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Entscheid

ZK1 2021 15

Präsidial

24. März 2021Deutsch (+ 1 weitere Sprache)8 min

1. Die Klägerin stellte am 18. November 2016 dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Rechtsbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 28'296.60 brutto, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 24. April 2015 zu zahlen und ihr unverzüglich die Lohnabrechnungen vom 1. Januar 2015 bis und mit 14. April 2015 sowie den Lohnausweis 2015 zuzustellen. Mit Urteil vom 13. Januar 2021 trat der Einzelrichter auf ein neuerlich gegen ihn gestelltes Ausstandsgesuch sowie das Ersuchen, die Sache an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen, und den Einwand einer nicht gültigen Klagebewilligung nicht ein. In der Sache verpflichtete er in teilweiser Gutheissung der Klage den Beklagten, der Klägerin netto Fr. 306.50 nebst 5 % Zins seit dem 24. April 2015 zu bezahlen und unter Androhung von Art. 292 StGB der Klägerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die verlangten Lohnabrechnungen und den Lohnausweis zuzustellen. Im darüberhinausgehenden Umfang wies er die Klage ab. Der Beklagte erhob gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung des einzelrichterlichen Urteils Berufung „wegen der totalen Streitsumme von CHF 197'638.60 + CHF 28'312.95 + ??? = 225'951.55 unzuständigen, unabhängig davon sichtlich befangenen, mutmasslich inkriminierten Einzelrichter“ sowie Aufsichtsbeschwerde, Strafanzeige und adhäsionsweise eine Schadenersatzklage.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. März 2021

ZK1 2021 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beklagter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Klägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Forderung aus Arbeitsrecht

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 13. Januar 2021, ZEV 2016 009);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Klägerin stellte am 18. November 2016 dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Rechtsbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 28'296.60 brutto, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 24. April 2015 zu zahlen und ihr unverzüglich die Lohnabrechnungen vom 1. Januar 2015 bis und mit 14. April 2015 sowie den Lohnausweis 2015 zuzustellen. Mit Urteil vom 13. Januar 2021 trat der Einzelrichter auf ein neuerlich gegen ihn gestelltes Ausstandsgesuch sowie das Ersuchen, die Sache an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen, und den Einwand einer nicht gültigen Klagebewilligung nicht ein. In der Sache verpflichtete er in teilweiser Gutheissung der Klage den Beklagten, der Klägerin netto Fr. 306.50 nebst 5 % Zins seit dem 24. April 2015 zu bezahlen und unter Androhung von Art. 292 StGB der Klägerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die verlangten Lohnabrechnungen und den Lohnausweis zuzustellen. Im darüberhinausgehenden Umfang wies er die Klage ab. Der Beklagte erhob gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung des einzelrichterlichen Urteils Berufung „wegen der totalen Streitsumme von CHF 197'638.60 + CHF 28'312.95 + ??? = 225'951.55 unzuständigen, unabhängig davon sichtlich befangenen, mutmasslich inkriminierten Einzelrichter“ sowie Aufsichtsbeschwerde, Strafanzeige und adhäsionsweise eine Schadenersatzklage.

2. Vorliegend handelt es sich um ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in einer Zivilsache (Arbeitsrecht), für welche die Zivilprozessordnung bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 ein vereinfachtes Verfahren vorsieht (Art. 1 und 243 Abs. 1 ZPO). Es geht nicht um ein Strafverfahren mit einer adhäsionsweisen Schadenersatzklage und es besteht kein liquider Tatverdacht, welcher die Berufungsinstanz zu einer Strafanzeige verpflichtete (§ 110 JG), abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Berufungsführer selber berechtigt ist, Strafanzeige zu erstatten (Art. 301 Abs. 1 StPO). Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über eine Klage von Fr. 28‘296.60 ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Berufungen sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

a) Eine Berufungseingabe muss zulässige Anträge enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2), ansonsten von Amtes wegen auf sie nicht einzutreten ist (Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, 2013, Art. 311 ZPO N 60 f.). Bei Geldforderungen müssen diese beziffert sein (ebd. N 65; BGE 137 III 617 E. 4.3). Berufungsanträge müssen bestimmt erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Ein bloss mit einer Rückweisung verbundener Aufhebungsantrag kommt nur in Frage, wenn die Berufungsinstanz nicht in der Sache entscheiden kann, sondern bei Gutheissung der Berufung die Sache zurückweisen muss (vgl. dazu ZK1 2014 24 vom 25. August 2015 E. 1.a; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Kom­mentar, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 16).

Der vorliegenden Berufung lassen sich zur Sache keine Anträge entnehmen, die bestimmt erklären, welche Änderungen des angefochtenen Urteils verlangt werden. Es wird nur in verwirrlicher Art und Weise die erstinstanzliche Klageantwort aktualisierend in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei festzustellen, dass „die heutige Appellatin mit all ihren drei unter dringendem Verdacht auf Prozessbetrug rubrizierten Rechtsbegehren“ gescheitert sei und daher sämtliche Prozesskosten ihr unter dementsprechender Korrektur des angefochtenen Urteils zu überbinden seien, weil mangels ordentlicher Vermittlungsverhandlung die Klagebewilligung nichtig sei und der Einzelrichter, welcher diese „aktenkundige Tatsache“ übergangen habe, befangen sei (vgl. Berufung S. 26 f.). Einem angefochtenen Leistungsurteil kann indes im Berufungsverfahren nicht mit derartigen Feststellungsanträgen begegnet werden, weshalb auf die Berufung schon wegen des Fehlens zulässiger Anträge nicht einzutreten ist. Auch der sinngemässe Antrag zur Korrektur der entsprechend dem teilweise Unterliegen des Beklagten der Klägerin zugesprochenen Entschädigung erweist sich mangels Antrag in der Sache als unzulässig.

b) Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Begründungslast genügt der Berufungsführer nicht, wenn er etwa den angefochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass der Berufungsführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; zum Ganzen einlässlich m.H. Reetz/Thei­ler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36). Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, ebd. N 37 mit Hinw.; implizit Reetz/Hilber in Sutter-Somm/Hasen­böh­ler/Leuen­berger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 32). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeits­vor­aussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.). Den Begründungsanforderungen genügt es auch nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 m.H).

In der Sache äussert sich die Berufung zum angefochtenen Urteil nicht in mühelos verständlicher Art und Weise. Der anwaltlich vertretene Berufungsführer rügt bloss allgemein ohne konkrete Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Urteils sowie unter mehrfachen Verweisen auf frühere Vorbringen unrichtige Feststellungen des Sachverhalts (lit. d Ziff. 1 ab S. 3 ff.) und der Prozessgeschichte (Ziff. 2 ab S. 14 ff.) sowie Mängel der Prozessleitung (Ziff. 3 ab S. 20 ff.). Dabei erhebt er soweit überhaupt nachvollziehbar Gegenrechtsbegehren aus dem umstrittenen arbeitsrechtlichen Verhältnis (vgl. dazu angef. Urteil E. 5 und 10) sowie strafrechtliche Vorwürfe gegen die Klägerin (dazu vgl. schon oben vor lit. a) und scheint zu kritisieren, dass zunächst höher bezifferte Klagebegehren nicht ordentlich bzw. fragwürdig reduziert vermittelt und im Verfahren zugelassen worden sein sollen. Ferner macht der Berufungsführer geltend, der Einzelrichter, welcher diese Einwände nicht berücksichtige, sei befangen. Da sich der Berufungsführer in der Sache nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und insbesondere auch nicht auf die erstinstanzlichen Urteilsbegründungen (vgl. angef. Urteil E. I) betreffend die angebliche Befangenheit des Einzelrichters bzw. des Bezirksgerichts (vgl. dazu schon ZK2 2017 65 vom 25. Januar 2018; BGer 4A_140/2018 vom 9. Juli 2018), die Gültigkeit der Klagebewilligung (dazu vgl. schon ZK1 2018 34 vom 18. Oktober 2018; BGer 4A_616/2018 vom 4. Januar 2019), die Zulässigkeit seiner kaum nachvollziehbaren Gegenrechtsbegehren und die Entschädigungsfolgen eingeht, erweist sich die Berufung abgesehen von den fehlenden Anträgen (vgl. oben lit. a) als offensichtlich ungenügend begründet.

3. Zusammenfassend ist mithin auf die offenkundig unzulässige bzw. unbegründete Berufung ohne Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Ebenso wenig ist mangels konkreter Begründung auf das im Rahmen der Darlegung der Zuständigkeit des Kantonsgerichts (Berufung S. 3) deponierte Vorbringen einzutreten, die in der Sache vorbefassten Kantonsrichterinnen und -richter müssten mindestens in den Ausstand treten. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO); allerdings wird der Berufungsführer hinsichtlich weiterer in ihrer Verwirrlichkeit mutwillig erscheinenden Eingaben seines Rechtsvertreters auf die Möglichkeit der Kostenauflage nach Art. 115 Abs. 1 ZPO hingewiesen;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 306.50 bzw. ist teilweise unbestimmt.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R, inkl. KG-act. 1 an Rechtsanwältin D.________) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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24. März 2021 kau

ZK1 2021 15

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC

Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC

§ 110 JG

Erwägungen

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

ZK1 2014 24

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

ZK1 2018 1

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

4A_396/2019

ZK1 2020 5

ZK2 2017 65

4A_140/2018

ZK1 2018 34

4A_616/2018

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

§ 40 JG

Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC

Art. 115 ZPOart. 115 CPCart. 115 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF