ZK1 2021 27
Präsidial
22. März 2022Deutsch6 min
1. Mit Urteil vom 25. Januar 2021 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Berufungsführerin (Beklagte, Verkäuferin), der Berufungsgegnerin (Klägerin, Käuferin) in Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages über einen Skoda Superb Combi 2.0 TDI L&K 4x4 den Kaufpreis von Fr. 41‘900.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2019 zurückzubezahlen. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsführerin Berufung beim Kantonsgericht. Sie beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage vom 24. August 2020 vollumfänglich abzuweisen. Die Berufungsgegnerin verlangt unter Wiederholung ihres Klagebegehrens, die Berufung abzuweisen (KG-act. 7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. März 2022
ZK1 2021 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung (Rückabwicklung Kaufvertrag)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 25. Januar 2021, ZGO 2020 24);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 25. Januar 2021 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Berufungsführerin (Beklagte, Verkäuferin), der Berufungsgegnerin (Klägerin, Käuferin) in Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages über einen Skoda Superb Combi 2.0 TDI L&K 4x4 den Kaufpreis von Fr. 41‘900.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2019 zurückzubezahlen. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsführerin Berufung beim Kantonsgericht. Sie beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage vom 24. August 2020 vollumfänglich abzuweisen. Die Berufungsgegnerin verlangt unter Wiederholung ihres Klagebegehrens, die Berufung abzuweisen (KG-act. 7).
2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.). Den Begründungsanforderungen genügt es auch nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H). Notwendig ist die Darlegung, aus welchen Gründen der Entscheid der Erstinstanz unzutreffend sei und von der Zweitinstanz geändert werden soll, wobei sich die Berufungsführerin bei mehreren Begründungen der Erstinstanz mit allen im Einzelnen präzise auseinandersetzen muss (vgl. Brunner/Vischer, KUKO, 3. A. 2021, Art. 311 ZPO N 8 m.H.; Sutter-Somm/Seiler, CHK, 2021, ZPO 311 N 8 m.H.).
3. Die Berufungsführerin hält die Feststellung der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht für korrekt, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über „einen“ Skoda zum Verkaufspreis von Fr. 41‘900.00 zustande gekommen sei (vgl. angef. Urteil S. 13 E. 2.6). Sie rügt einzig, die Vorinstanz habe diesen Kaufvertrag unzutreffend als Spezieskauf qualifiziert.
a) Tatsächliches Fundament der erstinstanzlichen Beurteilung war der zum Kaufentscheid der Klägerin führende Verhandlungsprozess. Die Vorinstanz erwog, im Kaufvertrag (KB 6) würde einleitend der Klägerin zum Kaufentscheid gratuliert und darin in der das Inserat (BB 4) spezifizierenden definitiven Liste der Mehrausstattung explizit das virtuelle Cockpit aufgeführt. Im gesamten Verhandlungsprozess hätten die Parteien einander signalisiert, dass es um ein spezifisches Fahrzeug gehe (BB 5 E-Mail vom 2. Juli 2019), wie dies aus E-Mails eines Vertreters der Beklagten hervorgehe, der sich im Nachhinein zudem auch auf dieses inzwischen anderweitig verkaufte Fahrzeug bezogen habe (KB 9). Aufgrund dieser Korrespondenz hielt es die Vorinstanz für bewiesen, dass die Parteien übereinstimmend das inserierte (BB 4) Ausstellungsfahrzeug zum Gegenstand ihres Kaufvertrages machten, womit ein Stückkauf vorlag (angef. Urteil S. 15 f. E. 3.3).
b) Der Berufung ist mühelos zu entnehmen, dass in rechtlicher Hinsicht die Vorinstanz nach Auffassung der Berufungsführerin den Autokaufvertrag zu Unrecht als Spezieskauf qualifiziert habe. Dazu reflektiert die Berufungsführerin theoretisch und allgemein in der Lehre erläuterte Abgrenzungen zwischen Gattungs- und Spezieskauf, behauptet Ersterer sei im Direkt-/Parallelimport-Handel beim Neuwagenkauf üblich und nach den der Beschwerdegegnerin zugestellten AGB ein Spezieskauf ausgeschlossen. Die Berufungsführerin bestreitet, dass aufgrund des Kaufvertrags das Fahrzeug individualisierbar sei. Der laut Vorinstanz im Verhandlungsprozess tatsächlich erzielten Übereinstimmung eines Stückkaufs setzt die Berufungsführerin einzig allgemein entgegen, im Autohandel werde regelmässig auf ein Ausstellungsstück referiert. Mit der tatsächlichen Annahme der Vorinstanz, wonach aufgrund der E-Mail-Korrespondenz vom 2. Juli 2019 im vorliegenden Fall bewiesen sei, dass die Parteien sich konkret übereinstimmend auf das damalige, individualisierbare Ausstellungsstück bezogen (dazu oben lit. a), setzt sich die Berufungsführerin mithin nicht auseinander. Zeigt sie aber nicht auf, dass die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, wonach die besagte E-Mailkorrespondenz die Übereinstimmung der Parteien beweise, dass das konkrete Ausstellungsauto Gegenstand des Vertrages zwischen ihnen gewesen sein soll, unrichtig ist (Art. 310 lit. b ZPO), erweist sich die Berufung als ungenügend begründet. Die Berufungsführerin unterlässt es, sich mit den von der rechtlichen Begründung grundsätzlich unabhängigen selbständigen Gründen auf der tatsächlichen Seite auseinanderzusetzen (dazu Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 311 ZPO N 8; Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 mit Hinweisen). Wegen der fehlenden Bestreitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts bleiben die Ausführungen zur allgemeinen Abgrenzung des Spezies- vom Gattungskauf unerheblich und die Berufungsführerin vermag ihre rechtliche Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schuldnerverzug nicht wirksam vorzutragen. Indes sind ausgehend von einem Spezieskauf selbst ihr zufolge die entsprechenden rechtlichen Begründungen der Vorinstanz an sich konsequent. Auf die Berufung ist mithin nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis braucht auch auf die Bestreitung des Zustandekommens eines Kaufvertrages durch die Berufungsgegnerin nicht weiter eingegangen zu werden.
4. Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss wird die unterliegende Berufungsführerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 2, 6 und 11 GebTRA);-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss von Fr. 4‘000.00 bezogen und der Berufungsführerin Fr. 3‘000.00 zurückerstattet.
Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 41'900.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
22. März 2022 kau
ZK1 2021 27
Erwägungen
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
ZK1 2018 1
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
4A_396/2019
ZK1 2021 15
ZK1 2020 5
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF