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Entscheid

ZK1 2021 20

Präsidial

12. Mai 2021Deutsch10 min

1. Am 20. Januar 2017 schloss die C.________ AG (nachfolgend Klägerin) mit der A.________ AG (Beklagte) einen Mietvertrag ab über einen F.________, der auf der Baustelle der Beklagten an der E.________strasse xx in Münchwilen zum Einsatz kam. Wegen offener Mietforderungen sowie Kosten für die Demontage und Abtransport des F.________ gelangte die Klägerin vor das Vermittleramt Lachen und liess nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhandlung innert Klagebewilligungsfrist eine unbegründete Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht March im vereinfachten Verfahren anhängig machen mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Mai 2021

ZK1 2021 20

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________ AG,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________ AG,

Klägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. Februar 2021, ZEV 2019 9);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 20. Januar 2017 schloss die C.________ AG (nachfolgend Klägerin) mit der A.________ AG (Beklagte) einen Mietvertrag ab über einen F.________, der auf der Baustelle der Beklagten an der E.________strasse xx in Münchwilen zum Einsatz kam. Wegen offener Mietforderungen sowie Kosten für die Demontage und Abtransport des F.________ gelangte die Klägerin vor das Vermittleramt Lachen und liess nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhandlung innert Klagebewilligungsfrist eine unbegründete Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht March im vereinfachten Verfahren anhängig machen mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 18’317.90, nebst Zins zu 5% p.a. seit 29. Dezember 2017, zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Opfikon, Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2018, sei in diesem Umfang aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7 % MWST) zu Lasten der Beklagten.

Am 27. August 2019 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 8), anlässlich welcher die Klägerin ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Klage vom 4. März 2019 abänderte und nunmehr beantragte:

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 18’317.90, nebst Zins zu 5% p.a. auf CHF 9’218.90 seit 10. Juni 2017 sowie auf CHF 9’099.00 seit 27. September 2017, zu bezahlen.

[…]

[…].

Die Beklagte stellte den Antrag, die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Verrechnung zu erlauben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

Mit Urteil vom 4. Februar 2021 erkannte der Einzelrichter was folgt:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin

- Fr. 9’218.90 nebst 5% Zins seit 15.07.2017 (mittlerer Verfall) und

- Fr. 9’099.00 nebst 5% Zins seit 30.09.2017

zu bezahlen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Opfikon vom 03.01.2018 wird aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 18’317.90 nebst 5% Zins seit 29.12.2017.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’750.00, bestehend aus der Schlichtungspauschale von Fr. 250.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 2’500.00, werden der Beklagten überbunden.

Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte der Klägerin Fr. 2’750.00 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

[Rechtsmittel]

[Mitteilung].

2. Am 12. März 2021 reichte die Beklagte (nachfolgend Berufungsführerin) gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. Februar 2021 innert Frist beim Kantonsgericht Berufung ein (KG-act. 1).

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (KG-act. 2 und 5). Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des von der Berufungsführerin innert Frist nicht bezahlten Kostenvorschusses (vgl. KG-act. 3) wurde aufgrund der Aktenlage abgesehen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort konnte ebenfalls verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

3. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen (Müller, DIKE-Komm-ZPO, N1 zu Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Art. 311 ZPO nennt zwar einzig die Begründung, das Erfordernis formeller Rechtsbegehren wird von Lehre und Rechtsprechung aber einhellig anerkannt, weshalb die Berufungseingabe ebenso Rechtsbegehren zu enthalten hat bzw. solche förmlich zu stellen sind (statt vieler vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Ein Rechtsbegehren muss sodann so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das heisst, die Berufungsschrift hat ein ausreichend bestimmtes Rechtsbegehren zu enthalten; es muss klar ersichtlich sein, welchen Entscheid die rechtsmittelführende Partei anstrebt bzw. inwiefern die angefochtene(n) vorinstanzliche(n) Dispositivziffer(n) zu ändern sind (Sterchi, in: Berner Kommentar, ZPO, Band II, 2012, N 14 zu Art. 311 ZPO; BSK ZPO-Spühler, 3. A. 2017, N 12 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A. 2016, N 34 zu Art. 311 ZPO). Ein Antrag, der beispielsweise bloss auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder Rückweisung an die Vorinstanz lautet (Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO), vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Es müssen ein Aufhebungsantrag und ein Antrag zur Sache gestellt werden. Es sei denn, ein Entscheid in der Sache selbst ist ausgeschlossen (vgl. ius.focus 1/2021, S. 21, Entscheid KG BL, Abteilung Zivilrecht [400 20 70] vom 28. April 2020; vgl. auch BGE 133 III 489 E. 3.1. zu Art. 42 Abs. 1 BGG; Reetz/Theiler, a.a.O. N 34 zu Art. 311 ZPO). Zudem genügt es nicht, wenn sich die Rechtsbegehren bloss aus der Begründung ergeben, jedenfalls dann nicht, wenn der Rechtsmittelkläger berufsmässig vertreten ist (Entscheid KG BL, Abteilung Zivilrecht [400 20 70] vom 28. April 2020 E. 4).

a) Die anwaltlich vertretene Berufungsführerin stellt mit Berufungseingabe vom 12. März 2021 folgende Anträge:

1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Die Berufungsführerin beantragt somit einzig die Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffern 1-4. Anträge in der Sache stellt sie indes keine. Dass bei Gutheissung der Berufung ein Entscheid in der Sache selbst ausgeschlossen wäre, ist weder ersichtlich, geschweige denn von der Berufungsführerin geltend gemacht worden. Die Berufungsanträge insb. Ziff. 1 genügen somit den prozessualen Bestimmtheitsanforderungen nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.

Aber selbst wenn die Berufungsanträge, namentlich das Rechtsbegehren Ziff. 1 im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen wäre (vgl. Urteil BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018, E. 3.2), vermöchten die Ausführungen der anwaltlich vertretenen Berufungsführerin – jedenfalls in Bezug auf die angefochtenen Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils – keine rechtsgenügliche Klarheit zu schaffen. Die Vorinstanz verpflichtet die Berufungsführerin zur Bezahlung von Fr. 9‘218.90 nebst 5 % Zins seit 15.07.2017 (mittlerer Verfall) und Fr. 9‘099.00 nebst 5 % Zins seit 30.09.2017 (angefocht. Dispositivziff. 1), hebt den Rechtsvorschlag vom 3. Januar 2018 auf und erteilt der Berufungsgegnerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 18‘317.90 nebst 5 % Zins seit 29. Dezember 2017 (angefocht. Dispositivziff. 2). Die Berufungsführerin spricht in ihrer Begründung aber bloss von der „geforderten Summe von mehr als CHF 18‘000.00“, welche sie ihrer geltend gemachten Verrechnungsforderung in der Höhe von CHF 12‘000.00 gegenüberstelle, was einen maximalen Anspruch der Berufungsgegnerin von CHF 200.00 ergäbe, und moniert schliesslich einzig, dass wegen fehlender Ausführungen und Behauptungen der Berufungsgegnerin, weshalb zusätzlich Zinsen geschuldet sein sollten, sich ihre Forderung „abermals, nunmehr auf CHF 0.-“ verringere. Es sei somit festzuhalten, dass die Berufungsführerin der Gegenpartei nichts schulde (vgl. KG-act. 1, S. 4 f.). Die Ausführungen der Berufungsführerin lassen sich mit dem Quantitativ der angefochtenen Zahlungsverpflichtungen (vgl. angefocht. Dispositivziff. 1) rechnerisch nicht in Übereinstimmung bringen. Zur Aufhebung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung bzw. zur angefochtenen Dispositivziff. 2 fehlen jegliche Ausführungen. Und selbst in ihren Schlussbemerkungen wird die Berufungsführerin nicht konkreter, sondern hält bloss fest, dass daher das angefochtene Urteil gemäss den Rechtsbegehren aufzuheben sei (KG-act. 1, S. 5). Sofern die Berufungsführerin mit letzterer Feststellung ihre vorinstanzlichen Anträge mit einschliesst, ist anzufügen, dass der blosse Verweis auf Vorakten den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Berufung ebenso nicht zu genügen vermöchte bzw. vermag. Damit verdeutlicht sie nicht ausreichend, wie das Berufungsgericht in der Sache entscheiden sollte.

b) Vom Gesagten abgesehen bedarf eine Rechtsmitteleingabe auch einer rechtsgenügenden Begründung. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen nicht nur die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sondern sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ob es der Berufung (gänzlich) an einer rechtsgenügenden Begründung mangelt, kann offengelassen werden. Immerhin ist festzustellen, dass es – wie schon erwähnt – betreffend die angefochtene Dispositivziffer 2 an jeglicher Begründung fehlt. Bei der geltend gemachten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz beschränkt sich die Berufungsführerin auf das Vorbringen, ihre Ausführungen, der gelieferte F.________ entspreche nicht demjenigen in der Auftragsbestätigung, seien überhaupt nicht berücksichtigt worden (KG-act. 1 S. 3), obschon diese Behauptung vom Vorderrichter im angefochtenen Urteils mehrfach thematisiert wurde (angefocht. Urteil E. 4, S. 4 ff., insb. E. 4.4.). Nicht substanziiert begründet die Berufungsführerin ferner ihren Einwand betreffend die von der Berufungsgegnerin geforderten Zinsen (KG-act. 1, S. 5), was sich aufgedrängt hätte, nachdem die Berufungsgegnerin in ihrem Plädoyer sehr wohl Ausführungen hierzu machte (vgl. Vi-act. 9, S. 17) und sich die Vorinstanz zum Zins ebenso äusserte. Das Gesagte gilt umso mehr, als sie der Berufungsgegnerin immerhin einen Anspruch von CHF 200.00 grundsätzlich zugesteht

(KG-act. 1, S. 4), welcher sich deshalb auf CHF 0.- reduzieren soll, weil nichts zur Zinsforderung gesagt worden sei.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass (hinlänglich) bestimmte Rechtsbegehren genauso eine Eintretensvoraussetzung wie eine rechtsgenügliche Begründung und sie daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen sind (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N 35 zu Art. 311 ZPO; BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2). Sind diese Voraussetzungen oder eine dieser Anforderungen nicht erfüllt, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen. Denn diese Bestimmung, insb. Abs. 1, sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist einzig zur Verbesserung mangelhafter Eingaben, d.h. von Mängeln wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht vor. Art. 132 Abs. 1 ZPO dient jedoch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung bei mangelhaften Rechtsbegehren oder einer ungenügenden Begründung, selbst bei Laieneingaben nicht (KGer SZ, ZK1 2020 13, Verfügung vom 27. Februar 2020 E. 2.c mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Sinne des Gesagten (u.a. E. 3.a vorstehend) ist folglich auf die Berufung nicht einzutreten, wobei über das Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG).

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einholung einer Berufungsantwort bzw. erheblichen Aufwands ist keine Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu sprechen;-

Erwägungen

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

Es wird keine Prozessentschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 18'317.90.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), an Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

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Mai 2021 kau

ZK1 2021 20

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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BGE 133 III 489ATF 133 III 489DTF 133 III 489

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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4A_462/2017

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

4A_258/2015

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

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5A_736/2016

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ZK1 2020 13

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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