Lexipedia

Entscheid

ZK1 2021 12

Kammer

9. August 2021Deutsch3 min

9. August 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 9. August 2021

ZK1 2021 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

gegen

B.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

Ehescheidung (Teilurteil im Scheidungspunkt)

(Berufung gegen das Teilurteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 30. Dezember 2020, ZEO 2014 85);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die Beklagte gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 30. Dezember 2020 betreffend Ehescheidung (Teilurteil im Scheidungspunkt) am 10. Februar 2021 Berufung erhob (KG-act. 1);

- die Beklagte mit Eingabe vom 16. Juli 2021 (KG-act. 19) mitteilte, die Parteien hätten einen Vergleich abgeschlossen, welcher unter anderem auch das Verfahren ZK1 2021 12 vor Kantonsgericht bzw. den Rückzug ihrer Berufung umfasse;

- die Beklagte in besagter Eingabe festhielt, sie ziehe die Berufung zurück, und dass sie um raschen Abschluss des Berufungsverfahrens ersuchte, weil das Bezirksgericht die Vereinbarung erst nach dem Rückzug der Berufung genehmigen werde;

- das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- die Parteien in Ziffer 14 der zu den Akten gereichten Vereinbarung vom 7. Juni 2021 übereinkamen, dass die Beklagte die Gerichtskosten des Verfahrens ZK1 2021 12 trage und die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten würden (KG-act. 19/1);

- die Beklagte in der Eingabe vom 16. Juli 2021 unter Verweis auf die besagte Ziffer der Vereinbarung wiederholte, sie trage die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens und beide Parteien würden auf eine Parteientschädigung verzichten;

- die Verfahrensleitung dem Kläger am 19. Juli 2021 unter Beilage der Eingabe der Beklagten vom 16. Juli 2021 mitteilte, die Abschreibungsverfügung ergehe ohne Gegenbemerkungen unter Berücksichtigung der Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Vereinbarung vom 7. Juni 2021

(KG-act. 20);

- der Kläger mit Eingabe vom 21. Juli 2021 (Postaufgabe 22. Juli 2021) auf Gegenbemerkungen verzichtete (KG-act. 21);

- die Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend der Beklagten aufzuerlegen sind, was auch dem Verfahrensausgang entspricht (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- aufgrund des Verzichts der Parteien (vgl. KG-act. 19 inkl. 19/1 und 21) davon abzusehen ist, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beklagten auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2'700.00 wird ihr durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

Sachverhalt

9. August 2021 kau

ZK1 2021 12

ZK1 2021 12

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Erwägungen

ZK1 2021 12

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF