Lexipedia

Entscheid

ZK1 2021 18

Kammer

6. Dezember 2021Deutsch47 min

A. Die C.________ AG mit Sitz in Freienbach wurde am ______ gegründet und bezweckt die Beratung zu Finanzprodukten, die Vermittlung derselben und die Vermögensverwaltung (Vi-KB 8). Die A.________ GmbH mit Sitz in Herrliberg wurde am ______ gegründet. G.________ und H.________ sind deren Gesellschafter und Geschäftsführer. Der Zweck dieser Gesellschaft liegt im Vertrieb und in der Vermittlung von Finanzprodukten sowie in der Verwaltung von Versicherungsportefeuilles von Privat- und Unternehmenskunden. Zudem unterstützt sie Privatpersonen und Unternehmen beim Erwerb von Finanzprodukten und Finanzierungen und kann Risk Management Dienstleistungen, Beratungsdienstleistungen für Dritte sowie Treuhandleistungen erbringen bzw. vermitteln (Vi-KB 9).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 6. Dezember 2021

ZK1 2021 18

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________ GmbH,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung aus Agenturvertrag (Zuständigkeit)

(Berufung gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 2. Februar 2021, ZGO 2020 17);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die C.________ AG mit Sitz in Freienbach wurde am ______ gegründet und bezweckt die Beratung zu Finanzprodukten, die Vermittlung derselben und die Vermögensverwaltung (Vi-KB 8). Die A.________ GmbH mit Sitz in Herrliberg wurde am ______ gegründet. G.________ und H.________ sind deren Gesellschafter und Geschäftsführer. Der Zweck dieser Gesellschaft liegt im Vertrieb und in der Vermittlung von Finanzprodukten sowie in der Verwaltung von Versicherungsportefeuilles von Privat- und Unternehmenskunden. Zudem unterstützt sie Privatpersonen und Unternehmen beim Erwerb von Finanzprodukten und Finanzierungen und kann Risk Management Dienstleistungen, Beratungsdienstleistungen für Dritte sowie Treuhandleistungen erbringen bzw. vermitteln (Vi-KB 9).

Am 27. August 2015 schlossen die C.________ AG und "G.________ (I.________ AG)" einen sogenannten "Partnervertrag", worin Erstere die Gegenpartei berechtigte und verpflichtete, im Rahmen ihres Vertriebssystems in einem definierten Vertragsgebiet (yy, mit einer Option auf vv; Vi-act. A/I,

S. 30-32 N 32-34; KG-act. 8, S. 6 N 18) die vertraglich vorgesehenen Dienstleistungen (Beratung und Vermittlung für Finanzierungssuchende im Immobilienbereich, insbesondere unter Einschluss namentlich von Vorsorge- und Versicherungsprodukten) unter der Marke "J.________" zu erbringen (Vi-act. A/I, S. 27 f. N 27; Vi-KB 2, S. 4 f. und S. 7 N 2.1 sowie Anlage 2; KG-act. 8, S. 6

N 18). Die gleichen Parteien schlossen am 12. Januar 2017 einen Überlassungsvertrag, mit welchem die C.________ AG der "I.________ AG (G.________)" die Filiale und das Vertragsgebiet zz rückwirkend per 1. Januar 2017 überliess zur Bewirtschaftung unter dem bestehenden Partnervertrag, mit einer Option auf das Vertriebsgebiet ww (Vi-act. A/I, S. 34 N 39 f.; Vi-KB 3; KG-act. 8, S. 7 N 21). Die C.________ AG und "I.________ AG, G.________" schlossen am 23. Februar 2017 ein Addendum zum bestehenden Partnervertrag sowie eine Anlage zum Addendum, worin sie das Konditionen- und Abrechnungsmodell des Partnervertrages anpassten (vgl. Vi-act. A/I, S. 36 f. N 44; Vi-KB 4 und 5; KG-act. 8, S. 7 N 22). Mit Übernahmevertrag vom

16./18. Mai 2017 vereinbarten die I.________ AG und G.________ einerseits und die A.________ GmbH andererseits die Übertragung des Partnervertrages vom 27. August 2015 inkl. allen Anhängen und Zusätzen mit allen Rechten und Pflichten auf die am 31. Oktober 2016 gegründete A.________ GmbH (Vi-act. A/I, S. 40 N 51; Vi-KB 6). Am 3. Juli 2017 kündigte die C.________ AG den Partnervertrag mit der A.________ GmbH fristlos (Vi-act. A/I, S. 88 N 137; Vi-KB 106).

B. Am 19. Mai 2020 reichte die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) beim Bezirksgericht Höfe Klage ein und stellte dabei zahlreiche und umfassende Einsichts-, Abrechnungs- und Rechenschaftsbegehren. Ausserdem beantragte die Klägerin, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihr einen nach Abschluss der ersten Stufe (Einsichts-, Abrechnungs- und Rechenschaftsbegehren) durch sie zu beziffernden Betrag, jedoch mindestens Fr. 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins p.a. seit den jeweiligen Fälligkeiten, zu bezahlen, und dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx gegen die Beklagte in identischem Umfang aufzuheben sei, unter Vormerknahme des klägerischen Nachklagerechts und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Überdies stellte die Klägerin den prozessualen Antrag, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. a ZPO zunächst auf die Einsichts-, Abrechnungs- und Rechenschaftsbegehren zu beschränken sei (Vi-act. A/I; S. 5-16).

Mit uneinlässlicher Klageantwort vom 23. Juni 2020 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Zudem stellte die Beklagte verschiedene prozessuale Rechtsbegehren, unter anderem, dass das Verfahren vorläufig auf die Frage der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe zu beschränken sei (Vi-act. A/II, S. 2).

Am 17. August 2020 beantragte die Klägerin, in Abweisung des beklagtischen Nichteintretensantrags sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Vi-act. D2).

Nach Eingang je einer weiteren Rechtsschrift der Parteien (Vi-act. D3 und D5) trat der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 2. Februar 2021 auf die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 6'000.00 der Klägerin (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).

C. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin fristgerecht am 3. März 2021 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Die Verfügung betreffend Nichteintreten vom 02.02.2021 des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren Nr. ZGO 2020 17 sei aufzuheben und die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe sei festzustellen und die vorliegende Streitsache sei zur Beurteilung der Rechtsbegehren der Berufungsführerin aus der Klage vom 18.05.2020 an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei die Verfügung betreffend Nichteintreten vom 02.02.2021 des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren Nr. ZGO 2020 17 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Zuständigkeitsfrage zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Berufungsgegnerin.

Mit Berufungsantwort vom 16. April 2021 stellte die Beklagte folgende Anträge (in materieller Hinsicht Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2, in formeller Hinsicht Rechtsbegehren Ziff. 3-5; KG-act. 8):

1.

Auf die Berufung sei nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die Berufung abzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Berufungsklägerin.

3.

Es sei der Berufungsklägerin unter Androhung des Nichteintretens auf ihre Berufung im Säumnisfalle aufzuerlegen, für die mutmassliche Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte angemessene Sicherheit zu leisten, mindestens jedoch im Umfang von CHF 20'000.00, unter Vorbehalt der späteren Erhöhung.

4.

Es seien die Gerichtskosten unabhängig vom Prozessergebnis in angemessenem Umfang zu Lasten der Berufungsklägerin zu verlegen.

5.

Es seien in Anwendung von Art. 156 ZPO die geeigneten Massnahmen anzuordnen

a. zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beklagten hinsichtlich Beilagen 3 und 4 zur Klageantwort; und

b. zum Schutz der persönlichen Interessen des Zeugen E.________.

Am 18. Mai 2021 beantragte die Klägerin die Abweisung der drei prozessualen beklagtischen Rechtsbegehren, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 13), wozu sich die Beklagte mit Eingabe vom 7. Juni 2021 vernehmen liess (KG-act. 18).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-

in Erwägung:

1.

Die von der Klägerin geltend gemachten materiellen Ansprüche (vgl. angef. Verfügung, E. 2 S. 16 sowie E. 2c/cc dieses Urteils hinten) sind nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Vorliegend ist lediglich da­rüber zu befinden, ob für sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche die im Partnervertrag vom 27. August 2015 vereinbarte Schiedsklausel anwendbar ist oder nicht. Die Vorinstanz bejahte dies ebenso wie die Schiedsfähigkeit dieser klägerischen Ansprüche, weshalb sie auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht eintrat.

2.

Die Vorinstanz führte aus, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien vermögensrechtlicher Natur und als solche grundsätzlich schiedsfähig. Es könne offengelassen werden, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Franchisevertrag oder als Agenturvertrag zu qualifizieren sei. Der Verweis des Agenturrechts in Art. 418r Abs. 2 OR auf die Be­stimmungen über den Dienstvertrag für die fristlose Kündigung des Agenturvertrages führe nicht zum Verlust der freien Verfügbarkeit über die von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Ansprüche. Zum einen lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber den im Arbeitsrecht geltenden Sozialschutz durch den Hinweis auf Art. 337 ff. OR auf Agenturvertragsverhältnisse habe ausweiten wollen. Zum anderen könne sich die Klägerin als juristische Person auf diesen auf natürliche Personen zugeschnittenen Schutz nicht berufen, weil sie nicht schutzbedürftig sei resp. es an einem im Arbeitsrecht gründenden Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fehle. Daher seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche schiedsfähig (angef. Verfügung, E. 5 S. 21 f.).

a) Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe das Vertragsverhältnis der Parteien pflichtwidrig offengelassen. Ihrer Begründung sei lediglich implizit zu entnehmen, es handle sich vorliegend um einen Agenturvertrag. Das Recht sei von Amtes wegen anzuwenden. Das Arbeitsvertragsrecht sehe für den Arbeitnehmer einen weitgehenden Sozialschutz vor und als Ausfluss daraus Art. 341 Abs. 1 OR, womit insbesondere Ansprüche bei ungerechtfertigter Entlassung nach Art. 337c OR gemeint seien. Dieser Sozialschutz könne auch bei anderen Vertragsformen zur Anwendung gelangen. Im Agenturvertragsrecht verweise Art. 418r OR explizit auf die Schutznormen, namentlich auf Art. 337c OR. Die Schutzbedürftigkeit der Klägerin sei offensichtlich und unbestritten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte dieser Sozialschutz auch für juristische Personen. Ausserdem verstosse es gegen jegliches Rechtsempfinden, wenn G.________ seines Sozialschutzes vollständig verlustig ginge, weil er bloss rund zweieinhalb Monate vor der fristlosen Kündigung die Rechtsform von einer natürlichen Person in eine GmbH geändert habe. Darüber hinaus liege das entscheidende Kriterium nicht in der Rechtsform, sondern im Abhängigkeitsverhältnis und der daraus resultierenden Schutzbedürftigkeit. Die Klägerin legt in der Folge dar, weshalb sie sämtliche Kriterien für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses von der Beklagten erfülle. Daher sei die Streitsache nicht schiedsfähig (KG-act. 1, S. 27-32 N 60-75).

Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe in ihrer Klage eingehend begründet, weshalb der Partnervertrag als Agenturvertrag zu qualifizieren sei, und widerspreche somit ihren eigenen Behauptungen. Es liege kein Arbeitsverhältnis vor. Ebenso wenig sei die Klägerin schutzbedürftig. Die Beklagte habe sich dazu im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich geäussert, was die Klägerin weder substanziiert bestreite noch belege. Juristische Personen kämen nicht in den Genuss des Sozialschutzes. G.________ und H.________ hätten die Klägerin gegründet, um eine persönliche Haftung zu vermeiden, was nicht im Interesse der Beklagten gelegen sei. G.________ persönlich sei wegen seiner Geschäftserfahrung und der Rechtsnatur des Partnervertrages ohnehin nicht schutzbedürftig. Darüber hinaus sei eine Sache nicht per se schiedsunfähig, wenn die Partei schutzbedürftig sei (KG-act. 8, S. 45-48 N 207-221).

b) Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können (Art. 354 ZPO). Ob und inwieweit ein Anspruch in diesem Sinne frei verfügbar ist, entscheidet sich nach dem materiellen Recht, das auf den strittigen Anspruch anzuwenden ist (BGE 144 III 235 E. 2.3.2 S. 242; Courvoisier/Wenger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu­enberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 7 zu Art. 354 ZPO). Freie Verfügbarkeit bedeutet, ob die Parteien, deren Anspruch der schiedsgerichtlichen Beurteilung unterstellt werden soll, ohne Weiteres rechtsverbindlich auf den fraglichen Anspruch verzichten oder sich hierüber mit der Gegenpartei vergleichen können (BGE 144 III 235 E. 2.3.2 S. 242; Courvoisier/Wenger, a.a.O., N 6 zu Art. 354 ZPO; Weber-Stecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 354 ZPO). Daraus lässt sich indessen nicht etwa ableiten, dass interne Schiedsverfahren stets dann ausgeschlossen sind, wenn eine unabdingbare (zwingende) Vorschrift des materiellen Rechts wie z.B. Art. 404 oder Art. 418u OR zur Diskussion steht (BGE 144 III 235 E. 2.3.2 S. 242). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "ist bei den von Art. 341 OR erfassten Forderungen nicht nur ein Verzicht des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung ausgeschlossen, sondern es ist auch ein Vergleich zwischen den Vertragsparteien nur unter bestimmten materiellen Einschränkungen zum Schutz des Arbeitnehmers zulässig" (BGE 144 III 235 E. 2.3.2 S. 242 f. mit Hinweis insbesondere auf BGE 136 III 467 E. 4.5). Insoweit gewährt das materielle Privatrecht der arbeitnehmenden Partei aufgrund des dem Arbeitsverhältnis eigenen Abhängigkeitsverhältnisses einen besonderen Schutz (BGE 144 III 235 E. 2.3.2 S. 243). Daher kann die in einem Einzelarbeitsvertrag enthaltene Schiedsklausel dem Arbeitnehmer dann nicht entgegengehalten werden, soweit dieser nach Art. 341 Abs. 1 OR geschützte Ansprüche geltend macht, auf die er nicht rechtswirksam verzichten kann (Portmann/Rudolph, in: Widmer/Lüchinger/Oser, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, N 96 zur Einl. vor Art. 319 ff. OR mit Hinweis auf BGE 136 III 467 und 144 III 235). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre teilweise kritisiert, unter anderem mit dem Hinweis, dass auch nach Art. 341 Abs. 1 OR geschützte Ansprüche einem (echten) Vergleich zugänglich seien, womit das Erfordernis der freien Verfügbarkeit als erfüllt zu betrachten sei (Portmann/Rudolph, a.a.O., N 96 zur Einl. vor Art. 319 ff. OR). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird der Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmenden Partei auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Beachtung geschenkt (vgl. BGE 144 III 235 E. 2.3.3 S. 243 f.). Diesbezüglich herrscht Einigkeit in der Lehre (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., N 97 zur Einl. vor Art. 319 ff. OR). Die Schiedsfähigkeit ist unabhängig von der Frage des zwingenden Charakters eines (örtlichen) Gerichtsstandes zu beurteilen (Weber-Stecher, a.a.O., N 14 zu Art. 354 ZPO; Portmann/Rudolph, a.a.O., N 97 zur Einl. vor Art. 319 ff. OR; BGE 136 III 467 E. 4.4 S. 472).

c) aa) Der Agenturvertrag unterscheidet sich vom Arbeitsvertrag vor allem wie folgt: Der Arbeitsvertrag setzt ein Subordinationsverhältnis voraus, wogegen der Agent nur beschränkt weisungsabhängig ist. Währendem ein Agent in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht unabhängig ist, ist beim Arbeitsvertrag die Integration in die Arbeitsorganisation charakteristisch. Der Arbeitnehmer trägt im Gegensatz zum Agenten kein spezifisches Unternehmerrisiko (Pärli, in: Widmer/Lüchinger/Oser, a.a.O., N 4 zu Art. 418a OR mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

bb) Die Klägerin führte in der Klageschrift vom 19. Mai 2020 aus, zentraler Inhalt des zwischen den Parteien am 27. Augst 2015 abgeschlossenen Partnervertrages sei gewesen, dass der Partner, G.________ resp. die in seinem Eigentum stehende I.________ AG, die Beratung und Vermittlung für Finanzierungssuchende im Immobilienbereich unter der Marke "J.________" übernehme, insbesondere unter Einschluss von Vorsorge- und Versicherungsprodukten. Sämtliche nicht im Vertragssortiment enthaltenen Versicherungsprodukte seien von den Loyalitätspflichten von G.________ gegenüber der Klägerin befreit gewesen, weshalb G.________ insbesondere alle weiteren Versicherungsprodukte habe vertreiben dürfen. Die Beklagte habe der Klägerin das Vertragsgebiet yy exklusiv zur Verfügung gestellt mit Option zur Erweiterung um vv (Vi-act. A/I, S. 27-29 und 31 N 27, 29-31 und 33).

Der Partnervertrag enthielt unter anderem folgende weiteren Regelungen: Die Kosten für den Aufbau und Betrieb der Geschäftsstelle des Partners wie Aufbaukosten, Mietzins, Versicherungen, Personalkosten, Marketingkosten, Kosten für Zuträger, Kosten für Steuerberater trägt dieser unmittelbar selbst

(Vi-KB 2, S. 6). Der Partner betreibt seine Geschäftsstelle auf eigene Gefahr. Die C.________ AG haftet insbesondere nicht für die Rentabilität der Geschäftsstelle des Partners (Vi-KB 2, S. 8 unten). Der Partner ist wirtschaftlich und rechtlich selbständig und führt sein Vertragsgebiet in eigener wirtschaftlicher Verantwortung (Vi-KB 2, S. 10 oben). Der Partner haftet für sämtliche von Dritten im Zusammenhang mit seinem Betrieb geltend gemachten Ansprüche (Vi-KB 2, S. 11 N 3.4.1). Zur Sicherung des Fortbestandes wird der Partner vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes für den Fall von Betriebsstörungen die gesetzlich vorgeschriebenen und zusätzlich erforderlichen Versicherungen abschliessen und aufrechterhalten (Vi-KB 2, S. 13 N 4.3.1). Die C.________ AG unterstützt den Partner, in dem sie ihm, solange er keinen weiteren Vollzeit-Finanzierungsberater anstellt, verschiedene Finanzierungsanfragen zur Verfügung stellt (Vi-KB 2, S. 14 N 5.2.1). Der Partner erhält für die während der Laufzeit dieses Vertrages von ihm vermittelten und zwischen Kunden und den J.________ Kooperationspartnern abgeschlossenen Verträgen in den Produkten Hypothek, Vorsorge und Investments, die auf die Tätigkeit des Partners zurückzuführen sind, eine Vermittlungsprovision (Vi-KB 2,

S. 18 N 7.1). Der Partnervertrag enthält ferner Bestimmungen zur Erfolgs- und Qualitätssicherung sowie zur Tragung der Aufwendungen (Vi-KB 2, S. 17 und 19 N 8).

Aufgrund der Vorbringen der Klägerin und der Bestimmungen im Partnervertrag war kein Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien zu erkennen, war die Klägerin in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht unabhängig und nicht in die Arbeitsorganisation der Beklagten integriert und trug ein spezifisches Unternehmerrisiko. Damit lag zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis vor, sondern ist vielmehr von einem Agentur- oder Franchisevertrag auszugehen. Dies gilt umso mehr als vorliegend von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Klägerin, wie sie der arbeitnehmenden Partei aufgrund des dem Arbeitsverhältnis eigenen Abhängigkeitsverhältnisses eigen ist (vgl. E. 2b vorne), nicht ausgegangen werden kann, und zwar aus folgenden Gründen: Die Klägerin führte im Berufungsverfahren aus, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren ihre Schutzbedürftigkeit ausführlich

thematisiert (KG-act. 1, S. 14 N 32 mit Hinweis auf N 192 der Klageschrift vom 19. Mai 2020), was die Beklagte bestreitet (KG-act. 8, S. 45 N 213). An besagter Stelle hielt die Klägerin indessen bloss fest, ihr komme eine besonders schutzbedürftige Stellung zu, weil die Beklagte ihre einzige Auftraggeberin sei (Vi-act. A/I, S. 112 N 192). Weitere Verweise auf diesbezügliche Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren macht die Klägerin im Berufungsverfahren keine. Mit ihren neuen Behauptungen im Berufungsverfahren zur ihrer Schutzbedürftigkeit bzw. Abhängigkeit zur Beklagten (KG-act. 1, S. 30-32 N 73 f.) kann die Klägerin wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die ganze fast 200 Seiten umfassende Klageschrift danach zu durchforsten, wo die Klägerin etwas zu ihrer Schutzbedürftigkeit geäussert haben könnte (vgl. KG-act. 1, S. 31 f. N 74). Fehlt es somit an substanziierten Tatsachenbehauptungen seitens der Klägerin bezüglich ihrer Schutzbedürftigkeit, kann sie sich nicht darauf berufen. Darüber hinaus bliebe deren Schutzbedürftigkeit i.S.v. Art. 341 Abs. 1 OR ohnehin unbewiesen. Die Beklagte führte bereits in der Eingabe vom 10. September 2020 aus, der (klägerische) Geschäftsführer H.________ sei während der laufenden Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten an verschiedenen anderen Unternehmen (K.________ GmbH, L.________ AG, M.________ GmbH, N.________ GmbH, O.________ sowie P.________) beteiligt und/oder dort in unterschiedlichen Funktionen auch operativ tätig gewesen. Ebenso der andere (klägerische) Geschäftsführer G.________ sei nach der Übertragung des Partnervertrages von der I.________ AG auf die Klägerin weiterhin für die I.________ AG sowie während der laufenden Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten für die in München domizilierte Q.________ GmbH tätig gewesen (Vi-act. D3, S. 3 f. N 9 f. mit Hinweis auf BB 7-14). Die Klägerin äusserte sich weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren dazu. Somit fehlt es an einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Klägerin.

cc) Darüber hinaus ging die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst nicht vom Vorliegen eines Arbeitsvertrages aus. Vielmehr legte sie in der Klageschrift vom 19. Mai 2020 ausführlich dar, weshalb das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Agenturvertrag zu qualifizieren sei (vgl. Vi-act. A/I, S. 105-112 N 169-194). Sie machte gestützt auf das Agenturrecht Informationsansprüche, Provisionsansprüche, vorenthaltene Leads, Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, Schadenersatz aus Vereitelung der Option ww, eine Kundschaftsentschädigung sowie eine Pönale wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung geltend (vgl. Vi-act. A/I, S. 112-182 N 195-350). Die gesamte Klage basiert auf Agenturrecht. Die Beklagte führte in der Klageantwort vom 23. Juni 2020 aus, der Regelungsschwerpunkt des Partnervertrages liege auf der Standardisierung der Geschäftstätigkeit innerhalb des Vertriebssystems und der Überlassung des diesbezüglichen Know-hows. Obschon dies den Partnervertrag eigentlich als typischen Franchisevertrag erscheinen lasse und von den Parteien auch regelmässig so bezeichnet werde, handle es sich im Kern um ein Agenturverhältnis (Vi-act. A/II, S. 5 N 22). Mit Stellungnahme vom 17. August 2020 zum beklagtischen Nichteintretensantrag hielt die Klägerin am Vorliegen eines Agenturvertrages fest

(Vi-act. D2, S. 4-6 N 2-8). In der Eingabe vom 10. September 2020 führte die Beklagte aus, dass der Partnervertrag als Franchisevertrag zu qualifizieren sei, weshalb er von den Parteien während der noch laufenden Geschäftsbeziehung auch stets so bezeichnet worden sei. Lediglich das dem Partnervertrag zugrundeliegende Abrechnungs- und Vertretungsverhältnis entspreche einem Agenturvertrag. Der Klägerin habe die für ein Agenturverhältnis typische Schutzbedürftigkeit des Agenten aufgrund von dessen Abhängigkeit von seinem Auftraggeber gefehlt. Weder liege ein persönliches Engagement einer natürlichen Person noch ein für einen Agenturvertrag typisches, arbeitsvertragsnahes Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Agenten vor

(Vi-act. D3, S. 2-4 N 6-11). Im vorinstanzlichen Verfahren ist in keiner Rechtsschrift der Parteien von einem Arbeitsvertrag die Rede.

d) Art. 418r Abs. 2 OR verweist für die Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigen Gründen auf die Bestimmungen über den Dienstvertrag. Damit sind grundsätzlich die Art. 337 f. OR gemeint, weshalb auch Art. 337c Abs. 1 und 2 OR beim Agenturvertrag anwendbar sind (BGE 125 III 14 E. 2a S. 16). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass interne Schiedsverfahren stets dann ausgeschlossen sind, wenn eine unabdingbare (zwingende) Vorschrift des materiellen Rechts wie z.B. Art. 404 oder Art. 418u OR zur Debatte steht (BGE 144 III 235 E. 2.3.2 S. 242). Es ist nicht ersichtlich, dass für Art. 418r OR etwas anderes gelten soll, zumal darin auf die sofortige Auflösung des Dienstvertrages und somit auf Art. 337 bis Art. 337d OR bzw. nicht auf Art. 341 OR verwiesen wird. Einzig in Art. 341 Abs. 1 OR und somit bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages wurde im OR eine Unverzichtbarkeit legiferiert, wonach während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung der Arbeitnehmer auf Forderungen nicht verzichten kann, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Be­stimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben. BGE 144 III 235 E. 2.3.2 S. 243 bezieht sich lediglich auf den Arbeitsvertrag, indem festgehalten wird, dass das materielle Privatrecht der arbeitnehmenden Partei aufgrund des dem Arbeitsverhältnis eigenen Abhängigkeitsverhältnisses einen besonderen Schutz gewähre (BGE 144 III 235 E. 2.3.2 S. 243). Gleiches ergibt sich ebenso aus dem in diesem Entscheid zitierten BGE 136 III 467 E. 4.5 (Pra 100, 2011, Nr. 28), worin davon gesprochen wird, dass sich der Arbeitnehmer in einer starken Abhängigkeitslage befinde und dies ihn dazu verleiten könne, eine Reduktion seiner Ansprüche zu akzeptieren, insbesondere, wenn er befürchte, seine Anstellung zu verlieren. Darüber hinaus weist das Bundesgericht darauf hin, dass der Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmenden Partei auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Rechnung getragen werde: Nach Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO seien das Schlichtungs- und das Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 kostenlos und gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO gelte hierfür das vereinfachte Verfahren. Ausserdem werde die Rechtsdurchsetzung insoweit erleichtert, als das Gericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen feststelle. Diese prozessualen Sondervorschriften seien auf Verfahren vor staatlichen Gerichten zugeschnitten und nicht auf Schiedsverfahren anwendbar, die in Art. 353 ff. ZPO eigenständig geregelt seien. Auch werde mit der Wahl eines Schiedsgerichts in erheblichem Masse auf eine Überprüfung durch Rechtsmittel verzichtet, da Art. 393 ZPO lediglich eingeschränkte Beschwerdegründe vorsehe (BGE 144 III 235 E. 2.3.3 S. 243 f.). Sämtliche Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid beziehen sich auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages. Da in casu kein Arbeitsverhältnis besteht, gelangt Art. 341 OR nicht zur Anwendung und ist eine Schiedsabrede zulässig. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Sozialschutz nach Art. 341 Abs. 1 OR auch für juristische Personen gilt oder nicht.

3.

Die Vorinstanz verneinte, dass hinsichtlich der Wirkung der im Partnervertrag vom 27. August 2015 und im Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 festgehaltenen Gerichtsstandsklauseln ein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille vorliege. Ein solcher Wille erschliesse sich auch nicht daraus, dass die Beklagte resp. deren Rechtsvertreter nicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichtet, das Schlichtungsgesuch der Klägerin samt Beilagen ausgiebig studiert und den ersten angesetzten Termin (zur Schlichtungsverhandlung) abgesagt habe. Ebenso wenig lasse sich umgekehrt ein übereinstimmender Parteiwille dahingehend erkennen, dass die Prorogation der ordentlichen Gerichte im Überlassungsvertrag ein Versehen und von keiner Partei tatsächlich gewollt gewesen sei. Weil diesbezüglich die Darstellung des Sachverhalts in den Rechtsschriften der Parteien divergiere, würde auch eine Parteibefragung keinen Aufschluss über den tatsächlichen Parteiwillen geben und könne ebenso wenig einen Einfluss auf die Vertragsauslegung nach Treu und Glauben haben, weshalb von einer Parteibefragung abgesehen werden könne (angef. Verfügung, E. 3 S. 17).

Bei der Prüfung der objektiven Auslegung des Partnervertrages vom 27. August 2015, des Überlassungsvertrages vom 12. Januar 2017 und des Addendums vom 23. Februar 2017 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Wortlaut des Überlassungsvertrages sei zu entnehmen, dass dieser auf dem Partnervertrag aufbaue und diesen ergänze, sodass der Partnervertrag massgebende Grundlage für das Vertragsverhältnis der Parteien bleibe, zumal der Überlassungsvertrag auch nicht die Einzelheiten der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien regle, wie dies der Partnervertrag tue. Hinsichtlich der Laufzeit und Beendigung verweise der Überlassungsvertrag auf den Partnervertrag. Die Provisionen und Abrechnungen würden zwar abweichend vom Partnervertrag geregelt. Doch sei die Regelung nicht im Überlassungsvertrag, sondern im Addendum vom 23. Februar 2017 getroffen worden, das Bezug nehme auf die bestehenden Partnerverträge bzw. nicht zum Überlassungsvertrag. Regelungsinhalt des Überlassungsvertrages sei vielmehr die Überlassung einer neuen Filiale (zz) und die Option auf eine weitere (ww). Der Wortlaut spreche somit dagegen, dass die im Überlassungsvertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel zugunsten der staatlichen Gerichte die im Partnervertrag vereinbarte Schiedsklausel derogiere. Eine solche Derogation hätten die geschäftserfahrenen Parteien wohl explizit festgehalten, falls sie dies wirklich gewollt hätten. Daran vermöge nichts zu ändern, dass gemäss Präambel des Überlassungsvertrages die im Partnervertrag enthaltenen Regelungen auch auf den Überlassungsvertrag anzuwenden seien, solange in diesem nichts anderes vereinbart werde. Die Gerichtsstandsklausel im Überlassungsvertrag möge dazu führen, dass Streitigkeiten über die im Überlassungsvertrag geregelten Rechte und Pflichten von den staatlichen Gerichten zu beurteilen wären. Eine Derogation von der im Partnervertrag wirksam vereinbarten Schiedsklausel hinsichtlich der Streitigkeiten betreffend die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür – im Gegenteil sprächen sich die Parteien dagegen aus –, dass die Parteien eine Aufspaltung der Zuständigkeiten für Ansprüche aus unterschiedlichen Filialen beabsichtigt hätten. Eine objektive Auslegung führe zum Ergebnis, dass ebenso die klägerischen Ansprüche auf Bezahlung von Provisionen sowie auf Information, Einsicht und Rechenschaftsablage unter die Schiedsabrede fielen. Gleiches müsse für die aus einer Vertragskündigung entstandenen Streitigkeiten gelten, weil der Überlassungsvertrag in diesem Zusammenhang explizit auf den Partnervertrag und somit auf dessen Regelungen verweise. Komme somit der im Partnervertrag vereinbarten Schiedsklausel grundsätzlich umfassende Geltung zu und mache die Klägerin keinen Anspruch geltend, welcher sich ausschliesslich aus dem Überlassungsvertrag ergebe, sei die im Partnervertrag vereinbarte Schiedsklausel auf sämtliche Klageansprüche anzuwenden und durch die im Überlassungsvertrag vereinbarte Gerichtsstandsklausel zugunsten der staatlichen Gerichte nicht derogiert worden. Dieses klare, objektive Auslegungsergebnis lasse für die von der Klägerin angerufene Unklarheitenregel keinen Raum, sodass auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei (angef. Verfügung, E. 4 S. 18-21).

a) Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe den subjektiven Willen der Parteien bezüglich der Wirkung der im Partnervertrag vom 27. August 2015 und im Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 vereinbarten Gerichtsstandsklauseln nicht oder nur unzureichend ermittelt. Der subjektive Wille der Parteien sei aus allen Umständen, mithin aus sämtlichen Willenserklärungen, deren Gesamtzusammenhang und dem späteren Verhalten der Parteien, zu ermitteln. Gestützt auf die Qualifikation der Rechtsbeziehungen der Parteien, das Zusammenspiel der verschiedenen Vertragswerke, das Kräfteverhältnis zwischen den Parteien, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, das nachvertragliche Verhalten der Beklagten und das unzureichende Wissen von G.________ über die Unzulässigkeit der Schiedsabrede im Partnervertrag zum Zeitpunkt von dessen Unterzeichnung hätte die Vorinstanz zufolge der Gerichtsstandsvereinbarung im Überlassungsvertrag ihre Zuständigkeit bejahen müssen (KG-act. 1, S. 7 f. N 14 f. und S. 10-25 N 21-52). Falls das Kantonsgericht zu einem anderen Schluss gelange, sei der subjektive Wille der Parteien mittels Durchführen von deren Befragung zu ermitteln, weil dies die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung und Verletzung von Art. 152 ZPO nicht getan habe (KG-act. 1, S. 25 N 53 f.). Für den Fall, dass die angerufene Rechtsmittelbehörde mittels subjektiver Auslegung den wirklichen Willen der Parteien nicht ermitteln könne, sei eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Insoweit sei zu beachten, dass die Parteien mit dem Überlassungsvertrag die Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Partnervertrag hätten abändern wollen, da im erstgenannten Vertrag nur Änderungen zum bisherigen Vertragswerk festgehalten worden seien, dass der Wortlaut der Gerichtsstandsklausel im Überlassungsvertrag objektiv verständlich sei und dass sämtliche in der (Teil-)Klage vom 19. Mai 2020 geltend gemachte Ansprüche aus dem Überlassungsvertrag herrühren oder sich zumindest im Zusammenhang daraus ergeben würden. Daher sei die Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben (KG-act. 1, S. 26 f. N 55-59). Die diesbezüglichen Einwände der Beklagten (KG-act. 8, S. 35-45 N 150-206) werden an gegebener Stelle soweit notwendig wiedergeben.

b) Eine Schiedsabrede ist, wie Verträge allgemein, nach den für die Auslegung privater Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu interpretieren (BGE 143 III 157 E. 1.2.2 S. 159; BGer, Urteil 4A_209/2020 vom 19. August 2020 E. 3.4.3; BGE 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253 = Pra 2018 Nr. 7). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist insbesondere zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden, weshalb ein solcher Verzichtswille nicht leichthin angenommen werden kann. Steht indessen fest, dass eine Schiedsvereinbarung vorliegt, besteht kein Anlass zu einer restriktiven Auslegung, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschten (BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 139).

Zunächst ist zu versuchen, den tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Parteien festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Indizien hierfür sind neben dem Wortlaut der Willenserklärungen alle Umstände, die erlauben, den Willen der Parteien aufzudecken, also ebenso Erklärungen vor Vertragsschluss, Vertragsentwürfe, Korrespondenz und das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 = Pra 2018 Nr. 7). Diese subjektive Auslegung geht unmittelbar vom (geäusserten) Willen der Parteien (innere Tatsache, über die Beweis geführt werden kann, z.B. mittels Partei- oder Zeugenaussagen zum tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss) aus (Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge; Simulation, 2014, N 360 f. zu Art. 18 OR).

Lässt sich der übereinstimmende tatsächliche Parteiwille nicht feststellen, sind die Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (BGer, Urteil 4a_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.2; BGer, Urteil 4A_209/2020 vom 19. August 2020 E. 3.4.3; BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 98 f. = Pra 2019 Nr. 40; BGE 143 III 157 E. 1.2.2 S. 159; BGE 142 III 239 E. 5.2.1 = Pra 2018 Nr. 7). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die aber nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu betrachten sind (BGer, Urteil 4a_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.2; BGer, Urteil 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Zu berücksichtigen sind im Weiteren etwa die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden, und insbesondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGer, Urteil 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Daher sind neben dem Wortlaut und dem Kontext der Willenserklärungen ebenso die Ereignisse zu beachten, die diesen vorausgingen und sie begleiteten, nicht aber auch nach Vertragsabschluss eingetretene Umstände wie nachträgliches Parteiverhalten (BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 99 = Pra 2019 Nr. 40; BGE 142 III 239 E. 5.2.1 = Pra 2018 Nr. 7).

Auch wenn der übereinstimmende wirkliche Parteiwille dem objektivierten Parteiwillen vorgeht, kann es bei der objektivierten Auslegung bleiben, solange kein davon abweichender überstimmender wirklicher Parteiwille behauptet und bewiesen wird. Denn es besteht die Vermutung, dass der wirkliche Wille der Parteien mit dem Sinn übereinstimmt, der ihren Erklärungen nach dem üblichen Sprachgebrauch zukommt (Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 358 zu Art. 18 OR; Müller, Berner Kommentar, 2018, N 80 f. zu Art. 18 OR).

Versagen die übrigen Auslegungsmittel, gelangt die Unklarheitenregel zur Anwendung, wonach mehrdeutige Klauseln gegen den Verfasser bzw. gegen jene Partei auszulegen sind, die als branchenkundiger als die andere zu betrachten ist und die Verwendung der vorformulierten Bestimmungen veranlasste (BGer, Urteil 4A_327/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.2.1, welche im BGE 142 III 91 ff. nicht publiziert wurde; BGer, Urteil 4A_262/2015 vom 31. August 2015 E. 3.4).

c) Die Parteien schlossen im Partnervertrag vom 27. August 2015 eine Schiedsklausel, welche vorsieht, dass alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über ihre Gültigkeit ergeben und nicht freundschaftlich beigelegt werden können, durch die gültige Schiedsgerichtsbarkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden werden sollten. Der Gerichtsort ist Wilen b. Wollerau. Das anwendbare materielle Recht ist das Recht der Schweiz (Vi-KB 2, S. 24 N 12). Diese Schiedsklausel ist klar und verständlich, auch wenn daraus nicht hervorgeht, wer als Schiedsgericht amten soll, zumal für diesen Fall das Gesetz in Art. 361 ff. ZPO die Bestellung des Schiedsgerichts regelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien mit Vereinbarung dieser Schiedsklausel eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschten, sodass diesbezüglich die Unklarheitenregel nicht herangezogen werden muss. Zu prüfen ist nachfolgend, ob diese Schiedsklausel für sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (vgl. E. 2c/cc vorne) anwendbar ist oder ob sie durch die Gerichtsstandsklausel im Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 derogiert wurde.

Dispositiv

d) Die Beklagte und "I.________ AG (G.________)" vereinbarten im Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017, dass alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über ihre Gültigkeit ergeben und nicht freundschaftlich beigelegt werden können, durch den ordentlichen Rechtsweg entschieden werden sollten. Der Gerichtsort ist Wollerau. Das anwendbare materielle Recht ist das Recht der Schweiz (Vi-KB 3, Schlussbestimmungen). Gemäss dem Wortlaut dieser Klausel bezieht sich diese nur auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Überlassungsvertrag. Es wird nicht erwähnt, dass diese Gerichtsstandsklausel die Schiedsabrede derogieren und ersetzen soll.

e) Die Klägerin rügt die von der Vorinstanz vorgenommene Vertragsqualifikation (vgl. KG-act. 1, S. 10 f. N 23 und S. 14 f. N 32-36). Die Beklagte wendet ein, eine abschliessende Qualifikation des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses als Franchisevertrag oder Agenturvertrag sei nicht erforderlich. Ein Arbeitsvertrag liege mit Bestimmtheit nicht vor (KG-act. 8, S. 38 N 162 und S. 40 f. N 178-183). Wie es sich diesbezüglich verhält, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2c vorne), worauf verwiesen wird. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.

f) Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe das Zusammenspiel der verschiedenen Vertragswerke, insbesondere jenes zwischen dem Überlassungsvertrag und dem Addendum, verkannt. Im Überlassungsvertrag hätten die Parteien ausschliesslich Neuerungen gegenüber dem Partnervertrag festgehalten, unter anderem die Abkehr von der Schiedsklausel. Einzig für Nebenpunkte hätten sie auf den Partnervertrag verwiesen (KG-act. 1, S. 11-14 N 24-31). Die Beklagte entgegnet, die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien würden durch den Partnervertrag geregelt; der Überlassungsvertrag diene lediglich der Erweiterung des Anwendungsbereiches des Partnervertrages sowie der Übertragung eines bestehenden Geschäftsgebietes. Im Überlassungsvertrag sei es daher nicht darum gegangen, den Partnervertrag durch "Neuerungen" anzupassen. Im Addendum seien lediglich gewisse Konditionen des Partnervertrages modifiziert worden (KG-act. 8, S. 24-27 N 95-108 und S. 38-40 N 163-177).

aa) Die Parteien regelten im Partnervertrag vom 27. August 2015 auf über 30 Seiten ihre Vertragsbeziehungen (vgl. Vi-KB 2). Er betrifft das Vertragsgebiet yy mit Option auf vv (Vi-KB 2, S. 5 sowie S. 28; Vi-act. A/I, S. 30-32 N 32-34; KG-act. 8, S. 6 N 18).

bb) Am 12. Januar 2017 schlossen die Klägerin und die I.________ AG (G.________) einen Überlassungsvertrag, der aus drei Seiten und zwei Anlagen von je einer Seite besteht (vgl. Vi-KB 3).

Zu Beginn des Überlassungsvertrages wird festgehalten, dass Grundlage dieser Vereinbarung der Franchise-Partnervertrag zwischen dem Überlasser und dem Übernehmer vom 27. August 2015 bildet. Alle darin getroffenen Regelungen kommen für diesen Überlassungsvertrag vollumfänglich zur Anwendung, solange im Überlassungsvertrag nichts anderes vereinbart ist ("Präambel", erster Absatz). Sodann kann dem Überlassungsvertrag entnommen werden, dass der Übernehmer ergänzend zum bestehenden Partnervertrag bereits ab heute die Option vv ziehen darf ("Präambel", Absatz 4) und der Partner mit diesem Vertrag gleichzeitig eine Option erwirbt, zusätzlich zu dem hier vorliegenden Vertrag unter gewissen Bedingungen einen Vertrag für das Vertriebsgebiet ww (Anlage 2) abschliessen zu können ("Option Vertriebsgebiet ww"). Im Weiteren erklärt der Übernahmevertrag, dass die Überlassung die Erweiterung der gemäss Partnervertrag vom 27. August 2015 bestehenden Franchiselizenz zwischen Überlasser und Übernehmer um das Vertriebsgebiet zz (Anlage 2) inkl. der Filiale zz mit allen heute und zukünftig bestehenden Rechten und Pflichten bezweckt; hierfür wird dieser Überlassungsvertrag geschlossen ("Zweck der Überlassung"). Ein anderer Zweck wurde nicht erwähnt. Als Vertragsbeginn wird der 1. Januar 2017 genannt. Hinsichtlich der "Laufzeit und Beendigung" verweist der Überlassungsvertrag auf den bestehenden Partnervertrag vom 27. August 2015. Überdies beinhaltet der Überlassungsvertrag Folgendes: die Verpflichtung des Überlassers, dem Übernehmer die Franchiselizenz an der Filiale zz inkl. Vertriebsgebiet gemäss Anlage 1 zum 1. Januar 2017 für eine einmalige Lizenzgebühr von Fr. 20'000.00 zu gewähren, sowie die Zahlungsmodalitäten dieser Lizenzgebühr; eine Aufzählung der weiteren Rechte und Pflichten aus der Überlassung aus dem Vertriebsgebiet und der Filiale zz wie Mietvertrag, Miet-Depots, Telefon, lnternet, Erträge aus laufenden Kundenbeziehungen etc.; eine Verpflichtung des Überlassers, dem Übernehmer gewisses Personal zur Verfügung zu stellen; Bestimmungen betreffend Gewährleistungen und Haftungen (Seite 2). Der Überlassungsvertrag regelt – abgesehen von der Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen – lediglich einen Punkt anders (bzw. nicht nur ergänzend [Vertragsgebiete]) als der Partnervertrag vom 27. August 2015, und zwar dahingehend, dass die Aufteilung und Abrechnung der Vermittlungsprovisionen abweichend vom Partnervertrag erfolgt ("Provisionen und Abrechnung"). Die Vermittlungsprovisionen werden aber nicht im Überlassungsvertrag, sondern im Addendum vom 23. Februar 2017 geregelt. Darin wird unter dem Titel "Provisionierung" ausdrücklich erwähnt, in Ergänzung zum bestehenden Partnervertrag Abs. 7 "Provision" […] wird folgendes vereinbart (Vi-KB 4, S. 1). Das Addendum nahm nicht Bezug auf den Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017, sondern auf den Partnervertrag vom 27. August 2015. Objektiv betrachtet betraf die neue Provisionsregelung somit sämtliche Gebiete. Der Überlassungsvertrag und das Addendum waren nicht miteinander, sondern bloss mit dem Partnervertrag verknüpft, worauf auch die Beklagte hinwies (KG-act. 8, S. 27 N 108). Damit steht fest, dass der Überlassungsvertrag – abgesehen von der Gerichtsstandsvereinbarung – keine dem Partnervertrag widersprechenden Regelungen enthält, sondern diesen bloss bezüglich des Vertriebsgebietes (zz mit Option auf ww) und der Filiale (zz) ergänzt.

g) Die Klägerin legt dar, dass sie – entgegen der vorinstanzlichen Begründung – nur Ansprüche aus dem mit Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 übertragenen Vertragsgebiet zz und der zugleich eingeräumten Option ww eingeklagt habe (KG-act. 1, S. 16-22 N 40-43 und N 48). Sie rügt die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Derogation nur für die Ansprüche gelte, die ausschliesslich aus dem Überlassungsvertrag abgeleitet werden könnten, als sach- und zweckfremd und willkürlich, weil es an einer Begründung fehle, zumal die Ansprüche aus dem Überlassungsvertrag nicht vollständig isoliert betrachtet werden könnten. Es könne nicht dem Willen der Parteien entsprochen haben, die Schiedsklausel aus dem Partnervertrag auch für Ansprüche aus dem Überlassungsvertrag für anwendbar erklären zu wollen (KG-act. 8, S. 19 f. N 44-47).

Die Beklagte wendet ein, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergäben sich, unabhängig vom Vertragsgebiet, nicht ausschliesslich aus dem Überlassungsvertrag, sondern letztlich aus dem Partnervertrag. Die Vorin­stanz habe sich nicht dazu äussern müssen, welcher Gerichtsbarkeit die sich ausschliesslich aus dem Überlassungsvertrag ergebenden Ansprüche unterstünden. Solche Ansprüche könnten sehr wohl isoliert bzw. losgelöst vom Partnervertrag geltend gemacht werden (KG-act. 8, S. 21-24 N 85-94 und 98, S. 39 f. N 174 und S. 41-43 N 184-194).

aa) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (vgl. KG-act. 13, S. 13 f. N 26 f.) äusserte sich die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren zum Gegenstand des Überlassungsvertrages vom 12. Januar 2017, weshalb kein Novum vorliegt, worauf auch die Beklagte hinweist (KG-act. 8, S. 6 N 17; Vi-act. A/II, S. 6 f. N 27 ff.; Vi-act. D3, S. 8 f. N 34 f.).

bb) Die Klägerin stellt die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede, wonach die von ihr geltend gemachten Einsichts-, Abrechnungs- und Rechenschaftsansprüche (Vi-act. A/I, S. 124-142) auch die Filiale yy beträfen (angef. Verfügung, E. 2 S. 16; KG-act. 1, S. 16-18 N 41). In der Klageschrift vom 19. Mai 2020 machte die Klägerin neben diesen Ansprüchen weitere geltend: Provisionsansprüche, vorenthaltene Leads, Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, Schadenersatz aus Vereitelung der Option ww, eine Kundschaftsentschädigung sowie eine Pönale wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung (vgl. E. 2c/cc vorne). Diese beziehen sich zwar lediglich auf die Filiale zz oder ww (Vi-act. A/I, S. 183 N 350; KG-act. 1, S. 17 f. N 41-43), was aber nichts daran ändert, dass der Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 – abgesehen von der Gerichtsstandsvereinbarung – keine dem Partnervertrag widersprechenden Regelungen enthält, sondern diesen bloss bezüglich des Vertriebsgebietes und der Filiale ergänzt (vgl. E. 3e/bb vorne). Allein aus dem Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 ergeben sich ebenso für die Vertriebsgebiete zz (inkl. der Filiale zz) und ww keine Ansprüche. Allfällige Ansprüche basieren allesamt auf dem Partnervertrag vom 27. August 2015, weil die Rechte und Pflichten der Klägerin nach wie vor allein auf diesem Vertrag (vgl. Vi-KB 2) und dem Addendum vom 23. Februar 2017, das mit dem Partnervertrag, aber nicht auch mit dem Überlassungsvertrag verknüpft ist (vgl. E. 3e/bb vorne), gründen. Lediglich dessen territorialer Anwendungsbereich wurde mit dem Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 auf das Gebiet zz mit Option auf ww ausgeweitet.

Zwar würde die unterschiedliche Regelung der Prorogation im Partnervertrag vom 27. August 2015 und im Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 (vgl. E. 3c und d vorne) zu einer Spaltung des Rechtsweges führen. Eine solche Spaltung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen, aber auch nicht unzulässig (BG 144 III 235 E. 2.3.4). Ausserdem erscheint eine Spaltung vorliegend nicht als sach- und zweckfremd, weil Ansprüche aus dem Überlassungsvertrag auch isoliert betrachtet werden können. Die Beklagte erwähnt als Beispiel Forderungen Dritter aus dem Filialbetrieb wie etwa offene Telefonrechnungen oder die Haftung für Schäden an den gemieteten Büroräumlichkeiten und verweist dabei auf die Seite 2 des Überlassungsvertrages (KG-act. 8, S. 24 N 98).

h) Nach dem Gesagten sprechen bei objektiver Auslegung der vertraglichen Beziehungen der Parteien sowohl der Wortlaut der Schiedsabrede gemäss Partnervertrag vom 27. August 2015 und der im Überlassungsvertrag festgehaltenen Gerichtsstandsvereinbarung im Besonderen als auch die Systematik dieser beiden Verträge und des Addendums vom 23. Februar 2017 eindeutig dafür, dass die Schiedsabrede für sämtliche von der Klägerin eingeklagten Ansprüche gilt. Gleiches lässt sich aus dem Zweck ableiten, der dem Überlassungsvertrag zugrunde liegt. Es ist nicht entscheidend, dass es gemäss den Behauptungen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren die Beklagte war, die den Überlassungsvertrag verfasste (Vi-act. D2, S. 7 f. N 14; Vi-act. D3, S. 9 N 39), da wegen des klaren objektiven

Auslegungsergebnisses vorliegend die Unklarheitenregel (vgl. E. 3b vorne) nicht anzuwenden ist. Indessen ist nachfolgend zu prüfen, ob bei subjektiver Vertragsauslegung die nach Vertragsschluss eingetretenen Umstände wie nachträgliches Parteiverhalten etwas an diesem eindeutigen Ergebnis zu ändern vermöchten.

i) aa) Die Klägerin bringt vor, die Gegenpartei habe vorerst auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung beharrt und einen diesbezüglichen Termin bestätigt, um dadurch die Klageschrift inkl. Beilagen erhältlich zu machen. In der Folge habe sie aber den angesetzten Schlichtungstermin wieder abgesagt. Dadurch habe sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich verhalten, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt (KG-act. 1, S. 24 N 4) und somit das rechtlichen Gehör der Klägerin und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt falsch festgestellt habe (KG-act. 1, S. 24 N 51). Die Beklagte entgegnet, es wäre mit der anwaltschaftlichen Sorgfaltspflicht nicht vereinbar gewesen, hätte sich der beklagtische Rechtsvertreter mit dem 184 Seiten umfassenden Schlichtungsgesuch und den darin erwähnten 158 Beilagen nicht auseinandergesetzt. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die substanzlosen Vorwürfe der Klägerin einen Aufschluss auf den subjektiven Willen der Parteien erlauben sollten (KG-act. 8, S. 44 N 198). Auch habe sich die Vorinstanz mit der Argumentation der Klägerin auseinandergesetzt, diese aber verworfen, sodass sie weder das rechtliche Gehör der Klägerin noch die Begründungspflicht verletzt habe (KG-act. 8, S. 14 N 47 f.).

Auf die per E-Mail vom 21. Juli 2017 erfolgte Anfrage von H.________ (Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, vgl. Vi-KB 9), ob ein gemeinsamer Verzicht auf ein Schlichtungsgesuch i.S.v. Art. 199 Abs. 1 ZPO möglich sei (Vi-KB 160), antwortete der beklagtische Rechtsvertreter am 27. Juli 2017, dass aus der Sicht seines Mandanten keine Veranlassung bestehe, der Klägerin im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung der angeblichen Forderungen entgegenzukommen (Vi-KB 47, S. 5 N 24). Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, die Beklagte habe den ausdrücklichen Willen kundgetan, dass die klägerischen Ansprüche anstatt von einem Schiedsgericht von den staatlichen Gerichten beurteilt werden sollten. Es ist einerseits plausibel, dass die Beklagte vorerst in das Schlichtungsgesuch und die betreffenden Beilagen Einblick nehmen wollte, um sich erst nachher rechtsverbindlich über die Frage der Zuständigkeit zu äussern. Es bestand denn auch die Möglichkeit, sich auf eine Klage einzulassen, ohne die Zuständigkeit der ordentlichen staatlichen Gerichte in Frage zu stellen. Dies tat die Beklagte aber letztendlich nicht, sondern liess das Vermittleramt Höfe mit Schreiben vom 17. April 2020 wissen, sie werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen, weil der Friedensrichter nicht zuständig sei (Vi-KB 166; Vi-BB 2). Andererseits hatte der vormalige klägerische Rechtsvertreter den Rechtsvertreter der Beklagten bereits mit Schreiben vom 20. September 2017 angefragt, ob er die Meinung teile, wonach die Parteien anlässlich des Überlassungsvertrages vom 12. Januar 2017 vorgesehen hätten, dass anstelle eines Schiedsgerichts neu der ordentliche Rechtsweg bei den Gerichten in Wollerau offenstehen solle, um im späteren Verlauf zumindest in diesem Punkt einen Konsens zu haben (Vi-BB 5). Daraufhin antwortete der beklagtische Rechtsvertreter dem Rechtsvertreter der Klägerin am 25. September 2017, seine Mandantin sei anderer Auffassung (Vi-BB 15).

bb) Weitere Umstände, die erlauben, den Willen der Parteien aufzudecken, ob die von der Klägerin eingeklagten Ansprüche von einem Schiedsgericht (gemäss Partnervertrag vom 27. August 2015) oder von staatlichen Gerichten (gemäss Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017) zu beurteilen sind, wie z.B. Erklärungen vor Vertragsschluss oder Vertragsentwürfe, liegen nicht vor. Ebenso wenig offerierte die Klägerin diesbezüglich Zeugen. Sie bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, die Vorinstanz habe nicht versucht, den diesbezüglichen subjektiven Willen der Parteien durch Parteibefragung zu ermitteln, und habe somit in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung Art. 152 ZPO verletzt (KG-act. 1, S. 25 N 53 f.). Die Beklagte entgegnet, die Vorin­stanz habe keine Parteibefragung durchführen müssen, da eine solche aufgrund der klaren diametral entgegengesetzten Parteibehauptungen nichts an der Sachdarstellung der Parteien zum tatsächlichen Parteiwillen ändern würde (KG-act. 8, S. 13 N 43, S. 15 f. N 50-54 und S. 44 N 201 f.).

Eine antizipierte Beweiswürdigung ist in folgenden Fällen zulässig: das Gericht darf eine Auswahl anfordern, wenn eine Vielzahl von Offerten unterbreitet wurde; das Beweismittel ist untauglich oder ungeeignet; das Beweisergebnis steht schon fest (Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 35-37 zu Art. 157 ZPO). Das Recht auf Beweis nach Art. 152 ZPO schliesst eine antizipierte bzw. vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht aus, wenn der Richter zum Schluss gelangt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis könne seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332).

Die Klägerin behauptete in sämtlichen Rechtsschriften, dass bei Abschluss des Überlassungsvertrages vom 12. Januar 2017 ein ausdrücklicher Parteiwille bestanden habe, die von ihr eingeklagten Ansprüche seien von staatlichen Gerichten zu beurteilen. Die Beklagte bestritt dies in allen Rechtsschriften und legte im Gegenteil dar, dass diesbezüglich gemäss der Schiedsabrede im Partnervertrag vom 27. August 2015 ein Schiedsgericht zuständig sei. Eine objektive Vertragsauslegung führt eindeutig zum Schluss, dass die Schiedsabrede gemäss Partnervertrag vom 27. August 2015 für sämtliche von der Klägerin eingeklagten Ansprüche gilt (vgl. E. 3h vorne). Daher durfte die Vorin­stanz bei objektiver Betrachtung ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine Befragung der Parteien nichts an der Sachdarstellung zum tatsächlichen Parteiwillen ändern würde (vgl. Urteil HG130204-O des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015 E. 3.3.3.2 S. 48; angef. Verfügung, E. 3.2 S. 17).

4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 2. Februar 2021 zu bestätigen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO), zumal der Aufwand für die Behandlung der prozessualen Anträge der Beklagten im Vergleich zu jenem der Berufung vernachlässigbar gering ist (vgl. E. 4c hinten).

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 6‘000.00 festzusetzen (vgl. auch KG-act. 5).

Da die Beklagte keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreicht, ist die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Die Klägerin beziffert den Streitwert mit mindestens Fr. 100'000.00 (KG-act. 1, S. 4 N 2), was die Beklagte nicht in Frage stellt (vgl. KG-act. 8), sodass von einem Grundhonorar zwischen Fr. 5'500.00 bis Fr. 39'600.00 auszugehen ist (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Rahmen dieses Mindest- und Höchstansatzes ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 GebTRA frei zu bestimmen, wobei im Berufungsverfahren das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 festgesetzten Ansätze beträgt (§ 11 GebTRA). Die Streitsache ist nicht als einfach aufzufassen. Der beklagtische Rechtsvertreter musste die über 30 Seiten umfassende Berufungsschrift und eine weitere 19-seitige Eingabe der Gegenpartei lesen und beantworten. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es als angemessen, die zu Gunsten der Beklagten auszusprechende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

c) aa) Sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen, ist der Antrag der Beklagten, wonach die Gerichtskosten unabhängig vom Prozessergebnis in angemessenem Umfang zu Lasten der Klägerin zu verlegen seien (KG-act. 8, S. 2 Antrag-Ziff. 4 und S. 48-50 N 222-229), gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 7 zu Art. 242 ZPO).

bb) Die Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 16. April 2021 die Leistung einer angemessenen Sicherheit für ihre mutmassliche Parteientschädigung von mindestens Fr. 20'000.00 durch die Klägerin (KG-act. 8, S. 2 Antrag-Ziff. 3 und S. 50-53 N 230-243). Letztere trug mit Stellungnahme vom 18. Mai 2021 auf Abweisung dieses Rechtsbegehrens an, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 13, S. 2 und 4-8). Nach Zustellung dieser Stellungnahme an die Beklagte zur Kenntnisnahme am 19. Mai 2021 ersuchte diese am 21. Mai 2021 um Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung, was mit Verfügung vom 26. Mai 2021 erfolgte, worauf die Beklagte am 7. Juni 2021 eine entsprechende Rechtsschrift einreichte (KG-act. 15-18). Seither liessen die Parteien dem Gericht keine Eingaben mehr zukommen. Daher ist mit Erlass dieses Entscheides auf den Antrag der Beklagten nicht einzutreten.

cc) Die Beklagte stellte im Weiteren das Rechtsbegehren, es seien in Anwendung von Art. 156 ZPO die geeigneten Massnahmen anzuordnen

(KG-act. 8, S. 2 Antrag-Ziff. 5). Sie begründet dies zum einen damit, die wegen ihrer Geschäftsgeheimnisse bisher geschwärzt eingereichte Version des Partnervertrages und des Überlassungsvertrages mit der Partnerin für das Gebiet uu und die Übernahme des Gebietes tt vollständig nachzureichen, sofern das Gericht dies als erforderlich erachte und die geeigneten Massnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse treffe. Zum anderen verlangt die Beklagte, insbesondere die Adresse ihres ehemaligen Vertriebsleiters E.________ der Klägerin nicht bekanntzugeben, falls das Kantonsgericht es als notwendig halte, diesen als Zeugen zu befragen (KG-act. 8, S. 53-57

N 244 bis 263). Auch diesbezüglich beantragt die Klägerin Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 13, S. 2 Antrag-Ziff. 3 und S. 4 N 1 f.). Weil es nicht notwendig ist, die von der Beklagten offerierten Beweise abzunehmen, müssen keine von ihr beantragten geeigneten Massnahmen nach Art. 156 ZPO angeordnet werden. Auf deren Rechtsbegehren ist nicht einzutreten;-

erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 2. Februar 2021 bestätigt.

2. Auf die prozessualen Berufungsanträge der Beklagten ist nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 6‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

4. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 100‘000.00.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

7. Dezember 2021 kau

ZK1 2021 18

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC

Art. 418r ORart. 418r COart. 418r CO

Art. 418r VAWart. 418r ORHart. 418r OR

Art. 337 ORart. 337 COart. 337 CO

Art. 337 VAWart. 337 ORHart. 337 OR

Art. 341 ORart. 341 COart. 341 CO

Art. 341 VAWart. 341 ORHart. 341 OR

Art. 337c ORart. 337c COart. 337c CO

Art. 337c VAWart. 337c ORHart. 337c OR

Art. 418r ORart. 418r COart. 418r CO

Art. 418r VAWart. 418r ORHart. 418r OR

Art. 337c ORart. 337c COart. 337c CO

Art. 337c VAWart. 337c ORHart. 337c OR

Art. 354 ZPOart. 354 CPCart. 354 CPC

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

Art. 354 ZPOart. 354 CPCart. 354 CPC

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

Art. 354 ZPOart. 354 CPCart. 354 CPC

Art. 354 ZPOart. 354 CPCart. 354 CPC

Art. 404 ORart. 404 COart. 404 CO

Art. 418u ORart. 418u COart. 418u CO

Art. 404 VAWart. 404 ORHart. 404 OR

Art. 418u VAWart. 418u ORHart. 418u OR

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

Art. 341 ORart. 341 COart. 341 CO

Art. 341 VAWart. 341 ORHart. 341 OR

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

BGE 136 III 467ATF 136 III 467DTF 136 III 467

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

Art. 341 ORart. 341 COart. 341 CO

Art. 341 VAWart. 341 ORHart. 341 OR

Art. 319 ORart. 319 COart. 319 CO

Art. 319 VAWart. 319 ORHart. 319 OR

BGE 136 III 467ATF 136 III 467DTF 136 III 467

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

Art. 341 ORart. 341 COart. 341 CO

Art. 341 VAWart. 341 ORHart. 341 OR

Art. 319 ORart. 319 COart. 319 CO

Art. 319 VAWart. 319 ORHart. 319 OR

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

Art. 319 ORart. 319 COart. 319 CO

Art. 319 VAWart. 319 ORHart. 319 OR

Art. 354 ZPOart. 354 CPCart. 354 CPC

Art. 319 ORart. 319 COart. 319 CO

Art. 319 VAWart. 319 ORHart. 319 OR

BGE 136 III 467ATF 136 III 467DTF 136 III 467

Art. 418a ORart. 418a COart. 418a CO

Art. 418a VAWart. 418a ORHart. 418a OR

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 341 ORart. 341 COart. 341 CO

Art. 341 VAWart. 341 ORHart. 341 OR

Art. 418r ORart. 418r COart. 418r CO

Art. 418r VAWart. 418r ORHart. 418r OR

Art. 337 ORart. 337 COart. 337 CO

Art. 337 VAWart. 337 ORHart. 337 OR

Art. 337c ORart. 337c COart. 337c CO

Art. 337c VAWart. 337c ORHart. 337c OR

BGE 125 III 14ATF 125 III 14DTF 125 III 14

Art. 404 ORart. 404 COart. 404 CO

Art. 418u ORart. 418u COart. 418u CO

Art. 404 VAWart. 404 ORHart. 404 OR

Art. 418u VAWart. 418u ORHart. 418u OR

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

Art. 418r ORart. 418r COart. 418r CO

Art. 418r VAWart. 418r ORHart. 418r OR

Art. 337 ORart. 337 COart. 337 CO

Art. 337d ORart. 337d COart. 337d CO

Art. 337 VAWart. 337 ORHart. 337 OR

Art. 337d VAWart. 337d ORHart. 337d OR

Art. 341 ORart. 341 COart. 341 CO

Art. 341 VAWart. 341 ORHart. 341 OR

Art. 341 ORart. 341 COart. 341 CO

Art. 341 VAWart. 341 ORHart. 341 OR

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

BGE 136 III 467ATF 136 III 467DTF 136 III 467

Art. 113 ZPOart. 113 CPCart. 113 CPC

Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC

Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC

Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC

Art. 353 ZPOart. 353 CPCart. 353 CPC

Art. 393 ZPOart. 393 CPCart. 393 CPC

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

Art. 341 ORart. 341 COart. 341 CO

Art. 341 VAWart. 341 ORHart. 341 OR

Art. 341 ORart. 341 COart. 341 CO

Art. 341 VAWart. 341 ORHart. 341 OR

Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC

BGE 143 III 157ATF 143 III 157DTF 143 III 157

4A_209/2020

BGE 142 III 239ATF 142 III 239DTF 142 III 239

BGE 140 III 134ATF 140 III 134DTF 140 III 134

Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO

Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR

BGE 142 III 239ATF 142 III 239DTF 142 III 239

Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO

Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR

4A_209/2020

BGE 144 III 93ATF 144 III 93DTF 144 III 93

BGE 143 III 157ATF 143 III 157DTF 143 III 157

BGE 142 III 239ATF 142 III 239DTF 142 III 239

4D_71/2017

BGE 138 III 659ATF 138 III 659DTF 138 III 659

4D_71/2017

BGE 138 III 659ATF 138 III 659DTF 138 III 659

BGE 144 III 93ATF 144 III 93DTF 144 III 93

BGE 142 III 239ATF 142 III 239DTF 142 III 239

Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO

Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR

Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO

Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR

4A_327/2015

BGE 142 III 91ATF 142 III 91DTF 142 III 91

4A_262/2015

Art. 361 ZPOart. 361 CPCart. 361 CPC

BGE 144 III 235ATF 144 III 235DTF 144 III 235

Art. 199 ZPOart. 199 CPCart. 199 CPC

Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC

Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC

Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC

BGE 143 III 297ATF 143 III 297DTF 143 III 297

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 6 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 1 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC

Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF