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Entscheid

ZK1 2021 30

Kammer

23. Juni 2022Deutsch16 min

1. Mit Urteil vom 23. März 2021 wies das Bezirksgericht Einsiedeln die Klage der A.________ AG vom 27. Februar 2017 ab. Dagegen erhob die Klägerin am 10. Mai 2021 rechtzeitig Berufung. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihre Klage gutzuheissen und die Berufungsgegnerin zu verpflichten, folgende Beträge zu bezahlen: Fr. 5‘462.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Oktober 2015, Fr. 5‘376.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Januar 2016, Fr. 7‘665.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. April 2016, Fr. 8‘640.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2016, Fr. 5‘510.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juni 2016 und Fr. 4‘209.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2016, total Fr. 36‘865.35. In diesem Umfang verlangt sie ausserdem die Beseitigung der Rechtsvorschläge der Beklagten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2021 beantragt die Beklagte, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es sei das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen (KG-act. 7).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 23. Juni 2022

ZK1 2021 30

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Clara Betschart,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 23. März 2021, ZGO 2017 002);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 23. März 2021 wies das Bezirksgericht Einsiedeln die Klage der A.________ AG vom 27. Februar 2017 ab. Dagegen erhob die Klägerin am 10. Mai 2021 rechtzeitig Berufung. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihre Klage gutzuheissen und die Berufungsgegnerin zu verpflichten, folgende Beträge zu bezahlen: Fr. 5‘462.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Oktober 2015, Fr. 5‘376.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Januar 2016, Fr. 7‘665.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. April 2016, Fr. 8‘640.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2016, Fr. 5‘510.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juni 2016 und Fr. 4‘209.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2016, total Fr. 36‘865.35. In diesem Umfang verlangt sie ausserdem die Beseitigung der Rechtsvorschläge der Beklagten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2021 beantragt die Beklagte, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es sei das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen (KG-act. 7).

2. Ausgehend von der Feststellung, dass die Klägerin unbestritten als Revisionsstelle der Beklagten tätig gewesen sei und ihr dafür grundsätzlich eine Vergütung zustehe (angef. Urteil E. 16), begründete die Vorinstanz ihr klageabweisendes Urteil im Wesentlichen damit, dass die Klägerin die Klage mangelhaft substantiiert habe. Die von der Klägerin eingereichten Honorarrechnungen würden die erbrachten Leistungen nicht in Revisions- und Zusatzdienstleistungen kategorisieren. Soweit sie 11.50 Stunden für den Jahresabschluss 2014 und 29.00 Stunden für 2015 geltend mache, lasse die Klägerin weitere Ausführungen zu den unterschiedlich hohen Aufwänden sowie den Stundenansätzen nach Verantwortung, Kenntnis und Erfahrung der jeweils tätigen Personen und auch Angaben vermissen, welche die Dienstleistungen den einzelnen Revisionsjahren zuordnen lassen. Aufgrund der Tabelle mit Rechnungsdetails und Kurzkommentaren zu den jeweils nach zeitlichem Aufwand einzeln aufgelisteter Tätigkeiten könne das Gericht den objektiv gerechtfertigten Aufwand nicht ermitteln. Namentlich könne es nicht beurteilen, für welches Mandat wie viel Aufwand erbracht worden und ob der Stundenansatz jeweils gerechtfertigt gewesen sei (angef. Urteil E. 17 f.). Für eine mündliche Auftragserteilung der geltend gemachten Zusatzaufträge lägen keine Anhaltspunkte vor und für die pauschale Behauptung einer konkludenten Auftragserteilung durch Übergabe der Belege würden keine hinreichenden Beweise offeriert. Ferner lasse sich aus dem Sachvortrag der Klägerin betreffend E-Mails, die sie angeblich veranlasst habe, gewisse zusätzliche Tätigkeiten vorzunehmen, nicht entnehmen, um welche Aufträge es sich konkret handle. Ein Zusammenhang zu den Leistungsbeschreibungen resp. den Kommentaren in der Tabelle sei nicht selbstredend (ebd. E. 22). Abgesehen davon mangle es auch hier an weiteren Ausführungen zu der Angemessenheit des Honorars – wer, was und wie lange insgesamt für „allgemeine Arbeiten“ tätig gewesen sei (E. 24). Der Umstand, dass die ausgestellten Rechnungen nie bestritten worden seien, könne keine Honorarforderung begründen. Vielmehr müsse die Klägerin – was sie unterlassen habe – substantiieren und Beweise dazu offerieren, dass sie die Arbeiten sorgfältig ausgeführt habe (E. 26).

3. In einer prozessualen Vorbemerkung bestreitet die Beklagte, dass die Berufungsschrift die Begründungspflicht erfülle.

a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeits­voraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.). Den Begründungsanforderungen genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H). Notwendig ist die Darlegung, aus welchen Gründen der Entscheid der Erstinstanz unzutreffend sei und von der Zweitinstanz geändert werden soll, wobei sich die Berufungsführerin bei mehreren Begründungen der Erstinstanz mit allen im Einzelnen präzise auseinandersetzen muss (vgl. Brunner/Vischer, KUKO, 3. A. 2021, Art. 311 ZPO N 8 m.H.; Sutter-Somm/Seiler, CHK, 2021, ZPO 311 N 8 m.H.).

b) Die Berufungsführerin rekapituliert den Sachverhalt in seinen wesentlichen Punkten vorab im Allgemeinen aus ihrer Sicht. Indes befreit diese Vorgehensweise die Berufungsführerin nicht davon, im Konkreten darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorin­stanz unrichtig sein sollen, weil sich eine diesbezüglich erforderliche Kritik des angefochtenen Urteils nicht ohne Weiteres aus ihrer allgemeinen, nicht auf die Begründung dieses Urteils Bezug nehmende Sachverhaltsrekapitulation (Berufung Rn 16 ff.) ergibt. Gleiches gilt in Bezug auf die allgemeinen Ausführungen hinsichtlich des Detaillierungsgrads der Tatsachenbehauptungen vor der ersten Instanz bzw. der diesbezüglichen sich stellenden „W-Fragen“ (ebd. Rn 22 ff.). Immerhin ist schon an dieser Stelle (vgl. unten E. 6) darauf hinzuweisen, dass die Tabellen der Klage den Fakturadetails der Belege zu den Honorarrechnungen (vgl. KB 5-10) entsprechen, die in der Replik um die sog. Kurzkommentierungen ergänzt sind. Im Berufungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass sich die in die Rechtsschriften integrierten Tabellen entsprechend der Erwägung der Vor­instanz an den Rechnungsdetails der Honorarrechnungen orientieren (KB 5-10, angef. Urteil E. 18). Inwiefern die Berufungsführerin aus dieser Übernahme von Belegen in die Rechtsschriften etwas hinsichtlich der Qualität ihrer Substantiierungen ableiten will, ist aufgrund der im Wesentlichen aus einer „Copy-Paste“-Tätigkeit bestehenden Darbietung (vgl. KG-act. 1 S. 14 Beispiel in Rn 28 mit KB 5 zeitlich erste Position in den Fakturadetails) nicht nachvollziehbar, auch wenn in der Berufung behauptet wird, dass die Klägerin erstinstanzlich dadurch die einzelnen ihrer Arbeitsschritte substantiiert bzw. „auf alle Ws eine Antwort“ („wer/wann/was/wie/wie viel und warum“) gegeben habe.

Erwägungen

c) Die Berufungsführerin macht unter auszugsweisen Hinweisen auf ihre in die erstinstanzlichen Rechtsschriften integrierten Tabellen geltend, bei ihren Honoraransprüchen die Revisions- und Zusatz- bzw. Sanierungsdienst­leistungen kategorisiert sowie tätige Personen, Daten, Aufwand und Stundenansätze genannt zu haben. Sie bestreitet auch, die geltend gemachten Auftragserteilungen der Beklagten nicht hinreichend behauptet und substantiiert zu haben. Ihre Vorbringen in der Berufungsbegründung sind zwar angesichts der allgemeinen Ausführungen und der methodologischen Einschüben nicht immer leicht nachvollziehbar, zumal die Berufungsführerin öfters auf ihre erstinstanzlichen Eingaben Bezug nimmt. Insgesamt ist indes der Berufungsbegründung doch eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin dafürhält, hinreichend behauptet zu haben, dass ihren Honorarforderungen entsprechende Aufträge erteilt wurden. Ebenso habe sie den dafür getätigten Zeitaufwand durch die erstinstanzlich tabellarisch aufgezeigten Tätigkeitsrapporte hinreichend substantiiert behauptet, so dass die Beklagte diesen hätte im Einzelnen bestreiten können. Insofern ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten und in nachfolgenden Erwägungen (zu den Zusatzdienstleistungen E. 4 und den Revisionsarbeiten E. 5) allenfalls im Einzelnen anzumerken, inwiefern sie ungenügend begründet ist.

4.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klägerin in dem für die eingeklagten Honoraransprüche (KB 5-10) relevanten Zeitraum vom 18. August 2014 bis Ende Juni 2016 zur eingeschränkten Revision ermächtigt gewesen sei. Sie stimmt der Beklagten zu, die Klägerin habe es unterlassen darzulegen, welche zusätzlichen Aufträge und mit welchem Inhalt sie für die Beklagte ausgeführt habe (vgl. angef. Urteil E. 23). Somit geht sie davon aus, dass die Auftragsbestätigung vom 3. Juni 2016 (KB 4) die substantiierte Darlegung von Tatsachenbehauptungen hinsichtlich des Zustandekommens konkreter Aufträge zur Erbringung von Zusatzdienstleistungen nicht ersetzen könne. Diese Annahme deckt sich mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung, wonach allfällige zusätzliche Aufträge nach Aufwand in Rechnung gestellt werden (KB 4 S. 3 letzter Satz in Ziff. 5). Diese Abmachung enthält keine nachträgliche Entgeltlichkeitsabrede für angeblich früher erbrachte Zusatzdienstleistungen (KB 5-9). Die Klausel über eine Annahme „des Zusatzauftrags bezüglich Mitwirkung bei der Buchführung und Erbringung anderer Dienstleistungen“ und die Darlegung der gesetzlichen Anforderungen dazu (KB 4 Ziff. 3 S. 3) bezieht sich im vorliegenden Zusammenhang der „Auftragsbestätigung für die eingeschränkte Revision“ (vgl. ebd. Überschrift S. 1) auf die grundsätzliche Bereitschaft der Berufungsführerin, Zusatzdienstleistungen zu erbringen. Die Bestätigung schliesst jedoch bezüglich entgeltlicher Tätigkeiten nicht deren auftragsimmanentes Ermessen ein, sondern setzt das Vorliegen zusätzlicher Aufträge vor­aus, um entsprechende Vergütungsverpflichtungen der Beklagten im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR auszulösen. Alle Zusatz- oder Sanierungsdienstleistungen, insbesondere auch diejenigen, die gemäss der letzten Honorarrechnung (KB 10) nach der schriftlichen Auftragsbestätigung erbracht worden sein sollen, bleiben ohne Sachvortrag der Klägerin daher hinsichtlich des Zustandekommens zusätzlicher entgeltlicher Aufträge unsubstantiiert.

Abgesehen davon verweisen die Honorarrechnungen (Belege) nicht auf die Fakturadetails, die erst am 11. August 2016 ausgedruckt wurden, weshalb der Zeitpunkt deren Übergabe an die Gegenpartei und die damit einhergehende Überprüfbarkeit der Forderungen sowie auch die Einhaltung der Bedingungen zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der Mandatsführung offenbleibt. Entgegen der Behauptung der Berufungsführerin wurden über die ordnungsgemässe Revisionstätigkeit hinausgehende Auftragsverhältnisse seitens der Beklagten bestritten (vgl. etwa Vi-act. II Rn 11 ff.; überdies angef. Urteil E. 26). Die Rechnungen mussten denn auch in Betreibung gesetzt und es musste mit vorliegender Klage Rechtsöffnung verlangt werden. Mangels Anerkennung der Honorarrechnungen liegen für zusätzlich mündlich erteilte entgeltliche Aufträge mithin, so befand die Vorinstanz zutreffend, keine Anhaltspunkte vor und es wurden keine Beweise offeriert. Inwiefern sich aus E-Mails, welche die Klägerin laut Vorinstanz zu gewissen Tätigkeiten veranlasst haben könnten, konkrete Aufträge bzw. gewünschte Zusatzdienstleistungen ableiten liessen, legt die Berufungsführerin im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufträgen für Zusatzarbeiten der Berufungsinstanz nicht dar, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. Immerhin ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass der betreffs Steuern verfassten E-Mail vom 11. November 2015 (KB 14), auf die sich die Vorinstanz bezogen haben könnte, keine konkreten Auftragserteilungen, sondern nur die Absicht, „das Geschäft“ zur Klägerin zu verschieben, entnehmen lässt. Damit ist die Berufung hinsichtlich der behaupteten zusätzlichen Sanierungsdienstleistungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.

Es trifft zwar zu, dass in den Tabellen der Klage und der Replik den jeweiligen Arbeiten Kategorien wie Revision, Buchhaltung usw. zugeordnet werden. Indes verkennt die Berufungsführerin erstens, dass die Vorin­stanz ausgehend von der unterschiedlichen Qualifizierung des Treuhands- respektive Revisionsauftrags (angef. Urteil E. 11), davon ausging, der Nachweis erbrachter Revisionsdienstleistungen beruhe auf einer anderen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage als die Zusatz- oder Sanierungsdienstleistungen (dazu oben E. 2) und bedürfe daher separierter Tatsachenbehauptungen. Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden, weil sich aus den Tatbeständen der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergibt, welche Tatsachen zu behaupten sind (dazu etwa Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 55 ZPO N 7; ZK1 2020 42 vom 27. Mai 2021 E. 3 m.H.). Entsprechend unterscheidet auch die Auftragsbestätigung zwischen den ordentlichen Revisionsarbeiten und zusätzlichen Aufträgen (KB 4, dazu oben E. 3). Zutreffend beanstandet deshalb die Vorinstanz bei den geltend gemachten Ansprüchen Revisionsdienstleistungen von 11.50 respektive 29 Arbeitsstunden (Vi-act. III Rn. 51), dass die Klägerin sich mit der tabellarischen, chronologischen Wiedergabe der nicht nach den beiden Kategorien geordneten Fakturadetails der Honorarrechnungen (KB 5-10, dazu vgl. auch Berufung N 67 in fine) begnügte und es unterliess, in ihren Rechtsschriften Revisionsarbeiten an sich und deren Notwendigkeit und Angemessenheit im Hinblick auf die beiden Jahresabschlüsse 2014 und 2015 darzulegen. Es war einerseits weder die Aufgabe des Bezirksgerichts noch der Gegenpartei, aus diesen Fakturadetails in den vielen umfangreichen Tabellen selber auszuscheiden, welche der unzähligen Positionen als Revisionsdienstleistungen beansprucht würden und welche nicht, um so die von der Klägerin in den Rechtsschriften geltend gemachte Stundenquantitative nachvollziehbar und die entsprechenden Stundenansätze ausfindig zu machen sowie deren Notwendigkeit und Angemessenheit im Detail zu prüfen bzw. zu bestreiten. Auch betreffend die Honorarforderungen für Revisionsdienstleistungen ist die Berufung mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Ferner rügt die Berufungsführerin im Abschnitt „Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil“ die falsche Rechtsanwendung der prozessualen Behauptungs- und Substantiierungslasten. Die Prüfung der Erfüllung dieser Obliegenheiten durch die Vorinstanz konnte für die fachmännisch vertretene Klägerin, die bereits in der Klage in rechtstheoretischer Hinsicht Ausführungen zu den Anforderungen an die Substantiierung gemacht hatte (Vi-act. I Rn. 36 ff.), keine Überraschung sein, weshalb der damit verbundene Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist. Vorliegend bestand für die Berufungsführerin erstinstanzlich auch kein Anlass, sich auf die richterliche Fragepflicht zu verlassen (Art. 56 ZPO): Der Zweck des etwa im Vergleich zu Deutschland (§ 138 f. ZPO) liberaleren (dazu Oberhammer/Weber, KUKO, 3. A. 2021, Art. 52 sowie 56 ZPO N 6 bzw. 2) bzw. mehr einem konsensualen Wahrheitsmodell (s. Thier, „Die Wahrheit nichts als die Wahrheit“, ZKph 2/2014 S. 257 f.) verpflichteten Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf indessen keine Partei ungleich bevorzugen. Sie dient nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen oder gar Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen (auch Oberhammer/Weber, Art. 56 ZPO N 5 m.H.). Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer 4A_375/‌2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1). Das Gericht darf auf die Parteivorbringen abstellen, solange keine Zweifel an der Vollständigkeit der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen bestehen (ZK1 2021 6 vom 29. September 2021 E. 3.a m.H.). Das Bezirksgericht hatte nach den ausführlichen Darlegungen des beruflichen Vertreters der Klägerin über die Substantiierungsanforderungen keinen Anlass daran zu zweifeln, dass in der Klage und Replik die Tatsachen nicht soweit vollständig dargelegt sein könnten, als dies möglich war. Nach der Bestreitung der hinreichenden Klagesubstantiierung durch den Beklagten und dessen expliziten zutreffenden Darlegung, es sei nicht Sache des Gerichts, die Parteien anzuleiten, wie sie ihre Substantiierungspflichten zu erfüllen haben (dazu vgl. Vi-act. II Rn 18 ff.), wäre ein systematisches gerichtliches Hinterfragen der gewählten Vorgehensweise der fachmännisch vertretenen Klägerin deren einseitigen Bevorzugung gleichgekommen.

7.

Die Berufungsführerin hält schliesslich dafür, die Feststellung mangelnder Substantiierung beruhe auf einer formalistisch überspitzten bzw. rechtsverweigernden Betrachtungsweise, weil sich erstinstanzlich Klage und Replik ausführlich mit W-Fragen befassten. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn das Gericht die formellen Vorschriften übertrieben streng anwendet oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dadurch Rechtssuchenden in unzulässiger Weise den Rechtsweg versperrt. Prozessuale Formenstrenge dient der ordnungsgemässen und rechtsgleichen Verfahrensabwicklung zur Durchsetzung des materiellen Rechts, weshalb sie nur dann überspitzt formalistisch ist, wenn sie durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck verkommt (vgl. etwa BGE 142 I 10 E. 2.4.2 m.H.). In Bezug auf die geltend gemachten Honoraransprüche für Zusatzdienstleistungen liegt es auf der Hand, dass die einfordernde Klägerin den entsprechenden Auftrag (Vertragsabschluss) und ihre Ausführung in tatsächlicher Hinsicht darlegen muss. Es ist daher nicht überspitzt formalistisch, wenn die Vor­instanz von der Klägerin entsprechende Behauptungen und Beweise verlangt, zumal diese Substantiierungserfordernisse der Klägerin bekannt waren (etwa Vi-act. I Rn 39, 51 und 54; KG-act. 1 Rn 22). Soweit im Übrigen die Klägerin geltend macht, die eingeklagten Forderungen mit den Honorarrechnungen und Fakturadetails hinreichend substantiiert zu haben, übergeht sie schlicht die Tatsache, dass das Hineinkopieren der Details in die Rechtsschriften (vgl. oben E. 2.b) keine besondere Substantiierungsleistung darstellt. Hinzu kommt, dass diese Details weder hinsichtlich des Zustandekommens konkreter Aufträge für Zusatzdienstleistungen noch hinsichtlich der seitens der Gegenpartei bestrittenen Erforderlichkeit und Ordnungsmässigkeit der entsprechenden Ausführungen, mithin in Bezug auf auch seitens der Klägerin als wesentlich erkannten Substantiierungskriterien, Identifikations- oder Beschreibungskraft haben. Weder kam die diesbezüglich erstinstanzliche Würdigung deshalb für die Klägerin unerwartet noch reflektiert die Beurteilung der Vorinstanz ein überspitzt formalistisches Verständnis der Substantiierungslasten.

Soweit die Berufungsführerin in diesem Zusammenhang die Problematik überlanger Rechtsschriften anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass die seitenlange tabellenförmige Übernahme von Belegen in den Rechtsschriften wie dargelegt (vgl. oben E. 3.b) im Hinblick auf die erheblichen Tatsachen keine begründende Kraft aufweist und mithin dieses Anliegen hier konterkariert. Sie stärkt jedenfalls nicht die Behauptungen der Klägerin, über die Ermächtigung zur eingeschränkten Revision hinaus konkrete Aufträge für zusätzliche Arbeiten erhalten und diese Aufträge ordnungsgemäss und angemessen ausgeführt zu haben.

8.

Soweit die Berufungsführerin als willkürliche Sachverhaltsannahme rügt, dass sich das Urteil mit einem anderen Fall befasse („Spalte Auftrag E.________“; Berufung Rn 12), ist nicht ersichtlich, was sie konkret für ihre Berufung in vorliegendem Fall ableiten können will, umso weniger, als sich ansonsten ihre Beschwerdegründe (ebd. Rn 5 ff.) mit denjenigen decken, die sie gegen das Urteil in diesem Parallelfall (ZK 1 2021 30) vorbringt.

Dispositiv

9. Aus diesen Gründen ist die Berufung prozesskostenfällig zu Lasten der unterliegenden Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist;-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.

Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 36'865.35.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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24. Juni 2022 kau

ZK1 2021 30

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

ZK1 2018 1

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

4A_396/2019

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ZK1 2020 5

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 394 VAWart. 394 ORHart. 394 OR

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

ZK1 2020 42

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

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Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

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ZK1 2021 30

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§ 2 GebTRA

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