ZK1 2021 22
Kammer
14. März 2022Deutsch71 min
A. Die Klägerin wandte sich im August 2013 an den Beklagten, da sie nach einem geeigneten Prozessanwalt in der Schweiz suchte, um gegen mehrere in der Schweiz domizilierte Öl- und Gasgesellschaften gerichtlich vorzugehen. Daraufhin vertrat der Beklagte die Klägerin in diversen Gerichtsprozessen in der Schweiz gegen die Öl- und Gasgesellschaften. Die Parteien schlossen für dieses Mandatsverhältnis keinen schriftlichen Vertrag. In den Gerichtsverfahren traten die Klägerin mehrheitlich gemeinsam mit E.________, der F.________ und der G.________ als klägerische Parteien auf, die ebenfalls vom Beklagten vertreten wurden. E.________ war damals für sämtliche drei genannten Gesellschaften zeichnungsberechtigt. Im Rahmen dieser Gerichtsverfahren verlangten die Gerichte hohe Gerichtskostenvorschüsse sowie Beiträge als Sicherheiten für die Parteientschädigungen. Der Beklagte informierte seine Klienten jeweils per E-Mail über die zu leistenden Vorschüsse und Sicherheiten, worauf Letztere die geforderten Beträge auf ein Konto des Beklagten überwiesen und der Beklagte sie jeweils an die involvierten Gerichte weiterleitete. Die vom Beklagten geführten Prozesse und Rechtsmittelverfahren wurden in der Periode zwischen dem 9. September 2016 und dem 7. August 2017 mehrheitlich zu Ungunsten der Klägerin, von E.________, der F.________ und der G.________ entschieden.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 14. März 2022
ZK1 2021 22
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Fürsprecher B.________,
gegen
C.________,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung (Rückerstattung von Gerichtskostenvorschüssen und Sicherheitsleistungen für Parteientschädigungen)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Februar 2021, ZGO 2019 1);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Klägerin wandte sich im August 2013 an den Beklagten, da sie nach einem geeigneten Prozessanwalt in der Schweiz suchte, um gegen mehrere in der Schweiz domizilierte Öl- und Gasgesellschaften gerichtlich vorzugehen. Daraufhin vertrat der Beklagte die Klägerin in diversen Gerichtsprozessen in der Schweiz gegen die Öl- und Gasgesellschaften. Die Parteien schlossen für dieses Mandatsverhältnis keinen schriftlichen Vertrag. In den Gerichtsverfahren traten die Klägerin mehrheitlich gemeinsam mit E.________, der F.________ und der G.________ als klägerische Parteien auf, die ebenfalls vom Beklagten vertreten wurden. E.________ war damals für sämtliche drei genannten Gesellschaften zeichnungsberechtigt. Im Rahmen dieser Gerichtsverfahren verlangten die Gerichte hohe Gerichtskostenvorschüsse sowie Beiträge als Sicherheiten für die Parteientschädigungen. Der Beklagte informierte seine Klienten jeweils per E-Mail über die zu leistenden Vorschüsse und Sicherheiten, worauf Letztere die geforderten Beträge auf ein Konto des Beklagten überwiesen und der Beklagte sie jeweils an die involvierten Gerichte weiterleitete. Die vom Beklagten geführten Prozesse und Rechtsmittelverfahren wurden in der Periode zwischen dem 9. September 2016 und dem 7. August 2017 mehrheitlich zu Ungunsten der Klägerin, von E.________, der F.________ und der G.________ entschieden.
Am 16. Januar 2018 sandte der Beklagte der Klägerin per E-Mail eine Excel-Datei. Aus der darin enthaltenen Tabelle "Collected" geht hervor, dass der Beklagte von den involvierten Schweizer Gerichten in den Verfahren gegen H.________, I.________, J.________ und K.________ im Zusammenhang mit den überschüssigen Gerichtskostenvorschüssen und Parteisicherheiten Rückzahlungen von insgesamt Fr. 1'318'832.00 erhielt. Am 24./25. Januar 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er einige Tage zuvor sämtliche Mandate für E.________ niedergelegt habe. Mit E-Mail vom 16. Mai 2018 liess der Beklagte der Klägerin die bereits am 16. Januar 2018 zugestellte Excel-Datei erneut zukommen, wobei darin in der Tabelle "Honorary Notes (fees, expendes, third pary cost)" – im Vergleich zu der am 16. Januar 2018 versandten Datei – neu in einer zweiten Position 16 eine Honorarforderung von Fr. 8'000'000.00 aufgeführt wurde. Nachdem die Klägerin den Beklagten aufgefordert hatte, die neu aufgeführte Honorarforderung von Fr. 8'000'000.00 zu erklären, führte Letzterer mit E-Mail vom 23. Mai 2018 aus, diese Honorarforderung basiere auf einer Vereinbarung mit E.________ und sei von diesem bewilligt worden, weshalb er (der Beklagte) vorschlage, dass sich die Klägerin hinsichtlich weiterer Details bei E.________ erkundigen solle. Gleichentags sandte der Beklagte der Klägerin eine weitere E-Mail mit einer abermals korrigierten Version der bereits am 16. Januar 2018 und 16. Mai 2018 gesandten Excel-Datei zu (angef. Urteil, E. 5 S. 9 f.; KG-act. 1 und 7).
B. Am 4. Januar 2019 reichte die Klägerin gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Schwyz Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'318'832.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Januar 2018 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Eventualiter sei der Beklagte unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin binnen 30 Tagen seit Rechtskraft des entsprechenden Urteils durch Rechnungslegung über den exakten Saldo Auskunft zu erteilen, der nach Abzug der geschuldeten rechtmässigen Honorarforderungen von den einbehaltenen Rückzahlungen der Gerichte zugunsten der Klägerin resultiert, und mit dem aussagekräftigen und nachvollziehbaren Honorarrechnungen mit detaillierter Leistungsübersicht zu belegen.
3.
Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziff. 2 zu beziffernden Betrag zuzüglich 5 % Zins seit 17. Januar 2018 zu bezahlen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Mit Klageantwort vom 22. Mai 2019 beantragte der Beklagte, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin abzuweisen (Vi-act. 16).
Am 19. März 2020 reichte die Klägerin eine zwischen dem Beklagten und E.________ in einem Gerichtsverfahren vor dem District Court, City and County of Denver, Colorado, USA, abgeschlossene Vergleichsvereinbarung vom 13. Februar 2020 sowie diesbezügliche Beilagen ein (Vi-act. 44; Vi-KB 43 und 44). Mit Eingabe vom 14. April 2020 liess die Klägerin die Genehmigung der genannten Vergleichsvereinbarung durch den District Court, Arapahoe County, Colorado, USA, vom 3. April 2020) der Vorinstanz zukommen (Vi-act. 47; Vi-KB 45).
Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 stellte der Beklagte das Rechtsbegehren, das Verfahren sei wegen Klagerückzugs seitens der Klägerschaft als erledigt abzuschreiben, eventualiter sei festzustellen, dass das vorliegende Verfahren durch Vergleich gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Vi-act. 52). Am 30. Juni 2020 nahm die Klägerin Stellung dazu und hielt an ihren Klagebegehren fest (Vi-act. 56).
Das Bezirksgericht Schwyz erliess am 17. Februar 2021 folgendes Urteil:
1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'318'832.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 17. Januar 2018 zu bezahlen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 500.00, der Entscheidgebühr von Fr. 33'000.00 sowie den Kosten der Übersetzung von Fr. 815.25, werden dem Beklagten auferlegt.
Sie werden wie folgt liquidiert: Die Entscheidgebühr und die Kosten der Übersetzung werden mit dem Vorschuss der Klägerin im Betrag von Fr. 33'000.00 sowie der von der Klägerin geleisteten Sicherstellung der Parteientschädigung von Fr. 23'000.00 verrechnet. Die Gerichtskasse hat der Klägerin den Betrag von Fr. 22'184.75 zurückzuerstatten. Der Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 34'315.25 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu ersetzen.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen).
4.
[Rechtsmittel.]
5.
[Zustellung.]
C. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte fristgerecht am 24. März 2021 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1.
Das Urteil vom 17. Februar 2021 des Bezirksgerichtes Höfe (recte: Schwyz) sei aufzuheben und die vor erster Instanz von der Berufungsbeklagten gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen, welche lauten:
1.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'318'832.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Januar 2018 zu bezahlen.
2.
Eventualiter sei der Beklagte unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin binnen 30 Tagen seit Rechtskraft des entsprechenden Urteils durch Rechnungslegung über den exakten Saldo Auskunft zu erteilen, der nach Abzug der geschuldeten rechtmässigen Honorarforderungen von den einbehaltenen Rückzahlungen der Gerichte zugunsten der Klägerin resultiert, und mit dem aussagekräftigen und nachvollziehbaren Honorarrechnungen mit detaillierter Leistungsübersicht zu belegen.
3.
Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziff. 2 zu beziffernden Betrag zuzüglich 5 % Zins seit 17. Januar 2018 zu bezahlen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2.
Eventualiter sei das Urteil vom 17. Februar 2021 des Bezirksgerichts Höfe (recte: Schwyz) aufzuheben und es sei die Klage in Höhe von CHF 989'124.00 abzuweisen.
3.
Sub-eventualiter sei das Urteil vom 17. Februar 2021 des Bezirksgerichts Höfe (recte: Schwyz) aufzuheben und es sei die Klage nur in vom Gericht zu bestimmender Höhe gutzuheissen.
4.
Sub-subeventualiter sei das Urteil vom 17. Februar 2021 des Bezirksgerichts Höfe (recte: Schwyz) aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Es sei Beweis abzunehmen durch Einvernahme des Zeugen L.________ bezüglich Bestand und Zustandekommen der Honorarnote (BB 17/3) vom 3. Juni 2016.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 11. Mai 2021 beantragte die Klägerin, die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Februar 2021 abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (KG-act. 7). Am 31. Mai 2021 nahm der Beklagte Stellung zur Berufungsantwort und hielt an seinen Berufungsbegehren fest (KG-act. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1.
Es ist unbestritten, dass der Beklagte im Rahmen der von ihm für die Klägerin, E.________, die F.________ und die G.________ in der Schweiz geführten Prozesse von den involvierten Schweizer Gerichten im Zusammenhang mit den überschüssigen Gerichtskostenvorschüssen und Parteisicherheiten Rückzahlungen von insgesamt Fr. 1'318'832.00 erhielt (angef. Urteil, E. 5 S. 10). Umstritten ist, wer Gläubiger dieser Forderung ist (angef. Urteil, E. 6.2.2 S. 11).
a) Die Vorinstanz führte aus, die Mandatierung des Beklagten sei nicht einzig durch die Klägerin selbst erfolgt. Vielmehr habe auch zwischen dem Beklagten einerseits und E.________, der F.________ und der G.________ andererseits ein Mandatsverhältnis vorgelegen. Gestützt auf die Parteibehauptungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die erwähnten drei Gesellschaften und E.________ im Innenverhältnis eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR gebildet hätten oder dass der Beklagte im Aussenverhältnis gemäss dem Vertrauensprinzip von einer einfachen Gesellschaft hätte ausgehen dürfen. Diese vier Personen seien somit an der Forderung gegenüber dem Beklagten von Fr. 1'318'832.00 nicht zur gesamten Hand berechtigt, weshalb zu prüfen sei, an welche der vier ursprünglichen klägerischen Parteien der Beklagte den genannten Betrag zu bezahlen habe. Der Beklagte habe sämtliche Gerichtskostenvorschüsse und Sicherheiten für Parteientschädigungen ausschliesslich mit Geldern bezahlt, die er zuvor von der Klägerin erhalten habe. Daran vermöge auch die E-Mail von E.________ an den Beklagten vom 8. Juli 2016 nichts zu ändern. Daher sei die Klägerin als Gläubigerin aktivlegitimiert, gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR die Fr. 1'318'832.00 vom Beklagten herauszuverlangen. Es könne somit offenbleiben, wie es sich um die von der Klägerin erwähnten "vorsorglichen Abtretung" von "allfälligen Ansprüchen" von E.________, F.________ und G.________ gegenüber dem Beklagten verhalte (angef. Urteil, E. 6.4-6.6.4 S. 11-14).
b) Der Beklagte bringt vor, es sei gerichtsnotorisch, dass die Gerichte die Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen und Sicherheiten für Parteientschädigungen bei mehreren Klägern an jeden Kläger individuell verfügen würden und eine Bezahlung wie auch eine Rückzahlung zugunsten der einzelnen Verfügungsadressaten erfolge. Daher sei die Klägerin durch die Bezahlung der Kostenvorschüsse und Sicherheiten der anderen "Mandanten" nicht automatisch Gläubigerin dieser auf das Klientengelderkonto des Beklagten überwiesenen Gelder. Entgegen der vorinstanzlichen Begründung ergebe sich die Berechtigung am Betrag von Fr. 1'318'832.00 nicht daraus, von wessen Konto die Zahlungen erfolgt seien, sondern für wen und auf wessen Rechnung die Zahlungen getätigt worden seien. Die Klägerin habe namens und auf Rechnung jedes einzelnen "Klägers" (eigentliche Klägerin, E.________, F.________ und G.________ Zahlung an die Gerichte geleistet, die diese Guthaben für jeden einzelnen Kläger verbucht hätten. Die Klägerin habe weder behauptet noch belegt, welcher Anteil an den zurücküberwiesenen Geldern angeblich ihr zustehe und eine diesbezügliche Bezifferung ebenso wenig dem Gericht überlassen. In Bezug auf die angebliche Abtretung der Forderungen auf Rückerstattung durch die anderen "Mandanten" an die Klägerin behaupte die Klägerin selbst, dass E.________ die Urteilsfähigkeit gefehlt habe, weshalb die von ihr vorgelegten Abtretungen ungültig seien. Daher sei die Klägerin hinsichtlich der Rückzahlung der Fr. 1'318'832.00 nicht aktivlegitimiert und die Klage sei abzuweisen. Falls die Klägerin einen Viertel der Vorschüsse und Sicherheiten für sich einbezahlt hätte, was sie weder behaupte noch belege und vom Beklagten bestritten werde, wäre sie nur in Bezug auf einen Viertel von Fr. 1'318'832.00, mithin im Betrag von Fr. 329'708.00 aktivlegitimiert und hätte hinsichtlich des übrigen Betrages von Fr. 989'124.00 keinen Rücküberweisungsanspruch (KG-act. 1, S. 20-25 N 37-56).
Die Klägerin wendet ein, das Vorbringen des Beklagten, wonach Gerichte die Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen und Sicherheiten für Parteientschädigungen bei mehreren Klägern an jeden Kläger individuell verfügen würde und eine Bezahlung wie auch eine Rückzahlung zugunsten der einzelnen Verfügungsadressaten erfolge, sei neu und somit verspätet sowie unzutreffend. Als prozessführender Anwalt wisse der Beklagte selbst am besten, ob die von ihm vertretenen Parteien von den Schweizer Gerichten solidarisch oder einzeln zur Leistung der Prozesskostenvorschüsse verpflichtet worden seien. Da hierfür jegliche Anhaltspunkte fehlen würden, sei eine solidarische Verpflichtung und entsprechend ebenso eine solidarische Berechtigung an den Überschüssen anzunehmen. Ausserdem sei dies gar nicht relevant. Der Herausgabe- oder Ablieferungsanspruch der Klägerin betreffe einzig das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten und ergebe sich aus Art. 400 Abs. 1 OR. Da die Klägerin für sämtliche Zahlungen an die Schweizer Gerichte aufgekommen sei, stünden ihr auch die zurückerstatteten Überschüsse aus diesen Geldern zu, weil der Beauftragte alles abzuliefern habe, was ihm bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber zugekommen sei, wozu auch Vorschusszahlungen gehören würden. Den Akten könne kein einziger Hinweis entnommen werden, dass die Klägerin die Prozessfinanzierung vor den Schweizer Gerichten auch namens der weiteren Parteien vorgenommen habe. Der Beklagte habe diesbezüglich weder behauptet noch belegt, dass die Klägerin die jeweils von ihm eingeforderten Vorschüsse namens und im Auftrag anderer Prozessparteien geleistet habe. Daher sei die Klägerin für den eingeklagten Anspruch aktivlegitimiert (KG-act. 7, S. 10-13 N 33-42). Ausserdem hätten die neben der Klägerin in den Prozessen vor den Schweizerischen Gerichten klägerseitig involvierten Parteien (E.________, F.________ und G.________ allfällige Forderungen im Zusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen aus der Mandatsführung durch den Beklagten in den Schweizer Prozessen vorsorglich der Klägerin abgetreten. Zudem hätten E.________, die F.________ und die G.________ vorsorglich eine Erklärung abgegeben, wonach sie sich dem Ausgang des gegen den Beklagten geführten Prozesses vorbehaltlos unterzögen. Somit wäre die Aktivlegitimation der Klägerin auch gegeben, wenn die in den Schweizer Prozessen klägerseitig involvierten Parteien als einfache Gesellschaft aufzufassen wären. Das Vorbringen des Beklagten, wonach E.________ im Zeitpunkt der Abgabe der erwähnten Abtretungen und Erklärungen nicht urteilsfähig gewesen sei, sei neu, verspätet und unbeachtlich. Die von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren behauptete Urteilsunfähigkeit von E.________ habe sich auf den Juni 2016 bezogen, in welcher Zeit er eine angebliche Schuldanerkennung im Betrag von Fr. 8'000'000.00 unterzeichnet habe (KG-act. 7, S. 13 f. N 43-47).
c) Der Beklagte stellt die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede, wonach er im Rahmen der von ihm für die Klägerin, E.________, die F.________ und die G.________ in der Schweiz geführten Prozesse sämtliche Gerichtskostenvorschüsse und Sicherheiten für Parteientschädigungen ausschliesslich mit Geldern bezahlt habe, die er zuvor von der Klägerin erhalten habe. Fest steht, dass die involvierten Schweizer Gerichte von diesen Geldern dem Beklagten insgesamt Fr. 1'318'832.00 zurückbezahlten. Daher betrifft die Rückzahlung des erwähnten Betrages einzig das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als ehemalige Auftraggeberin des Beklagten und dem Beklagten als ehemaliger Beauftragter der Klägerin. Dieses Rechtsverhältnis untersteht jedenfalls insoweit dem Auftragsrecht im Sinne von Art. 394 ff. OR, als es wie vorliegend die Interessenwahrung eines Klienten durch einen Rechtsanwalt zum Gegenstand hat (vgl. BGer, Urteil 4C.225/2000 vom 8. März 2001 E. 2a; Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/Oser, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, N 2 zu vor Art. 394-406; Schaller, in: Honsell, Kurzkommentar OR, 2014, N 6 zu Art. 394 OR; Fellmann, Berner Kommentar, 1992, N 144 zu Art. 394 OR).
Der Beauftragte hat alles zurückzugeben, was er infolge der Ausführung des Auftrags aus irgendeinem Grunde vom Auftraggeber oder von Dritten erhielt (Art. 400 Abs. 1 OR; BGE 143 III 348 E. 5.1.2 = Pra 2018 Nr. 131; z.B. einen Vorschuss, vgl. Oser/Weber, a.a.O., N 12 zu Art. 400 OR; Fellmann, a.a.O., N 119 zu Art. 400 OR). Rückvergütungen, die dem Beauftragten zugewendet werden, weil er im Rahmen der Auftragsausführung gewisse Verwaltungshandlungen vornahm oder veranlasste, stehen in einem inneren Zusammenhang zur Verwaltung und fallen somit unter die Rückerstattungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR (BGE 143 III 348 E. 5.1.2 = Pra 2018 Nr. 131). Daher hat der Beklagte den gesamten Betrag von Fr. 1'318'832.00 der Klägerin zurückzuerstatten (unter Vorbehalt der E. 2 und 3 hinten), zumal er seine im Berufungsverfahren ohnehin neue und somit unzulässige Behauptung (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) nicht belegt, wonach die Klägerin die jeweils von ihm zur Prozessfinanzierung vor den Schweizer Gerichten eingeforderten Vorschüsse im Namen und auf Rechnung jedes einzelnen der vier "Kläger" geleistet habe. Die Klägerin ist deshalb aktivlegitimiert und es kann offenbleiben, ob die von E.________ unterzeichnete Abtretung (Vi-KB 6) gültig ist oder nicht.
2.
Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass die Klägerin die Klage vom 4. Januar 2019 (Vi-act. 1) nicht zurückzog, auch nicht im Rahmen ihrer Noveneingabe vom 19. März 2020 (Vi-act. 44), mit der sie die zwischen E.________ und dem Beklagten am 13. Februar 2020 abgeschlossene "Gegenseitige Vergleichs- und Verzichtsvereinbarung" (Vi-KB 43; nachfolgend: US-Vergleich) einreichte (vgl. angef. Urteil, E. 6.7.4 S. 15; KG-act. 1, S. 25-34 N 57-80; KG-act. 7, S. 14-18 N 48-59). Dagegen ist weiterhin strittig, ob mit dieser Vereinbarung die streitgegenständliche Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Betrag von Fr. 1'318'832.00 infolge Verzichts unterging und das Verfahren als durch Vergleich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
a) aa) Der Beklagte bringt vor, der US-Vergleich sei nach dem Recht des Staates Colorado vor einem US-Gericht geschlossen worden. Gemäss Ziffer 11 dieses US-Vergleichs seien insbesondere bei dessen Auslegung die Gesetze des US-Staates von Colorado anzuwenden. Die Vorinstanz habe dies nicht getan, obwohl das Gericht das anwendbare Recht von Amtes wegen anzuwenden habe. Daher sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1, S. 30-33 N 71-78).
Die Klägerin wendet ein, der Beklagte übersehe bei seiner Argumentation, dass die Vorinstanz keine Auslegung des US-Vergleichs vorgenommen habe, weil dies nicht nötig gewesen sei, da die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt habe, die Klägerin sei weder Partei des US-Vergleichs gewesen noch im Rahmen des US-Vergleichs von E.________ vertreten worden und E.________ habe im Zeitpunkt des Abschlusses des US-Vergleichs hinsichtlich der Klägerin keine Vertretungsbefugnis gehabt. Die Vorinstanz habe diese tatsächlichen Feststellungen mittels Würdigung der offerierten Beweise getätigt, für welche das anwendbare Prozessrecht des urteilenden Gerichts massgebend sei. Es gehe nicht um Fragen des materiellen Rechts. Die Vorinstanz habe bei der Auslegung des US-Vergleichs nicht das falsche (materielle) Recht angewendet (KG-act. 7, S. 17 f. N 56-59).
bb) Es ist unbestritten, dass das zwischen den Parteien bestandene Vertragsverhältnis nach dem Schweizerischen materiellen Recht zu prüfen ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. BGer, Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2; § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. 6.2.1 S. 10). Vorliegend geht es indessen um die Frage, ob mit dem zwischen E.________ und dem Beklagten am 13. Februar 2020 abgeschlossenen US-Vergleich die streitgegenständliche Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Betrag von Fr. 1'318'832.00 infolge Verzichts unterging und das Verfahren als durch Vergleich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. E. 2 Ingresse vorne). Um dies zu beurteilen, muss der US-Vergleich nicht in materieller Hinsicht ausgelegt werden. Vielmehr handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, für welche die lex fori (Recht des Gerichtsortes; Droese, in: Grolimund/Loacker/Schnyder, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, N 8 zu den Vorbemerkungen zu Art. 2 IPRG; Vock/Nater, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 2 ZPO) massgebend ist (BGer, Urteil 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.1). Jedes Gericht wendet auch in internationalen Sachverhalten grundsätzlich sein eigenes Prozessrecht an, wobei im Zivilprozessrecht verschiedene Begriffe verwendet werden, auf die nicht das Prozessrecht, sondern materielles Recht anwendbar ist, worunter die Beweiswürdigung aber nicht fällt (Vock/Nater, a.a.O., N 4 f. zu Art. 2 ZPO).
b) Die Vorinstanz führte aus, in der Klageschrift vom 4. Januar 2019 habe die Klägerin festgehalten, sie sei im vorliegenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch durch E.________ vertreten gewesen. Im Juni 2019 hätten aber dessen Kinder die Vertretung der Klägerin in der vorliegenden Streitsache übernommen. Gemäss dem Vorbringen des Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar (recte: November) 2019 hätten die Kinder von E.________ die Kontrolle der Klägerin übernommen. Daher habe der Beklagte (spätestens) seit dem 27. November 2019 gewusst, dass die Klägerin seit Juni 2019 nur noch von den Kindern von E.________ habe vertreten werden können, weshalb der Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des US-Vergleichs vom 13. Februar 2020 davon Kenntnis gehabt habe, dass E.________ damals den US-Vergleich nicht im Namen der Klägerin habe abschliessen können (angef. Urteil, E. 6.7.5.1 S. 15 f.).
aa) Der Beklagte bringt vor, die wirtschaftliche Kontrolle der Klägerin durch die Kinder von E.________ sei nicht der Vertretungsbefugnis über die Klägerin gleichzusetzen (KG-act. 1, S. 26 N 62). Dass E.________ die Kontrolle über die Klägerin spätestens am 8. Juli 2016 an seine Kinder verloren habe, sei kein Beweis dafür, dass alle Vertretungsvollmachten von E.________ erloschen seien. Dessen ungeachtet, hätte die Klägerin eine neue Vollmacht später erteilt haben können (KG-act. 15, S. 9 N 21). Es könne somit nicht geschlossen werden, dass E.________ im US-Vergleich die Klägerin nicht vertreten habe. Ein solches Wissen sei dem Beklagten nicht zuzurechnen. Auch habe der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar (recte: November) 2019 nicht ausgeführt, seit wann er von der Kontrolle der Klägerin durch die Kinder von E.________ gewusst habe. Da die Klägerin in der Klageschrift vom 4. Januar 2019 festgehalten habe, sie sei im vorliegenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch durch E.________ vertreten gewesen, müsse gemäss der vorinstanzlichen Auffassung der Beklagte zwischen dem 4. Januar 2019 und dem 27. Februar 2019 (recte: 27. November 2019) Kenntnis von diesem Kontrollwechsel erlangt haben. Weil der Beklagte tatsächlich schon lange vor dem 4. Januar 2019 von diesem Wechsel gehört habe, aber trotzdem habe feststellen können, dass die Klägerin mindestens bis zum 4. Januar 2019 durch E.________ vertreten worden sei, habe er (der Beklagte) darauf vertrauen können. Zudem leite die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beklagte (spätestens) seit dem 27. November 2019 Kenntnis gehabt habe, die Klägerin habe im vorliegenden Verfahren seit Juni 2019 nur noch von den Kindern von E.________ vertreten werden können, zu Unrecht ab, E.________ habe die Klägerin auch im US-Vergleich nicht mehr vertreten können. Der Beklagte habe zumindest darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin sich im US-Vergleich von E.________ habe vertreten lassen, zumal Letzterer die Klägerin explizit benannt und bis anhin die Klägerin vertreten habe. Somit liege zumindest eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor, umso mehr, da neben dem Beklagten einzig E.________ den Sachverhalt gekannt habe, um die Klägerin seriös vertreten zu können (KG-act. 1, S. 26-29 N 62-65). Die Frage der Vertretungsvollmacht sei ohnehin nicht nach dem Recht der Schweiz, sondern nach jenem des Staates Colorado zu beurteilen (KG-act. 1, S. 30 N 68).
Die Klägerin entgegnet, der Beklagte habe ihr belegtes Vorbringen nie bestritten, wonach die beiden Kinder von E.________ die Vertretung der Klägerin im Juni 2019 übernommen hätten. Vielmehr habe der Beklagte bestätigt, dass E.________ nur noch ermächtigt gewesen sei, namens der Klägerin die Prozesse in der Schweiz und den Prozess gegenüber dem Beklagten zu führen. Dem Beklagten hätte spätestens seit dem 8. Juli 2016 bekannt sein müssen, dass E.________ die Verwaltung und Kontrolle über die Klägerin an seine Kinder verloren habe (KG-act. 7, S. 15-17 N 51 f. und 54 f.).
bb) Zu beurteilen ist vorliegend, ob mit dem US-Vergleich die streitgegenständliche Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Betrag von Fr. 1'318'832.00 infolge Verzichts unterging und das Verfahren als durch Vergleich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. E. 2 Ingresse vorne). Da dies eine Frage der Beweiswürdigung ist, für welche die lex fori massgebend ist, haben die Schweizer Gerichte das eigene bzw. das Prozessrecht der Schweiz resp. nicht jenes des Staates Colorado anzuwenden (vgl. E. 2a/bb vorne).
cc) Die Klägerin führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2019 aus, im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (4. Januar 2019; Vi-act. 1) habe E.________ die Interessen der Klägerin in der vorliegenden Streitsache vertreten. Im Juni 2019 hätten die beiden Kinder von E.________ die Vertretung der klägerischen Interessen in der vorliegenden Streitsache übernommen (Vi-act. 30, S. 4 N 8; vgl. auch Vi-act. 56, S. 9 f. N 27 f.). Der Beklagte stellte dieses Vorbringen nicht in Abrede, sondern hielt an der Hauptverhandlung vom 27. November 2019 vielmehr fest, die Kinder von E.________ hätten die Kontrolle über die Klägerin übernommen und ihm nur noch die Prozessführung des vorliegenden Streits belassen (Vi-act. 32, S. 4 zu KRZ 13). In jener Zeit (8. Juli 2016) seien die Kinder von E.________ an der Übernahme der Klägerin gewesen (Vi-act. 32, S. 28 N 30). In der vom Beklagten eingereichten E-Mail vom 8. Juli 2016 wies E.________ den Beklagten darauf hin, dass er die Anfragen und den Kontakt mit seinen Kindern und deren Anwälten ignorieren, die E-Mail geheim halten und sich melden solle, falls diese ihn kontaktieren würden (Vi-BB 6). Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass der Beklagte bereits lange Zeit vor Einreichung der Klage durch die Klägerin am 4. Januar 2019 resp. schon am 8. Juli 2016 von der Kontrolle der Klägerin durch die Kinder von E.________ gewusst haben musste (vgl. auch KG-act. 15, S. 9 N 21). Der Beklagte räumte in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 denn auch ein, er habe ab dem 8. Juli 2016 davon ausgehen müssen, dass hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von E.________ namens der Klägerin zumindest Zweifel angebracht gewesen seien (KG-act. 15, S. 11 N 24). Da E.________ lediglich in der vorliegenden Streitsache noch die Interessen der Klägerin bis Juni 2019 vertrat, konnte dies für den Beklagten hinsichtlich der übrigen Vertretung der Klägerin durch E.________ nicht vertrauensbildend sein. Der Beklagte konnte im Zeitpunkt des Abschlusses des US-Vergleichs vom 13. Februar 2020 nicht mehr in gutem Glauben davon ausgehen, dass die Klägerin den Abschluss dieses Vergleichs durch E.________ in ihrem Namen dulde.
Wie die Klägerin darlegt (KG-act. 7, S. 16 f. N 55), konnte der Beklagte auch aus einem anderen Grund nicht annehmen, dass die Klägerin es dulde, von E.________ im US-Vergleich vertreten zu werden: Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung des US-Vergleichs durch E.________ am 13. Februar 2020 mitten im vorinstanzlichen Forderungsprozess gegen den Beklagten. Um beim Beklagten den Anschein einer Duldungsvollmacht zu erwecken, hätte die Klägerin im vorinstanzlichen Prozess zumindest signalisieren müssen, dass sie beabsichtigt, auf die Forderung gegenüber dem Beklagten zu verzichten. Das tat sie gerade nicht, sondern sie führte im Gegenteil den Prozess gegen den Beklagten ohne jegliche Eingeständnisse fort und wollte ihre Forderung weiterhin gerichtlich durchsetzen. Wollte die Klägerin dem Beklagten im vorinstanzlichen Prozess somit die Rückzahlung der überschüssigen Vorschüsse für Gerichtskosten und Sicherheiten für Parteientschädigungen nicht erlassen, konnte resp. durfte der Beklagte nicht in gutem Glauben annehmen, die Klägerin dulde den Abschluss dieses Vergleichs durch E.________ in ihrem Namen.
c) Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Einwand des Beklagten, wonach die Klägerin die frühere und gegenwärtige Auftraggeberin ("principal") von E.________ gemäss Ziffer 6 des US-Vergleichs gewesen sei, nicht zu verfangen vermöge. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin eine Auftraggeberin von E.________ sein solle, zumal der Beklagte ein solches Auftragsverhältnis weder substanziiert noch belegt habe. Überdies sei unzutreffend, dass mit dem in Ziffer 6 des US-Vergleichs verwendeten Begriff "principal" nicht nur "Auftraggeber", sondern auch "Vollmachtgeber" gemeint sei (angef. Urteil, E. 6.7.5.2 S. 16).
aa) Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe E.________ hinsichtlich des US-Vergleichs nicht nur bevollmächtigt, sondern auch mandatiert. Die Parteien hätten in Ziffer 6 des US-Vergleichs den Ausdruck "principal" bei der Definition verwendet, wen E.________ in diesem US-Vergleich zusätzlich verpflichtet habe. In Ziffer 9 des US-Vergleichs, in welcher der Beklagte seinerseits auf Ansprüche gegen E.________ verzichtet habe, werde explizit "for avoidance of doubt" die Klägerin ausgenommen. Diese Zweifel hätten nur im Raum stehen können, wenn an anderer Stelle die Klägerin (mit-)verpflichtet worden sei. Daher sei in der Aufzählung von E.________ betreffend die Parteien des US-Vergleichs auch die Klägerin gemeint (KG-act. 1, S. 29 f. N 66 f.). Die Frage, wie es sich um die Auslegung des Begriffs "principal" verhalte, sei nicht nach dem Recht der Schweiz, sondern nach jenem des Staates Colorado zu beurteilen (KG-act. 1, S. 30 N 69). Die Klägerin vertritt die Auffassung der Vorinstanz (vgl. KG-act. 7, S. 16 N 53).
bb) Die Auslegung des Begriffs "principal" ist Teil der Frage, ob mit dem US-Vergleich die streitgegenständliche Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Betrag von Fr. 1'318'832.00 infolge Verzichts unterging und das Verfahren als durch Vergleich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. E. 2 Ingresse vorne) und somit eine Frage der Beweiswürdigung, für welche die lex fori massgebend ist, weshalb die Schweizer Gerichte das Prozessrecht der Schweiz und nicht jenes des Staates Colorado anzuwenden haben (vgl. E. 2a/bb vorne).
cc) Mit dem Begriff "principal" in Ziffer 6 des US-Vergleichs (Vi-KB 43) ist "Auftraggeber" und nicht "Vollmachtgeber" gemeint. Dies ergibt sich aus der Übersetzung dieses Vergleichs ins Deutsche (vgl. Vi-act. 60, S. 2 N 6), die gemäss der Vorinstanz korrekt erfolgte (angef. Urteil, E. 6.7.5.2 S. 16 mit Hinweis auf Langenscheidt, Fachwörterbuch Kompakt Recht Englisch, 2009), was der Beklagte nicht substanziiert bestreitet. Aus dem Wortlaut von Ziffer 6 des US-Vergleichs geht somit nicht hervor, dass E.________ darin namens der Klägerin auf die Forderung von Fr. 1'318'832.00 verzichtet hätte (Vi-act. 60, S. 2). Ausserdem verfügte E.________ im Zeitpunkt des Abschlusses des US-Vergleichs am 13. Februar 2020 nicht mehr über eine Befugnis/Vollmacht, die Klägerin zu vertreten und in deren Namen auf Forderungen gegenüber dem Beklagten zu verzichten (vgl. E. 2b vorne).
dd) In Ziffer 9 des US-Vergleichs wurde festgehalten, A.________ (Beklagter) "relases these claims only against E.________ and not against C.________" (Klägerin) bzw. "verzichtet auf diese Forderungen lediglich gegenüber E.________ und nicht gegenüber der C.________" (Klägerin; Vi-KB 43 resp. Vi-act. 60). Dass E.________ damit den US-Vergleich auch im Namen der Klägerin resp. für die Klägerin geschlossen hätte, und diese damit auf Forderungen verzichtet haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis ist nicht bewiesen, dass die Aufzählung der Parteien in der US-Vergleichsvereinbarung (Ziffer 6 desselben) und damit Letztere auch eine Vertretung der Klägerin umfasst.
d) Die Vorinstanz legte im Sinne einer Eventualbegründung für den Fall, dass E.________ die Klägerin im US-Vergleich grundsätzlich hätte vertreten können, dar, weshalb nicht erstellt sei, dass E.________ den US-Vergleich tatsächlich auch im Namen der Klägerin abgeschlossen habe (angef. Urteil, E. 6.7.5.4 S. 17).
aa) Der Beklagte entgegnet, die Vorinstanz habe in E. 6.7.5.4 nicht alle Umstände des Verhältnisses zwischen E.________ und dem Beklagten einbezogen, namentlich nicht alle "Zusagen und Bestätigungen". Richtig berücksichtigt würden diese Umstände zeigen, dass es dem wirklichen Willen von E.________ entsprochen habe, auch die Klägerin immer (mit-)zuverpflichten (KG-act. 1, S. 33 f. N 79 f. mit Verweis auf lit. A 2 und A 3). Die Klägerin verweist auf die vorinstanzlichen Erwägungen (KG-act. 7, S. 17 f. N 58 f.).
bb) Der Beklagte geht auf die konkrete vorinstanzliche Begründung nicht ein, weshalb darauf zu verweisen ist, zumal diese nachvollziehbar und zutreffend ist (vgl. BGer, Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2; § 45 Abs. 5 JG).
Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorbringen des Beklagten, wonach E.________ auch für bei allen "Mandanten" angefallenen externen Kosten klare Anweisungen erteilt habe, diese "all services" in Rechnung zu stellen, etwas daran zu ändern vermag (KG-act. 1, S. 7 N 7 f. i.V.m. S. 5 N IV). Gleiches gilt für dessen von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren bestrittenen (Vi-act. 29, S. 10 f.) Hinweis, wonach E.________ auf Anfrage des Beklagten in seiner E-Mail vom 20. Juli 2016 ohne Einschränkung bestätigt habe, dass dieser seine Honorarforderung vom 18. Juli 2016 vom auf seinem Klientengelderkonto liegenden Geld, also aus Geldern (auch) der Klägerin, begleichen könne. Diese Honorarforderung habe ebenfalls andere Arbeiten des Beklagten für die Klägerin als Mandantin als diejenigen für die "Schweizer Fälle" betroffen (KG-act. 1, S. 6 N VI). Denn entgegen dem Vorbringen des Beklagten (KG-act. 1, S. 7 N 7 i.V.m. S. 6 N VI) befasste sich die Vorinstanz mit diesem Einwand (vgl. angef. Urteil, E. 7.5.2.4 S. 31). Der Beklagte setzt sich damit nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren (KG-act. 1, S. 6 N VI), weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGer, Urteil 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 und 3.5; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 15 und 18 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO). Selbst wenn der Beklagte damit gehört werden könnte, wäre zu beachten, dass er lediglich an einer Stelle seiner Honorarforderung vom 18. Juli 2016 ein Bezug zu "US procedures" behauptete (Vi-KB 2a, S. 2, Position 26.06.16). Überdies war es E.________ und nicht die Klägerin, auch nicht vertreten durch E.________ (vgl. E. 2b/cc vorne), der gemäss dem Vorbringen des Beklagten bestätigt haben soll, dass dieser seine Honorarforderung vom 18. Juli 2016 vom auf seinem Klientengelderkonto liegenden Geld, also aus Geldern (auch) der Klägerin, begleichen könne. Dass der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, legte die Vorinstanz in einem analogen Fall dar, worauf verwiesen werden kann (vgl. BGer, Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2; § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. 7.5.1.3 S. 28). Es kann somit nicht geschlossen werden, E.________ habe beim Abschluss des US-Vergleichs vom 13. Februar 2020 die Klägerin mitverpflichtet. Ob der Beklagte sein Vertrauen darauf gründen konnte, dass E.________ auch in anderen Fällen immer die Klägerin (mit-)verpflichtete und alle "Zustimmungen und Bestätigungen" auch namens der Klägerin abgab und diese verpflichtete, ist nicht an dieser Stelle, sondern dort zu prüfen, wo die Vorinstanz den betreffenden Sachverhalt und die diesbezügliche Rechtsanwendung abhandelte, sofern der Beklagte darauf substanziiert eingeht.
cc) Das Vorbringen des Beklagten, die Vorinstanz habe die übrigen Punkte (lit. A I-III, V und VII-X) berücksichtigt, aber wie weiter untenstehend vorgetragen unrichtig ausgelegt (KG-act. 1, S. 7 N 9), ist ebenso wenig substanziiert wie dessen pauschaler Verweis auf seine Ausführungen in lit. A 3 seiner Berufungsschrift, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es geht nicht an, dass die Rechtsmittelbehörde die Berufungsschrift des Beklagten in lit. A (KG-act. 1, S. 5-20 N 6-36) durchforstet, ohne dass er konkret auf seine relevanten Ausführungen genau verweist und die diesbezüglich betreffende vorinstanzliche Erwägung angibt.
dd) Nach dem Gesagten kann nicht geschlossen werden, E.________ habe beim Abschluss des US-Vergleichs vom 13. Februar 2020 auch die Klägerin (mit-)verpflichtet.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass mit dem zwischen dem Beklagten und E.________ am 13. Februar 2020 abgeschlossenen US-Vergleich die vorliegend strittige Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Betrag von Fr. 1'318'832.00 nicht infolge Verzichts unterging, weshalb das Verfahren nicht als durch Vergleich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
3.
Die Vorinstanz verneinte, dass der Beklagte die der Klägerin zustehende Forderung von Fr. 1'318'832.00 mit einer Forderung von Fr. 8'000'000.00 (Invoice & Agreement Nr. 16/1 vom 3. Juni 2016) verrechnen könne, was der Beklagte im Unterschied zur Klägerin in Abrede stellt.
3.1
Die Vorinstanz wandte bei der Prüfung der Verrechnungsforderung schweizerisches Recht an (vgl. angef. Urteil, insbesondere E. 7.2 S. 18 f., E. 7.4.1 S. 20 f. und E. 7.4.3.2 S. 23). Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe auch die Fragen im Zusammenhang mit der Verrechnung (z.B. Auslegung des US-Vergleichs) zu Unrecht nicht nach amerikanischem Recht beurteilt, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. KG-act. 1, S. 35 N 84 f. mit Verweis auf lit. B 3 [S. 31 ff. N 71 ff.], S. 44 N 113 und S. 47 N 122 f.). Die Klägerin bestreitet dies (vgl. KG-act. 7, S. 19 N 62). Es wurde bereits dargelegt, dass die Vorbringen des Beklagten betreffend das auf das Auftragsverhältnis anwendbare Recht nicht zu überzeugen vermag, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. E. 2a/bb vorne). Bezüglich des ebenso auf die Voraussetzungen der Verrechnung und auf die Verrechnungsforderung anwendbaren schweizerischen Rechts kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angef. Urteil, E. 7.2 S. 18 f.).
3.2
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beklagte habe weder substanziiert behauptet noch ausreichend bewiesen, dass die Klägerin die Schuldnerin der vom Beklagten geltend gemachten Verrechnungsforderung von Fr. 8'000'000.00 sei (angef. Urteil, E. 7.4 S. 20-26). Zum einen seien die Behauptungen und Bestreitungen der Klägerin, E.________ habe die Honorarnote "Invoice & Agreement" vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Honorarnote vom 3. Juni 2016) nicht in ihrem Namen unterzeichnet, nicht durch den US-Vergleich dahingefallen, sondern hätten weiterhin Bestand (angef. Urteil, E. 7.4.2 S. 21 f.). Zum anderen stelle die Honorarnote vom 3. Juni 2016 keine im Namen der Klägerin unterzeichnete Schuldanerkennung dar (angef. Urteil, E. 7.4.3 S. 22-24). Darüber hinaus habe der Beklagte die Gegenseitigkeit der Verrechnungsforderung mit der Hauptforderung weder substanziiert behauptet noch ausreichend bewiesen (angef. Urteil, E. 7.4.4 S. 24-26).
a) Der Beklagte bringt vor, auch wenn der US-Vergleich nicht wie von ihm geltend gemacht ausgelegt werden könnte, habe E.________ die Schuldanerkennung über das Honorar von Fr. 8'000'000.00 namens der Klägerin anerkannt, zumal seine Rügen unter lit. A 2 und A 3 zu berücksichtigen seien (KG-act. 1, S. 35 f. N 86). Die Klägerin entgegnet, die Vorinstanz habe die Frage, ob aus Ziffer 8 des US-Vergleichs hervorgehe, dass E.________ auch im Namen der Klägerin Verpflichtungen eingegangen sei, zu Recht verneint (KG-act. 7, S. 18 f. N 61).
Der Beklagte geht auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein, wonach die Behauptungen und Bestreitungen der Klägerin, E.________ habe die Honorarnote vom 3. Juni 2016 nicht in ihrem Namen unterzeichnet, nicht dahingefallen sei, sondern weiterhin bestehe (angef. Urteil, E. 7.4.2 S. 21 f.). Auch diesbezüglich kann auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. BGer, Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2; § 45 Abs. 5 JG).
b) Die Vorinstanz führte aus, auf der von E.________ unterzeichneten Honorarnote vom 3. Juni 2016 sei der Name der Klägerin nirgends zu sehen. Aus der Honorarnote gehe nicht hervor, dass E.________ mit seiner Unterschrift die Forderung von Fr. 8'000'000.00 im Namen der Klägerin anerkannt habe. Zur Frage, ob es der wirkliche Wille von E.________ gewesen sei, die Honorarnote vom 3. Juni 2016 im Namen der Klägerin zu unterzeichnen, habe der Beklagte keine Beweise offeriert. Daher lasse sich der wirkliche Wille von E.________ darüber, ob er die Honorarnote im Namen der Klägerin unterzeichnet habe, nicht mehr feststellen bzw. der Beklagte vermöge dies nicht zu beweisen. Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip führe zum Schluss, dass E.________ die Honorarnote nur in eigenem Namen sowie namens der M.________ unterzeichnet habe. Somit stelle die Honorarnote keine im Namen der Klägerin unterzeichnete Schuldanerkennung dar (angef. Urteil, E. 7.4.3 S. 22-24).
aa) Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe nicht alle Umstände gewürdigt, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet. Eine vollständige Würdigung des Sachverhalts und eine richtige Rechtsanwendung würde aufzeigen, dass es dem wirklichen Willen von E.________ entsprochen habe, die Klägerin in der Honorarnote vom 3. Juni 2016 zu verpflichten, worauf der Beklagte habe vertrauen dürfen (KG-act. 1, S. 36-38 N 89-93). Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass der Beklagte alle vor dem 3. Juni 2016 gestellten Honorarnoten entsprechend der Honorarnote vom 3. Juni 2016 fakturiert und die Klägerin diese Honorarnoten immer beglichen habe. Daher habe der Beklagte darauf vertrauen können, dass die Klägerin hinsichtlich der Honorarnote vom 3. Juni 2016 gleich wie durch die vorgängig gestellten Honorarforderungen verpflichtet würde. Ausserdem habe er den Zeugen L.________ offeriert für das Vorlegen und somit für das Zustandekommen der Unterzeichnung der Schuldanerkennung in der Honorarnote vom 3. Juni 2016 sowie für den Bestand der Forderung des Beklagten aus dieser Honorarnote. Der Bestand schliesse das Zustandekommen mit ein. Die Vorinstanz haben den Zeugen L.________ zu Unrecht nicht angehört (KG-act. 1, S. 38 f. N 95-98 sowie S. 42 f. N 106-108).
Die Klägerin wendet ein, der US-Vergleich habe auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Überdies zitiere der Beklagte Ziffer 8 des US-Vergleichs nicht richtig. Zudem habe E.________ die Klage gegen den Beklagten selbst eingeleitet (KG-act. 7, S. 19-21 N 63-72). Zwar treffe zu, dass die an E.________ und M.________ adressierten Honorarforderungen weitgehend von der Klägerin bezahlt worden seien. Dies gelte aber nicht für die im Streit liegende Forderung von Fr. 8'000'000.00, die keine Honorarforderung für eine anwaltliche Tätigkeit betreffe, sondern vom Beklagten als Provision wegen der angeblichen Vermittlung eines Käufers für die Gesellschaft "N.________" gefordert werde und somit nicht auf dem Mandatsverhältnis beruhe und nichts mit den in der Schweiz geführten Prozesse zu tun habe. Die Bezahlung diverser an E.________ und M.________ gerichteter Honorarforderungen durch die Klägerin hätten beim Beklagten kein berechtigtes Vertrauen wecken können, dass die Klägerin unabhängig von der in der Schweiz geführten Prozesse und anwaltlicher Vertretung auch für die Fr. 8'000'000.00 aufkommen würde. Der Zeuge L.________ könne lediglich bezeugen, dass E.________ die Honorarnote vom 3. Juni 2016 unterzeichnet habe. Dagegen behaupte der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren und somit verspätet, dass der Zeuge eine Unterhaltung zwischen E.________ und dem Beklagten mitgehört haben solle. Überdies würde den Aussagen von L.________ nur wenig oder gar keine Beweiskraft zukommen (KG-act. 7, S. 22 f. N 73-78).
bb) Die Vorinstanz legte ausführlich dar, dass aus der Honorarnote vom 3. Juni 2016 nicht hervorgehe, E.________ habe mit seiner Unterschrift die aufgeführte Forderung von Fr. 8'000'000.00 im Namen der Klägerin anerkannt (angef. Urteil, E. 7.4.3.3 S. 23 f.). Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. BGer, Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2; § 45 Abs. 5 JG), zumal auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass bei der Feststellung des subjektiven, wirklichen Willens nachträgliches Verhalten zu berücksichtigen ist und der Beklagte diesbezüglich nichts Substanziiertes gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorträgt (vgl. KG-act. 1, S. 37 N 92). Festzuhalten ist dabei, dass E.________ mit Unterzeichnung des US-Vergleichs (Ziffer 8) nicht im Namen der Klägerin auf die Forderung gegenüber dem Beklagten im Betrag von Fr. 1'318'832.00 verzichtete (vgl. E. 3.2a vorne). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behauptungen des Beklagten in lit. A 2 und A 3 seiner Berufungsschrift (KG-act. 1, S. 36 N 89 f.) etwas daran zu ändern vermögen (vgl. E. 2d/bb und cc vorne).
In Bezug auf den wirklichen Willen von E.________ beim Abschluss der Honorarnote vom 3. Juni 2016 ist zudem Folgendes zu beachten: Der Beklagte offerierte für sein Vorbringen in der Klageantwort vom 22. Mai 2019, wonach er am 3. Juni 2016 die Honorarnote (Vi-BB 3) E.________ zur Unterschrift vorgelegt und dieser die Honorarnote persönlich und handschriftlich unterzeichnet habe, dessen Rechtsanwalt, L.________, als Zeuge (Vi-act. 16, S. 12 KARZ 18). In der Eingabe vom 31. Dezember 2019 führte der Beklagte aus, der damalige Anwalt von E.________, Herr L.________, habe die Honorarnote vom 3. Juni 2016 mitunterzeichnet. Weder in ihrer Klage noch im Parteivortrag rufe die Klägerin Rechtsanwalt L.________ als Zeugen auf, obwohl der Bestand der Forderung des Beklagten bestritten werde und Rechtsanwalt L.________ Beweis betreffend diese rechtserhebliche, streitige Tatsache ablegen könne (Vi-act. 38, S. 4). Der Beklagte macht in seiner Berufungsschrift keine weiteren Hinweise auf vorinstanzliche Akten, in denen er L.________ als Zeuge offeriert habe (KG-act. 1, S. 42 f. N 106), sodass diese Zeugenofferte sich auf die Vorlegung und den Bestand der Honorarnote vom 3. Juni 2016 sowie auf deren persönliche handschriftliche Unterzeichnung durch E.________ beschränkt. Wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO ist der Beklagte mit seinem neuen Vorbringen nicht zu hören, L.________ habe die Unterhaltung zwischen E.________ und dem Beklagten anlässlich der Unterzeichnung der Honorarnote vom 3. Juni 2016 mitangehört (KG-act. 1, S. 42 N 106). Selbst wenn L.________ bestätigen könnte, dass der Beklagte die Honorarnote vom 3. Juni 2016 E.________ an diesem Tag vorlegte, dieser diese Honorarnote persönlich handschriftlich unterzeichnete und diese Honorarnote Bestand hat, so wäre damit noch nicht erstellt, dass E.________ bei der Unterzeichnung dieser Honorarnote den wirklichen Willen hatte, die Honorarnote im Namen der Klägerin zu unterzeichnen. Hierfür hätte der Beklagte substanziiertere Behauptungen aufstellen resp. behaupten müssen, dass L.________ die Honorarnote vom 3. Juni 2016 mit dem Beklagten im Namen der Klägerin abschliessen wollte. Denn rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen müssen so präzise und detailliert formuliert sein, dass die Gegenpartei zu diesen im Einzelnen Stellung nehmen kann, dass sie vom Gericht nachvollzogen werden können, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über sie Beweis abgenommen werden kann. Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ungenügendes Parteivorbringen zu vervollständigen, d.h. die Begründung darf nicht Folge des Beweisverfahrens sein. Es sind alle Elemente eines anspruchsbegründenden Tatbestandes mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu belegen (Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, N 12 zu Art. 55 ZPO mit Hinweisen; Dolge, in: Dolge, Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 20 f. N 2.3 und S. 22 N 3.2 mit Hinweisen). Daher konnte die Vorinstanz und kann auch das Kantongericht auf eine Befragung von L.________ als Zeuge verzichten.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der wirkliche Wille von E.________ betreffend die Honorarnote vom 3. Juni 2016 nicht erstellen lässt resp. der Beklagte diesen Willen nicht zu beweisen vermag. Nachfolgend ist aufgrund der Vorbringen des Beklagten zu prüfen, ob er die erwähnte Honorarnote nach Treu und Glauben so verstehen durfte, dass E.________ die Forderung von Fr. 8'000'000.00 namens der Klägerin anerkannt habe.
cc) Von wenigen Ausnahmen abgesehen, war es die Klägerin, welche die vom Beklagten an E.________ und die M.________ adressierten Rechnungen beglich (KG-act. 7, S. 22 N 75; Vi-act. 35, S. 4 f. N 5-7; Vi-act. 32, S. 5; Vi-BB 7 und 8). Sämtliche von der Klägerin bezahlten Rechnungen betrafen Honorarforderungen für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten (Vi-BB 7 und 8). Demgegenüber beglichen weder die Klägerin noch E.________ die vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Forderung von Fr. 8'000'000.00 (Vi-BB 7). Diese bezog sich nicht auf Honorarforderungen des Beklagten, sondern auf die vom Beklagten behauptete Provision für die strittige Vermittlung eines Käufers für die Gesellschaft "N.________" (vgl. angef. Urteil, E. 7.2.3 S. 19 mit Hinweis auf Vi-act. 32, S. 17 f.). Folglich konnte resp. durfte der Beklagte aus den zuvor von der Klägerin bezahlten Honorarrechnungen nicht darauf vertrauen, dass sich die Klägerin ebenfalls hinsichtlich der Honorarnote vom 3. Juni 2016 verpflichten würde, zumal auf der Honorarnote keine Anhaltspunkte zu finden sind, E.________ habe diese namens der Klägerin unterzeichnet, und der Beklagte keine weiteren Umstände vorbringt, die der Unterzeichnung der Honorarnote vorausgingen oder diese begleiteten. Führt somit auch eine Auslegung der Honorarnote vom 3. Juni 2016 nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss, dass E.________ die Honorarnote nur in eigenem Namen sowie namens der M.________ unterzeichnete, stellt die Honorarnote vom 3. Juni 2016 keine im Namen der Klägerin unterzeichnete Schuldanerkennung dar. Somit fehlt es an der Verrechnungsvoraussetzung der Gegenseitigkeit zwischen der klägerischen Forderung und der vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Forderung von Fr. 8'000'000.00.
c) Die Vorinstanz hielt dafür, selbst wenn die Honorarnote vom 3. Juni 2016 als Schuldanerkennung der Klägerin zu qualifizieren wäre, würde die darin verzeichnete Schuld mangels Gegenseitigkeit des Grundverhältnisses nicht bestehen. In der Begründung legte die Vorinstanz dar, weshalb der Beklagte nicht schlüssig behauptet habe, ob die Klägerin, E.________ persönlich, dessen Gesellschaften oder dessen Konzern Vertragspartei des Vermittlungsvertrags zum Verkauf der Gesellschaft "N.________" (und damit Schuldner der geltend gemachten Honorarforderung von Fr. 8'000'000.00) sei. Es fehle an einer substanziierten Behauptung, dass die Klägerin Schuldnerin der Verrechnungsforderung sei. Ferner habe der Beklagte nicht behauptet, dass die N.________ der Klägerin gehöre, was aber hätte der Fall sein müssen, um mit dem Beklagten einen Vermittlungsauftrag zu deren Verkauf abschliessen zu können und ein entsprechendes Vermittlungshonorar zu schulden. Ebenso wenig substanziiere der Beklagte, dass er den Vermittlungsauftrag erfüllt habe und wer der Käufer gewesen sein oder wann er E.________ über den Käufer informiert haben solle. Daher habe sich die Klägerin mit dem blossen Bestreiten begnügen können. Abgesehen davon würden auch die im Recht liegenden Belege nicht für eine Schuldnerschaft der Klägerin bezüglich der Verrechnungsforderung sprechen (angef. Urteil, E. 7.4.4 S. 24-26).
aa) aaa) Der Beklagte macht geltend, es sei nicht ersichtlich, warum einzig der Eigentümer für den Verkauf einer Gesellschaft einen Vermittlungsauftrag abschliessen könne. Er habe nicht näher substanziieren müssen, wer genau Schuldner der Verrechnungsforderung sei, weil unbestritten geblieben sei, dass E.________ eine Fakturierung/Adressierung des Vermittlungshonorars wie in der Honorarnote vom 3. Juni 2016 erbeten und in der Vergangenheit als für die Klägerin geltend akzeptiert habe. Da E.________, die Klägerin vertretend, jederzeit namens der Klägerin die Schuld habe anerkennen können, wie er dies auch mit der Honorarnote vom 3. Juni 2016 getan habe, sei nicht erheblich, wer den Vermittlungsauftrag erteilt habe. Die Vorinstanz verkenne, dass der Auftraggeber und Schuldner des Vermittlungsauftrags nicht identisch sein müssten. Der Beklagte habe – wie bei seinen früher gestellten Honorarnoten – darauf vertrauen können, dass die Klägerin durch gleiche Adressierung seiner Honorarnoten verpflichtet würde. Die Klägerin könne das gültige Zustandekommen des Vermittlungsauftrags nicht bestreiten. Ausserdem bringt der Beklagte mit Verweis auf seine Ausführungen in lit. A 2 und 3 vor, dass die Vorinstanz nicht die gesamten Umstände berücksichtigt habe, wonach er darauf habe vertrauen können, dass die Klägerin verpflichtet würde und die Vollmacht gehabt habe, einen solchen Vermittlungsauftrag zu erteilen. E.________ habe ihm den Vermittlungsauftrag erteilt, falls nicht in seinem Namen, dann namens der Klägerin (KG-act. 1, S. 39 N 99, S. 41 N 102 und S. 43 f. N 110-112).
Die Klägerin wendet ein, es sei im vorinstanzlichen Verfahren nie umstritten gewesen, dass, wenn überhaupt, E.________ den Beklagten mit der Vermittlung des Verkaufs seiner Gesellschaft (N.________) beauftragt habe. Dass die Klägerin die Auftraggeberin hätte gewesen sein sollen, wie der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren andeute, stehe somit im Widerspruch zu dessen eigenen Ausführungen (KG-act. 7, S. 24 N 81).
bbb) Die Vorinstanz begründete ausführlich, dass der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht schlüssig behauptet habe, wer Vertragspartei des Vermittlungsvertrags zum Verkauf der N.________ sei (vgl. angef. Urteil, E. 7.4.4.1 S. 25). Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. BGer, Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2; § 45 Abs. 5 JG). Im Berufungsverfahren behauptet der Beklagte, dass E.________ namens der Klägerin dem Beklagten den betreffenden Auftrag erteilt habe. Dem ist nicht so, weil der Beklagte aus den von der Klägerin zuvor bezahlten zahlreichen Honorarrechnungen für seine anwaltliche Tätigkeit nicht darauf vertrauen konnte resp. durfte, die Klägerin würde sich ebenfalls hinsichtlich der vom Beklagten und E.________ unterzeichneten Honorarnote vom 3. Juni 2016 verpflichten. Vielmehr musste der Beklagte davon ausgehen, dass E.________ diese Vereinbarung im eigenen Namen und namens der M.________ unterzeichnete (vgl. E. 3.2b/cc vorne). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behauptungen des Beklagten in lit. A 2 und A 3 seiner Berufungsschrift (KG-act. 1, S. 44 N 111) etwas daran zu ändern vermögen (vgl. E. 2d/bb und cc vorne).
bb) aaa) Der Beklagte trägt weiter vor, die Klägerin habe nicht bereits in ihrer Klage, sondern erst in der Instruktionsverhandlung – für den Fall der bestrittenen Echtheit der Honorarnote vom 3. Juni 2016 – das Zustandekommen, die Berechnung etc. der Verrechnungsforderung bestritten. Diese Bestreitung sei unsubstanziiert erfolgt, da die Klägerin lediglich entgegnet habe, es sei unglaubwürdig, dass sie dem Beklagten noch hohe Beträge schulden würde, weil sie ihm hohe bis sehr hohe Beträge überwiesen habe. Der Klägerin habe es bei der Bestreitung der Gegenseitigkeit der Verrechnungsforderung an jeglicher Glaubwürdigkeit gefehlt. Zudem habe E.________ die Existenz eines Vermittlungsauftrages und die diesbezüglich vereinbarte Finder's Fee von 3 % am 3. Mai 2017 und im US-Vergleich in Ziffer 8 bestätigt. Der Beklagte habe deshalb die Existenz des Vermittlungsauftrages und die darauf beruhende Schuld nicht näher substanziieren müssen als er dies getan habe. Ausserdem habe er auf Seite fünf seiner Eingabe vom 31. Dezember 2019 auf den Beschluss der Anwaltskommission Bezug genommen und die in E. 3b aufgeführten Tatsachenbehauptungen zusammenfassend selber wiedergegeben, welche die Klägerin nicht substanziiert bestritten habe (KG-act. 1, S. 39-41 N 100 f. und S. 44-46 N 114-117).
Die Klägerin entgegnet, sie habe die angebliche Forderung von Fr. 8'000'000.00 in der Klageschrift noch nicht bestritten, weil der Beklagte erstmals in der Klageantwort dazu entsprechende Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, die sich darauf beschränkt hätten, dass E.________ die angebliche Forderung mit Unterzeichnung der Honorarnote vom 3. Juni 2016 anerkannt habe. Zum Hintergrund dieser Forderung würden in der Klageantwort jegliche Angaben fehlen. Ebenso wenig lege der Beklagte mit Ausnahme von Vi-BB 3 (Honorarnote vom 3. Juni 2016) keine Beweise ins Recht, die seine Forderung zu stützen vermöchten, obwohl zu erwarten sei, dass bei einer Forderung von Fr. 8'000'000.00 detaillierte Verträge sowie ausführliche Korrespondenz bestünden. Erst nach Einblick in die Akten der Anwaltskommission des Kantons Schwyz habe sie Kenntnis vom Hintergrund der Forderung erhalten, ohne dass der Beklagte hierzu konkrete Behauptungen aufgestellt habe, und habe sodann im Vi-act. 30 eingehend dazu Stellung genommen. Von einer mangelhaften Substanziierung der Bestreitung könne keine Rede sein (KG-act. 7, S. 25-27 N 84-92).
bbb) Die Klägerin legte in ihrer Klageschrift vom 4. Januar 2019 ihre Forderung in der Höhe von Fr. 1'318'832.00 dar und schloss aus den ihr vorliegenden Akten (vgl. insbesondere Vi-KB 27 f.), dass der Beklagte offenbar beabsichtige, ihre Forderung mit einer Honorarforderung von Fr. 8'000'000.00 zu verrechnen, die auf einer Vereinbarung des Beklagten mit E.________ basiere und von diesem angeblich bewilligt worden sei. Weder sei diese Honorarforderung spezifiziert noch liege eine Kopie der betreffenden Honorarnote/Rechnung vor (Vi-act. 1, S. 9 N 27 und S. 11 f. N 35-37). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in der Klageschrift näher auf die Honorarforderung von Fr. 8'000'000.00 hätte eingehen können. Der Beklagte äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren erstmals in seiner ersten Rechtsschrift, der Klageantwort vom 22. Mai 2019, zu seiner behaupteten Verrechnungsforderung von Fr. 8'000'000.00. Er reichte die Honorarnote vom 3. Juni 2016 (Vi-BB 3) ein und trug dazu lediglich vor, E.________ selbst habe diese Honorarnote vor Zeugen persönlich unterzeichnet. Die Fr. 1'318'832.00 seien mit seiner Forderung gemäss der Honorarnote vom 3. Juni 2016 zu verrechnen, zumal die Anwaltskommission eine solche Verrechnung geprüft, als möglich und statthaft erachtet sowie bejaht habe (Vi-act. 16, S. 7-9 KARZ 10 und 14 sowie S. 13 KARZ 21). Die Klägerin wies anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2019 zutreffend darauf hin, die tatsächlichen Ausführungen des Beklagten zu seiner behaupteten Forderung von Fr. 8'000'000.00 würden sich darauf beschränken, dass er über eine Forderung in solcher Höhe verfüge, die E.________ anerkannt habe. Die Honorarnote vom 3. Juni 2016 nehme nur insoweit auf die behauptete Forderung Bezug, als darin die Rede sei von "Amount outstanding brokerage fees: CHF 8 Mio." und "03.06.2016 fix as per oral agreement, brokerage fee for various services CHF 8 Mio.". Der Beklagte bringe keinerlei weiteren Erläuterungen zum Hintergrund seiner hohen Forderung vor und lege neben Vi-BB 3 keine weiteren Beweise ins Recht, die seine Forderung stützen würden (Vi-act. 30, S. 13 f. N 37-39). Die Klägerin trug deshalb die Hinweise zum Hintergrund der vom Beklagten geltend gemachten Verrechnungsforderung aus den Gerichtsakten zusammen, indem sie den vom Beklagten ebenfalls eingereichten Beschluss der Anwaltskommission des Kantons Schwyz vom 3. September 2018 studierte und das Wesentliche festhielt (Vi-act. 30, S. 14 f. N 41; Vi-BB 2, E. 3b S. 4 f.). Solche Hinweise sind der Klageantwort nicht zu entnehmen. Erst in seiner Eingabe vom 31. Dezember 2019 machte der Beklagte Ausführungen zur behaupteten Verrechnungsforderung wie folgt: Die Forderung von Fr. 8'000'000.00 resultiere aus einem anderen Mandat von E.________, bei welchem es um die Vermittlung eines Verkaufs der Gesellschaft "N.________" gegangen sei. Es sei eine Finder's Fee von 3 % vereinbart worden und der Verkaufspreis solle zwei Milliarden USD betragen haben. Der Beklagte habe einen Käufer gefunden und die Parteien hätten sich per Handschlag geeinigt. Nachdem E.________ den Kauf ohne ersichtlichen Grund widerrufen habe, hätten er und der Beklagte sich auf einer Geschäftsreise auf eine (reduzierte) Finder's Fee von Fr. 8'000'000.00 geeinigt. E.________ habe "nach der Unterschrift unter der Honorarnote vom 3. Juni 2016 gesagt", er werde diese Finder's Fee später bezahlen, da er zuvor noch Familienangelegenheiten zu regeln habe (Vi-act. 38, S. 5). Aber auch mit diesen Ausführungen substanziierte der Beklagte nicht rechtsgenüglich, dass er den Vermittlungsauftrag erfüllte bzw. wer der Käufer der N.________ gewesen sein oder wann er E.________ über den Käufer informiert haben soll. Auch vor diesem Hintergrund sind die Bestreitungen der Klägerin als ausreichend zu qualifizieren.
cc) Nach dem Gesagten ist die Gegenseitigkeit der Verrechnungsforderung mit der Hauptforderung mangels substanziierter Behauptung und Beweises zu verneinen. Dies stellt ein weiterer Grund dar, dass die Verrechnungseinrede des Beklagten nicht zutrifft.
3.3
Die Vorinstanz prüfte in der Folge vier weitere vom Beklagten vorgebrachte Gründe, aus denen sich nach dessen Ansicht ergeben würde, dass er die Gelder der Klägerin – unabhängig davon, ob diese nur der Klägerin oder E.________ zustünden – zur Tilgung habe verwenden können (angef. Urteil, E. 7.5 S. 26-37).
a) Die Vorinstanz erachtete das Vorbringen des Beklagten als unzutreffend, wonach "die Klägerin / E.________ in deren Namen" ihn in den Glauben versetzt und belassen habe, dass die Klägerin Schuldnerin oder zumindest solidarisch Haftende seiner Honorarforderung von Fr. 8'000'000.00 sei und eine Rechnungsstellung an E.________ akzeptieren werde (angef. Urteil, E. 7.5.1 S. 26-29).
aa) Der Beklagte verweist auf seine Einwände und Rügen unter lit. A, A 2 und A 3, die darlegen würden, weshalb die Vorinstanz bei der Frage, ob die Klägerin Schuldnerin oder zumindest solidarisch Haftende seiner Honorarforderung von Fr. 8'000'000.00 sei, nicht alle Umstände festgestellt und richtig berücksichtige habe. Bei Einbezug sämtliche Umstände wäre daraus hervorgegangen, dass es dem wirklichen Willen von E.________ entsprochen habe oder dass der Beklagte zumindest darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin Schuldnerin oder zumindest solidarisch Haftende seiner Honorarforderung von Fr. 8'000'000.00 sei (KG-act. 1, S. 46 f. N 118-120). Die Klägerin verweist auf ihre Ausführungen in N 21 ff. (KG-act. 7, S. 27 N 93).
bb) In den Vorbringen in lit. A geht der Beklagte nicht auf die vorinstanzliche Begründung ein, sondern verweist lediglich auf seine Ausführungen unter A 1 (KG-act. 1, S. 4 f. N 4 f.). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen an dieser Stelle.
cc) Was die Rügen des Beklagten in lit. A 2 und A 3 seiner Berufungsschrift (KG-act. 1, S. 5-20 N 6-36) anbelangt, kann grundsätzlich auf E. 2d/bb und cc vorne verwiesen werden. Indessen ist auf das Vorbringen des Beklagten einzutreten, als er darin nicht nur auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verweist, sondern die betreffende vorinstanzliche Erwägung konkret angibt und darauf eingeht (KG-act. 1, S. 10 N 16 f.).
aaa) Der Beklagte macht mit Bezug auf die Adressierung der Fälle "O.________" und "P.________" geltend, er habe die dafür geforderten Honorare gleich fakturiert wie in Fällen, in denen es offensichtlich um Forderungen aller "Mandanten" gegangen sei. Die Klägerin habe nicht bestritten, dass sie die Adressierung der Honorarforderungen des Beklagten an E.________ auch dort akzeptiert habe, in welchen es um die Begleichung von Mandanten von E.________ persönlich ("eigene") gegangen sei (KG-act. 1, S. 7 N IX). An anderer Stelle weist der Beklagte darauf hin, die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Klägerin sich auch in Fällen verpflichtet gesehen und Honorarforderungen beglichen habe, in welchen es um Forderungen gegangen sei, für die ausschliesslich E.________ Mandant gewesen sei. Die Vorinstanz habe dazu ausgeführt, dieser Umstand vermöge beim Beklagten nicht eine berechtigte Erwartung zu begründen, dass zwischen E.________ und der Klägerin eine dahingehende Regelung bestanden habe, wonach die Klägerin sämtliche Honorarforderungen des Beklagten aus persönlichen Mandaten mit E.________ begleichen würde. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass er sich nicht (nur) darauf berufe, vertrauen zu können, zwischen E.________ und der Klägerin habe es eine solche Regelung gegeben, sondern (ebenso) darauf, dass E.________ (auch) die Klägerin tatsächlich verpflichtet habe. Es hätte der Klägerin oblegen, darzulegen, warum sie hinsichtlich einiger Mandate privater Natur von E.________ verpflichtet worden sei, jedoch bei anderen Mandaten wie bei der Vermittlung eines Verkaufs der N.________ nicht habe verpflichtet werden wollen. Sei die Klägerin bei einer richtigen Auslegung durch E.________ hinsichtlich aller Forderungen und mithin auch bezüglich der Verrechnungsforderung des Beklagten verpflichtete worden, sei sie ebenfalls Schuldnerin der Verrechnungsforderung und hafte solidarisch dafür (KG-act. 1, S. 10 f. N 16 f.). Die Klägerin legt dar, weshalb die Behauptungen des Beklagten nicht zutreffen würden (vgl. KG-act. 7, S. 8-10 N 28-32).
bbb) Feststeht, dass von wenigen Ausnahmen abgesehen, es die Klägerin war, welche die vom Beklagten an E.________ und die M.________ adressierten Rechnungen beglich. Sämtliche von der Klägerin bezahlten Rechnungen betrafen Honorarforderungen für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten. Demgegenüber beglichen weder die Klägerin noch E.________ die vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Forderung von Fr. 8'000'000.00, die sich nicht auf Honorarforderungen des Beklagten, sondern auf die vom Beklagten behauptete Provision für die strittige Vermittlung eines Käufers für die Gesellschaft N.________ bezog (vgl. E. 3.2b/cc vorne).
Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin die vom Beklagten vorgenommene Adressierung seiner Honorarforderungen an E.________ und an die M.________ auch für eigene Mandate (also Mandate der Klägerin; vgl. Vi-act. 32, S. 24 N 23) wie "O.________" nicht rügte und insofern akzeptierte (angef. Urteil, E. 7.5.1.3 S. 28). Somit verbleibt ein einziger Fall ("P.________"), in welchem die Honorarforderung des Beklagten hinsichtlich eines persönlichen Mandates von E.________ mit Geldern der Klägerin bezahlt wurde. Wie die Vorinstanz festhielt, räumte der Beklagte selber ein, nicht die Klägerin, sondern er habe die Honorarforderung im Fall "P.________" durch Abbuchung vom Klientengelderkonto beglichen (vgl. angef. Urteil, E. 7.5.1.3 S. 28; Vi-act. 32, S. 26 N 26). Es kann daher keine Rede davon sein, dass zwischen E.________ und der Klägerin eine dahingehende Regelung bestanden habe, wonach die Klägerin sämtliche Honorarforderungen des Beklagten aus persönlichen Mandaten mit E.________ begleichen würde. Ausserdem bezieht sich der Fall "P.________" auf die anwaltliche Vertretung von E.________ durch den Beklagten gegenüber dem Q.________ (Vi-act. 32, S. 25 N 24) und beschlägt einen kleinen Betrag (2.5 Stunden zu Fr. 500.00/Std.; Vi-act. 32, S. 26 N 26 sowie Vi-BB 8, Honorarnote 22/1, S. 1 und S. 2, Positionen vom 02.07.17 und 06.07.17). Demgegenüber betrifft die strittige Verrechnungsforderung kein Honorar des Beklagten für seine anwaltliche Tätigkeit, sondern eine Vermittlungsprovision im Betrag von Fr. 8'000'000.00. Zudem wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die vom Beklagten in Rechnung gestellte Verrechnungsforderung vom 3. Juni 2016 datiere, weshalb die Abrechnungsweise im Fall "P.________" vom 12. Juli 2017 bis 15. Dezember 2017 beim Beklagten im Juni 2016 noch kein Vertrauen haben begründen können, dass die Klägerin seine Verrechnungsforderung von Fr. 8'000'000.00 bezahlen werde (angef. Urteil, E. 7.5.1.3, S. 28 unten). Aufgrund dieser Sachdarlegung ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass der Beklagte nicht darauf vertrauen konnte, die Klägerin werde das Vermittlungsmandat von E.________ zum Verkauf der Gesellschaft N.________ selbst bezahlen.
b) Es ist unbestritten, dass E.________ die "Confirmation and agreement regarding use of clients funds" vom 21. Februar 2017 (Vi-KB 3 bzw. Vi-BB 21; nachfolgend: "Confirmation and agreement") resp. die/der "Bestätigung und Vertrag über die Verwendung von Mandantenvermögen" vom 21. Februar 2017 (Vi-act. 60, nach S. 5; nachfolgend: "Bestätigung und Vertrag über die Verwendung von Mandantenvermögen") sowohl als Privatperson als auch im Namen der Klägerin unterzeichnete (angef. Urteil, E. 7.5.2.3 S. 30; KG-act. 1, S. 47-55 N 121-143; KG-act. 7, S. 28-32 N 94-112). Ebenso sind sich die Parteien einig und ergibt sich aus den Akten (Vi-BB 21 bzw. Vi-act. 60, nach S. 5, jeweils Ingress und Ziff. A 1), dass der Beklagte die Klientengelder von E.________, der F.________, der F.________ und der Klägerin (nachfolgend: die vier Mandanten), die auf seinem Klientengelderkonto liegen, grundsätzlich zur Begleichung von Honorarforderungen aus den Verfahren gegen diverse Ölgesellschaften vor Schweizer Gerichten nutzen darf (angef. Urteil, E. 7.5.2.3; KG-act. 1, S. 47-55 N 121-143; KG-act. 7, S. 28-32 N 94-112). Strittig ist dagegen, ob der Beklagte gestützt auf die Ziffer A 1 der "Confirmation and agreement" auch Gelder auf seinem Klientengelderkonto dazu gebrauchen darf, um Honorarforderungen aus anderen Mandanten als den Gerichtsverfahren in der Schweiz (vorliegend: die Provisionsforderung von Fr. 8'000'000.00) zu begleichen. Die Vorinstanz verneinte dies (vgl. angef. Urteil, E. 7.5.2.4 S. 31-33), was der Beklagte in Abrede stellt (vgl. KG-act. 1, S. 47-55 N 121-143). Die Klägerin ist der Auffassung der Vorinstanz (vgl. KG-act. 7, S. 28-32 N 94-112).
aa) Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (vgl. angef. Urteil, E. 7.5.2.3 S. 30 f.) und entgegen dem Einwand des Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 47 f. N 122 f.), fielen gestützt auf das anwendbare schweizerische Recht (vgl. E. 3.1 vorne) die Behauptungen und Bestreitungen der Klägerin betreffend "Bestätigung und Vertrag über die Verwendung von Mandantenvermögen" durch den Abschluss des US-Vergleichs vom 13. Februar 2020 zwischen dem Beklagten und E.________ nicht dahin (vgl. E. 3.2a vorne).
bb) Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Auslegung der "Confirmation and agreement" im Wesentlichen aus, es sei strittig, ob die Klägerin Schuldnerin der Verrechnungsforderung von Fr. 8'000'000.00 sei. Sie (die Vorinstanz) habe bereits dargelegt, dass der Beklagte nicht substanziiert behauptet habe, die Klägerin sei Schuldnerin der Verrechnungsforderung. Aus der E-Mail von E.________ vom 20. Juli 2016 gehe nicht hervor, ob der Beklagte auch Honorare aus Mandaten mit E.________ persönlich mit Geldern auf seinem Klientengelderkonto begleichen könne. Daher sei der diesbezügliche wirkliche Parteiwille nicht feststellbar, zumal der Beklagte in diesem Zusammenhang keine weiteren Beweise offeriert habe, weshalb mittels objektiver Auslegung der mutmassliche Parteiwille der "Confirmation and agreement" zu ermitteln sei (angef. Urteil, E. 7.5.2.4 S. 31). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, gemäss dem mutmasslichen Parteiwillen dürfe die "Confirmation and agreement" nur so verstanden werden, dass der Beklagte die Klientengelder nur zur Bezahlung seiner Honorarforderungen und Auslagen verwenden dürfe, die aus den Gerichtsverfahren in der Schweiz gegen diverse Ölgesellschaften stammen würden (angef. Urteil, E. 7.5.2.5 f. S. 32). Selbst wenn auch andere Mandate als die Schweizer Gerichtsfälle von der "Confirmation and agreement" erfasst wären, könnte der Beklagte seine Verrechnungsforderung gestützt auf lit. B Ziff. 1 und 2 nicht mit dem Guthaben auf dem Klientengelderkonto begleichen, bevor ein gerichtlicher Entscheid über diese Honorarforderung vorliege, zumal die Klägerin die Verrechnungsforderung gegenüber dem Beklagten beanstandet habe (angef. Urteil, E. 7.5.2.7 S. 32 f.).
aaa) Der Beklagte leitet aus seiner Behauptung, da E.________ alle "Mandanten" und insbesondere auch die Klägerin als Schuldnerin oder Solidarschuldnerin seiner Honorarforderungen (mit-)verpflichtet habe, ab, es wäre widersprüchlich von ihm gewesen, nun plötzlich in der "Confirmation and agreement" Forderungen von der Möglichkeit der Verrechnung und Begleichung durch auf seinem Klientengelderkonto liegende Gelder auszuschliessen. Es hätte seitens von E.________ einer besonderen Anmerkung oder Handlung bedurft, um das bis dahin entstandene, berechtigte Vertrauen des Beklagten dahingehend einzuschränken. Daher sei der tatsächliche Konsens zu bejahen (KG-act. 1, S. 48 f. N 124 f.). Wie bereits dargelegt, ist es nicht so, dass E.________ alle "Mandanten" und insbesondere auch die Klägerin als Schuldnerin oder Solidarschuldnerin seiner Honorarforderungen (mit-)verpflichtete (vgl. E. 3.2c und 3.3a vorne). Die Schlussfolgerung des Beklagten zielt daher ins Leere.
bbb) Insoweit der Beklagte geltend macht, weder die Klägerin noch E.________ hätten substanziiert bestritten, dass die "Confirmation and agreement" nicht auf andere Forderungen anzuwenden sei, als diejenigen, die sich aus den Gerichtsfällen in der Schweiz ergäben (KG-act. 1, S. 50 f. N 127, 129 und 130), trifft dies nachweislich nicht zu (vgl. Vi-act. 29, S. 16 f.), worauf bereits die Vorinstanz hinwies (angef. Urteil, E. 7.5.2.2 S. 30).
ccc) Der Beklagte verweist wiederholt auf seine Ausführungen unter lit. A 3 seiner Berufungsschrift (KG-act. 1, S. 50 f. N 128, 130 und 132). Dazu kann auf E. 2d/bb und cc vorne verwiesen werden, da darin ebenso das vom Beklagten in KG-act. 1, S. 8 f. N 13 gerügte Vorbringen abgehandelt wird.
ddd) Der Beklagte rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde in der Präambel der "Confirmation and agreement" auch auf nicht näher definierte Verfahren in anderen Jurisdiktionen verwiesen, was einer Einschränkung auf "Schweizerische Gerichtsfälle" widerspreche. Vielmehr werde in lit. A Ziff. 2 präzisiert, dass der Beklagte jegliche Art von Forderungen durch Verrechnung begleichen könne (KG-act. 1, S. 51 N 131). Die Klägerin begründet, weshalb eine objektive Auslegung der "Confirmation and agreement" zum Schluss führe, dass der Beklagte die Klientengelder nur zur Bezahlung seiner Honorarforderungen und Auslagen verwenden dürfe, die aus den Gerichtsverfahren in der Schweiz gegen diverse Ölgesellschaften stammen würden, zumal im vom Beklagten verfassten Bericht vom 29. August 2017 der angebliche Vermittlungsvertrag zwischen E.________ und dem Beklagten nicht erwähnt werde und die Vertretungsvollmacht von E.________ bezüglich der Klägerin auf die Führung der Schweizer Gerichtsverfahren beschränkt gewesen sei (KG-act. 7, S. 30-32 N 101-112).
In der Präambel der "Confirmation and agreement" (Vi-act. 60, nach S. 5) werden die beteiligten Parteien festgehalten, unter anderem E.________ und die Klägerin. Diese werden als Kläger in verschiedenen Gerichtsverfahren in der Schweiz und anderen Rechtsordnungen bezeichnet. Angesprochen werden somit lediglich Parteien in Gerichtsverfahren. In lit. A Ziff. 1 wird erwähnt, dass die Vereinbarung, wonach die R.________ die Klientengelder auf seinem Konto zur Begleichung all ihrer bereits angefallenen Gebühren, Honorare und Ausgaben verwenden könne, immer noch Gültigkeit habe. Von einer Provision im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag, die keine Honorarforderung für eine eigentliche anwaltliche Tätigkeit beschlägt, ist nicht die Rede. Dasselbe gilt bezüglich Ziff. 2 in lit. A, wonach die R.________ alle übernommenen Honorare/Gebühren/Auslagen oder alle Arten von Gerichtsgebühren und Verteidigerkosten mit jeder Art von Gerichtskosten, Hinterlegungen oder Kompensationszahlungen verrechnen kann, die ein Gericht den Mandanten zuerkannte. In lit. B Ziff. 3 wird unbestrittenermassen für einen konkreten Gerichtsfall in der Schweiz ("Mandanten gegen S.________") eine spezifische Abwicklung der Kosten vereinbart. Eine normative Auslegung der "Confirmation and agreement" führt somit zum Schluss, dass der Beklagte die Klientengelder zumindest nicht dafür verwenden durfte, um sich ausserhalb der eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem behaupteten Vermittlungsvertrag eine Provision im Betrag von Fr. 8'000'000.00 auszahlen zu lassen. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt vom 8. Juli 2016 und somit ebenso bei Abschluss der "Confirmation and agreement" am 21. Februar 2017 von der Kontrolle der Klägerin durch die Kinder von E.________ gewusst haben musste und schon ab dem 8. Juli 2016 davon ausging, dass hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von E.________ namens der Klägerin zumindest Zweifel angebracht waren (vgl. E. 2b/cc vorne).
eee) Unabhängig davon ist Folgendes zu beachten: In lit. B Ziff. 1 der "Confirmation and agreement" wird festgehalten, dass die voranstehenden Bestätigungen unter lit. A keinen Verzicht der Mandanten auf eine Beanstandung der entsprechenden Honorar-/Gebühren-/Ausgabenrechnungen darstellen. Die Klägerin beanstandete denn auch von Anfang an die vom Beklagten behauptete Verrechnungsforderung. Ziff. 2 in lit. B ist zu entnehmen, dass der Beklagte die Honorare, die von den Mandanten beanstandet wurden, gerichtlich einfordern kann. Da also die Klägerin die strittige Verrechnungsforderung beanstandete, müsste der Beklagte diese gerichtlich geltend machen. Daraus ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend bemerkte – zu schliessen, dass der Beklagte Honorarforderungen, die von der Klägerin beanstandet wurden (also auch die Verrechnungsforderung), nicht ohne Weiteres, sondern erst nach Vorliegen eines gerichtlichen Entscheides über diese Verrechnungsforderung vom Klientengelderkonto abbuchen darf.
Was der Beklagte dagegen vorträgt (vgl. KG-act. 1, S. 53-55 N 137-143), überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Regelung in lit. B Ziff. 2 der "Confirmation and agreement" auf den Inhalt der Verzinsung beschränken soll. Ebenso wenig stellt die Honorarnote des Beklagten vom 3. Juni 2016 eine von E.________ anerkannte Schuld dar (vgl. E. 3.2b/bb und cc vorne). Darüber hinaus fehlt es an der Gegenseitigkeit der Verrechnungsforderung mit der Hauptforderung (vgl. E. 3.2c vorne). Eine faktische Verfügungsmacht des Beklagten über sein Klientengelderkonto bedeutet noch nicht, dass er auch zur Abbuchung jeglicher behaupteter Forderung befugt ist.
c) Die Vorinstanz legte weiter dar, dass die "Confirmation and agreement" vom 21. Februar 2017 nicht als eine allgemeine solidarische Haftung der "Kläger" für Forderungen des Beklagten, die über die den "Klägern" von einem Gericht zugesprochenen Gerichtskosten, Gerichtsvorschüssen oder Entschädigungen hinausgehen, verstanden werden konnte (angef. Urteil, E. 7.5.3 S. 33-35).
aa) Insoweit der Beklagte auf seine Ausführungen unter lit. A 2 und A 3 seiner Berufungsschrift verweist (KG-act. 1, S. 55 f. N 145), kann auf E. 2d/bb und cc vorne verwiesen werden.
bb) Der Beklagte rügt im Besonderen die Auslegung von lit. A Ziff. 2 der "Confirmation and agreement" vom 21. Februar 2017 durch die Vorinstanz (vgl. KG-act. 1, S. 55-58 N 145-149). Die Klägerin stellt dies in Abrede (vgl. KG-act. 7, S. 32 f. N 113-115). Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die bereits in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.2b/bb und cc vorne). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bereits am 8. Juli 2016 und somit schon am 21. Februar 2017 von der Kontrolle der Klägerin durch die Kinder von E.________ gewusst haben musste und auch schon ab dem 8. Juli 2016 davon ausging, dass hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von E.________ namens der Klägerin zumindest Zweifel angebracht waren (vgl. E. 2b/cc vorne).
cc) Die Vorinstanz hielt fest, der Beklagte habe vom Konto "Kontokorrent E.________" bei der T.________ (Bank I) am 5. und 15. Januar 2018 Beträge von Fr. 1'046'000.00 und Fr. 204'619.70 auf sein Firmenkonto übertragen. Er erläutere nicht, weshalb der von ihm auf sein Klientengelderkonto überwiesene Betrag insgesamt nur Fr. 1'250'619.70 bzw. nicht den von den Gerichten zurückerstatteten Betrag von Fr. 1'318'832.00 umfasse. Wolle der Beklagte somit einen Teilbetrag von ca. Fr. 1'300'000.00 seiner behaupteten Honorarforderung von Fr. 8'000'000.00 beglichen haben, sei nicht erklärbar, weshalb er in der von ihm eingereichten "Übersicht der Rechnungen" (Vi-BB 7) bei der "Rechnungs-Nr. 16" und in der von ihm am 23. Mai 2018 an die Klägerin gesandten Excel-Datei (Vi-KB 30) in der Tabelle "Honorary Notes (fees, expenses, third parycost)" bei "Inv.-Nr. 16" den ganzen Betrag von Fr. 8'000'000.00 mit dem Vermerk "unpaid" aufgeführt habe. Die Behauptungen des Beklagten betreffend seine beiden erwähnten Geldüberweisungen seien nicht schlüssig bzw. widersprüchlich. Daraus vermöge der Beklagte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (angef. Urteil, E. 7.5.3.5 S. 34 f.).
Der Beklagte äussert dazu, keine Partei habe behauptet, dass er durch den Eintrag in der Excel-Datei bestreite, durch Überweisung auf ein Betriebskonto am 5. und 15. Januar 2018 eine Forderung gegen einen "Mandanten" beglichen oder diese verrechnet zu haben (KG-act. 1, S. 58 N 150). Damit bleibt unbestritten, dass der vom Beklagten auf sein Klientengelderkonto überwiesene Betrag nicht nur Fr. 1'250'619.70, sondern Fr. 1'318'832.00 beträgt.
d) In den Honorarnoten "AB.18/1" bis "AB.18/02" (Honorarnoten ab 18. Juli 2016) ist folgende Klausel enthalten (Vi-BB 8):
,,Specifications agreed upon by paying of this invoice:
[ ... ]
A.________, for all contracts and communications with client being: R.________, a law firm registered in the register of the Canton of U.________, Switzerland.
Client, for all contracts and communication with A.________ being E.________, as well as all legal entities he represents and/or owns.
Buy paying, client accepts this invoice and forfeits any claim deriving from work done, the attorney being freed from the attorney secrecy for any collection.
Swiss law applicable, competent court/forum is Canton of Schwyz."
Übersetzt ins Deutsche lautet diese Klausel wie folgt (Vi-act. 60):
,,Mit Zahlung dieser Rechnung vereinbarte Einzelheiten:
[ ... ]
Für alle Verträge mit den Mandanten und Mitteilungen an selbige ist A.________: die R.________, ein im Register des Kantons U.________, Schweiz, eingetragenes Anwaltsbüro.
Für alle Verträge mit A.________ und Mitteilungen an ihn sind E.________ sowie alle durch ihn vertretenen juristischen Personen und/oder alle juristischen Personen in seinem Besitz die Mandanten.
Mit Zahlung akzeptiert der Mandant diese Rechnung und verwirkt alle Ansprüche aus geleisteter Arbeit und der Rechtsanwalt wird für jegliches Inkasso vom Anwaltsgeheimnis entbunden.
Es gilt schweizerisches Recht, Gerichtsstand ist der Kanton Schwyz."
Vorliegend relevant ist die Formulierung in dieser Klausel, dass für alle Verträge mit A.________ und Mitteilungen an ihn E.________ sowie alle durch ihn vertretenen juristischen Personen und/oder alle juristischen Personen in seinem Besitz die Mandanten sind und dass der Mandant diese Rechnung mit Zahlung akzeptiert.
aa) Die Vorinstanz führte bei der Auslegung dieser Klausel nach Art. 18 OR aus, die Parteien würden hinsichtlich ihres diesbezüglichen wirklichen übereinstimmenden Willens keine Beweise offerieren. Daher sei sie nach Treu und Glauben normativ auszulegen. Es sei der Beklagte gewesen, der diese Klausel lediglich auf den Honorarnoten ab dem 18. Juli 2016 angebracht habe. Die Klausel sei somit nicht im Rahmen einer separaten und von allen "Klienten" unterzeichneten Vereinbarung gemeinsam festgehalten worden. Ein Empfänger habe deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass diese Klausel nur für alle mit den Honorarnoten ab dem 18. Juli 2016 abgerechneten Mandate gelten sollten, also insbesondere nicht für die Honorarnote vom 3. Juni 2016 (Vi-BB 3), worin der Beklagte seine Verrechnungsforderung von Fr. 8'000'000.00 in Rechnung gestellt habe. Daher könne in dieser Klausel keine Bestätigung eines schon vorgängig bestehenden Verständnisses über das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten einerseits und E.________, der Klägerin und weiteren Gesellschaften andererseits erblickt werden. Es könne somit offenbleiben, ob die Klausel überhaupt eine solidarische Haftung von E.________ zusammen mit der Klägerin zu begründen vermöge. Selbst wenn die Klausel auch für die Honorarnote vom 3. Juni 2016 Geltung hätte, könnte der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Klausel sehe vor, dass der Klient die Rechnung durch Bezahlung akzeptiere. Weil die Klägerin die Verrechnungsforderung nicht bezahlt habe, habe sie ebenso wenig die Honorarnote vom 3. Juni 2016 im Betrag von Fr. 8'000'000.00 akzeptiert, weshalb sie auch nicht anerkannt habe, der "Mandant" resp. die Vertragspartei des Vermittlungsmandats zum Verkauf der Gesellschaft N.________ zu sein. Die erwähnte Klausel begründe keine solidarische Haftung der Klägerin zum Verkauf der Gesellschaft N.________ (angef. Urteil, E. 7.5.4.3 S. 36 f.).
bb) Insoweit der Beklagte auf die Behauptungen in lit. A 2 und A 3 seiner Berufungsschrift verweist (KG-act. 1, S. 59 f. N 153 und 155), kann auf E. 2d/bb und cc vorne verwiesen werden, zumal er in N 6 V seiner Berufungsschrift keine weitergehenden Ausführungen macht (KG-act. 1, S. 5 unten und S. 6 oben).
cc) aaa) Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass E.________ im Zeitpunkt vom 18. Juli 2016 alle "Mandanten" vertreten habe, sich sämtliche Forderungen seit Anbeginn per E-Mail an sich habe adressieren lassen, ohne gegenzuzeichnen, und alle Rechnungen immer beglichen oder durch die Klägerin bezahlen lassen habe. Die seit dem 18. Juli 2016 zusätzlich angebrachte Klausel sei als Bestätigung eines "gelebten Status" zu verstehen resp. damit sei keine neue und erst ab dann geltende Vereinbarung statuiert worden. Einzig die Honorarnote vom 3. Juni 2016 habe sich der Beklagte von E.________ auf dessen Wunsch wegen des (hohen) Betrages von E.________ sowie vom Zeugen L.________ unterzeichnen lassen. Dadurch habe E.________ die Honorarnote vom 3. Juni 2016 anerkannt. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass dieser den Willen gehabt habe, dass er vor Bezahlung noch bestreiten könne. Auch habe der Beklagte darauf vertrauen können, dass E.________ die Honorarnote vom 3. Juni 2016 akzeptiert habe. Somit habe ein tatsächlicher Konsens und falls nicht, ein normativer Konsens bestanden. Daher habe E.________ von Anbeginn der Auftragsverhältnisse dem Beklagten gegenüber alle "Mandanten" nicht nur vertreten, sondern auch gemeinsam verpflichtet (KG-act. 1, S. 59-61 N 155-158). Die Klägerin ist der Auffassung der Vorinstanz (vgl. KG-act. 7, S. 33-35 N 117-120).
bbb) Der Beklagte musste bereits im Zeitpunkt vom 8. Juli 2016 von der Kontrolle der Klägerin durch die Kinder von E.________ gewusst haben und ging schon ab dem 8. Juli 2016 davon aus, dass hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von E.________ namens der Klägerin zumindest Zweifel angebracht waren (vgl. E. 2b/cc vorne). Er konnte daher im Zeitpunkt vom 18. Juli 2016 nicht mehr in gutem Glauben davon ausgehen, dass die Klägerin ihre Vertretung durch E.________ dulde. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, war es die Klägerin, welche die vom Beklagten an E.________ und die M.________ adressierten Rechnungen beglich. Sämtliche von der Klägerin bezahlten Rechnungen betrafen Honorarforderungen für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten (vgl. E. 3.2b/cc vorne), wobei deren Höchstbetrag ab dem 18. Juli 2016 sich auf Fr. 73'260.00 belief (vgl. Vi-BB 8). Dagegen beglichen weder die Klägerin noch E.________ die vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Forderung von Fr. 8'000'000.00, die sich nicht auf Honorarforderungen des Beklagten, sondern auf die vom Beklagten behauptete Provision für die strittige Vermittlung eines Käufers für die Gesellschaft N.________ bezog (vgl. E. 3.2b/cc vorne). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war es der Beklagte, der die Klausel lediglich auf den Honorarnoten ab dem 18. Juli 2016 anbrachte resp. die Klausel wurde nicht im Rahmen einer separaten und von allen "Klienten" unterzeichneten Vereinbarung gemeinsam festgehalten. Unter diesen Umständen liegt weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens dahingehend vor, dass die Klausel rückwirkend auch für die Honorarnote vom 3. Juni 2016 (Vi-BB 3) gelten soll, weshalb offenbleiben kann, ob die Klausel überhaupt eine solidarische Haftung von E.________ zusammen mit der Klägerin zu begründen vermag. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angef. Urteil, E. 7.5.4.3 S. 36 f.).
ccc) Falls entgegen den vorangehenden Ausführungen die Klausel auch für die Honorarnote vom 3. Juni 2016 gälte, würde der Klient gemäss der Klausel die Rechnung erst durch Bezahlung akzeptieren. Da weder die Klägerin noch E.________ den Betrag von Fr. 8'000'000.00 bezahlten, liegt ebenso wenig ein Akzept im Sinne der Klausel vor, sodass diese keine solidarische Haftung der Klägerin begründet. Eine andere Frage ist, ob E.________ die Honorarnote vom 3. Juni 2016 anerkannte. Dies kann offenbleiben, weil nicht feststeht, dass diese Honorarnote eine im Namen der Klägerin unterzeichnete Schuldanerkennung darstellt (vgl. E. 3.2b vorne) und die Gegenseitigkeit i.S.v. Art. 120 Abs. 1 OR (vgl. E. 3.1 vorne) zwischen der vom Beklagten geltend gemachten Verrechnungsforderung von Fr. 8'000'000.00 einerseits und der Hauptforderung der Klägerin von Fr. 1'318'832.00 andererseits mangels substanziierter Behauptung und Beweises zu verneinen ist (vgl. E. 3.2c vorne).
3.4
Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass die Honorarnote vom 3. Juni 2016 eine im Namen der Klägerin unterzeichnete Schuldanerkennung darstellt (vgl. E. 3.2b vorne), zwischen der vom Beklagten geltend gemachten Verrechnungsforderung von Fr. 8'000'000.00 und der Hauptforderung der Klägerin von Fr. 1'318'832.00 eine Gegenseitigkeit i.S.v. Art. 120 Abs. 1 OR besteht (vgl. E. 3.2c vorne) und die Klägerin Solidarschuldnerin der geltend gemachten Verrechnungsforderung ist (vgl. E. 3.3 vorne). Es steht somit nicht fest, dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 8'000'000.00 schuldet, weshalb der Beklagte diese Forderung nicht mit der Rückerstattungsforderung der Klägerin von Fr. 1'318'832.00 verrechnen kann und ihr diesen Betrag zu bezahlen hat. Daher brauchen – entgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 61 N 160) – die von der Vorinstanz offengelassenen Punkte (vgl. angef. Urteil, E. 7.7 S. 38) nicht geprüft zu werden.
4.
Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Februar 2021 zu bestätigen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 33‘000.00 festzusetzen (vgl. auch KG-act. 3).
Da die Klägerin keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreicht, ist die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Der Streitwert beträgt Fr. 1'318'832.00, sodass von einem Grundhonorar von 1 bis 3.5 % des Streitwerts resp. von Fr. 13'188.00 bis Fr. 46'159.00 auszugehen ist (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Rahmen dieses Mindest- und Höchstansatzes ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 GebTRA frei zu bestimmen, wobei im Berufungsverfahren das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 festgesetzten Ansätze beträgt (§ 11 GebTRA). Die Streitsache ist nicht als einfach zu qualifizieren. Der klägerische Rechtsvertreter musste die über 60 Seiten umfassende Berufungsschrift der Gegenpartei lesen und beantworten, eine weitere 15-seitige Eingabe des Beklagten studieren und verfasste eine Berufungsantwort im Umfang von 35 Seiten. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es als angemessen, die zu Gunsten der Klägerin auszusprechende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 24‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Februar 2021 bestätigt.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 33‘000.00 werden dem Beklagten auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3.
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 24'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'318'832.00.
5.
Zufertigung an Fürsprecher B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
16.
März 2022 kau
ZK1 2021 22
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 530 ORart. 530 COart. 530 CO
Art. 530 VAWart. 530 ORHart. 530 OR
Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO
Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR
Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO
Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR
Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO
Art. 394 VAWart. 394 ORHart. 394 OR
4C.225/2000
Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO
Art. 394 VAWart. 394 ORHart. 394 OR
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BGE 143 III 348ATF 143 III 348DTF 143 III 348
Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO
Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR
Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO
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Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO
Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR
BGE 143 III 348ATF 143 III 348DTF 143 III 348
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
5A_704/2015
§ 45 JG
Art. 2 IPRGart. 2 LDIPart. 2 LDIP
Art. 2 ZPOart. 2 CPCart. 2 CPC
5A_723/2017
Art. 2 ZPOart. 2 CPCart. 2 CPC
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§ 45 JG
5A_975/2020
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_704/2015
§ 45 JG
5A_704/2015
§ 45 JG
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§ 45 JG
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO
Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR
Art. 120 ORart. 120 COart. 120 CO
Art. 120 VAWart. 120 ORHart. 120 OR
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§ 6 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 1 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF