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Entscheid

ZK1 2021 11

Kammer

7. November 2022Deutsch35 min

A. Am 30. Januar 2006 vereinbarten die durch N.________ sen. vertretene O.________ AG, P.________, die durch Q.________ vertretene R.________ AG und die wiederum durch N.________ sen. vertretene Pensionskasse der O.________ AG, 3‘900 auf die O.________ AG lautende Aktien der R.________ AG zu Preis von Fr. 1.00 an P.________ zu verkaufen und den Verkauf durch die Übergabe der blanko indossierten entsprechenden Aktienzertifikate Nr. 7 und 9 zu vollziehen (BB 20). Laut Protokoll der Verwaltungsrats-Sitzung vom gleichen Tag nimmt die R.________ AG in Anwesenheit des Geschäftsführers Q.________ von dieser Vereinbarung betreffend Erwerb der Aktien durch P.________ Kenntnis und stimmt dem Kauf zu (BB 21).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 7. November 2022

ZK1 2021 11

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertr. durch E.________,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

gegen

1. G.________,

2. H.________,

Beklagte und Berufungsgegnerinnen,

vertreten durch Rechtsanwalt I.________,

betreffend

Erbteilung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 28. Dezember 2020, ZGO 2018 7);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 30. Januar 2006 vereinbarten die durch N.________ sen. vertretene O.________ AG, P.________, die durch Q.________ vertretene R.________ AG und die wiederum durch N.________ sen. vertretene Pensionskasse der O.________ AG, 3‘900 auf die O.________ AG lautende Aktien der R.________ AG zu Preis von Fr. 1.00 an P.________ zu verkaufen und den Verkauf durch die Übergabe der blanko indossierten entsprechenden Aktienzertifikate Nr. 7 und 9 zu vollziehen (BB 20). Laut Protokoll der Verwaltungsrats-Sitzung vom gleichen Tag nimmt die R.________ AG in Anwesenheit des Geschäftsführers Q.________ von dieser Vereinbarung betreffend Erwerb der Aktien durch P.________ Kenntnis und stimmt dem Kauf zu (BB 21).

B. Die Eltern P.________ und G.________ schlossen mit ihren Nachkommen G.________, H.________ und Q.________ am 9. April 2008 einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag, um die dereinstige Erbteilung beim Tod eines Ehegatten bzw. Elternteils lebzeitig zu regeln und der vorgesehenen lebzeitigen Unternehmensnachfolge mit den entsprechenden Bedingungen erbrechtlich zuzustimmen (KB 11). Die Vertragspartner stimmten folgender Unternehmensnachfolge zu (KB 11 Ziff. 4):

Der Vater P.________ (Urkundspartei Ziff. 1) wurde im Jahr 2007 Eigentümer von 97.5 % der Aktien der R.________ AG. Zudem ist er Eigentümer von 100 % des Aktienkapitals der T.________ AG.

Zur Sicherung der operativen und auch der eigentumsmässigen Unternehmernachfolge bezüglich den genannten im Eigentum des Vaters stehenden Aktien hat P.________ seinem Sohn Q.________ (Urkundspartei Ziff. 5) rückwirkend per 30. Dezember 2007 diese Aktien unentgeltlich im Sinne einer Schenkung, jedoch mit der Belastung der umschriebenen Nutzniessung zu Gunsten von P.________ und G.________ an den Aktien der T.________ AG zu Eigentum übertragen.

[Regelung der Nutzniessung Aktien T.________ AG].

Die obgenannte Regelung ist im Aktienabtretungsvertrag zwischen den Eltern und Q.________ schriftlich vereinbart worden.

Die Parteien Ziff. 1-5 erklären, dass sie die genannte Vereinbarung kennen, verstanden haben und vollumfänglich akzeptieren.

Die Parteien halten fest, dass in Anbetracht der vereinbarten Nutzniessung seitens Q.________ dereinst bei der Erbteilung des zweitversterbenden Elternteiles lediglich der hiermit fix festgelegte Wert von Fr. 823‘000.00 (achthundertdreiundzwanzigtausend) zuzüglich der allfälligen mit 85 % bewerteten Differenz zwischen dem maximalen Nutzniessungswert und den tatsächlich seitens der Eltern bereits erhaltenen Erträgen aus dem Nutzniessungsvermögen für die schenkungsweise mit der umschriebenen Nutzniessung belasteten Aktien der beiden Unternehmen als Erbvorbezug sich anzurechnen hat.

Weitergehende Anrechnungs- oder Ausgleichungspflichten des Aktienübernehmers werden durch alle Parteien hiermit ausgeschlossen. Dieser genannte Anrechnungswert wird durch die Parteien für die erbrechtliche Bewertung als ausschliesslich massgeblich und verbindlich festgelegt.

Die Parteien und namentlich die Mutter sowie die beiden Schwestern des Unternehmernachfolgers erklären hiermit in Kenntnis der erbrechtlichen Grundlagen, den vereinbarten Anrechnungswert unter Einbezug der umschriebenen Nutzniessung ausdrücklich ihre Zustimmung und den Verzicht auf Pflichtteilsschutz für allfällig mit dieser Regelung eintretenden finanziellen Begünstigungen des Sohnes bzw. Bruders Q.________. Dieser erklärt als Aktienübernehmer seinerseits, diesen Anrechnungswert und die umschriebene Nutzniessung als richtig zu akzeptieren, so dass eine allfällige finanzielle Benachteiligung erbrechtlich von ihm nicht angefochten werden kann (erbrechtliche Zustimmung und Verzicht auf Pflichtteilsschutz).

Die Parteien sind sich bewusst, dass mit Unterzeichnung dieses Erbvertrages keine andere Bewertung, keine anderen Bewertungsgrundsätze oder keine andere Bewertungsbasis zur Berechnung des Unternehmenswertes und damit der Berechnung der Anrechnungswerte und somit der Erbanteile sowie der Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können. Allfällige gegenüber der getroffenen Regelung anfallenden Wertsteigerungen oder Wertverminderungen an den Aktien gehen ausschliesslich zu Gunsten bzw. zu Lasten des Unternehmensnachfolgers.

Ziff. 6 des Erbvertrages „Anfechtung des vorliegenden Erbvertrages, bisherige letztwillige Verfügungen“ lautet:

Die Ehegatten und die drei Nachkommen erklären aus freiem Willen, dass sie für sich und ihre Rechtsnachfolger auf ihr Pflichtteilsrecht, soweit dieses durch die vorgenannte Begünstigung des überlebenden Ehegatten/Elternteiles oder zufolge der Regeln und der Wertbestimmung für die Unternehmensnachfolge verletzt wird, ausdrücklich verzichten. Sie sind sich zudem bewusst und damit einverstanden, dass durch diese Verzichtserklärung jegliche Herabsetzungsklage ausgeschlossen wird.

Sofern eine der Urkundsparteien oder ein sonstiger Erbe den vorliegenden Erbvertrag erbrechtlich aus irgendeinem Grund klage- oder einredeweise anfechten sollte, gilt er als auf den Pflichtteil gesetzt. Zudem wird für diesen Fall festgehalten, dass der oder die anfechtenden Erben nur Anspruch auf Abfindung seines bzw. ihres Pflichtteiles in Geldwerten haben und keine sonstigen Vermögenswerte in natura zuzuweisen sind. Die durch eine allfällige Pflichtteilssetzung frei werdenden Quoten werden anteilsmässig auf die übrigen, an der Anfechtung nicht als klagende Parteien teilnehmenden gesetzlichen Erben verteilt.

B. a Ebenfalls am 9. April 2008 trat P.________ die in seinem Eigentum stehenden 3‘900 Namenaktien der R.________ AG (97.5 %) und mit einer Nutzniessung belasteten 100 Inhaberaktien der T.________ AG unentgeltlich seinem Sohn ab, der nun mit den bereits ihm gehörenden 100 Aktien der R.________ AG Alleinaktionär beider Gesellschaften wurde (BB 22).

B. b Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 19. Dezember 2012 widerrief der inzwischen verwitwete P.________ alle früheren letztwilligen Verfügungen, bekräftigte indes den im Wortlaut nochmals zitierten Erbvertrag vom 9. April 2008 und setzte die Nachkommen seines vorverstorbenen Sohnes auf den Pflichtteil (KB 16).

C. P.________ verstarb am ________ und hinterliess laut Erbbescheinigung vom 17. November 2016 (KB 3) als gesetzliche Erben seine beiden Töchter und die Nachkommen seines vorverstorbenen Sohnes. Nach Durchführung des per 1. Oktober 2017 rechtshängigen Schlichtungsverfahrens (KB 5 Klagebewilligung vom 18. Dezember 2017) klagten die Nachkommen des vorverstorbenen Sohnes vertreten durch die Witwe und Mutter am 18. April 2018 gegen die beiden Töchter des Erblassers und stellten dem Bezirksgericht Schwyz folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 4 des Erbvertrages vom 9. April 2008 und die sich darauf beziehenden Vertragspassagen unverbindlich sind.

Erwägungen

2.

Es sei der Nachlass des am ________ verstorbenen P.________ festzustellen.

3.

Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Kläger an diesem Nachlass je 1/16, mithin gesamthaft 1/4 beträgt.

4.

[Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung].

5.

Es sei der Nachlass des am ________ verstorbenen P.________ zu teilen. Zu diesem Zweck sei der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch Einholung von Bewertungsgutachten.

6.

Es seien die Zuwendungen an die Beklagten proportional auf jenen Bruchteil ihres Werts herabzusetzen, der den Klägern ihre vollen Pflichtteile von je 1/16 bzw. gesamthaft einem Viertel der Pflichtteilsberechnungsmasse verschafft.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagten verlangten mit Klageantwort, die Klageanträge Ziff. 1, 4, 6, und 7 abzuweisen, den Nachlass sowie ihre Berechtigung von je 3/8 daran festzustellen und diesen zu teilen, ihnen das Grundstück Nr. xx in Schwyz in teilweiser Abgeltung ihres Erbanspruchs zu je 1/2 Miteigentum zuzuweisen und die Kläger zur Auskunftserteilung zu verpflichten (Vi-act. 10). Im zweiten Schriftenwechsel änderten die Kläger ihre Klage bezüglich des Informationsbegehrens und passten die Rechtsbegehren an die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Erbteilung (BGE 143 III 425) an (dazu vgl. angef. Urteil lit. H und I sowie Vi-act. 50):

7.

Es seien dazu 16 (sechzehn) gleichwertige Lose zu bilden.

8.

Nach erfolgter Losbildung sei das Verfahren für eine (auf gemeinsames Begehren erstreckbare) Frist von 6 Monaten zu sistieren, um den Parteien Gelegenheit für eine partielle oder umfassende Einigung mit allfällig abweichender Losbildung und/oder definitiver Zuteilung von Nachlassobjekten zu gewähren.

9.

Nach Ablauf dieser Frist seien die vom Gericht gebildeten (bzw. von den Parteien gemäss Rechtsbegehren […] hiervor allenfalls angepassten) Lose durch Zufall (bzw. gemäss Wünschen der Parteien gemäss Rechtsbegehren Nr. 8 hiervor) zu ziehen und durch gerichtliches Urteil den Parteien zuzuweisen.

10.

[Eventualiter Versteigerung, subeventualiter öffentliche Versteigerung].

11.

Subeventualiter zu den Rechtsbegehren Nrn. 7-10 hiervor sei die Teilung nach Ermessen des Gerichts vorzunehmen.

12.

Sofern zur Deckung der Ausgleichungsansprüche, eventualiter der Herabsetzungsansprüche, der Kläger im Nachlass nicht genügend Mittel vorhanden sind, seien die Beklagten zu verpflichten, den Klägern den durch den Nachlass nicht gedeckten Betrag zu zahlen nebst Zins zu 5 % seit 28. September 2017.

13.

[entspricht Ziff. 7 der Klage].

Entsprechend variierten die Beklagten ihre Rechtsbegehren in der Duplik und verlangten die Abweisung der klägerischen Anträge Ziff. 1, 4 und 6-13 sowie den Klägern einen Teil der Darlehensforderung gegenüber der J.________ AG, eventualiter nach ihrer Wahl Barmittel, Wertschriften in Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche zuzusprechen (angef. Urteil lit. J sowie Vi-act. 58). Mit Teilurteil vom 14. April 2020 entschied das Bezirksgericht über die Informationsbegehren und weitere Editionsbegehren (Vi-act. 83). Anlässlich der Hauptverhandlung befragte das Gericht die Mutter der Kläger.

D. Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 erkannte das Bezirksgericht:

1.

Es wird festgestellt, dass sich der Nachlass von P.________ wie folgt zusammensetzt [Positionen a-h, Total Nachlass Fr. 2‘645‘461.00].

2.

