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Entscheid

ZK1 2020 6

Kammer

1. Juni 2021Deutsch79 min

a) Am 30. Oktober 2018 klagte A.________ beim Bezirksgericht Schwyz gegen C.________ betreffend Kindesunterhalt für G.________ und Zuteilung der alleinigen Obhut unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (Vi-act. 1). Daraufhin reichte C.________ beim Bezirksgericht Schwyz am 19. November 2018 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein (angefochtene Verfügung, lit. B; Verfahren ZES 2018 564). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 ordnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes an (angefochtene Verfügung, lit. C):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 1. Juni 2021

ZK1 2020 6

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

elterliche Obhut, Besuchsrecht, Kindesunterhalt

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Dezember 2019, ZEV 2018 42);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. A.________ und C.________ sind die unverheirateten Eltern von G.________.

a) Am 30. Oktober 2018 klagte A.________ beim Bezirksgericht Schwyz gegen C.________ betreffend Kindesunterhalt für G.________ und Zuteilung der alleinigen Obhut unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (Vi-act. 1). Daraufhin reichte C.________ beim Bezirksgericht Schwyz am 19. November 2018 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein (angefochtene Verfügung, lit. B; Verfahren ZES 2018 564). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 ordnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes an (angefochtene Verfügung, lit. C):

1.1 G.________ wird einstweilen bis zu einem anderslautenden gerichtlichen Entscheid oder Entscheid der Kindesschutzbehörde unter die alternierende elterliche Obhut der Parteien gestellt. Der Wohnsitz von G.________ wird einstweilen bis zu einem anderslautenden gerichtlichen Entscheid oder Entscheid der Kindesschutzbehörde bei der Gesuchsgegnerin, A.________, festgesetzt.

1.2 G.________ wird einstweilen bis zu einem anderslautenden gerichtlichen Entscheid oder Entscheid der Kindesschutzbehörde zu folgenden Zeiten vom Gesuchsteller betreut:

- von Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr

- in den ungeraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr

1.3 In den übrigen Zeiten wird G.________ einstweilen bis zu einem anderslautenden gerichtlichen Entscheid oder Entscheid der Kindesschutzbehörde von der Gesuchsgegnerin betreut.

2. [Errichtung Beistandschaft]

3. [Abweisung Prozesskostenvorschuss]

4. [Gerichtskosten, Rückzahlung Vorschuss an Gesuchsteller]

5. [Parteientschädigung]

6. [Gewährung unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung der Gesuchstellerin]

7.-8 [Rechtsmittel, Zustellung]

Die dagegen von A.________ erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht mit Beschluss vom 10. April 2019 (ZK2 2018 95) insofern teilweise gut, als es die Dispositivziffern 4, 5 und 6 Abs. 2 der angefochtenen Verfügung aufhob und die Kostenfolgen neu festsetzte. Im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte die Anordnung der alternierenden Obhut.

b) Am 18. Juni 2019 stellte A.________ beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen und beantragte die alleinige elterliche Obhut für G.________ unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts zugunsten des Vaters (angef. Verfügung, lit. F, Verfahren ZES 2019 394). Mit Verfügung vom 17. September 2019 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ab, soweit darauf eingetreten wurde (angef. Verfügung, lit. G). Die dagegen von A.________ am 30. September 2019 erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2020 ab (ZK2 2019 63).

c) Im vorliegenden Hauptverfahren (ZEV 2018 42) stellte A.________ folgende Klagebegehren (Vi-act. 1):

1. Die elterliche Sorge sei beiden Eltern zu belassen.

Erwägungen

2.

G.________ sei unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen und es sei ihr die Pflege und Erziehung zuzuweisen.

3.

Es sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht anzuordnen.

4.

[Unterhaltsbeiträge]

5.

Es sei der Beklagte zu verpflichten, ausserordentliche Kindesunterhaltskosten (z.B. Brillen, Zahnkorrekturen, Therapiekosten, schulische Fördermassnahmen, Schul- und Studiengebühren, Sprachaufenthalte, Schul- und Sportlager etc.) zur Hälfte zu bezahlen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Prozessantrag

1.

Der Beklagte sei zu verpflichten, allfällige Gerichtskosten der Klägerin zu bevorschussen und an deren Anwaltskosten einen ersten Kostenvorschuss von CHF 6’000.00, evtl. wie viel, zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei der Klägerin unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Bevollmächtigten, RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Mit Klageantwort vom 21. Dezember 2018 beantragte der Berufungsgegner Folgendes (Vi-act. 15):

1.

Antrag Ziff. 1 der Klage sei gutzuheissen.

2.

G.________ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

C.________ sei zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter G.________ wie folgt zu betreuen:

- von Donnerstag, 9.00 Uhr bis Samstag, 17.00 Uhr

- in den ungeraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr

A.________ sei zu berechtigen und zu verpflichten, ihre Tochter G.________ wie folgt zu betreuen:

- von Sonntag, 17.00 Uhr bis Donnerstag, 9.00 Uhr

- in den geraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr

Der Sonntag sei zwischen den Parteien jeweils unter Berücksichtigung der allfälligen Arbeitszeiten der Parteien zwei Monate im Vor­aus festzulegen.

Die Parteien seien zu berechtigen und verpflichten, G.________ auf eigene Kosten und ohne Abzug von den Unterhaltsbeiträgen während 4 Ferienwochen pro Kalenderjahr zu betreuen. Das Ferienobhutsrecht sei zwischen den Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen.

C.________ sei zu berechtigen und verpflichten, seine Tochter G.________ zudem in ungeraden Jahren am 24. Dezember, von 8:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr, zu betreuen. A.________ sei zu berechtigen und verpflichten, ihre Tochter G.________ am 24. Dezember, von 8:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr, in geraden Jahren zu betreuen.

3.

Es sei festzustellen, dass sich die Parteien für die Tochter G.________ gegenseitig keine Kinderunterhaltsbeiträge schulden.

4.

Anderslautende oder weitergehende Anträge der Klägerin seien abzuweisen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. März 2019 änderte die Berufungsführerin ihre Anträge betreffend die Unterhaltsbeiträge (Ziff. 4) und bezifferte den Prozesskostenvorschuss auf Fr. 7‘000.00, evtl. wie viel. Im Übrigen hielt sie an den gestellten Anträgen fest (Vi-act. 25). Der Berufungsgegner hielt ebenfalls an seinen Anträgen fest (Vi-act. 24, S. 2).

Die Berufungsführerin änderte ihre Anträge anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 4. Dezember 2019 wie folgt (Vi-act. 50; nur Änderungen zitiert):

1.

[= Klagebegehren Ziff. 1]

2.1

[= Klagebegehren Ziff. 2]

2.2

[= Klagebegehren Ziff. 3]

2.3

Eventualiter sei G.________ unter Veränderung des Wohnsitzes des Beklagten nach Schwyz unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

3.

Zur Ausübung des Besuchsrechts sei ein Besuchsbeistand einzusetzen.

4.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter G.________ Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen im Voraus und ab Verfall zu 5 %, mindestens wie folgt zu bezahlen:

a) Hauptantrag: alleinige Obhut

1.

Phase (10.2017-07.2019)

Barunterhalt CHF 1’449.00 (zzgl. CHF 1’033.15) / Betreuungsunterhalt CHF 158.00

2.

Phase (08.2019-07.2021)

Barunterhalt CHF 940.00 (zzgl. CHF 1’130.95) / Betreuungsunterhalt CHF 158.00

3.

Phase (08.2021-29.05.2025)

Barunterhalt CHF 1’140.00 (zzgl. CHF 1’000.80) / Betreuungsunterhalt CHF 608.00

4.

Phase (30.05.2025-08.2027)

Barunterhalt CH 1’513.00 (zzgl. CHF 894.60) / Betreuungsunterhalt CHF 736.00

5.

Phase (08.2027-29.05.2031)

Barunterhalt CHF 1’313.00 (zzgl. CHF 1’056.60) / Betreuungsunterhalt CHF 106.20

6.

Phase (30.05.2031-Abschluss einer angemessenen Erstausbildung)

Barunterhalt CHF 1’313.00 (zzgl. CHF 1’073.40)

b) Eventualantrag: alternierende Obhut

1.

Phase (10.2017-07.2019)

Barunterhalt CHF 1’346.00 (zzgl. CHF 1’006.00) / Betreuungsunterhalt CHF 262.70

2.

Phase (08.2019-07.2021)

Barunterhalt CHF 1’330.00 (zzgl. CHF 1’039.65) / Betreuungsunterhalt CHF 262.70

3.

Phase (08.2021-29.05.2025)

Barunterhalt CHF 850.00 (zzgl. CHF 1’123.99) / Betreuungsunterhalt CHF 321.00

4.

Phase (30.05.2025-08.2027)

Barunterhalt CHF 1’323.00 (zzgl. CHF 1’080.00) – sofern keine Drittbetreuung: CHF 1’123.00 Barunterhalt (zzgl. …) / Betreuungsunterhalt CHF 321.00

5.

Phase (08.2027-29.05.2031)

Barunterhalt CHF 1’123.00 (zzgl. CHF 1’047.00) / Betreuungsunterhalt CHF 352.18

6.

Phase (30.05.2031-Abschluss einer angemessenen Erstausbildung)

Barunterhalt CHF 1’112.00 (zzgl. CHF 1’118.00)

5.

[= Klagebegehren Ziff. 5]

6.

[Weihnachtsfeiertage]

7.

[Kostenfolgen]

Im Übrigen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Urteil vom 27. Dezember 2019 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz wie folgt (Vi-act. 54):

G.________ wird unter die alternierende elterliche Obhut beider Parteien gestellt. Der Wohnsitz von G.________ befindet sich am Wohnsitz der Klägerin, A.________.

Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, G.________ zu folgenden Zeiten zu betreuen:

- von Donnerstag, Schulbeginn (bzw. 7.30 Uhr falls unterrichtsfrei), bis Samstag, 17.00 Uhr,

- in den ungeraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr.

Die Klägerin wird berechtigt und verpflichtet, G.________ in den übrigen Zeiten zu betreuen.

Unbesehen der Regelung nach Ziff. 1.2 wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, G.________ wie folgt zu betreuen:

- vom 25. Dezember, 9.00 Uhr, bis 26. Dezember 9.00 Uhr;

- in den geraden Jahren über das Osterwochenende ab Gründonnerstag, Schulende, bis Ostermontag, 18.00 Uhr;

- in den ungeraden Jahren über das Pfingstwochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;

Unbesehen der Regelung nach Ziff. 1.2 wird die Klägerin berechtigt und verpflichtet, G.________ wie folgt zu betreuen:

- vom 24. Dezember, 9.00 Uhr, bis 25. Dezember 9.00 Uhr;

- in den ungeraden Jahren über das Osterwochenende ab Gründonnerstag, Schulende, bis Ostermontag, 18.00 Uhr;

- in den geraden Jahren über das Pfingstwochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

Unbesehen der Regelung nach Ziff. 1.2 sind die Parteien ferner berechtigt, G.________ je vier Wochen mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei das Ferienrecht auf maximal zwei Wochen am Stück beschränkt wird. Sie sind verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen. Im Streitfall hat die Klägerin in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren den Vorrang.

Die Erziehungsgutschrift ist den Parteien je hälftig anzurechnen. Die entsprechende Mitteilung an die AHV erfolgt durch die Parteien selbst.

2.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für G.________ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

2.1

Ab 1. November 2017 bis 31. Juli 2020 Fr. 1’270.00

2.2

Ab 1. August 2020 bis 31. Mai 2025: Fr. 590.00

2.3

Ab 1. Juni 2025 bis 31. Mai 2031: Fr. 670.00

2.4

Ab 1. Juni 2031 bis zum Abschluss einer

angemessenen Erstausbildung: Fr. 645.00

3.

Der Beklagte ist berechtigt, die von ihm bereits bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

4.

[Indexierung]

5.

[Fortführung der Beistandschaft]

6.

Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

7.-11. [Kosten, Entschädigung, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsmittel, Zustellung]

B. Dagegen erhob die Berufungsführerin am 3. Februar 2020 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Die Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 7, 8 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2.

In Abänderung des Urteils vom 27. Dezember 2019 (Prozess-Nr. ZEV 2018 42) sei Ziffer 1.1. aufzuheben und die gemeinsame Tochter G.________ unter die alleinige elterliche Obhut der Kindsmutter zu stellen.

3.

In Abänderung des Urteils vom 27. Dezember 2019 (Prozess-Nr. ZEV 2018 42) sei Ziffer 1.2. aufzuheben und dem Kindsvater ein gerichtsübliches Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende) zu gewähren.

4.

In Abänderung des Urteils vom 27. Dezember 2019 (Prozess-Nr. ZEV 2018 42) sei Ziffer 1.4. aufzuheben und dem Kindsvater ein Ferienrecht von 4 Wochen maximal 2 Wochen am Stück unter Vor­anmeldung bzw. Absprache drei Monate im Voraus zu gewähren.

5.

In Abänderung des Urteils vom 27. Dezember 2019 (Prozess-Nr. ZEV 2018 42) sei Ziffer 1.5. aufzuheben und die Erziehungsgutschriften der Kindsmutter/Berufungsklägerin anzurechnen.

6.

In Abänderung des Urteils vom 27. Dezember 2019 (Prozess-Nr. ZEV 2018 42) sei Ziffer 2.1-2.4 aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter G.________ Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen im Voraus und ab Verfall zu 5 %, mindestens wie folgt zu bezahlen:

6.1

alleinige Obhut

6.1.1

1. Phase (10.2017-31.4.2018)

Barunterhalt CHF 2’136.63 (inkl. Überschuss CHF 988.15)

Betreuungsunterhalt CHF 875.15

6.1.2

2. Phase (1.5.2018-31.12.2018)

Barunterhalt CHF 2’427.50 (inkl. Überschuss CHF 931.00)

Betreuungsunterhalt CHF 812.70

6.1.3

3. Phase (1.1.2019-31.7.2019)

Barunterhalt CHF 1’860.72 (inkl. Überschuss CHF 1’060.20)

Betreuungsunterhalt CHF 862.70

6.1.4

4. Phase (08.2019-07.2020)

Barunterhalt CHF 1’829.43 (inkl. Überschuss CHF 1’089.45)

Betreuungsunterhalt CHF 777.15

6.1.5

5. Phase (1.8.2020-31.5.2025)

Barunterhalt CHF 1’860.70 (inkl. Überschuss CHF 1’060.22)

Betreuungsunterhalt CHF 862.70

6.1.6

6. Phase (1.5.2025-31.08.2031)

Barunterhalt CHF 2’359.80 (inkl. Überschuss CHF 986.28)

Betreuungsunterhalt CHF 659.40

6.1.7

7. Phase (1.6.2031-Abschluss einer angemessenen Erstausbildung)

Barunterhalt CHF 2’539.80 (inkl. Überschuss­anteil CHF 1’166.30)

6.2

Eventualantrag (alternierende Obhut)

6.2.1

1. Phase (10.2017-31.4.2018)

Barunterhalt CHF 1’976.65 (inkl. Überschuss CHF 958.15)

Betreuungsunterhalt CHF 875.15

6.2.2

2. Phase (1.5.2018-31.12.2018)

Barunterhalt CHF 2’267.50 (inkl. Überschuss CHF 901.02)

Betreuungsunterhalt CHF 812.70

6.2.3

3. Phase (1.1.2019-31.7.2019)

Barunterhalt CHF 1’700.70 (inkl. Überschuss CHF 1’030.25)

Betreuungsunterhalt CHF 862.70

6.2.4

4. Phase (08.2019-07.2020)

Barunterhalt CHF 1’669.43 (inkl. Überschuss CHF 1’059.45)

Betreuungsunterhalt CHF 777.15

6.2.5

5. Phase (1.8.2020-31.5.2025)

Barunterhalt CHF 1’700.72 (inkl. Überschuss CHF 1’033.25)

Betreuungsunterhalt CHF 862.70

6.2.6

6. Phase (1.5.2025-31.08.2031)

Barunterhalt CHF 2’129.78 (inkl. Überschuss CHF 956.30)

Betreuungsunterhalt CFH 659.40

6.2.7

7. Phase (1.6.2031-Abschluss einer angemessenen Erstausbildung)

Barunterhalt CHF 2’309.80 (inkl. Überschuss­anteil CHF 1’136.28)

7.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten betreffend das vorliegende wie auch das vor­instanzliche Verfahren.

Prozessuale Anträge

1.

Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Bevollmächtigten, RA B.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Mit Berufungsantwort vom 19. März 2020 beantragte der Berufungsgegner Folgendes (KG-act. 9):

1.

Die Anträge der Berufungsklägerin seien abzuweisen.

2.

Die Dispositivziffern 2.1-2.4, 6, 7, und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Dezember 2019 seien aufzuheben.

3.

Die Dispositivziffern 2.1-2.4 seien aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin für G.________ monatliche im Voraus zu bezahlende Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 400.00 zu bezahlen abzüglich der bisher geleisteten Beiträge.

4.

Die Dispositivziffer 9 sei aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin sei mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

5.

Die Dispositivziffer 6 und 7 seien aufzuheben und die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

Mit Anschlussberufungsantwort vom 7. Mai 2020 hielt die Berufungsführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zusätzlich die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Anschlussberufungsklägers (KG-act. 11).

Der Berufungsgegner reichte am 25. Mai 2020 eine Stellungnahme ein (KG-act. 13). Am 27. Mai 2020 liess der Berufungsgegner persönlich dem Kantonsgericht eine Eingabe zukommen (KG-act. 16). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Februar 2021 wurden die Parteien befragt, woraufhin beide Stellung nehmen konnten. Das anschliessende Vergleichsgespräch verlief ergebnislos (KG-act. 21). Am 8. Februar 2021 wurden verschiedene Unterlagen einverlangt (KG-act. 23-25), die am 17. Februar 2021 (Berufungsgegner, KG-act. 26) bzw. am 19. Februar 2021 (Berufungsführerin, KG-act. 27) eingereicht wurden. Hierzu nahmen beide Parteien am 4. März 2021 Stellung (KG-act. 29, 30);-

in Erwägung:

1.

Das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Dezember 2019 erwuchs in den Dispositivziffern 3 (Anrechnung bereits bezahlter Kinderunterhaltsbeiträge), 4 (Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge) und 5 (Fortführung der Beistandschaft) unangefochten in Rechtskraft. Angefochten sind die Obhutszuteilung (Dispositivziffer 1.1), die Betreuungszeiten (Dispositivziffer 1.2), die AHV-Erziehungsgutschriften (Dispositivziffer 1.5) und die Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 2) sowie die Kostenfolgen (Dispositivziffer 7 und 8).

Im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – insbesondere in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) – können Noven auch im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 = Pra 108 (2019) Nr. 88, E. 4.2.1).

2.

Die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien über G.________ ist nicht umstritten. Die Vorinstanz ordnete die alternierende Obhut an. Die Berufungsführerin beantragt die alleinige Obhut (KG-act. 1). Auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den Kriterien der Obhutszuteilung sowie der alternierenden Obhut (angef. Urteil, E. 4.2) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG).

a) Die Vorinstanz stellte vorab fest, dass beide Elternteile erziehungsfähig seien (angef. Urteil, E. 4.3.1). Die Parteien hätten sich vier Monate nach der Geburt von G.________ räumlich getrennt. Mit der Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung vom 28. Dezember 2015 seien sie übereingekommen, dass die Berufungsführerin G.________ jeweils am Montag, Dienstag und Mittwoch und der Berufungsgegner jeweils am Donnerstag, Freitag und Samstag betreue. Der Sonntag werde individuell abgesprochen. Seit November/Dezember 2015 sei diese Regelung umgesetzt worden. Im Frühjahr 2018 hätten die Parteien ihre Beziehung beendet. Die Betreuung von G.________ durch den Vater sei von Mitte November bis Mitte Dezember 2018 aufgrund eines Ereignisses unterbrochen gewesen. Seit Eintritt von G.________ in den kleinen Kindergarten im August 2019 habe die Berufungsführerin zusätzlich die Betreuung am Donnerstagmorgen übernommen. Die alternierende Obhut stelle somit für G.________ das seit jeher gewohnte Betreuungsmodell dar. Beide Parteien hätten mit ihren Arbeitspensa von je 60 % in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit, G.________ persönlich zu betreuen. Gestützt auf die Aussagen der Eltern könne davon ausgegangen werden, dass es G.________ bei der aktuellen Betreuungssituation sowohl bei der Berufungsführerin als auch beim Berufungsgegner gut gehe und sie diese Betreuungstage auch bei beiden Elternteilen gerne verbringe. Eine alternierende Obhut stehe dem Aufbau und der Pflege von Freundschaften nicht im Wege. Weiter könnten beide Parteien für den Zeitraum, in welchem sie G.________ betreuen, alleine entscheiden, welcher Freizeitbeschäftigung G.________ nachgehe. Es sei unbestritten, dass zwischen Oktober und Dezember 2018 die Stimmung zwischen den Parteien konfliktträchtig und die Kommunikation schwierig gewesen sei. Es zeige sich aber, dass die Parteien seit dem 20. Dezember 2018 wieder einen Weg gefunden hätten, miteinander zu kommunizieren. Die Parteien seien zwischenzeitlich fähig, die Modalitäten der Übergabe wie auch die Ferien untereinander zu organisieren, zumal offenbar beide Parteien bereit seien, auf einer Respektebene zu kommunizieren. Die Parteien wiesen die Bereitschaft und die Fähigkeit auf, in Belangen der Obhutsausübung das für eine alternierende Obhut notwendige Mass an Verständigung zu erreichen. Zwar sei die Kooperation und Kommunikation der Parteien betreffend Impfen und Arztgängen problembehaftet. Die Differenzen erwiesen sich aber nicht als derart, dass G.________ deswegen in ihrem Wohlergehen effektiv beeinträchtigt worden wäre. Die räumliche Distanz der Wohnorte der Parteien bedinge, dass der Schulweg von G.________ an den Betreuungstagen des Berufungsgegners aus einer rund halbstündigen Autofahrt pro Weg bestehe. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass dies eine gewisse Unruhe mit sich bringen könne und von G.________ etwas mehr an Anpassungsfähigkeit verlange. Das Interesse daran, dass G.________ eine alltagsbezogene Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen könne, sei aber in den Vordergrund zu stellen. Ein Schulweg von rund 30 Autofahrminuten sei nicht übermässig und einem Kind zumutbar. Der Schulweg stelle keinen Eingriff in das Wohl von G.________ dar. G.________ werde im August 2020 den grossen Kindergarten und im August 2021 die Schule in H.________ besuchen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der von I.________ nach H.________ mit dem Auto zurückzulegende Schulweg nicht übermässig sei. Mit den Parteien sei einig zu gehen, dass es sich weder in praktischer noch ökonomischer Hinsicht als sinnvoll erweise, dass G.________ an den Betreuungstagen des Berufungsgegners über den Mittag an dessen Wohnort in I.________ pendle. Die Organisation eines angemessenen Mittagessens für G.________ an den Betreuungstagen des Berufungsgegners liege in dessen Verantwortung. Da es in der Gemeinde H.________ das Mittagstisch-Angebot gebe, spreche nichts dagegen, dass G.________ diesen besuchen würde. Allenfalls vermöge der Berufungsgegner auch mit der in H.________ wohnhaften Berufungsführerin eine Lösung für das Mittagessen insofern zu finden, als G.________ dieses bei der Berufungsführerin zu Hause einnehmen könnte. Keine dieser Optionen würde zu einer zusätzlichen Belastung von G.________ führen. Zusammenfassend scheine unter Würdigung der Umstände eine alternierende Obhut für G.________ das beste Betreuungsmodell zu sein (angef. Urteil, E. 4.3).

Dispositiv

b) Die Berufungsführerin ist der Ansicht, dass eine Befragung von G.________ angezeigt gewesen wäre (KG-act. 1, S. 9). In familienrechtlichen Angelegenheiten wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Betreffend Alter geht das Bundesgericht davon aus, dass die Kinderanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich und daher grundsätzlich obligatorisch ist (BGE 131 III 553, E. 1.2.3). G.________ war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils gut 4 ½ Jahre und ist derzeit knapp 6 Jahre alt. Eine Kinderanhörung war und ist demnach nicht zwingend. Die Vorinstanz hielt fest, angesichts des Alters von G.________ sei von einer Anhörung abzusehen. Gestützt auf die Aussagen der Eltern könne davon ausgegangen werden, dass es G.________ bei der aktuellen Betreuungssituation sowie bei der Berufungsführerin wie auch beim Berufungsgegner gut gehe und sie diese Betreuungstage auch bei beiden Elternteilen gerne verbringe. Die psychologische Behandlung von G.________ sei abgeschlossen worden und gemäss Abschlussbericht bestehe aktuell kein weiterer Unterstützungsbedarf. Es könne auch auf die Befragung der ehemaligen Psychologin von G.________ verzichtet werden (angef. Urteil, E. 4.3.4.2.). Die Berufungsführerin bringt dagegen lediglich vor, G.________ sei mittlerweile eingeschult und könne sich sehr wohl eine eigene Meinung bilden (KG-act. 1, S. 9). Die Einschulung ist für die Frage der Kindesanhörung nicht ausschlaggebend. Relevant hierfür ist vielmehr, ob sich G.________ trotz ihres Alters bereits angemessen zu ihrer Betreuungssituation äussern kann. Hinweise, wonach G.________ ihrem Alter bereits derart voraus wäre, dass sich eine Anhörung aufdrängen würde, sind jedoch nicht ersichtlich und werden auch von der Berufungsführerin nicht (substantiiert) behauptet. Das Absehen von einer Kinderanhörung ist damit nicht zu beanstanden. Auch im Berufungsverfahren drängt sich eine Anhörung nicht auf.

c) Die Berufungsführerin moniert, dass der Beistand nicht befragt worden sei. Der Bericht des Beistandes sei ungenügend und der Beistand hätte die aktuellen Gegebenheiten, insbesondere die nicht so unproblematischen Übergaben darlegen können (KG-act. 1, S. 9). Die Beistandschaft wurde im Massnahmenverfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 errichtet, mit dem Auftrag, die Modalitäten der Betreuungsregelung, insbesondere die Übergabe des Kindes, zu organisieren und die Eltern in ihrer Sorge um G.________ mit Rat und Tat, insbesondere bei der Kommunikation in wesentlichen Fragen der Kindererziehung, zu unterstützen (angef. Urteil, lit. C). Im Hauptverfahren wurde ein schriftlicher Bericht des Beistandes über die vergangene und aktuelle Umsetzung der Betreuungsregelung eingeholt (Vi-act. 33). Im Bericht vom 8. November 2019 hielt der Beistand fest, die Übergaben fänden seit dem 20. Dezember 2018 gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Dezember 2018 statt. Er sei lediglich bei der ersten Übergabe am 20. Dezember 2018 persönlich anwesend gewesen. Die späteren Übergaben hätten die Eltern ohne sein Mitwirken organisiert. Den Eltern sei es in dieser Zeit auch gelungen, sich gemeinsam über die Ferien eines Elternteils zu verständigen. Sodann beschreibt der Beistand die vereinbarten Übergabemodalitäten (Vi-act. 45). Der Bericht des Beistandes ist zwar knapp. Nachdem er aber nur bei der ersten Übergabe anwesend war, ist nicht ersichtlich, inwiefern er über allfällige Probleme diesbezüglich Auskunft geben könnte. Vielmehr scheinen die behaupteten Schwierigkeiten bei den Übergaben nicht derart gravierend zu sein, dass der Beistand informiert worden wäre und er hätte einschreiten müssen. Insofern würde eine Befragung des Beistandes keine weiteren Erkenntnisse bringen, sodass die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtete.

d) In materieller Hinsicht moniert die Berufungsführerin betreffend die Obhutszuteilung, die Kooperationsfähigkeit der Eltern sei insofern nicht gegeben, als sie sich nach wie vor nicht über Kinderbelange unterhalten könnten. Die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft sei nicht in dem Ausmasse gegeben, wie dies für eine Obhutsaufteilung nach Einschulung notwendig wäre. Eine Einigung über die Freizeitbeschäftigung und medizinische Entscheide (Impfung, Testung der Sehfähigkeit) sei nicht möglich. Das Hin und Her und die Isolation in I.________ würden G.________ zu schaffen machen, was das Kindswohl beeinflusse. Mit der Einschulung führe die Obhutsregelung zu einer nicht leicht hinzunehmenden Unruhe. Der Schulweg dauere tatsächlich gegen eine Stunde pro Weg und die Vorinstanz habe entgegen der Ankündigung im Urteil vom Dezember 2018 die geografische Situation im Zusammenhang mit dem Schuleintritt nicht neu geprüft. Die Vor­instanz verkenne die Nähe von G.________ zu den Schwestern und zum gewohnten Umfeld. Eine alternierende Obhut wäre allenfalls denkbar, wenn der Berufungsgegner seinen Wohnsitz anpassen würde (KG-act. 1, S. 11.13).

e) An der erstinstanzlichen Parteibefragung vom 4. Dezember 2019 sagte die Berufungsführerin sinngemäss, betreffend die Übergaben würden sie auf einer Respektebene kommunizieren. Sie wünsche sich etwas mehr Kommunikation. In den meisten Fällen seien die Übergaben recht im Lot. Für den Übergabeort am Samstag würden sie sich jeweils absprechen (Vi-act. 49, S. 1 ff.). Der Berufungsgegner antwortete seinerseits, die Übergaben fände er sehr gut. Sie hätten keine riesigen Gespräche, aber er sei bereit, mehr Kommunikation zuzulassen. Sie hätten begonnen, zusammen Kaffee zu trinken, das funktioniere. Er sehe eine deutliche Annäherung. Er könne sich mit der Berufungsführerin betreffend Übergaben und Ferien einigen (Vi-act. 49, S. 9). Zweitinstanzlich sagte die Berufungsführerin aus, sie könnten über die Kinderbelange miteinander sprechen. Sie seien sich nicht immer einig. Bei Themen, die sie vorher auch schon hatten, seien sie nach wie vor unterschiedlicher Ansichten, dann mache jeder seines. Gravierende Probleme gebe es nicht (KG-act. 21, S. 2). Der Berufungsgegner erwähnte, es habe eine Zeit gegeben, die schwieriger gewesen sei, jetzt hätten sie sich wieder sehr gut angenähert. Es fänden immer mal wieder Änderungsabsprachen statt, es habe bis jetzt immer geklappt. Dass Meinungsverschiedenheiten vorhanden seien, sei normal und störe überhaupt nicht (KG-act. 21, S. 3). Die Parteien sind sich somit einig, dass sie sich inzwischen über die Übergabemodalitäten und allfällige Abänderungen sowie die Ferien verständigen können. Konkrete Probleme bei den Übergaben wurden weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Auch wenn die Kommunikation und Kooperation der Parteien zu Beginn des Verfahrens, insbesondere zwischen Oktober und Dezember 2018, nicht sehr gut war, verbesserte sich die Situation seither wesentlich. So konnten sich die Eltern inzwischen wieder soweit annähern, dass sie sogar jeweils am Freitag gemeinsam das Mittagessen einnehmen (KG-act. 21, S. 2). Der Beistand musste für die Übergaben oder entsprechende Absprachen nicht mehr beigezogen werden (vgl. Vi-act. 45). Blosse Meinungsverschiedenheiten betreffend die Freizeitaktivitäten oder Ähnliches kann einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen, zumal jeder Elternteil die Freizeit von G.________ während seiner Betreuungszeit selber gestalten kann. Elementare medizinische oder schulische Entscheide, wie zum Beispiel die Impffrage, betreffen sodann nicht die Obhut, sondern sind Teil des Sorgerechts. Im Übrigen anerkennen beide Parteien diesbezüglich die Notwendigkeit von Absprachen (KG-act. 21, S. 4). Im Hinblick auf die alternierende Obhut ist damit eine genügende Kommunikation und Kooperation der Eltern vorhanden.

f) Zur geltend gemachten Unruhe infolge der unterschiedlichen Betreuungsorte fällt zunächst auf, dass die Berufungsführerin keine konkreten Situationen beschreibt, bei welchen G.________ Schwierigkeiten gehabt hätte. G.________ wird ihre Familiensituation mit zwei unterschiedlichen Welten mit zunehmendem Alter intensiver wahrnehmen, aber auch besser verstehen. Mit dem Schuleintritt wird sie sich in einem grösseren Masse an die Situation mit zwei verschiedenen Wohnorten anpassen müssen als andere Kinder. Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass sie vorerst anlässlich der Übergaben etwas angespannt ist. Die Übergaben selber scheinen jedoch nicht problematisch zu verlaufen, die Eltern können sich hierüber absprechen und G.________ scheint sich bei beiden Eltern wohl zu fühlen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Eltern G.________ auf lange Sicht nicht derart auffangen könnten, dass sie nicht lernen könnte, mit ihrer Familiensituation umzugehen. Schliesslich kann der Umstand, dass das Leben beim Vater ruhiger ist als bei der Mutter und den Geschwistern (Vi-act. 49, Frage 4) auch eine Chance sein, verschiedene Welten und Ansichten kennen zu lernen. Dass sie damit überfordert wäre oder dass dies dem Kindeswohl entgegenstünde, wird nicht behauptet. Ein Absehen von der alternierenden Obhut mit der Konsequenz, dass die Beziehung zum Vater erheblich eingeschränkt würde, erschiene jedenfalls unverhältnismässig.

g) G.________ geht derzeit jeweils am Donnerstagmorgen von der Berufungsführerin aus in den Kindergarten und wird vom Berufungsgegner am Mittag abgeholt. Am Freitagmorgen bringt sie der Berufungsgegner in den Kindergarten, isst mit ihr und der Berufungsführerin in H.________ das Mittagessen und holt sie am Nachmittag aus dem Kindergarten ab (KG-act. 21, S. 2). Ab August 2021 wird G.________ die Primarschule besuchen. Gemäss Aussage der Berufungsführerin seien die Schulzeiten ähnlich wie im Kindergarten (KG-act. 21, S. 10). Die bisherige, bewährte Betreuung kann somit fortgeführt werden. Die Fahrzeit vom Wohnort des Berufungsgegners nach H.________ beträgt 30 Minuten über J.________ und 34 Minuten über K.________ (google maps, abgerufen am 23. April 2021). Donnerstags ist lediglich eine Fahrt am Mittag von H.________ nach I.________ notwendig, was ohne Weiteres zumutbar ist. Der Schulweg von einer guten halben Stunde Autofahrt am Freitagmorgen und Freitagnachmittag erfordert zwar etwas mehr Anpassung von G.________ als dies in einer ungetrennt lebenden Familie der Fall wäre. Die Fahrt ist aber lediglich an einem Tag pro Woche notwendig und erfolgt nicht durch eine Drittperson (z.B. Schulbus), sondern durch den Vater persönlich. Ein Schulweg von einer guten halben Stunde wäre auch anderen Kindern, welche nicht zentral im Dorf wohnen, zumutbar. Die Beziehung zum Vater, welche durch die alternierende Obhut bestmöglich aufrechterhalten werden kann, ist jedenfalls im Sinne des Kindeswohls höher zu gewichten als ein etwas längerer Schulweg.

h) Schliesslich ist zur Beziehung von G.________ zu ihren Schwestern zu erwähnen, dass diese inzwischen 16 und 18 Jahre alt sind (KG-act. 21, S. 6). Die ältere Schwester lebt während der Woche in einer Behinderteneinrichtung (Vi-act. 1, S. 10). Die jüngere Schwester dürfte ganztags in der Schule oder Lehre sein. An Wochentagen würde G.________ ihre Schwestern somit nicht sehr oft sehen, zumal der grosse Altersunterschied auch unterschiedliche Interessen und Freizeitgestaltungen nahelegt. Auch wenn eine gute Beziehung zu den Schwestern zu fördern ist, kann dies einer alternierenden Obhut nicht gänzlich entgegenstehen. G.________ wird insbesondere an denjenigen Wochenenden und Ferientagen, welche sie bei der Berufungsführerin verbringt, den Kontakt zu den Schwestern pflegen können.

i) Zusammenfassend überwiegt im Sinne des Kindeswohls das Interesse einer möglichst guten Beziehung zu beiden Elternteilen die mit der Trennungssituation zusammenhängenden Umstände, sodass die alternierende Obhut weiterzuführen ist. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

3. Betreffend die Betreuungszeiten macht die Berufungsführerin geltend, durch die vorinstanzliche Regelung sei ihr verwehrt, ein ganzes Wochenende mit der Tochter zu verbringen. Dieser Umstand werde mit zunehmendem Alter problematischer, weil viele Freizeitbeschäftigungen jeweils am Samstag stattfänden. Sie könne ohne Probleme jedes zweite Wochenende eine angestellte Person für den Betrieb am Samstag einsetzen. Mit der Einschulung sei der Montag blockiert und längere (zweitägige) Ausflüge seien für sie nicht mehr möglich. Ihr sei deshalb alle zwei Wochen die Obhut für ein ganzes Wochenende zuzusprechen (KG-act. 1, S. 14). Die Vorinstanz hielt dazu fest, das Geschäft der Berufungsführerin sei am Samstag geöffnet, dieser sei für die Berufungsführerin ein Arbeitstag. Deshalb erscheine es sinnvoll, wenn der Berufungsgegner G.________ am Samstag betreue. Die Fortführung der Regelung entspreche dem Bedürfnis eines kleinen Kindes nach Stabilität und Kontinuität (angef. Urteil, E. 4.4.2).

a) Das Geschäft der Berufungsführerin ist montags bis freitags 09.00-12.00 Uhr und 13.30-18.30 Uhr sowie samstags 09.00-16.00 Uhr geöffnet (Vi-act. BB 16). Die Berufungsführerin arbeitet zurzeit jeweils am Samstag. Dies sei so, weil sie es so organisiert habe, weil es gehe. Diejenigen Personen, die zu ihr kommen wollten, könnten auch an einem Montag oder Dienstag kommen und die kämen dann auch. Sie könne es steuern (Aussage Parteibefragung, KG-act. 21, S. 3). Der Berufungsgegner sagte aus, er könne nicht jede zweite Woche anstelle vom Montag am Samstag arbeiten. Im Pflegeheim in I.________ würden über das Wochenende Personen aus den Spitälern aufgenommen. Diese müsse er am Montag sehen, weil sie eine medizinische Weiterversorgung machen würden. Er arbeite montags und donnerstags jeweils einen halben Tag. Der Montag sei ein sehr wichtiger Tag (KG-act. 21, S. 4).

b) Der Wunsch der Berufungsführerin, mit G.________ regelmässig ein ganzes Wochenende verbringen zu können, ist verständlich. Es ist jedoch bekannt, dass der Samstag auch im Geschäftsbereich der Berufungsführerin wohl der wichtigste Geschäftstag der Woche sein dürfte. Zudem könnte der Berufungsgegner G.________ am Montag nicht persönlich betreuen, da er mindestens einen halben Tag arbeiten müsste, wohingegen die Berufungsführerin montags stets einen arbeitsfreien Tag hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Betreuungszeit an den Samstagen beim Berufungsgegner zu belassen. Den Parteien bleibt es unbenommen, einzelne Betreuungstage in gegenseitigem Einverständnis abweichend von der gerichtlichen Regelung zu organisieren, sodass die Berufungsführerin G.________ zwischenzeitlich auch während eines ganzen Wochenendes betreuen kann.

4. Die Berufungsführerin beantragt, die AHV-Erziehungsgutschriften seien vollständig ihr zuzurechnen. Dies unabhängig von der Obhutszuteilung, weil sie auch bei getrennter Obhut den Grossteil der Betreuung übernehme und der Berufungsgegner aufgrund seines Einkommens kein Beitragsmanko ausweisen werde (KG-act. 1, S. 13).

Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile nicht miteinander verheirateter Eltern, so wird gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV).

Die Berufungsführerin betreut G.________ jeweils von Montag bis Mittwoch, der Berufungsgegner von Donnerstag bis Samstag. Den Sonntag verbringt G.________ je abwechselnd bei Vater oder Mutter. Die Eltern betreuen ihr Kind damit zu gleichen Teilen, sodass die Erziehungsgutschrift je hälftig aufzuteilen ist.

5. Umstritten ist sodann der Kinderunterhaltsbeitrag. Auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur grundsätzlichen Berechnung des Unterhaltsbeitrages (angef. Urteil, E. 6.3.1) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Zu ergänzen ist, dass das Kind Anspruch auf den gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Eltern, so sind die finanziellen Lasten bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.5). Das Bundesgericht erklärte die Lebenshaltungskostenmethode bzw. die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindliche Berechnungsmethode für den Kindesunterhalt (betreffend Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, E. 7; betreffend Barunterhalt: zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6). Demnach sind die finanziellen Mittel, d.h. die effektiven oder hypothetischen Einkommen der Parteien, sowie der Bedarf der betroffenen Personen festzustellen. Sodann werden in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss verteilt (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7).

a) Zum Einkommen der Berufungsführerin hielt die Vorinstanz fest, die Berufungsführerin beherrsche als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die E.________ GmbH, bei welcher sie angestellt sei und einen Lohn beziehe. Faktisch komme ihr die Stellung einer selbständigerwerbenden Person zu, weshalb ihre Leistungsfähigkeit so zu bestimmen sei, wie wenn sie selbständigerwerbend wäre (angef. Urteil, E. 6.4.1). Dies wird von der Berufungsführerin nicht bestritten (KG-act. 1). Wie bereits die Vorinstanz festhielt (angef. Urteil, E. 6.4.2), ist für die vergangenen Jahre gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend.

aa) Im Hinblick auf den effektiv in den Jahren 2016-2019 ausbezahlten durchschnittlichen Monatslohn kam die Vorinstanz zum Schluss, die Differenzen in den eingereichten Unterlagen könnten nicht abschliessend geklärt werden. Es sei deshalb auf die jeweils höchsten Beträge gemäss den Lohnausweisen abzustellen, sodass sich ein durchschnittlicher Nettolohn exklusive Kinderzulagen von Fr. 3‘286.65 im Jahr 2016, von Fr. 1‘915.00 im Jahr 2017 und von Fr. 2‘381.65 im Jahr 2018 ergebe. Lohnabrechnungen für das Jahr 2019 lägen nicht vor. Die Berufungsführerin habe ausgesagt, sich im Jahr 2019 durchschnittlich Fr. 3‘000.00 inkl. Kinderzulagen ausgezahlt zu haben, weshalb von einem durchschnittlichen Nettolohn exklusive Kinderzulagen von Fr. 2‘340.00 auszugehen sei (angef. Urteil, E. 6.4.4). In den tabellarischen Zusammenstellungen der Phasen 1-4 (1. November 2017 bis 31. Juli 2020) bezifferte die Vorinstanz das Einkommen der Berufungsführerin hingegen mit Fr. 3‘000.00 (angef. Urteil, E. 6.11-9.14 [recte: 6.14]).

Die Berufungsführerin bemängelt, dass die Vorinstanz für die Jahre 2016-2018 nicht von den ausgewiesenen Beträgen, sondern von hypothetischen Berechnungen ausgehe. Die Zahlen der Jahre 2017 (netto Fr. 1‘915.00 exkl. Kinderzulage pro Monat) und 2018 (netto Fr. 2‘360.85 exklusive Kinderzulage pro Monat) seien klar (KG-act. 1, S. 14 f.).

bb) Dem Lohnausweis 2017 ist ein Nettoeinkommen von Fr. 30‘900.00 inklusive Kinderzulagen von Fr. 7’920.00 zu entnehmen (Vi-act. KB 11), was pro Monat exklusive Kinderzulagen netto Fr. 1‘915.00 ergibt. Dies wird von der Berufungsführerin nicht bestritten (KG-act. 1, S. 15). Im Übrigen ist auch der Steuererklärung 2017 ein Nettoeinkommen von Fr. 30‘900.00 zu entnehmen (Vi-act. KB 12).

Der Lohnausweis 2018 belegt ein Nettoeinkommen von Fr. 36‘500.00 (Vi-act. KB 32). Entgegen der Behauptung in der Berufung (KG-act. 1, S. 15) sind die Kinderzulagen zwar nicht separat aufgeführt. Es ist aber davon auszugehen, dass sie im Nettoeinkommen enthalten sind, ansonsten der Lohnausweis nicht korrekt ausgefüllt worden wäre (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, gültig ab 1. Januar 2020, Ziff. II.H.1.13-15). Die Berufungsführerin bestätigte denn auch an der vorinstanzlichen Parteibefragung, dass die Kinderzulagen seit Jahren in den Lohnbeträgen enthalten seien (vgl. Vi-act. 49, Fragen 21, 27, 30). Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen exklusive Kinderzulagen (Fr. 7‘920.00; Vi-act. KB 11) von Fr. 2‘381.66.

Für das Jahr 2019 sind keine Lohnunterlagen vorhanden. Wie bereits die Vor­instanz festhielt (angef. Urteil, E. 6.4.4.4), kann auf die Aussagen der Berufungsführerin abgestellt werden, wonach sie sich durchschnittlich pro Monat Fr. 3‘000.00 inkl. Kinderzulagen ausbezahlt habe (Vi-act. 49, Frage 30). Abzüglich der Kinderzulagen (Fr. 7‘920.00 pro Jahr; Vi-act. KB 11) ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘340.00.

Gemäss Lohnausweis für das inzwischen abgelaufene Jahr 2020 erzielte die Berufungsführerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘673.33 exkl. Kinderzulagen von total Fr. 7‘420.00 (KG-act. 27/1).

Für das Jahr 2021 liegt erst die Lohnabrechnung Januar vor, welche einen Nettolohn exklusive Kinderzulage von Fr. 2‘482.15 ausweist (KG-act. 27/2). Nachdem dieser eine Monat bei einem üblicherweise schwankenden Einkommen einer selbständigerwerbenden Person für das ganze Jahr nicht repräsentativ sein kann, ist vom Einkommen des vorangehenden Jahres 2020 auch für das Jahr 2021 auszugehen.

Anzumerken bleibt, dass die erst in der letzten zweitinstanzlichen Eingabe vorgebrachten Ausführungen des Berufungsgegners, wonach die Berufungsführerin seit wenigen Monaten auch über ein L.________ verfüge (KG-act. 30, S. 2), blosse Behauptungen sind. Es sind keinerlei Hinweise auf ein derartiges Geschäft ersichtlich. Abgesehen davon wäre in der Aufbauphase auch kaum mit einem massgebenden Zusatzeinkommen zu rechnen, sodass sich weitere Erwägungen dazu im Zusammenhang mit dem Einkommen der Berufungsführerin erübrigen.

cc) Die Vorinstanz hielt des Weiteren fest, die in den Jahren 2017-2019 ausgezahlten Löhne seien für eine diplomierte M.________ mit einem Pensum von 60 % unterdurchschnittlich tief. Im Angestelltenverhältnis wäre es ihr möglich, ein Einkommen von rund Fr. 3‘120.00 (Fr. 5‘200.00 bei 100 %) zu erzielen. Zu berücksichtigen sei aber, dass ihr aufgrund des Standorts ihres Geschäfts keine Gestehungskosten anfielen, sodass es angemessen erscheine, auch ab Januar 2020 nicht von einem hypothetischen Einkommen, sondern von Fr. 3‘000.00 pro Monat auszugehen. Angesichts der Entwicklung des Geschäfts (Erhöhung des Eigenkapitals, erstmals ein Gewinn im Jahr 2018) und der Pflicht zur Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit sei davon auszugehen, dass sich die Berufungsführerin künftig einen höheren und für eine Geschäftsinhaberin mit leitender Stellung angemessenen Lohn von Fr. 6‘000.00 (100 % Pensum) werde auszahlen können. Ihr sei eine Übergangsfrist von einem halben Jahr anzusetzen und aus Praktikabilitätsgründen ab 1. August 2020 von diesem hypothetischen Nettoeinkommen auszugehen (angef. Urteil, E. 6.4.6).

Die Berufungsführerin ist der Ansicht, dass die Annahme der Vorinstanz betreffend ein Einkommen von Fr. 6‘000.00 bei einem Vollpensum lebensfremd sei. Es könne auch nicht erwartet werden, dass sie ihr Geschäft verkaufe und eine neue Stelle suche. Die Unternehmung scheine mittlerweile auf solidem Grund zu stehen. Sie sei aufgrund ihrer Selbständigkeit sehr flexibel betreffend Kinderbetreuung. Es sei von einem Einkommen von Fr. 2‘300.00 pro Monat auszugehen (KG-act. 1, S. 15 f.).

Die Berufungsführerin verkennt, dass ihr von der Vorinstanz gerade nicht zugemutet wurde, das Geschäft zu verkaufen und eine Anstellung zu suchen. Die Vorinstanz begründete überzeugend – insbesondere mittels des Lohnrechners des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes –, dass die Berufungsführerin in einem angestellten Arbeitsverhältnis ein höheres Einkommen erzielen könnte als sie sich selber auszahlt (angef. Urteil, E. 6.4.6). Die Berufungsführerin ist Geschäftsinhaberin und als solche wie eine selbständig erwerbende Person zu behandeln. Sie hält selber fest, dass ihr Unternehmen inzwischen „auf solidem Grund“ stehe (KG-act. 1, S. 16). Das von der Vorinstanz angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 6‘000.00 erscheint angesichts der Stellung der Berufungsführerin im Geschäft als angemessen.

Die Vorinstanz gewährte der Berufungsführerin eine Übergangsfrist von einem halben Jahr bzw. aus Praktikabilitätsgründen sieben Monaten, um das hypothetische Nettoeinkommen zu erlangen (angef. Urteil, E. 6.4.6). Das damalige Datum der Übergangsfrist am 1. August 2020 ist aber inzwischen abgelaufen. Die Berufungsführerin musste spätestens seit dem angefochtenen Urteil damit rechnen, dass sie ihr Einkommen wird steigern müssen. Weil die Einkommenserhöhung aber nicht unerheblich ist und eine gewisse Organisation erfordert sowie aufgrund der gesamten finanziellen Umstände der Parteien, rechtfertigt es sich, ihr das hypothetische Einkommen erst ab 1. Januar 2022 anzurechnen.

dd) Sodann erwog die Vorinstanz, die Berufungsführerin arbeite derzeit in einem 60 %-Pensum. G.________ werde im August 2020 in den (obligatorischen) grossen Kindergarten eintreten. In Anwendung des sog. Schulstufenmodells (BGE 144 III 481, E. 4.7.6) sei der Berufungsführerin zumutbar, an ihren Betreuungstagen von Dienstag und Mittwoch in einem 50 %-Pensum zu arbeiten sowie an den übrigen drei Arbeitstagen (Donnerstag bis Samstag) einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass sich insgesamt ein Pensum von 80 % ergebe. Unter Zugrundelegung des hypothetischen Einkommens von Fr. 6‘000.00 belaufe sich das Nettoeinkommen auf Fr. 4‘800.00 (angef. Urteil, E. 6.4.8.2). Ab Eintritt von G.________ in die Oberstufe wäre ihr an ihren Betreuungstagen ein 80 %-Pensum zumutbar. Weil eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit am Dienstag und Mittwoch von je 50 % auf 80 % nur zu einem Gesamtpensum von etwas mehr als 90 % führen, mithin lediglich eine Erhöhung des Pensums von rund 10 % ausmachen würde, sei auf eine entsprechende Erhöhung zu verzichten (angef. Urteil, E. 6.4.8.3). Indessen sei per xx.________ 2031, wenn G.________ 16 Jahre alt werde, eine weitere Einkommenserhöhung vorzunehmen, wobei aus Praktikabilitätsgründen auf den 1. Juni 2031 abzustellen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei der Berufungsführerin ein Vollzeiterwerb zumutbar. Eine solche Ausdehnung dürfte ihr auch in tatsächlicher Hinsicht möglich sein. Das Nettoeinkommen belaufe sich bei einem 100 %-Pensum auf Fr. 6‘000.00 (angef. Urteil, E. 6.4.8.4).

Die Berufungsführerin macht geltend, es sei falsch, ihr an ihren Betreuungstagen ein fixes 100 % Pensum anzurechnen. Sie könne die Tochter an den ihr zugeteilten Betreuungstagen betreuen, ohne Verpflichtung, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Unabhängig vom Betreuungsmodell könne von ihr nicht verlangt werden, mehr als die bundesgerichtlich mit dem Schulstufenmodell festgelegten Prozentannahmen zu arbeiten. Zudem habe das Gericht festgelegt, dass der Berufungsgegner die Tochter erst ab Donnerstagabend betreue, sodass der Donnerstag der mütterlichen Betreuung anzurechnen sei. Schliesslich sei der Samstag kein voller Arbeitstag, weil die Öffnungszeiten beschränkt seien (KG-act. 1, S. 16 f.).

Gemäss dem sog. Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Ausgangspunkt dieser Regelung ist der Umstand, dass der obhutsberechtigte Elternteil mit der obligatorischen Einschulung des Kindes (Kindergarten- oder Schuleintritt) in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung der Kinder entbunden wird. Mit anderen Worten geht es um die Anknüpfung an die verbindliche Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Staat (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Die Pensen gemäss Schulstufenmodell gelten für den Fall, dass ein Elternteil die Hauptbetreuung für das Kind innehat. Das heisst, dass dem Elternteil, welchem die alleinige Obhut zukommt, auch an denjenigen Werktagen, die in dessen Betreuungszeit fallen, ein Pensum von 50 % bzw. 80 % bzw. 100 % zumutbar ist. Dabei handelt es sich insofern um einen Ausgangspunkt, als der betreuende Elternteil auch anders als durch die obligatorische Beschulung von Betreuungspflichten entlastet und dadurch für eine Erwerbstätigkeit frei werden kann. Zu denken ist zum Beispiel an die Betreuung in einer Kinderkrippe oder durch eine Tagesmutter, aber auch im Rahmen freiwilliger Kindergartenjahre und an kindergarten- oder schulergänzende Angebote (BGE 144 III 481, E. 4.7.7). Dasselbe muss auch gelten, wenn der andere Elternteil – zum Beispiel im Rahmen der alternierenden Obhut – einen über das übliche Besuchsrecht hinausgehenden Anteil an der Betreuung des Kindes übernimmt. Auch in diesem Falle ist es dem betreuenden Elternteil möglich, an den Tagen, an welchen der andere Elternteil die Betreuung übernimmt, seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen. Im Ergebnis bedeutet dies für die alternierende Obhut, dass jedem Elternteil an seinen Betreuungstagen eine Erwerbstätigkeit im Umfang der Schulstufenpensen und an den Werktagen ohne Kinderbetreuung eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

Im Kanton Schwyz werden Kinder, die bis und mit 31. Mai das 5. Altersjahr vollenden, auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (§ 5 Abs. 1 Volksschulgesetz [VSG], SRSZ 611.210). Die Schulpflicht beginnt mit dem einjährigen Kindergarten (§ 4 Abs. 2 VSG). G.________ wurde demnach per August 2020 schulpflichtig. Sie wird voraussichtlich im August 2021 die Primarschule und im August 2026 die Sekundarschule beginnen. Am xx.________ 2031 wird G.________ ihr 16. Lebensjahr vollenden. Das Geschäft der Berufungsführerin ist Dienstag bis Samstag geöffnet (Vi-act. BB 16). Sie betreut G.________ von Montag bis Mittwoch sowie in den geraden Wochen von Samstag 17.00 Uhr bis am Montag und in den ungeraden Wochen von Sonntag 17.00 Uhr bis am Montag. An dieser gerichtlich angeordneten Betreuungsregelung ändert sich auch insofern nichts, als die Parteien davon abweichend aufgrund der Distanz der beiden Wohnorte vereinbarten, dass die Berufungsführerin G.________ auch am Donnerstagmorgen betreut. Sobald G.________ auch am Donnerstagmorgen in die Schule geht, wird dies nicht mehr notwendig sein. Auch ein allfällig gemeinsam eingenommenes Mittagessen am Donnerstag und/oder Freitag ändert nichts daran, dass der Berufungsgegner G.________ ab Donnerstagmorgen Schulbeginn betreut. Damit ist der Berufungsführerin am Dienstag und am Mittwoch ein Pensum gemäss Schulstufenmodell zumutbar. Von Donnerstag bis Samstag kann sie ihrer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehen. Gemäss Schulstufenmodell wäre der Berufungsführerin somit ab August 2020 (Einschulung von G.________) ein Pensum von 80 % (Dienstag und Mittwoch je 50 % und Donnerstag bis Samstag je 100 %) zumutbar. Weil jedoch rückwirkend keine Erhöhung des Pensums möglich ist, ist ihr bis Ende 2021 (vgl. Übergangsfrist, E. 5.a.cc) das effektiv ausgeübte Pensum von 70 % zuzugestehen. Ab August 2026 (Eintritt in die Sekundarschule) wäre ihr ein Pensum von 96% (Dienstag und Mittwoch je 80 % und Donnerstag bis Samstag je 100 %) und ab Juni 2031 (Vollendung des 16. Lebensjahres) ein Pensum von 100 % zumutbar. Weil die Differenz der beiden letzten Pensen minimal ist, wird der Berufungsführerin bereits ab August 2026 ein Vollzeitpensum angerechnet.

ee) Aus den vorhergehenden Erwägungen ergeben sich folgende monatliche Nettoeinkommen der Berufungsführerin (exkl. Kinderzulagen; auf ganze Franken gerundet):

2017 Fr. 1‘915.00 effektiv, Pensum 60 %

2018 Fr. 2’382.00 effektiv, Pensum 60 %

2019 Fr. 2’340.00 effektiv, Pensum 60 %

2020 Fr. 2’673.00 effektiv, Pensum 70 %

2021 Fr. 2’673.00 effektiv, Pensum 70 %

01.01.2022-31.07.2016 Fr. 3’055.00 hypoth., Pensum 80 %

ab 01.08.2026 Fr. 6’000.00 hypoth., Pensum 100 %

b) Das Einkommen von G.________ ist unbestritten. Es besteht bis Ende 2020 aus der Kinderzulage von Fr. 220.00. Per 1. Januar 2021 wurde die Kinderzulage auf Fr. 230.00 erhöht (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 19. Oktober 2016, SRSZ 370.110). Die Berufungsführerin bezieht die Zulagen. Ab 1. Juni 2031 würde die Ausbildungszulage grundsätzlich Fr. 280.00 pro Monat betragen (§ 1 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses). Weil aber die letzte Unterhaltsphase per 1. August 2026 berechnet und der Berufungsführerin ein minimal zu hohes Einkommen angerechnet wird, ist auf die Erhöhung der Zulage per 1. Juni 2031 zu verzichten.

c) Beim Einkommen des Berufungsgegners kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich gestützt auf die Lohnabrechnung vom Januar 2018, den Lohnausweis 2018 und die Steuererklärung 2018 für dieses Jahr ein Nettoeinkommen von Fr. 10‘780.65 ergebe. Im Jahr 2019 sei auf das mit der Lohnabrechnung Januar 2019 ausgewiesene Nettoeinkommen von Fr. 10‘836.40 abzustellen (angef. Urteil, E. 6.5.1). Der Berufungsgegner arbeite derzeit in einem 60 %-Pensum von Montag bis Mittwoch. Betreffend den künftigen Umfang der Erwerbstätigkeit sei es ihm im Lichte der Rechtsprechung zum Schulstufenmodell zumutbar, ab Eintritt von G.________ in den obligatorischen Kindergarten im August 2020 auch an seinen Betreuungstagen von Donnerstag bis Freitag einer Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum nachzugehen. Selbst wenn eine Pensumserhöhung bei der aktuellen Arbeitgeberin nicht möglich sein sollte, sei aufgrund der beruflichen Qualifikation des Berufungsgegners davon auszugehen, dass eine Pensumserhöhung faktisch möglich sei. Der Berufungsgegner werde gegebenenfalls einen Stellenwechsel in Betracht ziehen müssen. Insgesamt ergebe sich ein dem Berufungsgegner zumutbares Arbeitspensum von 80 %, sodass sich das Einkommen bei Zugrundelegung des aktuellen Lohnes auf ein Einkommen von Fr. 14‘448.55 belaufe (angef. Urteil, E. 6.5.2.1). Ab Eintritt von G.________ in die Oberstufe wäre ihm an seinen Betreuungstagen grundsätzlich ein 80 %-Pensum zumutbar. Im Ergebnis würde dies lediglich auf eine Pensumserhöhung von rund 10 % führen, sodass auf eine Erhöhung des hypothetischen Einkommens zu verzichten sei (angef. Urteil, E. 6.5.2.2). Indes sei ihm per yy.________ 2031, wenn G.________ 16 Jahre alt sein werde, ein Vollzeiterwerb zumutbar, was ihm nach den gemachten Ausführungen auch in tatsächlicher Hinsicht möglich sein werde. Unter Zugrundelegung des aktuellen Lohnes belaufe sich das Einkommen auf Fr. 18‘060.65 (angef. Urteil, E. 6.5.2.3).

aa) Der Berufungsgegner macht geltend, er könne sein aktuelles Pensum von 60 % nicht erhöhen. Seine leitende Stelle sei nicht ausbaufähig. Würde er sein Pensum erhöhen wollen, müsste er eine neue Arbeitsstelle suchen. Bei einer neuen Arbeitsstelle würde er jedoch nicht mehr das gleiche Gehalt wie heute erhalten, denn eine so gut bezahlte Arbeitsstelle in seinem Arbeitsbereich sei kaum auffindbar (KG-act. 9, S. 8 f.).

bb) Der Berufungsgegner erzielte im Jahr 2017 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 10‘777.30 (Lohnausweis: Vi-act. BB 1). Im Jahr 2018 erhöhte sich dieser leicht auf monatlich Fr. 10‘780.65 (Lohnausweis: Vi-act. BB 2, Lohnabrechnung Januar 2018: Vi-act. BB 18). Der Lohnabrechnung 2019 ist ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10‘836.40 zu entnehmen (Vi-act. BB 3). Der Lohnausweis 2020 weist ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 10‘657.50 aus (KG-act. 26/1). Gemäss Lohnabrechnung per Januar 2021 beträgt das Nettoeinkommen aktuell Fr. 10‘655.50 (KG-act. 26/2). Diese effektiv erzielten Einkommen sind der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen und werden nicht bestritten.

cc) Anlässlich der zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung machte der Berufungsgegner geltend, dass seine Anstellung Ende April auslaufe und er ab 1. Mai 2021 eine neue Anstellung suchen müsse (KG-act. 21, S. 7). Er habe im Moment ein recht hohes Gehalt, weil er in einer Privatklinik angestellt sei. Sein Ziel sei, dass er mit den zwei Tagen Pflegeheim auf ein Nettogehalt zwischen Fr. 6‘500.00 und Fr. 7‘500.00 pro Monat komme. Das Gehalt, das er im Moment verdiene, werde er nicht mehr erzielen können, weil er jetzt in einer leitenden Position sei. Er sei zu alt, um so etwas wieder zu finden (KG-act. 21, S. 11). Die Berufungsführerin bestreitet die Kündigung nicht, macht aber geltend, es sei auf den bisherigen Lohn abzustellen (KG-act. 21, S. 12; vgl. KG-act. 29).

dd) Weil der Berufungsführer noch keine konkrete Anstellung in Aussicht hat, sodass sein zukünftiges Einkommen nicht feststeht, ist festzustellen, wieviel er hypothetisch verdienen könnte. Zur Bestimmung des dem Berufungsgegner zumutbaren hypothetischen Einkommens kann auf den Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik („Salarium“) abgestellt werden (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Bad. I, 3. A., Bern 2017, N 133 zu Art. 285 ZGB; Urteil BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 4.1.2 mit Hinw. auf BGE 128 III 4, E. 4.c/bb). Zur Berechnung des Lohnes sind zunächst die Kriterien Branche (Gesundheitswesen), Ausbildung (Universitäre Hochschule), Alter (56 Jahre), Dienstjahre (16), Unternehmensgrösse (20-49 Beschäftigte) Wochenstunden (60) zu verwenden. Bei den übrigen Kriterien sind grundsätzlich im vorliegenden Fall verschiedene Konstellationen denkbar (Region: Zentralschweiz oder Zürich; Berufsgruppe: Akademische und verwandte Gesundheitsberufe oder Führungskräfte; Stellung im Betrieb: ohne oder mit Kaderfunktion). Weil der Berufungsgegner bisher in einer sehr guten Stellung arbeitete und nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, dass er eine ähnlich gute Arbeitsstelle finden wird, rechtfertigt es sich, nicht auf den Median-Bruttolohn, sondern auf das höhere Ergebnis der Berechnung abzustellen. Dabei variiert der Bruttolohn für Männer zwischen Fr. 13‘642.00 und Fr. 17‘879.00. Es erscheint angemessen, auf den Durchschnitt von Fr. 15‘760.50 abzustellen, was nach Abzug von schätzungsweise 15 % Sozialversicherungsabgaben ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 13‘396.00 für ein Vollzeitpensum ergibt. Grundsätzlich wäre dieses hypothetische Einkommen ab Mai 2021 anzurechnen. Um weitere Berechnungsperioden zu vermeiden und weil nicht feststeht, ob der Berufungsführer tatsächlich bereits ab Mai 2021 ein entsprechendes Einkommen erzielen kann, wird das hypothetische Einkommen für das ganze Jahr 2021 berücksichtigt.

ee) Bei der zweitinstanzlichen Parteibefragung gab der Berufungsgegner zu, dass er zusätzlich ab Oktober 2020 im N.________ angestellt sei. Er arbeite dort an zwei Halbtagen. Er könne nicht sagen, wieviel er dabei verdient habe, weil er erst im Januar 2021 mit der Abrechnung habe beginnen können. Sie hätten einen heftigen Coronaausbruch gehabt, sodass alles habe geschlossen werden müssen. Der Betrieb laufe langsam an (KG-act. 21, S. 7). Unterlagen zum vereinbarten und allenfalls bereits ausbezahlten Einkommen sind nicht vorhanden. Die separate Bestimmung des Lohnes kann jedoch offenbleiben, weil dem Berufungsgegner ab Januar 2021 sowieso ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Ob er dieses im N.________ und/oder anderswo erzielen wird, ist irrelevant. Damit erübrigt sich auch die Edierung entsprechender Unterlagen.

ff) Zur Pensenerhöhung gilt zu erwähnen, dass der Berufungsgegner lediglich angibt, in seiner derzeitigen Anstellung das Pensum nicht erhöhen zu können. Er wird jedoch per Mai 2021 sowieso eine neue Anstellung suchen müssen. Es ist ihm zumutbar, dabei zu berücksichtigen, dass er zukünftig sein Pensum entsprechend der Schulstufenregelung wird ausdehnen müssen. Der Berufungsgegner macht nicht geltend, er würde keine Anstellung mit einem höheren Pensum finden oder welche konkreten Umstände ihm eine Pensumserhöhung in einer zukünftigen Anstellung verunmöglichen würden. Der Einwand des Berufungsgegners ist daher abzuweisen.

gg) Der Berufungsgegner betreut G.________ jeweils von Donnerstag bis Samstag und jeden zweiten Sonntag (vgl. angef. Urteil, E. 4.4.2). Damit ist ihm am Donnerstag und Freitag ein Pensum gemäss Schulstufenmodell zumutbar. Von Montag bis Mittwoch kann er seiner Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehen. Folglich ist ihm bis Ende Juli 2020 das bisher ausgeübte Pensum von 60 % anzurechnen. Danach sind ihm folgende Pensen zumutbar: ab August 2020 (Einschulung von G.________) ein Pensum von 80 % (Donnerstag und Freitag je 50 % und Montag bis Mittwoch je 100 %). Weil eine rückwirkende Erhöhung des Pensums auf 80 % per August 2020 nicht möglich ist, wird diese Pensenerhöhung erst per 1. Januar 2022 effektiv angerechnet. Ab August 2026 (Eintritt in die Sekundarschule) wäre dem Berufungsgegner ein Pensum von 96% (Donnerstag und Freitag je 80 % und Montag bis Mittwoch je 100 %) und ab Juni 2031 (Vollendung 16. Lebensjahr) ein Pensum von 100 % zumutbar. Weil die Differenz der beiden letzten Pensen minimal ist, wird dem Berufungsgegner wie bereits der Berufungsführerin bereits ab August 2026 ein Vollzeitpensum angerechnet.

hh) Zusammenfassend ergeben sich für den Berufungsgegner folgende anrechenbare Einkommen:

2017 Fr. 10’777.00 effektiv, Pensum 60 %

2018 Fr. 10’781.00 effektiv, Pensum 60 %

2019 Fr. 10’836.00 effektiv, Pensum 60 %

2020 Fr. 10‘657.00 effektiv, Pensum 60 %

2021 Fr. 8‘037.60 hypoth., Pensum 60 %

01.01.2022-31.07.2026 Fr. 10‘716.80 hypoth., Pensum 80 %

ab 01.08.2026 Fr. 13‘396.00 hypoth., Pensum 100 %

d) Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf der Berufungsführerin ab 1. November bis 31. Dezember 2018 von Fr. 2‘903.50 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkosten Fr. 1‘120.00, Krankenkassenprämie Fr. 283.50, Steuern Fr. 150.00). Für den Zeitraum von 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 zog es die Prämienverbilligung von Fr. 208.35 an der Krankenkassenprämie ab (Totalbedarf: Fr. 2‘695.15). Im Zeitraum ab 1. August bis 31. Mai 2031 sind keine Prämienverbilligungen abgezogen, die Steuern wurden aber aufgrund des höheren Arbeitspensums auf Fr. 250.00 erhöht (Totalbedarf: Fr. 3‘003.50). Ab 1. Juni 2031 wurden die Steuern nochmals auf Fr. 350.00 erhöht (Totalbedarf: Fr. 3‘103.50; angef. Urteil, E. 6.7.8).

aa) Die Vorinstanz erwog zu den geltend gemachten Mobilitätskosten, Fahrspesen für die Ausübung des Besuchsrechts oder für die Ausübung der Obhut seien von der besuchs- bzw. obhutsberechtigten Person zu tragen. Die aufgrund der Behinderung der älteren Tochter der Berufungsführerin anfallenden Fahrkosten seien durch die Hilflosenentschädigung zu decken. Schliesslich würden keine Auslagen für den Arbeitsweg geltend gemacht, zumal sich das Geschäft der Berufungsführerin an ihrem Wohnort befinde (angef. Urteil, E. 6.7.3). Die Berufungsführerin macht geltend, ihr sei ein Anteil für den Privatgebrauch des Geschäftsfahrzeuges von Fr. 168.60 anzurechnen. Es wäre unverhältnismässig, ihr ein Fahrzeug für berufliche Belange anzurechnen, die private Nutzung jedoch zu untersagen, obschon buchhalterisch ein Privatanteil unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu verbuchen sei. Sie nutze das Fahrzeug tatsächlich oft für private Zwecke. Sie beteilige sich an den Kindsübergabefahrten für G.________ (KG-act. 1, S. 17 und 23). Wie bereits die Vor­instanz erwähnte, benötigt die Berufungsführerin weder ein Fahrzeug noch öffentliche Verkehrsmittel für die Bewältigung des Arbeitsweges. Daran ändert auch nichts, wenn sie in den Geschäftsbüchern einen Privatanteil des Fahrzeuges ausscheidet. Sodann sind die Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts praxisgemäss nicht im Bedarf anzurechnen.

bb) Bei den Wohnkosten berücksichtigte die Vorinstanz den ausgewiesenen Mietzins von Fr. 2‘800.00 (inkl. NK) und rechnete der Berufungsführerin einen grossen Kopfanteil von Fr. 1‘120.00 zu. Ab dem Auszug der beiden älteren Töchter (30. Mai 2025) wäre der Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt aber übersetzt, sodass dieser ermessensweise auf ortsüblich Fr. 1‘700.00 herabzusetzen wäre. Der grosse Kopfanteil für die Klägerin würde lediglich um Fr. 10.00 auf Fr. 1‘130.00 gesteigert, was wegen Geringfügigkeit unbeachtet bleiben könne (angef. Urteil, E. 6.7.1). Die Berufungsführerin rügt, es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie die Wohnsituation bei Auszug der älteren Töchter ändern müsse, zumal die Wohnkosten nicht als überteuert angesehen werden könnten. Ab Auszug der Töchter falle ihr ein grösserer Wohnkostenanteil zu (KG-act. 1, S. 18). Sie rechnete in der Folge mit einem Wohnkostenanteil für sich von Fr. 1‘866.70 (KG-act. 1, S. 23 f.).

Die Berufungsführerin wohnt zusammen mit G.________ und ihren beiden älteren Töchtern (derzeit 16 und 18 Jahre: KG-act. 21, S. 6) in einer 4 ½-Zimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 2‘800.00 inkl. akonto Nebenkosten (Vi-act. KB 5). Die Wohnkosten sind praxisgemäss nach grossen (Eltern) und kleinen (Kinder) Köpfen aufzuteilen. Rechtsprechungsgemäss ist nur an den Betreuungstagen der Berufungsführerin ein Wohnkostenanteil im Bedarf von G.________ anzurechnen (Beschluss KG SZ vom 4. März 2019, ZK2 2018 49 E. 13, in: EGVSZ 2019, A.2.2). Damit ergibt sich für die Berufungsführerin ein Wohnkostenanteil von Fr. 1‘400.00 (2/5 + die Hälfte von 1/5) und für G.________ ein solcher von Fr. 280.00 (die Hälfte von 1/5). Ab Auszug der beiden älteren Töchter erweist sich der Mietzins von Fr. 2‘800.00 für ein Elternteil mit einem Kind angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse der Berufungsführerin als zu hoch. Der von der Vorinstanz als ortsüblich erachtete Mietzins von Fr. 1‘700.00 für einen Zweipersonenhaushalt erscheint angemessen. Nachdem die Berufungsführerin selber geltend machte, die beiden älteren Töchter würden wohl per 30. Mai 2025 ausgezogen sein, ist dieser Zeitpunkt für die Herabsetzung der Wohnkosten zu übernehmen. Ab 30. Mai 2025 würde der Wohnkostenanteil der Berufungsführerin damit Fr. 1‘416.70 und derjenige für G.________ Fr. 283.30 (die Hälfte von 1/3) betragen. Nachdem der Wohnkostenanteil für die Berufungsführerin jedoch nur um Fr. 16.70 und derjenige von G.________ um Fr. 3.30 erhöht würden, kann diese Änderung wegen Geringfügigkeit weggelassen werden.

cc) Die Vorinstanz rechnete der Berufungsführerin zu Recht nur die Krankenkassenprämie der obligatorischen Versicherung von Fr. 283.50 an (Vi-act. KB 24), was denn auch nicht gerügt wird. Die Berufungsführerin moniert, die Vorinstanz nehme an, sie habe Anspruch auf Prämienverbilligung, obwohl dies zukünftig unklar sein dürfte. Sie habe in der Vergangenheit nicht immer Prämienverbilligungen erhalten. Solche seien abhängig vom Einkommen und je nach Einkommensannahme nicht mehr zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 18). Die Berufungsführerin verkennt dabei, dass die Vorinstanz lediglich für den Zeitraum von Januar 2019 bis Juli 2020 Prämienverbilligungen anrechnete (angef. Urteil, E. 6.7.8). Zur Begründung wurde ausgeführt, Grundlage für die Prämienverbilligung seien die Zahlen der letzten definitiven Steuerveranlagung, d.h. in der Regel des Einkommens von zwei Jahren zuvor. Die Berufungsführerin habe in der Steuererklärung 2017 ein wesentlich tieferes Einkommen deklariert als in den Jahren 2015 und 2016, sodass davon auszugehen sei, dass sie auch im Jahr 2019 eine Prämienverbilligung erhalte. Weil ihr ab August 2020 ein höheres Einkommen angerechnet werde, sei aber davon auszugehen, dass sie keine Prämienverbilligung mehr erhalten werde (angef. Urteil, E. 6.7.2). Die Anrechnung der Prämienverbilligung ist durch die Einkommensreduktion im Jahre 2017 begründet. Zudem ist inzwischen belegt, dass die Berufungsführerin auch im Jahr 2020 Prämienverbilligungen in der Höhe von monatlich Fr. 85.55 für sich selber erhielt (KG-act. 1/3). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verbilligung im Jahr 2019 etwa im gleichen Umfang gewährt wurde. Somit ist der Berufungsführerin für die Krankenkassenprämie in den Jahren 2019 und 2020 ein Betrag von Fr. 197.95 und ab Januar 2021 die volle Prämie von Fr. 283.50 (Vi-act. KB 24) anzurechnen.

dd) Des Weiteren macht die Berufungsführerin Gesundheitskosten geltend. Die Vorinstanz nahm diese nicht in die Bedarfsrechnung auf, weil die Berufungsführerin weder Angaben zum Grund der Behandlungskosten noch zur Frage, ob diese auch künftig anfallen, gemacht habe. Es sei somit nicht belegt, ob die Gesundheitskosten notwendig seien sowie ob sie regelmässig und in welcher Höhe anfielen. Dies insbesondere, als die Berufungsführerin ausgeführt habe, dass Gesundheitskosten vor allem für die älteste Tochter anfielen und sie diese Rechnungen nicht immer der Krankenkasse einreiche (angef. Urteil, E. 6.7.2). Die Berufungsführerin wendet ein, die Kosten seien über mehrere Jahre belegt und begründet worden. Es könne von ihr nicht verlangt werden, detaillierte Gesundheitsfragen vor Gericht zu erklären, umso mehr, als der Berufungsgegner schon einmal versucht habe, sie krank zu schreiben. Die Kosten seien von der Gegenseite nicht bestritten worden. Sie habe bereits drei Krebsdiagnosen entgegennehmen müssen, weshalb regelmässige Untersuchungen unabdingbar und Rückfälle nicht auszuschliessen seien (KG-act. 1, S. 19). Gesundheitskosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfasst werden, sind im Bedarf nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums fallen bloss wünschbare, aber objektiv nicht notwendige Kosten für Ärzte, Therapeuten und Arzneien ausser Betracht (Jann Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.110). Im Jahr 2017 fielen der Berufungsführerin nicht von der Krankenkasse gedeckte Gesundheitskosten von total Fr. 2‘887.65 an (Vi-act. KB 15, S. 2). Der Detailaufstellung ist jedoch nebst dem Betrag nur das Datum der Abrechnung und der jeweilige Rechnungssteller zu entnehmen. Nicht ersichtlich ist, welcher Art die Behandlung war. Dasselbe gilt für die im Jahr 2018 angefallenen, ungedeckten Gesundheitskosten von total Fr. 2‘414.85 (Vi-act. KB 26). Die Berufungsführerin begründete die Notwendigkeit dieser Kosten nicht (vgl. Vi-act. 25, S. 8), sodass sie auch nicht berücksichtigt werden können. Anlässlich ihrer Parteibefragung sagte sie vielmehr, diese Kosten seien vor allem für ihre älteste Tochter (Vi-act. 49, Frage 41), was jedoch entweder gegenüber der Invalidenversicherung oder im Rahmen von Unterhaltsbeiträgen vom Vater der Tochter geltend gemacht werden müsste.

ee) Die Berufungsführerin führt aus, ihre Steuern dürften in Zukunft leicht höher ausfallen, sollte der Berufungsgegner zu höheren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Auch die Einkommensannahmen der Vorinstanz hätten einen Einfluss auf die Steuerbelastung (KG-act. 1, S. 19). In den tabellarischen Berechnungen werden im Vergleich zur Vorinstanz im Zeitraum von Januar 2019 bis Juli 2020 mit Fr. 250.00 (KG-act. 1, S. 23 f. [anstatt Fr. 150.00; angef. Urteil, E. 6.7.8]) höhere, von August 2020 bis Mai 2025 jedoch geringere (Fr. 200.00 [KG-act. 1, S. 23 f.] anstatt Fr. 250.00 [angef. Urteil, E. 6.7.8]) Steuern geltend gemacht. Bei den Steuerbeträgen handelt es sich um blosse Schätzungen, zumal die Einkommen beider Parteien (teilweise) hypothetisch festgestellt wurden und die Unterhaltsbeiträge nachfolgend erst zu berechnen sind. Die vorinstanzlich festgelegten Beträge erscheinen angemessen, woran auch die vagen Ausführungen in der Berufung nichts zu ändern vermögen. Zu korrigieren ist lediglich, dass der Berufungsführerin erst ab Januar 2022 (anstatt bereits ab August 2021) ein höheres Pensum und damit auch höhere Steuern angerechnet werden.

ff) Zur geltend gemachten Schuldentilgung erwog die Vorinstanz, dem Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2014 sei zu entnehmen, dass die Hälfte der Darlehensschuld als Geschäftsschuld der Einzelunternehmung der Berufungsführerin bestehen bleiben solle, während die andere Hälfte zu Privatschulden werden solle. Wirtschaftlich betrachtet stelle das Privatdarlehen aber ein Geschäftsdarlehen dar, was auch die Berufungsführerin bestätigt habe. Die Rückzahlung eines Geschäftsdarlehens könne allerdings nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten im Bedarf des Unterhaltsschuldners aufgerechnet werden. Die Darlehensrückzahlungen wirkten zudem vermögensbildend. Schliesslich habe auch die Berufungsführerin ausgesagt, dass sie beide Darlehen über das Geschäft laufen lasse (angef. Urteil, E. 6.7.5). Die Berufungsführerin moniert, die Vorinstanz habe das Darlehen nicht als Privatdarlehen berücksichtigt, aber in Bezug auf die Lohnentwicklung auch nicht als Geschäftsdarlehen miteinbezogen (KG-act. 1, S. 19 f.).

Die Berufungsführerin bestätigte, dass es sich auch beim Privatdarlehen wirtschaftlich gesehen um ein Geschäftsdarlehen handle. Sie zahle beide Darlehen über das Geschäft zurück. In vier Jahren werde alles zurückbezahlt sein (Vi-act. 49, Fragen 48-51). Entsprechende Buchungen sind auch den Kontoblättern 2016, 2017 und 2018 zu entnehmen (Vi-act. KB 36-38, Position 2520). Die Anrechnung einer privaten Bedarfsposition fällt damit ausser Betracht. Wurden beide Darlehen über das Geschäft abgewickelt, so sind sie in den effektiven Einkommenszahlen der vergangenen Jahre berücksichtigt. Demgegenüber ist das zukünftig angerechnete Einkommen gerade hypothetisch und beruht damit nicht auf den effektiven Geschäftsausgaben.

gg) Zusammenfassend ergeben sich die folgenden Bedarfszahlen für die Berufungsführerin:

1. November 2017 bis 31. Dezember 2018

Grundbetrag Fr. 1’350.00

Wohnkosten Fr. 1’400.00

Krankenkassenprämie Fr. 283.50

Steuern Fr. 150.00

Total Fr. 3’183.50

1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020

Grundbetrag Fr. 1’350.00

Wohnkosten Fr. 1’400.00

Krankenkassenprämie Fr. 197.95

Steuern Fr. 150.00

Total Fr. 3‘097.95

1. Januar 2021 bis 31. Mai 2026

Grundbetrag Fr. 1’350.00

Wohnkosten Fr. 1’400.00

Krankenkassenprämie Fr. 283.50

Steuern Fr. 250.00

Total Fr. 3’283.50

ab 1. Juni 2026

Grundbetrag Fr. 1’350.00

Wohnkosten Fr. 1’400.00

Krankenkassenprämie Fr. 283.50

Steuern Fr. 350.00

Total Fr. 3’383.50

e) Die Vorinstanz stellte für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2020 einen monatlichen Bedarf des Berufungsgegners von total Fr. 3‘585.50 fest (Grundbedarf: Fr. 1‘350.00, Wohnkostenanteil Fr. 879.15, Krankenkassenprämie Fr. 196.30, Arbeitsweg Fr. 355.05, auswärtige Verpflegung Fr. 130.00, Steuern Fr. 675.00; angef. Urteil, E. 6.8). Aufgrund der dem Berufungsgegner gemäss Schulstufenregelung zumutbaren Erhöhung des Pensums erhöhte die Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis am 31. Mai 2031 die Positionen Arbeitsweg (Fr. 473.40), auswärtige Verpflegung (Fr. 176.00) und Steuern (Fr. 850.00). Eine nochmalige Erhöhung dieser Positionen aufgrund des wiederum erhöhten Pensums erfolgte ab 1. Juni 2031 (Arbeitsweg Fr. 591.75, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Steuern Fr. 1‘000.00).

aa) Der Berufungsgegner moniert, er habe aufgrund seiner schlechten Altersvorsorge die Hypothek mit monatlich Fr. 2‘000.00 zu amortisieren. Ohne diese Amortisation hätte er keine Hypothek abschliessen können (KG-act. 9, S. 9). Amortisationen für Hypothekardarlehen sind nicht im Bedarf zu berücksichtigen, da sie der Vermögensbildung dienen (Urteil BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7), weshalb bereits die Vorinstanz die Amortisationen nicht anrechnete (angef. Urteil, E. 6.8.1). Daran ist festzuhalten. Die Amortisationen sind aus dem Überschussanteil zu bezahlen.

bb) Zudem macht der Berufungsgegner Sanierungskosten des Hauses in der Höhe von Fr. 86‘000.00 in den nächsten zwei Jahren (ab 6. April 2020) geltend (KG-act. 9, S. 9). Der Berufungsführer reichte zwar verschiedene Werkverträge und Rechnungen ein (KG-act. 9/1-7), er begründete aber nicht, weshalb die Renovationen dringend notwendig wären. Deshalb muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie nicht der Erhaltung der bisherigen Lebensstellung des Elternteils dienen, sondern vermögensbildend sind. Allerdings erscheinen Wohnkosten von total Fr. 1‘318.75 angesichts des hohen Einkommens des Berufungsgegners und der Tatsache, dass G.________ auch bei ihm Anspruch auf einen angemessenen Wohnraum hat, eher tief. Die Wohnkosten werden deshalb ermessensweise auf total Fr. 1‘500.00 angehoben. Davon ist G.________ im Hinblick auf die alternierende Obhut ein halber kleiner Kopfanteil, d.h. Fr. 250.00 (1/6 von Fr. 1‘500.00), und dem Berufungsgegner der Restbetrag mit Fr. 1‘250.00 anzurechnen.

cc) Sodann erwähnt der Berufungsführer Anwaltskosten aufgrund verschiedener Verfahren mit der Berufungsführerin von über Fr. 20‘000.00, welche er abzubezahlen habe (KG-act. 9, S. 9). Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach (Urteil BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2 mit Hinw. auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb). Nach der Rechtsprechung in eherechtlichen Angelegenheiten gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteile 5A_1029/2015 vom 1. Juni 2016 E. 3.3.1.3; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7). Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in den vorhergehenden familienrechtlichen Verfahren können nicht als derartige Schulden qualifiziert werden. Diese Kosten sind für die Interessenvertretung (allein) der betroffenen Partei angefallen und dienten nicht dem Unterhalt beider Eheleute, die denn auch nicht solidarisch dafür haften (Urteil BGer 5A_926/2016 vom 11. August 2017, E. 2.2.3). Dasselbe muss vorliegend für die nicht verheirateten Eltern gelten. Die Anwaltskosten sind dem Berufungsgegner persönlich angefallen und er legt nicht dar, dass er diese tatsächlich regelmässig abzahlt, sodass sie nicht im Bedarf berücksichtigt werden können.

dd) Zusammenfassend ergeben sich folgende Bedarfszahlen für den Berufungsgegner:

1. November 2017 bis 31. Dezember 2020

Grundbetrag Fr. 1’350.00

Wohnkostenanteil Fr. 1’250.00

Krankenkassenprämie Fr. 196.30

Arbeitsweg Fr. 355.05

ausw. Verpflegung Fr. 130.00

Steuern

Fr.

675.00

total Fr. 3’956.35

1. Januar 2021 bis 31. Juli 2026

Grundbetrag Fr. 1’350.00

Wohnkostenanteil Fr. 1’250.00

Krankenkassenprämie Fr. 196.30

Arbeitsweg Fr. 473.40

ausw. Verpflegung Fr. 176.00

Steuern

Fr.

850.00

total Fr. 4’295.70

ab 1. August 2026

Grundbetrag Fr. 1’350.00

Wohnkostenanteil Fr. 1’250.00

Krankenkassenprämie Fr. 196.30

Arbeitsweg Fr. 591.75

ausw. Verpflegung Fr. 220.00

Steuern

Fr. 1’000.00

total Fr. 4’608.05

f) Beim Bedarf von G.________ berücksichtigte die Vorinstanz zunächst den Grundbetrag (Fr. 400.00 bzw. Fr. 600.00), den Wohnkostenanteil bei der Berufungsführerin von Fr. 560.00 und den Wohnkostenanteil beim Berufungsgegner von Fr. 439.60. Die Krankenkassienprämie wurde abhängig von den ausgezahlten Prämienverbilligungen und dem Alter von G.________ abgestuft und die Drittbetreuungskosten nach Bedarf bzw. Alter bestimmt (angef. Urteil, E. 6.9).

aa) Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Wohnkostenanteil für G.________ aufgrund der alternierenden Obhut bei der Mutter Fr. 280.00 und beim Vater Fr. 250.00 beträgt.

bb) Entgegen der Darstellung des Berufungsgegners (KG-act. 9, S. 12) machte er erstinstanzlich keine Drittbetreuungskosten geltend, welche bei ihm anfallen würden. Zweitinstanzlich reichte er Rechnungen des F.________ ein, wonach im Zeitraum von Mai 2017 bis Mai 2018 pro Monat eine Pauschale von Fr. 441.00 anfiel (KG-act. 8 und 9). Anlässlich der Instruktionsverhandlung gab er an, G.________ sei jeweils während eines Tages am Donnerstag oder Freitag, d.h. an seinen Betreuungstagen, in das F.________ gegangen. Der Grund sei gewesen, dass er es gut fand, weil G.________ dort soziale Kontakte gehabt habe. Er gab zwar zu, dass er während dieser Zeit das Haus renoviert habe und ihm die Betreuung von G.________ im F.________ nicht ungelegen kam (KG-act. 21, S. 8). G.________ ging aber auch an den Betreuungstagen der Berufungsführerin in die Kita (vgl. Vi-act. 49, Frage 10), obwohl sie ihr Pensum von 60 % auch an den Betreuungstagen des Berufungsgegners hätte absolvieren können (vgl. angef. Urteil, E. 6.9). Aus Gründen der Gleichberechtigung sind deshalb die Kosten des F.________ von April 2017 bis Mai 2018 grundsätzlich als beim Berufungsgegner anfallende Position des Kindesbedarfs anzurechnen. Hingegen fällt diese Position ab Juni 2018 mangels Nachweises der entsprechenden Kosten weg.

Der Mutter fielen folgende monatliche Drittbetreuungskosten an: Fr. 348.00 von November 2017 bis April 2018 (sieben Monate), Fr. 696.00 von Mai 2018 bis Juli 2019 (15 Monate), Fr. 400.00 von August 2019 bis Juli 2020 (12 Monate), d.h. durchschnittlich rund Fr. 520.00 während 34 Monaten. Beim Vater waren es Fr. 441.00 während 14 Monaten, wobei die Hälfte davon vor dem geltend gemachten Beginn der Unterhaltszahlungen am 1. November 2017 anfielen. Der Einfachheit halber werden der Mutter nachfolgend 26 Monate à Fr. 520.00 (1. November 2017 bis 31. Dezember 2019) und dem Vater 12 Monate à Fr. 441.00 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018) angerechnet.

cc) Die Krankenkassenprämie für G.________ beträgt total Fr. 60.50 (Fr. 36.70 KVG + Fr. 23.80 VVG). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, rechtfertigt es sich, angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Berufungsgegners und der Tatsache, dass er die Auslagen für die Zusatzversicherung anerkannte, auch die VVG-Prämien zu berücksichtigen (angef. Urteil, E. 6.9). In den Jahren 2017 und 2018 erhielt die Berufungsführerin Prämienverbilligungen, sodass die Krankenkassenkosten für G.________ nach deren Abzug Fr. 13.00 betragen (angef. Urteil, E. 6.9). Ab Januar 2019 bis zur Erhöhung des Pensums durch die Berufungsführerin sind die Krankenkassenkosten von G.________ durch die Prämienverbilligung vollständig gedeckt (angef. Urteil, E. 6.9). Weil vorliegend die Pensenerhöhung erst ab 1. Januar 2022 erfolgt (s.o., E. 5.a.cc), sind für das ganze Jahr 2021 keine Krankenkassenkosten im Bedarf von G.________ anzurechnen. Aufgrund des Alters von G.________ sind die Kosten ab Januar 2022 auf ermessensweise Fr. 70.00 und ab 1. August 2026 auf Fr. 90.00 zu erhöhen (vgl. angef. Urteil, E. 6.9).

dd) Zusammenfassend ergeben sich folgende Bedarfszahlen von G.________:

1. November 2017 bis 31. Dezember 2017

Anteil Mutter Anteil Vater

Grundbetrag Fr. 200.00 Fr. 200.00

Wohnkostenanteil Fr. 280.00 Fr. 250.00

Krankenkassenprämie Fr. 13.00

Drittbetreuungskosten Fr. 520.00

Total Fr. 1‘013.00 Fr. 450.00

1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018

Anteil Mutter Anteil Vater

Grundbetrag Fr. 200.00 Fr. 200.00

Wohnkostenanteil Fr. 280.00 Fr. 250.00

Krankenkassenprämie Fr. 13.00

Drittbetreuungskosten Fr. 520.00 Fr. 441.00

Total Fr. 1’013.00 Fr. 891.00

1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019

Anteil Mutter Anteil Vater

Grundbetrag Fr. 200.00 Fr. 200.00

Wohnkostenanteil Fr. 280.00 Fr. 250.00

Krankenkassenprämie

Drittbetreuungskosten Fr. 520.00

Total Fr. 1’000.00 Fr. 450.00

1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021

Anteil Mutter Anteil Vater

Grundbetrag Fr. 200.00 Fr. 200.00

Wohnkostenanteil Fr. 280.00 Fr. 250.00

Krankenkassenprämie

Drittbetreuungskosten

Total Fr. 480.00 Fr. 450.00

1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026

Anteil Mutter Anteil Vater

Grundbetrag Fr. 200.00 Fr. 200.00

Wohnkostenanteil Fr. 280.00 Fr. 250.00

Krankenkassenprämie Fr. 70.00

Drittbetreuungskosten

Total Fr. 550.00 Fr. 450.00

ab 1. August 2026

Anteil Mutter Anteil Vater

Grundbetrag Fr. 300.00 Fr. 300.00

Wohnkostenanteil Fr. 280.00 Fr. 250.00

Krankenkassenprämie Fr. 90.00

Drittbetreuungskosten

Total Fr. 670.00 Fr. 550.00

g) Anhand der vorstehend festgestellten Einkommens- und Bedarfszahlen ist sodann der Kindesunterhaltsbeitrag zu berechnen und festzustellen, wer diesen in welchem Umfang zu tragen hat. Zu letzterem macht die Berufungsführerin geltend, der Barunterhalt des Kindes sei unabhängig von einem möglichen Überschuss des anderen betreuenden Elternteils vom leistungsfähigeren Elternteil zu tragen. Zudem sei sie als hauptbetreuender Elternteil anzusehen (KG-act. 1, S. 21). Vorliegend wird die alternierende Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen fortgeführt, sodass die Berufungsführerin nicht hauptbetreuender Elternteil ist, sondern beide Eltern G.________ gleichermassen betreuen. Der Unterhalt des Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt, d.h. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGE 144 III 481, E. 4.3). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt (BGE 135 III 66, E. 4) folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (Urteil BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2). Bei alternierender Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen haben die Eltern den Geldunterhalt proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.5). Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist damit für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern das ausschliessliche Kriterium, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (Urteil BGer 5A_727/2018, E. 4.3.2.3). Die Leistungsfähigkeit besteht im Überschuss, welcher einem Elternteil nach Abzug seines Bedarfs von seinem eigenen Einkommen verbleibt (vgl. Urteil BGer 5A_727/2018, E. 4.3.2.2). Die Parteien haben somit – wie dies bereits die Vorinstanz tat – den Bedarf von G.________ im Verhältnis ihrer Überschüsse zu tragen, was zu den nachfolgenden Berechnungen führt.

aa) 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017

Vater Mutter G.________

Anteil Vater Anteil Mutter

Einkommen Fr. 10’777.00 Fr. 1’915.00 Fr. 0.00 Fr. 220.00

Bedarf Fr. 3’956.35 Fr. 3’183.50 Fr. 450.00 Fr. 1’013.00

Differenz Fr. 6’820.65 Fr. -1’268.50 Fr. -450.00 Fr. - 793.00

Bei einer Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 12‘912.00 und dem Gesamtbedarf von Fr. 8‘602.85 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 4‘309.15. Die Berufungsführerin kann ihren Bedarf mit ihrem Einkommen nicht decken, sodass sie für die Tragung des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig ist. Dem Berufungsgegner ist es demgegenüber möglich, den gesamten Kindesbarunterhalt von netto Fr. 1‘243.00 zu leisten. Das Manko der Berufungsführerin ist betreuungsbedingt, weil ihr rechtsprechungsgemäss aufgrund des Alters von G.________ keine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar ist, sodass G.________ Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 1‘268.50 hat. Dem Berufungsgegner verbleibt nach Abzug von Bar- und Betreuungsunterhalt von seinem eigenen Überschuss ein Restüberschuss von Fr. 4‘309.15. G.________ hat Anspruch auf Teilhabe am guten finanziellen Lebensstandard ihres Vaters, d.h. auf einen Anteil an seinem Überschuss. Im Familienrecht ist dieser Überschuss grundsätzlich nach grossen (Eltern) und kleinen (Kind) Köpfen zu verteilen (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Bei nicht verheirateten Eltern besteht jedoch kein Anspruch des anderen Elternteils auf Ehegattenunterhalt und darf dieser auch nicht indirekt über einen zu hohen Kindesunterhalt finanziert werden (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Der Überschussanteil für G.________ wird deshalb auf Fr. 600.00 begrenzt. Bei alternierender Obhut mit je hälftiger Betreuung ist der Überschussanteil des Kindes in dessen Bedarf je zur Hälfte auf Seiten des Vaters und auf Seiten der Mutter anzurechnen. Der Berufungsgegner hat damit in der ersten Phase einen Kindesunterhaltsbeitrag von total Fr. 2‘361.50 (bestehend aus Barunterhalt von Fr. 1‘093.00 [Barbedarf von netto Fr. 793.00 + Überschussanteil von Fr. 300.00] und Betreuungsunterhalt von Fr. 1‘268.50) zu bezahlen.

bb) 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018

Vater Mutter G.________

Anteil Vater Anteil Mutter

Einkommen Fr. 10’781.00 Fr. 2’382.00 Fr. 0.00 Fr. 220.00

Bedarf Fr. 3’956.35 Fr. 3’183.50 Fr. 891.00 Fr. 1’013.00

Differenz Fr. 6’824.65 Fr. -801.50 Fr. -891.00 Fr. - 793.00

Bei einer Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 13‘383.00 und dem Gesamtbedarf von Fr. 9‘043.85 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 4‘339.15. Die Berufungsführerin ist wiederum nicht leistungsfähig, wohingegen der Berufungsgegner nebst seinem eigenen Bedarf auch den vollständigen Kindesunterhaltsbedarf von netto Fr. 1‘684.00 bezahlen kann. Das Manko der Berufungsführerin ist wiederum betreuungsbedingt, sodass G.________ einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt von Fr. 801.50 hat. Nach Abzug des Kindesbarbedarfs sowie des Betreuungsunterhalts vom Überschuss des Berufungsgegners verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 4‘339.15. Der Überschussanteil von G.________ ist weiterhin auf Fr. 600.00 zu begrenzen und je hälftig auf die Eltern zu verteilen. Der Berufungsgegner hat damit einen Kindesunterhalt von total Fr. 1‘894.50.00 (bestehend aus Barunterhalt von Fr. 1‘093.00 und Betreuungsunterhalt von Fr. 801.50) zu bezahlen.

cc) 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019

Vater Mutter G.________

Anteil Vater Anteil Mutter

Einkommen Fr. 10’836.00 Fr. 2’340.00 Fr. 0.00 Fr. 220.00

Bedarf Fr. 3’956.35 Fr. 3’097.95 Fr. 900.00 Fr. 1’000.00

Differenz Fr. 6’879.65 Fr. -757.95 Fr. -900.00 Fr. - 780.00

Bei einer Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 13‘396.00 und dem Gesamtbedarf von Fr. 8‘954.30 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 4‘441.70. Die Berufungsführerin ist wiederum nicht leistungsfähig, wohingegen der Berufungsgegner nebst seinem eigenen Bedarf auch den vollständigen Kindesunterhaltsbedarf von netto Fr. 1‘680.00 bezahlen kann. Das Manko der Berufungsführerin ist wiederum betreuungsbedingt, sodass G.________ einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt von Fr. 757.95 hat. Nach Abzug des Kindesbarbedarfs sowie des Betreuungsunterhalts vom Überschuss des Berufungsgegners verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 4‘441.70. Der Überschussanteil von G.________ ist weiterhin auf Fr. 600.00 zu begrenzen und je hälftig auf die Eltern zu verteilen. Der Berufungsgegner hat damit einen Kindesunterhalt von total Fr. 1‘837.95 (bestehend aus Barunterhalt von Fr. 1‘080.00 und Betreuungsunterhalt von Fr. 757.95) zu bezahlen.

dd) 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020

Vater Mutter G.________

Anteil Vater Anteil Mutter

Einkommen Fr. 10’657.00 Fr. 2’673.00 Fr. 0.00 Fr. 220.00

Bedarf Fr. 3’956.35 Fr. 3’097.95 Fr. 450.00 Fr. 480.00

Differenz Fr. 6’700.65 Fr. -424.95 Fr. -450.00 Fr. - 260.00

Bei einer Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 13‘550.00 und dem Gesamtbedarf von Fr. 7‘984.30. ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 5‘565.70. Die Berufungsführerin ist wiederum nicht leistungsfähig, wohingegen der Berufungsgegner nebst seinem eigenen Bedarf auch den vollständigen Kindesunterhaltsbedarf von netto Fr. 710.00 bezahlen kann. Das Manko der Berufungsführerin ist wiederum betreuungsbedingt, sodass G.________ einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt von Fr. 424.95 hat. Nach Abzug des Kindesbarbedarfs sowie des Betreuungsunterhalts vom Überschuss des Berufungsgegners verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 5‘565.70. Der Überschussanteil von G.________ ist weiterhin auf Fr. 600.00 zu begrenzen und je hälftig auf die Eltern zu verteilen. Der Berufungsgegner hat damit einen Kindesunterhalt von total Fr. 984.95 (bestehend aus Barunterhalt von Fr. 560.00 und Betreuungsunterhalt von Fr. 424.95) zu bezahlen.

ee) 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021

Vater Mutter G.________

Anteil Vater Anteil Mutter

Einkommen Fr. 8’037.60 Fr. 2’673.00 Fr. 0.00 Fr. 230.00

Bedarf Fr. 4’295.70 Fr. 3’283.50 Fr. 450.00 Fr. 480.00

Differenz Fr. 3’741.90 Fr. -610.50 Fr. -450.00 Fr. - 250.00

Bei einer Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 10‘940.60 und dem Gesamtbedarf von Fr. 8‘509.20. ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 2‘431.40. Die Berufungsführerin ist wiederum nicht leistungsfähig, wohingegen der Berufungsgegner nebst seinem eigenen Bedarf auch den vollständigen Kindesunterhaltsbedarf von netto Fr. 700.00 bezahlen kann. Das Manko der Berufungsführerin ist wiederum betreuungsbedingt, sodass G.________ einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt von Fr. 610.50 hat. Nach Abzug des Kindesbarbedarfs sowie des Betreuungsunterhalts vom Überschuss des Berufungsgegners verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 2‘431.40. Bei dessen Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3) beträgt der Überschussanteil von G.________ Fr. 486.28, was unter der zuvor festgelegten Begrenzung von Fr. 600.00 und mithin in diesem Betrag zuzusprechen und je hälftig auf die Eltern zu verteilen ist. Der Berufungsgegner hat damit einen Kindesunterhalt von total Fr. 1‘103.65 (bestehend aus Barunterhalt von Fr. 493.15 [Anteil Barbedarf von Fr. 250.00 + Überschussanteil von Fr. 243.15] und Betreuungsunterhalt von Fr. 610.50) zu bezahlen.

ff) 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026

Vater Mutter G.________

Anteil Vater Anteil Mutter

Einkommen Fr. 10’716.80 Fr. 3’055.00 Fr. 0.00 Fr. 230.00

Bedarf Fr. 4’295.70 Fr. 3’283.50 Fr. 450.00 Fr. 950.00

Differenz Fr. 6’421.10 Fr. -228.50 Fr. -450.00 Fr. - 730.00

Bei einer Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 13‘991.80 und dem Gesamtbedarf von Fr. 8‘979.20. ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 5‘012.60. Die Berufungsführerin ist wiederum nicht leistungsfähig, wohingegen der Berufungsgegner nebst seinem eigenen Bedarf auch den vollständigen Kindesunterhaltsbedarf von netto Fr. 1‘180.00 bezahlen kann. Das Manko der Berufungsführerin ist wiederum betreuungsbedingt, sodass G.________ einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt von Fr. 228.50 hat. Nach Abzug des Kindesbarbedarfs sowie des Betreuungsunterhalts vom Überschuss des Berufungsgegners verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 5‘012.60. Der Überschussanteil von G.________ ist weiterhin auf Fr. 600.00 zu begrenzen und je hälftig auf die Eltern zu verteilen. Der Berufungsgegner hat damit einen Kindesunterhalt von total Fr. 1‘258.50 (bestehend aus Barunterhalt von Fr. 1‘030.00 und Betreuungsunterhalt von Fr. 228.50) zu bezahlen.

gg) ab 1. August 2026

Vater Mutter G.________

Anteil Vater Anteil Mutter

Einkommen Fr. 13’396.00 Fr. 6’000.00 Fr. 0.00 Fr. 230.00

Bedarf Fr. 4’608.05 Fr. 3’383.50 Fr. 550.00 Fr. 670.00

Differenz Fr. 8’787.95 Fr. 2’616.50 Fr. -550.00 Fr. - 440.00

Bei einer Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 19‘626.00 und dem Gesamtbedarf von Fr. 9‘211.55. ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 10‘414.45. Die Berufungsführerin erzielt einen Überschuss, sodass sie für die Tragung des Kindesunterhalts ebenfalls leistungsfähig ist und gleichzeitig kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Der Kindesunterhalt ist bei alternierender Obhut mit je hälftiger Betreuung im Verhältnis der Leistungsfähigkeit, d.h. der Überschüsse, der Eltern aufzuteilen (s.o., E. 5.h). Der Überschuss beider Eltern zusammen von Fr. 11‘404.45 stammt zu 22.94 % von der Berufungsführerin und zu 77.06 % vom Berufungsgegner. In diesem Verhältnis haben die Eltern jeweils sowohl den eigenen Anteil als auch den Anteil des anderen Elternteils am Kindesbedarf zu tragen. Der Berufungsgegner hat Fr. 339.05 an den Kindesanteil der Mutter sowie Fr. 423.81 am eigenen Kindesanteil zu tragen. Die Berufungsführerin trägt ihrerseits Fr. 126.19 am eigenen Kindesanteil und Fr. 100.95 am Kindesanteil des Vaters. Nach gegenseitiger Verrechnung hat der Berufungsführer einen Kindesbarunterhalt von Fr. 212.87 zu bezahlen. Auch der weiterhin auf Fr. 600.00 limitierte Überschussanteil von G.________, welcher je zur Hälfte beim Vater und der Mutter anfällt, ist im gleichen Verhältnis auf die Eltern aufzuteilen. Der Berufungsführer hat Fr. 231.18 am Überschussanteil bei der Mutter und die Berufungsführerin hat Fr. 68.82 am Überschussanteil beim Vater zu tragen. Nach gegenseitiger Verrechnung hat der Berufungsgegner einen Überschussanteil von Fr. 162.36 zu bezahlen. Der Berufungsgegner hat folglich einen Kindesbarunterhalt von total (gerundet) Fr. 375.00 zu bezahlen.

hh) Zusammenfassend ergeben sich folgende, vom Berufungsgegner zu bezahlende Unterhaltsbeiträge:

1. November 2017 bis 31. Dezember 2017:

Fr. 2’361.50 Fr. 1’093.00 Barunterhalt + Fr. 1’268.50 Betreuungsunterhalt

1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018

Fr. 1’894.50 Fr. 1’093.00 Barunterhalt + Fr. 801.50 Betreuungsunterhalt

1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019

Fr. 1’837.95 Fr. 1’080.00 Barunterhalt + Fr. 757.95 Betreuungsunterhalt

1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020

Fr. 984.95 Fr. 560.00 Barunterhalt + Fr. 424.95 Betreuungsunterhalt

1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021

Fr. 1‘103.65 Fr. 493.15 Barunterhalt + Fr. 610.50 Betreuungsunterhalt

1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026

Fr. 1‘258.50 Fr. 1‘030.00 Barunterhalt + Fr. 228.50 Betreuungsunterhalt

ab 1. August 2026

Fr. 375.00 Barunterhalt

7. a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog im Hinblick auf die Kostenfolgen, auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien betreffend elterliche Sorge werde nicht eingetreten. Betreffend alternierender Obhut obsiege der Beklagte. In Bezug auf die Regelung der Weihnachtstage und des Besuchsrechts unterliege keine der Parteien. Betreffend Beistandschaft unterliege der Beklagte. Die Parteien unterlägen hinsichtlich Unterhaltsbeiträgen gleichermassen. Kaum ins Gewicht falle das Unterliegen der Klägerin betreffend ausserordentliche Kinderunterhaltskosten und Prozesskostenbevorschussung. Ausgangsgemäss auferlegte die Vorinstanz die Prozesskosten zu ¾ der Klägerin und zu ¼ dem Beklagten (angef. Urteil, E. 7.2). Obwohl mit dem vorliegenden Entscheid die Unterhaltsbeiträge etwas erhöht werden – wenn auch nicht im von der Klägerin/Berufungsführerin beantragten Masse – rechtfertigt es sich angesichts der übrigen erstinstanzlichen Anträge, die Verteilung der Prozesskosten zu belassen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei teilweiser Gutheissung der Berufung nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO); nach Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO kann das Gericht die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen.

Die Berufungsführerin unterliegt mit ihren Anträgen betreffend Obhut, Besuchs- und Ferienrecht sowie die AHV-Erziehungsgutschriften vollständig. Bei einem Vergleich der vor­instanzlich zugesprochenen mit den in der Berufung und der Anschlussberufung beantragten und den vorliegend zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge ergibt sich, dass bis Juli 2026 höhere Beiträge zugesprochen werden als vor Vorinstanz, wenn auch einiges tiefer als die Berufungsführerin beantragte. Der Berufungsgegner unterliegt hingegen ebenfalls, da er mit der Anschlussberufung noch tiefere Unterhaltsbeiträge als vor Vor­instanz zugesprochen beantragte. Damit unterliegen die Parteien hinsichtlich des Kindesunterhaltsbeitrags etwa zur Hälfte. Im Gesamten gesehen unterliegt die Berufungsführerin zu rund 2/3 und der Berufungsgegner zu 1/3. Den Parteien sind die Kosten des Berufungsverfahrens in diesem Umfang aufzuerlegen.

Sodann hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner im Verhältnis ihres Unterliegens angemessen zu entschädigen. Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 (§ 9 Abs. 1 GebTRA), im Berufungsverfahren 20 bis 60 % dieses Ansatzes (§ 11 GebTRA), d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6‘000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und Auslagen ein und erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA).

Der Rechtsanwalt des Berufungsgegners reichte eine Kostennote für den Zeitraum vom 24. Februar 2020 bis am 10. März 2021 über Fr. 6‘375.00 (25.5 Stunden à Fr. 250.00) zuzüglich Fr. 60.90 Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 6‘931.45, ein (KG-act. 32). Der Rechtsanwalt der Berufungsführerin reichte seinerseits zwei Kostennoten ein (KG-act. 11/7 und 29/1). Das ordentliche Gesamthonorar wird mit total Fr. 9‘307.05 (34.3 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Fr. 16.60 Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) beziffert, das URP-Gesamthonorar mit total Fr. 6‘706.05 (34.3 Stunden à Fr. 180.00 zuzüglich Fr. 16.60 Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer).

Beide Kostennoten überschreiten den Höchstansatz in familienrechtlichen Berufungsverfahren von Fr. 6‘000.00, ohne einen notwendigen Mehraufwand im Sinne von § 16 Abs. 1 GebTRA zu begründen. Die Kostennoten erscheinen damit nicht als angemessen, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der berufungsführerische Rechtsanwalt reichte eine 25-seitige Berufung (KG-act. 1), eine elfseitige Replik/An­schluss­berufungsantwort (KG-act. 11) sowie vier Kurzschreiben (KG-act. 5, 19, 27, 29) ein und nahm an der rund dreistündigen Instruktionsverhandlung teil (KG-act. 21). Der berufungsgegnerische Rechtsanwalt reichte seinerseits eine vierzehnseitige Berufungsantwort/Anschlussberufung (KG-act. 9) sowie drei Kurzeingaben (KG-act. 13, 26, 30) ein. An der Instruktionsverhandlung nahm er nicht teil (KG-act. 21). Angesichts der noch nicht sehr grossen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der jedoch regelmässig wichtigen Bedeutung insbesondere der Obhuts- und Betreuungs- sowie in etwas geringerem Masse der Unterhaltsangelegenheiten für die Parteien und dem auf Seiten der Berufungsführerin etwas höheren Aufwand erscheinen Entschädigungen von Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Berufungsführerin und von Fr. 5‘300.00 (inkl. Auslagen und MWST) für den Berufungsgegner angemessen. Nach gegenseitiger Verrechnung hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner mit Fr. 1‘533.35 zu entschädigen.

c) Die Berufungsführerin beantragt auch im Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung verweist sie auf den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz sowie die eingereichten Unterlagen (KG-act. 1, S. 4 und 24 f.). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

aa) Betreffend die Bedürftigkeit ging die Vorinstanz von einem effektiven Einkommen der Berufungsführerin im Jahr 2019 von Fr. 2‘340.00 aus, zuzüglich Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1‘525.00 für die beiden älteren Töchter und von Fr. 600.00 für G.________. Hinzu kämen die Kinderzulagen von Fr. 220.00 je Kind, was ein totales Nettoeinkommen von Fr. 6‘650.00 ergebe (angef. Urteil, E. 9.3.1). Den Bedarf der Klägerin und ihrer drei Töchter bezifferte die Vorinstanz auf total Fr. 6‘724.25 (angef. Urteil, E. 9.3.2). Somit resultiere ein Manko von Fr. 74.25 (angef. Urteil, E. 9.3.3). Schliesslich sei von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 5‘775.05 auszugehen (angef. Urteil, E. 9.4). letzteres übersteigt den der Berufungsführerin zu gewährenden Freibetrag in der Höhe des Bedarfs für ein bis zwei Monate (Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003) nicht. Unter Verweis auf die obigen Erwägungen zur Unterhaltsberechnung ist davon auszugehen, dass sich die tatsächliche finanzielle Situation der Berufungsführerin seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht wesentlich änderte, sodass sei weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO anzusehen ist.

bb) Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO). Vorliegend waren insbesondere die Einkommen beider Parteien zu beurteilen. Insbesondere das Einkommen der Berufungsführerin als Geschäftsinhaberin sowie die zukünftigen, hypothetischen Einkommen beider Parteien unterlagen einem gewissen Ermessen des Gerichts, wobei die Rechtsbegehren der Berufungsführerin nicht bereits zum vornherein als aussichtslos hätten angesehen werden müssen.

cc) Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dann angeordnet, wenn dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Rechtsbegehren betreffend Obhutszuteilung sind sowohl für die Eltern als auch das Kind von erheblichem persönlichem Interesse. Angesichts der nicht besonders guten finanziellen Verhältnisse der Berufungsführerin war auch die Unterhaltsfrage von einiger Bedeutung. Schliesslich ist auch der Berufungsgegner anwaltlich vertreten (vgl. Prinzip der Waffengleichheit). Unter diesen Umständen ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Berufungsführerin ohne Weiteres zu bejahen.

dd) Der Berufungsführerin ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren zu gewähren;-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Dezember 2019 (ZEV 2018 42) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für G.________ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

2.1. 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017:

Fr. 2’361.50 Fr. 1’093.00 Barunterhalt +

Fr. 1’268.50 Betreuungsunterhalt

2.2. 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018

Fr. 1’894.50 Fr. 1’093.00 Barunterhalt +

Fr. 801.50 Betreuungsunterhalt

2.3. 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019

Fr. 1’837.95 Fr. 1’080.00 Barunterhalt +

Fr. 757.95 Betreuungsunterhalt

2.4. 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020

Fr. 984.95 Fr. 560.00 Barunterhalt +

Fr. 424.95 Betreuungsunterhalt

2.5. 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021

Fr. 1‘103.65 Fr. 493.15 Barunterhalt +

Fr. 610.50 Betreuungsunterhalt

2.6. 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026

Fr. 1‘258.50 Fr. 1‘030.00 Barunterhalt +

Fr. 228.50 Betreuungsunterhalt

2.7. ab 1. August 2026

Fr. 375.00 Barunterhalt

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden der Berufungsführerin zu 2/3 mit Fr. 3‘333.35 und dem Berufungsgegner zu 1/3 mit Fr. 1‘666.65 auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 4.

Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner mit Fr. 1‘533.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Der Berufungsführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

a) Die der Berufungsführerin auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 3‘333.35) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

b) Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Berufungsführerin (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00 und ist zum Teil unbestimmt.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

2. Juni 2021 kau

ZK1 2020 6

ZK2 2018 95

ZK2 2019 63

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

§ 45 JG

Art. 298 ZPOart. 298 CPCart. 298 CPC

BGE 131 III 553ATF 131 III 553DTF 131 III 553

§ 45 JG

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

5A_311/2019

BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377

5A_311/2019

5A_311/2019

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

§ 5 VSG

§ 4 VSG

§ 1 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen

§ 3 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

5A_435/2019

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

ZK2 2018 49

5A_780/2015

5A_1032/2019

BGE 127 III 289ATF 127 III 289DTF 127 III 289

BGE 127 III 289ATF 127 III 289DTF 127 III 289

5A_1029/2015

5A_780/2015

5A_926/2016

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 135 III 66ATF 135 III 66DTF 135 III 66

5A_727/2018

5A_311/2019

5A_727/2018

5A_727/2018

5A_311/2019

5A_311/2019

5A_311/2019

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 9 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF