ZK1 2020 9
Kammer
13. Oktober 2020Deutsch32 min
A. An der Liegenschaft KTN zz, Grundbuch Feusisberg, aufgeteilt in 22 Stockwerkeinheiten (neun Wohnungen und 13 Garagenboxen) besteht Stockwerkeigentum i.S.v. Art. 712a ff. ZGB (Vi-KB 2). Die Kläger sind unbestritten Stockwerkeigentümer der Liegenschaft KTN zz, Grundbuch Feusisberg, mit Sonderrecht an der 5½-Zimmerwohnung B3 (Anteil von 127/1000) und mit Sonderrecht an einer Doppelgarage (Anteil von 3/1000), und somit Teil der Beklagten (KG-act. 1, S. 3 f. N 2; KG-act. 8, S. 25 N 67). Dieser Gemeinschaft liegt ein Reglement zugrunde, welches auch im Grundbuch eingetragen ist. Gemäss Ziffer 13 des Reglements ist jeder Stockwerkeigentümer berechtigt, auf seiner Terrasse auch nachträglich einen Wintergarten im Rahmen der behördlichen Bauvorschriften errichten zu lassen (Vi-KB 1, S. 5), wovon zahlreiche Stockwerkeigentümer Gebrauch machten. Es wurden auch bauliche Massnahmen ergriffen, um diese zu beheizen. Insbesondere wurden verschiedene Wintergärten an die gemeinschaftliche Heizung angeschlossen (KG-act. 1, S. 3 f. N 2; KG-act. 8, S. 25 N 67). An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. März 2015 beschloss die Beklagte einen neuen Heizkostenschlüssel, indem die Heizkosten neu nach den beheizten Flächen bzw. nicht mehr gemäss Ziffer 22 in Verbindung mit Anhang 1 des Reglements (Aufteilung der Kosten für Unterhalt und Betrieb zu 40 % nach einem Heizverteilschlüssel und zu 60 % nach individueller Wärmemessung; Vi-KB 1, Ziffer 22 und S. 14) verteilt werden (KG-act. 1, S. 4 N 3; KG-act. 8, S. 25 f. N 68 f.; Vi-KB 12, S. 7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 13. Oktober 2020
ZK1 2020 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
lic. iur. Jeannette Soro und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Anfechtung Beschluss
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Dezember 2019, ZEV 2019 48);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. An der Liegenschaft KTN zz, Grundbuch Feusisberg, aufgeteilt in 22 Stockwerkeinheiten (neun Wohnungen und 13 Garagenboxen) besteht Stockwerkeigentum i.S.v. Art. 712a ff. ZGB (Vi-KB 2). Die Kläger sind unbestritten Stockwerkeigentümer der Liegenschaft KTN zz, Grundbuch Feusisberg, mit Sonderrecht an der 5½-Zimmerwohnung B3 (Anteil von 127/1000) und mit Sonderrecht an einer Doppelgarage (Anteil von 3/1000), und somit Teil der Beklagten (KG-act. 1, S. 3 f. N 2; KG-act. 8, S. 25 N 67). Dieser Gemeinschaft liegt ein Reglement zugrunde, welches auch im Grundbuch eingetragen ist. Gemäss Ziffer 13 des Reglements ist jeder Stockwerkeigentümer berechtigt, auf seiner Terrasse auch nachträglich einen Wintergarten im Rahmen der behördlichen Bauvorschriften errichten zu lassen (Vi-KB 1, S. 5), wovon zahlreiche Stockwerkeigentümer Gebrauch machten. Es wurden auch bauliche Massnahmen ergriffen, um diese zu beheizen. Insbesondere wurden verschiedene Wintergärten an die gemeinschaftliche Heizung angeschlossen (KG-act. 1, S. 3 f. N 2; KG-act. 8, S. 25 N 67). An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. März 2015 beschloss die Beklagte einen neuen Heizkostenschlüssel, indem die Heizkosten neu nach den beheizten Flächen bzw. nicht mehr gemäss Ziffer 22 in Verbindung mit Anhang 1 des Reglements (Aufteilung der Kosten für Unterhalt und Betrieb zu 40 % nach einem Heizverteilschlüssel und zu 60 % nach individueller Wärmemessung; Vi-KB 1, Ziffer 22 und S. 14) verteilt werden (KG-act. 1, S. 4 N 3; KG-act. 8, S. 25 f. N 68 f.; Vi-KB 12, S. 7).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 gelangte der Rechtsvertreter der Kläger an die Verwaltung der Beklagten mit dem Antrag, den Stockwerkeigentümern F.________, H.________, I.________ und J.________ zu verbieten, die zu ihren Wohnungen gehörenden Wintergärten zu beheizen, insbesondere diese an der Heizung anzuschliessen bzw. angeschlossen zu haben, und bis spätestens Ende Mai 2018 die notwendigen bautechnischen Massnahmen zu ergreifen, um den vorgenommenen Anschluss zu unterbinden resp. wieder rückgängig zu machen (Vi-KB 3). Die Beklagte lehnte diesen Antrag anlässlich der Versammlung vom 27. März 2018 mit einer Gegenstimme ab (Vi-KB 8, Traktandum Nr. 8, S. 6).
B. Nachdem die Kläger am 10. April 2018 an das Vermittleramt Höfe gelangten und die Schlichtungsverhandlung vom 25. Juni 2018 erfolglos blieb (Vi-KB B), reichten sie mit Eingabe vom 26. September 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegen die Beklagte Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
1. Es sei festzustellen, dass der anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. (recte: 27.) März 2018 unter Traktandum 8 gefällte Beschluss (Ablehnung der Anträge der Kläger) nichtig ist;
Eventualiter sei der am 17. (recte: 27.) März 2018 von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum 8 gefällte Beschluss (Ablehnung der Anträge der Kläger) für ungültig zu erklären und daher aufzuheben.
Erwägungen
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten – ohne interne Beteiligung der Kläger.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 im Verfahren ZEV 2018 59 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den von der Beklagten vorgebrachten Nichteintretensantrag gut und trat mangels sachlicher Zuständigkeit (Streitwert über Fr. 30'000.00) auf die Klage nicht ein (Vi-act. A/IV). Nachdem das Kantonsgericht mit Beschluss ZK1 2019 1 vom 30. April 2019 in Gutheissung der von den Klägern dagegen erhobenen Berufung (es legte den Streitwert auf Fr. 15'000.00 fest) die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2018 aufhob und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies
(Vi-act. A/V), erliess letztere nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 21. November 2019 am 17. Dezember 2019 folgendes Urteil:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 werden den Klägern auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 bezogen.
3.
Die Kläger haben der Beklagten solidarisch haftend eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittel.]
5.
[Zufertigung.]
C. Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger mit Eingabe vom 5. Februar 2020 rechtzeitig Berufung mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Dezember 2019 die Klage gutzuheissen und demgemäss festzustellen, dass der anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. (recte: 27.) März 2018 unter Traktandum Nr. 8 gefällte Beschluss (Ablehnung der Anträge der Kläger) nichtig, eventualiter für ungültig zu erklären und demgemäss aufzuheben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten – ohne interne Beteiligung der Kläger – für beide Instanzen (KG-act. 1).
Mit Berufungsantwort vom 11. März 2020 beantragte die Beklagte, es sei in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten der Kläger (KG-act. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die an der Versammlung vom 27. März 2018 gefällten Beschlüsse nicht nichtig seien. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, von der Vertretung eines Stockwerkeigentümers, welche zulässig sei, wenn der Vertreter über eine entsprechende Vollmacht des Vertretenen verfüge, sei die sog. Verbeiständung zu unterscheiden, bei welcher der Stockwerkeigentümer lediglich von einer weiteren Person begleitet werde. Ohne eine entsprechende Verankerung in der Gemeinschaftsordnung oder einen entsprechenden ad-hoc Beschluss sei ein Beistand, welcher über kein Teilnahmerecht an der Stockwerkeigentümerversammlung verfüge, als Dritter zu behandeln und nicht berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen. Die Kläger würden nicht geltend machen, dass die Möglichkeit einer Verbeiständung reglementarisch vorgesehen oder durch einen Beschluss bewilligt worden sei. Sie würden lediglich behaupten, dass eine Verbeiständung nicht ausgeschlossen und sich ein Stockwerkeigentümer gemäss Ziffer 35 des Reglements durch eine Drittperson, welche nicht der Gemeinschaft angehören müsse, vertreten lassen könne. Sei somit eine Verbeiständung nicht zulässig und habe der bevollmächtigte Rechtsanwalt C.________ die Kläger an der Versammlung vertreten, liege insoweit kein Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund vor (angef. Urteil, E. 1 S. 11 f.).
a) aa) Die Kläger bringen vor, ihr Rechtsvertreter habe der Verwaltung der Beklagten vorgängig der Versammlung schriftlich mitgeteilt, ihre Anträge unter Traktandum Nr. 8 zu vertreten, weil sie wegen der rechtlichen Komplexität hierfür selbst nicht in der Lage gewesen seien. Ein solches Vorgehen sei rechtlich zulässig, was die gefestigte Lehre belege und im Reglement der Beklagten auch nicht ausgeschlossen werde. Es treffe nicht zu, dass eine Verbeiständung nur dann möglich sei, wenn die Gemeinschaftsordnung eine positive Regelung vorsehe. Zudem habe Rechtsanwalt C.________ an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. März 2018 nicht die Funktion gehabt, sie lediglich zu begleiten, allenfalls vor Ort zu beraten und zu unterstützen. Vielmehr sei dieser beauftragt gewesen, den unter Traktandum Nr. 8 eingereichten Antrag zu begründen und für die Kläger abzustimmen. Für alle anderen traktandierten und behandelnden Geschäfte der Versammlung seien die Kläger selber bemüht bzw. sei Rechtsanwalt C.________ in keiner Form beauftragt gewesen. Weil die Kläger vor die Wahl gestellt worden seien, der Versammlung fernzubleiben und sich gesamthaft durch Rechtsanwalt C.________ vertreten zu lassen oder auf die partielle Vertretung ihres Rechtsvertreters für die Behandlung von Traktandum Nr. 8 zu verzichten und selber daran teilzunehmen, hätten sie auf die Teilnahme an der Versammlung verzichten müssen, was zur Nichtigkeit der am 27. März 2018 gefällten Beschlüsse führe (KG-act. 1, S. 6 N 1 und S. 8 f. N 1 f.).
Die Beklagte legt dar, weshalb die von der Gegenpartei zitierte Literatur nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden könne. Die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass das Reglement eine positive Regelung für die Verbeiständung vorsehen müsse, damit eine solche zulässig sei, und dass das Reglement keine derartige Regelung enthalte. Die Kläger hätten die Wahl gehabt, selbst an der Stockwerkeigentümerversammlung teilzunehmen oder sich durch Rechtsanwalt C.________ vertreten zu lassen. Sie hätten sich für zweiteres entschieden, indem sie die Versammlung freiwillig verlassen hätten, und seien daher nicht gezwungen gewesen, auf die Teilnahme an der Versammlung zu verzichten. Das Vorbringen der Kläger, wonach deren Rechtsvertreter ausserhalb des Versammlungsraumes bis zum Traktandum Nr. 8 gewartet hätte und anschliessend zur Vertretung und Erläuterung dieses Traktandums in den Versammlungsraum gekommen wäre, worauf die Kläger den Raum verlassen hätten, stelle ein unzulässiges Novum dar, womit die Kläger nicht gehört werden könnten, umso mehr sie ihre Novenberechtigung nicht darlegen würden (KG-act. 8, S. 6-8 N 7-14).
bb) In der Regel muss ein Beschluss angefochten werden, damit er keine Rechtswirkungen entfaltet. Er ist nur dann nichtig, wenn der Inhalt oder das Verfahren der Beschlussfassung derart problematisch ist, dass ihm jede Rechtswirkung entsagt werden muss. Es muss ein schwerwiegender formeller oder inhaltlicher (materieller) Mangel bestehen, damit Nichtigkeit des Beschusses besteht (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürcher Kommentar, 2. Auflage, 2019, N 208 zu Art. 712m ZGB; Scherrer/Brägger, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, N 34 zu Art. 75 ZGB). Dies ist z.B. zu bejahen, wenn der Beschluss wegen der Zustimmung unbefugter Dritter gefasst wurde, die über kein Stimmrecht verfügen (Wermelinger, a.a.O., N 209 und Fn 367 zu Art. 712m ZGB).
Dritte (Nichtstockwerkeigentümer) können keinerlei Einfluss auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft nehmen, weil sie weder über ein Traktandierungs- noch über ein Teilnahme- oder gar über ein Stimmrecht an der Stockwerkeigentümerversammlung verfügen (BGE 145 III 121 E. 5.3.4 S. 129). Davon ausgenommen sind Einladungen Dritter in einem besonderen Fall. So kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft einen Dritten für bestimmte Traktanden einladen, wenn er eine klar definierte Funktion auszuüben hat; so kann etwa ein Bauingenieur Unterhaltsfragen beantworten oder ein Steuerberater finanzielle Fragen erläutern (Wermelinger, a.a.O., N 39 zu Art. 712m ZGB; BGer, Urteil 5C.239/2005 vom 5. Mai 2006 E. 3.1). Wird die Anwesenheit des Dritten beanstandet, kann die Stockwerkeigentümerversammlung im Rahmen eines Ordnungsantrags mit einfachem Mehr über seinen Ausschluss befinden (Wermelinger, a.a.O., N 39 zu Art. 712m ZGB). Die Teilnahme von Drittpersonen macht die Versammlung bzw. die an ihr gefassten Beschlüsse jedenfalls dann nicht ungültig, wenn deren Anwesenheit von den Mitgliedern der Gemeinschaft ausdrücklich oder stillschweigend geduldet wird (BGer, Urteil 5C.239/2005 vom 5. Mai 2006 E. 3.1). Im Weiteren kann sich ein Stockwerkeigentümer durch eine beliebige Person vertreten lassen, was eine rechtsgültige Bevollmächtigung für den Vertreter voraussetzt. In diesem Fall kann der Dritte das Stimmrecht des Vertretenen ausüben (Wermelinger, a.a.O., N 39 und 41 f. zu Art. 712m ZGB). Von der Vertretung des Stockwerkeigentümers zu unterscheiden ist dessen Verbeiständung. Dabei handelt es sich um eine Form der Begleitung und Unterstützung des Stockwerkeigentümers an einer Stockwerkeigentümerversammlung. Der Stockwerkeigentümer wird nicht ersetzt, sondern begleitet, z.B. durch einen Anwalt oder einen Architekten, um ihn zu beraten und bei der Beschlussfassung zu unterstützen. Darum übt der verbeiständete Stockwerkeigentümer das Recht zur Teilnahme an der Stockwerkeigentümerversammlung und sein Stimmrecht selbst aus. Eine Verbeiständung ist nicht im Gesetz verankert. Ein solcher Beistand ist grundsätzlich als Dritter zu behandeln, der über kein Teilnahmerecht an einer Stockwerkeigentümerversammlung verfügt. Daher ist die Verbeiständung unzulässig, sofern sie nicht in der Gemeinschaftsordnung verankert ist oder an der Stockwerkeigentümerversammlung ad-hoc beschlossen wird (Wermelinger, a.a.O., N 47 zu Art. 712m ZGB).
cc) Rechtsanwalt C.________ teilte der Verwaltung der Beklagten vorgängig der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. März 2018 resp. mit Schreiben vom 8. Februar 2018 schriftlich mit, die Kläger an die nächste Versammlung zu begleiten und deren Traktandenwünsche (Verbot gegenüber den Stockwerkeigentümern F.________, H.________, I.________ und J.________, die zu ihren Wohnungen gehörenden Wintergärten zu beheizen, namentlich diese an der Heizung anzuschliessen bzw. angeschlossen zu halten, sowie bis spätestens Ende Mai 2018 die notwendigen bautechnischen Massnahmen zu ergreifen, um den vorgenommenen Anschluss zu unterbinden bzw. wieder rückgängig zu machen) zu vertreten (Vi-KB 3). Anlässlich der besagten Verhandlung erschien neben den Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern ebenfalls der klägerische Rechtsvertreter, welcher der Verwaltung der Beklagten eine Vollmacht abgab. Die Stockwerkeigentümerversammlung beschloss bei einer Gegenstimme unter dem Traktandum Nr. 2, dass die Kläger aufgrund der von ihnen erteilten Vollmacht an Rechtsanwalt C.________ nicht an der Versammlung anwesend sein dürften und sie sich entscheiden müssten, ob sie selbst oder ihr Vertreter anwesend sein wollten/wolle. Daraufhin entschieden sich die Kläger, den Raum zu verlassen und an ihrer Stelle ihren Vertreter an der Versammlung teilnehmen zu lassen. Nach deren Verabschiedung wurde die Versammlung ohne sie, aber vertreten durch Rechtsanwalt C.________ fortgesetzt (Vi-KB 8, Traktandum 2, S. 2 f.).
Dispositiv
Aufgrund der Sachdarlegung steht fest, dass die Verwaltung der Beklagten den klägerischen Rechtsvertreter nicht eigens zur Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. März 2018 einlud, um konkrete Traktanden der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu beantworten oder zu erläutern, wie dies etwa ein Bauingenieur oder ein Steuerberater tut. Die Kläger vermögen deshalb aus der von ihr zitierten Literaturstelle (vgl. KG-act. 1, S. 6 N 1; Wermelinger, a.a.O., N 39 zu Art. 712m ZGB bzw. E. 1b/bb vorne) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn Rechtsanwalt C.________ erschien in Begleitung der Kläger zur Versammlung, um diese zu beraten und bei der Beschlussfassung zu unterstützen. Die Kläger beabsichtigten somit, ihren Rechtsvertreter i.S. einer Verbeiständung an der Versammlung teilnehmen zu lassen. Die Beklagte sprach sich ad-hoc gegen eine solche Teilnahme des klägerischen Rechtsvertreters aus. Ausserdem ist unbestritten, dass eine Verbeiständung in der Gemeinschaftsordnung der Beklagten (Vi-KB 1) nicht verankert ist. Somit wäre eine Verbeiständung unzulässig gewesen. Daher mussten sich die Kläger entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen oder sich durch Rechtsanwalt C.________ vertreten lassen wollten. Bekanntlich entschieden sie sich für zweiteres. Da eine entsprechende Vollmacht vorliegt, steht fest, dass die Kläger an der Versammlung rechtsgültig von Rechtsanwalt C.________ vertreten wurden. Aus diesen Gründen leidet der Beschluss der Beklagten vom 27. März 2018 an keinem Mangel und es liegt insoweit kein Anfechtungs- geschweige denn ein Nichtigkeitsgrund vor.
b) Fehlt es an hinsichtlich des Beschlusses der Beklagten vom 27. März 2018 an einem Anfechtungs- und Nichtigkeitsgrund, kann offengelassen werden, ob den Klägern aus dem Umstand, dass sie nebst ihrem Rechtsvertreter nicht persönlich an der Stockwerkeigentümerversammlung hätten teilnehmen können, überhaupt ein Nachteil erwuchs und sie an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des erwähnten Beschlusses ein Rechtsschutzinteresse haben, was die Vorinstanz verneint (angef. Urteil, E. 1 S. 12, letzter Absatz). Daher müssen das diesbezügliche Vorbringen der Kläger und die entsprechenden Einwendungen der Beklagten nicht weiter geprüft werden.
2. Die Vorinstanz hielt dafür, weder würden die Kläger im Einzelnen darlegen noch sei ersichtlich, inwiefern der Anschluss des Wintergartens an die gemeinschaftliche Ölheizung einen weitergehenden Eingriff in gemeinschaftliche Teile darstelle als die Errichtung des Wintergartens selbst, wozu jeder einzelne Stockwerkeigentümer unter Beachtung der behördlichen Bauvorschriften berechtigt sei. Daher sei der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27. März 2018, den Antrag gemäss Traktandum Nr. 8 abzulehnen, nicht rechtswidrig bzw. widerrechtlich, zumal die Wintergärten unstrittig seit dem Jahre 2006 beheizt werden dürften (angef. Urteil, E. 2.1 S. 13 f.). Durch die Beheizung der Wintergärten (mittels Anschluss an die gemeinsame Ölheizung) sei deren Wohnzweck nicht geändert worden. Selbst wenn eine Zweckänderung vorläge, würden die Kläger nicht darlegen, weshalb eine solche unzulässig sei, weil gemäss Ziffer 8 des Reglements eine Zweckänderung unter gewissen Voraussetzungen erlaubt sei (angef. Urteil, E. 2.2 S. 14). Falls durch den Anschluss der Wintergärten an die Ölheizung gemeinschaftliche Teile in Anspruch genommen resp. verändert worden wären, was nicht zutreffe (vgl. E. 2.1 vorne), sei zu beachten, dass diese bauliche Veränderung wohl nicht mehr bloss als nützlich anzusehen sei, sondern ausschliesslich der Verschönerung oder der Bequemlichkeit i.S. von Ziffer 29 des Reglements diene. Für den Anschluss der Wintergärten an die Ölheizung sei in casu trotzdem keine Einstimmigkeit i.S. von Ziffer 39 des Reglements erforderlich, da gestützt auf Ziffer 29 Abs. 2 Satz 2 des Reglements ein Mehrheitsbeschluss ausreiche und mit der Ablehnung von Traktandum 8 anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. März 2018 ein solcher Beschluss i.S. einer nachträglichen Genehmigung erfolgt sei. Der Anschluss der Wintergärten an die gemeinsame Ölheizung verstosse weder gegen das Gesetz noch gegen das Reglement (angef. Urteil, E. 2.3 S. 14-17).
3. Zu prüfen ist vorerst, ob der Anschluss der Wintergärten an die Ölheizung keinen Einstimmigkeitsbeschluss i.S. von Ziffer 39 des Reglements
(Vi-KB 1) erfordert bzw. ein Mehrheitsbeschluss nach Ziffer 37 oder 38 des Reglements ausreicht. Letzteres genügt, wenn erstens durch den Anschluss der Wintergärten an die Ölheizung der Wohnzweck der Stockwerkeinheiten nicht geändert wurde und zweitens diese bauliche Massnahme als nützlich anzusehen ist resp. nicht lediglich oder vorwiegend der Verschönerung oder der Bequemlichkeit i.S. von Ziffer 29 des Reglements dient, unabhängig davon, ob dadurch gemeinschaftliche Teile in Anspruch genommen wurden oder nicht.
4. Die Vorinstanz führte zur Begründung, wonach durch die Beheizung der Wintergärten (mittels Anschluss an die gemeinsame Ölheizung) deren Wohnzweck nicht geändert worden sei, im Wesentlichen aus, gemäss Ziffer 8 des Reglements seien die Stockwerkeinheiten (Wohnungen) primär für Wohnzwecke bestimmt. Deren Benutzung zu gewerblichen Verrichtungen seien unter bestimmten Bedingungen gestattet. Die Kläger würden die Beheizung der Wintergärten grundsätzlich nicht als widerrechtlich erachten, sondern lediglich deren Beheizung mittels Anschlusses an die gemeinsame Ölheizung. Dies sei widersprüchlich, weil, falls die Beheizung an sich eine Zweckänderung begründen würde, diese nicht davon abhängen könne, in welcher Form sie erfolge. Weder erscheine schlüssig noch würden die Kläger näher darlegen, dass nur die Beheizung mittels Ölheizung eine Zweckänderung begründe. Überdies führe die Beheizung der Wintergärten zu keiner Zweckänderung, da die Stockwerkeigentumseinheiten nach wie vor zu Wohnzwecken genutzt würden. Selbst wenn eine Zweckänderung vorläge, würden die Kläger nicht darlegen, weshalb eine solche unzulässig sei (angef. Urteil, E. 2.2 S. 14).
a) Die Kläger bringen vor, vorliegend gehe es um bauliche Änderungen der Terrassen, die als Wintergärten benützt werden dürften und somit nicht zum dauernden Verbleib konzipiert seien. Mit deren Beheizung mittels einer gemeinsamen Heizanlage würden sie mit der Wohnung verbunden, bildeten eine Gesamtwohneinheit und würden faktisch zu dauerndem Wohnraum, wofür Terrassen nicht vorgesehen seien. Daran vermöge nichts zu ändern, dass andere vereinzelte Wintergärten mittels Strom ebenfalls beheizbar seien. Denn strombeheizte Wintergärten würden nicht zu Wohnräumen, welche dauernd genutzt werden könnten, weil mit der Stromheizung nur für einige Zeit des Aufenthalts eine Erwärmung erfolgen bzw. unmöglich ganztätig in Betrieb genommen werden könne. Selbst wenn dem nicht so wäre, blieben die strittigen Wintergärten unrechtmässig und es müssten auch alle anderen strombeheizten Wintergärten wieder rückgängig gemacht werden. Daher führe der Anschluss der Wintergärten an die gemeinsame Ölheizung zu einer Zweckänderung, weshalb gemäss Ziffer 39 des Reglements ein entsprechender einstimmiger Beschluss der Stockwerkeigentümerschaft erforderlich wäre. Ein solcher liege unbestritten nicht vor (KG-act. 1, S. 7 N 2 und S. 15 f. N 4).
Die Beklagte wendet ein, die Kläger würden sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht ernsthaft auseinandersetzen, sondern lediglich ihre widersprüchliche Argumentation wiederholen. Die Wintergärten seien sehr wohl zum dauernden Verbleib konzipiert, weil sie gemäss Ziffer 13 des Reglements baurechtskonform erstellt werden dürften und deren Beheizung baurechtlich zulässig sei. Die Stockwerkeinheiten und somit auch die Terrassen würden der Wohnnutzung dienen. Daran vermöge die Beheizung der Wintergärten nichts zu ändern. Ebenso wenig könne eine Zweckänderung von der Form der Beheizung abhängig sein. Daher treffe nicht zu, dass die Beheizung der Wintergärten mittels Strom zu keiner Zweckänderung führe, jene mittels Ölheizung aber schon, zumal bestritten werde, dass die Stromheizung unmöglich dauernd eingeschaltet sein könne (KG-act. 8, S. 23-25 N 62-66).
b) Die Zweckbestimmung liegt in der Widmung einer Sache, welche sich durch deren wirtschaftliche Gebrauchs- und Nutzungsweise manifestiert (Wermelinger, a.a.O., N 174 zu Art. 712a ZGB; Bösch, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. A., 2019, N 7 zu Art. 712a ZGB). Die Frage der Zweckbestimmung eines Gebäudes oder einer Stockwerkeinheit hat für den einzelnen Stockwerkeigentümer eine herausragende Bedeutung und bildet oft das Motiv für den Erwerb, weil er dadurch abschätzen kann, mit welchen Immissionen zu rechnen ist (Wermelinger, a.a.O., N 175 zu Art. 712a ZGB). Handelt es sich gemäss Zweckbestimmung um ein Wohnhaus, kann die Ausübung gewerblicher oder anderer beruflicher Tätigkeiten unzulässig sein, wenn sie erhebliche oder im Hinblick auf diese Zweckbestimmung störende Immissionen verursachen wie z.B. der Betrieb eines Kinderhorts, eines Restaurants, eines Dancings oder einer Bar, der Umbau von Wohnungen in Hotelzimmer usw. (Bösch, a.a.O., N 7 zu Art. 712a ZGB). Bei einem Grundstück sind Zweckbestimmungen wie Wohnnutzung, Hotelnutzung, gewerbliche Nutzung, kommerzielle Nutzung etc. denkbar. Die Zweckbestimmung lässt sich auch noch präziser festlegen und eine spezifische Geschäftsbranche als einzig zulässige erklären, z.B. eine Apotheke (Wermelinger, a.a.O., N 174 zu Art. 712a ZGB). Im Reglement können auch noch weitere Nutzungsbeschränkungen festgelegt werden wie etwa hinsichtlich Haustierhaltung, Musikausübung etc. (Bösch, a.a.O., N 7 zu Art. 712a ZGB).
Von der Zweckbestimmung ist die Benutzungsweise zu unterscheiden. Eine Änderung der Zweckbestimmung liegt dann vor, wenn die Nutzung und die wirtschaftliche Zweckbestimmung des in Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstücks tiefgreifend und erheblich geändert werden. Solange der allgemeine Charakter des Grundstücks bestehen bleibt, führt eine Nutzungsänderung einer einzelnen Stockwerkeinheit nicht zu einer Veränderung der Zweckbestimmung i.S.v. Art. 648 Abs. 2 ZGB (BGE 139 III 1 E. 4.3.3 S. 5 = Pra 102, 2013, Nr. 104), nach welcher Bestimmung es zur Veränderung der Zweckbestimmung der Sache der Übereinstimmung aller Miteigentümer bedarf, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbarten. Eine reglementarische Abänderung, welche die Errichtung eines Kinderhorts in Stockwerkanteilen verbietet, führt zu keiner Abänderung der Zweckbestimmung, solange die Stockwerkanteile noch immer für viele Tätigkeiten des Dienstleistungssektors benutzt werden können (BGE 139 III 1 E. 4.4.1 S. 6; vgl. auch Bösch, a.a.O., N 7a zu Art. 712a ZGB). Für die Änderung der Zweckbestimmung ist in der Regel ein einstimmiger Beschluss erforderlich, wogegen für eine Änderung der Benutzungsweise lediglich ein Beschluss mit qualifiziertem Mehr genügt. Ist in der Gemeinschaftsordnung keine Einschränkung der Ausübung des Sonderrechts verankert, muss von einer Benutzungsfreiheit – im Rahmen von Art. 712a Abs. 2 ZGB – ausgegangen werden (Wermelinger, a.a.O., N 174 zu Art. 712a ZGB; Bösch, a.a.O., N 7a zu Art. 712a ZGB).
c) Gemäss Ziffer 13 Abs. 2 des Reglements hat jeder Stockwerkeigentümer das Recht, auf seiner Terrasse auch nachträglich einen Wintergarten im Rahmen der behördlichen Bauvorschriften errichten zu lassen (Vi-KB 1, S. 5). Laut Ziffer 8 des Reglements sind die Stockwerkeigentumseinheiten (Wohnungen) in erster Linie für Wohnzwecke bestimmt. Die Benützung aller Stockwerkeinheiten zu gewerblichen Verrichtungen wie z.B. den Betrieb einer Arzt- oder Anwaltspraxis, eines Büros, eines Lagers etc. ist gestattet, sofern von diesen Tätigkeiten keine lästigen oder schädlichen Auswirkungen wie Lärm, Erschütterungen oder üble Gerüche ausgehen oder gegen die Ruhe der Bewohner, Hygiene, Moral oder äussere Erscheinungen des Hauses verstossen wird. Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Vi-KB 1, S. 3). Selbst die Kläger behaupten nicht substanziiert, dass der Zweck der reglementarisch zulässigen Wintergärten zufolge der Beheizung geändert würde. Vielmehr sprechen sie im Zusammenhang mit den beheizten Wintergärten ausdrücklich von Wohnraum resp. differenzieren nur insoweit, dass dieser Wohnraum lediglich bei einer Beheizung mittels einer gemeinsamen Heizanlage (Ölheizung) bzw. nicht auch bei einer Stromheizung dauerndes Wohnen ermögliche. Eine Änderung der Zweckbestimmung zufolge der Beheizung der Wintergärten, unabhängig in welcher Form dies erfolgt, ist denn auch nicht ersichtlich, da keine Rede davon sein kann, dass durch die Beheizung der Wintergärten die Nutzung und die wirtschaftliche Zweckbestimmung des in Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstücks tiefgreifend und erheblich geändert werden. Offengelassen werden kann, ob die klägerische Differenzierung zwischen der Heizungsart (Strom- oder Ölheizung) und der daraus folgenden unterschiedlichen Gebrauchsdauer des Wintergartens (vgl. E. 4a vorne) zutrifft oder nicht, da in beiden Fällen die Zweckbestimmung bzw. der Wohnzweck nicht geändert wird. Daher führt der Anschluss der Wintergärten an die gemeinsame Ölheizung nicht zu einer Zweckänderung i.S.v. Ziffer 8 des Reglements, sodass kein Fall von Ziffer 39 des Reglements vorliegt und kein entsprechender einstimmiger Beschluss der Stockwerkeigentümerschaft erforderlich ist, sondern ein Mehrheitsbeschluss i.S.v. Art. 37 oder 38 des Reglements ausreicht.
5. Die Vorinstanz führte weiter aus, falls die betroffenen Stockwerkeigentümer durch den Anschluss ihrer Wintergärten an die Ölheizung gemeinschaftliche Teile in Anspruch genommen hätten (was vorliegend nicht der Fall sei, vgl. angef. Urteil, E. 2.1 S. 13 f.), sei zu beachten, dass eine solche bauliche Massnahme wohl nicht mehr bloss nützlich sei, sondern ausschliesslich der Verschönerung oder der Bequemlichkeit diene, und gemäss Ziffer 29 des Reglements grundsätzlich bloss mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer vorgenommen werden dürfe. Es sei unbestritten, dass ein solcher, einstimmiger "positiver" Beschluss nicht vorliege. Indessen reiche vorliegend gestützt auf Ziffer 29 Abs. 1 Satz 2 des Reglements ein Mehrheitsbeschluss aus. Denn die Kläger hätten für die jeweiligen Anschlüsse an die Ölheizung keine Kosten tragen müssen und der Heizkostenschlüssel sei den neuen Verhältnissen angepasst worden. Daher seien den Klägern durch diese bauliche Massnahme keinerlei Kosten entstanden. Ebenso wenig sei eine dauernde Beeinträchtigung der Kläger ersichtlich. Daran vermöge ebenso wenig der von der Beklagten bestrittene Einwand der Kläger etwas zu ändern, wonach die Heizung durch die Anschlüsse der Wintergärten übermässig beansprucht werde, wodurch sich deren Lebensdauer verkürze. Diesbezüglich und hinsichtlich der Dimensionierung und Abnützung der Heizung bei zusätzlichem Anschluss der Wintergärten an die Heizung fehle es an den notwendigen Behauptungen, um ein von den Klägern offeriertes Gutachten einzuholen. Mit der Ablehnung von Traktandum 8 anlässlich der Versammlung vom 27. März 2018 hätten die Stockwerkeigentümer einen Mehrheitsbeschluss i.S. Ziffer 29 Abs. 1 Satz 2 des Reglements und einer nachträglichen Genehmigung gefällt. Der Anschluss der Wintergärten an die gemeinsame Ölheizung verstosse weder gegen das Gesetz noch gegen das Reglement (angef. Urteil, E. 2.3 S. 14-17).
a) aa) Die Kläger schliessen sich der vorinstanzlichen Auffassung an (vgl. KG-act. 1, S. 13 N 3). Die Beklagte bringt indessen vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass der Anschluss der Wintergärten an die Ölheizung eine luxuriöse bauliche Massnahme darstelle. Sie begründe denn auch nicht, weshalb eine solche bauliche Massnahme (wohl) nicht mehr bloss nützlich, sondern luxuriös sei. Die Beklagte legt dar, dass das Gegenteil der Fall sei (KG-act. 8, S. 18 f. N 47-50).
bb) Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (Art. 647d Abs. 1 ZGB). Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden (Art. 647e Abs. 1 ZGB). Solche Bauarbeiten fallen unter dem Begriff "luxuriöse bauliche Massnahmen". Damit sind bauliche Vorhaben gemeint, die entweder allein oder zumindest überwiegend aus ästhetischen Gründen oder allein oder überwiegend mit der Absicht, die Sache angenehmer anwenden oder verwenden zu können, realisiert werden. Im Unterschied zur nützlichen Massnahme werden bei der luxuriösen Massnahme die objektive Verbesserung des Sachgebrauchs (Ertrag, Wert oder Resultat) nicht oder jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum getätigten Mitteleinsatz (Investition) verbessert oder gesteigert. Sind also die Kosten der Arbeiten im Vergleich zur erreichten Steigerung hoch, ist eher von einer luxuriösen Massnahme auszugehen. Luxuriöse bauliche Massnahmen sind nie notwendig (Brunner/Wichtermann, in: Geiser/Wolf, a.a.O., N 7 zu Art. 647d ZGB und N 3-5 zu Art. 647e ZGB). Als nützlich wurde etwa die Erstellung eines Wintergartens qualifiziert (Urteil ZK1 10 48 des Kantonsgerichts Graubünden vom 9. Januar 2012 E. 5e/cc und 5e/dd).
cc) Vorliegend geht es nicht um die Erstellung der Wintergärten auf den Terrassen der betreffenden Stockwerkeigentümer, sondern um die Beheizung dieser Räume mittels Anschlusses an die gemeinsame Ölheizung. Ob diese baulichen Massnahmen als luxuriös bzw. nicht bloss als nützlich zu qualifizieren sind resp. ob sie lediglich oder vorwiegend der Verschönerung oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen (vgl. Vi-KB 1, Ziffer 29 Abs. 1), hängt auch vom Ausbaustandard der Stockwerkeigentumseinheiten ab, welcher in casu als sehr hoch resp. luxuriös zu betrachten ist. Denn zum einen umfasst die Wohnung der Kläger, G.________strasse yy, eine Wohnfläche von 154.60 m2, eine Fläche von 48 m2 für "Keller/Sauna" und von 216.20 m2 für die Terrasse, und wurde im Verkaufsprospekt als Luxuswohnung zu einem Preis von Fr. 3'920'000 angepriesen (vgl. Vi-KB 1, S. 1; Vi-KB 13; Vi-BB 4). Zum anderen sind die Wohnungen der Stockwerkeigentümer, denen das Beheizen der Wintergärten mittels Anschlusses an die Ölheizung verboten werden soll (vgl. Vi-KB 3), vergleichbar mit jener der Kläger (vgl. Vi-KB 1, S. 1; Vi-KB 13).
Es ist unbestritten, dass zur Errichtung eines Wintergartens der Terrassenboden geöffnet, der Wintergarten auf das gemeinschaftliche Fundament gestellt und mit der Fassade verbunden werden musste (angef. Urteil, E. 2.1 S. 13; KG-act. 1, S. 12 Abs. 2). Die Kläger bezeichnen diese Eingriffe am Terrassenboden und an der Fassade als punktuell. Ein Anschluss des Wintergartens an der Ölheizung erfordere dagegen die Öffnung des ganzen Terrassenbodens und der Hauptstammleitung (KG-act. 1, S. 12 Abs. 2). Die Beklagte erachtet dieses klägerische Vorbringen als neu und unzulässig, bestreitet es und hält es für unbewiesen (KG-act. 8, S. 17 N 42 f.). Dies trifft insoweit zu, als die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren lediglich ausführten, die Installation einer Heizschlaufe im Terrassenbereich und der Anschluss an die gemeinschaftliche Ölheizung erfordere einen Eingriff in die gemeinschaftlichen Heizleitungen und weitere gemeinschaftliche Liegenschaftsteile (Vi-act. A/VI, S. 1 unten). Dabei seien gemeinschaftliche Teile zerstört und beeinträchtigt worden. Auch die Hauptstammleitung habe aufgemacht und angezapft werden müssen (Vi-act. D1, S. 2 unten und S. 3 oben; vgl. auch angef. Urteil, E. 2.1 S. 13). Unabhängig davon, ob, entsprechend der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten, die Kläger damit nicht substanziiert darlegten, inwiefern der Anschluss der Wintergärten an die gemeinsame Ölheizung zu weitergehenden Eingriffen in gemeinschaftliche Teile führte als die Errichtung der Wintergärten selbst (vgl. angef. Urteil, E. 2.1 S. 13; KG-act. 1, S. 11 f. N 2; KG-act. 8, S. 16 f. N 37-43), steht fest, dass die Kosten für den Anschluss sämtlicher Wintergärten (vier oder fünf an der Zahl; vgl. Beschluss ZK1 2019 1 vom 30. April 2019 E. 2e S. 7) an die Ölheizung insgesamt Fr. 15'000.00 betragen, was dem Streitwert entspricht (Beschluss ZK1 2019 1 vom 30. April 2019 E. 2f S. 8 f.). Dieser einmalige Aufwand zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 4'000.00 pro Wintergarten ist im Vergleich zur dabei erzielten objektiven Erhöhung von dessen Gebrauchsfähigkeit nicht als unangemessen hoch zu qualifizieren, da die Gebrauchsfähigkeit zufolge der Beheizung erheblich verbessert wird, weil der Wintergarten ganzjährlich bewohnt werden kann. Die Beheizung der Wintergärten mittels Anschlusses an die gemeinsame Ölheizung ist vor dem Hintergrund der luxuriösen Wohneinheiten als nützlich resp. kann nicht i.S.v. Ziffer 29 Abs. 1 des Reglements lediglich oder vorwiegend der Verschönerung oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienend bezeichnet werden. Ist aus diesen Gründen für den Anschluss der Wintergärten an die gemeinschaftliche Ölheizung nicht die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer notwendig (vgl. Vi-KB 1, Ziffer 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Ziffer 39), genügt ein Mehrheitsbeschluss i.S.v. Ziffer 37 oder 38 des Reglements. Es kann somit offenbleiben, ob für die Kläger wegen des Anschlusses der Wintergärten an die gemeinschaftliche Ölheizung nur eine vorübergehende Beeinträchtigung bestand, die übrigen Stockwerkeigentümer ihnen Ersatz leisteten und deren Kostenanteil übernahmen, wie die Vorinstanz festhält (vgl. angef. Urteil, E. 2.3 S. 15-17 E. 2.3), was die Kläger bestreiten (vgl. KG-act. 1, S. 13-15 N 3) und die Beklagte bejaht (vgl. KG-act. 8, S. 19-23 N 51-61).
b) aa) Die Kläger bringen vor, nicht einmal die Beklagte habe behauptet, dass sie sich mit der Ablehnung der klägerischen Anträge im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses gegen den Rückbau der Heizanschlüsse ausgesprochen und diese somit zumindest nachträglich genehmigt habe. Vielmehr habe die Beklagte ausgeführt, dass die Anschlüsse durch die Beschlüsse vom 17. März 2014 und/oder 14. März 2016 (faktisch) nachträglich genehmigt worden seien. Die Vorinstanz habe dies aber zutreffenderweise abgelehnt
(KG-act. 1, S. 9 N 2). Die Beklagte bestreitet dies (vgl. KG-act. 8, S. 14 N 30 f.) zu Recht, weil sie bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 21. November 2019 duplicando ausführte, die Kläger würden verkennen, dass die Beheizung schon mehrfach implizit genehmigt worden sei und auch der angefochtene Beschluss (vom 27. März 2018) eine solche Duldung bzw. Genehmigung darstelle (Vi-act. A/VII, S. 6 N 16). Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, ist die Frage, mit welchem Quorum ein solcher Beschluss zu erfolgen hat, eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage.
bb) Im Weiteren wenden die Kläger ein, der Beschluss über die Genehmigung eines Heizanschlusses für einzelne Stockwerkeigentümer dürfe nicht mit der generellen Weigerung der Gemeinschaft, einen gesetzes- oder reglementwidrigen Zustand zu unterbinden, gleichgesetzt werden (KG-act. 1, S. 9 unten bis S. 11 Abs. 1). Die Beklagte stellt dies in Abrede. Zum einen stelle der Anschluss der Wintergärten an die Ölheizung der Gemeinschaft kein rechtswidriger Zustand dar, da nicht in gemeinschaftliche Teile eingegriffen werde und somit eine Genehmigung nicht erforderlich sei. Zum anderen habe die Vorinstanz korrekt begründet, dass die Stockwerkeigentümerversammlung mit dem Beschluss (vom 27. März 2018) gegen einen Rückbau der Heizungsanschlüsse diese zumindest nachträglich genehmigt habe (KG-act. 8, S. 14-16 N 32-36).
Die Kläger stellten im Vorfeld der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. März 2018 zwei Anträge. Der erste lautete wie folgt: "Den Stockwerkeigentümern F.________, H.________, I.________ und J.________ sei zu verbieten, die zu ihren Wohnungen (Stockwerkeigenheiten) gehörenden Wintergärten zu beheizen, namentlich diese an der Heizung anzuschliessen bzw. angeschlossen zu haben. Sie haben bis spätestens Ende Mai 2018 die notwendigen bautechnischen Massnahmen zu ergreifen, um den vorgenommenen Anschluss zu unterbinden bzw. wieder rückgängig zu machen". Die Beklagte lehnte diesen Antrag anlässlich der Versammlung vom 27. März 2018 mit einer Gegenstimme (Rechtsanwalt C.________ namens der Kläger) ab (Vi-KB 8, Traktandum 8, S. 6). Anwesend waren sieben der insgesamt acht Kopfstimmen, was einem Quorum von 906/1000 Wertquoten entspricht (Vi-KB 8, Traktandum 1, S. 2). Sprach sich die Beklagte gegen den von den Klägern beantragten Rückbau der Wintergartenanschlüsse aus, kann daraus ohne Weiteres geschlossen werden, die Beklagte habe die Wintergartenanschlüsse an die gemeinsame Ölheizung nachträglich genehmigt. Einzig die Rechtmässigkeit des von der Beklagten am 27. März 2018 unter Traktandum 8 gefällten Beschlusses (Ablehnung der Anträge der Kläger) bildet Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. Vi-act. A/I, S. 2, Eventualantrag zu Rechtsbegehren Ziffer 1). Nicht zu beantworten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte in einer künftigen Versammlung auf die erteilte Bewilligung der Wintergartenanschlüsse zurückkommen kann (vgl. dazu die unterschiedliche Auffassung der Parteien in KG-act. 1, S. 10 Abs. 1 und KG-act. 8, S. 15 N 34). Genehmigte die Beklagte die strittigen Wintergartenanschlüsse nachträglich, liegt bereits ein rechtmässiger Zustand vor, zumal diesbezüglich ein Mehrheitsbeschluss ausreicht bzw. keine Einstimmigkeit erforderlich ist, da diese Anschlüsse weder den Wohnzweck der Stockwerkeinheiten änderten (vgl. E. 4 vorne) noch lediglich oder vorwiegend der Verschönerung oder der Bequemlichkeit i.S. von Ziffer 29 des Reglements dienen, sondern als nützlich zu qualifizieren sind (vgl. E. 5a vorne). Daher kann die strittige Frage, ob mit den Anschlüssen der Wintergärten an die Heizung in gemeinschaftliche Teile eingegriffen wird mit der Begründung, diese Eingriffe würden weitergehen als jene für die Errichtung der Wintergärten selbst, kann offenbleiben (vgl. dazu bereits E. 5a/cc vorne).
6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Dezember 2019 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kläger für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf pauschal Fr. 2‘500.00 festzusetzen (vgl. auch KG-act. 3 und 4).
b) Mangels Vorliegens einer Kostennote des beklagtischen Rechtsvertreters ist die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 15'000.00 (vgl. E. 5a/cc vorne und angef. Urteil, E. 4 S. 18), weshalb das Grundhonorar auf maximal Fr. 1'980.00 festgesetzt werden kann (60 % von Fr. 3'300.00, vgl. § 8 Abs. 2 GebTRA), zumal weder behauptet noch ersichtlich ist, dass das vorliegende Verfahren für den beklagtischen Rechtsvertreter aussergewöhnlich viel Arbeit i.S.v. § 16 Abs. 1 GebTRA beanspruchte. Im Übrigen ist bei der Bemessung der Vergütung § 2 GebTRA zu beachten. Der Aufwand für den klägerischen Rechtsanwalt bestand im Wesentlichen im Studium der
18-seitigen Berufungseingabe der Gegenpartei (vgl. KG-act. 1) sowie in der Ausarbeitung der Berufungsantwort im Umfang von 30 Seiten (vgl. KG-act. 8). In Anbetracht dieser Umstände sowie der Schwierigkeit und Wichtigkeit der Streitsache ist die Parteientschädigung auf ermessensweise Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Dezember 2019 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2‘500.00 festgesetzt und den Klägern auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Kläger (je Fr. 1‘250.00) bezogen.
3. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
14. Oktober 2020 sl
ZK1 2020 9
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC
ZK1 2019 1
Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m CC
Art. 75 ZGBart. 75 CCart. 75 CC
Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m CC
BGE 145 III 121ATF 145 III 121DTF 145 III 121
Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m CC
5C.239/2005
Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m CC
5C.239/2005
Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m CC
Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m CC
Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m CC
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC
Art. 648 ZGBart. 648 CCart. 648 CC
BGE 139 III 1ATF 139 III 1DTF 139 III 1
BGE 139 III 1ATF 139 III 1DTF 139 III 1
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC
Art. 647d ZGBart. 647d CCart. 647d CC
Art. 647e ZGBart. 647e CCart. 647e CC
Art. 647d ZGBart. 647d CCart. 647d CC
Art. 647e ZGBart. 647e CCart. 647e CC
ZK1 2019 1
ZK1 2019 1
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 6 GebTRA
§ 11 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF