ZK1 2021 26
Kammer
14. Dezember 2023Deutsch7 min
1. a) Mit Urteil vom 22. März 2021 (ZGO 2019 25) verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die damalige B.________ AG, der damaligen E.________ AG Fr. 313’417.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Januar 2018 und Fr. 25’734.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 2016 zu bezahlen, beseitigte im genannten Umfang die Rechtsvorschläge in den betreffenden Betreibungen, erteilte Rechtsöffnung und regelte die Kosten des Verfahrens und die Parteientschädigungen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. Dezember 2023
ZK1 2021 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________ AG in Liquidation (vormals: B.________ AG),
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Konkursamt des Kantons Zug, Frau C.________,
gegen
D.________ AG (vormals: E.________ AG, F.________ AG und G.________ AG),
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt L.________,
betreffend
Forderung aus Werkvertrag
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 22. März 2021, ZGO 2019 25);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Urteil vom 22. März 2021 (ZGO 2019 25) verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die damalige B.________ AG, der damaligen E.________ AG Fr. 313’417.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Januar 2018 und Fr. 25’734.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 2016 zu bezahlen, beseitigte im genannten Umfang die Rechtsvorschläge in den betreffenden Betreibungen, erteilte Rechtsöffnung und regelte die Kosten des Verfahrens und die Parteientschädigungen.
b) Am 5. Mai 2021 erhob die damalige B.________ AG gegen dieses Urteil Berufung beim Kantonsgericht Schwyz und verlangte in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die vollumfängliche Abweisung der Klage der damaligen E.________ AG (KG-act. 1).
Nachdem die B.________ AG im Dezember 2021 zur A.________ AG (nachfolgend: Berufungsführerin) mutierte, wurde über sie am 4. März 2022, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet, worauf das Berufungsverfahren im Sinne von Art. 207 SchKG eingestellt wurde (KG-act. 14). Zufolge Fusion gemäss Fusionsvertrag vom 27. April 2022 gingen die Aktiven und Passiven der E.________ AG auf die G.________ AG über, worauf die E.________ AG per 30. Mai 2022 im Handelsregister des Kantons Aargau gelöscht wurde (SHAB vom ________). Per 8. November 2022 firmierte die G.________ AG in D.________ AG (nachfolgend: Berufungsgegnerin) um (SHAB vom ________). Am 2. Oktober 2023 legte der Rechtsvertreter der Berufungsführerin sein Mandat nieder (KG-act. 18). Mit Eingabe vom 28. November 2023 unterrichtete das Konkursamt des Kantons Zug das Kantonsgericht darüber, dass aufgrund des Zirkularbeschlusses vom 18. Oktober 2023 weder die Konkursmasse noch einzelne Gläubiger das Berufungsverfahren weiterführen wollten, weshalb die Forderung der D.________ AG im Konkursverfahren als anerkannt gelte und im Betrag von Fr. 407’603.69 im Kollokationsplan vorgemerkt werde. Es stellte deshalb den Antrag, den Prozess abzuschreiben (KG-act. 21). Das Schreiben des Konkursamts wurde dem Rechtsvertreter der Klägerin zur Kenntnis gebracht (KG-act. 22). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 teilte das Konkursamt des Kantons Zug dem Kantonsgericht mit, dass die Aufstellung der Forderung der D.________ AG im Schreiben vom 28. November 2023 fehlerhaft sei und die Forderung in der Höhe von Fr. 440’855.39 (Forderungen von Fr. 313’417.75 und Fr. 25’734.95 + Zinsen von Fr. 64’685.94 und Fr. 7’516.75 sowie Kosten von Fr. 29’500.00) im Kollokationsplan vorgemerkt werde (KG-act. 23).
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 207 Abs. 1 Satz 2 SchKG können Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wiederaufgenommen werden. Gestützt darauf hat die zweite Gläubigerversammlung darüber zu entscheiden, ob sie einen vom Konkursschuldner angehobenen Aktivprozess und damit das Prozessrisiko auf Rechnung der Masse übernehmen will. Falls keine zweite Gläubigerversammlung stattfindet, ist der Entscheid mit einem Zirkulationsbeschluss zu treffen. Entscheidet sich die zweite Gläubigerversammlung für eine Übernahme, so macht die Masse Rechte des Schuldners in eigenem Namen geltend; die Prozessführungsbefugnis geht auf die Masse über. Verzichtet die Gläubigerversammlung darauf, den Prozess selbst weiterzuführen, muss sie die Abtretung von Rechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG einem oder mehreren Gläubigern anerbieten. Verzichten die Gläubigerversammlung und die einzelnen Gläubiger auf die Übernahme, erklären sie damit den Verzicht darauf, den Prozessgegenstand zur Masse zu ziehen (Wohlfahrt/Meyer Honegger, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 207 SchKG N 20). Ist der Konkursschuldner eine natürliche Person, erlangt er wieder die Prozessführungsbefugnis und es steht ihm frei, den Prozess selbst weiterzuführen. Ansonsten ist der Prozess nach den Säumnisfolgen des anwendbaren Prozessrechts zu erledigen (Stöckli/Possa, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 207 SchKG N 20; Wohlfahrt/Meyer Honegger, a.a.O., Art. 207 SchKG N 20 wollen dagegen die Prozessführungsbefugnis gestützt auf BGer, Urteil 4A_87/2013 auch einer juristischen Person zukommen lassen, wobei das Bundesgericht darin ausführte, die Zurückerhaltung der Prozessführungsbefugnis der konkursiten Gesellschaft, die trotz ihrer Auflösung weiterbestehe, sei eher theoretisch [E. 1.3.2]; indessen fehlt es der vorliegend zu liquidierenden Gesellschaft an der selbständigen Handlungsfähigkeit [Verfügung ZK1 2013 9 vom 5. Dezember 2014 E. 2]).
Weil weder die Konkursmasse in den Prozess eintritt noch ein Gläubiger innert der mit Zirkularbeschluss vom 18. Oktober 2023 angesetzten Frist die Abtretung verlangt, gilt die im Kollokationsplan vorgemerkte Forderung der D.________ AG von Fr. 440’855.39 im Konkursverfahren als anerkannt (KG-act. 23), weshalb das Berufungsverfahren zufolge Anerkennung abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO).
3.
Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weshalb die Beklagte und Berufungsführerin für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig wird.
a) Das Berufungsverfahren befand sich bereits im Begründungsstadium als das Kantonsgericht nach Einsichtnahme in das Handelsregister feststellte, dass die „B.________ AG“ per 28. Dezember 2021 zur Firma „A.________ AG“ und per 8. März 2022 zur Firma „A.________ AG in Liquidation“ mutierte (KG-act. 9). Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens ermessensweise auf Fr. 2’000.00 festzusetzen. Sie werden vom von der Berufungsführerin bezahlten Prozesskostenvorschuss von Fr. 15’000.00 bezogen (KG-act. 4).
b) Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 339’152.70 (vgl. angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1.1; KG-act. 1, S. 2) und gestützt auf § 8 Abs. 2 GebTRA sowie § 11 GebTRA beträgt das Honorar 20 bis 60 % des Grundhonorars zwischen Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00. In Anbetracht dessen, dass die Berufungsgegnerin eine 20-seitige Berufungsantwort einreichte und die Streitsache weder als unwichtig noch als einfach betrachtet werden kann, ist die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ermessensweise auf Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
4.
Über die Abschreibung des Verfahrens kann gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
Die Berufung wird infolge Anerkennung abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 13’000.00 wird dem Konkurskonto des Konkursamts Zug überwiesen.
Die Berufungsführerin wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 4’000.00 zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 339’152.70.
Zufertigung an das Konkursamt des Kantons Zug (Frau C.________, 2/R, mit der Bitte, dem Kantonsgericht die Kontoverbindung bekannt zu geben), Rechtsanwalt L.________ (2/R, unter Beilage des Schreibens des Konkursamts des Kantons Zug vom 6. Dezember 2023), die Vorinstanz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14.
Dezember 2023 amu
ZK1 2021 26
Art. 207 SchKGart. 207 LPart. 207 LEF
Art. 207 SchKGart. 207 LPart. 207 LEF
Art. 260 SchKGart. 260 LPart. 260 LEF
Art. 207 SchKGart. 207 LPart. 207 LEF
Art. 207 SchKGart. 207 LPart. 207 LEF
Art. 207 SchKGart. 207 LPart. 207 LEF
4A_87/2013
ZK1 2013 9
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 8 GebTRA
§ 11 GebTRA
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF