ZK1 2021 17
Präsidial
4. November 2021Deutsch9 min
1. Mit Urteil vom 25. Januar 2021 wies das Bezirksgericht Schwyz die aufsichtsrechtliche und subjektive zivilrechtliche Begehren (vgl. angef. Urteil lit. E) beinhaltende Klage des A.________ und von B.________ gegen die D.________ und E.________ vom 19. Juni 2018 ab, soweit darauf eingetreten wurde bzw. diese sich nicht als gegenstandslos erwies. Das Bezirksgericht erachtete sich sachlich nicht für zuständig, weil der Erhalt der G.________ (Kapelle), deren Bereitstellung für die öffentliche Pastoration und deren Nutzung für eigene kirchliche Anlässe Zwecke einer gewöhnlichen unter öffentlich-rechtlicher Aufsicht stehenden Stiftung zu Gunsten der politischen Gemeinde und der römisch-katholischen Kirchgemeinde H.________ ohne tatsächliche Verbindung zum kirchenrechtlichen System seien (vgl. insbes. angef. Urteil E. I./6.3). In der Sache verwarf es unter anderem die Destinatärstellung bzw. Aktivlegitimation der Kläger (ebd. E. III./1). Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, die auch den Hinweis enthielt, dass die Berufung schriftlich und begründet einzureichen sei und Berufungsanträge zu enthalten habe, erklärten die Kläger am 1. März 2021 die Berufung. Sie stellen folgendes Rechtsbegehren:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. November 2021
ZK1 2021 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
gegen
1. D.________,
2. E.________,
Beklagte und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Ansprüche aus Stiftungsrecht
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. Januar 2021, ZGO 2018 9);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 25. Januar 2021 wies das Bezirksgericht Schwyz die aufsichtsrechtliche und subjektive zivilrechtliche Begehren (vgl. angef. Urteil lit. E) beinhaltende Klage des A.________ und von B.________ gegen die D.________ und E.________ vom 19. Juni 2018 ab, soweit darauf eingetreten wurde bzw. diese sich nicht als gegenstandslos erwies. Das Bezirksgericht erachtete sich sachlich nicht für zuständig, weil der Erhalt der G.________ (Kapelle), deren Bereitstellung für die öffentliche Pastoration und deren Nutzung für eigene kirchliche Anlässe Zwecke einer gewöhnlichen unter öffentlich-rechtlicher Aufsicht stehenden Stiftung zu Gunsten der politischen Gemeinde und der römisch-katholischen Kirchgemeinde H.________ ohne tatsächliche Verbindung zum kirchenrechtlichen System seien (vgl. insbes. angef. Urteil E. I./6.3). In der Sache verwarf es unter anderem die Destinatärstellung bzw. Aktivlegitimation der Kläger (ebd. E. III./1). Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, die auch den Hinweis enthielt, dass die Berufung schriftlich und begründet einzureichen sei und Berufungsanträge zu enthalten habe, erklärten die Kläger am 1. März 2021 die Berufung. Sie stellen folgendes Rechtsbegehren:
Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 25.01.2021 im Verfahren Proz. ZGO 2018 9 sei aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung des Beweisverfahrens und materiellen Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausserdem verlangen sie, das Berufungsverfahren infolge Rechtshängigkeit einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde zu sistieren. Mit Berufungsantwort vom 19. April 2021 beantragen die Beklagten, das Rechtsbegehren der Kläger abzuweisen. Sie machen geltend, das klägerische Rechtsmittel sei als Beschwerde zu qualifizieren und da diese unzulässig sei, sei darauf nicht einzutreten. Für eine Berufung würden die Rechtsbegehren den formellen Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht entsprechen und auch daher sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (KG-act. 10). Die Berufungsführer unterbreiteten am 23. September 2021 neue Tatsachen und Beweismittel (KG-act. 14), wozu die Berufungsgegner am 29. September 2021 kurz Stellung nahmen (KG-act. 16).
Erwägungen
2.
Die Berufungsführer reklamieren einen gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen reduzierten Streitwert von Fr. 33‘494.30 sowie im Übrigen Begehren von aufsichtsrechtlicher bzw. nicht vermögensrechtlicher Natur (KG-act. 1 S. 56), so dass der vorinstanzliche Entscheid mit Berufung grundsätzlich anfechtbar ist (Art. 308 ZPO).
3.
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Daraus folgt, dass die Klägerin für die Durchsetzung ihrer Forderung ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des Rechtsmittelklägers teilen würde. Mithin ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen. So genügt beispielsweise ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, wo eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt des Anhörungsrechts gerügt wird (BGer 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2; zum Ganzen BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4 m.w.H.; ZK1 2021 5 vom 24. März 2021 E. 2.a m.H.).
Die Berufungsführer machen geltend, die Klage sei gesamthaft als stiftungsaufsichtsrechtliche Zivilklage von Destinatären einer Familienstiftung bzw. gemischten Stiftung zu behandeln. Deshalb habe im Rahmen einer Zivilklage das Zivilgericht materiell-rechtlich im Rahmen eines Sachentscheids über die Auslegung der Stiftungsurkunde und sämtliche denkbaren strittigen Ansprüche in Form von im Zivilprozess vorgesehenen Leistungs-, Unterlassungs- Feststellungs- oder Gestaltungsklagen zu befinden (KG-act. 1 S. 7 f.). Diese Ausführungen zielen auf einen reformatorischen Rechtsmittelentscheid. Eine Entscheidung in der Sache ist der Berufungsinstanz jedoch nur möglich, wenn die Berufungsführer unabhängig von der anwendbaren Verfahrensmaxime ein Rechtsbegehren stellen, das so bestimmt ist, dass es zum Urteil erhoben werden kann (Brunner/Vischer, KUKO, 3. A. 2021, Art. 318 ZPO N 2). Die Berufungsführer verzichten auf einen solchen Antrag mit der Begründung, der Sachverhalt erweise sich vor Kantonsgericht als Berufungsinstanz nicht als spruchreif, denn aufgrund einer Gehörsverletzung seien Beweisanträge unbeurteilt geblieben, weshalb kein reformatorischer Entscheid ergehen könne (etwa KG-act. 1 S. 11 f.). Sie stellen mithin bewusst nur einen kassatorischen Antrag. Bei dieser Vorgehensweise verkennen sie Folgendes: Die Rückweisung stellt eine Ausnahme dar und es liegt dabei im Ermessen der Berufungsinstanz die Spruchreife (Art. 318 Abs. 1 ZPO), insbesondere auch den Umfang allfälliger Sachverhaltsvervollständigungen festzustellen (ebd. lit. c Ziff. 2) und allenfalls selber Beweise abzunehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsweggarantie erhob der Gesetzgeber mit Art. 318 Abs. 1 ZPO nicht zum massgeblichen Kriterium für die Ausfällung eines reformatorischen oder kassatorischen Entscheids durch die Berufungsinstanz (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4). Vorliegend machen die Berufungsführer nicht geltend, dass die Berufungsinstanz aufgrund der im Berufungsverfahren allenfalls ergänzbaren vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung überhaupt nicht reformatorisch entscheiden könnte. Damit lässt sich den vorgetragenen Beanstandungen keinen Grund für eine Ausnahme vom Gebot, einen reformatorischen Berufungsantrag zu stellen, entnehmen. Mithin ist auf die Berufung nicht einzutreten.
4.
Abgesehen davon muss die Begründung hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.). Den Begründungsanforderungen genügt es auch nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H).
Es ist grundsätzlich infrage zu stellen, ob die vorliegende Berufungsschrift den Begründungsanforderungen genügen kann, soweit sie zum vorinstanzlichen Urteil quasi wie zu einer Rechtsschrift der Gegenpartei abschnittsweise nach dem Schema von Bestreiten bzw. Nichtbestreiten Stellung nimmt. Der Berufungsinstanz wird auf diese Weise nicht einfach nachvollziehbar der Rechtsmittelgegenstand bzw. der Standpunkt der Rechtsmittelkläger dargelegt. Weil die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an ihm selbst, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen zu messen ist, müssten die Berufungsführer ferner eindeutig und mühelos verständlich begründen, weshalb sie ihre Rechtsmittelbegehren auf eine Kassation beschränken. Sie müssten also aufzeigen, dass der angefochtene Entscheid für die Berufungsinstanz als Beurteilungsgrundlage nicht ausreicht, um die vorinstanzlich gestellten Begehren in der Sache zu beurteilen (vgl. Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, N 515). Vorliegend ist aufgrund der Berufung jedoch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid als Beurteilungsgrundlage für einen Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache – sei es bezüglich aufsichtsrechtlicher oder subjektiver zivilrechtlicher Ansprüche – überhaupt nicht ausreichen kann und daher keine reformatorischen Berufungsanträge zu stellen sind. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz in Bezug auf den Rechtsmittelverfahrensanspruch der Berufungsführer aus einer 63-seitigen Berufungseingabe für die Unmöglichkeit reformatorischer Entscheide allenfalls verstreut enthaltende Argumente aufzusuchen und zu einer diesbezüglichen schlüssigen Begründung zusammenzufügen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die der Ansicht der Berufungsführer nach richtige Sachverhaltsfeststellung von Beweisen abhängt, welche die Berufungsinstanz nicht abnehmen kann. Die Beschränkung auf einen kassatorischen Antrag lässt sich daher anhand der Beanstandungen nicht leicht verstehen, weshalb sich die Berufung auch als ungenügend begründet erweist.
5.
Soweit die Berufungsführer auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Urteil beanstanden, fehlt es auch hierzu an den entsprechenden konkret bezifferten Reduktionsanträgen.
Dispositiv
6. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss tragen die unterliegenden Berufungsführer die Prozesskostenfolgen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden den Berufungsführern je zu Fr. 1‘000.00 auferlegt. Sie werden aus den geleisteten Vorschüssen gedeckt und den Berufungsführern aus der Kantonsgerichtskasse je Fr. 9‘000.00 zurückbezahlt.
Die Berufungsführer werden solidarisch verpflichtet, die Berufungsgegner für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert, soweit vermögensrechtlicher Natur, beträgt mindestens Fr. 33'494.30.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
4. November 2021 kau
ZK1 2021 17
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
5A_485/2016
5A_775/2018
ZK1 2021 5
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 316 ZPOart. 316 CPCart. 316 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
5A_775/2018
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
ZK1 2018 1
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
4A_396/2019
ZK1 2021 15
ZK1 2020 5
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF