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Entscheid

ZK1 2020 7

Kammer

17. November 2020Deutsch22 min

A. B.________ war vom 8. April 1994 (Vi-act. A/5, Frage 16, ZEV 16 21) bis am 25. Mai 1999 (Vi-act. BB 1, ZEV 12 45) mit E.________ in Russland verheiratet. Am ________ gebar sie C.________. Nach der Scheidung von Ehemann E.________ heiratete B.________ am ________ A.________

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 17. November 2020

ZK1 2020 7

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Jörg Meister, Josef Reichlin,

lic. iur. Jeannette Soro und Dr. Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

gegen

1. B.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

2. C.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

betreffend

Anfechtung Vaterschaft

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. Dezember 2019, ZEV 2016 21);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. B.________ war vom 8. April 1994 (Vi-act. A/5, Frage 16, ZEV 16 21) bis am 25. Mai 1999 (Vi-act. BB 1, ZEV 12 45) mit E.________ in Russland verheiratet. Am ________ gebar sie C.________. Nach der Scheidung von Ehemann E.________ heiratete B.________ am ________ A.________

(Vi-act. D/2-17, ZEV 12 45). A.________ anerkannte C.________ am 28. März 2000 als sein Kind (Vi-act. D/2-2, ZEV 12 45).

a) A.________ (nachfolgend Kläger) reichte am 31. Oktober 2012 beim Bezirksgericht March eine Klage mit den folgenden Anträgen ein (Vi-act. A/1, ZEV 12 45):

1. Das Kindesverhältnis zwischen A.________ und C.________ sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufzuheben;

Erwägungen

2.

Es sei der Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus der Eheschutzverfügung SV 08 168 des Bezirksgerichts March, Ziff. 2.7 (betreffend C.________) die Vollstreckbarkeit einstweilen zu entziehen;

3.

Dem Rechtsbegehren Ziff. 2 sei superprovisorisch zu entsprechen;

4.

Es sei die Erstbeklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss in Höhe der zu erwartenden Gerichts-, Kinderbeistands- und Gutachterkosten zu bezahlen, bar und verrechnungsfrei mit allfälligen Gegenforderungen unter welchem rechtlichen Titel auch immer, evtl. sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen;

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Erstbe-klagten;

6.

Es sei diese Klage erst zuzustellen und über das Rechtsbegehren Ziff. 3 zu entscheiden, nachdem ein Gespräch zwischen Kläger und C.________ zustande gekommen ist.

Mit Klageantwort vom 15. Mai 2013 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Vi-act. A/2, ZEV 12 45). Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 21. Mai 2013 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers

(Vi-act. A/3, ZEV 12 45).

Am 16. April 2014 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht March ein DNA-Vaterschaftsgutachten an (Vi-act. D/4). Gemäss DNA-Gutachten vom 12. Juni 2014 kann der Kläger als Vater des Beklagten ausgeschlossen werden

(Vi-act. D/5).

Mit Urteil vom 23. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Klage und die (Eventual-)Gesuche des Klägers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Vi-act. A/6, ZEV 12 45). Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht mit Beschluss vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A/8, ZEV 12 45).

b) Am 25. April 2018 fand eine Parteibefragung des Klägers und der Beklagten statt (Vi-act. A/5, ZEV 16 21). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 an das Zivilstandsinspektorat des Kantons Schwyz wurde eine rechtshilfeweise Echtheitsprüfung der beiden eingereichten Geburtsurkunden des Zweitbeklagten vom 22. Dezember 1995, in welcher kein Vater eingetragen ist, und vom 19. Dezember 1995, mit dem Eintrag E.________ als Vater, in Russland veranlasst (Vi-act. D/9, ZEV 16 21). Der Schlussbericht des von der Schweizerischen Botschaft in Moskau beauftragten Rechtsanwaltes F.________ datiert vom 26. September 2019 (Vi-act. D/12, ZEV 16 21).

Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. A/14, ZEV 16 21):

1.

Die durch den Kläger, A.________ mittels Erklärung vom 28.03.2000 vor dem Zivilstandsamt Lachen vorgenommene Anerkennung des Zweitbeklagten, C.________ als sein Kind wird infolge des bereits bestehenden Vaterschaftsverhältnisses zu E.________ als nichtig erklärt und mit Wirkung ex tunc aufgehoben.

Das Zivilstandsamt Ausserschwyz wird nach Vollstreckbarkeit dieses Urteils ersucht, die gestützt auf die nichtige Anerkennung erfolgten Einträge in allen betroffenen Registern zu löschen, und E.________ als Vater des Zweitbeklagten einzutragen.

2.

Auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage wird mangels gültiger Vaterschaftsanerkennung nicht eingetreten.

3.

Die mit Verfügung vom 29.04.2013 superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme fällt mit Wirkung ex tunc dahin.

4.

Die Gerichtskosten, bestehend aus

Entscheidgebühr Fr. 3‘000.00

Kosten der Beweisführung (DNA-Analyse) Fr. 1‘197.00

Kosten der Beweisführung (Echtheitsprüfung) Fr. 1‘229.35

Kosten für die Übersetzung Fr. 150.75

betragen Fr. 5‘577.10

5.

Die Kosten der DNA-Analyse, mithin Fr. 1‘197.00, werden der Bezirksgerichtskasse überbunden.

Im Übrigen werden die Gerichtskosten, mithin Fr. 4‘380.10, dem Kläger und der Erstbeklagten je hälftig (mithin zu je Fr. 2‘190.05) auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet.

Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Erstbeklagte dem Kläger Fr. 2‘190.05 zu bezahlen.

6.

Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten werden die Parteientschädigungen gegenseitig wettgeschlagen.

7.

Der Kläger und die Erstbeklagte werden verpflichtet, dem Zweitbeklagten eine Parteientschädigung von je Fr. 50.00 zu bezahlen.

8.

Der Kläger wird zur Rückerstattung des ihm von der Erstbeklagten bezahlten Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 8‘500.00 (gemäss Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25.06.2018) verpflichtet.

9.

(unentgeltliche Rechtspflege der Erstbeklagten)

10.-11. (Rechtsmittel und Mitteilung)

B. Dagegen erhob der Kläger am 3. Februar 2020 Berufung mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vor­instanz zur Wiederholung der Hauptverhandlung, Abnahme der offerierten Beweise und Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Erstbeklagten sowie der Gerichtskasse bezüglich der von keiner Partei verursachten Aufwendungen (KG-act. 1, S. 7 D/Ziff. 24).

Mit Berufungsantwort vom 10. März 2020 (Postaufgabe) beantragt die Erstbeklagte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers abzuweisen (KG-act. 6). Der Zweitbeklagte beantragte mit Eingabe vom 12. März 2020 (Postaufgabe) ebenfalls die Abweisung der Berufung und schloss sich im Übrigen der Berufungsantwort der Erstbeklagten an

(KG-act. 7);-

in Erwägung:

1.

Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheides einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was auch im vereinfachten Verfahren gilt (Sterchi, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 311 ZPO). Die Frist wird gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde am 20. Dezember 2019 versandt (angef. Urteil, in fine) und dem Berufungsführer am 27. Dezember 2019 am Postschalter in Lachen zugestellt (Sendungsverfolgung vom 5. Februar 2020; KG-act. 4). Die gesetzlichen Fristen stehen jeweils vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Erfolgt eine gerichtliche Zustellung während eines Fristenstillstandes, beginnt die Frist erst am Tag nach dem Fristenstillstand zu laufen (Frei, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 145 ZPO). Die Berufungsfrist begann somit am 3. Januar 2020 und endete – um einen Tag verlängert, weil der 2. Februar 2020 auf einen Sonntag fiel (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – am Montag 3. Februar 2020. Der Berufungsführer übergab die Berufung am 3. Februar 2020 der Schweizerischen Post in Zürich (KG-act. 1, inkl. Postmarke auf dem Couvert), sodass die Berufung rechtzeitig erfolgte.

2.

Anfechtungsobjekt der Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b, Art. 308 Abs. 1 ZPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. Dezember 2019 (ZEV 16 21). Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das erste Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2014 (Vi-act. A/6, ZEV 12 45), welches dem Berufungsverfahren ZK1 2015 10 zugrunde lag und mit Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10; Vi-act. A/8, ZEV 12 45) aufgehoben und an die Vor­instanz zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Falls der Kläger Kritik am ursprünglichen Urteil der Erstinstanz vorbringen will

(KG-act. 1, Rz. 3), ist darauf somit nicht einzutreten. Das Gleiche gilt für die vom Kläger monierte (KG-act. 1, Rz. 2) Dispensation bzw. Säumnis der Beklagten an der (ersten) Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2014, was im Übrigen bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10, E. 4; Vi-act. A/8, ZEV 12 45) behandelt wurde. Soweit der Kläger die Abweisung seines Gesuches um Prozesskostenbevorschussung nochmals thematisiert (KG-act. 1, Rz. 4), konnte er seine Argumente schon mit Beschwerde vom 7. August 2017 (Vi-act. A/3, ZEV 16 21) vorbringen, welche mit rechtskräftigem Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. März 2018 (ZK2 2017 67) behandelt wurden (Vi-act. A/4, ZEV 16 21). Mangels Beschwer (vgl. auch Erw. 3 nachfolgend) ist der Kläger mit seinen Feststellungen (KG-act. 1, Rz 4) zur der Erstbeklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zu Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils vom 20. Dezember 2019 nicht zu hören resp. ist auf sein Vorbringen nicht einzutreten.

3.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist u.a. das Vorhandensein eines aktuellen, rechtlich geschützten Interesses an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides. Notwendig ist dabei entweder eine (mit materieller Beschwer verbundene) formelle oder in besonderen Fällen ausnahmsweise auch nur eine materielle (ohne gleichzeitige formelle) Beschwer (Reetz, in: Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 30 zu Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 25 zu Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO). Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der betroffenen Partei abweicht (Reetz, a.a.O., N 31 zu Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO). Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung einer Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (Reetz, a.a.O., N 32 zu Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO). Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsmittel bloss auf die Begründung des angefochtenen Entscheids zielt (Sterchi, a.a.O., N 26 zu Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO).

a) Der Kläger erhob Klage auf Anfechtung der Kindesanerkennung nach Art. 260a Abs. 1 ZGB (Vi-act. A/1, ZEV 2012 45: Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Vorinstanz trat zwar auf die Anfechtungsklage mangels gültiger Vaterschaftsanerkennung nicht ein (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 2), erklärte die Kindesanerkennung aber als nichtig und hob das Kindesverhältnis ex tunc auf (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1). Damit entsprach die Vorinstanz materiell dem Begehren des Klägers (vgl. Vi-act. A/1, Rechtsbegehren Ziff. 1: „Das Kindesverhältnis zwischen A.________ und C.________ sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufzuheben“). Der Kläger wäre zwar betreffend die Dispositivziffer 2 formell beschwert, hingegen fehlt es an der notwendigen materiellen Beschwer. Oder anders gesagt, der Kläger hat kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 20. Dezember 2019. Auch das weitere Vorbringen des Klägers, insbesondere betreffend die vorinstanzliche Beweiswürdigung (KG-act. 1, Rz. 5-7, 10 f., 20) verschaffen dem Kläger kein materielles Interesse an deren Abänderung, weil seinem Hauptanliegen (Aufhebung des Kindesverhältnisses bzw. Nichtigkeit der Vaterschaftsanerkennung) bereits entsprochen wurde. Bezüglich der Dispositivziffern 1 bis und mit 3 ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

b) Hingegen beantragte der Kläger die Auferlegung der Kostenfolgen an die Erstbeklagte (Vi-act. A/1, ZEV 2012 24: Rechtsbegehren Ziff. 5). Die Vor­instanz auferlegte diese – abgesehen von den zulasten der Bezirksgerichtskasse genommenen Kosten der DNA-Analyse – dem Kläger und der Erstbeklagten je zur Hälfte (angef. Urteil, Dispositivziff. 5), schlug die Parteientschädigungen zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten wett (angef. Urteil, Dispositivziff. 6) und verpflichtete sowohl den Kläger als auch die Erstbeklagte, dem Zweitbeklagten je eine Parteienschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen (angef. Urteil, Dispositivziff. 7). In diesen Punkten entspricht das angefochtene Urteil nicht den Rechtsbegehren des Klägers, sodass dieser beschwert ist und insoweit auf die Berufung einzutreten ist.

4.

Zu beurteilen ist somit lediglich die vorinstanzliche Prozesskostenverteilung zulasten des Klägers und der Erstbeklagten.

a) Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger und der Erstbeklagten je zur Hälfte (angef. Urteil, Dispositivziff. 5, Abs. 2) und schlug die Parteientschädigungen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten wett (angef. Urteil, Dispositivziff. 6). Sie erwog, nachdem auf die Klage mangels gültiger Anerkennung nicht einzutreten sei, gelte der Kläger als unterliegend, womit die Prozesskosten grundsätzlich ihm zu überbinden wären. Dies erscheine aber nicht sachgerecht. Zwar gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung gewusst habe, dass er nicht der biologische Vater des Zweitbeklagten sei; insofern sei ihm vorzuwerfen, dass er den Anfechtungsprozess wider besseren Wissens eingeleitet habe. Indes bestehe an der Feststellung der Nichtigkeit der Vaterschaftsanerkennung und der entsprechenden Berichtigung des Zivilstandsregisters auch ein öffentliches Interesse und diesbezüglich sei massgebend, dass der Kläger nicht allein für diesen rechtswidrigen Zivilstandsakt verantwortlich gemacht werden könne. Denn es bleibe unklar, unter welchen Umständen die Geburtsurkunde unrichtigen Inhalts, gestützt auf welche die Anerkennung des Zweitbeklagten erfolgt sei, in den Besitz der Parteien (bzw. einer davon) gelangt sei (und inwieweit die andere davon gewusst habe). Dasselbe gelte hinsichtlich der (bewussten) Einreichung der unrichtigen Bescheinigung beim Zivilstandsamt. Da zum damaligen Zeitpunkt beide Ehegatten gleichermassen ein Interesse am Erfolg des Anerkennungsgesuchs gehabt haben dürften, sei wohl die Annahme, dass beide von der Unrichtigkeit der Urkunde und deren Einreichung gewusst hätten, am plausibelsten. Entsprechend wäre es unbillig, wenn der Kläger alleine für die Prozesskosten aufkommen müsste. Vielmehr erscheine es sachgerecht, dem Kläger und der Erstbeklagten die Gerichtskosten je hälftig zu überbinden, während dem Zweitbeklagten, den keinerlei Schuld an diesen Umständen träfen, keinerlei Kosten aufzuerlegen seien (angef. Urteil, E. 3.1).

aa) Der Kläger moniert, der Vorinstanz sei seit Mai 2013 bekannt gewesen, dass die Erstbeklagte nicht bestreite, dass es einen anderen Registervater gebe. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre das Verfahren zu Ende gewesen, die Anerkennung sei nichtig gewesen. Weil die Beklagten trotzdem Anträge auf Abweisung der Anfechtungsklage gestellt hätten, seien entweder das Bezirksgericht oder die beiden Beklagten für die seither entstandenen Kosten verantwortlich (KG-act. 1, Rz. 17). Er habe in dem Sinne obsiegt, als dass seine Vaterschaft entgegen den Rechtsbegehren beider Beklagter gestrichen werde. Kostenpflichtig werde bei diesem Ausgang die Person, die das Kind untergeschoben habe (KG-act. 1, Rz. 23).

bb) Dem Kläger ist beizupflichten, dass die Erstbeklagte mit Stellungnahme / Klageantwort vom 15. Mai 2013 geltend machte, der Zweitbeklagte sei in Schuschenskoje, Russland, geboren und eine Kopie der Geburtsurkunde vom 29. Juni 1999 ins Recht legte, wonach als Vater E.________ eingetragen ist (Vi-act. A/2, S. 2 und Vi-act. BB 6, ZEV 2012 45). Mit dieser Tatsachenbehauptung allein konnte und durfte sich die Vorinstanz aber nicht begnügen und auf Weiterungen verzichten (vgl. hierzu auch nachfolgende Erw. 4.a/cc). Davon abgesehen widerspricht sich der Kläger, wenn er einerseits der Vorinstanz vorwirft, trotz Bekanntwerden des (angeblichen) Registervaters mit dem Fortgang des Prozesses unnötigen Aufwand betrieben zu haben. Andererseits aber, obschon die Vaterschaftsanerkennung zwischenzeitlich als nichtig erklärt wurde, er also das mit seiner Klage angestrebte Ziel erreichte, der Kläger nach wie vor darauf beharrt, die Vorinstanz habe eine Hauptverhandlung in Anwesenheit sämtlicher Parteien durchzuführen, die von der Erstbeklagten eingereichten Briefe einer Echtheitsprüfung zu unterziehen und die von ihm beantragte Zeugin zu befragen sowie den nicht abgeklärten „Gefängnisaufenthalt“ von E.________ moniert.

Dispositiv

cc) Der Kläger lässt sodann unberücksichtigt, dass zwei unterschiedliche Geburtsurkunden des Zweitbeklagten eingereicht wurden, wobei, wie erwähnt, auf der einen E.________ als Vater verzeichnet und auf der anderen unter der Rubrik „Vater“ kein Eintrag ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, konnte aus den Parteivorbringen nicht eruiert werden, wie es zu den unterschiedlichen, Urkunden kommen konnte, wobei – wie die Vorinstanz ebenso zutreffend festhielt – keine Seite die Geburtsurkunde, welche den Behörden im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung vorgelegt wurde, selber beschafft haben will. Vielmehr würden beide diesbezüglich die jeweilige Gegenpartei beschuldigen. Ebenso wolle keine Partei im Besitze des entsprechenden Originals sein (zum Ganzen angef. Urteil, E. 2.2.1 bis 2.2.3). Weil dem öffentlichen Zivilstandsregister eine erhöhte Beweiskraft zukommt (Art. 9 Abs. 1 ZGB) und die Nichtigkeit der Anerkennung von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. angef. Urteil, E.2), war die Vorinstanz auch gehalten, die Echtheit der Urkunden abzuklären, damit festgestellt werden konnte, ob im Anerkennungszeitpunkt tatsächlich bereits ein Kindesverhältnis zu E.________ bestand. Die damit einhergehenden Kosten waren demnach notwendig und durch die unterschiedlichen Standpunkte bzw. die hierfür erbrachten Beweismittel der Parteien veranlasst, sodass kein Grund besteht resp. es sich auch nicht rechtfertigt, diese der Vorinstanz oder einseitig der Erstbeklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 108 und Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. ebenso nachfolgende Erw. 4.a./dd).

dd) Schliesslich hat die Vorinstanz das Infragestellen der Urheberschaft der von der Erstbeklagten eingereichten handschriftlichen Briefe durch den Kläger keineswegs ausser Acht gelassen. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit den relevanten Textstellen (vgl. angefocht. Urteil Erw. 1.2.1 – 1.2.3), worauf verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG), kam sie zum Schluss, dass der Kläger nur ansatzweise substanziiert bestreite, die fraglichen Briefe bzw. die entscheidenden Passagen verfasst zu haben, und seine Erklärungsversuche nicht überzeugen würden. Es sei denn auch kaum vorstellbar, dass sich die Erstbeklagte oder sonst jemand nur zu Prozesszwecken die Mühe gemacht hätte, eine solche Vielzahl an seitenlangen, handschriftlichen Briefen anzufertigen. Überdies vermöge der Kläger keinen einzigen inhaltlichen Widerspruch oder Fehler in den Briefen zu nennen, obwohl einem allfälligen Fälscher sicherlich ein solcher unterlaufen wäre. Deshalb sei kein Grund ersichtlich, an der Urheberschaft des Klägers zu zweifeln (angefocht. Urteil Erw. 1.2.3). Ungeachtet dessen fällt im Weiteren auch auf, dass der Kläger die von der Erstbeklagten schon 2013 eingereichten Briefe in der Stellungnahme vom 1. September 2014 seiner Formulierung folgend zwar „prophylaktisch“ bestritt und festhielt, Handschrift und Inhalt kämen ihm unbekannt vor (Vi-act. D/6, ZEV 2012 45), der damalige Rechtsvertreter des Klägers in der Berufungsschrift vom 6. Februar 2015 (Vi-act. A/7, ZEV 2012 45) gegen das Urteil vom 23. Dezember 2014 die Urheberschaft der fraglichen Briefe aber mit keinem Wort (mehr) in Frage stellte, sondern einzig die Würdigung dieser Briefe durch die Vorinstanz als Mutmassungen monierte, insbesondere in Bezug auf den Brief vom 25. April 1995 (Vi-act. A/7, S. 8 Rz 11.c., ZEV 2012 45) und feststellte, dass bloss aufgrund von einigen Briefen, die 20 Jahre zurückliegen und nur Momentaufnahmen seien, auf Nicht-Irrtum zu schliessen willkürlich sei (Vi-act. A/7, S. 9 Rz 11.d, ZEV 2012 45). Schliesslich belässt es der Kläger auch vorliegend bei pauschalen Behauptungen, dass die von der Erstbeklagten eingereichten Briefe nicht von ihm stammen würden, eine „kriminaltechnische Untersuchung“ dieser Briefe gefordert worden sei, und zu diesem Zweck die Herausgabe der Originale beantragt worden sei. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen erfolgt nicht (vgl. KG-act. 1 Rz 5, 10, 20).

ee) Der Anspruch der beweispflichtigen Partei für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht, schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Dies gilt jedoch nur dann, wo der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Die Vor­instanz hat explizit festgehalten, dass am Ergebnis sich selbst dann nichts mehr ändern würde, wenn die ehemalige Nachbarin des Klägers in Leipzig ausfindig gemacht werden könnte und tatsächlich aussagen würde, sie habe den Kläger und die Erstbeklagte im Frühling 1995 gemeinsam im Treppenhaus gesehen (vgl. angefocht. Urteil Erw. 1.2.3). Inwiefern diese Schlussfolgerung unhaltbar sein soll, ist den Vorbringen des Klägers (vgl. KG-act. 1 Rz 11 und 20) nicht zu entnehmen. Daran vermag auch der Einwand auf den nicht abgeklärten (angeblichen) Gefängnisaufenthalt von E.________ (vgl. KG-act. 1 Rz 11) nichts zu ändern.

ff) Zusammenfassend ist in Nachachtung des Gesagten die vorinstanzliche Gerichtskostenverteilung nicht zu beanstanden.

b) Sodann wurden der Kläger und die Erstbeklagte verpflichtet, dem Zweitbeklagten je eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen (angef. Urteil, Dispositivziff. 7). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Kosten von Fr. 100.00 für die beglaubigten Kopien der Vollmacht und des Reisepasses des Beklagten mitsamt jeweiliger Apostillen, welche für die Echtheitsprüfung der Geburtsurkunden in Russland benötigt worden seien, seien ausgewiesen und dem Beklagten gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO zu ersetzen.

aa) Der Kläger macht sinngemäss geltend, die Auslagen des Beklagten im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes F.________ seien ebenfalls der Vorinstanz aufzuerlegen, weil dessen Beauftragung formell nicht rechtmässig erfolgt sei (KG-act. 1, Rz. 22). Die gerichtlichen Abklärungen hätten nach den Verfahrensbestimmungen des Haager Abkommens erfolgen sollen, nicht durch den „Privatanwalt“ des Beklagten (KG-act. 1, Rz. 6).

bb) Auf die internationale Rechtshilfe bei der Beweisaufnahme im Ausland ist das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (SR 0.274.132, HBewUe70) anwendbar. Sowohl die Schweiz als auch Russland sind Vertragsstaaten (Geltungsbereich im Anhang des Übereinkommens). Russland erklärte keine Vorbehalte zum Übereinkommen (https://www.hcch.net/de/instruments/conven-tions/status-table/?cid=82). In Zivilsachen kann die gerichtliche Behörde eines Vertragsstaates nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, eine Beweisaufnahme vorzunehmen (Art. 1 Abs. 1 HBewUe70). Das Rechtshilfeersuchen ist an die Zentrale Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln (Art. 2 Abs. 2 HBewUe70) und hat den Anforderungen von Art. 3 und 4 HBewUe70 zu entsprechen. Nach Art. 17 HBewUe70 kann jede Person, die zu diesem Zweck ordnungsgemäss bestellt wurde, im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ohne Anwendung von Zwang Beweis für ein Verfahren aufnehmen, das vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig ist, wenn (a) eine von dem Staat, in dem Beweis aufgenommen werden soll, bestimmte zuständige Behörde ihre Genehmigung allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat und (b) die Person die Auflagen erfüllt, welche die zuständige Behörde in der Genehmigung festgesetzt hat.

cc) Die Vorinstanz ersuchte das Zivilstandsinspektorat des Kantons Schwyz am 19. Dezember 2018 um Erteilung einer schriftlichen Auskunft im Sinne von Art. 190 Abs. 1 ZPO (Vi-act. D/9, ZEV 2016 21). Sie ersuchte dieses, bei den dafür zuständigen Stellen des Bundes bzw. den entsprechenden Vertretungen der Schweiz in Russland eine Echtheitsprüfung der Geburtsurkunden in Auftrag zu geben. Am 15. Januar 2019 ersuchte das Zivilstandsinspektorat des Kantons Schwyz seinerseits das Bundesamt für Justiz um Veranlassung einer Echtheitsprüfung der Geburtsurkunden via Vertrauensanwalt (Vi-act. 49, ZEV 2016 21). Die Schweizerische Botschaft in Moskau beauftragte daraufhin ihren Vertrauensanwalt, Herrn F.________, mit den entsprechenden Abklärungen. Dieser benötigte für die Echtheitsprüfung Informationen von den zuständigen Zivilstandsämtern (Vi-act. 58, ZEV 2016 21). Zu diesem Zweck bevollmächtigte der Zweitbeklagte Rechtsanwalt F.________ am 18. Juni 2019, ihn gegenüber den Behörden des staatlichen Registeramtes in Russland zu vertreten und Abklärungen zu tätigen (Vi-act. D/10 und D/11, ZEV 2016 21). Rechtsanwalt F.________ reichte der Vorinstanz am 26. September 2019 seinen Schlussbericht ein (Vi-act. D/12, ZEV 2016 21).

dd) Aufgrund des Vorerwähnten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt F.________ nicht als „Privatanwalt“ vom Zweitbeklagten beauftragt wurde, sondern auf dem Rechtshilfeweg von der Schweizerischen Botschaft in Moskau. Die Bevollmächtigung durch den Zweitbeklagten erfolgte einzig und allein gestützt auf dessen Mitwirkungspflicht bei den Abklärungen, worauf die Vor-instanz im Schreiben vom 11. Juni 2019 hinwies; ebenso hätte der Zweitbeklagte die vom Gericht benötigten Dokumente selber einholen können. Im Übrigen wurde der Kläger sowohl mit einer Kopie dieses Schreibens (vgl.

Vi-act. 58, ZEV 2016 21) als auch in der Folge mit einer Kopie des vorinstanzlichen Übermittlungsschreibens betreffend die ausgestellte Vollmacht des Zweitbeklagten und die notariell beglaubigte und mit Apostille versehene Kopie von dessen Reisepass (vgl. Vi-act. 60, ZEV 2016 21) bedient. Der Kläger wurde entgegen seinen Behauptungen (vgl. KG-act. 1 Rz 6) sehr wohl auf dem Laufenden gehalten. Inwiefern das Vorgehen zur Beschaffung der erforderlichen Dokumente nicht rechtens war, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind die Kosten für die beglaubigten Kopien der Vollmacht und des Reisepasses ausgewiesen (Vi-act. D/10, Beilagen) und dem Zweitbeklagten somit gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO zu ersetzen. Folglich ist die angefochtene Dispositivziffer 7 auch im Lichte der vorstehenden Erwägungen (4.a) nicht zu beanstanden.

c) Zusammenfassend ist die Berufung betreffend die vorinstanzliche Prozesskostenverteilung abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten für das Berufungsverfahren dem unterliegenden Kläger (Berufungsführer) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen sowie insbesondere wegen fehlender Begründung ist den Beklagten weder Auslagenersatz (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) noch eine Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) zuzusprechen;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum Teil unbestimmt und zum Teil Fr. 2‘240.05 nicht übersteigend.

Zufertigung an A.________ (1/AR), B.________ (1/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zur Vornahme der Meldungen gemäss Dispositivziffer 11 des angefochtenen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

18. November 2020 kau

ZK1 2020 7

ZK1 2015 10

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Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

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ZK1 2015 10

ZK1 2015 10

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ZK2 2017 67

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§ 45 JG

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