro Jahr bzw. Fr. 392.33 pro Monat (= Fr. 4’708.00 / 12; Vi-act. 37/22 S. 15). Zudem beliefen sich die effektiven Unterhaltskosten laut Steuererklärung 2013 auf Fr. 6’270.00, mithin Fr. 522.50 pro Monat (= Fr. 6’270.00 / 12). Demnach ergeben sich gestützt auf die Steuererklärung 2013 Wohnkosten von Fr. 914.83 (= Fr. 392.33 + Fr. 522.50). Das vor­instanzliche Urteil kommt zum selben Ergebnis und ist somit nicht zu beanstanden. Der zuletzt gelebte eheliche Bedarf beträgt somit wie von der Vor­instanz festgestellt Fr. 4’826.66.

e) Zuletzt gelebter ehelicher Standard

Die Gegenüberstellung von Einkommen (Fr. 7’370.97) und Bedarf (Fr. 4’826.66) im Zeitpunkt der Trennung ergibt somit einen Überschuss von Fr. 2’544.31. Die Vor­instanz rechnete zudem den Beitrag an die Säule 3 hinzu mit der Begründung, die Säule 3 sei von den Ehegatten im aktuellen, familienrechtlichen Bedarf nicht mehr als eigenständige Position geltend gemacht worden. Würde man diesen Betrag beim zuletzt gelebten ehelichen Standard nicht zum Überschuss zählen und zugleich im familienrechtlichen Bedarf der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung unberücksichtigt lassen, würde dies nicht dem gelebten ehelichen Lebensstandard entsprechen (angefochtenes Urteil E. 2.4.3). Der Berufungsführer bringt dagegen vor, die Parteien hätten offensichtlich während des Zusammenlebens für die Säule 3 sparen können, was aktenkundig und belegt sei. Es sei daher nicht logisch, die Säule 3 nicht anzurechnen, sondern zum Überschuss zu schlagen. Dies sei inkonsequent und diene einzig dazu, den Überschussanteil im Endeffekt zulasten des Berufungsführers aufzublasen (KG-act. 1 S. 12 Rn. 2.9). Aus der Steuererklärung 2013 geht hervor, dass die Parteien in die Säule 3a des Berufungsführers Fr. 5’550.00 bzw. Fr. 462.50 pro Monat (= Fr. 5’550.00 / 12) bezahlten (Vi-act. 37/22 S. 10). Somit gehörte dieser Betrag auf Seiten des Berufungsführers zum zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandard, was auch die Vor­instanz feststellte, indem sie diesen Betrag beim Bedarf des Berufungsführers anrechnete. Ob es sich dabei tatsächlich um eine Position des Bedarfs oder eine ausgewiesene Sparquote des Berufungsführers handelt, spielt bei der Berechnung grundsätzlich keine Rolle. Jedenfalls ist dieser Betrag auf Seiten des Berufungsführers ausgewiesen und somit ihm anzurechnen. Indem die Vor­instanz den Betrag jedoch zum Überschuss hinzurechnete und letzteren anschliessend hälftig teilte, stellte sie den zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandard nicht korrekt fest. Unerheblich bei der Feststellung des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards ist grundsätzlich, ob die Säule 3a beim Bedarf im Zeitpunkt der Scheidung weiterhin zu berücksichtigen ist, weil der zuletzt gelebte Standard nicht davon abhängt, welche Bedarfspositionen und Sparquoten inskünftig aufrecht erhalten bleiben können. Die ausgewiesenen Beiträge in die Säule 3a des Berufungsführers sind somit nicht zum Überschuss hinzuzurechnen. Folglich ist der festgestellte Überschuss von Fr. 2’544.31 hälftig zu teilen, womit jedem Ehegatten ein freier Betrag von Fr. 1’272.15 zukommt. Zusammen mit dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (inkl. scheidungsbedingter Mehrkosten) bildet er die Obergrenze eines allfälligen Unterhaltsanspruchs.

f) Einkommen im Zeitpunkt der Scheidung

aa) Einkommen des Berufungsführers im Zeitpunkt der Scheidung

aaa) Hinsichtlich des Einkommens des Berufungsführers im Zeitpunkt der Scheidung rechnete ihm die Vor­instanz gestützt auf den Lohnausweis 2019 ein monatliches Einkommen von Fr. 5’932.40 an (angefochtenes Urteil E. 2.5.1.1). Die Berufungsgegnerin bringt vor, es sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer im Jahr 2020 eine Einkommenssteigerung habe verbuchen können, weshalb er sich über das Einkommen 2020 auszuweisen habe. Dieses Editionsbegehren sei zulässig, weil es ohne Verzug vorgebracht worden sei und nicht bereits vor Vor­instanz habe gestellt werden können, weil das Jahreseinkommen 2020 damals noch nicht festgestanden habe (KG-act. 7 S. 12 Rn. 31). Die Vor­instanz führte mit Verweis auf § 47 Abs. 3 Personal- und Besoldungsgesetz aus, der Berufungsführer sei in einer Aufstiegsstufe eingereiht, weswegen – anders als in den Anlauf- und Erfahrungsstufen – kein automatischer Lohnanstieg erfolge. Somit treffe die Behauptung der Berufungsgegnerin, das Einkommen des Berufungsführers würde sich jedes Jahr um eine Stufe der Lohntabelle erhöhen, nicht zu (angefochtenes Urteil E. 2.5.1.1). Mit diesen Ausführungen setzte sich die Berufungsgegnerin nicht auseinander. Insbesondere führt sie nicht aus, weshalb beim Berufungsführer mit einer Lohnerhöhung zu rechnen ist. Folglich kann auf die Erwägungen der Vor­instanz abgestellt werden und der Beweisantrag ist mangels Substantiierung abzuweisen.

bbb) In Bezug auf den Mietertrag rügt der Berufungsführer, die Vor­instanz habe zu Unrecht ausgeführt, ihm sei grundsätzlich ein Mietertrag von gerundet Fr. 620.00 anzurechnen. Sie übersehe, dass er angegeben habe, dass es ähnliche Objekte in der Nachbarschaft gebe, und dass es schlicht unmöglich sei, diese zu vermieten. Vielleicht gehe jemand rein, der überhaupt kein Geld habe und den Zins nicht bezahle. Aber der Markt und die Leute würden einen gewissen Komfort wollen. Betreffend den Augenschein habe er in der Stellungnahme zum Beweisergebnis ausgeführt, dass es zahlreiche Mängel und Renovationsarbeiten an der Wohnung gebe. Es fehle ein Kochherd, ein Dampfabzug, ein Kühlschrank sowie ein Lavabo im Bad, die Türen würden klemmen und könnten nicht mehr geschlossen werden, das Balkongeländer sei morsch und entspreche nicht mehr der geforderten Mindesthöhe von einem Meter, Schwellen müssten erneuert werden, die Wände müssten gestrichen und tapeziert werden, die Decke würde „herunterfledern“, die Wohnung sei niedrig und ringhörig und es sei Feuchtigkeit an der Wand aufgetreten, was kein unzulässiges Novum darstelle, weil dies damals erst jüngst aufgetreten sei. Aufgrund der Beschaffenheit der Wohnung resp. der aufgezeigten Mängel an der Einliegerwohnung sei ein Vermieten unmöglich und unzumutbar. Die Vor­instanz verschliesse die Augen vor diesen Fakten. Dennoch komme sie dann zum Ergebnis, dass die Anrechnung eines Mietertrages jedoch ohnehin keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages habe. Er bestreite, dass ein Mietertrag, der während der gemeinsamen Ehezeit nie existiert habe, nun bei der Frage des gebührenden Unterhaltes auf einmal als hypothetisches Einkommen grundsätzlich zu berücksichtigen sei. Die Parteien könnten mit ihren Erwerbseinkommen ihren jeweiligen gebührenden Unterhalt decken. Allenfalls könnte sich die Forderung, Mietertrag zu generieren, rechtfertigen, wenn die Familie nicht anderweitig unterhalten werden könnte, was jedoch für den ehelichen und nachehelichen Unterhalt je unterschiedlich zu betrachten sei. Es treffe vorliegend aber nicht zu, dass der Unterhalt der Familie nicht ausreichend gedeckt werden könne. Der Berufungsführer müsse seine Einliegerwohnung nicht vermieten, um seine Leistungsfähigkeit zu steigern. Er arbeite bereits zu 100 % und schöpfe damit seine Leistungsfähigkeit vollständig aus. Es sei nicht angezeigt, ihm ein hypothetisches Zusatzeinkommen anhand von fingierten Mietzinsen anzurechnen. Ein hypothetisches Einkommen sei anzurechnen, wenn das Einkommen freiwillig reduziert oder für den Familienunterhalt nicht ausreichen würde und ein höheres Einkommen tatsächlich möglich und zumutbar wäre (KG-act. 1 S. 12 ff. Rn. 2.10).

Die Vor­instanz hielt fest, anlässlich des Augenscheins habe festgestellt werden können, dass noch keine Sanierungen vorgenommen worden seien. Es bedürfe eines Kühlschranks, eines Backofens und einer Dunstabzugshaube. Ein Kochfeld und ein Schwedenofen seien vorhanden. Dass das Terassengeländer ebenfalls saniert bzw. zwingend erhöht werden müsse, habe sich nicht erstellen lassen, zumal dieses mit einer Höhe von 0.96 Meter die Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung nur knapp nicht erreiche. Sodann habe sich gezeigt, dass im Bereich der Küche Feuchtigkeit durch die Wände eintrete, allerdings habe der Berufungsführer nicht erläutert, weshalb es sich dabei um ein zulässiges Novum handeln soll. Dieses erstmals anlässlich des Schlussvortrags vorgebrachte Argument sei deshalb als verspätet zu betrachten. Somit sei weiterhin von einer möglichen Sanierung und Vermietung auszugehen, wie dies bereits vom Kantonsgericht und vom Bundesgericht im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren ausgeführt worden sei. Hinsichtlich der Höhe des Mietertrags stützte sich die Vor­instanz auf die gerichtliche Verkehrswertschätzung, gegen die keine substantiierten Einwendungen vorgebracht worden seien. Folglich erscheine ein Mietzins für die Einliegerwohnung von Fr. 620.00 realistisch und deshalb sei grundsätzlich ein entsprechendes zusätzliches Einkommen anzurechnen (angefochtenes Urteil E. 2.5.1.2). Bei der Unterhaltsberechnung für die erste Phase berücksichtigte die Vor­instanz dieses zusätzliche Einkommen aber zunächst nicht und kam zum Schluss, dass der Berufungsführer sowohl das Manko der Berufungsgegnerin von Fr. 801.20 zu decken habe als auch ihr den Überschussanteil gemäss dem zuletzt gelebten Standard von Fr. 1’286.75 zu bezahlen habe. Darüber hinaus erklärte die Vor­instanz, dem Berufungsführer würden alsdann Fr. 950.35 aus seinem Erwerbseinkommen verbleiben. Die Differenz zur Deckung seines gebührenden Bedarfs (inkl. Überschussanteil) betrage demnach Fr. 336.40. Darin könne kein Eingriff in das familienrechtliche Existenzminimum des Berufungsführers gesehen werden, nachdem er sich diesen Betrag aus der Vermietung der Einliegerwohnung anrechnen lassen müsse (angefochtenes Urteil E. 2.6). Demzufolge rechnete die Vor­instanz dem Berufungsführer das hypothetische Einkommen aus Vermietung der Einliegerwohnung (zumindest faktisch) an.

Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltpflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3). Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit ist zu bemerken, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte seit jeher zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten wurde, wenn dies zur Finanzierung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen erforderlich ist, und ihm ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird, falls er seinen Verpflichtungen ungenügend nachkommt. Angesichts des Vorranges der Eigenversorgung muss der gleiche Massstab für die Eigenversorgungsobliegenheit des potentiell anspruchsberechtigten Teils gelten (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 m.w.H.).

In Bezug auf die vor­instanzlichen Feststellungen betreffend den Augenschein wiederholt der Berufungsführer im Wesentlichen seine Vorbringen anlässlich der Stellungnahme zum Beweisergebnis, ohne sich mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. Vi-act. 64 S. 24 f.). Die Behauptung, dass die Feuchtigkeit erst anlässlich des Augenscheins bemerkt worden sei bzw. neu aufgetreten sei und daher ein zulässiges Novum darstelle, überzeugt nicht angesichts der Tatsache, dass gemäss der Fotodokumentation des Augenscheins bereits ein Luftentfeuchter in der Küche installiert worden war (Vi-act. 63 S. 7). Die vom Berufungsführer behauptete Feuchtigkeit musste ihm daher schon vor dem Augenschein bekannt sein. Somit kann sachverhaltsmässig auf die vor­instanzlichen Erwägungen abgestellt werden und es ist mit der Vor­instanz davon auszugehen, dass eine Instandstellung und Vermietung der Liegenschaft weiterhin möglich ist. Nachdem dem Berufungsführer bereits im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren eine angemessene Übergangsfrist gewährt wurde, ist keine neue Übergangsfrist zu gewähren. Hinsichtlich der Höhe des Mietertrags stellte die Vor­instanz auf die gerichtliche Verkehrswertschätzung ab (Vi-act. 25). Der Berufungsführer setzt sich damit nicht auseinander und bringt insbesondere nicht vor, weshalb nicht darauf abzustellen sein soll. Somit ist mit Verweis auf die vor­instanzlichen Erwägungen ein Miet­ertrag von Fr. 620.00 grundsätzlich erzielbar (angefochtenes Urteil E. 2.5.1.2). Die Vor­instanz berücksichtigte (zumindest indirekt) den Mietertrag aber nur in der ersten Phase (angefochtenes Urteil E. 2.6). Weil ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden darf, wenn das tatsächliche Einkommen den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, in der ersten Phase das Einkommen der Parteien nicht ausreicht, um den gebührenden Bedarf zu decken (vgl. E. 2.g.cc.aaa) und der Berufungsgegnerin erst ab der zweiten Phase die Erhöhung ihres Arbeitspensums zugemutet werden kann bzw. ihr eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren ist (vgl. E. 2.f.bb), kam die Vor­instanz zu Recht zum Schluss, dass der Berufungsführer zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbsraft anzuhalten ist, wozu eben auch die Vermietung der Wohnung gehört (vgl. auch E. 2.g.cc.aaa).

bb) Einkommen der Berufungsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung

Bezüglich des Einkommens der Berufungsgegnerin kam die Vor­instanz zum Schluss, dass künftig nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten ein 100 %-Arbeitspensum anzurechnen sei, im Wesentlichen deshalb, weil keine Arztberichte im Recht lägen, die eine Arbeitsunfähigkeit der Berufungsgegnerin belegen würden, und weil sich die Frage der Eigenversorgungskapazität bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter stelle als beim ehelichen Unterhalt im Rahmen vorsorglicher Mass­nahmen. Eine weitere Ausdehnung ihres bisherigen 80 %-Pensums sei ihr zuzumuten, nachdem sie ihr anfängliches 70 %-Pensum per 1. Januar 2018 bereits auf 80 % habe aufstocken können. Dass ihr eine Aufstockung nicht möglich sei, behaupte die Berufungsgegnerin nicht, sondern sie halte ausdrücklich fest, sie habe nie danach gefragt (angefochtenes Urteil E. 2.5.1.4).

Die Berufungsgegnerin hält im Wesentlichen an ihren erstinstanzlichen Ausführungen, wonach ihr eine Erhöhung des Pensums aus gesundheitlichen Gründen (Hüftbeschwerden, Schmerzen und bevorstehende Operation an der Blase) nicht möglich sei, fest und macht geltend, sie habe deshalb keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht, weil Atteste von behandelnden Ärzten aufgrund des Vertrauensverhältnisses regelmässig als reine Parteibehauptungen abgetan würden und sie die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit damit ohnehin nicht hätte beweisen können. Sie habe aber im vor­instanzlichen Verfahren die Einholung eines ärztlichen Gutachtens offeriert. Indem der Vorderrichter diese Beweisofferte nicht abgenommen habe, habe er das Recht der Klägerin auf Beweis verletzt (KG-act. 7 S. 13 ff. Rn. 34 ff.).

Der Berufungsführer bringt vor, es sei auf die Übergangsfrist von sechs Monaten zu verzichten. Es entspreche einer Ungleichbehandlung, dass ihm für die Mieterträge keine Übergangsfrist eingeräumt werde, während der Berufungsgegnerin eine sechsmonatige Übergangsfrist für die Erhöhung des Arbeitspensums zugesprochen werde (KG-act. 1 S. 15 Rn. 2.11).

Die Vor­instanz verzichtete auf die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens mit der Begründung, die Berufungsgegnerin habe zwar Arztberichte eingereicht, diese würden eine Arbeitsunfähigkeit aber nicht erwähnen (angefochtenes Urteil E. 2.5.1.4). Die Berufungsgegnerin reichte erstinstanzlich die Sprechstundenberichte von Dr. med. H.________ vom 8. Februar 2018 und vom 14. Februar 2018, den OP- und Austrittsbericht vom 6. März 2018 sowie die Sprechstundenberichte vom 25. April 2018 und 12. Juni 2018 ein (Vi-act. 37/28-30). Daraus lässt sich entnehmen, dass die Berufungsgegnerin am 5. März 2018 eine zweite Hüftoperation durchführen liess, nachdem sie trotz einer ersten Operation im Jahr 2011 nicht schmerzfrei war. Gemäss dem Bericht vom 21. Juni 2018 zeigte sich die Hüfte nach der Operation schmerzfrei. Aufgrund einer Beinlängendifferenz entwickelte die Berufungsgegnerin aber Probleme im Bereich der Wirbelsäule und des ISGs mit Ausstrahlungen bis in den Unterschenkel und den lateralen linken Fussrand (Vi-act. 37/30). Eine Arbeitsunfähigkeit wird in diesen Berichten nicht thematisiert. Auch wenn die Berufungsgegnerin erstinstanzlich angab, eine Erhöhung des Arbeitspensums sei nicht möglich, weil sie Erholungsphasen benötige, handelt es sich dabei lediglich um eine persönliche Einschätzung, die nicht durch entsprechende Arztberichte oder -zeugnisse belegt wird. Dass entsprechende Atteste von behandelnden Ärzten als reine Parteibehauptungen abgetan würden und die Berufungsgegnerin die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit damit ohnehin nicht hätte beweisen können, stellt eine auf blosse Vermutung der Berufungsgegnerin basierende Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar. Über die Beweiskraft eines entsprechenden Attests hat das Gericht zu befinden. Käme es zum Schluss, dass das Attest aufgrund des ärztlichen Vertrauensverhältnisses anzuzweifeln wäre, bestünde die Möglichkeit, diesen Beweis durch ein gerichtlich angeordnetes Gutachten zu überprüfen. Weil die Berufungsgegnerin aber kein solches Attest einreichte, das ihre subjektive Einschätzung bestätigt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz auf die Erstellung eines Gutachtens verzichtete, zumal auch die Möglichkeit bestünde, ein entsprechendes Attest bei einem nicht behandelnden Arzt in Auftrag zu geben. Somit kann auf die vor­instanzlichen Erwägungen abgestellt werden und das aktuelle Einkommen der Berufungsgegnerin (Fr. 2’934.90; angefochtenes Urteil E. 2.5.1.4) ist auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen. Demnach beträgt das monatliche Nettoeinkommen der Berufungsgegnerin gerundet Fr. 3’660.00 (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5.1.4).

Die Vor­instanz berechnete die sechsmonatige Frist ab Rechtskraft des Scheidungspunkts (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 2.1). Die Berufungsgegnerin bringt vor, ihr sei eine neue Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten nach Vollstreckbarkeit des Berufungsentscheides einzuräumen, zumal ihr Einkommen resp. das mögliche und zumutbare Arbeitspensum während des gesamten Verfahrens umstritten gewesen sei, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich sei und ihr hinreichend Zeit zu lassen sei, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (KG-act. 7 S. 15 Rn. 40). Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich. Darüber hinaus ist dem betreffenden Ehegatten hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren. Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer des Kantons Zürich, Beschluss und Urteil LE180048-O/U vom 11. April 2019 E. III./B./2.7 mit Verweisen). Für die Frage, ob und inwieweit der Partei für die Umstellung der Lebensverhältnisse eine entsprechende Übergangsfrist zuzugestehen ist, kann also von Bedeutung sein, ob die geforderte Umstellung für sie voraussehbar war (BGer, Urteil 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2).

Die Berufungsgegnerin stellte sich im gesamten Verfahren auf den Standpunkt, ihr sei es nicht möglich, das Arbeitspensum weiter zu erhöhen. Das Urteil der Vor­instanz erging am 13. November 2020 und knüpft an der Rechtskraft des Scheidungspunkts an. Mit Zugang dieses Urteils musste die Berufungsgegnerin damit rechnen, dass sie ihr Arbeitspensum auf 100 % aufstocken muss. Nachdem der Scheidungspunkt nicht angefochten wurde und und die Berufungsfrist am 16. Dezember 2020 ablief, rechtfertigt es sich, diese von der Vor­instanz festgelegte Übergangsfrist beizubehalten. Der Berufungsgegnerin ist folglich ab 1. Juli 2021 das berechnete 100 %-Einkommen anzurechnen.

g) Bedarf im Zeitpunkt der Scheidung

aa) Bedarf des Berufungsführers im Zeitpunkt der Scheidung

aaa) Hinsichtlich seines Bedarfs rügt der Berufungsführer, die Vor­instanz habe ihm zu Unrecht nur Fr. 863.75 Wohnkosten angerechnet. Es stimme nicht, dass er im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren tiefere Wohnkosten geltend gemacht habe. Der allgemeine Gebäudeunterhalt im Umfang von Fr. 278.00 monatlich sei mit der Steuererklärung 2016 belegt, die den Eigenmietwert von Fr. 16’679.00 ausweise. 20 % des Eigenmietwerts seien Fr. 3’335.80 jährlich bzw. Fr. 278.00 monatlich (KG-act. 1 S. 15 ff. Rn. 2.12). Die Vor­instanz führte aus, die Differenz zwischen den vom Berufungsführer geltend gemachten Wohnkosten und jenen, die ihm die Berufungsgegnerin zugestehe, beruhe einzig auf der Annahme unterschiedlicher Eigenmietwerte. Der von der Berufungsgegnerin angenommene Wert von Fr. 11’479.00 sei durch die Steuererklärung 2016 belegt. Im Übrigen habe der Berufungsführer nicht dargetan, weshalb seine Wohnkosten heute höher sein sollten als im Zeitpunkt des vorsorglichen Mass­nahmeentscheids, in welchem ihm vom Bezirksgericht Schwyz Fr. 863.75 angerechnet worden seien. Diese Wohnkosten seien auch vom Kantonsgericht für den Vergleich der Wohnkosten der Ehegatten herangezogen worden. Der Berufungsführer habe an seiner Befragung zudem bestätigt, die Wohnkosten seien gleichgeblieben (angefochtenes Urteil E. 2.5.2.1). Gemäss der Steuererklärung 2016 beträgt der Eigenmietwert der vom Berufungsführer bewohnten Wohnung Fr. 11’479.00 (Vi-act. 13/6 S. 1 Pos. B.1; Vi-act. 4/1 S. 8 Pos. B.1). Der vom Berufungsführer geltend gemachte Wert (Fr. 16’679.00) beinhaltet auch die Position B.5 „Ertrag aus Vermietung/Verpachtung v. Privat- u. Geschäftsräumen“ von Fr. 5’200.00 (Vi-act. 13/6 S. 1 Pos. B.5; Vi-act. 4/1 S. 8 Pos. B.5), der bei der Berechnung des allgemeinen Gebäudeunterhalts für die Wohnkosten des Berufungsführers nicht zu berücksichtigen ist. Folglich kann auf die erstinstanzlich festgestellten Wohnkosten von Fr. 863.75 abgestellt werden.

bbb) Bezüglich der Krankenkassenprämien bringt der Berufungsführer vor, Fr. 295.30 seien anstatt Fr. 293.20 korrekt (KG-act. 1 S. 17). Die Vor­instanz rechnete mit Fr. 295.30 (angefochtenes Urteil E. 2.5.2.1). Die Rüge ist somit unbegründet.

ccc) Die Berufungsgegnerin macht in Bezug auf die von der Vor­instanz angerechneten Gesundheitskosten von Fr. 50.00 geltend, diese seien mangels Nachweises der Regelmässigkeit nicht zu berücksichtigen (KG-act. 7 S. 16 Rn. 44). Die Vor­instanz hielt fest, der Berufungsführer habe im Jahr 2017 Kosten für die Brille von Fr. 489.80 und für Zahnbehandlungen von Fr. 595.65 belegt. Für das Jahr 2019 habe er Zahnarztkosten von Fr. 204.30 belegt. Auch wenn er die Regelmässigkeit mangels Unterlagen des Jahres 2018 nicht lückenlos belegt habe, rechtfertige es sich aufgrund der vorhandenen Belege und der gerichtsnotorischen Tatsache, dass sowohl Zahnarzt- wie auch Brillenkosten mit einer gewissen Regelmässigkeit anfallen, deren jährlicher Anfall allerdings nicht hinreichend belegt sei, hierfür einen Durchschnittswert von pauschal Fr. 50.00 im Bedarf einzurechnen, dies auch im Sinne der Gleichbehandlung beider Ehegatten und unter Berücksichtigung des ehelichen Standards (angefochtenes Urteil E. 2.5.2.1). Der Berufungsführer belegte Zahnarztkosten im Jahr 2017 von Fr. 595.65 und im Jahr 2019 von Fr. 204.30 (Vi-act. 39/36 und 36a). Zudem belegte er Kosten für die Brille im Jahr 2017 von Fr. 431.00 (Vi-act. 19/8a). Im Jahr 2017 beliefen sich die ungedeckten Gesundheitskosten somit auf Fr. 1’026.65 (= Fr. 595.65 + Fr. 431.00) bzw. Fr. 85.55 monatlich (= Fr. 1’026.65 / 12). Zwar belegt der Berufungsführer mit diesen Eingaben die Regelmässigkeit nicht. Trotzdem ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz im Sinne der Gleichbehandlung und gestützt auf die notorische Tatsache, dass sowohl Zahnarztkosten als auch Kosten für die Brille mit einer gewissen Regelmässigkeit anfallen, dem Berufungsführer einen Betrag von Fr. 50.00 anrechnete.

ddd) Der Berufungsführer rügt, die Vor­instanz habe ihm zu Unrecht keinen Betrag für auswärtige Verpflegung angerechnet, obwohl er mit Quittungen belegt habe, dass diese Kosten anfallen würden. Demgegenüber habe sie bei der Berufungsgegnerin Kosten für die auswärtige Verpflegung hinzugerechnet, obwohl sie diese weder behauptet noch bewiesen habe (KG-act. 1 S. 18 f.). Die Berufungsgegnerin führt aus, der Berufungsführer habe insbesondere nicht nachgewiesen, dass diese auswärtige Verpflegung notwendig sei (KG-act. 7 S. 16 Rn. 45). Die Vor­instanz gab die Vorbringen der Parteien wieder und führte dann aus, der Berufungsführer habe Quittungen des Restaurants F.________ eingereicht, die zwar den Anfall, nicht jedoch die Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung zu beweisen vermögen würden. Auch wenn der Berufungsführer an der Parteibefragung ausgeführt habe, er müsse sich pro Jahr 40 bis 70 Mal auswärts verpflegen, die Arbeitszeiten würden zwischen morgens 06:45 Uhr und abends 23:00 Uhr variieren bzw. er müsse an bestimmten Anlässen über Mittag arbeiten und verpflege sich dann im Restaurant F.________, vermöge er damit nicht zu beweisen, dass er tatsächlich regelmässig auf auswärtige Verpflegung angewiesen sei und es ihm nicht möglich sei, von zu Hause etwas mitzunehmen bzw. er nicht nach Hause gehen und sich dort verpflegen könne, zumal die Distanz zwischen Arbeits- und Wohnort lediglich 3.4 Kilometer betrage, er in der Festlegung der Mittagspausen flexibel sei und ihm ein Fahrzeug zur Verfügung stehe (angefochtene Verfügung E. 2.5.2.1). Gemäss Ziff. II Richtlinien Notbedarf sind unumgängliche Berufsauslagen zum monatlichen Grundbetrag zu schlagen, sofern der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Dazu zählen Auslagen u.a. für auswärtige Verpflegung von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit bei Nachweis von entsprechenden Mehrauslagen (lit. b). Somit können die Kosten für auswärtige Verpflegung nur angerechnet werden, wenn sie einerseits unumgänglich sind und die Mehrauslagen anderseits belegt sind. Dies ist für jeden Ehegatten separat zu prüfen. Aus dem Gleichbehandlungsgebot kann somit nicht gefolgert werden, dass der Zuspruch von Kosten für auswärtige Verpflegung beim einen Ehegatten zur Berücksichtigung derselben beim anderen Ehegatten führen muss. Der Berufungsführer wohnt gemäss der Feststellung der Vor­instanz leidglich 3.4 Kilometer vom Arbeitsort entfernt. Zudem bejahte die Vor­instanz den Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs und rechnete dem Berufungsführer entsprechende Mobilitätskosten an (vgl. E. 2.g.aa.eee). Ferner hielt die Vor­instanz fest, der Berufungsführer sei in der Festlegung der Mittagspausen flexibel. Von diesen Feststellungen rügte der Berufungsführer einzig die Höhe der angerechneten Mobilitätskosten (vgl. E. 2.g.aa.eee), nicht jedoch die Entfernung von Wohn- und Arbeitsort, den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs und auch nicht, dass er in der Festlegung der Mittagspausen flexibel sei. Sodann legte der Berufungsführer auch nicht dar, inwiefern es ihm nicht möglich ist, von zu Hause etwas mitzunehmen. Angesichts dessen kam die Vor­instanz zu Recht zum Schluss, dass es dem Berufungsführer nicht gelingt, die Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung zu beweisen. Somit ist nicht dargetan, dass die für auswärtige Verpflegung eingereichten Belege unumgängliche Auslagen darstellen, weshalb kein Betrag für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen ist.

eee) In Bezug auf die Mobilitätskosten bringt der Berufungsführer vor, obwohl die Vor­instanz ausgeführt habe, anstelle von auswärtiger Verpflegung würden entsprechende Fahrkosten berücksichtigt, habe sie sich wortgetreu auf seine Aussagen gestützt, wonach er an 4.5 Tagen im Monat am Mittag nicht nach Hause gehe und somit den Arbeitsweg nur zweimal statt viermal fahre, an den übrigen 17.5 Tagen fahre er die Strecke viermal. Konsequenterweise müsste die Vor­instanz ihm aber 22 Tage à 4 x 3.6 km berechnen. Sodann sei nicht der Armenrechtstarif von Fr. 0.60 pro Kilometer zu rechnen, sondern Fr. 0.70 pro Kilometer. Dies ergebe Fr. 221.76. Ein Abzug für Ferien sei nicht angezeigt; 21.75 bzw. 22 Tage sei das gerichtsübliche Monatssoll, in dem die Ferien bereits berücksichtigt seien. Er habe Fr. 200.00 pro Monat geltend gemacht und begründet. Im Mass­nahmeverfahren habe die Vor­instanz diesen Betrag akzeptiert. Auch in der Steuererklärung 2016 habe er Fr. 211.75 pro Monat deklariert (KG-act. 1 S. 19 f.). Die Vor­instanz gab zunächst die Argumentationen der Parteien wieder und führte dann aus, die Differenz zwischen dem vom Berufungsführer und dem von der Berufungsgegnerin geltend gemachten Betrag basiere auf dem Ferienabzug, den die Berufungsgegnerin vorgenommen habe, der Wegstrecke (3.6 bzw. 3.4 km) sowie der Kilometerentschädigung (Fr. 0.60 bzw. Fr. 0.70). Weil der Ferienabzug zu Recht erfolge, die Wegstrecke 3.4 km betrage (Google Maps) und mit einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.60 zu rechnen sei, seien dem Berufungsführer Mobilitätskosten von Fr. 163.00 anzurechnen. Dieser Betrag setze sich gemäss den Ausführungen der Berufungsgegnerin wie folgt zusammen: 4 x 3.4 km x 5 Tage/Woche x 48 Wochen/Jahr x Fr. 0.60, dividiert durch 12 Monate (angefochtenes Urteil E. 2.5.2.1). Angesichts dieser Rechnung wird klar, dass die Vor­instanz für jeden Tag vier Fahrten rechnete; die diesbezügliche Rüge des Berufungsführers zielt somit ins Leere. Ferner äussert sich der Berufungsführer nicht dazu, weshalb er mit 3.6 Kilometern pro Weg rechnet und setzt sich insbesondere nicht mit den Ausführungen der Vor­instanz auseinander, wonach der Weg gemäss Google Maps nur 3.4 Kilometer betrage. Es ist folglich auf die Sachverhaltsfeststellung der Vor­instanz abzustellen, dass der Weg 3.4 Kilometer beträgt. Die Vor­instanz rechnete mit 48 Wochen pro Jahr und nahm somit einen Ferienabzug von vier Wochen pro Jahr vor. Weshalb dieser Ferienabzug nicht vorgenommen werden sollte, begründet der Berufungsführer nicht näher. Unabhängig davon rechtfertigt es sich, diesen Abzug vorzunehmen, weil der Berufungsführer mindestens Anspruch auf vier Wochen Ferien hat und in dieser Zeit nicht mit dem Auto zur Arbeit fahren muss. Sodann stützt sich die Vor­instanz bei der Höhe der Kilometerentschädigung auf die (kantonalen) Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009, die in Ziff. II.4.4 Fr. 0.60 pro Kilometer vorsehen. Nachdem die für die Unterhaltsberechnung im Familienrecht anwendbaren Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. dazu BGE 147 III 265 E. 7.2) die Höhe der Kilometerentschädigung nicht vorschreiben, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz diesbezüglich auf die kantonalen Richtlinien abstellte. Somit ist betreffend die Mobilitätskosten von Fr. 163.00 pro Monat (= [4 x 3.4 km x 5 Tage/Woche x 48 Wochen/Jahr x Fr. 0.60] / 12 Monate) auf das vor­instanzliche Urteil abzustellen.

fff) Des Weiteren macht der Berufungsführer geltend, er habe betreffend die Berufsbekleidung dargelegt, dass er handwerklich tätig sei. Er habe die Positionen klar belegt. Einmal mehr erachte die Vor­instanz seine Aussagen als nicht stichhaltig, während sie die Ausführungen der Berufungsgegnerin einfach so hinnehme. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien werde verletzt. Gemäss der Richtlinie des Kantonsgerichts zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum sei die Anrechnung von notwendiger Berufskleidung im Umfang von Fr. 50.00 pro Monat zulässig. Im Übrigen sei diese Position bei einem offensichtlichen Einkommensüberschuss und damit unter dem Titel gebührender Unterhalt zu berücksichtigen (KG-act. 1 S. 20). Die Vor­instanz erwog, die eingereichten Quittungen würden die Notwendigkeit bzw. den überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch nicht beweisen. Zwar habe der Berufungsführer an der Parteibefragung bestätigt, dass er jährlich schätzungsweise zwischen Fr. 300.00 bis Fr. 600.00 für Berufskleidung ausgebe, was jedoch deren Notwendigkeit nicht erstelle. Weitergehende Beweise, wie beispielsweise eine Arbeitgeberbestätigung hierzu, offeriere der Berufungsführer nicht. Die Ausführungen, er brauche die Kleider für handwerkliche Arbeiten, das Mähen von Gras, das Reparieren von Maschinen und Reinigungen, seien im Schlussvortrag und somit verspätet erfolgt (angefochtenes Urteil E. 2.5.2.1). Zu den anzurechnenden Berufsauslagen gemäss Ziff. II Richtlinien Notbedarf zählt auch ein überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (lit. c). Als Beispiele genannt werden Servicepersonal oder Handelsreisende. Der Berufungsführer müsste somit für die Anrechnung von Auslagen für Berufskleidung einerseits darlegen, dass diese Kosten unumgänglich sind und anderseits, dass es bei seinem Beruf zu einem überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch kommt. Hierzu äusserte sich der Berufungsführer nicht. Insbesondere legte er nicht dar, inwiefern sein Beruf als I.________ einen überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch mit sich bringt. Angesichts dessen hat die Vor­instanz zu Recht keine Kosten für Berufskleidung berücksichtigt. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine Position, die gemäss den Richtlinien Notbedarf als Zuschlag zum Grundbetrag zwingend zu berücksichtigen ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, zählen diese Auslagen auch dann nicht zum Bedarf, wenn es die finanziellen Verhältnisse zulassen würden.

ggg) Hinsichtlich der Steuern macht der Berufungsführer geltend, er habe seine Steuerbelastung von Fr. 591.00 pro Monat klar belegt. Wenn es gemäss Parteibefragung derzeit Fr. 500.00 seien, beruhe dies auf den höheren Unterhaltsbeiträgen. Nach Wegfall von Unterhaltszahlungen werde auch die Steuerbelastung steigen. Die Angabe von Fr. 700.00 sei eine realistische Schätzung. Die Vor­instanz sei bei ihrer Berechnung einmal mehr inkonsequent und rechne nach Gutdünken. Inkonsequent sei sie, indem sie von einem Eigenmietwert von Fr. 11’479.00 ausgehe, obwohl in der Steuererklärung 2017 Fr. 16’669.00 angegeben seien. Sodann ziehe die Vor­instanz gestützt auf die Steuererklärung 2017 irgendwelche Abzüge ab. Wie hoch diese seien, lege sie nicht substantiiert dar. Alsdann berücksichtige sie steuerliches Vermögen gemäss der Steuererklärung 2017 und bemerke, dass dem einmal nicht mehr so sei und komme dann letztlich – nicht substantiiert belegt – auf Fr. 320.00 für die erste Phase und auf Fr. 420.00 für die zweite Phase. Diese Zahlen seien nicht nachvollziehbar und daher würden sie bestritten (KG-act. 1 S. 20). Die Berufungsgegnerin bringt vor, die Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt falle nicht weg. Mit seinen Ausführungen vermöge der Berufungsführer die Herleitung der zu berücksichtigenden Steuern der Vor­instanz nicht ansatzweise infrage zu stellen. Es sei maximal ein Betrag von Fr. 320.00 zu berücksichtigen. Für den Fall, dass sich die Unterhaltsbeiträge nach einer ersten Phase reduzieren sollten, wäre anschliessend für Steuern maximal ein Betrag von Fr. 420.00 einzusetzen (KG-act. 7 S. 17 Rn. 48). Die Vor­instanz hielt fest, die Steuern seien als zusätzliche Bedarfspositionen bei beiden Ehegatten zu berücksichtigen, weil ein Einkommensüberschuss resultiere. An der Parteibefragung habe der Berufungsführer ausgeführt, er bezahlte Fr. 6’000.00 pro Jahr Steuern, was Fr. 500.00 im Monat entspreche. Gehe man von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 71’200.00 sowie einem Eigenmietwert für die Liegenschaft von Fr. 11’479.00 aus und subtrahiere man die Abzüge entsprechend der vom Berufungsführer eingereichten Steuererklärung 2017 (Unterhalt, Zinsen, Versicherungsprämien, Sozialabzüge, Berufsauslagen und -kosten) sowie Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 25’000.00 pro Jahr, ergebe dies unter Berücksichtigung eines steuerbaren Vermögens von rund Fr. 221’000.00 einen monatlichen Steuerbetrag von rund Fr. 320.00. Ab dem Zeitpunkt, in welchem der Unterhaltsbeitrag auf ca. Fr. 11’500.00 pro Jahr reduziert werde, steige das steuerbare Einkommen des Berufungsführers. Aufgrund der güterrechtlichen Ausgleichszahlung sei alsdann jedoch von keinem steuerbaren Vermögen mehr auszugehen. Folglich resultiere ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 420.00 (angefochtenes Urteil E. 2.5.2.1). Dass die Vor­instanz von einem Eigenmietwert von Fr. 11’479.00 ausging ist – wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.g.aa.aaa) – korrekt; entgegen der Annahme des Berufungsführers ist nämlich der Eigenmietwert bzw. Mietertrag für die Einliegerwohnung nicht hinzuzurechnen. Auch wenn die Vor­instanz nicht für jeden Abzug genau ausweist, wie hoch dieser ist, geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, welche Abzüge (Unterhalt, Zinsen, Versicherungsprämien, Sozialabzüge, Berufsauslagen und -kosten) berücksichtigt wurden, und dass sich diese auf die Steuererklärung 2017 stützen. Hinsichtlich des steuerbaren Vermögens gibt die Vor­instanz sodann an, dass sie in der ersten Phase von rund Fr. 221’000.00 entsprechend der Steuererklärung 2017 ausgehe. Bezüglich der zweiten Phase erklärte die Vor­instanz, dass aufgrund der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von keinem steuerbaren Vermögen mehr auszugehen sei. Der Berufungsführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil fehlerhaft ist, sondern bringt ohne nähere Erklärung pauschal vor, die Zahlen seien nicht nachvollziehbar. Wie aufgezeigt wird, sind die Unterhaltsbeiträge nur geringfügig anzupassen (vgl. E. 2.g.cc), weshalb auf die vor­instanzliche Berechnung abgestellt werden kann.

hhh) Somit ergibt sich für den Berufungsführer der Bedarf für die erste Phase wie folgt:

Grundbetrag Fr. 1’200.00

Wohnkosten Fr. 863.75

Krankenkassenprämie KVG und VVG Fr. 295.30

Gesundheitskosten Fr. 50.00

Mobilitätskosten Fr. 163.00

Steuern Fr. 320.00

Total Fr. 2’892.05

Für die zweite Phase, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Berufungsgegnerin ihr Arbeitspensum erhöhen muss, ergibt sich folgender Bedarf des Berufungsführers:

Grundbetrag Fr. 1’200.00

Wohnkosten Fr. 863.75

Krankenkassenprämie KVG und VVG Fr. 295.30

Gesundheitskosten Fr. 50.00

Mobilitätskosten Fr. 163.00

Steuern Fr. 420.00

Total Fr. 2’992.05

bb) Bedarf der Berufungsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung

aaa) Nicht angefochten wurde die vor­instanzliche Berechnung des Bedarfs der Berufungsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung in Bezug auf den Grundbetrag (Fr. 1’200.00), die Wohnkosten samt Parkplatzmiete (Fr. 1’055.00 bzw. Fr. 30.00), die KVG- und VVG-Prämien (Fr. 403.60), die ungedeckten Gesundheitskosten (Fr. 100.00) und die Mobilitätskosten (Fr. 52.50).

bbb) Hinsichtlich des Betrags für auswärtige Verpflegung bringt der Berufungsführer vor, die Vor­instanz habe diese Kosten rein auf Aussagen der Berufungsgegnerin angenommen, die jedoch nicht klar seien und in keiner Weise eine Notwendigkeit belegen würden. Zudem übersehe die Vor­instanz komplett, dass die Berufungsgegnerin Essensentschädigungen von der Arbeitgeberin erhalte, wenn sie längere Arbeitsschichten ausführe. In der Regel könne sie sich jedoch vor oder nach ihrem Arbeitseinsatz verpflegen. Ansonsten nehme sie etwas von zu Hause mit, das sie in der Mikrowelle aufwärmen könne (KG-act. 1 S. 21 f. Rn. 2.13). Die Berufungsgegnerin macht geltend, es sei unzutreffend, dass sie Essensentschädigungen erhalte, wenn sie längere Arbeitsschichten ausführe. Solche bekomme sie nur, wenn sie Spätschicht leiste, also bis um 21:30 Uhr arbeite, was lediglich ein- bis zweimal pro Monat der Fall sei. Für die anderen Schichten erhalte sie keine Essensentschädigungen. Insbesondere bei den Schichten von 13:00 Uhr bis 20:30 Uhr oder von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr sei sie auf auswärtige Mittags- bzw. Abendverpflegung angewiesen, zumal sie hierfür – aufgrund der kurzen Essenspausen – auch nicht nach Hause gehen könne. Ebenso habe sie ausgeführt, dass sie das Essen teilweise im Restaurant einnehme. Die Kosten seien auf mindestens Fr. 60.00 resp. – sollte ihr ein Vollzeitpensum angerechnet werden – auf Fr. 75.00 zu veranschlagen (KG-act. 7 S. 18 Rn. 51). Die Vor­instanz führte aus, aus den Aussagen der Berufungsgegnerin ergebe sich, dass sie insbesondere bei der langen Schicht von 06:00 bis 18:00 Uhr bzw. 19:00 Uhr am Mittag auf auswärtige Verpflegung angewiesen sei, zumal sie an ihre Schichtzeiten gebunden und in der Pausengestaltung im Gegensatz zum Berufungsführer nicht flexibel sei. Anders als im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren, in welchem sie bei der Parteibefragung ausgeführt habe, sie esse jeweils in der Kantine und müsse zweimal auswärts essen, wenn sie über den Mittag arbeite, führe sie nun aus, sie nehme teilweise etwas von zu Hause mit oder esse vor der Arbeit und für das Abendessen bei Spätschichten erhalte sie eine Spesenentschädigung. Deshalb könne nicht auf den im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren ermessensweise festgelegten Betrag von Fr. 88.00 entsprechend der Hälfte ihrer Arbeitstage abgestellt werden. Es rechtfertige sich allerdings, ihr aufgrund der verschiedenen Schichten – gemäss Ausführungen der Berufungsgegnerin sind es drei Schichten – für einen Drittel ihrer Arbeitstage eine auswärtige Verpflegung anzurechnen, was einen Betrag von rund Fr. 60.00 ergebe. Ab Anrechnung eines 100 %-Pensums seien ihr alsdann Fr. 75.00 anzurechnen (angefochtenes Urteil E. 2.5.2.2). Die Berufungsgegnerin sagte aus, sie erhalte nur bei Spätschichten am Freitagabend, die bis 21:30 Uhr dauern, eine Essensentschädigung von ihrem Arbeitgeber (Vi-act. 64 S. 4 Frage 23). Dies berücksichtigte die Vor­instanz im angefochtenen Urteil entsprechend. Dass die Berufungsgegnerin darüber hinaus weitere Essensentschädigungen erhält, belegt der Berufungsführer nicht und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Sodann gab die Berufungsgegnerin an, ihre übrigen Arbeitsschichten würden unterschiedlich ausfallen. Die Schichten würden je nach Woche und Wochentag von 13:00 Uhr bis 20:30 Uhr, von 06.00 Uhr bis 13:00 Uhr, von 06:00 bis 19:00 Uhr oder von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr dauern (Vi-act. 64 S. 4 Frage 21). Insbesondere mit Blick auf die Arbeitsschichten von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr bzw. bis 18:00 Uhr erscheint die Behauptung des Berufungsführers, die Berufungsgegnerin könne sich in der Regel vor oder nach der Arbeit zu Hause verpflegen, nicht nachvollziehbar. Weil die Berufungsgegnerin – wie von der Vor­instanz festgestellt und vom Berufungsführer nicht angefochten – in der Gestaltung ihrer Pausen nicht flexibel ist, ist sie zumindest an diesen Tagen auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen. Die Vor­instanz berücksichtigte zudem die Aussagen der Berufungsgegnerin, wonach sie teilweise etwas von zu Hause mitnehme oder vor der Arbeit esse und für die Spätschichten eine Spesenentschädigung erhalte. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz für einen Drittel der Arbeitstage eine auswärtige Verpflegung anrechnete. Zu der dafür festgesetzten Höhe von Fr. 60.00 bzw. Fr. 75.00 bei einem Vollzeitpensum äusserte sich der Berufungsführer nicht. Angesichts der vorgesehenen Entschädigung von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 pro Hauptmahlzeit entspricht die Vergütung sechs bzw. maximal acht Hauptmahlzeiten (bei einem 100 %-Pensum) pro Monat, was angemessen erscheint.

ccc) Der Berufungsführer macht in Bezug auf die Steuern geltend, die Vor­instanz berechne eine Steuerlast von Fr. 370.00 bis Fr. 420.00, womit ein Mittelwert von Fr. 395.00 resultiere. Weil keine Übergangsphase berechnet werden dürfe, sei ein Mittelwert einer Steuerschuld von Fr. 390.00 zu akzeptieren. Im Übrigen habe die Vor­instanz die Abzüge eines Einkommens von Fr. 60’200.00 (= Fr. 35’200.00 + Fr. 25’000.00) nicht substantiiert dargelegt. Es sei nicht klar, welche höheren Berufsauslagen die Vor­instanz bei einem 100 %-Einkommen in Abzug bringe. Auswärtige Verpflegung gebe es nicht und das öV-Abonnement im Umfang von Fr. 52.20 bleibe identisch. Das zukünftige steuerbare Vermögen bezeichne die Vor­instanz auch nicht (KG-act. 1 S. 22). Die Berufungsgegnerin bringt vor, es seien bei ihrem Bedarf mindestens der bereits vor der Vor­instanz geltend gemachte Betrag von Fr. 450.00 zu berücksichtigen, zumal ihr höhere Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien und folglich eine höhere Steuerlast resultieren werde (KG-act. 7 S. 18 Rn. 52). Die Vor­instanz erwog, die Berufungsgegnerin habe an der Parteibefragung ausgeführt, sie bezahle aktuell ca. Fr. 2’600.00 jährlich, was Fr. 216.00 pro Monat entspreche. Gehe man von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 35’200.00 sowie Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 25’000.00 aus, subtrahiere man die Abzüge entsprechend der von der Berufungsgegnerin eingereichten Steuererklärung 2017 (Versicherungsprämien, Sozialabzüge, Krankheitskosten, Berufsauslagen und -kosten), ergebe dies – unter Berücksichtigung eines steuerbaren Vermögens von Fr. 0.00 (entsprechend der Steuererklärung 2017) – einen monatlichen Steuerbetrag von rund Fr. 370.00. Ab der Pensumsaufstockung generiere die Berufungsgegnerin ein höheres Einkommen, jedoch würden sich die Unterhaltsbeiträge entsprechend reduzieren und sie könne zusätzliche Berufsauslagen in Abzug bringen. Sie werde alsdann aufgrund der güterrechtlichen Ausgleichszahlung steuerbares Vermögen ausweisen. Ihr sei deshalb ein leicht erhöhter Steuerbetrag von rund Fr. 420.00 anzurechnen (angefochtenes Urteil E. 2.5.2.2). Die Vor­instanz berechnet somit für die erste Phase eine Steuerlast von Fr. 370.00 und für die zweite Phase Fr. 420.00. Daraus kann entgegen den Vorbringen des Berufungsführers nicht auf einen Mittelwert geschlossen werden. Sodann legte die Vor­instanz dar, welche Abzüge sie berücksichtigte, und dass sie sich dabei auf die Steuererklärung 2017 stützte. Dass bei einem 100 %-Pensum höhere Berufsauslagen in Abzug gebracht werden können, ist ebenfalls nachvollziehbar, was sich bereits an den höheren zu berücksichtigenden Kosten für auswärtige Verpflegung zeigt. Ferner berechnete die Vor­instanz einen höheren Steuerbetrag in der zweiten Phase aufgrund des steuerbaren Vermögens, das sich durch die güterrechtliche Ausgleichszahlung ergibt. Insofern äusserte sie sich (zumindest indirekt) zur Höhe des steuerbaren Vermögens. Die Vorbringen des Berufungsführers zielen somit ins Leere, zumal – wie noch aufzuzeigen ist – die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung nur minimal herabzusetzen ist (vgl. E. 3.d). Inwiefern die vor­instanzliche Berechnung dennoch fehlerhaft sein soll, legt der Berufungsführer nicht dar. Es kann somit auf die vor­instanzlichen Feststellungen und Erwägungen abgestützt werden.

ddd) Der Berufungsführer bringt betreffend die Altersvorsorge vor, die Berufungsgegnerin habe aufgrund ihrer Eigenversorgungsverantwortung auch für ihre Altersvorsorge zu schauen. Nur weil er inskünftig mehr verdienen werde, sei er nicht verpflichtet, über die Hintertüre Vorsorgeunterhalt zu bezahlen; dies widerspräche dem Clean-Break-Gedanken. Hinsichtlich der von der Vor­instanz vorgesehenen Übergangszeit von sechs Monaten für die Aufstockung auf ein 100 %-Pensum habe er bereits dargelegt, dass keine Übergangsfrist gewährt werden sollte. Es treffe nicht zu, dass die Vorsorgelücke der Berufungsgegnerin ehebedingt sei. Die Vor­instanz übersehe, dass die Berufungsgegnerin im Jahr 2004 eine 100 %-ige Erwerbstätigkeit angenommen und danach im Jahr 2009 freiwillig ihre Erwerbsmöglichkeiten reduziert habe, obwohl sie damals nicht mehr an eine Kinderbetreuung gebunden gewesen sei. Zudem werde der von der Vor­instanz errechnete Betrag von Fr. 465.00 bestritten. Die Eheleute hätten gemäss Ausführungen der Vor­instanz beim zuletzt gelebten Standard Fr. 462.50 in die Säule 3a einbezahlt. Die Hälfte würde Fr. 231.25 betragen und wäre – wenn überhaupt – eine sachgerechte Betrachtungsweise. Gemäss den Lohnabrechnungen 2019 würden der Berufungsgegnerin Abzüge für die AHV und das BVG von Fr. 428.75 getätigt. Das zusätzliche Berücksichtigen eines Betrages von Fr. 465.00 führe zu mehr als dem Doppelten des heutigen Betrages von Fr. 428.75. Folglich sei das Berücksichtigen von Fr. 465.00 nicht sachgerecht. Eine simple Dreisatzrechnung ausgehend von den Lohnabrechnungen ergebe, dass bei einem 100 %-Pensum Beiträge von ca. Fr. 536.00 zu bezahlen wären, womit eine Differenz von ca. Fr. 107.00 resultiere. Es sei aber aus den genannten Gründen ohnehin kein Vorsorgebetrag zu berücksichtigen. Zudem habe die Vor­instanz bei ihrer Berechnung des Vorsorgeunterhalts den Vorsorgeausgleich und die güterrechtliche Auseinandersetzung und deren Auswirkungen in keiner Weise berücksichtigt (KG-act. 1 S. 22 f.).

Die Berufungsgegnerin macht geltend, der gebührende Unterhalt schliesse eine angemessene Altersvorsorge ein. Weil sie auch nach der Scheidung kein Vollzeitpensum ausüben könne, werde sie nur geringe Beiträge in die Altersvorsorge einzahlen können. Im Gegensatz zum Berufungsführer müsse sie zudem einer Tätigkeit im Niedrigstlohnbereich nachgehen. Das daraus resultierende Vorsorgedefizit stelle ebenso einen ehebedingten Nachteil dar. Ob sie die Möglichkeit habe, länger als der Berufungsführer zu arbeiten, sei nicht von Relevanz, ebenso wenig, ob sie Beiträge in die 3. Säule leisten könne oder nicht. Sie habe die Gründe dargelegt, weshalb sie die Arbeitstätigkeit im Restaurant F.________ nicht mehr habe weiterführen können; von einer freiwilligen Reduzierung ihrer Erwerbsmöglichkeit könne nicht die Rede sein. Darüber hinaus verkenne der Berufungsführer, dass es beim Vorsorgeunterhalt um die Berechnung von Vorsorgelücken in der ersten und zweiten Säule gehe und deswegen nicht von Relevanz sei, ob und wie viel die Parteien in die 3. Säule einbezahlt haben. Wie der Vorsorgeunterhalt zu ermitteln sei, habe das Bundesgericht in BGE 135 III 158 ausführlich dargelegt. Die simple Dreisatzrechnung des Beklagten gehe deshalb an der Sache vorbei. Weil die Vor­instanz von zu tiefen Steuern ausgehe, ergebe sich ein Verbrauchsunterhalt von Fr. 4’623.25, was umgerechnet brutto Fr. 5’314.00 pro Monat bzw. Fr. 63’768.00 pro Jahr entspreche. Anzumerken sei, dass die Vor­instanz ohnehin einen falschen Bruttobetrag errechnet habe. Sollte man von einem Verbrauchsunterhalt von Fr. 4’557.85 ausgehen, würde der Bruttoertrag Fr. 5’239.00 betragen. Von den brutto Fr. 5’314.00 pro Monat sei der Eigenverdienst der Berufungsgegnerin von brutto Fr. 3’487.00 in Abzug zu bringen. Damit ergebe sich ein AHV- und BVG-Vorsorgeunterhalt von Fr. 512.00 pro Monat. Sollte der Berufungsgegnerin nach einer Übergangsfrist wider Erwarten ein Vollzeitpensum bzw. ein Nettoeinkommen von Fr. 3’660.00 angerechnet werden, würde dennoch ein AHV- und BVG-Vorsorgeunterhalt in Höhe von Fr. 292.00 resultieren, der in der zweiten Phase zu berücksichtigen wäre. Dass und inwiefern der Vorsorgeausgleich und das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts eine Rolle spielen sollten, begründe der Berufungsführer nicht (KG-act. 7 S. 18 f. Rn. 53).

Die Vor­instanz hielt fest, solange die Berufungsgegnerin noch 80 % arbeite, könne sie nicht die vollen Beträge einbezahlen, weshalb ein Vorsorgeunterhalt anzurechnen sei. Diese Vorsorgelücke sei denn auch ehebedingt, nachdem die Berufungsgegnerin aufgrund der gelebten Rollenverteilung erst nach einer Übergangsfrist ein 100 %-Pensum ausüben müsse. Der Vorsorgeunterhalt bemesse sich wie folgt: Verbrauchsunterhalt für die massgebende Lebenshaltung im Sinne „gebührenden Unterhalts“, umgerechnet auf einen Bruttobetrag, zuzüglich der vollumfänglichen Altersvorsorge im Rahmen der AHV und des BVG, abzüglich des tatsächlichen gegenwärtigen bzw. zukünftigen Eigenverdienstes. Der gebührende Verbrauchsunterhalt betrage Fr. 4’557.85 monatlich, was umgerechnet brutto Fr. 5’150.35 monatlich bzw. Fr. 61’804.20 jährlich ergebe. Davon abzuziehen sei das von der Berufungsgegnerin effektiv erzielte Bruttoeinkommen von Fr. 3’487.05 pro Monat bzw. Fr. 41’844.60 pro Jahr, was eine (Bruttolohn-)‌Differenz von rund Fr. 1’663.30 pro Monat ergebe. Gestützt darauf würden die (vereinfachend) auf 10 % zu veranschlagenden AHV-Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) Fr. 166.35 pro Monat betragen (= „AHV-Vorsorge“). Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge sei somit sowohl vom fiktiven Bruttoeinkommen als auch vom effektiven Bruttoeinkommen der Koordinationsbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG abzuziehen. Der koordinierte fiktive Bruttolohn der Berufungsgegnerin betrage Fr. 36’919.20 pro Jahr (= Fr. 61’804.20 – Fr. 24’885.00). Davon abzuziehen sei das koordinierte effektive Bruttoeinkommen von Fr. 16’959.00 (= Fr. 41’844.60 – Fr. 24’885.00; recte: Fr. 16’959.60) pro Jahr, was Fr. 19’960.20 (recte: Fr. 19’959.60) ergebe. Aufgrund des Alters der Berufungsgegnerin von 56 Jahren sei von einem Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) von 18 % auszugehen, woraus ein Betrag von rund Fr. 3’592.85 (recte: Fr. 3’592.70) pro Jahr bzw. Fr. 299.40 pro Monat resultiere. Die Berufungsgegnerin habe somit einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt von gerundet Fr. 465.00 (AHV Fr. 166.35 + BVG Fr. 299.40), der aufgrund der Leistungsfähigkeit des Berufungsführers im Bedarf der Berufungsgegnerin aufzunehmen sei. Sobald der Berufungsgegnerin ein 100 %-Pensum angerechnet werde, könne sie die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einzahlen und für die Deckung ihres gebührenden Bedarfs stehe ihr kein Vorsorgeunterhalt mehr zu, selbst wenn ihre Beiträge aufgrund des Einkommensgefälles tiefer seien als jene des Berufungsführers, weil dies nicht als ehebedingter Nachteil angesehen werden könne (angefochtenes Urteil E. 2.5.2.2).

Durch die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting und den Betreuungsgutschriften im Rahmen der AHV wird die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung geregelt. Bezüglich der Vergangenheit sollte keine Lücke in der Altersvorsorge mehr bestehen. Der sogenannte Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (BGE 135 III 158 E. 4.1 m.w.H.). Demzufolge kam die Vor­instanz zu Recht zum Schluss, dass es der Berufungsgegnerin in der ersten Phase, in der sie nur 80 % arbeitet, nicht möglich ist, die vollen Beiträge einzubezahlen, und dass sie daher in dieser Phase Anspruch auf Vorsorgeunterhalt hat. Demgegenüber wird sie ab dem Zeitpunkt, in dem es ihr zumutbar ist, ihr Pensum auf 100 % aufzustocken, die vollen Beiträge einzahlen, weswegen ihr Anspruch auf Vorsorgeunterhalt entfällt.

Die Altersvorsorge ist auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (BGE 135 III 158 E. 4.4; vgl. zur konkreten Berechnung die nicht publizierte E. 7). Die für die Berufungsgegnerin massgebende Lebenshaltung in der ersten Phase setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 1’200.00), den Wohnkosten (Fr. 1’055.00), den Krankenkassenprämien (Fr. 403.60), den ungedeckten Gesundheitskosten (Fr. 100.00), den Mobilitätskosten (Fr. 52.50), der Parkplatzmiete (Fr. 30.00), den Kosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 60.00), den Steuern (Fr. 370.00) sowie dem Anteil am letzten ehelichen Lebensstandard (Fr. 1’272.15; vgl. E. 2.e) und beläuft sich folglich auf Fr. 4’543.25. Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts ist das Bruttoeinkommen massgebend. Auszugehen ist davon, dass Arbeitnehmer rund 13 % des Bruttoeinkommens für Beiträge an die verschiedenen Versicherungs- und Vorsorgewerke verwenden. Das Nettoeinkommen entspricht damit 87 % des Bruttoeinkommens, weshalb sich das Bruttoeinkommen wie folgt berechnet (BGE 135 III 158 nicht publizierte E. 7.2): Bruttoeinkommen = Nettoeinkommen / 87 x 100. Die Lebenshaltung beträgt brutto somit Fr. 5’222.10 monatlich (= Fr. 4’543.25 / 87 x 100) bzw. Fr. 62’665.20 jährlich (= Fr. 5’222.10 x 12). Der Eigenverdienst der Berufungsgegnerin in dieser Phase beträgt brutto Fr. 3’487.05 pro Monat (angefochtenes Urteil E. 2.5.2.2; Vi-act. 37/27), was einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 41’844.60 entspricht (= Fr. 3’487.05 x 12). Im Bereich der AHV berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen von rund 10 % auf dem Bruttoeinkommen nach folgender Formel (BGE 135 III 158 nicht publizierte E. 7.3): (Lebenshaltung [brutto] – Eigenverdienst [brutto]) / 100 x 10. Von der Lebenshaltung (brutto) ist somit zunächst der Eigenverdienst (brutto) abzuziehen, was vorliegend Fr. 1’735.05 ergibt (= Fr. 5’222.10 – Fr. 3’487.05). Der AHV-Vorsorgeunterhalt beläuft sich folglich auf Fr. 173.50 (= Fr. 1’735.05 / 100 x 10). Im Bereich des BVG berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem koordinierten Lohn (Art. 8 BVG), d.h. auf dem jährlichen Bruttoeinkommen abzüglich des Koordinationsbetrags, der zum Zeitpunkt der Scheidung Fr. 24’885.00 jährlich bzw. Fr. 2’073.75 pro Monat betrug (Art. 8 Abs. 1 BVG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. auch angefochtenes Urteil E. 2.5.2.2). Nach den unangefochtenen Feststellungen der Vor­instanz ist aufgrund des Alters der Berufungsgegnerin von einem Beitragssatz von 18 % auszugehen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge). Der BVG-Vorsorgeunterhalt ist wie folgt zu berechnen (vgl. BGE 135 III 158 nicht publizierte E. 7.4): (Lebenshaltung [brutto/koordiniert] – Eigenverdienst [brutto/koordiniert]) / 100 x 18. Von der Lebenshaltung (brutto; Fr. 5’222.10) ist zunächst der Koordinationsbeitrag abzuziehen, was Fr. 3’148.35 (= Fr. 5’222.10 – Fr. 2’073.75) ergibt. Sodann ist vom effektiven Bruttoeinkommen (Fr. 3’487.05) ebenfalls der Koordinationsbeitrag in Abzug zu bringen, was Fr. 1’413.30 ergibt. Von der Lebenshaltung (brutto/koordiniert; Fr. 3’148.35) ist der Eigenverdienst (brutto/koordiniert; Fr. 1’413.30) abzuziehen, womit Fr. 1’735.05 resultieren. Der BVG-Vorsorgeunterhalt beträgt somit Fr. 312.30 (= Fr. 1’735.05 / 100 x 18). Der gesamte Vorsorgeunterhalt für die erste Phase beträgt somit Fr. 485.80 (= Fr. 173.50 + Fr. 312.30).

eee) Demnach ergibt sich für die Berufungsgegnerin folgender Bedarf für die erste Phase vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021:

Grundbetrag Fr. 1’200.00

Wohnkosten Fr. 1’055.00

Krankenkassenprämie KVG und VVG Fr. 403.60

Gesundheitskosten Fr. 100.00

Mobilitätskosten Fr. 52.50

Parkplatzmiete Fr. 30.00

Auswärtige Verpflegung Fr. 60.00

Steuern Fr. 370.00

Vorsorge Fr. 485.80

Total Fr. 3’756.90

Für die zweite Phase ab 1. Juli 2021 berechnet sich der Bedarf der Berufungsgegnerin wie folgt:

Grundbetrag Fr. 1’200.00

Wohnkosten Fr. 1’055.00

Krankenkassenprämie KVG und VVG Fr. 403.60

Gesundheitskosten Fr. 100.00

Mobilitätskosten Fr. 52.50

Parkplatzmiete Fr. 30.00

Auswärtige Verpflegung Fr. 75.00

Steuern Fr. 420.00

Vorsorge Fr. 0.00

Total Fr. 3’336.10

cc) Gegenüberstellung

aaa) Für die erste Phase vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 ergibt sich folgende Gegenüberstellung:

Berufungsgegnerin

Berufungsführer

Einkommen

Fr.

2’934.90

Fr.

5’932.40*

Bedarf

Fr.

-3’756.90

Fr.

-2’892.05

Total

Fr.

-822.00

Fr.

3’040.35

(* exkl. Mietertrag)

Der Berufungsführer hat zunächst das Manko der Berufungsgegnerin von Fr. 822.00 zu decken in ihr überdies den Überschussanteil von Fr. 1’272.15 gemäss dem zuletzt gelebten ehelichen Standard zu bezahlen, was insgesamt (gerundet) Fr. 2’090.00 ergibt. Es zeigt sich somit, dass – wenn auch mit leicht anderen Zahlen berechnet – der gleich hohe Unterhaltsanspruch resultiert wie von der Vor­instanz festgestellt. Dem Berufungsführer verbleiben nach Abzug des zu bezahlenden Unterhalts noch Fr. 950.35 Überschuss. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.f.aa.bbb) und von der Vor­instanz zutreffend festgestellt (angefochtenes Urteil E. 2.6), rechtfertigt es sich, den Mietertrag von Fr. 620.00 hinzuzurechnen, mit dem der Berufungsführer in der Lage ist, die Differenz zu seinem gebührenden Bedarf (inkl. Überschussanteil) zu decken.

bbb) Ab der zweiten Phase, also ab 1. Juli 2021 ergibt sich folgende Gegenüberstellung:

Berufungsgegnerin

Berufungsführer

Einkommen

Fr.

3’660.00

Fr.

5’932.40*

Bedarf

Fr.

-3’336.10

Fr.

-2’992.05

Total

Fr.

Sachverhalt

323.90

Fr.

2’940.35

(* exkl. Mietertrag)

Die Berufungsgegnerin erzielt einen Überschuss von Fr. 323.90. Bis zum zuletzt gelebten ehelichen Standard von Fr. 1’272.15 fehlen ihr somit gerundet Fr. 950.00. Somit hat der Berufungsführer einen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zu bezahlen. Ihm verbleiben somit Fr. 1’990.35, womit auch sein gebührender Bedarf inkl. Überschussanteil ohne Hinzurechnung des Mietertrags gewährleistet ist.

Güterrecht

a) Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen sowie den Feststellungen zu den Konti erhoben die Parteien keine Rügen. Es kann auf das vor­instanzliche Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 3-3.3).

Erwägungen

b) Der Berufungsführer bestreitet die Schuld der Berufungsgegnerin gegenüber der Tochter L.________ in der Höhe von Fr. 3’841.00 und bringt vor, L.________ habe als Zeugin nie ausgesagt, sie hätte die Möbel bezahlt, sondern lediglich, dass die Möbel die ihrigen seien. Ausser bei der Rechnung vom 15. November 2014 über Fr. 398.00 fungiere sie denn auch nicht als Rechnungsadresse. Die Zeugin habe ohne zu zögern resp. „wie aus der Pistole geschossen“, den von der Berufungsgegnerin in deren Rechtsschriften geltend gemachten Betrag von Fr. 3’841.00 benennen können, was darauf schliessen lasse, dass die Zeugin mit der Berufungsgegnerin über diese Zahl vorgängig gesprochen habe, andernfalls hätte sie diese nie so genau benennen können, schliesslich habe sie die Belege zu Hause und nicht selbst mitgebracht gehabt. Die Zeugin habe ausgesagt, ein Betrag von Fr. 400.00 sei abgezogen, was beim Betrag von Fr. 3’841.00 bereits berücksichtigt sei. Rechne man die Belege KB 33 bis 36 zusammen, ergebe dies einen Betrag von Fr. 3’843.00. Rechne man nun Fr. 400.00 ab, würde dies einen Betrag von Fr. 3’443.00 ergeben, womit eine Diskrepanz bestehe. Die Möbel seien zudem im Jahr 2014 angeschafft worden und dürften bis zum 12. Dezember 2017 abgeschrieben sein. Dies erkläre auch, weshalb die Berufungsgegnerin und die Zeugin die Schuld per Dezember 2017 noch nicht abgerechnet hätten und nun behaupten würden, man nehme die Begleichung der angeblichen Schuld erst nach der Scheidung vor. Die Aussagen, wonach man bewusst habe die Scheidung abwarten wollen, würden nicht überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter ihrer Tochter L.________ einen Betrag von angeblichen Fr. 3’841.00 von im 2014 angeschaffenen Möbeln nach wie vor schulde oder am 12. Dezember 2017 noch geschuldet habe, obwohl hinreichend finanzielle Mittel zur Bezahlung vorhanden seien. Es handle sich um eine unfaire Parteiergreifung gegen den Berufungsführer und Vater, aus welchen Gründen auch immer. Die Vor­instanz sei von der Richtigkeit der Aussagen überzeugt, obwohl dies nicht plausibel sei. Während sie beim Berufungsführer einen übermässig strengen Massstab bei der Würdigung der Beweise anlege und beispielsweise die Ausführungen zum Liegenschaftskaufpreis in Tranchen als nicht plausibel resp. bewiesen erachte, obwohl eine sachliche Begründung dargebracht worden sei, glaube sie daran, dass die Mutter der Tochter am „Sankt Nimmerleinstag“ diese angebliche Schuld zurückzahlen werde. Der Betrag von Fr. 594.00 dürfe ebenso wenig Berücksichtigung finden, weil die Rechnung gemäss KB 35 auf J.________ laute (KG-act. 1 S. 27 f. Rn. 3.2).

Die Berufungsgegnerin führt aus, der Berufungsführer bestreite im Berufungsverfahren erstmals, dass die Tochter L.________ die Möbel bezahlt habe. Damit sei er nicht mehr zu hören. Abgesehen davon habe die Tochter L.________ an der Parteibefragung explizit bestätigt, die neuen Möbel finanziert zu haben. Wer Rechnungsadressat sei, sei nicht relevant (KG-act. 7 S. 23 Rn. 63). Es sei nicht erstaunlich, dass die Tochter L.________ die Höhe der Schuld habe benennen können, weil offensichtlich gewesen sei, dass es bei der Zeugeneinvernahme um dieses Thema gehen würde (KG-act. 7 S. 23 Rn. 64). Der Berufungsführer verkenne, dass zwei Sideboards à je Fr. 398.00 gekauft worden seien. Addiere man die Kaufpreise in den KB 33 bis 36 korrekt, komme man auf einen Betrag von Fr. 4’241.00. Ziehe man davon die Fr. 400.00 ab, resultiere genau der Betrag von Fr. 3’841.00 (KG-act. 7 S. 23 f. Rn. 65). Ob die Möbel am 12. Dezember 2017 abgeschrieben gewesen seien oder nicht, sei nicht von Relevanz; im Übrigen seien die Ausführungen des Berufungsführers neu und daher nicht mehr zu hören. Von einer Parteiergreifung könne keine Rede sein. Selbst der Berufungsführer vermöge keine Gründe zu nennen, weshalb seine Tochter in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage vor Gericht Unwahrheiten sagen bzw. bestätigen sollte (KG-act. 7 S. 24 Rn. 66). Die Vor­instanz wende keinen anderen Massstab an. Tatsache sei und bleibe, dass der Berufungsführer den ihm obliegenden Beweis, dass die Fr. 40’000.00 aus Mitteln des Eigenguts stammten, nicht ansatzweise erbracht habe. Ebenso wenig habe eine sachliche Begründung vorgelegen, zumal nicht ersichtlich sei, dass und inwiefern eine tranchenweise Zahlung steuerrechtliche Vorteile bringen sollte (KG-act. 7 S. 24 Rn. 67).

Die Vor­instanz erwog, der vom Berufungsführer zumindest implizit geäusserte Verdacht, dass sich die Zeugin L.________ mit der Berufungsgegnerin abgesprochen habe, lasse sich nicht erhärten. L.________ habe unter Wahrheitspflicht bestätigt, sie habe sich im Vorfeld nicht mit ihrer Mutter abgesprochen. Die Tatsache, dass sie den offenen Betrag ohne entsprechende Frage von sich aus angeführt habe, lasse sich erklären, indem sie sich nach Erhalt der Vorladung als Zeugin für das Scheidungsverfahren Gedanken gemacht haben dürfte, um was es gehen könnte, und auch entsprechende Unterlagen konsultiert haben dürfte. Ihre Erläuterungen, wie die Schuld entstanden sein soll, nämlich, dass es ihre Möbel seien, welche die Mutter übernommen habe, als sie (L.________) mit ihrem Freund zusammengezogen sei, seien plausibel. Der Berufungsführer habe auch nicht bestritten, dass die Tochter dannzumal mit ihrem Freund zusammengezogen sei. Die von der Berufungsgegnerin und der Zeugin L.________ getätigten Aussagen würden überdies durch die im Recht liegenden Kauf- und Möbelverträge untermauert, zumal die Addition der dort aufgeführten Beträge – abzüglich der behaupteten Abzahlung von Fr. 400.00 – die genannte Summe ergebe und die Belege die von der Berufungsgegnerin erwähnten Möbelstücke bezeichnen würden. Zudem sei auf dem letzten Beleg handschriftlich vermerkt: „400 Franken Mami den Rest L.________“, datiert mit dem 15. November 2014 und unterzeichnet von L.________, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der von der Berufungsgegnerin und L.________ getätigten Aussagen spreche. Dass die Kauf- bzw. Möbelverträge teilweise die Berufungsgegnerin oder O.________ statt L.________ als Kundin oder Rechnungs- bzw. Lieferadressatin aufführen würden, wie dies der Berufungsführer vorbringe, stelle keinen unlösbaren Widerspruch zu den Ausführungen von L.________ und der Berufungsgegnerin dar, zumal L.________ diese trotzdem für die Berufungsgegnerin bezahlt haben könne. Es sei irrelevant, was der Grund für die Vereinbarung sei, dass die Schuld trotz vorhandener liquider finanzieller Mittel bei der Berufungsgegnerin erst nach der Scheidung getilgt werden soll, zumal andernfalls die Errungenschaft entsprechend um diesen Betrag reduziert ausgefallen wäre. Hieraus abzuleiten, die Schuld bestehe nicht bzw. habe am Stichtag nicht bestanden, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend gelinge der Berufungsgegnerin der Nachweis, dass sie per Stichtag über eine offene Schuld von Fr. 3’841.00 verfügt habe (angefochtenes Urteil E. 3.4).

Die Vorbringen des Berufungsführers stellen im Wesentlichen Wiederholungen dessen dar, was er bereits erstinstanzlich vorbrachte (vgl. Vi-act. 64 S. 27). L.________ sagte zusammengefasst aus, die Berufungsgegnerin habe bei ihr offene Schulden in Höhe von Fr. 3’841.00 (Vi-act. 64 S. 2 Frage 2), sie habe erst Fr. 400.00 zurückerstattet, was bereits berücksichtigt sei (Vi-act. 64 S. 2 Frage 5), sie hätten abgemacht, dass die Berufungsgegnerin dies erst nach der Scheidung begleiche (Vi-act. 64 S. 2 Frage 6) und sie habe sich im Vorfeld nicht mit der Berufungsgegnerin abgesprochen (Vi-act. 64 S. 2 Frage 8). Die Berufungsgegnerin reichte zudem Kauf- und Möbelverträge im Gesamtwert von Fr. 4’241.00 ein (Vi-act. 37/33 [Fr. 2’453.00]; Vi-act. 37/34 [Fr. 398.00]; Vi-act. 35 [Fr. 594.00]; Vi-act. 36 [2 x Fr. 398.00 = Fr. 796.00]). Auf dem Möbelvertrag des zweiten Sideboards befindet sich zudem der Vermerk „400 Franken Mami den Rest L.________“ mit Datum vom 15. November 2014 und der Unterschrift von L.________ (Vi-act. 37/36 S. 2). Angesichts dessen, dass die Behauptungen der Berufungsgegnerin mit den Aussagen der Zeugin L.________ übereinstimmen, und dass diese Aussagen zudem mit den eingereichten Kauf- und Möbelverträgen in Einklang stehen, kam die Vor­instanz zu Recht zum Schluss, dass die Berufungsgegnerin den Nachweis über die offene Schuld von Fr. 3’841.00 erbrachte. Der Berufungsführer bringt sodann keine Gründe vor, weshalb L.________ trotz Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage die Unwahrheit gesagt haben soll. Nachvollziehbar erscheint sodann, dass sie sich bereits im Vorfeld der Zeugenbefragung denken konnte, dass es um diese Schulden gehen wird, schliesslich wurde sie auch nur dazu befragt. Somit ist es auch nicht ungewöhnlich, dass sie den geschuldeten Betrag von sich aus nennen konnte.

c) aa) In Bezug auf die Zuordnung der ehelichen Liegenschaft zur Errungenschaft des Berufungsführers und den Verkehrswert von Fr. 495’000.00 (= Fr. 780’000.00 – Fr. 264’000 [Hypothekarschuld] – Fr. 21’000.00 [latente Grundstückgewinnsteuer]) erhoben die Parteien keine Rügen. Es kann somit auf die vor­instanzlichen Erwägungen abgestellt werden (angefochtenes Urteil E. 3.5.1 f.).

bb) aaa) Hinsichtlich der Ersatzforderungen bringt der Berufungsführer vor, es sei falsch, dass die mit Liegenschaftskaufvertrag vom 12. September 1986 bezahlten Fr. 40’000.00 aus der Errungenschaft gestammt hätten. Er habe vor Vor­instanz geltend gemacht, dass er zwischen 1984 und 1986 – also innert zwei Jahren seit Eheschluss – keine finanziellen Mittel aus Arbeitserwerb im Umfang von Fr. 40’000.00 habe erwirtschaften oder ersparen können, um diesen Betrag zu bezahlen. Dieses Geld sei vorhanden gewesen, weil er es in die Ehe eingebracht habe. Die drei Tranchenzahlungen für den Kaufpreis an den Vater seien wie folgt geflossen: Fr. 10’000.00 im Jahre 1986, Fr. 10’000.00 am 10. März 1987 und Fr. 20’000.00 am 23. September 1988. Er habe damals bei der P.________ zwischen Fr. 3’500.00 bis Fr. 4’000.00 verdient und alleine für die Hypothek monatliche Zinsen von Fr. 1’150.00 zu bezahlen gehabt. Er habe dazu als Beweis die Auszüge aus seinem Lohnkontobuch geliefert. Im Mai 1986 sei zudem das erste Kind geboren, womit zusätzliche finanzielle Auslagen auf die junge Familie zugekommen seien. Die Berufungsgegnerin habe in dieser Zeit nicht gearbeitet. Es sei offensichtlich, dass er mit Nettoeinnahmen von Fr. 2’350.00 bis Fr. 2’850.00 seine Familie habe ernähren müssen und Sparen nicht infrage gekommen sei. Die Berufungsgegnerin habe zu diesen Ausführungen keinen Beitrag leisten können, sie habe sie aber auch nicht bestritten in dem Sinne, dass sie beispielsweise die Auszüge aus dem Lohnkontobuch als nicht existent betrachtet oder die Schrift des Berufungsführers bestritten habe. Die Vor­instanz tue die Beweise als ungeeignet ab und führe aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungsführer bei vorhandenen Mitteln nicht auf einmal den Betrag von Fr. 40’000.00 bezahlt habe. Er habe sich auch dazu geäussert und erklärt, dass die Tranchenzahlungen gegenüber dem Vater aus steuerlichen Gründen erfolgt sei. Dies sei ihnen von der Bank so geraten worden. Der steuerliche Vorteil habe beim Vater gelegen. Der Berufungsführer habe erklärt, dass dies mit der beim Vater anfallenden Progression zusammengehangen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Begründung nicht überzeugen soll. Die Zahlungen an den Vater, insbesondere in den Jahren 1987 und 1988 hätten einwandfrei bewiesen werden können. Es könne schlicht keine anderen Gründe gegeben haben, seinem Vater Geld zu überweisen als eben für diesen Hauskauf (KG-act. 1 S. 29 f. Rn. 3.5).

bbb) Die Berufungsgegnerin bringt zusammengefasst vor, die Vor­instanz sei korrekterweise zum Schluss gekommen, dass dem Beklagten der Nachweis einer Ersatzforderung seines Eigenguts von Fr. 40’000.00 gegenüber seiner Errungenschaft nicht gelungen sei. Der Berufungsführer habe den genannten Betrag auch nicht zwischen 1984 und 1986 ansparen müssen, zumal selbst nach seiner bestrittenen Darstellung die letzte Tranche erst im Jahr 1988 bezahlt worden sei. Zudem sei das erste Kind erst zwei Jahre nach der Eheschliessung zur Welt gekommen und die Tranchen seien allesamt mit ehelichen Mitteln beglichen worden. Hätte der Berufungsführer über ausreichend Vermögen verfügt, hätte er den Betrag von Fr. 40’000.00 bereits beim Erwerb vollständig bezahlen können. Dem sei aber gerade nicht so gewesen, was belege, dass der Berufungsführer im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht über die entsprechenden Mittel verfügt habe. Deshalb sei der Restbetrag von Fr. 40’000.00 zunächst als Darlehen stehen gelassen worden (KG-act. 7 S. 25 Rn. 71 f.). Im Übrigen sei das Konto, ab welchem die beiden letzten Tranchen bezahlt worden seien, als „Mietzinskonto“ bezeichnet, entsprechend sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer damals über entsprechende Mieteinnahmen, welche ebenso Errungenschaft darstellen würden, verfügt habe (KG-act. 7 S. 25 Rn. 73). Bestritten werde, dass der Berufungsführer in den fraglichen Jahren lediglich ein Einkommen zwischen Fr. 3’500.00 und Fr. 4’000.00 erzielt habe, zumal er weder entsprechende Lohnabrechnungen noch Lohnausweise noch Steuererklärungen eingereicht habe, sondern sich auf die Einreichung von mit „Lohnkonto“ betitelten handschriftlichen Notizen begnüge (KG-act. 7 S. 25 Rn. 74). Wie vor­instanzlich ausgeführt, sei auch nicht ersichtlich, aus welchen steuerrechtlichen Überlegungen der Restkaufpreis hätte aufgesplittet werden sollen. Der Berufungsführer liefere selber auch keine Erklärung dafür. Es dürfe als notorisch gelten, dass der streitgegenständliche Betrag von Fr. 40’000.00 nicht der Einkommenssteuer unterlegen habe (KG-act. 7 S. 25 f. Rn. 75).

ccc) Die Vor­instanz erwog, der Berufungsführer reiche keine Belege ins Recht, die sein voreheliches Vermögen dokumentieren würden. Er stütze seine Behauptung, er habe vor der Ehe über ein Vermögen von Fr. 80’000.00 verfügt, lediglich auf sein Erinnerungsvermögen, was als Beweis nicht genüge. Infolgedessen vermöge er ebenso wenig nachzuweisen, dass er voreheliches Vermögen von Fr. 40’000.00 für die Liegenschaft bezahlt habe, zumal er auch keinen Geldfluss von vorehelichem Vermögen in die Liegenschaft zu belegen vermöge. Die eingereichten Belastungsanzeigen betreffend das Mietzinskonto des Berufungsführers bei der Q.________ (Bank I) weise Zahlungen von Fr. 10’000.00 per 10. März 1987 und Fr. 20’000.00 per 23. September 1988 an den Vater des Berufungsführers nach, würden sich jedoch nicht als Beweis eignen, dass es sich hierbei um Eigengut gehandelt habe. Daran würden auch die Aussagen an der Parteibefragung nichts ändern. Wie die Berufungsgegnerin zu Recht ausgeführt habe, erscheine es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dieser Betrag nicht sogleich bei Erwerb bezahlt worden wäre, wenn er tatsächlich als voreheliches Vermögen vorhanden gewesen wäre. Dass dies aus steuerrechtlichen Gründen gewesen sein soll und eine einmalige Zahlung die Einkommenssteuern des Vaters infolge Progression erhöht hätte, habe der Berufungsführer nicht weiter belegt. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb auf den erwirtschafteten Kaufpreis Einkommenssteuern hätten bezahlt werden müssen. Dass der Berufungsführer geltend gemacht habe, mit dem vorehelichen Vermögen auch die Hochzeit, die Wohnungsausstattung und das Fahrzeug bezahlt zu haben, vermöge den fehlenden Nachweis des in die Liegenschaft investierten Eigenguts nicht zu ersetzen. Ebenso gut könnte aus diesen Ausführungen hergeleitet werden, dass der Berufungsführer das voreheliche Vermögen hierfür ausgegeben und folglich kein Eigengut mehr für die Liegenschaft zur Verfügung gehabt habe und deshalb dem Vater den Betrag von Fr. 40’000.00 erst ein Jahr bzw. zwei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags und drei bzw. vier Jahre nach der Heirat in Tranchen bezahlt habe. Dass ein Ansparen dieses Betrags in dieser Zeitspanne nicht möglich gewesen wäre, sei nicht belegt. Die handschriftliche Aufstellung mit der Überschrift „Lohn Konto“ vermöge keinen rechtsgenüglichen Beweis zu erbringen, zumal diese lediglich einen Zeitraum vom 2. September 1988 bis 31. Januar 1989 umfasse. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wer diese handschriftliche Auflistung erstellt habe, was darin aufgeführt sei bzw. ob es sich um eine vollständige Übersicht sämtlicher Einkommen und Auslagen dieses Zeitraums handle und wie sich die Vermögensverhältnisse präsentiert hätten. Mangels Nachweises, dass ein Ansparen des Betrags von Fr. 40’000.00 während der Ehe nicht möglich gewesen wäre, würden die Ausführungen des Berufungsführer, die Hypothek sei am 26. September 1988 für die Sanierung der Terrasse aufgestockt worden, keine Rolle spielen, zumal der Beweis, dass der Betrag von Fr. 40’000.00 aus Eigengut bezahlt worden wäre, damit nicht möglich wäre. Trotzdem könne angemerkt werden, dass weder die Aufstockung noch die Bezahlung einer Terrassensanierung nachgewiesen seien, zumal sich der Berufungsführer hierbei ebenfalls lediglich auf den erwähnten Auszug „Lohn Konto“ stütze und keine diesbezüglichen Rechnungen oder dergleichen ins Recht lege. Dem Berufungsführer gelinge somit der Nachweis einer Ersatzforderung seines Eigenguts gegenüber seiner Errungenschaft nicht (angefochtenes Urteil E. 3.5.3.1).

ddd) Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Obschon gerade in einer langjährigen Ehe im Einzelfall der Nachweis der Herkunft der Mittel schwierig sein kann, ist vom Regelbeweismass auszugehen (Hausheer/‌Aebi-Müller, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 200 ZGB N 24). Der Berufungsführer macht im Wesentlichen die gleichen Argumente geltend wie vor Vor­instanz. Dabei setzt er sich insbesondere nicht mit der vor­instanzlichen Argumentation auseinander, wonach er keine Belege ins Recht lege, die sein voreheliches Vermögen dokumentieren würden. Die Vor­instanz kam zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen des Berufungsführers, wonach er noch wisse, dass der Betrag von Fr. 55’500.00 im Büchlein der R.________ (Bank II) gestanden habe (Vi-act. 64 S. 14 f. Frage 128), keinen rechtsgenüglichen Beweis für das behauptete voreheliche Vermögen erbringe. Entsprechende Bankbelege oder anderweitige Unterlagen, die den behaupteten Bestand des vorehelichen Vermögens bestätigen, liegen nicht vor. Sodann ist auch die Argumentation, die Fr. 40’000.00 habe er aus steuerrechtlichen Gründen bzw. wegen der Progression in drei Tranchen dem Vater bezahlt, nicht nachvollziehbar, weil die Zahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft nicht der Einkommenssteuer unterliegt. Andere Gründe, weshalb die Zahlung in Tranchen für den Vater steuerliche Vorteile mit sich gebracht haben soll, bringt der Berufungsführer nicht vor. Jedenfalls genügt die Aussage, die Bank habe dies damals so empfohlen nicht aus, zumal – wie dargelegt – kein Grund erkennbar ist, weshalb diese Aufteilung der Zahlung für den Vater steuerrechtlich relevant sein soll. Angesichts dessen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Berufungsführer den Betrag von Fr. 40’000.00 nicht bereits beim Kauf der Liegenschaft vollständig hätte bezahlen sollen, wenn das Geld tatsächlich als voreheliches Vermögen bereits vorhanden gewesen wäre. Vielmehr deutet der Umstand, dass der Berufungsführer den Kaufpreis in drei Tranchen bezahlte, darauf hin, dass der Betrag eben gerade nicht liquide war und aus diesem Grund in mehreren Teilzahlungen beglichen werden musste. Jedenfalls gelingt dem Berufungsführer der Beweis, dass es sich bei den Fr. 40’000.00 um voreheliches Vermögen handelte, das seinem Eigengut zuzuordnen ist, nicht. Das angefochtene Urteil ist daher nicht zu beanstanden.

Dispositiv

cc) aaa) Die Berufungsgegnerin rügt, entgegen der Ansicht des Vorderrichters sei dem Berufungsführer aber auch der Nachweis einer Ersatzforderung seines Eigenguts von Fr. 23’000.00 gegenüber seiner Errungenschaft nicht gelungen. Die Vor­instanz verkenne, dass bei behaupteten Investitionen in Vermögenswerte einer anderen Gütermasse der Zahlungsfluss nachzuweisen sei. Wie vor­instanzlich ausgeführt, habe der Berufungsführer nicht ansatzweise aufgezeigt, geschweige denn belegt, wann, wofür konkret und in welchem Umfang angebliche Eigengutsmittel in die Liegenschaft investiert worden sein sollen. Unbestritten sei, dass vom Mitgliedersparkonto bei der S.________ (Bank III) am 18. September 2001 ein Bezug von Fr. 23’000.00 getätigt worden sei. Fakt sei jedoch, dass es sich dabei um ein Konto und damit um Vermögenswerte der Klägerin gehandelt habe. Der Berufungsführer habe weder stringent behauptet geschweige denn belegt, wofür konkret der entsprechende Betrag verwendet worden sei, was selbst die Vor­instanz im angefochtenen Entscheid anerkannt habe. In der Duplik habe der Berufungsführer zunächst geltend gemacht, dass der Betrag für die Sanierung der Küche verwendet worden sei. Eine entsprechende Rechnung oder Ähnliches habe er jedoch nicht ins Recht gelegt. Ebenso wenig habe er ausgeführt, welche konkreten Sanierungsmass­nahmen überhaupt vorgenommen worden sein sollen. An der Parteibefragung habe er dann plötzlich zu Protokoll gegeben, dass der Betrag für einen Parkplatz verwendet worden sein soll. Auch wenn diese Behauptung nach Aktenschluss erfolgt sei, könne sie zugunsten der Berufungsgegnerin zum Beleg der Widersprüchlichkeit der Behauptungen des Berufungsführers herangezogen werden. Zudem habe der Berufungsführer weder behauptet noch belegt, wann die Küche saniert und/oder der Parkplatz erstellt worden sein soll. Auch die Berufungsgegnerin habe nur bestätigt, dass Sanierungen vorgenommen worden seien. Es lägen aber von keiner Partei Aussagen im Recht, wann Sanierungen erfolgt sein sollen. Somit sei kein konkreter zeitlicher Zusammenhang substantiiert behauptet worden. Im Übrigen sei es auch nicht die Aufgabe der Berufungsgegnerin aufzuzeigen, wofür der Betrag verwendet worden sein könnte. Lebensnah wäre aber etwa, dass die Fr. 23’000.00 für den Erwerb eines Fahrzeugs, für andere Bedürfnisse der Familie oder persönliche Bedürfnisse des Beklagten verwendet worden sei. Das Vorhandensein von Geldmitteln auf Seiten des Beklagten, sofern sie demselben überhaupt zugerechnet werden könnten, gestatte nicht den Schluss, sie seien für Investitionen verwendet worden. Hierfür bedürfe es weiterer, konkreter Indizien, die einen Zusammenhang zwischen dem Verbrauch der Geldbeträge und der Vornahme von Investitionen zeitlich und sachlich nahelegen würden. Solche seien in casu jedoch nicht geltend gemacht worden. Entsprechend bleibe es bei einer theoretischen Möglichkeit, die für sich allein indes keinen Beweis bedeute und mit der sich das Sachgericht nicht begnügen dürfe. Entgegen der Ansicht des Vorderrichters sei demnach nicht rechtsgenüglich belegt, dass die Fr. 23’000.00 tatsächlich in die Liegenschaft geflossen seien. Entsprechend gelinge dem Berufungsführer auch insoweit der Nachweis einer Ersatzforderung seines Eigenguts in Höhe von Fr. 23’000.00 gegenüber seiner Errungenschaft nicht (KG-act. 7 S. 26 f. Rn. 77 ff.).

bbb) Der Berufungsführer bestreitet diese Ausführungen und bringt vor, die Qualifizierung des Betrags von Fr. 23’000.00 zur Gütermasse des Eigengutes sei von der Vor­instanz korrekt vorgenommen worden. Er habe seine Liegenschaft über all die Jahre gut unterhalten und sein gesamtes Erbe von Fr. 50’400.00 für Umbauarbeiten/Erneuerungen/Verbesserungen/Sanierungen verwendet. Die Erbschaft über Fr. 50’400.00 und deren Überweisung am 6. März 2001 auf das Mitgliedersparkonto der Berufungsgegnerin sei mit entsprechenden Belegen bewiesen worden. Am 18. September 2001 sei von diesem Konto der Betrag von Fr. 23’000.00 zwecks Sanierung der Küche in der 4.5-Zimmerwohnung abgehoben worden. Aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Mitgliedersparkonto um ein Konto der Berufungsgegnerin gehandelt habe, supponieren zu wollen, dass es sich gar nicht um Eigengutsmittel des Berufungsführers handeln könnte, sei nicht angebracht und eine solche Behauptung käme vor zweiter Instanz denn auch zu spät. Der Berufungsführer habe anlässlich der Parteibefragung am 31. August 2020 ausgeführt, dass er sein Erbe bzw. den grössten Teil davon in die Liegenschaft investiert habe. Als Beispiel, was er als Letztes mit dem Geld gemacht habe, habe er den Parkplatz genannt. Dieser habe allein ca. Fr. 35’000.00 gekostet. Mit der Küche von Fr. 23’000.00 und mit dem Parkplatz von ca. Fr. 35’000.00 entstehe ein Betrag von ungefähr Fr. 58’000.00, womit das Erbe von Fr. 50’400.00 längstens konsumiert worden sei. Der Betrag lasse somit den Schluss zu, dass noch weitere Mittel geflossen seien und zwar aus Errungenschaftsmitteln. Er habe nie behauptet, er habe anstelle der Küche den Parkplatz aus der Erbschaft bezahlt, wie dies die Berufungsgegnerin verstanden haben wolle. Mit dem Beleg des Bezugs der Fr. 23’000.00 am 18. September 2001 sei die zeitliche Komponente festgehalten. Der Bezug im September 2001 habe im direkten Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten gestanden. Dass damit ein Fahrzeug oder Bedürfnisse der Familie oder gar des Berufungsführers selber bezahlt worden sein sollen, ziele an der Sache vorbei. Zudem handle es sich um neue Behauptungen. Es habe nicht den familiären Verhältnissen und schon gar nicht den Gepflogenheiten entsprochen, mit einem Betrag von Fr. 23’000.00 familiäre Bedürfnisse zu finanzieren. Die familiären Bedürfnisse seien stets aus dem Einkommen des Berufungsführers bezahlt worden. Von welcher Art diese angeblichen Bedürfnisse denn nach den Vorstellungen der Berufungsgegnerin sein sollten, lege sie nicht im Geringsten dar. Entgegen den Ausführungen der Berufungsgegnerin und in Übereinstimmung mit der Vor­instanz sei einwandfrei belegt, dass der Betrag von Fr. 23’000.00 aus Eigengutsmitteln des Berufungsführers gestammt habe, die auf einem separaten Konto platziert gewesen seien. Die Investition von Fr. 23’000.00 habe ausschliesslich der Liegenschaft zugeführt werden können. Andere Verwendungszwecke seien nie thematisiert worden und hätten aufgrund der bescheidenen Verhältnisse der Eheleute zum damaligen Zeitpunkt nicht für die Lebenshaltung verbraucht worden sein können (KG-act. 10 S. 16 f.).

ccc) Die Vor­instanz erwog, das dem Berufungsführer angefallene Erbe im Betrag von Fr. 50’400.00 sei unbestritten geblieben. Der Betrag sei gemäss Gutschriftenanzeige am 6. März 2001 auf dem Mitgliedersparkonto der Berufungsgegnerin bei der S.________ (Bank III) eingegangen (angefochtenes Urteil E. 3.5.3.2 mit Verweis auf Vi-act. 4/11 und 19/23). Mit dem Kontoauszug dieses Kontos vermöge der Berufungsführer nachzuweisen, dass von jenem Betrag am 18. September 2001 ein Betrag von Fr. 23’000.00 ausbezahlt worden sei, zumal zwischenzeitlich keine Kontobewegungen stattgefunden hätten (angefochtenes Urteil E. 3.5.3.2 mit Verweis auf Vi-act. 39/42). Was mit dem Betrag von Fr. 23’000.00 bezahlt worden sei, sei nicht belegt und der Berufungsführer habe keinerlei Unterlagen hierzu ins Recht gelegt. Jedoch habe er anlässlich der Einvernahme bestätigt, der grösste Teil des Erbes von rund Fr. 50’000.00 sei ins Haus geflossen, z.B. zuletzt in den Parkplatz, der allein ca. Fr. 35’000.00 gekostet habe. Die Berufungsgegnerin habe anlässlich ihrer Parteibefragung bestätigt, dass Sanierungen vorgenommen worden seien, und sie habe festgehalten, sie wisse nicht, ob Erbe des Berufungsführers in die Liegenschaft investiert worden sei. Sie habe aber nicht ausgeführt, wofür der vom Konto abgehobene Betrag von Fr. 23’000.00 ansonsten hätte verbraucht worden sein sollen, und insbesondere aufgrund des bescheidenen Lebensstandards der Ehegatten erscheine eine anderweite Anschaffung in diesem Preissegment oder beispielsweise das Verwenden dieses Gelds für Ferien ausgeschlossen. Es sei demzufolge rechtsgenüglich erwiesen, dass der aus dem Eigengut des Berufungsführers bestehende, vom Konto bezogene Betrag von Fr. 23’000.00 in die Liegenschaft geflossen sei und das Eigengut des Berufungsführers eine entsprechende Ersatzforderung gegenüber seiner Errungenschaft habe. Demgegenüber sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass auch der Restbetrag von Fr. 27’000.00 in die Liegenschaft investiert worden sei, zumal nicht belegt sie, ob das Geld überhaupt vom Konto abgehoben worden sei (angefochtenes Urteil E. 3.5.3.2).

ddd) Obwohl die Berufungsgegnerin vorbringt, das fragliche Geld habe sich auf einem Konto befunden, das auf ihren Namen gelautet habe, bestritt sie die vor­instanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach unbestritten geblieben sei, dass dem Berufungsführer ein Erbe in Höhe von Fr. 50’400.00 zugefallen sei, und dass dieses Geld gemäss Gutschriftenanzeige am 6. März 2001 auf dem Mitgliedersparkonto der Berufungsgegnerin eingegangen sei, nicht explizit. Ebenso wenig setzte sie sich mit der vor­instanzlichen Feststellung auseinander, dass am 18. September 2001 ein Betrag von Fr. 23’000.00 ausbezahlt worden sei und dass zwischenzeitlich keine Kontobewegungen stattgefunden hätten. Somit ist auf diese Sachverhaltsfeststellungen, die im Übrigen aktenkundig sind (vgl. Vi-act. 4/11, 19/23 und 39/42), abzustellen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass es sich bei dem am 18. September 2001 abgehobenen Betrag von Fr. 23’000.00 um Eigengutsmittel des Berufungsführers handelte. Fraglich ist einzig die Verwendung dieses Geldes bzw. ob dieser Betrag tatsächlich – wie vom Berufungsführer behauptet und von der Vor­instanz festgestellt – in die Liegenschaft, namentlich die Sanierung der Küche, floss. Der Berufungsführer reicht hierfür keine Belege ein, insbesondere keine Rechnungen oder Zahlungsbelege, sondern er behauptet die entsprechende Verwendung und macht geltend, aufgrund des bescheidenen Lebensstandards der Parteien sei eine anderweitige Anschaffung oder Verwendung des Geldes ausgeschlossen. Die Berufungsgegnerin bestreitet zwar pauschal, dass dieses Geld in die Liegenschaft geflossen sei, sie bestätigte aber an der Parteibefragung, dass Sanierungen und Erneuerungen vorgenommen wurden, und insbesondere, dass die Küche saniert wurde (Vi-act. 64 S. 8 Frage 61). Somit ist die Sanierung der Küche erstellt. Entgegen den Ausführungen der Berufungsgegnerin widerspricht sich der Berufungsführer hinsichtlich der Verwendung des Geldes nicht, indem er an der Parteibefragung aussagte, der grösste Teil des Erbes sei ins Haus geflossen (Vi-act. 64 S. 15 Frage 130). Er konkretisierte diese Aussage nämlich wie folgt: „Zum Beispiel das Letzte, wo der Parkplatz noch zustande gekommen ist, hat allein um Fr. 35’000.00 gekostet. Das ist aus diesem Geld bezahlt worden“ (Vi-act. 64 S. 15 Frage 131). Das Erbe bezifferte er mit „rund Fr. 50’000.00“ (Vi-act. 64 S. 15 Frage 130). Somit wird klar, dass er sich mit seiner Aussage bezüglich des Parkplatzes nicht auf die Fr. 23’000.00 bezog, sondern auf das gesamte Erbe von ca. Fr. 50’000.00. Indem der Berufungsführer zudem behauptet, die Fr. 23’000.00 seien in die Küchensanierung geflossen, stellt er gleichzeitig eine Behauptung auf, wann die Küchensanierung erfolgt sein soll. Soweit die Berufungsgegnerin im Berufungsverfahren ausführt, es sei nicht ihre Aufgabe aufzuzeigen, wofür der Betrag verwendet worden sei bzw. es sei lebensnah, dass die Fr. 23’000.00 für den Erwerb eines Fahrzeugs oder andere Bedürfnisse der Familie oder des Berufungsführers verwendet worden seien, bestreitet sie die Behauptung des Berufungsführers, wonach die am 18. September 2001 abgehobenen Fr. 23’000.00 für die (unbestrittene) Sanierung der Küche verwendet worden seien, lediglich pauschal. Sie macht insbesondere keine andere konkrete grössere Anschaffung im besagten Zeitraum geltend und bestreitet die berufungsführerische Behauptung somit nicht substantiiert. Angesichts der sehr detaillierten und mit den genannten Belegen untermauerten Behauptung des Berufungsführers genügt es nicht, lediglich pauschal die Verwendung für die Küchensanierung zu bestreiten. Vielmehr muss von der Berufungsgegnerin diesbezüglich verlangt werden, dass sie eine konkrete andere Verwendung des Geldes substantiiert behauptet. Die Vor­instanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass die Verwendung der Fr. 23’000.00 für die Sanierung der Küche erstellt ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.3.2).

dd) Unbestritten blieb sodann die von der Vor­instanz festgestellte Ersatzforderung von Fr. 3’000.00 der Errungenschaft der Berufungsgegnerin gegenüber der Errungenschaft des Berufungsführers (angefochtenes Urteil E. 3.5.3.3).

ee) Somit kann bezüglich der Zuordnung zur Gütermasse und den jeweiligen Ersatzforderungen auf die vor­instanzlich festgestellten Zahlen abgestellt werden. Zu prüfen bleibt die von den Parteien gerügte Berechnung der Vor­instanz.

d) Der Berufungsführer rügt die von der Vor­instanz berechneten Investition von Fr. 157’800 (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.3.4) und bringt vor, die Investitionen beliefen sich auf Fr. 157’400.00. Sie bestünden aus den Beträgen von Fr. 50’000 (Eigenangaben), Fr. 27’400.00 (nicht akzeptiertes Erbe), Fr. 23’000.00 (Erbe), Fr. 3’000.00 (Eigenangaben zur Errungenschaft der Berufungsgegnerin) und Fr. 54’000.00 (Hypothek; KG-act. 1 S. 31 Rn. 3.6). Die Vor­instanz rechnete als Investitionen Fr. 3’000.00 aus Errungenschaft der Berufungsgegnerin und Fr. 54’000.00 aus Erhöhung der Hypothek, die beide unbestritten blieben, Fr. 23’000.00 aus Eigengut des Berufungsführers (vgl. E. 3.c.cc) und Fr. 117’800.00 aus Errungenschaft des Berufungsführers. Dieser letzte Betrag setze sich zusammen aus Fr. 40’000.00 Abzahlung des Kaufpreises und Fr. 100’800.00 unbestrittene Investitionen abzüglich der Eigengutsforderung von Fr. 23’000.00 (angefochtenes Urteil E. 3.5.3.4). Hinsichtlich der als unbestrittene Investitionen von Fr. 100’800.00 bezeichneten Position fällt auf, dass zwar die Berufungsgegnerin einen solchen Betrag im erstinstanzlichen Verfahren akzeptierte (Vi-act. 36 S. 13), der Berufungsführer aber nicht Investitionen in dieser Höhe behauptet hatte, sondern lediglich im Umfang von Fr. 100’400.00 (Vi-act. 18 S. 22). Folglich ist lediglich der Betrag von Fr. 100’400.00 unbestritten geblieben, weshalb die vor­instanzliche Berechnung diesbezüglich zu korrigieren ist. Somit ergibt sich folgendes Bild:

Errungenschaft Berufungsgegnerin

Eigengut Berufungsführer

Errungenschaft Berufungsführer

Hypothek

Darlehen

Total

Erwerb

Fr. 0.00

Fr. 0.00

Fr. 120’000.00

Fr. 210’000.00

Fr. 40’000.00

Fr. 370’000.00

Investition

Fr. 3’000.00

Fr. 23’000.00

Fr. 117’400.00*

Fr. 54’000.00

-Fr. 40’000.00

Fr. 157’400.00

(* = Fr. 40’000.00 [Abzahlung Kaufpreis] + Fr. 100’400.00 [unbestrittene Investition] – Fr. 23’000.00 [Eigengutsforderung])

Nominal­investition

Fr. 3’000.00

Fr. 23’000.00

Fr. 237’400.00

Fr. 264’000.00

Fr. 0.00

Fr. 527’400.00

Beteiligungsverhältnis

0.57 %

4.36 %

45.01 %

50.06 %

0 %

100 %

Mehrwert

(auf ganze Zahlen gerundet)

Fr. 1’440.00

Fr. 11’013.00

Fr. 113’695.00

Fr. 126’452.00

Fr. 0.00

Fr. 252’600.00

Der Berufungsführer macht sodann geltend, der auf die Hypothek fallende Anteil am Mehrwert sei anteilsmässig auf seine beiden Gütermassen zu verteilen (KG-act. 1 S. 31 f. Rn. 3.6). Nach der Rechtsprechung muss der Mehr- oder Minderwert, der auf die Drittfinanzierung mittels Hypothek entfällt, proportional auf die Gütermassen aufgeteilt werden, die den Erwerb, die Verbesserung oder die Erhaltung der Liegenschaft mitfinanziert haben (BGE 132 III 145 = Pra 95 [2006] Nr. 142 E. 2.3.2; BGE 123 III 152 Regeste und E. 6.b). Demzufolge ist der Mehrwertanteil, der auf die Hypothek entfällt, proportional auf die beteiligten Gütermassen, d.h. die Errungenschaft des Berufungsführers, das Eigengut des Berufungsführers und die Errungenschaft der Berufungsgegnerin wie folgt zu verteilen:

Errungenschaft Berufungsgegnerin

Eigengut Berufungsführer

Errungenschaft Berufungsführer

Hypothek

Darlehen

Total

Nominal­investition

Fr. 3’000.00

Fr. 23’000.00

Fr. 237’400.00

Fr. 264’000.00

Fr. 0.00

Fr. 527’400.00

Beteiligungsverhältnis

1.14 %

8.73 %

90.13 %

100 %

Mehrwertanteil Hypothek (auf ganze Zahlen gerundet)

Fr. 1’442.00

Fr. 11’039.00

Fr. 113’971

Fr. 126’452.00 (total)

Somit ergibt sich folgendes Total:

Errungenschaft Berufungsgegnerin

Eigengut Berufungsführer

Errungenschaft Berufungsführer

Hypothek

Darlehen

Total

Nominal­investition

Fr. 3’000.00

Fr. 23’000.00

Fr. 237’400.00

Fr. 264’000.00

Fr. 0.00

Fr. 527’400.00

Mehrwert

(auf ganze Zahlen gerundet)

Fr. 1’440.00

Fr. 11’013.00

Fr. 113’695.00

(Fr. 126’452.00)

Fr. 0.00

Fr. 252’600.00

Mehrwertanteil Hypothek (auf ganze Zahlen gerundet)

Fr. 1’442.00

Fr. 11’039.00

Fr. 113’971.00

Total

Fr. 5’882.00

Fr. 45’052.00

Fr. 465’066.00

Fr. 264’000.00

Fr. 0.00

Fr. 780’000.00

Zusammengefasst ergibt sich folgende Gegenüberstellung aus Güterrecht:

Eigengut Berufungsgegnerin

Eigengut Berufungsführer

Fr. 0.00

Ersatzforderung inkl. Mehrwertanteil gegenüber Errungenschaft Berufungsführer

Fr. 45’052.00

Errungenschaft Berufungsgegnerin

Errungenschaft Berufungsführer

Konti (inkl. Säule 3; angefochtenes Urteil E. 3.6)

Fr. 115’098.80

Konti (inkl. Säule 3), Aktien, Lebensversicherungen (angefochtenes Urteil E. 3.6)

Fr. 267’099.25

Abzgl. Schuld gegenüber Tochter

-Fr. 3’841.00

Liegenschaft (Nettoverkehrswert)

Fr. 495’000.00

Ersatzforderung (inkl. Mehrwert) gegenüber Errungenschaft Berufungsführer

Fr. 5’882.00

Abzgl. Ersatzschuld (inkl. Mehrwert) gegenüber Errungenschaft Berufungsgegnerin

-Fr. 5’882.00

Abzgl. Ersatzschuld (inkl. Mehrwert) gegenüber Eigengut Berufungsführer

-Fr. 45’052.00

Total Errungenschaft Berufungsgegnerin

Fr. 117’139.80

Total Errungenschaft Berufungsführer

Fr. 711’165.25

Nach Verrechnung der Ansprüche auf die Hälfte des Vorschlags des anderen Ehegatten ergibt dies eine Forderung der Berufungsgegnerin gegenüber dem Berufungsführer von Fr. 302’894.70 (= Fr. 297’012.70 [Vorschlagsbeteiligung] + Fr. 5’882.00 [Ersatzforderung inkl. Mehrwert gegenüber Errungenschaft Berufungsführer]).

e) Hinsichtlich der Erwägungen der Vor­instanz zu den weiteren Forderungen (angefochtenes Urteil E. 3.8), zur Verzinsung und zur Zahlungsfrist betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung (angefochtenes Urteil E. 3.9) sowie zum Vorkaufsrecht und bedingten Kaufrecht für Sohn N.________ (angefochtenes Urteil E. 3.10) äusserten sich die Parteien im Berufungsverfahren nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat und auf das vor­instanzliche Urteil abzustellen ist.

a) Zusammengefasst ist die Berufung teilweise gutzuheissen dahingehend, dass der Unterhaltsbeitrag in der zweiten Phase um Fr. 10.00 pro Monat zu reduzieren ist und die güterrechtliche Ausgleichszahlung um Fr. 5’530.95 auf total Fr. 302’894.70 zu reduzieren ist. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.

b) Die Parteien beantragen eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss ihren Anträgen (KG-act. 1 S. 33 Rn. 4; KG-act. 7 S. 30 Rn. 92). Trifft die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Parteien bringen nicht vor, die Vor­instanz habe Fehler bei der Kostenverlegung begangen, sondern begründen ihre Anträge mit den von ihnen beantragten Änderungen betreffend den Unterhalt und das Güterrecht. Mit anderen Worten verlangen sie die Anpassung der erstinstanzlichen Kosten gestützt darauf, dass sie davon ausgehen, es werde sich aufgrund ihrer Berufungsanträge am Ausgang des Verfahrens Wesentliches ändern. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vor­instanz stützte sich bei ihrem Kostenentscheid auf diese gesetzliche Grundlage und erwog, die Parteien hätten bezüglich des Scheidungspunkts und des Vorsorgeausgleichs übereinstimmende Anträge gestellt, weshalb keine der Parteien als unterliegend gelte. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts obsiege keine Partei vollumfänglich, nachdem zwar – entgegen dem Antrag des Berufungsführers – nachehelicher Unterhalt zugesprochen werde, dieser jedoch erheblich unter dem von der Berufungsgegnerin beantragten Unterhaltsbeitrag liege. Betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung obsiege die Berufungsgegnerin in grossem Umfang. Insgesamt rechtfertige es sich, die Entscheidgebühr sowie die Kosten der Beweisführung zu 2/3 dem Berufungsführer und zu 1/3 der Berufungsgegnerin aufzuerlegen und den Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin 1/3 ihrer Anwaltskosten als Parteientschädigung zu bezahlen (angefochtenes Urteil E. 5.2). Mit diesen Ausführungen setzten sich die Parteien nicht auseinander. Angesichts dessen, dass das angefochtene Urteil lediglich minimal anzupassen ist, treffen die vor­instanzlichen Ausführungen betreffend Obsiegen und Unterliegen nach wie vor zu, weshalb an der vor­instanzlichen Kostenverteilung festgehalten und zur Begründung auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz (angefochtenes Urteil E. 5.2) verwiesen werden kann. Hinsichtlich der Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung äusserten sich die Parteien nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat.

c) In Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens ist die Berufung zwar teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Dennoch obsiegt der Berufungsführer nur minimal angesichts der geringfügigen Anpassungen des angefochtenen Urteils. Vielmehr unterliegen beide Parteien mit ihren Abänderungsanträgen vollumfänglich (Berufungsgegnerin) bzw. fast vollumfänglich (Berufungsführer). Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Entschädigungen wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO);-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung werden die Dispositivziffern 2.1 und 3.1 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. November 2020 (ZEO 2017 101) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

2.1 Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende nachehelichen, zu indexierenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- ab Rechtskraft des Scheidungspunkts bis Ende des sechsten Monats nach Rechtskraft des Scheidungspunkts: Fr. 2’090.00;

- ab dem siebten Monat nach Rechtskraft des Scheidungspunkts bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Alters des Ehemanns: Fr. 960.00.

3.1 Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau in Abfindung ihres güterrechtlichen Anspruchs innert 90 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 302’894.70 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 4’500.00) auferlegt und von den jeweiligen Kostenvorschüssen der Parteien bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Berufungsführer den Restbetrag von Fr. 4’500.00 und der Berufungsgegnerin den Restbetrag von Fr. 3’500.00 zurückzuerstatten.

Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

29. Dezember 2022 kau

ZK1 2020 44

Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

4A_229/2017

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

BGE 129 III 481ATF 129 III 481DTF 129 III 481

5A_408/2018

Art. 290 ZPOart. 290 CPCart. 290 CPC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

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Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

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§ 47 PG

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

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5A_184/2015

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

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