Es wird festgestellt, dass die Parteien wie folgt am Nachlass von P.________ gemäss Dispositiv-Ziff. 1 erbberechtigt sind:

a) Kläger 1 bis 4: je 1/16 (ein Sechzehntel)

b) Beklagten 1 und 2: je 3/8 (drei Achtel)

3.

Den Klägern 1 bis 4 wird – unter Berücksichtigung der Vorempfänge – je ein Anteil am U.________ (Bank I) Portfolio Konto Nr. yy im Wert von Fr. 35‘513.70 zum Alleineigentum zugewiesen.

4.

a) Den Beklagten 1 und 2 wird – unter Berücksichtigung der Vorempfänge – die Liegenschaft V.________strasse zz, 6430 Schwyz, (GB Nr. xx, Gemeinde Schwyz) zu einem Anrechnungswert von je Fr. 572‘500.00 zu hälftigem Miteigentum zugewiesen. Die Liegenschaft ist unbelastet.

b) [Anweisungen an das Grundbuchamt unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten 1 und 2].

5.

Der Beklagten 1 werden – unter Berücksichtigung der Vorempfänge – die Darlehenszinsen bzw. die Mietzinseinnahmen im Wert von Fr. 15‘118.00 (Nettobetrag abzüglich der Nachlasspassiven der offenen Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 8‘741.25 und der Kosten der Willensvollstreckung von Fr. 701.00), die Herrenuhren im Wert von Fr. 150.00, die Darlehensforderung gegenüber der J.________ AG im Wert von Fr. 320‘000.00 und ein Anteil am U.________ (Bank I) Portfolio Konto Nr. yy im Wert von Fr. 331‘434.60 zu Alleineigentum zugewiesen.

6.

Der Beklagten 2 werden – unter Berücksichtigung der Vorempfänge – das übrige Mobiliar im Wert von Fr. 300.00, das Aquarell im Wert von Fr. 100.00 und ein Anteil am U.________ (Bank I) Portfolio Konto Nr. yy im Wert von Fr. 691‘303.60 zu Alleineigentum zugewiesen.

7.

Die weiteren Begehren der Parteien werden abgewiesen.

8.-11. [Kosten- und Entschädigungsfolgen zu einem Viertel den Beklagten und zu drei Viertel den Klägern auferlegt, Rechtsmittel und Zufertigung].

E. Mit rechtzeitiger Berufung vom 3. Februar 2021 beantragen die Kläger dem Kantonsgericht die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts und in Ziff. 2 was folgt:

a) Es sei festzustellen, dass Ziff. 4 des Erbvertrages vom 9. April 2008 und die sich darauf beziehenden Vertragspassagen unverbindlich sind.

b) Es sei der Nachlass des am ________ verstorbenen P.________ festzustellen.

c) Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Kläger an diesem Nachlass je 1/16, mithin gesamthaft 1/4 (einen Viertel) beträgt.

d) Es sei der Nachlass des am ________ verstorbenen P.________ zu teilen.

e) Zu diesem Zweck sei der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch Einholung von Bewertungsgutachten.

f) Es seien dazu 16 (sechzehn) gleichwertige Lose zu bilden.

g) Nach erfolgter Losbildung sei das Verfahren für eine (auf gemeinsames Begehren erstreckbare) Frist von 6 Monaten zu sistieren, um den Parteien Gelegenheit für eine partielle oder umfassende Einigung mit allfällig abweichender Losbildung und/oder definitiver Zuteilung von Nachlassobjekten zu gewähren.

h) Nach Ablauf dieser Frist seien die vom Gericht gebildeten (bzw. von den Parteien gemäss Rechtsbegehren Nr. 2g hiervor allenfalls angepassten) Lose durch Zufall (bzw. gemäss Wünschen der Parteien gemäss Rechtsbegehren Nr. 2g hiervor) zu ziehen und durch gerichtliches Urteil den Parteien zuzuweisen.

i) [Eventualiter Versteigerung, subeventualiter öffentliche Versteigerung].

j) Subeventualiter zu den Rechtsbegehren Nrn. 2f-i hiervor sei die Teilung nach Ermessen des Gerichts vorzunehmen.

Eventuell sei die Sache zur Durchführung bzw. Ergänzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Die Beklagten beantworteten die Berufung. Sie verlangen, die Berufung vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7). Zur Berufungsantwort nahmen die Kläger Stellung (KG-act. 9), wozu sich die Kläger nochmals vernehmen liessen (KG-act. 13). Die Parteien äusserten sich in der Folge zu weiteren Noven (KG-act. 15, 19 und 21);-

und in Erwägung:

1.

Das Thema des dem ersten Klageantrag entsprechenden Berufungsantrags Ziff. 2.a erachtete das Bezirksgericht als Frage mit der gewichtigsten Auswirkung auf das Ergebnis der Erbteilung und ging darauf in einem ersten Teil seines Urteils gesondert ein (vgl. angef. Urteil E. II/1 S. 9 unten sowie in der Sache E. II/2 S. 10-43). Dieses Begehren, die vierte Ziffer des Erbvertrages vom 9. April 2008 und die sich darauf beziehenden Vertragspassagen antragsgemäss als „unverbindlich“ festzustellen, ist ein für die Erbteilung präjudizielles Begehren. Es tritt vorliegend in Klagehäufung zu den Begehren betreffend die Erbteilung hinzu (Weibel, Erbrecht PK, 4. A. 2019, Art. 604 ZGB N 27 m.H., Wolf/Brazerol, AJP 11/2016 S. 1434), sei es in Bezug auf den Erblasser als erbrechtliche Ungültigkeitsklage, sei es in Bezug auf den vorverstorbenen Erben Q.________ als Klage wegen Unverbindlichkeit der entsprechenden erbvertraglichen Regelungen wegen Irrtums (Art. 23 ff. OR). Diese Klagen bedürfen jeweils eines besonderen Klagebegehrens, da sie nicht in der allgemeinen Teilungsklage enthalten sind (EGV-SZ 2010 A 3.3 E. 4.c m.H.). Indes ist vorliegend zunächst zu prüfen, wie es sich mit den Berufungsanträgen verhält, welche die Erbteilung betreffen.

2.

Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB).

a) Der Anspruch aus Art. 604 Abs. 1 ZGB geht, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht auch auf Zuweisung bestimmter Objekte, denn die Erben haben bei der Teilung gemäss Art. 610 Abs. 1 ZGB alle den gleichen (abstrakten) Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (BGE 143 III 425 E. 5.3). In prozessualer Hinsicht genügen daher die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzusetzen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffen sind und wie zu teilen ist. Das Prozessrecht darf deshalb weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans voraussetzen noch mehr als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses verlangen (BGer 5A_844/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.4 m.H.). Der Erbteilungsprozess wird jedoch durch die Dispositionsmaxime beherrscht (BGE 143 III 425 E. 4.7 m.H.). Abstrakte Rechtsbegehren um Vornahme der Erbteilung sind daher immer dann zulässig, wenn es Klägern nicht möglich ist, konkrete Anträge zu stellen (Wolf/Brazerol, AJP 11/2016 S. 1436 f.).

b) Das Erbteilungsgericht muss den Nachlass und die Erbteile der Parteien, namentlich auch diejenigen die aufgrund der Einrede der Ungültigkeit oder Herabsatzbarkeit einer Verfügung von Todes wegen umstritten sind, vorfrageweise feststellen (Weibel, a.a.O., Art. 604 ZGB N 34 f.). Das Gestaltungsurteil hat dinglich-absolute Wirkung und stellt unmittelbar Alleineigentum des Erben über die ihm zugewiesenen Erbschaftsgegenstände her (ebd. N 44; Wolf/Brazerol, AJP 11/2016 S. 1442). Im Rechtsmittelverfahren müssen auf jeden Fall konkrete Anträge über die Art der Teilung gestellt werden. Es kann nicht einfach beantragt werden, der Nachlass sei festzustellen und zu teilen (Weibel, ebd., N 43 m.H.; vgl. auch ZK1 2014 55 vom 15. März 2016 E. 2.b m.H.). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 sowie Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, da Art. 311 Abs. 1 ZPO nichts anderes bestimmt). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es (unabhängig von der anwendbaren Verfahrensmaxime) im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (ebd. E. 4.3; ZK1 2021 17 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.; zum Bestimmungsgebot im Allgemeinen vgl. auch Antognini, Die Teilungsklage des schweizerischen Erbrechts, N 397 ff.).

aa) Ob vorliegend die erstinstanzlichen, die Erbteilung betreffenden Rechtsbegehren hinreichend sind (kritisch dazu etwa Weibel, a.a.O., Art. 604 N 30 ff.), kann hier offengelassen werden, weil die Parteien dies im Berufungsverfahren nicht infrage stellen. Ebenfalls braucht nicht näher auf die erstinstanzliche Losbildung ohne Konsultation der Parteien eingegangen zu werden. Zwar beantragen die Berufungsführer in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Bildung von 16 Losen (Berufungsantrag 2.f), die Sistierung des Verfahrens (2.g) und die Losziehung (2.h), eventualiter die Versteigerung (2.i) sowie subeventualiter Teilung durch das Gericht nach Ermessen (2.j, dazu noch unten lit. bb). Sie unterlassen es aber die vorin­stanzliche Verfahrensweise inhaltlich zu kritisieren und ihre wiederholten diesbezüglichen erstinstanzlichen Anträge hinreichend zu begründen, weshalb insofern auf die Berufung nicht einzutreten ist. Im Rechtsmittelverfahren ist mithin kein Losbildungsverfahren mehr durchzuführen und unbestritten, dass den Klägern ein Anteil am nachlassgegenständlichen Bankkonto (angef. Urteil Disp-Ziff. 1.a) zuzusprechen ist. Die Abstraktheit des Teilungsklagerechts als Grund für eine Abweichung vom Bestimmtheitsgebot (dazu vgl. a.a.O., N 450) entfällt mithin in vorliegendem Berufungsverfahren (näher unten lit. bb). Es bleibt mithin nicht mehr die Mitwirkungsweise der Parteien an der Erbteilung, sondern nurmehr die vorin­stanzlichen Werte der Nachlassgegenstände sowie die sich daraus ergebende Berechnung des jeweilig unbestrittenen zugewiesenen Anteils der Kläger am Bankkonto (angef. Urteil Disp.-Ziff. 1.a) zu prüfen.

bb) Zwar hielt das Bundesgericht neulich in einem Fall fest, dass auch für das Berufungsverfahren weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans noch mehr verlangt werden kann, als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses (BGer 5A_844/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.5). Im Unterschied zu diesem Fall stellen die Berufungsführer vorliegend überhaupt keine bezifferten Anträge und lassen unbestritten, dass ihnen Anteile am Bankkonto des Nachlasses zugewiesen werden (vgl. aa). Soweit mithin die Kläger mit der Berufung die Werte der Nachlassgegenstände, namentlich den vorinstanzlich festgelegten Saldo des Bankkontos, an welchen sie einen Anteil zugewiesen erhalten haben, die Anrechnungswerte der Liegenschaften und den Einbezug der lebzeitigen Zuwendungen vor dem Abschluss des Erbvertrages in die Pflichtteilsberechnungsmasse rügen, ist es ihnen zumutbar unter Bezugnahme auf die entsprechenden Dispositivziffern des angefochtenen Urteils kon­kret beziffert zu beantragen, inwiefern die vorinstanzlichen Festlegungen des Nachlasses und die ihnen daraus resultierenden Guthaben der ihnen zugewiesenen Anteile am Bankkonto im Rechtsmittelverfahren abzuändern bzw. abweichend festzulegen wären. Die vorliegend blosse Wiederholung der erstinstanzlich gestellten Anträge ist unter diesen Umständen (Entfallen der abstrakten Teilungsaspekte) unzulässig. Auch wenn die Vorinstanz die Art und Weise der Teilung nach Ermessen festlegte (vgl. oben lit. a), dürfen sich die Berufungsführer in Bezug auf die Bestimmung der Höhe der zugewiesenen Erbteile nicht mit unbezifferten Anträgen und insbesondere auch nicht mit dem Eventualantrag auf Vornahme der Teilung nach Ermessen (Berufungsantrag Ziff. 2.j) begnügen, da es sich insoweit nicht mehr um Ermessensfragen, sondern um Berechnungen bzw. um Sachanträge zu den vermögensrechtlichen Folgen der Umgestaltung handelt, die konkret und bestimmt zu formulieren sind (vgl. Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 18).

cc) Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, anhand der Berufungsbegründung zu eruieren und zu beziffern, inwieweit der Rechtsmittelkläger das erstinstanzliche Urteil abändern lassen will, zumal eine solche Herleitung mit der Dispositionsmaxime (dazu oben lit. a und z.B. BGE 137 III 617 E. 4.5.3) unvereinbar wäre und für die Gegenpartei nicht zumutbare Unwägbarkeiten zur Folge haben und mit Missverständnissen verbunden sein kann. Der zweitinstanzliche Streitgegenstand ist, obwohl er am erstinstanzlichen Streitgegenstand anknüpft, grundsätzlich nicht mit demjenigen vor der ersten Instanz identisch, weil er sich neu an die Rechtsmittelinstanz und nicht mehr an die Vorinstanz richtet und auf einem anderen Begründungsfundament, nämlich den Rügen gegen die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids, beruht (Hurni, ebd. N 500 ff.). Damit die Berufungsinstanz überhaupt ein Urteil fällen kann, müssen daher der geänderten Struktur des Streitgegenstandes entsprechend zweitinstanzlich der Form nach, aber sinngemäss auch von Gesetzes wegen (Art. 219 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 138 III 213 = Pra 2012 Nr. 110 E. 2.3 betr. Anforderungen an die Parteibezeichnung; vgl. auch Leuenberger in Sutter-Somm/Ha­senböh­ler/Leu­en­­ber­ger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 219 ZPO N 3; Reetz/Hil­ber in Sut­ter-Somm/Ha­sen­böhler/Leuenber­ger, a.a.O., Art. 316 ZPO N 6; Pahud in Brunner/Gas­ser/Schwan­der, Kommentar, 2. A. 2016, Art. 219 ZPO N 32 m.H.) Anträge mit einem bestimmten Inhalt vorhanden sein, die zugleich die Richtschnur der Begründung der Berufung in ihrer Kritik des angefochtenen Urteils bilden (vgl. auch Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 34 f.). Die Antragstellung setzt eine selbständige „Mise-en-scène“ voraus, damit die Berufungsinstanz und die Gegenparteien ohne weitere Schwierigkeiten wissen, um was es dem Rechtsmittelkläger geht (zum Ganzen vgl. ZK1 2022 4 vom 22. März 2022 E. 3.b m.H.). Den Berufungsführern war es vorliegend indes zumutbar (oben lit. bb), im Rechtsmittelverfahren konkrete Anträge zu stellen. Mithin ist von ihnen zu verlangen, anhand der im Berufungsverfahren unbestrittenen gegenständlichen Umschreibung des Nachlasses (angef. Urteil E. 3.5.1) sowie der ebenfalls nicht weitergezogenen Losbildung und -ziehung (ebd. E. 4.4.1 und 4.5) in Bezug auf das Dispositiv des angefochtenen Urteils zumindest bezifferte Korrekturen der Höhe der ihnen zugewiesenen Erbteile zu beantragen und zu begründen. Da sie dies unterlassen, ist auf die Berufung (Anträge Ziff. 2.b-j) nicht einzutreten, soweit es um die Erbteilungsklage geht. Anders entscheiden hiesse, die Rechtsmittelinstanzen unnötig mit umfassenden Erbteilungsstreitigen zu belasten, obwohl die abstrakten Teilungsaspekte erstinstanzlich erledigt sind.

3.

Ist wie ausgeführt auf die Berufung gegen die Erbteilung nicht einzutreten (vgl. oben E. 2), sind im Rechtsmittelverfahren diesbezügliche Noveneingaben der Parteien unbeachtlich, zumal der erstinstanzliche Stichtag der Erbteilung im Berufungsverfahren nicht mehr verändert wird. Fraglich scheint, ob zufolge Nichteintretens der Berufung bezüglich der Erbteilung die Kläger noch ein Interesse an der Beurteilung ihres die Erbteilung präjudizierenden Berufungsantrags Ziff. 2.a bzw. ersten Klageantrags haben. Dazu bleibt Folgendes zu erwägen:

a) Es fällt auf, dass die am 18. Dezember 2017 versandte Klagebewilligung (KB 5) kein dem ersten Antrag ihrer Klage entsprechendes Begehren auf Feststellung der „Unverbindlichkeit“ des Erbvertrages wegen Willensmängeln, schon gar nicht eine Gestaltungsklage (dazu vgl. Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 4. A. 2022, N 9 und 21; Seiler, Die erbrechtliche Ungültigkeit, N 86) auf Ungültigkeit von Ziff. 4 des Erbvertrages sowie den sich darauf beziehenden Vertragspassagen enthält. Die Beklagten opponierten der direkten Klageeinreichung an sich nicht, brachten aber vor, die Frist zur Geltendmachung eines Willensmangels betrage ein Jahr und beginne mit dem Tod des Erblassers am ________ (dazu s. Art. 537 Abs. 1 ZGB) und sei daher unbenutzt verstrichen (Vi-act. 9 ad 23; vgl. dazu unten lit. b). Mithin haben sie sich nicht vorbehaltslos auf die Ungültigkeits- bzw. Unverbindlichkeitsklage eingelassen. Somit hätte die Vorinstanz auf dieses Klagebegehren mangels der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung der Klagebewilligung vorbehältlich der Verbesserungsmöglichkeiten nach Art. 132 ZPO nicht eintreten können (vgl. ZK 1 2022 20 vom 26. Juli 2022 E. 4; EGV-SZ 2013 A 2.1 E. 3; ZK1 2019 26 vom 24. Februar 2020 E. 1.b). Ob solche Verbesserungsmöglichkeiten bestehen, ist hier nicht weiter zu thematisieren, da die Klage in diesem Punkt sich wie folgt dargelegt (lit. b) als verspätet erweist.

b) Trotz der Verbindung mit einer unverjährbaren und unverwirkbaren Erbteilungsklage sind bei einer Ungültigkeitsklage die gesetzlichen Verwirkungsfristen zu wahren (Wolf/Brazerol, AJP 11/2016 S. 1434). Nach Art. 521 Abs. 1 ZGB unterliegt eine Klage auf Ungültigkeit im Sinne von Art. 519 ZGB einer von Amtes wegen zu prüfenden, frühestens mit der Eröffnung des Erbganges beginnenden Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnisnahme des Ungültigkeitsgrundes (Brückner/Weibel, a.a.O., N 17; Wolf/Hrubesch-Millauer, Schwei­zerisches Erbrecht, 2. A. 2020, N 1003 und 1008). Ebenfalls nach Ablauf einer von Amtes wegen zu berücksichtigenden Verwirkungsfrist von einem Jahr (vgl. Schwen­­zer/Foun­tou­la­kis, BSK, 7. A. 2020, Art. 31 OR N 11 ff.) gilt ein unter Willensmängel geschlossener Vertrag nach Art. 31 Abs. 1 und 2 OR als genehmigt. Die Beweislast über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme trifft die Kläger und nur insoweit die Beklagten als sie behaupten, dies sei früher der Fall gewesen, als die Kläger geltend machen (Seiler, a.a.O., N 842 ff.).

aa) Sollten sich die Erben überhaupt auf Willensmängel des Erblassers berufen können (vgl. dazu Schwenzer/Foun­toulakis, ebd. N 2), ist vorliegend die tatsächliche Übergabe der Aktien (vgl. entsprechende Zertifikate KB 24 und 53) an den Erblasser und später an seinen Sohn als Gegenpartei des Erbvertrages nicht bestritten, sondern nur die fehlende Indossierung bei den Aktien der R.________ AG und das Fehlen eines Beweises für die Übertragung des Eigentums der Aktien der T.________ AG (vgl. oben lit. A sowie BB 21 f.). Die Fristen für die Geltendmachung von Willensmängeln des Erblassers und dessen Sohnes in Bezug auf die Eigentümerstellung an den Aktien sind an sich schon zu deren Lebzeiten abgelaufen.

bb) Soweit die Kläger behaupten möchten, der Erblasser habe selber in Unkenntnis der fehlenden Indossierung der Namensaktien der R.________ AG gehandelt bzw. habe seinem Sohn bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. Juni 2006 und beim Abschluss des Erbvertrages vorgetäuscht, Eigentümer der Aktien zu sein, ergibt sich im Übrigen: Die Ehefrau des vorverstorbenen Sohnes des Erblassers fand den Erbvertrag nach dem Tod ihres Ehemannes (Vi-act. 121 HVP Fragen 43 ff.) und warb um Verständnis ihrer Auffassung, dass ihr Ehemann mit dem Erbvertrag nicht bevorzugt worden sei (BB 59 f.). Weiter sagte sie aus, ihr sei klargeworden, dass der Erblasser nicht Aktionär der R.________ AG und der T.________ AG war, als sie die Vereinbarung vom 30. Januar 2006 (vgl. oben lit. A) mit den fraglichen Kurzzeichen ihres Mannes sah (HVP Fragen 70 f.). Sie bestritt allerdings nicht, dass ihr Ehemann das entsprechende Dokument unterschrieben habe, behauptete indes, dass er nicht an der Verwaltungsrats-Sitzung teilgenommen habe (ebd. Frage 65). Das Fehlen der Indossamente und damit die behauptete fehlende Eigentümerstellung des Erblassers wurde laut Aussagen der Klägervertreterin nach Kenntnisnahme des Erbvertrages im Jahr 2014 entdeckt und neue Aktien für die Erbengemeinschaft ausgestellt (HVP Frage 40). Mithin ist die seither laufende Frist von einem Jahr spätestens Ende 2015 abgelaufen und insoweit die erst am 28. September 2017 eingereichte Klage verspätet, zumal sie auch erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Erblassers am ________ eingereicht wurde. Die Vor­in­­­stanz wies daher den Klageantrag Ziffer 1, selbst wenn dieser entgegen dem Gesagten (vgl. oben lit. a) mit Schlichtungsgesuch Ende September 2017 als hinreichend rechtshängig gemacht zu betrachten wäre, im Ergebnis zu Recht ab (dazu BGer 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4 m.H.; Seiler, a.a.O., Rn 830).

c) In der Sache bleibt noch zu bemerken: Die Vorinstanz ging davon aus, die Beklagten müssten das Vorhandensein einer anrechnungspflichtigen (bzw. ausgleichungs- oder herabsetzungspflichtigen) Zuwendung beweisen (angef. Urteil E. 2.2.3.2). Indes ist die lebzeitige Unternehmensübergabe an sich unbestritten. Der Erblasser und seine Ehefrau sowie deren Kinder haben einen Erbvertrag abgeschlossen, womit die Unternehmensnachfolge bereits lebzeitig zum nicht ausgleichspflichtigen und auch nicht herabsetzbaren definitiven Anrechnungswert von Fr. 823‘000.00 geregelt und mit einem Verzicht auf Pflichtteilsschutz verknüpft wurde (vgl. oben lit. B sowie KB 11 S. 1 und Ziff. 6). Soweit die Kläger auf Feststellung der Unverbindlichkeit von Ziffer 4 des Erbvertrages sowie der sich darauf beziehenden Vertragspassagen klagen und sich hierzu auf einen Irrtum des Erblassers berufen, handelt es sich wie gesagt um eine Ungültigkeitsklage (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 i.V.m. Art. 469 ZGB; vgl. oben E. 1). Somit haben die Kläger den geltend gemachten Willensmangel des Erblassers sowie die Kausalität in Bezug auf die erbvertragliche Verfügung von Todes wegen zu beweisen (vgl. Wolf/Hru­besch-Millauer, a.a.O., N 971; Zeiter, PK Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 469 ZGB N 52; Seiler, a.a.O., N 609). Dies gilt auch für einen Tatbestand von Art. 23 ff. OR, nämlich eines mutmasslichen Irrtums von Q.________ sel. als Gegenpartei des Erbvertrages bzw. dessen Täuschung durch den Erblasser (vgl. zutreffend angef. Urteil E. 2.4.3 m.H.). Daher müssen die Kläger den behaupteten Willensmangel hinsichtlich der Eigentümerstellung des Erblassers bzw. seines Sohnes bezüglich der Aktien der R.________ AG und der T.________ AG beweisen. Inwiefern der Erblasser via N.________ sen. mit der O.________ AG freundschaftlich verbunden war, ist vorliegend ebenso wenig Prozessthema wie die Frage danach, ob die O.________ AG gegen die aktuell unbestritten ins Aktienbuch eingetragene Erbengemeinschaft Q.________ AG Einwände erheben könnte. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob sich der Erblasser bzw. Q.________ hinsichtlich ihrer Eigentümerstellung der genannten Aktien irrten, wie dies die Kläger zur Begründung ihres Klagebegehrens behaupten. Die Abweisung dieses Begehrens durch die Vorinstanz (angef. Urteil Disp.-Ziff. 7) ist kein Urteil erga omnes, sondern ergeht inter partes (Abt, PK Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 519 ZGB N 56).

aa) Die Kläger übersehen grundsätzlich, dass sie nach dem Vorversterben ihres Vaters als Erbeserben kein unmittelbares Interesse an der Erhebung der Ungültigkeitsklage haben (vgl. Seiler, a.a.O., N 195 und 202 m.H.; Abt, PK Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 519 N 60). Wegen fehlender Sachlegitimation ist daher die vorinstanzliche Abweisung ihres Begehrens auf Unverbindlichkeitserklärung von Ziff. 4 und sich darauf beziehende Passagen des Erbvertrages im Ergebnis nicht zu beanstanden und insoweit die Berufung abzuweisen. Abgesehen davon rechtfertigt sich die Ungültigkeitserklärung eines Erbvertrages wegen Irrtums nur dann, wenn als wahrscheinlich dargetan ist, dass der Erblasser und sein Sohn bei Kenntnis der wahren Sachlage die Aufhebung der Verfügung deren Aufrechterhaltung vorgezogen hätte (BGE 99 II 382 E. 8), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist, nachdem beide die Aktien der R.________ AG versteuerten und die Vor­in­stanz mit guten Gründen eine absichtliche Täuschung des Sohnes durch den Erblasser verneint (angef. Urteil E. 2.2.5). Die Berufungsführer legen nicht dar, dass der Erblasser und dessen Sohn wahrscheinlich an der Aufhebung der beanstandeten Teile des Erbvertrages interessiert gewesen wären, weshalb nicht ersichtlich ist, dass sie in der Sache klageberechtigt sind und die Ungültigkeit des Erbvertrages geltend machen können.

bb) Abgesehen von den dargelegten Nichteintretens- bzw. Abweisungsgründen (lit. a und b) und der ihnen fehlenden Sachlegitimation (lit. c/aa) kritisieren die Berufungsführer in der Sache die Vorinstanz für die Anrechnung der lebzeitig geregelten Unternehmensnachfolge als Erbvorbezug im erbvertraglich vorgesehenen Betrag von Fr. 823‘000.00 mit der Begründung, dass der Erblasser trotz fehlender, statutarisch vorgesehener Indossamente Eigentümer der Aktien der R.________ AG (zu den Aktien der T.________ AG vgl. noch unten lit. cc) gewesen sei und diese zu Lebzeiten unentgeltlich im Sinne des Erbvertrages seinem Sohn übertragen habe. Die sog. faktische Eigentümerstellung des Erblassers bzw. dessen vorverstorbenen Sohnes leitet die Vorin­stanz aus den unbestrittenen Tatsachen ab, dass der Erblasser und dessen Sohn die 3‘900 Namenaktien der R.________ AG als Eigentum versteuerten. Ausgewiesen und unbestritten sei ebenso, dass inzwischen die entsprechenden Aktienzertifikate auf die Erbengemeinschaft des Sohnes lauten (dazu vgl. HVP Frage 40) und die Eigentümerstellung der Kläger und ihrer Mutter heute von niemandem, insbesondere weder durch die O.________ AG noch die Beklagten angezweifelt werde. Die Indossamentslücke zwischen der O.________ AG und dem Erblasser einerseits und dem Erblasser und seinem vorverstorbenen Sohn andererseits könne auch noch im Nachhinein korrigiert werden (angef. Urteil E. 2.2.4.2 ff.). Deshalb erachtete das Bezirksgericht die Aktien der R.________ AG den Klägern als Rechtsnachfolger des vorverstorbenen Sohnes im Rahmen der erbvertraglich geregelten Unternehmensnachfolge zugewendet bzw. die fehlende Indossierung könne nicht dazu führen, dass sich die Kläger entgegen diesen Abmachungen nicht Fr. 823‘000.00 als Erbteil anzurechnen hätten (E. 2.2.4.4). Eventualiter würde die Geltendmachung der Formungültigkeit zufolge fehlender Indossamente rechtsmissbräuchlich sein (E. 2.2.4.5.1 ff., dazu unten lit. aaa). Soweit die Berufungsführer die alternative Begründung des Rechtsmissbrauchs für falsch halten, ergibt sich:

aaa) Vorliegend wird als Klagegrund die Ungültigkeit von Verfügungsgeschäften bei der ersten Übertragung von Namensaktien der R.________ AG von der O.________ AG auf den Erblasser in Erfüllung der Vereinbarung vom 30. Januar 2006 (oben lit. A) und bei der zweiten vom Erblasser an seinen Sohn nach dem bezüglich seiner Form unangefochtenen Erbvertrag mit anschliessender Abtretungsvereinbarung (oben lit. B) behauptet. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Erblasser und sein Sohn in der Zeit des Besitzes der Aktien diese uneingeschränkt wirtschaftlich nutzten und von diesen profitieren, mithin die Aktionärsrechte ausübten, was die Kläger sowie ihre Mutter heute noch täten (angef. Urteil E. 2.2.4.4). Bereits der Sachverhalt, dass der Erblasser und Q.________ beide Aktienübertragungen freiwillig und irrtumsfrei erfüllten und nicht angefochten hätten, stelle eine Konstellation dar, bei deren Vorliegen die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch bejahe. Sie hält es ferner für bewiesen, dass der sowohl in die Vereinbarung mit der O.________ AG als auch in der Erarbeitung des Erbvertrages involvierte Sohn des Erblassers von der fehlenden Indossierung Kenntnis gehabt haben müsse, weil er seit 1996 Geschäftsführer und ab 2008 Alleinaktionär der R.________ AG gewesen sei und in dieser Position selbst dann hätte das fehlende Indossament erkennen müssen und den Fehler, sofern er ihn als erheblich erachtet hätte, beheben können, wenn der Erblasser ihn hinsichtlich seiner Eigentümerstellung nicht ausdrücklich informiert oder gar getäuscht hätte, was sich die Mutter der Kläger anrechnen lassen müsse (angef. Urteil E. 2.2.4.5.1). Hinzu komme, dass die Kläger und ihre Vertreterin die früheren Formmängel der Aktienübertragung aufgrund ihrer Eigentümerstellung selber auflösen könnten und sich widersprüchlich verhielten, wenn sie dies nicht täten, zumal sie zunächst nicht die formell mangelhafte Aktienübertragung, sondern eine ihres Erachtens inzwischen eingetretene Reduktion des „Firmenwerts“ zu einer Neuverhandlung des Erbvertrages motiviert habe (ebd. E. 2.2.4.5.2).

bbb) Die Kläger machen gestützt auf Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. 3 i.V.m. Art. 469 ZGB einen irrtümlich mangelhaften Inhalt des Erbvertrages geltend, weil der Erblasser bei dessen Abschluss wegen der fehlenden Indossierung der Übertragung von der O.________ AG nicht Eigentümer der fraglichen Namensaktien gewesen sein soll. Sie behaupten nicht nur, dass wegen der fehlenden Indossamente der Erblasser nie Eigentümer der Aktien gewesen sei, sondern zudem deswegen auch kein Eigentum an seinen Sohn habe übertragen können, obwohl Letzterer und bis zum vorliegenden Prozess auch die Kläger von der Übertragung der Aktien ausgegangen seien. Deshalb seien unter anderem die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Rechtsmissbrauchs nicht relevant (vgl. Berufung Rn 24), umso weniger als auch die Verpflichtungsgeschäfte – die Vereinbarung vom 30. Ja­nu­ar 2006 und die Aktienabtretungsvereinbarung vom 9. April 2008 – nicht gültig seien. Die Vorin­stanz versteige sich in wilde Spekulationen, wenn sie davon ausgehe, dass Q.________ die fehlende Indossierung zeitnah erkannt und als unerheblich hingenommen habe (vgl. Berufung Rn 37). Diese pauschalen Einwände gegen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sowohl der Erblasser als auch dessen Sohn freiwillig und irrtumsfrei handelten bzw. die Aktien als ihr Eigentum betrachteten, genügen indes den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht. Mit ihnen üben die Berufungsführer an den vorinstanzlichen Erwägungen zum Rechtsmissbrauch lediglich eine allgemeine formelhafte Kritik von ihrem Standpunkt aus, dass die Indossamente bei den Aktienübertragungen fehlten und die entsprechenden Vereinbarungen ungültig wären. Ein Berufungsverfahren zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass bereits eine gerichtliche Beurteilung der Sache vorliegt (vgl. auch oben E. 2.b/cc). Mit Blick auf die Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO muss in diesem Verfahren daher aufgezeigt werden, inwieweit der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Entsprechend ist anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (dazu s. etwa BGE 138 III 374 E. 4.3.1; ZK1 2021 17 vom 4. November 2021 E. 4 m.H.). Das Bezirksgericht begründete seine Sachverhaltsannahme einer zeitnahen Kenntnis des gut ausgebildeten Q.________ über die Verpflichtungsgeschäfte und die fehlenden Indossamente mit seiner langjährigen Stellung als Geschäftsführer und Alleinaktionär der R.________ AG, womit sich die Kläger im Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauch in der Berufung nicht konkret auseinandersetzen. Es ist daher nicht weiter die Beurteilung der Vor­instanz zu prüfen, dass sowohl der Erblasser als auch Q.________, die beide die Aktien als ihr jeweiliges Eigentum versteuerten, die den Aktienübertragungen zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfte freiwillig erfüllten, ohne die fehlenden Indossamente für erheblich zu betrachten, weil sie keine Einwände dagegen hatten, wie dies nach Jahren die Kläger nach deren Tod behaupten.

ccc) Abgesehen von der mangelnden Begründung der Berufung gegen die erstinstanzliche Annahme von Rechtsmissbrauch (vgl. oben lit. bbb) findet gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB der "offenbare Missbrauch eines Rechtes" keinen Rechtsschutz. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 134 III 52 E. 2.1 mit Hinweisen). Wie das im Gesetzestext verwendete Adjektiv "offenbar" zeigt, ist Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend - eben bloss in offenkundigen Fällen - zu bejahen (BGE 135 III 162 E. 3.3.1). Indem die Kläger im vorliegenden Verfahren Einwände gegen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte vorbringen, die weder der Erblasser, dessen Sohn noch Dritte in der Umsetzung dieser Rechtsgeschäfte je in Betracht zogen, setzen sie sich einerseits in Widerspruch zu den Intentionen ihrer Vorfahren. Andererseits verschaffte ihnen die tatsächliche Umsetzung der Rechtsgeschäfte durch ihre Vorfahren Eigentum am ehemaligen Unternehmen des Erblassers, das sie sich jedoch entgegen den Abmachungen des Erblassers mit seinen Kindern jetzt bei der Erbteilung wegen der fehlenden förmlichen Indossamente nicht mehr zum vereinbarten Wert anrechnen lassen wollen, was zu einer zweckwidrigen krassen Störung des im Erbvertrag getroffenen Interessensausgleichs unter den Kindern des Erblassers führt. Diese Rechtsausübung ist abgesehen von den Nichteintretensgründen (oben lit. a und b) und der fehlenden Sachlegitimation (oben lit. c/aa) offenbar rechtsmissbräuchlich und insofern die Berufung eventualiter abzuweisen.

cc) Entgegen den Ausführungen in der Berufung obliegt der Beweis, dass die Aktien der T.________ AG sich weder im Eigentum des Erblassers noch demjenigen von Q.________ befanden, den Klägern (vgl. oben vor lit. a). Die Aktienabtretungsvereinbarung vom 9. April 2008 belegt nicht nur, dass der Erblasser bzw. sein Sohn davon ausgingen, nicht nur Eigentümer der Aktien der R.________ AG, sondern auch der Inhaberaktien der T.________ AG gewesen zu sein. Der die Aktien übernehmende Q.________ bestätigte unterschriftlich, dass ihm die beiden Gesellschaften bekannt seien und er sich des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bewusst sei (BB 22 Ziff. VI). Zudem bestätigte die Klägervertreterin am 27. Mai 2014 unterschriftlich die Aktien für die Erbengemeinschaft empfangen zu haben (BB 63). Auch bezüglich dieser Aktien ist die Frist zur Geltendmachung von Willensmängeln abgelaufen und deswegen die Klage abzuweisen (oben lit. b). Abgesehen davon ist auch bezüglich der Aktien der T.________ AG die Klageabweisung nicht weiter zu prüfen, da die Kläger mit ihren Ausführungen zu der Nutzniessungsbelastung und nicht näher belegten Arbeitsleistungen in der Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern sich Q.________ bei der Übernahme dieser Aktien und derjenigen der R.________ AG zu einem Anrechnungswert von Fr. 823‘000.00 geirrt hätte bzw. diesbezüglich getäuscht worden wäre. Insoweit ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten. Zudem würde sich die Ungültigkeitsklage auch betreffend die Aktien der T.________ AG aus den obgenannten Gründen als rechtsmissbräuchlich erweisen (s. lit. bb/ccc).

4.

Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegenden Berufungsführer prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 2, 6 und 11 GebTRA). Die im Streit liegenden Erbanteile der Kläger betragen je mehr als Fr. 30‘000.00. Höher liegt der Streitwert der Ungültigkeitsklage von Fr. 823‘000.00;-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20‘000.00 werden den Berufungsführern auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 40‘000.00 gedeckt, so dass ihnen aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 20‘000.00 zurückerstattet werden.

Die Berufungsführer werden verpflichtet, die Berufungsgegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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8.

November 2022 kau

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