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Entscheid

ZK1 2021 25

Kammer

7. März 2022Deutsch22 min

A. Der Berufungsgegner ist der Sohn von E.________ sel., die seit dem 28. Juli 2014 im Senioren- und Pflegeheim F.________ GmbH lebte (Vi-act. KB 3). Der Berufungsführer gewährte E.________ sel. mit Bescheid vom 12. November 2014 ab 13. Oktober 2014 Sozialhilfeleistungen (Vi-act. KB 3). Sie verstarb am ________ 2017 (vgl. Vi-act. KB 7, S. 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 7. März 2022

ZK1 2021 25

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Unterhaltsklage (Verwandtenunterstützung)

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. März 2021, ZEV 2019 19);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Der Berufungsgegner ist der Sohn von E.________ sel., die seit dem 28. Juli 2014 im Senioren- und Pflegeheim F.________ GmbH lebte (Vi-act. KB 3). Der Berufungsführer gewährte E.________ sel. mit Bescheid vom 12. November 2014 ab 13. Oktober 2014 Sozialhilfeleistungen (Vi-act. KB 3). Sie verstarb am ________ 2017 (vgl. Vi-act. KB 7, S. 2).

a) Mit Klage vom 4. März 2019 beantragte der Berufungsführer Folgendes (Vi-act. A/I):

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Unterhalt für Frau E.________ für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis ________2017 in Höhe von EUR 15’873.56 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 27.04.2017 zu zahlen.

Erwägungen

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der beklagten Partei.

Der Berufungsgegner beantragte mit Klageantwort vom 12. Juni 2019 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers (Vi-act. A/II).

Am 26. Juli 2019 nahm der Berufungsführer Stellung zum Nichteintretensantrag (Vi-act. A/III), woraufhin der Berufungsgegner am 11. Oktober 2019 seinerseits eine Stellungnahme einreichte (Vi-act. A/IV). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Nichteintretensantrag des Berufungsgegners ab (Vi-act. D/1).

b) Mit Replik vom 29. Juni 2020 (Vi-act. A/V) und Duplik vom 31. August 2020 (Vi-act. A/VI) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Sie verzichteten am 6. Oktober 2020 (Berufungsgegner, Vi-act. E/3) bzw. am 6. Oktober 2020 (Berufungsführer, Vi-act. E/34) auf eine mündliche Verhandlung. Mit Urteil vom 17. März 2021 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage vollumfänglich ab und auferlegte die Kosten dem Berufungsführer (Vi-act. A).

B. Dagegen erhob der Berufungsführer am 3. Mai 2021 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17.03.2021, ZEV 2019 19 sei aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren in dieser Höhe gut zu heissen, welches lautete:

2.

Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger Unterhalt für Frau E.________ für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis ________2017 in Höhe von EUR 15’873.56 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 27.04.2017 zu zahlen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsbeklagten (inklusive Mehrwertsteuer).

Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2021 beantragte der Berufungsgegner die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 7);-

in Erwägung:

1.

Die örtliche (Art. 2 und Art. 5 LugÜ; angef. Urteil, E. 1.1) und sachliche (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 31 Abs. 2 lit. c JG; angef. Urteil, E. 1.1) Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe sowie die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG) sind gegeben. Wie bereits die Vorinstanz ausführte (angef. Urteil, E. 1.2), ist auf den internationalen Sachverhalt in materieller Hinsicht deutsches Recht anwendbar (Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht), in prozessrechtlicher Hinsicht bei fehlenden einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen oder solchen des IPRG demgegenüber die Schweizerische Zivilprozessordnung (vgl. Art. 2 ZPO; BGer Urteil 4A_243/2018 E. 4.1 m.H.; Spühler/Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 75).

Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Zulässigkeit von neuen Tatsachen und Beweismitteln hat die Berufungsinstanz grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf, 2016, N 26 zu Art. 317 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestanden. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 4.1; Urteil BGer 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017, E. 4.5.2).

In der Berufungsbegründung werden zu grossen Teilen Tatsachen ausgeführt, die den erstinstanzlichen Rechtsschriften nicht zu entnehmen sind, insbesondere betreffend die detaillierte Berechnung der eingeklagten Forderung. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren, d.h. um unechte Noven, die nach dem Gesagten im Berufungsverfahren nicht zulässig sind. Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, die Zusammensetzung der Forderung „zur Verdeutlichung“ darzustellen (KG-act. 1, S. 7), wenn die entsprechenden Tatsachen erstinstanzlich nicht genügend substantiiert wurden. Abgesehen von einzelnen Sätzen, mit denen der Berufungsführer die Beweislastverteilung und die Beweiswürdigung der Vor­instanz rügt, kann auf die neuen Tatsachenbehauptungen – namentlich die detaillierten Ausführungen zur Berechnung der Forderung inkl. der Abzüge (KG-act. 1, S. 5-9) und die grundsätzliche Zahlungsweise der Beiträge des Klägers an mehrere Bewohner der F.________ GmbH (KG-act. 1, S. 10) – im Folgenden nicht weiter eingegangen werden.

2.

E.________ sel. lebte unbestrittenermassen vom 28. Juli 2014 bis zu ihrem Ableben am ________ 2017 (vgl. Vi-act. KB 7, S. 2) im Senioren- und Pflegeheim F.________ GmbH (D; Vi-act. KB 3), wofür ihr der Berufungsführer mit Bescheid vom 12. November 2014 ab 13. Oktober 2014 Sozialhilfeleistungen gewährte (Vi-act. KB 3). Umstritten ist die Verteilung der Beweislast und das Ausmass der Behauptungs- und Substantiierungslast im Hinblick auf die Höhe der eingeklagten Forderung.

a) Die Vorinstanz erwog nach Prüfung der Klagebeilagen 4-6, zum Beweis über die Höhe der an E.________ sel. geleisteten Unterhaltszahlungen verweise der Berufungsführer pauschal auf die von ihm aufgelisteten Beträge gemäss klägerischer Beilage 4 sowie die diversen Rechnungen in klägerischer Beilage 5. Aus dem Verweis selbst werde nicht klar, welche Teile der Aktenstücke, insbesondere der Rechnungen, als Parteibehauptung gelten sollten. Die benötigten Informationen seien dem Gericht und der Gegenpartei damit nicht ohne Weiteres zugänglich, sondern müssten von diesen auf den einzelnen Rechnungen zusammengesucht und -gerechnet werden, damit erahnt werden könnte, welche Summen für welchen Zeitraum geltend gemacht würden. Damit komme der Berufungsführer seiner Substantiierungsobliegenheit auch durch den Verweis auf die Beilagen nicht nach. Dem Gericht sei es daher von Vornherein unklar, woraus sich die geltend gemachte Forderung zusammensetze. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Zahlen in den Rechtsschriften resultierten, wenn als Beweis klägerische Beilage 4 eingereicht werde und die entsprechenden Beträge darin nicht umfassend zu finden seien. Dem Beklagten sei es auf dieser Grundlage nicht möglich, die Forderung substantiiert zu bestreiten. Der Berufungsführer komme den Anforderungen zur Substantiierung und Erbringung des Beweises der Leistungen nicht nach (angef. Urteil, E. 3.2-4).

Der Berufungsführer macht zusammengefasst geltend, die Höhe der Forderung ergebe sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Rechnungen. Die Rechnungen seien weder so komplex noch so schwierig zu verstehen, als dass es dem Berufungsgegner nicht möglich gewesen wäre, diese zu bestreiten. Die handschriftlichen Korrekturen würden den Beweismittelcharakter der Abrechnungen nicht verändern. Er sei nicht verpflichtet, für Tatsachen, aus welchen der Berufungsgegner einen Vorteil ziehe, rechtlichen Vortrag und Beweis zu erbringen. Die genaue Berechnungsweise des Taschengeldes ergebe sich aus dem Sozialhilfebescheid und aus dem Gesetz, auf welches er verwiesen habe. Die jährliche Anpassung des Taschengeldes ergebe sich aus der zitierten Rechtsnorm. Die Einnahmen von E.________ sel. ergäben sich aus Gesetz. Dem Berufungsführer komme keine Darlegungs- und Beweispflicht für diese Einnahmen zu. Der Berufungsgegner hätte diese bestreiten und substantiiert vortragen müssen. Die Vorinstanz hätte diese Berechnung überprüfen können. Die Zusammenstellung der Heimkosten sei unter „Nettoaufwand“ unter Beiziehung der Rechnungen nachvollziehbar angegeben worden. Die Behauptung der geforderten Gesamtsumme werde direkt in der Rechtsschrift dargestellt, lediglich die Zusammensetzung sei in die als Beweismittel hinzugefügte Tabelle integriert worden. Werde in der Rechtsschrift aufgrund eines Übertragungsfehlers zugunsten des Berufungsgegners ein geringerer Betrag geltend gemacht als mit den Rechnungen nachgewiesen sei, führe dies lediglich zur Abweisung in Bezug auf den Minderbetrag. Die Vorinstanz habe die für die Höhe und die tatsächliche Zahlung der Gelder offerierte Zeugeneinvernahme nicht abgenommen. Die Bestreitungen des Berufungsgegners seien lediglich generell, nicht substantiiert und genügten nicht. Um die Höhe der Leistung zu bestreiten, hätte sich der Berufungsgegner mit den Zahlen auseinandersetzen und einzelne Posten bestreiten müssen. Der Berufungsgegner habe Tatsachen bestritten, für welche ihm die Beweis- und Bestreitenslast obliegen hätte. Dies könne nicht dazu führen, dass der anderen Partei dadurch eine erhöhte Substantiierungslast aufgebürdet werde. Nach den Beweisregeln hätte den Berufungsgegner die Beweislast für abzugsfähige Einnahmen seiner Mutter getroffen. Auf der Basis des Bestreitens habe der Vortrag des Berufungsführers genügt (KG-act. 1).

b) In beweisrechtlicher Hinsicht gilt bei internationalen Sachverhalten, dass das anwendbare (materielle) Recht bestimmt, welche Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein müssen, d.h. welche tatsächlichen Behauptungen bewiesen werden müssen (Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. A., Bern 2012, S. 348). Deshalb richten sich die Beweislastverteilung und das Beweismass nach dem auf die materielle Rechtsfrage anwendbaren Recht (lex causae, Spühler/Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 25 i.V.m. Rz. 87; Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 189; für die Beweislastverteilung: Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. A., 2018, N 92 zu Art. 8 ZGB; Urteil KG SZ ZK1 2018 24 vom 24. Juni 2019, E. 1.e.cc). Demgegenüber wendet jedes Gericht das Prozess- und Verfahrensrecht des eigenen Staates an (lex fori, Spühler/Rodriguez, a.a.O., Rz. 75). Nach dem Recht des Gerichtsortes bestimmt sich somit insbesondere der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, die zulässigen Beweismittel sowie die Art und Weise, wie die Beweise zu erheben sind (Spühler/Rodriguez, a.a.O., Rz. 87; Walter/Domej, a.a.O., S. 348 f.).

Dispositiv

c) Bei der Verwandtenunterstützungspflicht handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch nach § 1601 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), weshalb in materieller Hinsicht deutsches Recht anwendbar ist (Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, HUÜ; angef. Urteil, E. 1.2). Demnach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Unterhaltsberechtigt ist, wer ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ausserstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Das Mass des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt, § 1610 Abs. 1 BGB). Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Ist die unterhaltsberechtigte Person auch sozialhilfeberechtig, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über (vgl. § 94 Abs. 1 des deutschen Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch, Sozialhilfe [SGB XII]). An der Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs ändert sich dadurch aber nichts (Margraf, in: Koch [Hrsg.], Handbuch Unterhaltsrecht, 13. A., München 2017, S. 408). Den Sozialhilfeträger trifft die Darlegungs- und Beweislast einerseits für den Forderungsübergang, d.h. seine Aktivlegitimation, und andererseits für den Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person (Margraf, a.a.O., S. 414; für den Bedarf: Doering-Striening, Elternunterhalt, Bonn 2019, S. 283). Die unterhaltsverpflichtete Person trägt die Beweislast für ihre Leistungsunfähigkeit oder eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB XII (Margraf, a.a.O., S. 414).

d) In prozessualer Hinsicht obliegt es im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) den Parteien, die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Behauptungs- und Substantiierungslast). Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 12 zu Art. 55 ZPO). Wie detailliert eine Tatsache zu behaupten ist, ist eine Frage der Substantiierung. Sie hängt insofern zunächst von den materiellen Anforderungen an den Anspruchstatbestand ab, als die klagende Partei derart detaillierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen hat, dass das Gericht sie, falls bewiesen, als tatbestandsmässigen Sachverhalt feststellen und gestützt darauf den Anspruch schützen kann (Walter, a.a.O., N 200 zu Art. 8 ZGB; vgl. Hurni, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 19 zu Art. 55 ZPO). Es genügt zwar, wenn die Tatsache in ihren Grundzügen behauptet worden ist, sodass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Der Tatsachenvortrag muss aber schlüssig sein, d.h. widerspruchsfrei und vollständig (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 21 zu Art. 55 ZPO). Bestreitet die Gegenpartei die Tatsachenbehauptungen, hat die behauptungsbelastete Partei ihre Tatsachenbehauptungen zu substantiieren, d.h. deren Schlüssigkeit bzw. Subsumtionsfähigkeit durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wiederherzustellen. Wie detailliert die klagende Partei im konkreten Fall ihre Behauptungen zu substantiieren hat, hängt insbesondere vom Grad der Bestreitungen durch die Gegenpartei ab (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 26 zu Art. 55 ZPO).

e) Vorliegend hatte der Berufungsführer in der Klage den Forderungsübergang sowie den Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit von E.________ sel. soweit darzulegen und zu beweisen, dass ein schlüssiger Parteivortrag vorlag, welchen die Vorinstanz unter die anwendbaren materiellen Normen hätte subsumieren können.

Zum Forderungsübergang verwies der Berufungsführer in der Klage auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten auf den Träger der Sozialhilfe übergehe (Vi-act. A/I, S. 4). Das Mass des zu gewährenden Unterhalts bestimme sich gemäss § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Unterhaltsbedürftigen. Der Unterhalt umfasse den gesamten Lebensbedarf. Bei einer Heimunterbringung richte sich der Bedarf in der Regel nach den Kosten für diese Heimunterbringung zuzüglich eines Barbetrages gemäss § 27 b II SGB XII für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Für die Sozialhilfegewährung an E.________ sel. sei ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 30. September 2016 ein Aufwand von EUR 10‘404.74 entstanden. Im Monat Oktober 2016 sei ein Nettosozialhilfeaufwand in der Höhe von EUR 1‘371.66 entstanden. Insgesamt errechne sich für das Jahr 2016 ein Aufwand in der Höhe von EUR 14‘425.86. Der Aufwand für Januar 2017 habe sich auf EUR 1‘447.70 und für Februar auf EUR 193.50 belaufen. Dabei verwies der Berufungsführer auf die Klagebeilagen 3-6. Zur Höhe des Taschengeldes, das zusätzlich an die Leistungsberechtigte ausbezahlt worden sei, werde auf den Sozialhilfebescheid verwiesen. Der Taschengeldanspruch werde jährlich angepasst und geringfügig erhöht. Im Jahre 2016 habe sich der Taschengeldanspruch auf monatlich EUR 109.08 belaufen (Vi-act. A/I, S. 5 f.). Zur Bedürftigkeit von E.________ sel. hielt der Berufungsführer fest, sie sei ab 13. Oktober 2014 nicht mehr in der Lage gewesen, die entstehenden Heimunterbringungskosten durch eigenes Einkommen und Vermögen abzudecken. Ab diesem Zeitpunkt habe ihr der Träger gemäss Sozialhilfebescheid vom 12. November 2014 Sozialhilfe gewährt (Vi-act. A/I, S. 5 f.).

Dieser Tatsachenvortrag ist insofern schlüssig, als der gesetzliche Forderungsübergang sowie die Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten dargelegt und anhand der anwendbaren Normen sowie des Sozialhilfebescheids nachgewiesen wurden. Zudem listete der Berufungsführer die in den genannten Zeiträumen angeblich angefallenen Beträge für den Lebensbedarf von E.________ sel. auf. Grundsätzlich ist damit erkennbar, welche Teilforderungen je Monat geltend gemacht werden, wenn auch die Berechnungsweise dieser Teilbeträge in der Klage selbst nicht dargelegt wurde. Bei fehlender Bestreitung insbesondere der Höhe der geltend gemachten Beträge wäre die Vor­instanz grundsätzlich in der Lage gewesen, den Anspruch zu prüfen. Den Anforderungen an eine Klage genügten diese Angaben einstweilen, unter Vorbehalt der Bestreitung durch den Berufungsgegner.

f) Der Berufungsgegner machte in der Klageantwort insbesondere geltend, ein Forderungsübergang gegenüber Kindern sei ausgeschlossen, weshalb der Berufungsführer nicht aktivlegitimiert sei (Vi-act. A/II, S. 9). Ob und welche Leistungen der Berufungsführer erbracht habe, werde bestritten. Die Klagebeilage 4 sei eine Auflistung des Berufungsführers und damit eine blosse Parteibehauptung. Die Klagebeilagen 5 und 6 bestünden aus Rechnungen der F.________ GmbH. Welche darauf aufgelisteten Beträge gestützt auf welche sozialhilferechtliche Grundlage der Berufungsführer bezahlt habe, lege dieser nicht dar (Vi-act. A/II, S. 8).

Damit bestritt der Berufungsgegner einerseits den eingeklagten Aufwand zunächst generell, um danach die substantiierte Behauptung der einzelnen Aufwendungen und deren Schlüssigkeit anhand der Klagebeilagen 4-6 zu bestreiten. Angesichts der (noch) nicht detaillierten Ausführungen in der Klage war der Berufungsgegner nicht gehalten, die Berechnung der geltend gemachten Forderungen detaillierter zu bestreiten. Im Übrigen ist dem Berufungsgegner insoweit zu widersprechen, als nicht der Berufungsführer, sondern er selbst als unterhaltspflichtige Person seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat (s.o., E. 2.c). Der Berufungsführer war demnach gehalten, die Höhe der Teilforderungen mit der Replik genauer zu substantiieren. Die Substantiierungslast verlangt, den durch die gegnerischen Bestreitungen zu ungenau gewordenen Tatsachenvortrag so weit zu konkretisieren, bis er wiederum als subsumtionsfähig, also schlüssig gelten kann. Mit anderen Worten sind die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Hurni, a.a.O., N 25 zu Art. 55 ZPO).

g) Mit der Replik führte der Berufungsführer zum Nachweis der Leistungen aus, als Grundlage für die Zahlungen seien der Sozialhilfebescheid vom 12. November 2014 und detaillierte Rechnungen der F.________ GmbH vorgelegt worden. Damit sei die Tatsache erwiesen, dass die Mutter des Berufungsgegners die Kosten verursacht habe und dass diese dem Berufungsführer in Rechnung gestellt worden seien. Vorbehalten bliebe die Vorlage der Zahlungsbelege für die Zahlungen, deren Beschaffung angesichts der momentanen Sondersituation einen erhöhten Aufwand verlangen würden. Fraglich sei jedoch, ob dieser zusätzliche Nachweis vom Berufungsgegner einverlangt werden könne. Nach Sicht des Berufungsführers sei dies rechtsmissbräuchlich, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Mutter des Berufungsgegners inzwischen verstorben sei (Vi-act. A/V, S. 8).

Eine substantiierte Behauptung, wie der Lebensunterhalt von E.________ sel. und die durch den Berufungsführer zu tragenden Heimkosten berechnet wurden, ist auch diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Der Berufungsführer verwies einmal mehr auf die Klagebeilagen 4-6. Rechtserhebliche Behauptungen müssen jedoch in den Rechtsschriften selbst vorgebracht werden. Beilagen sind Beweismittelofferten und nicht Parteibehauptungen. Ein Pauschalverweis auf eingereichte Akten stellt keine hinreichende Behauptung dar. Ausnahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Vor­aussetzung ist aber, dass in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welches Aktenstück oder welcher Teil eines Aktenstückes als Behauptung gelten soll (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 30 f. zu Art. 55 ZPO; vgl. Hurni, a.a.O., N 21 zu Art. 55 ZPO). Klagebeilage 4 ist eine undatierte Auflistung des monatlichen Nettoaufwands für zwölf Monate des Jahres 2016, jeweils mit den Teilbeträgen „Barbetrag“, „Grundsicherung“, „Heimkosten“ und teilweise „Rückerst.“ (Vi-act. KB 4). Die Berechnungsweise und die Rechnungs- oder die Rechtsgrundlagen dieser Beträge sind jedoch nicht ersichtlich. Verschiedene Stellen, u.a. die angebliche Nettosumme für die ersten neun Monate im Jahr 2016 wurden handschriftlich korrigiert. Der Nettoaufwand für den zehnten und zwölften Monat stimmen nicht überein mit den in der Klage für den Oktober und den Dezember 2016 geltend gemachten Beträgen. Ferner variierte die Höhe der monatlichen Einnahmen. Damit sind die Zusammensetzung und Berechnung der für das Jahr 2016 geltend gemachten Teilbeträge auch nicht ausnahmsweise anhand der in der Klage bezeichneten Beilage ausreichend erkennbar. Die Teilforderungen wurden damit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Unter Klagebeilage 5 und 6 reichte der Berufungsführer verschiedene an ihn gerichtete Rechnungen der F.________ GmbH mit monatlichen Kostenaufstellungen ein. Für verschiedene Monate bestehen jedoch zwei Rechnungen unterschiedlichen Datums mit verschiedenen Rechnungsbeträgen. Zudem wurden mehrere Rechnungen handschriftlich korrigiert. Die Überträge der Kosten gemäss Klagebeilagen 5 und 6 auf die Auflistung in Klagebeilage 4 sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Damit ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, welcher Betrag schlussendlich in Rechnung gestellt und vom Berufungsführer effektiv bezahlt wurde. Der Berufungsführer verweist pauschal auf die Sammelbeilage, ohne genau zu bezeichnen, welche Beträge welcher Rechnungen als Parteibehauptung gelten sollten. Auch die in Klagebeilage 6 auffindbare Erläuterung zur Rechnung 01/17 lässt keine sofort nachvollziehbare Berechnung des gesamten Lebensbedarfs erkennen. Angesichts dieser Unklarheiten und im Hinblick auf die Bestreitungen des Berufungsgegners hätte der Berufungsführer die Berechnungsweise des Unterhaltsbedarfs in der Replik detailliert darlegen müssen. Die Tatsachenbehauptungen der Klage- und Replikbegründung ergeben jedoch keinen derart substantiierten Sachverhalt, dass der Berufungsgegner in der Lage gewesen wäre, die Berechnung der Teilbeträge substantiiert zu bestreiten, oder dass die Vor­instanz diesen unter die anwendbaren Normen subsumieren und entweder einen Entscheid fällen oder die notwendigen Beweise hätte abnehmen können.

h) Der Berufungsführer macht des Weiteren geltend, dass sich die Höhe des Barbetrages (monatliches Taschengeld) aus den genannten Normen des Sozialhilfegesetzes ergebe (KG-act. 1, S. 9). Neue rechtliche Vorbringen fallen nicht unter das Novenverbot nach Art. 317 ZPO, was auch für ausländisches Recht gilt (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.3.1; Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, S. 58). Die erst im Berufungsverfahren behaupteten Ausführungen zur Rechtsgrundlage des Barbetrages (KG-act. 1, S. 9) sind somit zu berücksichtigen. Demnach umfasst der notwendige Lebensunterhalt, auf den die sozialhilfeberechtigte Person Anspruch hat, einen Barbedarf (§ 27b Abs. 2 SGB XII). Die Höhe des Barbetrages beträgt, sofern die berechtigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 27b Abs. 3 Ziff. 1 SGB XII). Ab 1. Januar 2016 betrug die Regelbedarfsstufe 1 EUR 404.00 und ab 1. Januar 2017 EU 409.00 (Anlage zu § 28 SGB XII). Weil aber der Barbetrag auf mindestens 27 % des Regelbedarfs festgesetzt werden soll, kommt der zusprechenden Behörde für die effektive Höhe des Barbetrages im Einzelfall ein gewisses Ermessen zu. Folglich ergibt sich der tatsächlich an E.________ sel. ausbezahlte Betrag nicht restlos aus dem Gesetz. Der Berufungsführer hätte diesen vielmehr behaupten und nachweisen müssen. In der Klage verwies er aber lediglich auf den Sozialhilfebescheid und machte geltend, der Betrag werde jährlich angepasst und geringfügig erhöht. Im Jahre 2016 habe sich dieser auf monatlich EUR 109.08 belaufen (Vi-act. A/I, S. 6). Die genaue Berechnung des Barbetrages wurde wiederum nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der beigelegte Sozialhilfebescheid datiert vom 12. November 2014 (Vi-act. KB 3), sodass darin über den Barbetrag für die Jahre 2016 und 2017 nicht entschieden wurde, sondern lediglich über die Leistungen im Jahr 2014. Im Übrigen ist anzufügen, dass aus der sozialhilferechtlichen Anerkennung von Kosten noch nicht zwingend deren unterhaltsrechtliche Notwendigkeit folgt (Urteil des Bundesgerichtshofs XII ZR 150/10 vom 21. November 2012, E. II.1.a.aa). Auch betreffend den Barbetrag sind die Vorbringen des Berufungsführers demnach ungenügend substantiiert.

i) Zusammengefasst waren die Tatsachenbehauptungen des Berufungsführers in den erstinstanzlichen Rechtsschriften nicht hinreichend substantiiert, sodass die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abzuweisen war (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 31a zu Art. 55 ZPO). Die Vorinstanz beging demnach keine Rechtsverletzung, wenn sie den angebotenen Zeugen nicht einvernahm (vgl. die Rüge des Berufungsführers in: KG-act. 1, S. 10). Soweit kein schlüssiger, substantiiert dargelegter Sachvortrag der klagenden Partei vorliegt, erübrigt es sich sodann, zu prüfen, ob der Berufungsgegner seiner Beweislast betreffend abzugsfähige Einnahmen der Unterhaltsberechtigten und betreffend seine Leistungsunfähigkeit hinreichend nachkam (vgl. die Rügen des Berufungsführers in: KG-act. 1, S. 6, 20). Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und hat der Berufungsführer den Berufungsgegner angemessen zu entschädigen. Bei einem Streitwert von Fr. 10‘001.00 bis Fr. 20‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 1‘100.00 bis Fr. 3‘300.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % davon (§ 11 GebTRA), d.h. Fr. 220.00 bis Fr. 1‘980.00. Für die rund 24 Seiten umfassende Berufungsantwort (KG-act. 7) erscheint angesichts des anzuwendenden deutschen Beweisrechts und der mittleren Schwierigkeit der Streitigkeit eine Entschädigung von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Der Berufungsführer hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift oder bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt EUR 15'873.56.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

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10. März 2022 kau

ZK1 2021 25

Art. 2 LugÜart. 2 CLart. 2 CLug

Art. 5 LugÜart. 5 CLart. 5 CLug

Art. 2 LugÜart. 2 LugÜart. 2 LugÜ

Art. 5 LugÜart. 5 LugÜart. 5 LugÜ

Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC

§ 31 JG

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

§ 12 JG

Art. 83 IPRGart. 83 LDIPart. 83 LDIP

Art. 2 ZPOart. 2 CPCart. 2 CPC

4A_243/2018

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 143 III 42ATF 143 III 42DTF 143 III 42

4A_538/2017

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

ZK1 2018 24

Art. 83 IPRGart. 83 LDIPart. 83 LDIP

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF