Lexipedia

Entscheid

ZK1 2021 13

Kammer

26. April 2022Deutsch21 min

A. Am ________ starb F.________. Er hinterliess als nicht pflichtteilsgeschützte Erben mütterlicherseits fünf Verwandte, welche die Erbschaft laut Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juli 2015 unter öffentlichem Inventar annahmen (BB 4). Am 11. Mai 2015 reichte C.________ beim Bezirksgericht Schwyz eine Fotokopie des handschriftlichen Testaments vom 11. Juni 2009 des Erblassers mit folgendem Wortlaut ein (in BB 3):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 26. April 2022

ZK1 2021 13

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

betreffend

Vermächtnisklage

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 28. Oktober 2020, ZGO 2019 7);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am ________ starb F.________. Er hinterliess als nicht pflichtteilsgeschützte Erben mütterlicherseits fünf Verwandte, welche die Erbschaft laut Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juli 2015 unter öffentlichem Inventar annahmen (BB 4). Am 11. Mai 2015 reichte C.________ beim Bezirksgericht Schwyz eine Fotokopie des handschriftlichen Testaments vom 11. Juni 2009 des Erblassers mit folgendem Wortlaut ein (in BB 3):

Vorbereitung für Testament [in Stenographieschrift]

C.________

4. Stock

- Waschhütte ¼

- Tilti ¼

- Keller Nord, kleiner Teil

- Scheiterhaus, kleiner Teil

- Garten ½, hinterer Teil, Neubau 2-Familienhaus

- kleiner Abstellraum, bei Aprikosenbaum, Ostseite

G.________ – H.________

2. Stock

- Tilti ¼

- Keller Nord, grosser Teil

- Scheiterhaus, grosser Teil

- Garten ½, vorderer Teil

Auflagen

- I.________ hat, solange sie in Schwyz lebt, im 2. Stock unentgeltliches Wohnrecht gem. Grundbuch.

- Während 5 Jahren nach meinem Tode keine grossen Änderungen.

- Es dürfen nur Schwyzer (dt. Schwyz) oder Schweizerbürger, vorrangig OAK oder UAK-Käufer, im Hause einquartiert werden.

Testamentsvollstrecker

J.________

Stellvertreter oder Mithilfe: K.________

Inventar

Die grossen Fam. Bilder und weitere gr. Bilder, gr. Kasten, Truhe, Betten, Polstersessel u. Kanape bleiben in den 2 Wohnungen.

Mit Beschluss vom 9. März 2016 wies das Kantonsgericht die Berufung des Willensvollstreckers, J.________, der laut dem Testament des Erblassers vom 14. Februar 2011 „alles bekommen und so verteilen [soll], wie ich ihm geheissen habe“ (vgl. BB 5), gegen die den fünf Erben ausgestellte Erbbescheinigung (vgl. BB 3) ab, soweit es darauf eintrat (ZK2 2015 40). Am 9. April 2016 reichte der später von seinem Auftrag zurückgetretene Willensvollstrecker das Original des Testamentes vom 11. Juni 2009 ein, welches nach einzelrichterlicher Feststellung vom 29. Juli 2016 mit der bereits eröffneten Kopie übereinstimmte (BB 8).

B. Am 27. Januar 2019 reichte C.________ dem Bezirksgericht Schwyz gegen A.________ eine Vermächtnisklage mit folgenden Begehren ein (Vi-act. 1):

1. Es seien die Beklagte (Erbe) zu verpflichten, dem Kläger (Vermächtnisnehmer) die Vermächtnis-Gegenstände gemäss dem eigenhändigen Testat des Erblassers vom 11. Juni 2009 (Beilage 1) zu unbeschwertem Eigentum zu übertragen, nämlich:

- Wohnung im 4. Stock des Hauses L.________ inklusive des Inventars wie z.B. die grossen Familienbilder und weitere Bilder, Kasten, Tische, Betten, Polstersessel und Kanapee (Grundstücknummer xx)

- Anteil am Estrich (Tilti) des Erblassers (Grundstücknummer xx)

- Keller Nord, kleiner Teil (Grundstücknummer xx)

- Abstellraum, Ostseite (Grundstücknummer xx)

- Anteil des Erblassers an der Waschhütte (Grundstücknummer yy)

- Scheiterhaus, kleiner Teil (Grundstücknummer zz)

- Garten hinterer Teil (Grundstücknummer zz)

Erwägungen

2.

Die Beklagte sei unter Androhung von Busse zu verpflichten, die zur Ausrichtung des Vermächtnisses nötigen Handlungen und Verschreibungen innert einer angemessenen Frist von maximal drei Monaten auszuführen.

3.

Eventualiter habe das Gericht das Notariat und das Grundbuchamt anzuweisen, die erforderlichen Verrichtungen und Eintragungen vorzunehmen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Die Beklagte räumte in ihrer Klageantwort vom 2. Mai 2019 ein, aufgrund einer objektiv-partiellen Erbteilung in Bezug auf den Prozessgegenstand Alleinerbin zu sein und beantragte, die Klage abzuweisen, eventualiter auf diese nicht einzutreten (Vi-act. 8; vgl. auch angef. Urteil lit. A i.V.m. Berufung Rn 9). Nach dem zweiten Schriftenwechsel wurden anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2020 neben dem Kläger als Partei G.________, H.________ und J.________ als Zeugen befragt (Vi-act. 36).

C. Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte, dem Kläger die Wohnung im vierten Stock im Haus "L.________" mit den zugehörigen Anteilen am Estrich, Keller und Abstellraum sowie die Inventargegenstände, welche sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der Wohnung befanden, der hälftige Anteil am Garten, der kleine Teil des Scheiterhauses und den Anteil an der Waschhütte dem Kläger zum Alleineigentum zu übertragen (Disp.-Ziff. 1). Es regelte weitere Modalitäten für die Zuteilung des Alleineigentums, erteilte dem Grundbuch Anweisungen (Ziff. 2 ff.), bestimmte den Zeitpunkt für die Aushändigung der Inventargegenstände an den Kläger (Ziff. 5) und wies das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Klägers im Übrigen ab (Ziff. 6).

D. Mit rechtzeitiger Berufung vom 11. Februar 2021 beantragt die Beklagte dem Kantonsgericht, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter auf die Klage nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Der Kläger beantwortete die Berufung am 11. März 2021. Er verlangt, die Berufung, soweit auf sie einzutreten sei, abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 8). Nach Ablauf der Frist für das unbeschränkte Replikrecht unterbreitete die Beklagte am 26. Januar 2022 Noven betreffend die Erhebung einer Vermächtnisklage durch die Zeugen G.________ und H.________ (KG-act. 10). Dazu nahm der Kläger am 2. Februar 2022 Stellung (KG-act. 12);-

und in Erwägung:

1.

Der Berufungsgegner hält dafür, die Berufungsführerin dürfe sich in ihren Rechtsmittelanträgen nicht lediglich auf die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids beschränken. Dass die Berufungsführerin keinen Antrag in der Sache stellt, trifft insoweit zu, als sowohl der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils als auch derjenige auf Abweisung der Klage die Abänderung prozessualer Akte (Klage und Urteil) betrifft. Indes kann die Berufungsführerin als Beklagte vorbehältlich der selbständigen Widerklage oder einer doppelseitigen Klage höchstens die Klageabweisung beantragen (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 222 ZPO N 4) bzw. sich auf die nicht gleich verbindliche Kontradiktion des klägerischen Begehrens ohne eigene Sachanträge beschränken (Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 222 ZPO N 11 und 13). Daher können ihr im Unterschied zum Kläger (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) keine eigentlichen Anträge in der Sache abverlangt werden. Der Antrag auf Klageabweisung ist daher ein zulässiger und hinreichender Berufungsantrag und auf die Berufung mit einem Streitwert von Fr. 650‘000.00 (vgl. angef. Urteil E. I/2.3 S. 5 f.) ist einzutreten.

2.

Die Berufungsführerin stimmt der Vorinstanz zu, das zunächst nur in Fotokopie eingereichte, vom Erblasser verfasste Dokument vom 11. Juni 2009 mit der Überschrift „Vorbereitung für Testament“ gebe nicht den definitiven Willen des Erblassers wieder (vgl. angef. Urteil E. II/4.3.1 ff. S. 20 ff.; Berufung Rn 46 ff). Der Berufungsgegner bestreitet nicht den Wortlaut der Überschrift, hält aber die Schlussfolgerung, es handle sich beim Dokument um einen Entwurf, für nicht schlüssig belegt (Berufungsantwort Rn 46 f.). Die Vorinstanz folgt dessen Auffassung in Berücksichtigung testamentsexterner Sachumstände: Dass das Dokument vom 11. Juni 2009 im Unterschied zu demjenigen vom 14. Februar 2011 nicht bei der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde hinterlegt wurde, befand sie hinsichtlich eines dem ersten Dokument zukommenden Testierwillens nicht als ausschlaggebend (angef. Urteil E. II/4.4.1). Im Weiteren erachtete sie die persönliche Mitteilung einer diesbezüglichen Nachlassregelung durch die Zeugenaussagen als bewiesen und gelangte zum Schluss, dass das Dokument vom 11. Juni 2009 daher das zu diesem Zeitpunkt Gewollte effektiv wiedergebe und vom Testierwillen des Erblassers getragen gewesen sei. Die Berufungsführerin behauptet, die Beweisregeln seien falsch angewendet und dadurch der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Auf diese Einwände ist zunächst näher einzugehen.

a) Die Berufungsführerin macht geltend, der Kläger habe erstinstanzlich die Befragung der Zeugen lediglich zu den Tatfragen, was der „Tilti“ darstellen soll und ob der Erblasser die Beklagte seine Immobilie erben lassen wolle, beantragt (Berufung Rn 54 ff.). Sie hält die vorinstanzliche Feststellung eines weitergehenden Beweisantrages zum Testierwillen des Erblassers im Dokument vom 11. Juni 2009 gemäss mündlichen Bekundungen als aktenwidrig und willkürlich (ebd. Rn 63). Die Annahme der Berufungsführerin, dass mit der „Befragung Vermächtnisnehmer“ nur seine eigene Parteibefragung und nicht – wie die Vorinstanz ohne Weiteres annahm (angef. Urteil E. II/4.4.2.4) – diejenige von G.________ und H.________ (als Zeugen) gemeint gewesen sei (Berufung Rn 55 ff.), hält der Berufungsgegner hingegen für überspitzt formalistisch.

aa) Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. Art. 152 ZPO). Im ordentlichen Verfahren unter der Verhandlungsmaxime müssen die Beweismittel möglichst genau bezeichnet werden und sind die Parteien dazu verpflichtet, die Beweise den jeweiligen Tatsachenbehauptungen zuzuordnen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO; Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 152 ZPO N 6). Der Beweisantrag muss so bestimmt oder bestimmbar sein, dass das Gericht in der Beweisverfügung ohne Weiteres das abzunehmende Beweismittel bestimmen kann, und muss sich eindeutig der mit ihm zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen (Baumgartner, KUKO, 3. A. 2021, Art. 152 ZPO N 4; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2). Die Nichtabnahme von Beweisen, die nicht rechtzeitig beantragt und zu denen nicht substanziiert ausgeführt wird, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen, verstösst mithin nicht gegen Art. 8 ZGB (BGer 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.1 m.H.; BGer 4A_235/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.).

bb) Der Kläger behauptete in der Klage, der Erblasser habe ihn sowie die beiden anderen im Testament bezeichneten Personen, G.________ und H.________, am 11. Juni 2009 zu sich in die Wohnung gebeten und ihnen mitgeteilt, dass er sie als erbrechtlich Begünstigte für seine Anteile an der Liegenschaft und weiteren Vermögenswerte eingesetzt habe (Vi-act. 1 Rn 11). Dies bestritt die Beklagte und monierte, der Kläger biete für seine Behauptungen keine Beweismittel an, obwohl diese einzeln mit einem Beweisantrag zu bezeichnen seien (Vi-act. 8 Rn 75 ff.). In der Durchführung des zweiten Schriftenwechsels wurde der Kläger, der in der Klage (Vi-act. 1) nur erbrechtliche Dokumente zum Beweis offerierte, von der Gerichtsleitung aufgefordert, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in der Replik abschliessend zu nennen (Vi-act. 12). Der Kläger beantragte in der Replik darauf neben einem Augenschein die Befragung der langjährigen Miteigentümer der Liegenschaft, G.________ und H.________ als Zeugen zum Thema des Umfangs der Anteile am Keller bzw. Estrich. Ferner verlangte er deren Befragung sowie diejenige des Willensvollstreckers zu seiner Behauptung, es sei nie die Absicht des Erblassers gewesen, dass die Beklagte seine Immobilie in Schwyz erben sollte (Vi-act. 15 Rn 39 und 45). Bezüglich der Instruktionen des Erblassers gegenüber dem Kläger und dem Willensvollstrecker (ebd. Rn 60 und 80) sowie der Behauptung, dass der animus testandi aus dem Dokument vom 11. Juni 2009 hervorgehe, offerierte der Kläger die Befragung des Willensvollstreckers (ebd. Rn 60 und 80) sowie betreffend des animus testandi zusätzlich die „Befragung Vermächtnisnehmer“ (ebd. Rn 88). Da er sich in der Replik als „Vermächtnisnehmer/Kläger“ bezeichnete und die Zeugen in anderen Beweisanträgen als namentlich genannte langjährige Miteigentümer auflistete (Vi-act. 15 S. 1), liegt im Zusammenhang mit dem Beweisthema (mündliche Bekundungen gegenüber ihm und gegenüber dem Willensvollstrecker) nicht auf der Hand, dass er mit „Vermächtnisnehmer“ das Zeugnis von G.________ und H.________ verlangte. Gerade der Umstand, dass der Begriff „Vermächtnisnehmer“ verschiedene Personen und mithin auch verschiedene Beweise (Art. 168 Abs. 1 lit. a und f ZPO) umfassen kann, erweist sich der Beweisantrag als zu unspezifisch, um die förmlichen Anforderungen, namentlich hinsichtlich der Eindeutigkeit zu erfüllen (dazu vgl. auch Guyan, BSK, 3. A. 2017, Art. 152 ZPO N 4). Jedenfalls ist unter diesen Umständen der fragliche Beweisantrag nicht derart bestimmbar, dass das Gericht hätte G.________ und H.________ als Zeugen befragen können. Diese Nachlässigkeit beim Beweis kann nicht durch die gerichtliche Fragepflicht ausgeglichen werden (Gehri, BSK, 3. A. 2017, Art. 56 ZPO N 3 und 14), zumal Zeugen in Beweisanträgen namentlich zu bezeichnen sind. Soweit die Vor­instanz mithin auf Bestätigungen dieser beiden Zeugen über Gesprächsinhalte des vom Kläger behaupteten Gesprächs mit dem Erblasser im Juni 2009 abstellt (angef. Urteil E. II/4.4.2.5 ff.), überging sie das Ungenügen eines diesbezüglichen Beweisantrags und stellte den Sachverhalt unrichtig fest. Die Aussagen von G.________ und H.________ dürfen daher nicht berücksichtigt werden, und selbst wenn, liesse sich anhand ihrer Aussagen auch nicht ableiten, dass das Dokument vom 11. Juni 2009 den definitiven animus testandi des Erblassers enthält (vgl. unten lit. d).

b) An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Vorinstanz prozessleitend am 11. August 2020 verfügte, G.________ und H.________ als offerierte Zeugen zur persönlichen Mitteilung des Inhalts des Dokuments vom 11. Juni 2009 durch den Erblasser an den Kläger und sie zu befragen (vgl. Vi-act. 28). Diese Beweisverfügung ist in der Regel mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils erst mit der Berufung anfechtbar (BGer 5A_169/2020 vom 11. November 2020 E. 1.4.1; BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.2 m.H.; Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 154 ZPO N 16), weshalb die entsprechenden Rügen der Beklagten im Rechtsmittelverfahren zulässig sind.

c) Fallen die Zeugenaussagen von G.________ und H.________ als Beweise weg (vgl. oben lit. a), so muss auf deren Glaubwürdigkeit als Personen bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in der Berufung nicht weiter eingegangen werden. Die Aussagen des Willensvollstreckers über den Inhalt der persönlichen Mitteilung bezüglich des Dokuments vom 11. Juni 2009 sind hingegen nicht hinreichend tragfähig. Dieser Zeuge war beim fraglichen Treffen des Erblassers mit dem Kläger sowie G.________ und H.________ nicht anwesend und darüber weiss er nur vom Hörensagen durch den Erblasser. Zudem hält er es für denkbar, dass der Erblasser seine erbrechtlichen Absichten noch geändert haben könnte. Im Übrigen seien die Wohnungen noch nicht definitiv zugeteilt gewesen (Vi-act. 36 HVP S. 11 f.). Etwas anderes bezüglich der definitiven Wohnungszuteilung lässt sich selbst den Aussagen des befragten Klägers nicht entnehmen (Vi-act. 36 HVP S. 13 Frage 66). Weder die nicht definitiv erfolgte Wohnungszuteilung noch etwa der Umstand, dass der Erblasser das Dokument den mutmasslichen Vermächtnisnehmern anlässlich des Treffens nicht aushändigte, oder die Unklarheiten, wie der Kläger überhaupt zu einer Kopie (vgl. Vi-act. 36 HVP S. 13 Frage 69 f.) des fraglichen Dokuments kam noch dessen verdächtige Datierung (vgl. KB 1 im Schriftbild abweichende Ort- und Datumangabe), berücksichtigte die Vor­in­stanz. Vielmehr ging sie davon aus, dass die vier Personen (Willensvollstrecker und Kläger sowie G.________ und H.________) sich nicht untereinander in betrügerischer Absicht abgesprochen haben können (angef. Urteil E. 4.4.2.7). Nach zulässigem Beweisverfahren indiziert nur noch die Behauptung des Klägers die persönliche Mitteilung entsprechender definitiver Absichten des Erblassers, was durch den Willensvollstrecker nur vom Hörensagen bestätigt wird. Diese testamentsexternen Indizien genügen vorliegend angesichts dessen, dass das Dokument vom 11. Juni 2009 auch nach dem Befund der Vorin­stanz klar nur einen, der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde nicht abgelieferten Entwurf darstellt, zum Nachweis eines entsprechenden definitiv gewordenen Testierwillens nicht. Die der eigenhändigen Niederschrift innewohnende Manifestation des Testierwillens und der Bejahung des Inhalts (dazu Breitschmid, BSK, 6. A. 2019, Art. 505 ZGB N 2) wird nicht nur durch die verdächtig fremdhändige Ort- und Datumangabe, sondern vor allem durch die stenographische Überschrift, welche das Dokument als Vorbereitung auf ein Testament ausweist, zunichtegemacht. Zwar besteht nicht die Anforderung einer ausdrücklichen Bezeichnung als Testament (dazu Breitschmid, ebd. N 15), indes fehlt in casu nicht bloss eine entsprechende Bezeichnung, sondern erhält das Dokument durch die Überschrift den inhaltlich eine letztwillige Verfügung ausschliessenden Charakter eines blossen Entwurfs.

d) Selbst wenn entgegen dem Gesagten (lit. a) die Befragung der Zeugen zulässig gewesen wäre, konnten G.________ und H.________ im Juni 2009 keine Feststellungen über die Übereinstimmung der mündlichen Mitteilungen des Erblassers mit dem Aufgeschriebenen machen, weil sie kein entsprechendes Dokument erhalten haben (HVP Vi-act. 36 S. 2 Frage 6 und S. 7 f. Fragen 39 f.). Ihren Aussagen lässt sich denn auch inhaltlich nicht entnehmen, dass der Erblasser definitiv testierte, wer welche Wohnung etc. bekomme. Die Zeugin sagt in Übereinstimmung mit der Überschrift des Dokuments aus, dass der Erblasser gestützt auf „etwas“, das er „entworfen“ habe, seine Absicht mitteilte, ihnen und dem Kläger als „Oberälmiger“ je eine Wohnung zu geben, weil er nicht wolle, dass gleich alles anders werde, wenn er sterbe (ebd. S. 3 f. Fragen 11 ff.). Sie gewann den Eindruck, dass der Erblasser sich bei seiner Mitteilung sicher war, hatte aber auch gedacht, er müsse noch ein Testament machen (ebd. S. 4 Fragen 14 f). Der Zeuge sprach von einem Vorschlag, wer welche Wohnung bekomme, der anlässlich des Treffens noch nicht bereinigt wurde; insofern war nur sicher, dass der Kläger und sie je eine Wohnung bekommen würden (ebd. S. 6 ff. Fragen 30 f., 36 ff. und 41 ff.). Anhand dieser Zeugenaussagen lässt sich auch in der Sache nicht beweisen, dass der Erblasser dem Kläger die eingeklagte Wohnung etc. definitiv vermachte.

3.

Abgesehen von alldem dürfen nach der Rechtsprechung bei einer im Wortlaut klaren Urkunde externe Umstände nicht berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGer 5A_286/2021 Urteil vom 22. März 2022, E. 2.2). Dazu erwog die erste Zivilkammer bereits in einem zurzeit beim Bundesgericht hängigen Entscheid betreffend eine unbestritten eigenhändige Verfügung im Sinne von Art. 505 Abs. 1 ZGB Folgendes (ZK1 2021 21 vom 9. November 2021 E. 2):

a) Ausgangspunkt der Auslegung einer letztwilligen Verfügung bildet deren Wortlaut; enthält dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, kann gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts davon grundsätzlich nicht abgewichen werden (Wolf-Hrubesch Millauer, Schwei­ze­risches Erbrecht, 2. A. 2020, § 12 N 311 ff. m.H.). Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden (BGE 131 III 106 E. 1.1).

aa) In der Vorstellung, der Erklärende verstehe das geschriebene Wort dem allgemeinen Sprachgebrauch (Verkehrssprache, Rechtssprache) entsprechend, wird die Übereinstimmung von Gewolltem und Erklärtem vermutet. Indessen kann die vom Erklärenden verwendete Bezeichnung oder Ausdrucksweise sich als missverständlich oder als unrichtig erweisen, sei es wegen eines blossen Verschriebs, sei es deshalb, weil Ausdrücke in einer von der Verkehrs- oder Rechtssprache abweichenden Bedeutung verwendet wurden. Nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 18 Abs. 1 OR, die bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen sinngemäss heranzuziehen ist (Art. 7 ZGB), ist der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGer 5A_914/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1 m.H.; etwa Wiegand, BSK, 7. A. 2020, Art. 18 OR N 16 m.H.).

bb) Die Regel, dass nur bei unklarem Wortlaut ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden dürfen (vgl. oben lit. a), soll nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts die Folge der Formvorschriften sein, denen die Verfügungen von Todes wegen unterliegen. Sie ändere nichts daran, dass es eine "an sich" klare Erklärung nicht geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben könne (BGer 5A_799/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.3.2 m.H.). Insoweit erscheint das Urteil der Vorinstanz, das Testament vom 5. Oktober 1998 enthalte klar kein Vermächtnis zu Gunsten der Klägerin, gegen die Sachverhaltsrügen der Klägerin wegen der Nichtberücksichtigung von ausserhalb des eigentlichen Erklärungsvorgangs liegender Tatsachen und Beweismittel (namentlich ihrer Aussagen) nicht immun. Dennoch bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesgericht mit diesem Entscheid von der Eindeutigkeitsregel lösen will (vgl. AJP 9/2021 S. 1175). Dass es keine in sich (rekursiv) klaren Erklärungen geben soll, ist immerhin umstritten und zudem keine Frage von bloss rechtlichem Belang. Selbst wenn gesicherte sprachliche Konventionen über buchstäbliche oder erste Bedeutungen methodisch grundsätzlich infrage gestellt werden, dürfen in der Auslegung die Vorstellungen der Parteien, über das, was ihnen der Erblasser sagen wollte, nicht einen auf Anhieb klaren bzw. im Vordergrund stehenden Sinn des Testaments verdrängen. Die Formvorschriften garantieren dem Erblasser die Realisierung seiner Willensäusserungen, bieten aber auch den gesetzlichen Erben die Gewähr, dass nur eine authentische und ernstliche Willensäusserung des Erblassers ihre Rechte beschneiden (Breitschmid, BSK, 6. A. 2019, Art. 498 ZGB N 7).

Vorliegend ist unbestritten, dass der Erblasser sich im Juni 2009 nicht in ausserordentlichen Umständen befand und also nicht im Sinne von Art. 506 ff. ZGB hätte mündlich verfügen können. Der unbestrittene und eindeutige Wortlaut der stenographischen Überschrift („Vorbereitung für Testament“; vgl. oben eingangs E. 2) des die Form einer eigenhändigen Verfügung an sich wahrenden Dokuments vom 11. Juni 2009 (dazu angef. Urteil E. 3.2) schliesst dagegen deren letztwilligen Erklärungscharakter und damit den Tatbestand von Art. 498 ZGB (dazu BGE 144 III 81 E. 3.3) klar aus. Selbst Zeugenaussagen könnten diese Eindeutigkeit des Geschriebenen nicht umkehren, so dass anstatt von allenfalls eine eigenhändige Verfügung vorbereitenden Notizen von einem, den letzten Willen des Erblassers ausweisenden, authentischen Testament auszugehen wäre. Daher ist die Berufung abgesehen von der Unzulässigkeit der vorinstanzlichen Beweiserhebung (s. oben E. 2.a-c) gutzuheissen, da sich die Vermächtnisklage nicht erfolgreich auf das Dokument vom 11. Juni 2009 abzustützen vermag.

4.

Bei diesem Ergebnis ist angesichts der fehlenden Erklärung eines letzten Willens durch das für die Klage ausschliesslich erhebliche Dokument vom 11. Juni 2009 nicht weiter zu prüfen, was der Erblasser bis zu seinem Tod weiter anordnete. Es kann jedoch festgehalten werden, dass die Unklarheit, welche der Wohnungen im zweiten und vierten Stock dem Kläger bzw. G.________ und H.________ zugeteilt werden sollte, ebenfalls dafürspricht, dass es sich beim Dokument vom 11. Juni 2009 nur um vorbereitende Notizen handelte (vgl. oben E. 2.d). Offenbleiben können ebenfalls Fragen nach der Form und dem Inhalt des Dokuments vom 14. Februar 2011 (angef. Urteil lit. B), namentlich, ob es – wie die Vorinstanz erwägt (ebd. E. 4.5) – nur die Einsetzung eines Willensvollstreckers und keine materiellen Anordnungen des Erblassers enthält. Schliesslich ist auch nicht weiter auf die sachenrechtlich zulässige Durchführbarkeit der Anordnungen des Dokuments vom 11. Juni 2009 einzugehen.

5.

Zusammenfassend ist in Gutheissung der Berufung das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger kostenpflichtig und hat die Beklagte für ihre berufliche Vertretung vor beiden Instanzen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Mangels Vorliegen spezifizierter Kostennoten sind die Prozessentschädigung für beide Instanzen in Nachachtung der §§ 2, 6, 8 und 11 GebTRA ermessensweise vom Gericht festzusetzen;-

erkannt:

Die Berufung wird gutheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 23‘750.00 und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.00 werden dem Kläger auferlegt.

a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und im Rest von Fr. 8‘750.00 durch die Bezirksgerichtskasse beim Kläger nachgefordert.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem durch die Beklagte geleisteten Vorschuss von Fr. 25‘000.00 gedeckt und der Beklagten Fr. 15‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 10‘000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.

Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte pauschal erstinstanzlich mit Fr. 20‘000.00 und zweitinstanzlich mit Fr. 10‘000.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 650'000.00.

Zufertigung an den Kläger (1/R), den Vertreter der Beklagten (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

27.

April 2022 kau

ZK1 2021 13

ZK2 2015 40

Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC

Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC

Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC

BGE 144 III 519ATF 144 III 519DTF 144 III 519

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

4A_262/2016

4A_235/2020

Art. 168 ZPOart. 168 CPCart. 168 CPC

Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

5A_169/2020

5A_421/2013

Art. 154 ZPOart. 154 CPCart. 154 CPC

Art. 505 ZGBart. 505 CCart. 505 CC

5A_286/2021

Art. 505 ZGBart. 505 CCart. 505 CC

ZK1 2021 21

BGE 131 III 106ATF 131 III 106DTF 131 III 106

Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO

Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR

Art. 7 ZGBart. 7 CCart. 7 CC

5A_914/2013

Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO

Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR

5A_799/2019

Art. 498 ZGBart. 498 CCart. 498 CC

Art. 506 ZGBart. 506 CCart. 506 CC

Art. 498 ZGBart. 498 CCart. 498 CC

BGE 144 III 81ATF 144 III 81DTF 144 III 81

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF