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Entscheid

ZK1 2020 8

Kammer

22. September 2020Deutsch33 min

A. A.________ ist in der Gemeinde Ingenbohl Eigentümer der Grundstücke KTN zz (vormals: Nr. yy) und xx (ww). Er klagte am 6. November 2017 beim Bezirksgericht Schwyz gegen C.________, weil sie angeblich auf ihrer Liegenschaft KTN vv (uu) entgegen seit im Jahr 1973 bzw. 1980 vereinbarter Dienstbarkeiten und einer gerichtlichen Vergleichsvereinbarung aus dem Jahre 2002 bzw. nachbarrechtlicher Bestimmungen unzulässig seine Aussicht in Richtung Westen tangierend Pflanzen wachsen lasse. Er forderte Bepflanzungen, die in ausdrücklich den Rechtsbegehren integrierter Beilage KB 1 im Detail aufgezeichnet sind, auf jeweiligen Höhen- und teilweise auch Breitenmasse bzw. Vorgaben von Höhenlinien unter Schnitt zu halten und in der Senkrechten auf die Grundstücksgrenze zurückzubinden bzw. -schneiden (Ziff. 1 der Klage). Mit der Klage beantragte er im Einzelnen was folgt (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil und Beschluss vom 22. September 2020

ZK1 2020 8

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Dienstbarkeit / Nachbarrecht

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2019, ZGO 2017 18);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. A.________ ist in der Gemeinde Ingenbohl Eigentümer der Grundstücke KTN zz (vormals: Nr. yy) und xx (ww). Er klagte am 6. November 2017 beim Bezirksgericht Schwyz gegen C.________, weil sie angeblich auf ihrer Liegenschaft KTN vv (uu) entgegen seit im Jahr 1973 bzw. 1980 vereinbarter Dienstbarkeiten und einer gerichtlichen Vergleichsvereinbarung aus dem Jahre 2002 bzw. nachbarrechtlicher Bestimmungen unzulässig seine Aussicht in Richtung Westen tangierend Pflanzen wachsen lasse. Er forderte Bepflanzungen, die in ausdrücklich den Rechtsbegehren integrierter Beilage KB 1 im Detail aufgezeichnet sind, auf jeweiligen Höhen- und teilweise auch Breitenmasse bzw. Vorgaben von Höhenlinien unter Schnitt zu halten und in der Senkrechten auf die Grundstücksgrenze zurückzubinden bzw. -schneiden (Ziff. 1 der Klage). Mit der Klage beantragte er im Einzelnen was folgt (Vi-act. 1):

Im Erkenntnisverfahren

1.1 Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die Bäume, Sträucher und Bepflanzungen auf ihrer Liegenschaft Kat.-Nr. vv lngenbohl, so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers, Kat.-Nr. xx lngenbohl, auf den Vierwaldstättersee und das Buochserhorn gewährleistet ist.

1.2 Es sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.2.1 die zwischen den Punkten A und B gemäss beiliegendem Plan entlang der Ostgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. vv lngenbohl (angrenzend zu Grundstück Kat.-Nr. tt lngenbohl [Liegenschaft "G.________", Eigentümerin: Gemeinde lngenbohl]) stehenden Bäume, Sträucher, und Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Kat.-Nr. xx lngenbohl nach Westen auf den Vierwaldstättersee und das Buochserhorn gewährleistet ist, und dass die Höhe dieser Bäume, Sträucher und Bepflanzungen 3.40 m, gemessen ab Niveau G.________, nie überschreiten wird (siehe beiliegender Plan, grün Ziff. 1);

1.2.2 die zwischen den Punkten A und C gemäss beiliegendem Plan entlang der Ostgrenze des Grundstücks Kt.-Nr. vv lngenbohl (angrenzend zu Grundstück Kat.-Nr. tt lngenbohl [Liegenschaft „G.________", Eigentümerin: Gemeinde lngenbohl]) stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die Höhe dieser Bäume, Sträucher und Bepflanzungen 6.00 m, gemessen ab Niveau G.________, nie überschreiten wird (siehe beiliegender Plan, grün Ziff. 2);

wobei in Bezug auf obige Ziff. 1.2.1 und 1.2.2 Punkt A gemäss beiliegendem Plan 23.0 m von der nördlichen Grenze von Kat.-Nr. zz entfernt ist, Punkt B gemäss beiliegendem Plan 6.5 m von der nördlichen Grenze von Kat.-Nr. zz entfernt ist, und Punkt C gemäss beiliegendem Plan der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Verlängerung der Südfront des Hauses von Kat.-Nr. vv und der Ostgrenze von Kat.Nr. vv ist;

1.2.3 die Hecke entlang der Westgrenze zwischen Grundstück Kat.-Nr. vv lngenbohl und Grundstück Kat.-Nr. zz lngenbohl so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Kat.Nr. xx lngenbohl nach Westen auf den Vierwaldstättersee gewährleistet ist, und diese eine Höhe von 2.30 m gemessen ab bestehendem Terrain Kat.-Nr. zz nie überschreitet (siehe beiliegender Plan, grün Ziff. 3), die Hecke entlang der Nordgrenze von Grundstück Kat.-Nr. zz lngenbohl auf einer Höhe von maximal 3.40 m, gemessen ab bestehendem Terrain Kat.-Nr. zz, (siehe beiliegender Plan, grün Ziff. 4) zu halten; obige Hecke entlang der West- und Nordgrenze jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Kat.-Nr. zz lngenbohl zurückzubinden und zurückzuschneiden (siehe beiliegender Plan grün, Ziffern 3 und 4).

1.2.4 die beiden Thuja Bäume (siehe beiliegender Plan grün, Ziffern 4a und 4b), welche Bestandteil der in obiger Ziffer 1.2.3 erwähnten Hecke (siehe beiliegender Plan grün, Ziffer 4) sind, auf einer Höhe von maximal 3.40 m, gemessen ab bestehendem Terrain Kat.-Nr. zz zu halten und entlang der Nordgrenze jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Kat.-Nr. zz lngenbohl zurückzubinden und zurückzuschneiden (siehe beiliegender Plan grün, Ziffern 4, 4a und 4b).

1.3 Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die grosse Fichte und den ihr vorgelagerten Holunderbaum auf Grundstück Kat.-Nr. vv lngenbohl (siehe beiliegender Plan, grün Ziff. 6) zu entfernen, eventualiter so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Küche und Terrasse) der Liegenschaft des Klägers Kat.-Nr. xx lngenbohl nach Westen auf den Vierwaldstättersee und das Buochserhorn nicht zu stark beeinträchtigt wird, mithin auf eine Höhe von 6.00 m und eine Gesamtbreite von 2.60 m in eine für Fichten charakteristische nach oben sich verjüngende Form zurückzuschneiden und diese beiden Bäume dauernd dergestalt unter Schnitt zu halten, dass sie eine Höhe von 6.00 m und eine Gesamtbreite von 2.60 m nie überschreiten.

1.4 Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche übrigen Bäume, Sträucher und Bepflanzungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. vv lngenbohl, die sich westlich der sub Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 erwähnten Bäume, Sträucher und Bepflanzungen befinden, so unter Schnitt zu halten und dabei die auf dem beiliegenden Plan eingetragenen Höhenlinien nicht zu überschreiten (siehe beiliegender Plan, gelb markiert), dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Kat.-Nr. xx lngenbohl nach Westen auf den Vierwaldstättersee und das Buochserhorn nicht zusätzlich beeinträchtigt wird, so insbesondere folgende Bäume, Sträucher und Bepflanzungen, jeweils gemessen ab bestehendem Terrain Kat.-Nr. vv:

1.4.1 Gebüsch (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 7), welches mithin dauernd eine Höhe von 1.90 m nie überschreiten darf;

1.4.2 Nadelbaum tannenartig und Strauch daneben (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 8), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.15 m nie überschreiten dürfen;

1.4.3 diverse Sträucher zwischen der nord-westlichen Ecke des Grundstücks Kat.-Nr. zz lngenbohl und der Andenschmucktanne (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 9), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.45 m nie überschreiten dürfen;

1.4.4 Platane (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 10), welche mithin dauernd eine Höhe von 1.85 m nie überschreiten darf;

1.4.5 Gebüsch (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 11), welches mithin dauernd eine Höhe von 1.85 m nie überschreiten darf;

1.4.6 Andenschmucktanne (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 12), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.45 m nie überschreiten darf;

1.4.7 Andenschmucktanne (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 13), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.20 m nie überschreiten darf;

1.4.8 Magnolie (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 14), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.15 m nie überschreiten darf;

1.4.9 Platane (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 15), welche mithin dauernd eine Höhe von 2. 75 m nie überschreiten darf;

1.4.10 Platane (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 16), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.25 m nie überschreiten darf;

1.4.11 Gebüsch (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 17), welches mithin dauernd eine Höhe von 1.95 m nie überschreiten darf;

1.4.12 Andenschmucktanne (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 18), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.05 m nie überschreiten darf.

1.5 Die Beklagte sei zu verpflichten, die maximalen Höhen gemäss obiger Ziffer 1.4 auch für alle in Zukunft gepflanzten und/oder heranwachsenden Bäume und Sträucher einzuhalten. Diese dürfen die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers, Kat.-Nr. xx lngenbohl, nach Westen auf den Vierwaldstättersee und das Buochserhorn nicht zusätzlich beeinträchtigen.

2. Es sei festzustellen, dass zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. xx eine Pflanzbeschränkung und Pflanzschnittpflicht zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. vv mit folgendem Wortlaut als dingliches Recht besteht:

„Zur Erhaltung der Aussicht von Kat.-Nr. xx nach Westen Richtung See und Buochserhorn sind Bäume und Hochsträucher wenn nötig unter Schnitt zu halten, wobei die auf dem beiliegenden Plan und der dazugehörigen Legende eingezeichneten Höhen in keinem Fall überschritten werden dürfen. Im Plan nicht eingezeichnete Bäume und Sträucher dürfen die im Plan gelb eingezeichneten Höhenlinien in keinem Fall überschreiten."

3. Das Grundbuchamt Schwyz sei anzuweisen im Grundbuch als neuer Eintrag, eventualiter als Ergänzung des Servituts Nr. ss, subeventualiter als Ergänzung des Servituts Nr. rr, unter dem Stichwort „Pflanzbeschränkung/Pflanzschnittpflicht" eine Dienstbarkeit zugunsten Kat.-Nr. xx und zulasten Kat.-Nr. vv mit folgendem Wortlaut einzutragen:

„Zur Erhaltung der Aussicht von Kat.-Nr. xx nach Westen Richtung See und Buochserhorn sind Bäume und Hochsträucher wenn nötig unter Schnitt zu halten, wobei die auf dem beiliegenden Plan und der dazugehörigen Legende eingezeichneten Höhen in keinem Fall überschritten werden dürfen. Im Plan nicht eingezeichnete Bäume und Sträucher dürfen die im Plan gelb eingezeichneten Höhenlinien in keinem Fall überschreiten."

Vollstreckung

4. Für den Fall, dass sich die Beklagte dem Urteil nicht unterzieht und die sich aus dem Urteil ergebenden Pflichten nicht innert der richterlich festgelegten Frist respektive nicht dauernd erfüllen, sei der Kläger zu ermächtigen, die Bäume, Sträucher und Bepflanzungen entsprechend den Anträgen Ziffern 1.1 bis 1.5 zurückschneiden zu lassen und unter Schnitt halten zu lassen, und zu diesem Zweck das Grundstück Kat.-Nr. vv lngenbohl (vormals: uu; p.A. G.________strasse qq, 6440 Brunnen) zu betreten bzw. betreten zu lassen, dies notfalls unter Zuhilfenahme der Ortspolizei. Die Beklagte habe die Kosten für das Zurückschneiden-Lassen an den Kläger zu erstatten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuern) zu Lasten der Beklagten.

Mit Klageantwort vom 19. Februar 2018 beantragte die Beklagte, die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (Vi-act. 7).

B. Das Bezirksgericht führte einen Augenschein (Vi-act. 12), eine ohne Vergleich endende Instruktionsverhandlung (Vi-act. 13) und eine Hauptverhandlung mit den zweiten Parteivorträgen durch (Vi-act. 24 ff.), an welcher der Kläger seine Rechtsbegehren hinsichtlich weiterer Pflanzen und einer Pflanzenschnittpflicht als Realobligation wie folgt präzisierte (Vi-act. 25):

1.3 Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die grosse Fichte, den ihr vorgelagerten Holunderbaum und die drei daneben gelegenen Pflanzen Forsythie, Scheinzypresse und Thuia auf Grundstück Kat.-Nr. vv lngenbohl (siehe beiliegender Plan, grün Ziff. 6) zu entfernen, eventualiter so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Küche und Terrasse) der Liegenschaft des Klägers Kat.Nr. xx lngenbohl nach Westen auf den Vierwaldstättersee und das Buochserhorn nicht zu stark beeinträchtigt wird, mithin die grosse Fichte und der ihr vorgelagerte Baum auf eine Höhe von 6.00 m und eine Gesamtbreite von 2.60 m in eine für Fichten charakteristische nach oben sich verjüngende Form zurückzuschneiden und diese Maximalhöhe und Breite nicht zu überschreiten und die drei daneben gelegenen Pflanzen Forsythie, Scheinzypresse und Thuja dauernd dergestalt unter Schnitt zu halten, dass diese eine Höhe von 3.40 m nie überschreiten.

1.4 [ ... ]

1.4.13 Gebüsch (siehe beiliegender Plan, blau Ziff. 19), welches mithin dauernd eine Höhe von 3.40 m nie überschreiten darf. Zum beiliegenden Plan ist auf den Plan des Augenscheins zu verweisen.

1.4.14 Strauch (siehe beiliegender Plan, blau Ziff. 20), welcher mithin dauernd eine Höhe von 2.90 m nie überschreiten darf.

1.4.15 Apfelbaum (siehe beiliegender Plan, blau Ziff. 21), welcher mithin dauernd eine Höhe von 2.15 m nie überschreiten darf.

2. Es sei festzustellen, dass zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. xx eine Pflanzbeschränkung und Pflanzschnittpflicht zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. vv mit folgendem Wortlaut als dingliches Recht bzw. als Realobligation besteht:

„Zur Erhaltung der Aussicht von Kat.-Nr. xx nach Westen Richtung See und Buochserhorn sind Bäume und Hochsträucher wenn nötig unter Schnitt zu halten, wobei die auf dem beiliegenden Plan und der dazugehörigen Legende eingezeichneten Höhen in keinem Fall überschritten werden dürfen. Im Plan nicht eingezeichnete Bäume und Sträucher dürfen die im Plan gelb eingezeichneten Höhenlinien in keinem Fall überschreiten."

In Ergänzung der Hauptverhandlung wurde ein Zeuge einvernommen und es wurden die Schlussvorträge gehalten (Vi-act. 50). Mit Urteil vom 17. Dezember 2019 erkannte das Bezirksgericht:

1.1 Es wird festgestellt, dass die im Vergleich vom 12. Dezember 2002 zwischen den Parteien vereinbarten Maximalhöhen der zwischen den Punkten A und B sowie zwischen den Punkten A und C stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen ab Niveau G.________ zu messen sind.

1.2 Es wird festgestellt, dass die im Vergleich vom 12. Dezember 2002 zwischen den Parteien vereinbarten Maximalhöhen der Hecken entlang der Westgrenze und entlang der Nordgrenze zwischen den Grundstücken GB vv und zz ab bestehendem Terrain des Grundstücks GB zz zu messen sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 15’000.00, werden dem Kläger zu 19/20 und der Beklagten zu 1/20 auferlegt. Sie werden wie folgt liquidiert […].

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschä­di­gung von Fr. 15‘437.85 zu bezahlen.

5./6. [Rechtsmittel/Zustellung].

C. Mit rechtzeitiger Berufung vom 3. Februar 2020 beantragte der Kläger dem Kantonsgericht, das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Feststellungen bezüglich des Messniveaus (Dispositivziff. 1.1 und 1.2) aufzuheben und seine erstinstanzlichen Rechtsbegehren gutzuheissen. Eventualiter sei die Klage in dem bezeichneten Umfang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte verlangte mit Berufungsantwort vom 9. März 2020 die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Zu einem zweitinstanzlichen Versuch einer einvernehmlichen Lösung bot sie keine Hand (KG-act. 9);-

und in Erwägung:

1. Die Vorinstanz stützte sich trotz Bestreitung der Beklagten, welche einen Streitwert von Fr. 40‘000.00-50‘000.00 angab (Vi-act. 7 S. 3), auf die Streitwertschätzung des Klägers von Fr. 250‘000.00 ab. Diese Annahme erscheint hoch. Die angeblich aktuelle Beeinträchtigung der Aussicht in einer Richtung (Westen) ist gegenüber dem eingeklagten störungsfreien Zustand nicht derart eklatant (vgl. Fotos und Masse in Vi-act. 12), dass ohne Weiteres von dem seitens des Klägers behaupteten hohen Wertverlust seiner Liegenschaft auszugehen ist. Zu schätzen ist der Wert, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Pflanzen beseitigt oder regelmässig gestutzt werden, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (vgl. BGer 5A_85/2016 vom 23.8.2016 E. 1.2.4). Hauptsächlich tangiert die Fichte in der augenscheinlichen Höhe von ca. 10-12 m die Aussicht des Klägers. Indes beeinträchtigte der Baum selbst dann noch die Aussicht, wenn er gemäss Klagebegehren Ziff. 1.3 auf 6 m zurückgestutzt würde. Weniger tangiert das rund einen Meter über den nach der Klage als zulässig erachteten Höhe von 6 m gewachsene Gebüsch zwischen den Punkten A und C die Aussicht. Hingegen mehr stört ein anderer über fünf Meter hoher Nadelbaum samt Strauch die Aussicht. Weitere nach den augenscheinlichen Feststellungen zu hoch gewachsene Bepflanzungen der Beklagten verkleinern den Einblick auf die einsehbare Seefläche. Indes ist zu beachten, dass die Hecke entlang des G.________ zwischen den Punkten A und B am Augenschein tiefer als gefordert geschnitten war, was die entsprechenden Aussichtsbeeinträchtigungen wiederum etwas relativiert. Der Streitwert ist jedoch im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Weil er sich nicht offensichtlich als unrichtig erweist, bleibt darauf abzustellen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Somit ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon dürfte auch das Zurückschneiden der Pflanzen gemäss Klagebegehren der Beklagten wohl Kosten in einem ebenfalls über der Berufungsgrenze liegenden Betrag verursachen (betreffend Honorarfestsetzung und Rechtsmittel vgl. unten E. 4).

Erwägungen

2.

Das Bezirksgericht stellte fest, dass im Grundbuch unbestritten keine Dienstbarkeit betreffend eine Pflanzbeschränkung und eine Pflanzenschnittpflicht eingetragen sei (angef. Urteil E. 5.2). Eine Pflanzenhöhenbeschränkung bzw. Aussichtsgarantie lasse sich auch nicht nach der objektiven Methode aus dem Begriff der Gartenanlage als funktionale Modalität einer Baubeschränkung (Höherbauverbot) ableiten (ebd. E. 5.6.2.2 f.) und könne grundsätzlich nicht auf diese Weise in das Grundbuch eingetragen werden (ebd. E. 5.6.1.4.). Die nicht in das Grundbuch eingetragene Klausel des Dienstbarkeitsvertrages vom 10. August 1973 (KB 17 Ziff. 2) laute:

Zur Erhaltung der Aussicht von GB Nr. ww nach Westen Richtung See und Buochserhorn und von GB Nr. uu nach Süden Richtung See und G.________ sind Bäume und Hochsträucher wenn nötig unter Schnitt zu halten.

Sie könne nicht für die Rechtsnachfolger gelten, weil ein anderer Dienstbarkeitsvertrag von 1980 (KB 19) Begründungsakt der auf dem eingeklagten, südlichen Teil der beklagtischen Liegenschaft lastenden Baubeschränkung sei und sich dem Grundbuch kein Hinweis auf die frühere Vereinbarung entnehmen lasse, umso weniger als dessen Bauverbot im jüngeren Vertrag aufgehoben und im Grundbuch gelöscht worden sei (ebd. E. 5.6.2.4 f.). Dementsprechend verwarf das Gericht zusammenfassend, dass der Kläger aufgrund der Dienstbarkeit „Baubeschränkung südlicher Teil 1980“ freie Sicht auf den Vierwaldstättersee und das Buochserhorn sowie Höhenbeschränkungen von Pflanzen (ebd. E. 5.6.5) und eine realobligatorische Pflanzenschnittpflicht beanspruchen könne (ebd. E. 5.7).

Der Kläger hält im Berufungsverfahren dagegen, die in dem Dienstbarkeitsvertrag von 1973 (KB 17) festgelegte, dingliche Pflanzbeschränkung und die Realobligation der Pflanzenschnittpflicht seien nicht aufgehoben worden, sondern stünden in funktionellem Zusammenhang zur strittigen, den südlichen Teil der beklagtischen Liegenschaft belastenden Baubeschränkung gemäss Dienstbarkeitsvertrag 1980 (KB 19).

a) Der Grossvater des Klägers, E.________, erwarb anlässlich der freiwilligen Gant vom 9. Juni 1947 von der Genossame Ingenbohl eine Parzelle von 2827 m2 Land ab der Allmeind Nr. pp am G.________ mit neuer Nr. ww (KB 8) für Fr. 63‘500.00 in bar. Im Sommer 1963 verkaufte der kantonale Strasseninspektor F.________ den Erben des E.________ eine Parzelle Land von 258 m2 (neue Nr. yy) ab seiner ebenfalls von der Genossame Ingenbohl erworbenen Liegenschaft Nr. uu gegen eine Änderung der Grunddienstbarkeiten zwischen ihren Grundstücken (KB 11). Danach wurde der südliche Teil der Liegenschaft Nr. uu (vgl. Plan KB 13 rötlich koloriert) mit einem Verbot für jegliche Hochbauten mit Ausnahme der Schiffshütte und Gartenanlagen, wie eingeschossige Einfriedungen, Pergola-Bauten etc. und der nördliche Teil (KB 13 gelb koloriert) mit einem im Grundbuch eingetragenen (KB 4 Nr. ss) Verbot, über zwei Stockwerke zu bauen (Höherbauverbot), belastet (KB 12). Schon dieser Grunddienstbarkeitsvertrag enthielt eine Aussichtsklausel in Richtung See und Buochserhorn (KB 12 Ziff. 2). Der Vertrag wurde durch denjenigen von 1973 ersetzt (KB 17 in KB 4 Nr. ss Beleg 223), wonach das Bau- und das Höherbauverbot auf dem südlichen und nördlichen Teil sowie die Aussichtsklausel etwas modifiziert und teilweise präzisiert wurden. Von weiteren Änderungen in einem gerichtlichen Vergleich im Jahre 1980 (KB 18 in KB 5 Nr. rr) bzw. der diesen Vergleich verdeutlichenden Grunddienstbarkeitsvertrag (KB 19) war die Aussichtsklausel nicht betroffen. Nur das Bauverbot auf dem südlichen Teil von KTN Nr. uu wurde durch ein modifiziertes neues Verbot ersetzt, was wiederum in das Grundbuch eingetragen wurde (KB 5 Nr. rr). Im Unterschied zu den Baubeschränkungen vereinbarten die damaligen Parteien weder im Jahr 1973 noch 1980 ausdrücklich, die Aussichtsklausel ins Grundbuch eintragen zu lassen. Es ist unbestritten, dass die Klausel auch nie ins Grundbuch eingetragen wurde. Die Beklagte erwarb die Liegenschaft von F.________ im Jahr 1998 (vgl. Klage Vi-act. 1 Ziff. 23 m.H. auf KB 20).

b) Unter der Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs kann sich die Beklagte auf die Dienstbarkeitseinträge des Grundbuches verlassen (Art. 973 Abs. 1 ZGB). Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (BGE 130 III 554 E. 3.1, BGE 128 III 169 E. 3.a, ZK1 2018 16 vom 19. Februar 2019 E. 3.a). Es trifft zwar zu, dass die im Grundbuch eingetragenen Stichworte, wie die vorliegende Baubeschränkung (Höherbauverbot), nicht präzise sind, so dass zur Bestimmung des Ausmasses auf die Grunddienstbarkeitsverträge zurückzugreifen ist (vgl. auch Tuor/Schn­y­der/Schmid, ZGB, 14. A. 2015, § 95 N 29). Unterlassen aber die Parteien Einwände gegen das zur Eintragung vorgesehene Stichwort, verzichten sie auf alle Einwendungen, die ihnen aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages zustünden (Fasel, Grundbuchverordnung, 2. A. 2013, Art. 98 GBV N 11). Dienstbarkeiten haben nur im Rahmen des Hauptbucheintrages Rechtswirkungen und mit einer Grunddienstbarkeit verbundene nebensächliche Leistungen müssten aus dem Grundbuch ersichtlich sein, um realobligatorisch wirken zu können (vgl. ebd. N 7).

Pflanzbeschränkungen sind klar nicht mit Baubeschränkungen zu verwechseln. Pflanzen sind keine unbelebten Objekte wie Bauten, sondern photoautotrophe Lebewesen, die aufgrund ihrer organischen Eigenschaften Nutzungs- bzw. Unterhaltseinschränkungen eigener Art zu unterwerfen sind, die mit Fragen nach dem Ausmass einer Baubeschränkung funktional von Vornherein nicht zusammenhängen. Pflanzbeschränkungen können – was der Kläger auch mit seinem dritten Begehren beantragt – selbständig ins Grundbuch eingetragen werden und sind es vorliegend bezüglich anderer Grundstücke auch (vgl. etwa KB 5 Nr. 2474). Zutreffend hielt die Vorinstanz daher fest, dass die Beklagte sich auf den deutlichen Grundbucheintrag verlassen durfte und nicht annehmen musste, dass sich hinter der Baubeschränkung eine Pflanzbeschränkung verbirgt (angef. Urteil E. 5.6.1.3; vgl. auch Schmid/Hür­li­mann-Kaup, Sachenrecht, 5. A. 2017, N 1276). Die in der Berufung ausführlich kritisierte vor­instanzliche Auslegung der Dienstbarkeitsverträge aus dem Jahre 1973 und 1980 sowie der dazugehörigen Unterlagen sind daher unerheblich. Die Verträge bzw. Begründungsakte der Dienstbarkeiten können der Beklagten, welche die Liegenschaft erst 1998 erwarb, nicht entgegengehalten werden, umso weniger als weder ein mögliches Aussichtsverbauungs- noch ein damit kombinierbares Pflanzverbot (s. entsprechendes Stichwort bei Fasel, a.a.O., Art. 98 GBV N 14) im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Schmid/Hür­li­mann-Kaup, a.a.O., N 1277 Beispiel a, s. auch Beispiel c, so wie ein Fusswegrecht nicht das Recht umfasst, den Weg mit einem Fahrrad zu befahren, ist keine Rede davon, dass eine Baubeschränkung auch Pflanzen betreffen könnte).

c) Abgesehen davon ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht überzeugend, aus der gleichen Zwecksetzung (Erhaltung der Aussicht) abstrakt abzuleiten, dass die Pflanzbeschränkung als Präzisierung der Baubeschränkung in einem funktionellen Zusammenhang mit dieser steht und daher dingliche Wirkung hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Pflanzbeschränkung eine notwendige Modalität ist, um den Zweck der Baubeschränkungen zu erreichen. Dies ist im vorliegenden Fall aus den folgenden Gründen nicht anzunehmen:

aa) BGE 128 III 169 ist nicht mit vorliegendem Fall zu vergleichen. Der Entscheid betrifft ein nicht im Grundbuch eingetragenes Wirte­verbot auf dem Dach eines an die Grenze gebauten Kegelbahngebäudes. Das Bundesgericht bejahte einen funktionellen Zusammenhang zum eingetragenen Grenzbaurecht und verwarf den Einwand, die Klausel, auf der Terrasse der Kegelbahn dürfe nicht gewirtet werden, hätte als Wirteverbot ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Zwar könnten die vorliegend geltend gemachten Pflanzbeschränkungen wie das Wirteverbot als Gewerbebeschränkung ebenfalls in das Grundbuch eingetragen werden. Sie stehen aber, nach den Darstellungen des Klägers sowohl unabhängig von den Baubeschränkungen als auch den ausnahmsweise erlaubten Bauten, frei auf einem Teil der beklagtischen Liegenschaft. Sie weisen mithin, zusätzlich zu der ohnehin grundsätzlichen Andersartigkeit vegetabiler Wesen (vgl. oben lit. b), weder einen konstruktiven noch funktionellen Zusammenhang mit Bauten oder Anlagen auf.

bb) Dass Baubeschränkungen und Pflanzbeschränkung um des gleichen Zieles willen vereinbart wurden, lässt aufgrund der eben wiederholt erwähnten unterschiedlichen Eigenschaften von Bauten und Pflanzen (vgl. oben lit. b) nicht darauf schliessen, dass deren Durchsetzung gleich gehandhabt werden sollte. Dies umso weniger, als sowohl der Dienstbarkeitsvertrag von 1973 als auch derjenige von 1980 Eintragungen ins Grundbuch nur für die Baubeschränkungen vorsahen. Dem Wortlaut der Vereinbarungen ist nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten würde, dass die damaligen Vertragsparteien die Pflanzbeschränkungen als nebensächliche Leistungspflicht betrachteten und daher keine Eintragsklauseln in die Verträge Eingang fanden. Der Kläger kann sich mithin gegenüber der Beklagten nicht auf dingliche Pflanz­beschränkungen berufen (Art. 731 Abs. 1 und Art. 971 ZGB).

d) Nach dem Gesagten bestehen in Bezug auf Pflanzbeschränkungen keine Einträge im Grundbuch, in deren Rahmen Dienstbarkeiten überhaupt nach den Kriterien von Art. 738 Abs. 2 ZGB inhaltlich bestimmbar wären. Demzufolge kann die ebenfalls eingeklagte Pflanzenschnittpflicht keine im Sinne von Art. 21 Abs. 2 SchlT ZGB mit entsprechenden Dienstbarkeiten verbundene nebensächliche Verpflichtung sein und der Beklagten mussten nach Treu und Glauben als solche auch nicht ersichtlich gewesen sein. Insoweit wies die Vor­instanz das zweite und dritte Klagebegehren bezüglich der Feststellung bzw. Eintragung einer „Pflanzbeschränkung/Pflanzschnittpflicht“ zu Recht ab. Selbst wenn sich die Beklagte, aus welchen Gründen auch immer, nicht um den genauen Umfang der Baubeschränkungen gekümmert hätte, könnte ihr mangels Eintrags respektive funktionellen Zusammenhangs dienstbarkeitsrechtlich weder eine Pflanzbeschränkung noch eine Pflanzenschnittpflicht vorgehalten werden. Der Kläger macht im Berufungsverfahren nicht geltend, die natürlichen, nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft hätten die Beklagte veranlassen müssen, die Pflanzenwuchsmöglichkeiten abzuklären (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Dazu bestand umso weniger Anlass, als das überbaute Grundstück Nr. xx des Klägers nicht unmittelbar an der östlichen Grenze ihrer Liegenschaft liegt und sich dazwischen der öffentliche G.________ befindet.

3.

Des Weiteren vermochte das Bezirksgericht dem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 2002 keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass zusätzlich zu den Maximalhöhen eine Pflicht der Beklagten vereinbart worden sei, die Bepflanzungen zwischen den Punkten A und B sowie die Hecke entlang der Westgrenze zwischen Grundstück Nr. vv und zz so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss der klägerischen Liegenschaft Richtung Westen auf den See gewährleistet sei (angef. Urteil E. 6.2.3.3 ff.). Zu Gunsten des Klägers und im Berufungsverfahren unangefochten hielt das Gericht fest, die Maximalhöhen für die Bepflanzungen zwischen A und B bzw. A und C seien ab Niveau G.________ (ebd. E. 6.2.4) und diejenigen der Hecke zwischen den Grundstücken KTN vv und zz ab bestehendem Terrain KTN zz zu messen (ebd. E. 6.2.5). Es seien aber keine Pflichten der Beklagten vereinbart worden, diese Hecken in der Senkrechten auf die Grenze zurückzubinden (ebd. E. 6.2.6), bzw. nicht substanziiert worden, die in diesen Hecken bestehenden Thuja Bäume auf einer Höhe von 3.4 m zu halten und auf die Grenze zurückzubinden (ebd. E. 6.2.7). Schliesslich befand das Gericht, auf Klagebegehren betreffend Leistungen aus im Vergleich als enthaltenen festgestellte Pflichten sei nicht einzutreten, sondern diese wären mit einem Vollstreckungsgesuch durchzusetzen. Im Übrigen hätten aber die Leistungsbegehren keine Anspruchsgrundlagen im Vergleich (ebd. E. 6.3).

Der Kläger macht, was die Beklagte bestreitet, geltend, die in KB 1 seine Aussicht störenden rot eingezeichneten Pflanzen seien erst nach dem Vergleich dazu gekommen. Die Vor­instanz habe den Vergleichsinhalt subjektiv in Bezug auf die Willensbildung und Willensübereinstimmung unvollständig und unzutreffend festgestellt und auch bei objektivierter Auslegung sei für einen gutgläubigen Dritten erkennbar, dass die Maximalhöhen nur zur Gewährleistung der Aussicht festgelegt worden seien. Es gehe ihm nicht darum, zusätzlich zum Vergleich eine Aussicht garantiert zu haben, sondern dass die im Vergleich gewährleistete Aussicht erhalten bleibe. Die Beklagte macht geltend, dass der Vergleich weder einen derartigen Passus enthalte noch eine Vertragslücke aufweise und sich aus ihm nicht ansatzweise ableiten lasse, dass angeblich neue Pflanzen irgendwie zu beschränken seien. Folge man der Ansicht des Klägers, liefe dies auf eine unzulässige Ergänzung des Vergleichs hinaus.

a) Die Parteien schlossen am 12. Dezember 2002 „auf Vorschlag des Gerichts sowie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Auslegung der heute auf GB vv zu Gunsten von GB xx und zz der Gemeinde Ingenbohl lastenden Dienstbarkeiten folgenden Vergleich“ (KB 22):

1.

Die heute auf GB vv bestehenden Bauten, insb. die neu erstellten oder abgeänderten Türmchen auf dem Wohnhaus und die Pergola, sind in ihrem Bestande gewährleistet.

2.

Die zwischen den Punkten A und B gemäss beiliegendem Plan bestehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen entlang der Ostgrenze von GB vv zur Gemeinde Ingenbohl werden durch die Beklagte auf einer Höhe von maximal 3.40 m gehalten. Vorbehalten bleibt die Fichte und ihr vorgelagerter Baum zwischen den Punkten A und B, welche bestehen bleiben. Beim Ableben oder Entfernen der Fichte darf ein Baum an dieser Stelle von höchstens 6 m Höhe gepflanzt und auf dieser Höhe beibehalten werden. Der neue Baum darf auf einer Höhe von mehr als 3.40 m eine Breite von maximal 2.60 m nicht überschreiten.

Zwischen dem Punkt A und C müssen Bäume, Sträucher und Be­pflan­zungen auf einer maximalen Höhe von 6.0 m gehalten werden.

[…].

Im übrigen besteht für Bäume, Sträucher und Bepflanzungen entlang der Ostgrenze von GB vv keine Höhenbegrenzung. Vorbehalten bleibt Ziffer 3.

3.

Die Hecke zwischen GB vv und zz ist durch die Beklagte jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von GB zz zurückzuschneiden sowie entlang der Westgrenze von GB zz auf einer Höhe von maximal 2.30 m zu halten. Entlang der Nordgrenze von zz ist die Hecke auf einer maximalen Höhe von 3.40 m zu halten.

Die Cypresse beim Pavillon ist durch die Beklagte jährlich minde­stens einmal zu schneiden. Die Cypresse darf die heutige Höhe von 4.8 m und Breite von 2.40 m in keinem Fall überschreiten.

4.

Die Beklagte erklärt ihr Einverständnis damit, dass die Gemeinde Ingenbohl auf dem Grundstück der Gemeinde zwischen dem Grundstück der Beklagten und dem Gehweg in Absprache mit der Beklagten eine immergrüne Bepflanzung errichtet, welcher die Aussicht von der Terrasse und vom Esszimmer von GB xx auf die zwei südlichen Türmchen des Hauses auf GB vv verdeckt. Eine Schädigung von GB vv muss ausgeschlossen sein.

5.-7 [Kosten, Abschreibungsantrag, Widerrufsmöglichkeit].

b) Die Grundsätze der Auslegung des gerichtlichen Vergleichs gestützt auf Art. 18 Abs. 1 OR erläuterte die Vorinstanz an sich zutreffend (angef. Urteil E. 6.2.2.2 f.; vgl. auch Spühler, Der gerichtliche Vergleich, 2015, S. 21 ff.). Indes ist vorliegend in Bezug auf die Frage der Anwendung des gerichtlichen Vergleichs auf künftig über die Maximalhöhen wachsende Pflanzen zu berücksichtigen, dass es nicht einfach um die Auslegung privater Willenserklärungen, mithin um allfällige planwidrige Unvollständigkeiten eines Vertrages unter den Parteien geht, wie zum Beispiel in einem (hier nicht) als Erwerbsgrund auslegungsbedürftigen Dienstbarkeitsvertrag (vgl. dazu oben E. 2; in BGE 131 III 345, in welchem Protokollerklärungen in der Grundbuchbereinigung bei der Auslegung dem Inhalt eines Dienstbarkeitsvertrages gleichgesetzt wurden; ebenfalls nicht direkt einschlägig BGer 4A_82/2016 vom 6. Juni 2016 betreffend eine Schiedsklausel eines Rahmenvertrages zur Stilllegung einer Abwasserreinigungsanlage sowie bezüglich eines Frachtvertrages BGE 132 III 626). Vielmehr handelt es sich beim gerichtlichen Vergleich um einen wesentlichen Vorgang zur Verfahrenserledigung durch Interessensausgleich in einem konkreten Fall (EGV-SZ 2008 A 3.1), bei welchem ein Gericht mitwirkte. Das Ziel, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, lässt sich regelmässig nur erreichen, wenn sämtliche mit dem Streit oder der Ungewissheit zusammenhängende Fragen geregelt werden. Dieses Anliegen ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, auch wenn der Umfang einer vergleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten unterschiedlich weit gezogen werden kann. Wenn daher Fragen nicht ausdrücklich geregelt sind, die in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten stehen und deren Beantwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie von den Parteien mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts nicht vom Vergleich ausgenommen werden sollten (BGer 4A_288/2014 vom 6. August 2014 E. 2.2; s. auch Bohnet/Droese, ZPO Präjudizienbuch, 2018, Art. 241 ZPO N 3). Der Vergleichszweck dient, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung ausführt, dem Ausgleich der erkennbaren widerstreitenden Interessen der Parteien. Dieser kann auch bei einem auf den ersten Blick klaren Wortlaut nicht nur bei Verträgen, sondern auch bei einem gerichtlichen Vergleich indes aus weiteren Umständen, namentlich der Fallkonstellation sowie dem Verhalten der Parteien vor oder nach dem Vergleich abgeleitet werden (vgl. auch Spühler, a.a.O., S. 22). Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien eine unangemessene Lösung wollten (Bohnet/Droese, ebd. m.H.).

aa) Der Vergleich beschränkt sich seinem Wortlaut nach nicht nur auf Pflanzen an der Ostgrenze des beklagtischen Grundstückes (Ziff. 2), sondern erfasst auch Pflanzen dahinter, nämlich Hecken entlang des Grundstückes KTN zz (Ziff. 3 Abs. 1) sowie eine damals im Bereich hinter den Punkten A bis B stehende Cypresse (Ziff. 3 Abs. 2).

bb) Der Kläger belegt, dass es ihm auch gegenüber der Beklagten um die Wahrung seiner Aussichtsinteressen ging, wie es sich auch aus den mit deren Rechtsvorgänger abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträgen ergibt. Den eingereichten Schreiben (KB vorinstanzliche Replikbeilagen 12 ff.) lässt sich entnehmen, dass es ihm um die Erhaltung der Sicht auf den See und die Berge nach Westen über den südlichen Bereich der beklagtischen Liegenschaft ging, wogegen die Sicht auf das Haus der Beklagten im nördlichen Teil durch Bepflanzungen abgedeckt werden sollte (exemplarisch Replikbeilage 12). Darüber besprachen sich die Parteien mit ihren Anwälten gemäss einer Traktandenliste, die das Stichwort „Aussicht“ sowohl unter dem Traktandum „Gebäude“ als auch „Pflanzen“ aufführte (Replikbeilage 16). Dies hielt die Vorinstanz ebenfalls als erstellt und stellt zutreffend fest, dem Kläger sei es bei der damaligen Einleitung des mit dem Vergleich erledigten Gerichtsverfahrens um diese Aussicht gegangen, und dieses Interesse des Klägers habe insoweit „Niederschlag im Vergleich gefunden“, als für gewisse Pflanzen Maximalhöhen vereinbart wurden (ebd. E. 6.2.3.5). Es ist schwer nachvollziehbar, dass die Vor­instanz das vom Kläger behauptete Aussichtsanliegen zwar als Grund für die festgelegten Maximalhöhen einräumt, aber aufgrund des Umstandes, dass dieses Interesse nicht im Vergleich formuliert wurde, im Ergebnis annimmt, der Kläger könne daraus nichts hinsichtlich des Vergleichszwecks ableiten (ebd.). Diese Argumentation übergeht die Tatsache, dass der vorliegende, vom Gericht vorgeschlagene und in der Präambel von den nicht als Pflanzbeschränkungen eingetragenen Dienstbarkeiten (dazu vgl. oben E. 2) abgegrenzte Vergleich keine Zweckbestimmungen, sondern streiterledigende Ergebnisse enthält. Die Zugeständnisse des Klägers sind in Ziffer 1 des Vergleichs enthalten. Ein Ausgleich zu den vom Kläger akzeptierten Änderungen von Bauten ist nur in der Verpflichtung der Beklagten ersichtlich, unter Ausnahme der Fichte und eines dieser vorgelagerten Baumes konkrete Maximalhöhen bei Pflanzen einzuhalten. Die Festlegung von Maximalhöhen mit genau definierten Ausnahmen kann nur der Wahrung der Aussichtsinteressen des Klägers dienen. Andere nachteilige Auswirkungen, denen mit der Definition von Maximalhöhen begegnet werden könnte, sind für das nicht unmittelbar an die beklagte Liegenschaft grenzenden Grundstücks Nr. xx des Klägers nicht ersichtlich bzw. decken sich hinsichtlich des Entzugs von Licht mit den Interessen an der Aussicht.

cc) Der Umstand, dass die Parteien beim Abschluss des Vergleichs anwaltlich vertreten waren, ändert daran nichts. Es ist angesichts der belegten Vorgeschichte (KB vorinstanzliche Replikbeilagen 12 ff.) nicht ersichtlich, welche anderen Gründe als das Aussichtsinteresse des Klägers für die Parteien, deren Anwälte und das Gericht damals hinter der Festlegung dieser Maximalhöhen stehen konnte (s. oben lit. bb). Indem nicht nur eine Ausnahmeregelung von den Maximalhöhen der an der Ostgrenze stehenden Pflanzen, sondern auch eine Ausnahme in Bezug auf die dahinterstehende Zypresse getroffen wurde, daneben aber für weitere hinter der Grenze stehenden Hecken gleiche bzw. geringere Maximalhöhen festgelegt wurden, ist der Wille der Parteien offensichtlich, dass dem Aussichtswunsch des Klägers auf den Vierwaldstättersee in der damaligen Situation zwar nicht ausnahmslos, aber doch soweit möglich und verhältnismässig im Ausgleich zu seinen Zugeständnissen bei den beanstandeten abgeänderten und neuen Bauten der Beklagten entsprochen werden sollte. Mit dieser Vergleichslösung unvereinbar wäre die Annahme, die Beklagte könnte hinter der Ostgrenze künftig andere Pflanzen in eine beliebige und von den Maximalvorgaben des Vergleichs unabhängige Höhe wachsen lassen. Diese Möglichkeit muss durch den Vergleich zumindest in objektiver Hinsicht nach dem Vertrauensprinzip als ausgeschlossen gelten. Eine andere Auslegung würde offensichtlich den klägerischen Aussichtsinteressen, die durch im Vergleich vereinbarte Maximalhöhen konkretisiert wurden, widersprechen. Angesichts des durch die Parteien im Vergleich erzielten Interessensausgleichs können, ausser den klar bestimmten Ausnahmen, andere bzw. neue Pflanzen hinter der Ostgrenze nicht von der durch die Maximalhöhen im Vergleich zu Gunsten des Klägers ausgesparten Aussicht nach Westen ausgenommen werden.

c) Selbst wenn subjektiv kein tatsächlich übereinstimmender Wille festzustellen respektive der Beklagten nicht zu widerlegen wäre, dass sie persönlich davon ausging, neue bzw. vom Vergleich nicht ausdrücklich erfasste Pflanzen würden weder unter die vereinbarten Maximalhöhen fallen, würde dies nach dem Gesagten offensichtlich dem Sinn und Zweck des 2002 getroffenen Vergleichs widersprechen. Jedenfalls durfte der Kläger den damals erzielten Vergleich so verstehen, dass die Beklagte sein Anliegen an einer, abgesehen von den vereinbarten Ausnahmen ungestörten Aussicht über auf die vereinbarten Maximalhöhen unter Schnitt gehaltenen Pflanzen akzeptierte.

4.

Damit ergibt sich: Abgesehen von den unangefochten und mithin rechtkräftigen Vorgaben des Bezirksgerichts über die Messweise der Maximalhöhen, über die sich die Parteien 2002 verglichen (angef. Urteil Dispositivziffern 1.1 und 1.2), sowie der Abweisung des zweiten und dritten Klagebegehrens, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, bezüglich der einzelnen weiteren Klagepunkte anhand des Feststellungsinteresses des Klägers bzw. der Rechtskraftwirkung des gerichtlichen Vergleichs näher zu klären, auf welche Punkte nicht einzutreten und welche materiell zu beurteilen sind, nachdem die Vorinstanz durch unrichtige Auslegung des gerichtlichen Vergleichs wesentliche Teile der Klage nicht beurteilte. Das Bezirksgericht wird den Sachverhalt diesbezüglich – insbesondere hinsichtlich der Pflanzen hinter der Ostgrenze der beklagtischen Liegenschaft –vervollständigen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) und demgemäss hinsichtlich der Eintretensfrage neu abgrenzen bzw. prüfen müssen. Mithin ist in teilweiser Gutheissung der Berufung das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei diesem Ergebnis muss die von der Vorinstanz auch vor dem Hintergrund der Vergleichsauslegung geprüfte Frage des Nachbarrechts (angef. Urteil E. 7) nicht weiter beurteilt werden. Da die Berufungsinstanz keinen das Verfahren abschliessenden neuen Entscheid trifft, bleiben die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens offen (e contrario Art. 318 Abs. 3 ZPO) und die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens ist der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

Die Kostennoten der Rechtsvertreter der Parteien über Fr. 21‘586.00

(KG-act. 15) bzw. Fr. 8‘095.00 (KG-act. 13) erweisen sich in Anbetracht der Ansätze von §§ 8 und 11 GebTRA angesichts eines unbestrittenen Streitwerts von Fr. 250‘000.00 als unangemessen und die Honorare sind pauschal je auf Fr. 7‘000.00 festzusetzen (§ 11 GebTRA);-

erkannt und beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Urteils abgesehen von der Abweisung der Klagebegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden aus dem klägerischen Vorschuss von Fr. 15‘000.00 gedeckt. Der Rest des Vorschusses von Fr. 10‘000.00 wird dem Kläger aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Die Entschädigungen für das Berufungsverfahren werden auf je Fr. 7‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens nach Ziff. 2 f. wird der Vorinstanz überlassen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in

Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 250‘000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

23.

September 2020 sl

ZK1 2020 8

5A_85/2016

Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 973 ZGBart. 973 CCart. 973 CC

Art. 738 ZGBart. 738 CCart. 738 CC

Art. 738 ZGBart. 738 CCart. 738 CC

Art. 738 ZGBart. 738 CCart. 738 CC

BGE 130 III 554ATF 130 III 554DTF 130 III 554

BGE 128 III 169ATF 128 III 169DTF 128 III 169

ZK1 2018 16

Art. 98 GBVart. 98 ORFart. 98 ORF

Art. 98 GBVart. 98 ORFart. 98 ORF

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Art. 731 ZGBart. 731 CCart. 731 CC

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Art. 3 ZGBart. 3 CCart. 3 CC

Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO

Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR

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4A_82/2016

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4A_288/2014

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

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§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

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Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

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