Lexipedia

Entscheid

ZK1 2021 21

Kammer

9. November 2021Deutsch17 min

1. Der zuletzt in Steinen wohnende, volljährig in Deutschland adoptierte Erblasser L.________ sel., geboren am ________, von Polen und Deutschland, war katholischer Priester und verstarb am ________ in der Gemeinde Schwyz. Seine eigenhändige Verfügung von Todes wegen vom 5. Oktober 1998 lautet (KB 2/6):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 9. November 2021

ZK1 2021 21

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

5. G.________,

6. H.________,

7. I._________,

8. J.________,

Beklagte und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt K.________,

betreffend

Vermächtnisklage

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Februar 2021, ZGO 2019 20);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der zuletzt in Steinen wohnende, volljährig in Deutschland adoptierte Erblasser L.________ sel., geboren am ________, von Polen und Deutschland, war katholischer Priester und verstarb am ________ in der Gemeinde Schwyz. Seine eigenhändige Verfügung von Todes wegen vom 5. Oktober 1998 lautet (KB 2/6):

In dem Fall meines Todes

A.________ oder M.________ sind

berechtig meine Ersparnise sowie Vermögen

in der Schweiz u. Deutschland den Zwecken

ihrer Meinung zu bestimmen und Unkosten

groβzügig für sich zu nehmen.

SKA-Konten in Schwyz,+ Depot

Post Sparbuch Deutschland

LVM Versicherungen Münster.

Steinen, 5. X. 1998 [unterzeichnet] L.________

a) Die ehemalige Präsidentin am Bezirksgericht Schwyz wies A.________ als damalige Willensvollstreckerin am 28. Dezember 2018 aufsichtsrechtlich an, die in der Schweiz ge­legenen Vermögensmittel mangels Nachweis, dass diese nicht zum Nachlass gehörten, gemäss dem Teilungsvertrag und gerichtlichen Vergleich an die Erben zu verteilen, wobei offengelassen wurde, ob die Verfügung vom 5. Oktober 1998 ein gültiges Vermächtnis darstelle (ZES 2018 229). In der Folge trat A.________ als Willensvollstreckerin zurück und das Kantonsgericht schrieb deren gegen die Anweisungen eingereichte Beschwerde am 17. Juli 2019 als gegenstandslos geworden ab. Es wurde ebenfalls ausdrücklich offengelassen, wie die Verfügung vom 5. Oktober 1998 auszulegen sei (ZK2 2019 1 E. 4).

b) Mit Klage vom 7. Oktober 2019 stellte A.________ hauptsächlich folgenden, anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2020 beim Bezirksgericht Schwyz modifizierten Antrag Ziffer 1 (Vi-act. 30):

Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin das in der letztwilligen Verfügung des Erblassers, L.________ (gest. ________), vom 5. Oktober 1998 ausgesetzte Vermächtnis „Ersparnisse sowie Vermögen in der Schweiz u. Deutschland“ zu bezahlen, entsprechend einem nach dem Beweisergebnis festzusetzenden Betrag, min. aber von CHF 418‘173.70 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. August 2015.

Die Klägerin wurde anlässlich der Hauptverhandlung befragt (Vi-act. 29 S. 7 ff.), wobei sie unter anderem zu Protokoll gab, ihr habe L.________ sel. gesagt, ganz sicher dürfe das Spendengeld nicht seine Familie erben (ebd. S. 9 Frage 5). Mit Urteil vom 17. Februar 2021 wies das Bezirksgericht die Klage ab und hob eine vorsorglich angeordnete Kontosperre bei der N.________ (Bank I) auf. Mit rechtzeitiger Berufung vom 24. März 2021 beantragt die Klägerin, dieses Urteil aufzuheben und ihre Klagebegehren vollumfänglich gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zwecks Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagten verlangen mit Berufungsant­wort vom 22. April 2021 die Berufung vollumfänglich abzuweisen, eventualiter für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Gutheissung der Klage seien sie für berechtigt zu erklären, eine Gegenforderung von Fr. 24‘000.00 zur Verrechnung zu bringen (KG-act. 9). Dazu nahm die Klägerin nochmals Stellung (KG-act. 13).

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz stellte fest, zwischen den Parteien sei nur Inhalt und Gültigkeit des Dokuments vom 5. Oktober 1998 umstritten, nicht aber, dass es sich um eine eigenhändige Verfügung im Sinne von Art. 505 Abs. 1 ZGB handle, deren Inhalt und Gültigkeit nurmehr zu prüfen sei (angef. Urteil E. 8.2). Im Berufungsverfahren wird die im angefochtenen Urteil zum Vermächtnisbegriff (ebd. E. 5, zum Prinzip der materiellen Höchstpersönlichkeit vgl. unten E. 3) und zur Auslegung letztwilliger Verfügungen (ebd. E. 8.2.1; vgl. auch noch unten lit. a) erwähnte Rechtsprechung und Lehre nicht infrage gestellt. Die Vorin­stanz erwog, nach dem Wortlaut des Dokuments sei klar, dass der Erblasser das Vermögen in der Schweiz und Deutschland nicht der Klägerin persönlich zuwenden wollte. Deshalb nahm sie ohne Berücksichtigung ausserhalb der Urkunde liegender Umstände an, dass kein Vermächtnis im Sinne des Gesetzes vorliege.

a) Ausgangspunkt der Auslegung einer letztwilligen Verfügung bildet deren Wortlaut; enthält dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, kann gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts davon grundsätzlich nicht abgewichen werden (Wolf-Hrubesch Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 2. A. 2020, § 12 N 311 ff. m.H.). Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden (BGE 131 III 106 E. 1.1).

aa) In der Vorstellung, der Erklärende verstehe das geschriebene Wort dem allgemeinen Sprachgebrauch (Verkehrssprache, Rechtssprache) entsprechend, wird die Übereinstimmung von Gewolltem und Erklärtem vermutet. Indessen kann die vom Erklärenden verwendete Bezeichnung oder Ausdrucksweise sich als missverständlich oder als unrichtig erweisen, sei es wegen eines blossen Verschriebs, sei es deshalb, weil Ausdrücke in einer von der Verkehrs- oder Rechtssprache abweichenden Bedeutung verwendet wurden. Nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 18 Abs. 1 OR, die bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen sinngemäss heranzuziehen ist (Art. 7 ZGB), ist der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGer 5A_914/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1 m.H.; etwa Wiegand, BSK, 7. A. 2020, Art. 18 OR N 16 m.H.).

bb) Die Regel, dass nur bei unklarem Wortlaut ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden dürfen (vgl. oben lit. a), soll nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts die Folge der Formvorschriften sein, denen die Verfügungen von Todes wegen unterliegen. Sie ändere nichts daran, dass es eine "an sich" klare Erklärung nicht geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben könne (BGer 5A_799/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.3.2 m.H.). Insoweit erscheint das Urteil der Vorinstanz, das Testament vom 5. Oktober 1998 enthalte klar kein Vermächtnis zu Gunsten der Klägerin, gegen die Sachverhaltsrügen der Klägerin wegen der Nichtberücksichtigung von ausserhalb des eigentlichen Erklärungsvorgangs liegender Tatsachen und Beweismittel (namentlich ihrer Aussagen) nicht immun. Dennoch bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesgericht mit diesem Entscheid von der Eindeutigkeitsregel lösen will (vgl. AJP 9/2021 S. 1175). Dass es keine in sich (rekursiv) klaren Erklärungen geben soll, ist immerhin umstritten und zudem keine Frage von bloss rechtlichem Belang. Selbst wenn gesicherte sprachliche Konventionen über buchstäbliche oder erste Bedeutungen methodisch grundsätzlich infrage gestellt werden, dürfen in der Auslegung die Vorstellungen der Parteien, über das, was ihnen der Erblasser sagen wollte, nicht einen auf Anhieb klaren bzw. im Vordergrund stehenden Sinn des Testaments verdrängen. Die Formvorschriften garantieren dem Erblasser die Realisierung seiner Willensäusserungen, bieten aber auch den gesetzlichen Erben die Gewähr, dass nur eine authentische und ernstliche Willensäusserung des Erblassers ihre Rechte beschneiden (Breitschmid, BSK, 6. A. 2019, Art. 498 ZGB N 7).

b) Offensichtlich ist, dass sich der Erblasser im umstrittenen Dokument grammatikalisch und orthographisch unzulänglich erklärt, was jedoch ebenso wenig wie die unbeholfene Ausdrucksweise die Authentizität des Sinnes seiner Erklärung beeinträchtigt. So hält die Vorin­stanz in Bezug auf die Vermächtnisklage zutreffend dafür, der Wortlaut der Erklärung des Erblassers sei insofern klar, als sie der Klägerin bzw. deren Sohn nur die Rolle zukommen lasse, die Zwecke zu bestimmen, für welche die Ersparnisse und das Vermögen des Erblassers in der Schweiz und Deutschland verwendet werden sollen. Die fraglichen Formulierungen lassen sich nach ihrer „normalen“ Bedeutung nicht so verstehen, dass die Klägerin bzw. deren Sohn mit den Vermögenswerten bedacht werden sollen. Der Erklärung selber lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, was eine solche Deutung zuliesse, geschweige denn in den Vordergrund drängte. Vielmehr ist sie, wie die Klägerin selber sagt, aus sich selbst heraus verständlich (Vi-act. 29 S. 9 Einstieg der Antwort auf Frage 5). Trotz den sprachlichen Unzulänglichkeiten unterscheidet das Dokument des Erblassers klar zwischen dem, was die Klägerin bzw. ihr Sohn für sich nehmen und für was sie nur die Zwecke bestimmen können, weil sie nur „Unkosten grosszügig für sich“ nehmen dürfen.

c) Die Anwälte der Klägerin tragen im Berufungsverfahren vor, der Zweck bedeute „das Ziel einer Handlung“, weshalb die Vorinstanz mit ihrer Unterscheidung von „Eigen-Zweck“ und „Dritt-Zweck“ die deutsche Sprache falsch nutze. Das Wort „Zweck“ allein könne nicht entscheiden, in was bzw. für wen Geld verwendet wird bzw. wem das Geld gehöre. Die Behauptung, vorliegender Fall spiele „sich nicht in einer kapitalistischen, rechtlich normierten, transaktionalen Grundstruktur“ ab, „sondern in einer fundamentalen religiösen Grundstruktur, die Eigentum altruistisch“ werte, wendet sich dagegen, dem Erblasser übliche (ökonomische) Zweck-Mittel-Relationen zu unterstellen. Jedoch spricht wenn überhaupt nur wenig für die Annahme, die Erklärung des Erblassers, die Klägerin habe die Ersparnisse und Vermögen in der Schweiz und Deutschland „den Zwecken ihrer Meinung zu bestimmen“, könnte daraufhin deuten, der Erblasser habe von der normalen Zweck-Mittel-Relation abweichend erklären wollen, dass die Klägerin die Mittel für sich nutzen bzw. sich zu eigen machen könne. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, was die Behauptung, es handle sich bei diesem Satzteil um ein Wissens- und kein Willenselement, gegen die Feststellung einer fehlenden testamentarischen Übertragung der Vermögenswerte auf die Klägerin ausrichten soll. Selbst wenn die Passage das Wissen des Erblassers wiederspiegeln sollte, die Klägerin würde die Zwecke nach bestem Wissen und Gewissen bestimmen, gibt der Wortlaut der Erklärung nichts her, was dafürspräche, dass er ihr selber das Geld vermachen wollte.

d) Abgesehen davon lässt sich auch den Aussagen der Klägerin nicht entnehmen, dass sie in der Zwecksetzung völlig frei gewesen wäre. Vielmehr war ihr klar, das Geld nur für die Zwecke verwenden zu dürfen, wie es der Erblasser selber als gut dachte (Vi-act. 29 S. 10 Frage 8). Nur dafür sollte sie sich für den zeitlichen Aufwand grosszügig entschädigen dürfen, was sie selber jedoch angesichts ihrer guten finanziellen Verhältnisse für nicht nötig befindet (ebd. S. 9 Frage 6). Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Vor­in­stanz die Aussagen der Klägerin aus dem Zusammenhang gerissen haben soll. Entgegen der Behauptung in der Berufung bestätigte nicht einmal die Klägerin in eigenen Worten ein ihr durch die Frage ihres Anwalts vorinstanzlich suggeriertes Verständnis, das Geld „nach eigenem Gusto“ verwenden zu können. Vielmehr sagte sie nur aus, den Willen des Erblassers zu kennen und, dass sie das Vermögen in diesem Sinne verwenden würde (ebd. S. 11 Frage 15). Ohnehin wäre die Deutung der Verfügung des Erblassers durch die Klägerin nicht massgeblich (BGE 131 III 106 E. 1.1), was in der Berufung auch zugestanden wird (vgl. KG-act. 1 N 47); abgesehen davon, dass das Verständnis der Klägerin entgegen den Behauptungen ihrer Anwälte von demjenigen der Vorinstanz nicht abweicht (vgl. oben lit. b). Als Beispiel dafür, was der Erblasser nicht habe schreiben wollen, führt sie auf (Vi-act. 29 S. 9 in Antwort auf Frage 5):

Mutter Theresa, das wäre ich, erbt das. Mutter Theresa bekommt das.

Dann stellt sie die ihr angeblich für die in dieser Erklärung getroffenen Lösung durch den Erblasser angegebenen Gründe wie folgt dar (ebd.):

Weil er hat gesagt, was weiss ich, wenn ich sterbe, ob die noch vertrauenswürdig sind, ob die in der Zwischenzeit korrupt geworden sind, ob sich bei irgendeiner Organisation herausstellt, dass dort ein Missbrauch von Priestern besteht oder ich weiss nicht, was alles möglich wäre. Also wäre es am besten, du würdest es dann entscheiden, wenn ich tot wäre, oder der M.________, wem ihr das Geld geben wollt. Weil ihr denkt ja wie ich. (…).

Dispositiv

Diese Angaben der Klägerin lassen sich in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Erklärung des Erblassers einzig auf diese Weise deuten, dass sie und allenfalls ihr Sohn darüber zu entscheiden befugt seien, wem sie das Geld geben wollen, nicht aber, dass sie diese Vermögenswerte bekommen. Die Klägerin selber betrachtete sich demnach aufgrund der erinnerten Gespräche mit dem Erblasser als Willensvollstreckerin (ebd. S. 10 Frage 11 sowie S. 11 Frage 15), aber nicht als Person, welche das Geld je selber bekommen sollte, welches der Erblasser Bedürftigen zuwenden will.

e) Die Prämisse der Berufung, der Wortlaut liesse nach normalem Verständnis offen, ob die Klägerin die Ersparnisse und das Vermögen des Erblassers bekommen soll, bleibt mithin sowohl nach dem Wortlaut (vgl. oben lit. b und c) als auch aufgrund der Aussagen der Klägerin (lit. d) unbegründet. Hätte der Erblasser diesen Willen gehabt, hätte er einfach die Passage „den Zwecken ihrer Meinung zu bestimmen und Unkosten grosszügig“ weglassen können. Er sprach sich über die Inhaberschaft der Mittel für den Fall seines Todes mithin klar aus, wie das die Vor­in­stanz als zutreffend aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung ableitet. Er wollte seine Nachlasswerte nicht der Klägerin vermachen, sondern ihr nur die Rolle, respektive die Befugnis überlassen, Zwecke bzw. Empfänger zu bestimmen.

f) Der Aussage der Klägerin, der Erblasser habe ihr gesagt, das Spendengeld dürfe sicher nicht seine Familie erben, lässt sich nichts Massgebliches entnehmen, weil weder behauptet noch bewiesen wird, inwiefern die umstrittenen Nachlasswerte aus Spenden und nicht aus Ersparnissen und Vermögenswerten des Erblassers geäufnet wurden. Dass der Erblasser die Vermögenswerte nicht einfach in den gesetzlichen Erbgang geben wollte, liegt dennoch nahe, soll doch die Klägerin oder ihr Sohn die Verwendungszwecke für die Ersparnisse und das Vermögen bestimmen. Inwiefern dieser möglichen Intention Rechnung getragen werden kann, ist indes in vorliegendem Verfahren der Vermächtnisklage nicht zu beurteilen. Für die Sicherung des Erbganges sorgt das Erbschaftsamt (Art. 551 Abs. 1 und etwa Art. 556 Abs. 3 ZGB; §§ 38 ff. EGzZGB, vgl. auch ZK2 2019 1 vom 17. Juli 2019 E. 3). Da die Verfügung des Erblassers keine zu begünstigenden Personen oder Organisationen bezeichnet, sind keine entsprechenden Auflagen auszumachen. Selbst wenn trotz des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit (dazu noch nachfolgend E. 3) ein Willensvollstrecker Begünstigte konkretisieren könnte, gab die Klägerin dieses Mandat jedoch auf (vgl. oben E. 1.a). Im Übrigen fehlt ihr nach dem Gesagten die behauptete materielle Stellung in der Erbteilung, wie die Vor­instanz wie gesagt zutreffend schlussfolgerte (angef. Verfügung E. 8.4) und die Umdeutung der Erklärung des Erblassers nach der Regel des „favor testamenti“ in ein Vermächtnis mit Auflage angesichts des klaren Auslegungsergebnisses zu Recht verwarf (ebd. E. 8.6 sowie nachfolgend E. 3). Mangels einer Erbeinsetzung bzw. eines Vermächtnisses ist die Klägerin keine mit einer Auflage beschwerte Person (vgl. zum Ganzen Grüninger/Lia­to­witsch, PK Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 482 ZGB N 23 f.).

3. Weiter kritisieren die Anwälte der Klägerin die Anwendung des ungeschriebenen Prinzips der materiellen Höchstpersönlichkeit, wobei sie einräumen, die Vorin­stanz lege die diesbezügliche höchstrichterliche, in ihrer jüngeren Tendenz weniger restriktive strenge Rechtsprechung zutreffend dar. Sie halten dafür, diese Rechtsprechung noch zurückhaltender zu berücksichtigen. Es sei vielmehr der jüngeren weniger strengen herrschenden Lehre zu folgen, welche festhalte, eine erbrechtliche Anordnung verstosse dann nicht gegen das Prinzip der materiellen Höchstpersönlichkeit, wenn im Zeitpunkt der Willensäusserung ein abschliessender Entscheid über die Bestimmung des Nachlasses nicht möglich war.

a) Gemäss dem ungeschriebenen Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit muss der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen vom Erblasser selbst bestimmt werden. Es ist unzulässig, dem Willen Dritter die Befugnis zu delegieren, die Person des erbrechtlich Bedachten oder den zuzuwendenden Nachlassgegenstand zu bestimmen (Wolf-Hrubesch Millauer, a.a.O., § 12 N 296 ff.; Lenz, PK Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 498 ZGB N 27; Seiler, Die erbrechtliche Ungültigkeit, N 704). Die Lehre ist bezüglich der Strenge des Delegationsverbotes in Anwendung des Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit ohne klare Mehrheiten uneinheitlich (Lenz, a.a.O., N 27 m.H.; Seiler, a.a.O., N 704). Die Vorin­stanz befand, der letztwilligen Verfügung fehlten vorliegend jegliche Kriterien einer annähernden Konkretisierung des begünstigten Personenkreises und es seien keine Gründe dargetan oder ersichtlich, dass diese Bestimmung dem Erblasser nicht möglich war, weshalb er entweder keinen klaren Willen gefasst oder dies bequemlichkeitshalber unterlassen habe und beides zur Ungültigkeit der Delegation führe (angef. Urteil E. 8.6.2). Mit dieser Begründung setzt sich die Berufung nicht konkret auseinander. Soweit die Anwälte der Klägerin in allgemeiner Weise für eine Lockerung der Rechtsprechung plädieren und auf die Grenzen des Prinzips bei wohltätigen Zuwendungen sowie neu im ZGB kodifizierte andere Institute wie der Vorsorgeauftrag oder die Patientenverfügung hinweisen, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

b) Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern der Erblasser sich im Zeitpunkt der Testierung noch nicht auf Institutionen, die seinen Willen am besten umsetzen würden, hätte festlegen können bzw. sollen, zumal es ihm jederzeit offenstand, eine entsprechend hinreichend bestimmte letztwillige Verfügung zu widerrufen (Art. 509 ZGB), zu vernichten (Art. 510 ZGB) oder abzuändern (Art. 511 ZGB), falls ihn die bedachten Institutionen im Verlauf der Zeit hinsichtlich ihrer wohltätigen Orientierung nicht mehr überzeugt hätten. In der Unterlassung, die Adressaten und Zwecke seiner Wohltätigkeit selber zu bestimmen, kann keine Weitsichtigkeit ausgemacht werden, umso weniger als sich seiner Verfügung überhaupt keine dahingehenden Kriterien entnehmen lassen (anders als in BGE 100 II 98 „Leprakranke“). Unter diesen Umständen ist wie gesagt (vgl. oben E. 2.f) eine Konversion der Erklärung in ein Vermächtnis mit Auflage nicht zulässig, zumal deren Wortlaut ausschliesst, dass er der Klägerin etwas vermachen wollte. Das Prinzip der materiellen Höchstpersönlichkeit ist neben inhaltlichen Aspekten auch von formaler Bedeutung, weil vorab die gesetzlichen Erben im Prinzip nur den Willen des Erblassers gegen sich gelten lassen müssen (Breitschmid, a.a.O., Art. 498 ZGB N 12 m.H.). Angesichts des klaren Wortlauts der Verfügung von Todes wegen, entbehrt die vorliegende Vermächtnisklage der Grundlage (vgl. oben E. 2). Daher lässt sich die eingeklagte Begünstigung der Klägerin auch nicht gestützt auf den Grundsatz des „favor testamenti“ aus dem Testament herauslesen und den gesetzlichen Erben entgegenhalten. Bei der Erteilung der blossen Befugnis den Verwendungszweck zu bestimmen, handelte es sich allenfalls um das inzwischen von der Klägerin abgelehnte Willensvollstreckungsmandat (vgl. oben E. 1.a). Darüber hinaus liegt keine Willenserklärung vor, welche die Wirkungen einer Verfügung von Todes wegen zu Gunsten der Klägerin entfalten könnte oder als Vermächtnis unter Auflage konvertierbar zu interpretieren wäre.

4. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und es erübrigen sich Erörterungen insbesondere zur Frage der Verjährung. Ausgangsgemäss wird die Klägerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.00 werden der Klägerin auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt und der Klägerin aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 8‘000.00 zurückbezahlt.

Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagten für das Berufungsverfahren insgesamt mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 418'173.00.

Zufertigung an die Vertreter der Klägerin (2/R), den Vertreter der Beklagten (9/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

10. November 2021 kau

ZK1 2021 21

ZK2 2019 1

Art. 505 ZGBart. 505 CCart. 505 CC

BGE 131 III 106ATF 131 III 106DTF 131 III 106

Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO

Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR

Art. 7 ZGBart. 7 CCart. 7 CC

5A_914/2013

Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO

Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR

5A_799/2019

Art. 498 ZGBart. 498 CCart. 498 CC

BGE 131 III 106ATF 131 III 106DTF 131 III 106

Art. 556 ZGBart. 556 CCart. 556 CC

§ 38 EGzZGB

ZK2 2019 1

Art. 482 ZGBart. 482 CCart. 482 CC

Art. 498 ZGBart. 498 CCart. 498 CC

Art. 509 ZGBart. 509 CCart. 509 CC

Art. 510 ZGBart. 510 CCart. 510 CC

Art. 511 ZGBart. 511 CCart. 511 CC

BGE 100 II 98ATF 100 II 98DTF 100 II 98

Art. 498 ZGBart. 498 CCart. 498 CC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF