ZK1 2021 3
Kammer
25. Oktober 2021Deutsch31 min
A. Die A.________ AG (nachfolgend Klägerin) ist in den Gebieten Unternehmensberatung, Unternehmensentwicklung und Coaching tätig
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 25. Oktober 2021
ZK1 2021 3
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung aus Auftrag
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. November 2020, ZGO 2018 25);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die A.________ AG (nachfolgend Klägerin) ist in den Gebieten Unternehmensberatung, Unternehmensentwicklung und Coaching tätig
(Vi-act. KB 3). Die C.________ AG (nachfolgend Beklagte) betreibt ein Schlachthaus und handelt mit Fleisch- und Wurstwaren (Vi-act. KB 5). Die Beklagte befand sich in den Jahren 2013-2015 in finanziellen Schwierigkeiten, woraufhin deren Geschäftsführer (F.________) den Geschäftsführer der Klägerin (G.________) am 4. Februar 2016 um Erarbeitung eines Konzeptes bat. Die Klägerin erstellte das Konzept „Unternehmensanalyse, Vorgehenskonzept und Angebot“ vom 12. Februar 2016, worin sie die beabsichtigen Vorgehensschritte beschrieb und hierfür ein Beratungshonorar offerierte (Vi-act. KB 8). Am 4. April 2016 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten die Auftragsbestätigung für den Schritt 1 des Projekts (Vi-act. KB 9), welcher abgeschlossen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 stellte die Klägerin der Beklagten die Auftragsbestätigung für die Schritte 2-4 zu, welche von der Beklagten (undatiert) unterschrieben wurde (Vi-act. KB 14). In der Folge waren sich die Parteien uneinig über den Inhalt der Schritte 2-4 des Projekts.
B. Die Klägerin reichte am 6. Juli 2018 beim Bezirksgericht Höfe eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (Vi-act. A/I):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen CHF 34’583.45 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 27.09.2016.
Erwägungen
2.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen CHF 61’292.85 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 16.09.2016.
3.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Region J.________ sei aufzuheben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 30. Oktober 2018 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin (Vi-act. A/II).
Mit schriftlicher Replik vom 3. April 2019 (Vi-act. A/III), Duplik vom 16. August 2019 (Vi-act. A/IV) sowie Stellungnahmen vom 25. Oktober 2019 (Vi-act. A/V) und vom 7. November 2019 (Vi-act. A/VI) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Die Parteien verzichteten auf mündliche Parteivorträge anlässlich einer Hauptverhandlung (Vi-act. E/38 und E/39).
Mit Urteil vom 23. November 2020 wies das Bezirksgericht Höfe die Klage vollumfänglich ab, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin (Vi-act. A).
C. Dagegen erhob die Klägerin am 18. Januar 2021 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23.11.2020 /ZGO 2018 25) sei aufzuheben.
2.1
Die Sache sei zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen.
2.2
Eventualiter für den Fall der Abweisung von Antrag Ziff. 2.1 sei die Beklagte zu verpflichten:
2.2.1
der Klägerin zu bezahlen CHF 61’292.85 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 16.09.2016.
2.2.2
der Klägerin zu bezahlen CHF 34’583.45 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 27.09.2016.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Region J.________ sei aufzuheben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 7.7 % zu Lasten der Beklagten.
Mit Berufungsantwort vom 22. Februar 2021 beantragte die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsführerin (KG-act. 7).
Die Klägerin nahm am 4. März 2021 Stellung zur Berufungsantwort
(KG-act. 9), woraufhin die Beklagte auf Stellungnahme verzichtete (KG-act. 11);-
in Erwägung:
1.
In formeller Hinsicht ist umstritten, ob die von der Klägerin mit der Eingabe vom 25. Oktober 2019 vorgebrachten Noven zulässig waren.
a) Die Vorinstanz erwog, es sei zu prüfen, inwiefern den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Umfang des Mandats und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln, namentlich der schriftlich formulierten Forderung der E.________ AG (Bank I) sowie den Ausführungen im Zusammenhang mit der Spezialisierung der Mitarbeiter der Klägerin und den diesbezüglich eingereichten Lebensläufen Novenqualität zukomme. Die Klägerin habe bereits im Rahmen ihrer Klage behauptet, dass bei einem Erstgespräch am 4. Februar 2016 F.________ G.________ um Erarbeitung eines Vorgehenskonzeptes und Angebotes ersucht habe. Zudem habe die Klägerin vorgebracht, mit dem Auftrag hätten die Vorgaben der E.________ AG (Bank I) erfüllt werden sollen. Einen Beleg dazu habe sie zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese nicht bereits vor Aktenschluss und somit mit Einreichung der Klage hätten eingereicht werden können, um den genauen Umfang des Auftrages darzustellen. Mit der Klageantwort habe die Beklagte geltend gemacht, es sei vertraglich zugesichert worden, dass nur sehr erfahrene Spezialisten eingesetzt würden. H.________ und I.________ könnten jedoch nicht als sehr erfahrene Spezialisten bezeichnet werden. Die Klägerin bestreite diese Ausführungen mit der Replik. Einen Beleg dazu habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Lebensläufe nicht bereits vor Aktenschluss hätten eingereicht werden können. Die Beweismittel seien als unzulässige Noven zu qualifizieren, die keine Berücksichtigung finden könnten (angef. Urteil, E. 2.4-2.7).
Die Klägerin macht geltend, die Noven in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 seien als innert erstreckter Frist eingereichte Stellungnahme zur Duplik mit der nächsten prozessualen Äusserungsmöglichkeit ohne Verzug vorgebracht worden. Die Beklagte habe die Ausführungen in der Klage, dass mit dem Auftrag an die Klägerin die Vorgaben der E.________ AG (Bank I) hätten erfüllt werden sollen, mit der Klageantwort nicht bestritten. Erst die Bestreitung in der Duplik habe Anlass für weitere Ausführungen zum Auftrag der E.________ AG (Bank I) und zur Einreichung des Dokuments „schriftlich formulierte Forderungen der E.________ AG (Bank I)“ gegeben. Eine vorhergehende Einbringung sei nicht zumutbar gewesen. Sie habe die Zulässigkeit des Novums in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 begründet. Im Zeitpunkt der Replik habe die Beklagte die Aussage, H.________ und I.________ könnten nicht als sehr erfahrene Spezialisten bezeichnet werden, weder substantiiert noch die Beweismittel BB 18-20 eingereicht. Sie habe deswegen auch noch keinen Gegenbeweis offerieren müssen, auch nicht „auf Vorrat“. Die Beklagte hätte die Beweismittel bereits mit der Klageantwort einreichen können. Dass sie damit bis zur Duplik zugewartet habe, könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Sie habe die Lebensläufe der Mitarbeiter erst mit der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 offerieren müssen. Sie habe die Zulässigkeit der neuen Ausführungen und Beweismittel in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 begründet. Die Noven seien zulässig gewesen und hätten von der Vorinstanz beachtet werden müssen. Erst mit der Duplik habe die Beklagte die angebliche Unangemessenheit der klägerischen Leistungen moniert. Sie sei daher erst mit der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 dazu veranlasst gewesen, eine Beweisofferte für die Angemessenheit der klägerischen Leistungen (Expertise) zu erbringen. Die Zulässigkeit der Beweisofferte habe sie in dieser Stellungnahme begründet (KG-act. 1, S. 9-19).
b) Wie und wann neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden dürfen, ist eine Frage des anwendbaren Novenrechts. Die Parteien haben das Recht, sich zweimal unbeschränkt äussern zu können, d.h. neue Tatsachen zu behaupten und neue Beweise einzureichen bzw. zu beantragen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 f. zu Art. 229 ZPO). Beide Parteien können somit im zweiten Schriftenwechsel (Replik bzw. Duplik) unbeschränkt Noven vorbringen. Nach dem zweiten Schriftenwechsel ist dieser abgeschlossen, d.h. die Anordnung eines dritten Schriftenwechsels ist unzulässig (Willisegger, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 12 zu Art. 225). Gleichzeitig tritt der sog. Aktenschluss ein, d.h. neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) können gemäss Art. 229 ZPO nur noch beschränkt vorgebracht werden (Leuenberger, a.a.O., N 4 f. zu Art. 229 ZPO).
Den Parteien steht jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK ein unbedingtes Replikrecht zu, d.h. ein unbedingter Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen (BGE 138 I 154 E. 2.3.3, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 10 E. 4.3-4.7). Besteht ein Recht der Parteien, eine Stellungnahme einzureichen, so hat das Gericht diese bei seiner Entscheidfindung auch zu berücksichtigen. Andernfalls würde das Replikrecht seines Zweckes entleert und der Anspruch auf rechtliches Gehör der stellungnehmenden Partei verletzt. Das Replikrecht darf allerdings nicht dazu verwendet werden, die vorherigen Eingaben zu ergänzen oder zu verbessern. Die im Rahmen des Replikrechts eingereichte Stellungnahme ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Eingabe des anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Das Replikrecht dient lediglich dazu, zu neuen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen zu können (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2, 132 I 42 E. 3.3.4). Soweit die Darlegungen darüber hinausgehen, sind sie nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2014, 4A_48/2014, E. 1.2.4). Den Parteien muss es zwar möglich sein, in einer Eingabe, die sie im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts einreichen, Noven vorzubringen, welche durch die vorhergehende gegnerische Eingabe provoziert wurden (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 21 N 43). Jede weitere im Rahmen des Replikrechts eingereichte Eingabe hat sich aber auf eine reine Stellungnahme ohne neue Vorbringen zu beschränken.
Darüber hinaus ist das Vorbringen von Noven nach dem Aktenschluss nur zulässig, sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und entweder (a) erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind (sog. echte Noven) oder (b) bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven; Art. 229 Abs. 1 ZPO). Es obliegt der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, im Einzelnen darzutun, dass bzw. inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, insbesondere warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war und worin die von ihr unternommenen Anstrengungen bestanden haben (Pahud, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 15 zu Art. 229 ZPO). Die novenwillige Partei trägt in diesem Sinne die Beweislast für die Novenvoraussetzungen (Willisegger, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 33 zu Art. 229 ZPO).
c) Mit der Zustellung der Duplik zur Kenntnisnahme wies der Vorderrichter die Parteien darauf hin, dass der Aktenschluss eingetreten sei und grundsätzlich keine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel mehr in den Prozess eingeführt werden könnten. Noven seien im Sinne von Art. 229 ZPO unverzüglich vorzubringen (Vi-act. E/28). Daraufhin beantragte die Klägerin die Ansetzung einer Frist, um ihr verfassungsmässiges Replikrecht wahrnehmen zu können (Vi-act. E/29), was der Vorderrichter anordnete (Vi-act. E/30). Die Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 erfolgte fristgerecht in Wahrnehmung dieses Replikrechts (Vi-act. A/V). Darin hielt die Klägerin unter dem Titel „Allgemeines“ fest, soweit die Beklagte in ihrer Duplik echte Noven vorbringe, ergebe sich die Zulässigkeit der klägerischen Stellungnahme aus Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO. Sofern die beklagte Partei in ihrer letzten Eingabe den Prozessstoff ausweite, müsse es der klagenden Partei aufgrund des Replikrechts möglich sein, darauf ihrerseits mit (unechten) Noven zu reagieren; dies aber nur soweit, als sich die neuen Vorbringen auf jene in der Duplik beziehen würden. Gleichzeitig dürfe die klagende Partei ihre Gegendarstellung in dieser Hinsicht mit neuen Beweismitteln untermauern (Vi-act. A/V, S. 3). In der Folge nahm die Klägerin zifferngleich zur Duplik Stellung, ohne dabei zu bezeichnen, bei welchen Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei es sich um Noven handle und weshalb sie berechtigt sei, auf diese ebenfalls mit Noven zu reagieren (Vi-act. A/V, S. 10-33). Dieses Vorgehen genügt den Begründungsanforderungen nicht. Wie bereits erwähnt, hätte die Klägerin bei jedem Novum einzeln die Novenberechtigung darlegen müssen.
d) Die Parteien waren sich erstinstanzlich einig, dass die E.________ AG (Bank I) von der Beklagten aufgrund ihrer wirtschaftlich schwierigen Situation die Durchführung einer Unternehmensanalyse verlangte (Vi-act. A/II, Rz. 4). Die Beklagte hielt in der Klageantwort fest, die wichtigste unmittelbare Aufgabe sei gewesen, die Liquidität der Unternehmung sicherzustellen (die „Notfallbehandlung“), alles andere sei weit weniger wichtig gewesen. Eine generelle Unternehmensanalyse sei nicht geboten und nicht interessant gewesen
(Vi-act. A/II, Rz. 10). Entgegen den Anweisungen von F.________ hätten sich die Aufwendungen der Klägerin nicht auf die „Notfallbehandlung“ konzentriert, mithin das Lösen des akuten Liquiditätsproblems. Vielmehr habe sie einen aufwändigen, breit gefassten und nicht auf die individuellen Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen 08.15-Unternehmensanalysenplan durchgedrückt und damit einen riesigen Arbeitsaufwand generiert (Vi-act. A/II, Rz. 13). Die angeblichen Leistungen der Klägerin seien sowohl für die Beklagte als auch die E.________ AG (Bank I) als nutzlos und unbrauchbar zu qualifizieren und seien nicht vertrags-/instruktionsgemäss erfolgt (Vi-act. A/II, Rz. 19). An einer Besprechung habe F.________ gesagt, aus seiner Sicht kümmere sich die Klägerin viel zu stark um Unwesentliches und führe ungeachtet der Dringlichkeiten gegen den Wunsch der Beklagten und entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, lediglich eine Kompaktanalyse vorzunehmen und Sofortmassnahmen einzuleiten, eine umfassende und breite Unternehmensanalyse durch (Vi-act. A/II, Rz. 29).
Dispositiv
Mit diesen Ausführungen machte die Beklagte in der Klageantwort geltend, die Klägerin habe sich nicht an die Anforderungen der E.________ AG (Bank I) an den Inhalt des Mandats gehalten. Die Klägerin hätte daher bereits in der Replik zum Inhalt der Forderungen Stellung nehmen und das entsprechende Dokument der E.________ AG (Bank I) einreichen können. Weshalb sie dies nicht bereits in der Replik tat, begründete sie in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2020 nicht. Die Vorinstanz hat demnach die dortigen neuen Behauptungen und das Beweismittel zu Recht als unzulässige Noven qualifiziert.
e) Des Weiteren machte die Beklagte in der Klageantwort geltend, H.________ und I.________ könnten nicht als „sehr erfahrene Spezialisten“ bezeichnet werden, verfügten sie doch selbst gemäss den Aussagen der Klägerin nur über 4 bzw. 2 Jahre Berufserfahrung. H.________ sei damals zudem erst seit einigen Wochen bei der Klägerin tätig gewesen. Keiner von beiden verfüge über Erfahrung im Lebensmittelbereich, geschweige denn in der komplexen Fleischverarbeitung. Über die Hälfte der Arbeiten seien also angeblich von Mitarbeitern geleistet worden, welche keinesfalls der vertraglichen Beschreibung „sehr erfahrene Spezialisten“ entsprächen (Vi-act. A/II, Rz. 32).
Die Beklagte zweifelte somit die Kompetenz der in die Auftragsausführung involvierten Mitarbeiter an, sodass die Klägerin bereits in der Replik hierzu hätte Stellung nehmen und die Lebensläufe der Mitarbeiter einreichen können bzw. müssen. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss die beklagte Partei nicht bei erster Bestreitung oder erstmaliger Behauptung einer Tatsache hierfür Beweise vorlegen. Die klagende Partei hat vielmehr die anspruchsbegründenden Tatsachen (in der Klage bzw. der Replik) zu behaupten, wohingegen sich die beklagtische Partei auf die Bestreitung beschränken kann. Die Beklagte musste daher die Beilagen 18-20 nicht bereits mit der Klageantwort einreichen. Die Vorinstanz qualifizierte die neuen Behauptungen und Beweise der Klägerin in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2020 damit zu Recht als unzulässige Noven.
f) In der Klageantwort machte die Beklagte geltend, entgegen den Anweisungen von F.________ hätten sich die Aufwendungen der Klägerin nicht auf die „Notfallbehandlung“ konzentriert, mithin das Lösen des akuten Liquiditätsproblems. Vielmehr hätten G.________ und seine Mitarbeiter einen aufwändigen, breit gefassten und nicht auf die individuellen Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen 08.15-Unternehmensanalysenplan durchgedrückt und damit für sich einen riesigen Aufwand generiert (Vi-act. A/II, Rz. 13). Das Ziel der ersten Phase sei in keinerlei Hinsicht erreicht worden (Vi-act. A/II, Rz. 15). Die angeblichen Leistungen der Klägerin seien sowohl für die Beklagte als auch die E.________ AG (Bank I) als nutzlos und unbrauchbar zu qualifizieren und seien nicht vertrags-/instruktionsgemäss erfolgt (Vi-act. A/II, Rz. 19). Sodann kritisierte die Beklagte detailliert die von der Klägerin behaupteten Leistungen jedes einzelnen Mitarbeiters als übertrieben (Vi-act. A/II, Rz. 36 ff.). Mit diesen Ausführungen bemängelte die Beklagte hinreichend die Angemessenheit der klägerischen Leistungen. Der Klägerin war demnach bereits im Zeitpunkt der Replik bekannt, dass die Beklagte die verabredete Erfüllung des Auftrages kritisierte. Es wäre ihr deshalb zumutbar gewesen, bereits in der Replik eine Expertise zur Angemessenheit ihrer Leistungen zu offerieren. Der entsprechende Beweisantrag in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2020 ist damit als unzulässiges Novum zu qualifizieren.
g) Zusammenfassend sind die Erwägungen der Vorinstanz zu den neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln in der Stellungnahme der Klägerin vom 25. Oktober 2020 nicht zu beanstanden.
2. Durch den Auftrag verpflichtet sich die beauftragte Person, die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste im Interesse der auftraggebenden Person vertragsgemäss zu besorgen (vgl. Art. 394 Abs. 1 OR). Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Der Auftrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande und bedarf keiner bestimmten Form (Oser/Weber, in: Basler Kommentar zum OR, 7. A., Basel 2020, N 2 und 9 zu Art. 94 OR; Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 3228).
a) Die E.________ AG (Bank I), deren Kundin die Beklagte war, verlangte Ende 2015 von der Beklagten, eine Unternehmensanalyse durchführen zu lassen. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Klägerin. Die Klägerin erstellte das Dokument „Unternehmensanalyse, Vorgehenskonzept und Angebot“ vom 12. Februar 2016 (nachfolgend Konzept; Vi-act. KB 8), worin die Projektphasen A und B bzw. die Schritte 1-4 beschrieben wurden. Am 4. April 2016 unterzeichnete F.________ die Auftragsbestätigung für den Projektschritt 1
(Vi-act. KB 9), der durchgeführt und abgeschlossen wurde. Soweit sind sich die Parteien einig. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2016 die Auftragserteilung für die Projektschritte 2-4 zu, welche die Beklagte undatiert unterschrieb (Vi-act. KB 14). Zwischen den Parteien ist unbestrittenermassen ein Auftrag zustande gekommen, wovon auch die Vorinstanz ausging (angef. Urteil, E. 4.3.1). Betreffend die wesentlichen Vertragspunkte mussten sich die Parteien somit einig geworden sein (vgl. Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 256). Umstritten ist einerseits der Umfang des vereinbarten Vertragsinhalts und andererseits, ob die Klägerin in der Folge die in Rechnung gestellten Leistungen vertragskonform ausführte.
b) Zum Vertragsinhalt erwog die Vorinstanz, um diesen zu definieren, stütze sich die Klägerin lediglich pauschal auf das Konzept vom 12. Februar 2016, das der Beklagten unbestrittenermassen bekannt gewesen sei. Im Konzept seien die einzelnen Aufgaben der Klägerin stichwortartig aufgelistet, wobei die Schlagwörter weder im Konzept noch in den klägerischen Eingaben näher ausgeführt würden. Ob es sich dabei um allgemein gehaltene und nicht spezifisch auf die Beklagte zugeschnittene Standard-Projektschritte handle, könne das Gericht nicht abschliessend beurteilen. Nahezu keines dieser Stichworte weise jedoch explizit auf die Zusammenarbeit zwischen den Parteien hin. Aus der E-Mail vom 12. Februar 2016 sei nicht zu schliessen, dass lediglich eine Kompaktanalyse vereinbart worden sei. Der tatsächliche Inhalt des Vertrages sei von Vorneherein unklar. Zudem bleibe völlig offen, was tatsächlich von der E.________ AG (Bank I) als Voraussetzung für die Kreditgewährung verlangt worden sei, woraus allenfalls auf die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten der Klägerin hätte geschlossen werden können. Die von der Klägerin aus dem Konzept kopierten Stichworte, welche als ihre Aufgaben für die Auftragserteilung definiert worden seien, blieben unkommentiert und daher unklar sowie in ihrem Inhalt völlig offen. Es sei dem Gericht nicht möglich zu beurteilen, was der tatsächliche Inhalt des vereinbarten Auftrages darstelle und ob dieser vertragsgemäss erledigt worden sei (angef. Urteil, E. 5.3).
Die Klägerin macht geltend, sie habe den Inhalt des Auftrages rechtsgenüglich substantiiert vorgebracht, die Vorinstanz habe nicht erklärt, inwiefern sie den Auftrag weiter hätte substantiieren sollen. Die einzelnen Punkte des Konzeptes seien deutlich genug und erforderten keine weiteren Präzisierungen. Die Umschreibungen der klägerischen Aufgaben befänden sich auf einer gewissen Abstraktionsebene, was insofern notwendig sei, als dass es gar nicht möglich sei, vertraglich jede erdenkliche unter die Überbegriffe zu subsumierende Tätigkeit im Vorneherein zu definieren. Dies sei bei allen möglichen Auftragsarten der Fall. Notwendigerweise müssten in gleichen Auftragsarten jeweils gleiche oder ähnliche Arbeitsschritte ausgeführt werden. Die Parteien seien frei, die einzelnen vertraglich geschuldeten Aufgaben so genau zu definieren wie sie möchten. Es handle sich um eine Frage der Vertragsauslegung, wenn der Vertragsinhalt nicht eindeutig sein sollte. Die Beklagte bestreite keine von der Klägerin vorgebrachten Inhalte der einzelnen Projektschritte. Sie begnüge sich mit der Behauptung, es sei lediglich eine Notfallbehandlung, mithin das Lösen des akuten Liquiditätsproblems vereinbart gewesen und mit der pauschalen Behauptung, dass die Klagebeilage 8 bloss leere Worthülsen enthalte. Bereits aufgrund der mangelnden Bestreitung durch die Beklagte sei der Vertragsinhalt, wie ihn die Klägerin substantiiert vorgebracht habe, als erstellt anzusehen. Die Vorinstanz habe die zum Beweis des Inhalts und Umfangs des Auftrages anerbotenen Partei- und Zeugenbefragungen nicht abgenommen. Wenn der Inhalt des Vertrages, wie von der Vorinstanz behauptet, unklar sei, so sei dieser durch Auslegung zu ermitteln. Indem die Vorinstanz stattdessen behauptet habe, die Klägerin habe den Vertragsinhalt unsubstantiiert vorgebracht, habe sie Art. 18 OR verletzt. Schliesslich hätte die Vorinstanz die Klägerin nach dem ersten Schriftenwechsel darauf hinweisen müssen, dass sie bezüglich des Vertragsinhaltes von unsubstantiierten Tatsachenbehauptungen ausgehe. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Fragepflicht (Art. 56 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt (KG-act. 1, S. 19-34).
c) Ist ein Vertrag zustande gekommen, sind sich die Parteien aber uneinig über dessen Inhalt, ist der Vertrag auszulegen (Huguenin, a.a.O., Rz. 273). Der Vertragsinhalt wird primär anhand des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens bestimmt (subjektive Auslegung). Ist dieser nicht mehr feststellbar, ist mittels objektivierter Auslegung der mutmassliche Parteiwille in Bezug auf den streitigen Vertragsinhalt zu eruieren (Huguenin, a.a.O., Rz. 275). Dabei ist die auftragsrechtliche Auslegungsregel in Art. 396 Abs. 1 OR zu berücksichtigen, wonach sich der Umfang des Auftrages ohne ausdrückliche Bezeichnung aus der Natur des zu besorgenden Geschäftes bestimmt.
In prozessualer Hinsicht obliegt es im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) den Parteien, die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Behauptungs- und Substantiierungslast). Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 12 zu Art. 55 ZPO). Die Behauptungslast trägt, soweit das Gesetz keine besondere Regelung vorsieht, diejenige Partei, welche aus der zu behauptenden Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demnach hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Voraussetzungen für dessen Entstehung zu behaupten und zu beweisen (sog. rechtserzeugende Tatsachen; Walter, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2012, N 255 zu Art. 8 ZGB). In der Regel liegt die Behauptungs- und Beweislast für rechtserzeugende Tatsachen also bei der klagenden Person (Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 468). Wie detailliert eine Tatsache zu behaupten ist, ist eine Frage der Substantiierung. Sie hängt insofern zunächst von den materiellen Anforderungen an den Anspruchstatbestand ab, als die klagende Partei derart detaillierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen hat, dass das Gericht sie, falls bewiesen, als tatbestandsmässigen Sachverhalt feststellen und gestützt darauf den Anspruch schützen kann (Walter, a.a.O., N 200 zu Art. 8 ZGB). Es genügt zwar, wenn die Tatsache in ihren Grundzügen behauptet worden ist, sodass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Der Tatsachenvortrag muss aber schlüssig sein, d.h. widerspruchsfrei und vollständig (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 21 zu Art. 55 ZPO). Bestreitet die Gegenpartei die Tatsachenbehauptungen, hat die behauptungsbelastete Partei ihre Tatsachenbehauptungen zu substantiieren, d.h. deren Schlüssigkeit bzw. Subsumtionsfähigkeit durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wiederherzustellen. Wie detailliert die klagende Partei im konkreten Fall ihre Behauptungen zu substantiieren hat, hängt insbesondere vom Grad der Bestreitungen durch die Gegenpartei ab (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 26 zu Art. 55 ZPO).
Daraus ergibt sich, dass die Klägerin, welche mit der Klage ihren Honoraranspruch geltend macht, den Inhalt des Auftrages substantiiert zu behaupten und – falls von der Beklagten bestritten – zu beweisen hat (vgl. angef. Urteil, E. 4.4).
d) Zur Umschreibung des Vertragsinhalts führte die Klägerin in der Klage aus, das Konzept sehe zwei Projektphasen vor, nämlich die Phase A betreffend Durchführung einer Unternehmensanalyse und die Phase B betreffend Umsetzung. Die Phase A bestehe gemäss Konzept aus den Schritten 1. Kompakt-Analyse, Sofortmassnahmen, 2. Vertiefende Analyse Ist-Zustand, 3. Verbesserungskonzept, 4. Umsetzungsplan, Handlungsempfehlung, 5. Projekt-/Stakeholder-/Change Management (Vi-act. A/I, S. 8 f.). Daraufhin zitierte die Klägerin über gut zwei Seiten wortwörtlich die stichwortartig im Konzept auf S. 24 f. festgehaltenen Aufgaben der Klägerin für die Schritte 1-5
(Vi-act. A/I, S. 9-11).
Die Klägerin behauptet mit diesen Ausführungen, als Vertragsinhalt sei der Inhalt des Konzeptes vereinbart worden. In der Klage beschrieb sie die im Rahmen der Unternehmensanalyse bzw. des Konzeptes vorgesehenen Schritte, welche ihre Aufgaben umrissen. Auch wenn die Stichworte teilweise genereller Natur sind, ergibt sich ein schlüssiges Bild des Vertragsinhalts. Es ist offensichtlich, dass bei einer Unternehmensanalyse nur die vorgesehenen Arbeitsschritte bereits im Voraus definiert werden können. Die Bestimmung der konkreten Massnahmen ist ja gerade das Ziel der Analyse. Zudem entspricht es einem Wesensmerkmal des Auftrages, dass dessen Inhalt oft unbestimmt ist und insbesondere auch an die jeweiligen Umstände angepasst werden kann (vgl. Oser/Weber, a.a.O., N 2 f. zur Art. 394 OR). Insofern genügte der Tatsachenvortrag der Klägerin den Substantiierungsanforderungen.
e) Mit der Klageantwort hatte die Beklagte die Behauptungen in der Klage so konkret zu bestreiten, dass sich bestimmen lässt, welche Einzeltatsachen der Klage bestritten sind, sodass für die Klägerin erkennbar war, welche Behauptungen sie weiter zu substantiieren und zu beweisen hatte (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, letzter Abschnitt).
Die Beklagte machte mit der Klageantwort geltend, in der Offerte [d.h. dem Konzept] sei vorerst nur ein Phasenplan, der sehr allgemein gehalten gewesen sei, schriftlich festgehalten worden. Die wichtigste unmittelbare Aufgabe sei gewesen, die Liquidität der Unternehmung sicher zu stellen (die „Notfallbehandlung“), alles andere sei weit weniger wichtig gewesen. Eine generelle Unternehmensanalyse sei nicht geboten und nicht interessant gewesen
(Vi-act. A/II, Rz. 10). Entgegen den Anweisungen von F.________ hätten sich die Aufwendungen der Klägerin nicht auf die „Notfallbehandlung“, mithin das Lösen des akuten Liquiditätsproblems, konzentriert. Vielmehr hätten G.________ und seine Mitarbeiter einen aufwändigen, breit gefassten und nicht auf die individuellen Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen
08.15-Unternehmensanalyseplan durchgedrückt (Vi-act. A/II, Rz. 13). Die Klägerin habe entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, lediglich eine Kompaktanalyse vorzunehmen und Sofortmassnahmen einzuleiten, eine umfassende und breite Unternehmensanalyse durchgeführt. Das für die Beklagte und die E.________ AG (Bank I) vordringlichste Problem – die Beschaffung von Liquidität – habe für die Klägerin nicht im Vordergrund gestanden
(Vi-act. A/II, Rz. 29). Die Klägerin habe vertraglich zugesichert, nur „sehr erfahrene Spezialisten“ unter der Leitung von G.________ einzusetzen
(Vi-act. A/II, Rz. 31). G.________ habe zudem zugesichert, dass er das Mandat hauptsächlich persönlich abwickle, was für F.________ von der Beklagten ein Kernpunkt gewesen sei (Vi-act. A/II, Rz. 6).
Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie die Auftragserteilung für die Projektschritte 2-4 unterzeichnete (Schreiben vom 15. Juni 2016). Zu den einzelnen stichwortartig aufgezählten Aufgaben der Klägerin im Konzept, mit dem diese den Vertragsinhalt behauptete, äussert sich die Beklagte nicht, sodass der diesbezüglich schlüssige Tatsachenvortrag in der Klage als unbestritten gilt. Indessen macht die Beklagte in grundsätzlicher Weise geltend, es sei lediglich eine „Notfallbehandlung“ zur Lösung des akuten Liquiditätsproblems in der Form einer Kompaktanalyse mit Sofortmassnahmen vereinbart worden. Zudem habe die Klägerin Zusicherungen betreffend die Mitarbeiter und die persönliche Ausführung des Mandats abgegeben.
f) Mit der Replik hielt die Klägerin fest, der Inhalt des Auftrages sei im Konzept detailliert beschrieben worden (Vi-act. A/II, S. 10). Das Konzept habe die individuellen Bedürfnisse der Beklagten berücksichtigt und den Vorgaben der E.________ AG (Bank I) entsprochen (S. 15). Die Auftragsausführung habe auch der Lösung des akuten Liquiditätsproblems gedient, die Beklagte habe aber nicht nur eine Notfallbehandlung gewollt (S. 12). Die persönliche Auftragsausführung durch G.________ werde bestritten (S. 7), er habe seine Rolle als Projektleiter wahrgenommen (S. 30). Sie habe nie Zusicherungen betreffend die Erfahrungen einzelner Mitarbeiter gemacht. Die Mitarbeiter seien qualifizierte Spezialisten (S. 28).
Damit ist umstritten, ob die Vertragsparteien lediglich eine Kompaktanalyse (Behauptung der Beklagten in der Replik) oder eine Unternehmensanalyse gemäss Beschreibung im Konzept (Behauptung der Klägerin in der Klage) vereinbarten. Die Klägerin substantiierte die stichwortartige Beschreibung des Konzeptinhaltes nicht weiter, was mangels substantiierter Bestreitung in der Replik auch nicht notwendig war.
g) In der Duplik behauptete die Beklagte – abgesehen von Wiederholungen der Bestreitungen in der Klageantwort –, anlässlich des Erstgesprächs hätten F.________ und G.________ die Mandatsführung nicht im Detail diskutiert. Es sei vereinbart worden, dass sie sich regelmässig über die erzielten Fortschritte unterhalten und gestützt darauf, Schritt für Schritt, gemeinsam die nächsten notwendigen Arbeiten definieren würden. Ein besonderes Konzept von A bis Z sei aus diesem Grund nicht diskutiert worden. Kernpunkt des Gesprächs seien nicht Details zur konkreten Mandatsführung, sondern die Probleme mit der Bank wegen der fehlenden Liquidität gewesen. Die kurzfristige Behebung dieses Problems sei die vordringliche, ja einzige Priorität des Mandats gewesen (Vi-act. A/IV, Rz. 34). Die im Konzept (S. 18, 24, 25) erfassten Übersichten stellten keine detaillierte Umschreibung des Auftrages dar. Vielmehr seien dies Listen von allgemein gehaltenen und nicht spezifisch auf die Beklagte zugeschnittenen Standard-Projektschritten. F.________ sei nach den Ausführungen von G.________ davon ausgegangen, dass der konkrete Inhalt des Auftrages von den Parteien gemeinsam dynamisch den aktuellen Entwicklungen angepasst und massgeschneidert werden sollte (Rz. 35). Die nicht aussagekräftigen Übersichten im Konzept (S. 17 ff.) enthielten leere Worthülsen. Diese seien von den Parteien mit fortschreitendem Mandat vorzu zu konkretisieren gewesen, gestützt auf die erlangten Erkenntnisse mit Inhalt zu füllen gewesen. Sie seien entsprechend flexibel, abänderbar, und von der Beklagten im Verlauf des Mandats stets klarer definiert worden. Sie habe oft geäussert, dass sie keine generelle Breitbandanalyse, sondern eine Prioritätensetzung und eine Fokussierung auf das Thema der Liquidität wünsche (Rz. 41).
Mit anderen Worten trägt die Beklagte vor, das Konzept enthalte lediglich Standard-Projektschritte, die nicht den individuellen Vertragsinhalt zwischen den Parteien wiedergeben. Der Vertragsinhalt sei vielmehr im Verlaufe des Mandats definiert und an die aktuellen Entwicklungen angepasst worden. Die Beklagte beschreibt und belegt jedoch nicht, welcher Vertragsinhalt ihrer Ansicht nach vereinbart und welche Vertragsanpassungen in welchem Zeitpunkt vorgenommen worden seien. Die einzelnen Projektschritte im Konzept bestreitet sie auch in der Duplik nicht substantiiert, sondern sie behauptet bloss pauschal, diese enthielten leere Worthülsen.
Mangels substantiierter Bestreitung musste die Klägerin die Projektschritte des Konzeptes bzw. die darin zitierten Aufgaben der Klägerin nicht weiter substantiiert beschreiben.
h) Der Stellungnahme der Klägerin vom 25. Oktober 2019 (Vi-act. A/V) sind – abgesehen von unzulässigen Noven (s.o., E. 1) – keine zulässigen Ausführungen zu den zitierten Duplik-Noven im Zusammenhang mit dem Vertragsinhalt zu entnehmen. Entsprechend enthält auch die Stellungnahme der Beklagten vom 7. November 2019 (Vi-act. A/VI) keine weiteren Behauptungen zum Vertragsinhalt.
i) Zusammenfassend behauptete die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Bestreitungen durch die Beklagte den Vertragsinhalt gemäss stichwortartiger Beschreibung im Konzept hinreichend substantiiert, sodass der Tatsachenvortrag zum Vertragsinhalt schlüssig ist. Dieser ergibt sich damit aus der (stichwortartigen) Beschreibung der Projektschritte und der Aufgaben der Klägerin im Konzept.
aa) Die Frage, ob eine generelle Unternehmensanalyse gemäss Konzept oder lediglich eine Kompaktanalyse im Sinne der Behauptungen der Beklagten vereinbart wurde, kann anhand der eingereichten Beweismittel festgestellt werden und ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Vorinstanz erwog dazu, aus der E-Mail vom 12. Februar 2016 wie von der Beklagten behauptet zu schliessen, dass zwischen den Parteien insgesamt lediglich eine Kompaktanalyse vereinbart worden sei, wäre falsch. Die E-Mail könne sich bereits vor dem Hintergrund, dass sie am 12. Februar 2016 verschickt worden sei und der Auftrag für die Projektschritte 2-4 unbestrittenermassen erst frühestens am 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sei, lediglich auf die Ausführung des Prozessschrittes 1 beziehen. Dies mache auch dahingehend Sinn, da der Prozessschritt 1 im massgebenden Konzept mit „Kompakt-Analyse, Sofortmassnahmen“ betitelt worden sei. Vorliegend sei Schritt 1 jedoch nicht verfahrensrelevant (angef. Urteil, E. 5.3.3). In der E-Mail vom 12. Februar 2016 schreibt G.________, F.________ erhalte das Vorgehenskonzept und Angebot [im Anhang]. Das Vorgehen hätten sie so strukturiert, dass sie als ersten Schritt eine Kompakt-Analyse durchführen und bereits erste Sofortmassnahmen initiieren würden. Am Schluss dieses Schrittes würden sie auch den Umfang (Breite, Tiefe) der vertiefenden Analyse sowie der Inhalte des Verbesserungskonzeptes sowie des Umsetzungsplanes abstimmen. Dies bedeute, dass F.________ zu Beginn lediglich den Schritt 1 freigeben müsse
(Vi-act. BB 3). Am 4. April 2016 unterschrieb die Beklagte die Auftragsbestätigung für den Schritt 1 des Projekts (Vi-act. KB 9) und mit Schreiben vom 15. Juni 2016 stellte die Klägerin der Beklagten die Auftragsbestätigung für die Schritte 2-4 zu, welche Letztere ebenfalls unterschrieb (Vi-act. KB 14). Der Vorinstanz ist demnach zuzustimmen, dass die E-Mail vom 12. Februar 2016 aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht beweist, dass lediglich eine Kompaktanalyse vereinbart worden sei. Vielmehr stimmte die Beklagte mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung vom 15. Juni 2016 zu, die weiteren Schritte, welche eben gerade über die im ersten Schritt erfolgte Kompaktanalyse hinausgehen, eine umfangreichere Unternehmensanalyse gemäss Konzept durchführen zu lassen.
bb) Sodann hätte diejenige Partei allfällige Vertragsabänderungen im Verlaufe des Mandats substantiiert zu behaupten und zu beweisen, welche aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Macht die Beklagte geltend, es sei in Abänderung des Konzeptes eine weniger weitgehende Analyse vereinbart worden, hätte sie demnach den Inhalt der Abänderung zu behaupten und allenfalls zu beweisen. Den Rechtsschriften der Beklagten sind aber keinerlei derartige, substantiierte Tatsachenvorbringen zu entnehmen, sodass mangels Behauptung davon auszugehen ist, dass das Konzept weiterhin den Rahmen des Auftragsinhaltes bestimmte.
cc) Nachdem der Vertragsinhalt feststeht, wäre zu prüfen, ob die von der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeiten vertragsgemäss ausgeführt wurden. Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Urteil lediglich, ob die Tatsachenbehauptungen zum Vertragsinhalt substantiiert vorgetragen wurden und wies die Klage mangels Substantiierung ab. Den wesentlichsten Teil der Klage, insbesondere die vertragsgemässe und angemessene Ausführung des Auftrages, beurteilte sie nicht. Hierfür ist auch der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen und allenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen. Die Sache ist deshalb im Sinne des Gesagten sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
3. Die Klägerin obsiegt mit ihrem Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2.1). Ausgangsgemäss sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu entschädigen. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 50‘001.00 und Fr. 100‘000.00 beträgt das Honorar Fr. 3‘300.00 bis Fr. 9‘250.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA), im Berufungsverfahren 20 bis 60 % davon (§ 11 GebTRA), d.h. Fr. 660.00 bis Fr. 5‘550.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Für die rund 60-seitige Berufung (KG-act. 1) und eine rund 26-seitige Stellungnahme (KG-act. 9) erscheint angesichts des eher hohen Streitwerts innerhalb des Tarifrahmens und der nicht ganz einfachen Angelegenheit eine Entschädigung von Fr. 4‘500.00 als angemessen (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA);-
erkannt:
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. November 2020 (ZGO 2018 25) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden der Beklagten auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin in der Höhe von Fr. 8‘000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Klägerin Fr. 4‘000.00 zurückzuerstatten. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 4‘000.00 zu ersetzen.
Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 95'876.30.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
27. Oktober 2021 kau
ZK1 2021 3
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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154
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4A_48/2014
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
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