ZK1 2021 31
Kammer
30. Mai 2022Deutsch14 min
1. C.________ klagte gestützt auf Art. 65 Abs. 1 SVG beim Bezirksgericht March am 2. September 2019 gegen die Haftpflichtversicherung des Halters eines Lieferwagens einen teilweisen Schaden im Betrag von Fr. 30'000.00 ein. Sein Stall in F.________ soll am 29. Oktober 2016 durch den im Tenn über brennbarem Material abgestellten Wagen bzw. dessen auf ca. 500° C erhitzten Katalysators in Brand gesetzt worden sein (Vi-act. 1). Mit Urteil vom 27. April 2021 verpflichtete der Einzelrichter die Beklagte, dem Kläger Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2016 zu bezahlen und nahm vom Nachklagevorbehalt Vormerk. Mit rechtzeitiger Berufung vom 27. Mai 2021 beantragt die Beklagte dem Kantonsgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Kläger verlangt mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2021, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (KG-act. 7). Die Parteien reichten am 29. Juli 2021 und 31. August 2021 weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 11 und 15).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 30. Mai 2022
ZK1 2021 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung aus Betrieb eines Fahrzeugs (Art. 58 SVG)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. April 2021, ZEV 2019 36);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. C.________ klagte gestützt auf Art. 65 Abs. 1 SVG beim Bezirksgericht March am 2. September 2019 gegen die Haftpflichtversicherung des Halters eines Lieferwagens einen teilweisen Schaden im Betrag von Fr. 30'000.00 ein. Sein Stall in F.________ soll am 29. Oktober 2016 durch den im Tenn über brennbarem Material abgestellten Wagen bzw. dessen auf ca. 500° C erhitzten Katalysators in Brand gesetzt worden sein (Vi-act. 1). Mit Urteil vom 27. April 2021 verpflichtete der Einzelrichter die Beklagte, dem Kläger Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2016 zu bezahlen und nahm vom Nachklagevorbehalt Vormerk. Mit rechtzeitiger Berufung vom 27. Mai 2021 beantragt die Beklagte dem Kantonsgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Kläger verlangt mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2021, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (KG-act. 7). Die Parteien reichten am 29. Juli 2021 und 31. August 2021 weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 11 und 15).
2. Für Klagen aus Motorfahrzeugunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig (Art. 38 Abs. 1 ZPO), wobei der Begriff „Unfall“ voraussetzt, dass dem Fahrzeug in der Kausalkette eine gewisse minimale Ursächlichkeit zukommt (vgl. Haas/Strub, KUKO, 3. A. 2021, Art. 38 ZPO N 4). Der Einzelrichter begründete seine Zuständigkeit gestützt auf diese Bestimmung damit, dass ein Unfall als plötzliches, von aussen kommendes, örtlich und zeitlich begrenztes Ereignis umschrieben werde, das ein Rechtsgut des Geschädigten unmittelbar oder auch mittelbar verletze. Das Klagefundament beruhe vorliegend darauf, dass der in der Tenne des Klägers abgestellte Lieferwagen bzw. dessen erhitzter Katalysator einen Glimmbrand verursacht habe, der später zu einem Stallbrand an einem Unfallort geführt habe, der seine Zuständigkeit begründe (angef. Urteil E. 1; s. auch Vi-act. 15). Soweit die Berufungsführerin das Nichteintreten auf die Klage beantragt (Antrag Ziff. 1) und behauptet, das eingeklagte Schadensereignis könne die Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht March nicht begründen, setzt sie sich mit dessen Begründung seiner örtlichen Zuständigkeit aus dem Klageinhalt nicht auseinander. Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten (dazu vgl. etwa ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b m.H.). Ob es sich beim vorliegenden Schadensereignis, wie der Vorderrichter annahm, um einen Unfall handelt, in den, wie der Kläger behauptet, der Betrieb eines Motorfahrzeugs in seiner Funktion als Verkehrsmittel kausal involviert war (dazu vgl. Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 38 ZPO N 3 m.H.), ist nachfolgend in der Sache zu prüfen, wie es bei doppelrelevanten Tatsachen der Rechtsprechung entspricht. Der Kläger behauptet in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass der in der Tenne abgestellte Lieferwagen wegen seiner fehlerhaften Beschaffenheit oder des Verschuldens des Halters in irgendwelche Verkehrsvorgänge, mithin in einen Verkehrsunfall im Sinne von Art. 58 Abs. 2 SVG verwickelte war (dazu vgl. ausführlich Fellmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht Bd. II, N 409 ff.), weshalb auf diese Haftungsgrundlage hier nicht weiter einzugehen ist. Er behauptet, dass die Beklagte für Nachwirkungen aus dem Betrieb des Lieferwagens hafte. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, fehlt es an einer bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 38 Abs. 1 ZPO einerseits und in der Sache andererseits doppelrelevanten Tatsache, so dass die Klage abzuweisen ist (neuerdings Baumgartner, recht 1/2022 S. 6).
3. Die Berufungsführerin rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 58 Abs. 1 SVG. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Vorderrichter verkenne, dass die Betriebsgefahr grundsätzlich durch die Kombination von Geschwindigkeit und Masse des Fahrzeugs charakterisiert sei, womit die Gefahr, welche von der Hitze eines abgestellten Motors bzw. Katalysators ausgehe, überhaupt nichts zu tun habe. Der Automotor werde unabhängig davon, ob er sich in einem fahrenden oder in einem stehenden Auto drehe, durch die Eigenleistung erhitzt. Der Betriebsbegriff sei in vorliegendem Fall nicht erfüllt.
a) Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Wegen des Schädigungsrisikos aufgrund des Gewichts und der potentiellen Geschwindigkeit des Fahrzeugs im Betrieb handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, die kein Verschulden des Halters voraussetzt (Probst, BSK, Art. 58 SVG N 3 und 153). Diese (Kausal-)Haftung ist von der ein Verschulden und einen Verkehrsunfall voraussetzenden, hier konkret begründet nicht eingeklagten (vgl. oben E. 2) Nichtbetriebshaftung nach Art. 58 Abs. 2 SVG abzugrenzen (Probst, ebd. N 247). An die Wertungen dieser Haftungsregelung (Näheres unten) hat das Gericht sich auch bei deren Abgrenzung zu halten; es geht insbesondere nicht an, den maschinentechnischen Betriebsbegriff auf dem Umweg über Art. 58 Abs. 2 SVG weiter als bisher auszulegen (BGE 114 II 376 E. 1.d m.H.; vgl. auch Giger, OFK, 9. A. 2022, Art. 58 SVG N 52). Art. 58 Abs. 1 SVG setzt wie Art. 58 Abs. 2 SVG einen Verkehrsunfall voraus (Giger, ebd. N 55; Dähler/Schaffhauser, Haftung und Versicherung, 2. A. 2015, § 13 N 13.6 ff. und 13.20).
aa) Der Betriebsbegriff besagt weder, dass jedes Auftreten eines Motorfahrzeuges im Verkehr zu dessen Betrieb gehört, noch, dass jeder Betriebsvorgang in einem Schadenfall genügt, die Kausalhaftung zu begründen. Die Abgrenzung ergibt sich aus der rechtspolitischen Grundlage des Gesetzes, das die Rechtsfolge der Schädigung wegen der Risiken des Fahrzeugbetriebes als Gefährdungshaftung kennzeichnet. Entscheidend ist die vom Gesetz als gefährlich vorausgesetzte Eigenart des Motorfahrzeugs, das latente Schädigungspotential, das im Fahrzeug zu erblicken ist, wenn dieses sich mit selbständig entwickelten und umgesetzten Kräften fortbewegt. Die Anwendung des Art. 58 Abs. 1 SVG rechtfertigt sich daher nur, wo einem technischen Vorgang des Fahrzeugs diese ihm eigene Betriebsgefahr anhaftet. Das trifft zu, wenn ein Unfall schlechthin auf die motorische Fortbewegung des Fahrzeugs oder mindestens auf Gefahren zurückgeht, die sich aus dem Zusammentreffen der verwendeten Kräfte mit der Fortbewegung ergeben (BGE 114 II 376 E. 1.d m.H.; Weissenberger, Kommentar SVG, 2. A. 2015, Art. 58 SVG N 8). Nicht in Betrieb ist grundsätzlich ein Fahrzeug, das mit abgestelltem Motor und ausgeschalteten Scheinwerfern parkiert wird; denn dieses bildet nur mit seiner Masse ein Hindernis, das mit der besonderen, durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs geschaffenen Gefahr nicht zusammenhängt (Giger, OFK, 9. A. 2022, Art. 58 SVG N 52 m.H.; Vito, Haftpflichtrecht, 2. A. 2018, N 16.26; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A. 2018, N 1568; Fellmann, a.a.O., N 363, 382 und 389).
bb) Von einer klaren Unterscheidung zwischen der Frage, ob das Fahrzeug in Betrieb war, und der Frage, ob zwischen dem Unfall und dem Betrieb ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wird die Lösung vieler praktischer Problemfälle erwartet (Fellmann, a.a.O., N 394; vgl. auch Rey/Wildhaber, a.a.O:, N 1574 und Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts Bd. II, N 937). Das besondere Erfordernis der Kausalhaftung ist zwar als erfüllt anzusehen, wenn das schädigende Ereignis in seiner Gesamtheit betrachtet als adäquate Folge der Gefahr erscheint, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen (Motor, Scheinwerfer usw.; maschinentechnischer Betriebsbegriff) des Fahrzeuges geschaffen wird, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug sich im Zeitpunkt des Unfalls in Bewegung befand oder stillstand und ob seine maschinellen Einrichtungen ordnungsgemäss funktionierten oder nicht. Zu verneinen ist die Kausalhaftung indes, wenn das schädigende Ereignis in tatsächlicher Hinsicht nicht einem Betriebsvorgang des Fahrzeuges zuzuschreiben ist (BGE 114 II 376 E. 1.b m.H.). Also ist im konkreten Fall zu unterscheiden zwischen der Feststellung eines tatsächlichen Betriebsvorganges (vgl. unten lit. b/aa) und der Wirkung dieses Vorganges, die in natürlicher tatsächlicher und adäquater normativer Hinsicht zu beurteilen ist (b/bb). In Annäherung an den verkehrstechnischen Betriebsbegriff wird die Grundsatzregel, dass stillstehende Motorfahrzeuge nicht in Betrieb sind, nur in Sonderfällen um sog. Nachwirkungen aus dem Betrieb erweitert (Dähler/Schaffhauser, a.a.O., § 13 N 13.24 f.; Fellmann, a.a.O., N 364, dazu auch b/cc).
b) Für den Vorderrichter steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Lieferwagen schadensverursachend war, weil der von der Fahrt aufgeheizte Katalysator in der Tenne am Boden herumliegendes Material zu einem Glimmbrand führte, der sich anschliessend zum Vollbrand entwickelte (angef. Urteil E. 3.4.1.b/bb S. 9; vgl. auch oben E. 2). Dabei ging er davon aus, die Wirkung der Katalysatorhitze auf das am Tennboden liegende brennbare Material habe aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wegen der fortschreitenden Abkühlung rasch nach dem Abschalten des Motors begonnen und könne deshalb als Nachwirkung der Fahrt betrachtet werden (angef. Urteil E. 3.4.2.c S. 13). Eine solche Nachwirkung eines Betriebsvorganges bestreitet die Berufungsführerin, währenddem der Berufungsgegner den Sachverhalt noch für einen Fall der Betriebsgefahr hält, weil der Katalysator vorliegend gerade der Fortbewegung wegen erhitzt worden sei.
aa) Vorliegend geht es nicht wie in BGE 114 II 376 um die Abgrenzung des Betriebs zur Fortbewegung als Verkehrsfahrzeug von derjenigen als Arbeitsmaschine. Der Lieferwagen fuhr aus dem Verkehr in die Tenne und wurde dort abgestellt, um das transportierte Bauholz umzuladen. Der in der Fortbewegung des Lieferwagens erhitzte Katalysator bewirkte den Glimmbrand erst, nachdem der Lieferwagen in der Tenne abgestellt war und sich mithin nicht mehr auf einer Fahrbahn in Betrieb befand. Der Brand ist in tatsächlicher Hinsicht keinem technischen Betriebsvorgang des Fahrzeuges mehr zuzuschreiben, weil kein zur Fortbewegung dienendes Maschinenteil mehr in Gebrauch war (vgl. Schaffhauser/Peter, Jahrbuch Strassenverkehrsrecht 2014, S. 36 f.). Er ist weder auf die Fortbewegung des Fahrzeugs noch auf Gefahren zurückzuführen, die aus hierzu verwendeten physikalischen Kräften (Masse und Geschwindigkeit) entstanden. Zwar wurde der Katalysator anlässlich der Fortbewegung des Lieferwagens erhitzt. Eine dem Betrieb eigene Gefahr (vgl. oben lit. a/aa; dazu auch Fellmann, a.a.O., N 361) ist die zur Fortbewegung nicht erforderliche Hitze des Katalysators jedoch nicht. Somit wirkte sich weder die Geschwindigkeit noch die Fahrweise des Lieferwagens auf das schädigende Ereignis (Brand) aus (BGE 114 II 376 E. 1.e). Es genügt nicht, dass die Schadensursache anlässlich des Betriebes eines Fahrzeuges gesetzt worden ist, sondern sie muss auf die diesem Betrieb eigene besondere Gefahr zurückgehen (BGE 82 II 43 E. 2). Der nur anlässlich des Betriebs des Lieferwagens erhitzte Katalysator ist schliesslich kein für die Generierung der für die Fortbewegung erforderlichen Energie erforderliches Maschinenteil. Beim in der Tenne abgestellten Lieferwagen strahlte er wie jeder erhitzte Gegenstand ohne motorischen Betriebsvorgang Wärme ab.
bb) Soweit der Vorderrichter das schädigende Ereignis in seiner Gesamtheit als Folge der Betriebsgefahr betrachtet, ist ihm zwar zuzugestehen, dass eine natürliche Kausalität zwischen dem Brand und dem Betrieb des Lieferwagens besteht, da ohne den Betrieb der Katalysator weder erhitzt noch das brennbare Material auf der Tenne durch den heissen Katalysator zum Glimmen gebracht worden wäre. Allerdings schränkt die enge Auslegung des Betriebsbegriffs durch das Bundesgericht die Adäquanzbetrachtungen auf in Betrieb stehende Fahrzeuge ein, was vorliegend nicht der Fall ist (dazu oben lit. a und b je aa). Der Brand kann hier aber auch abgesehen davon nicht als adäquate Nachwirkung des Betriebs des Lieferwagens betrachtet werden, weil der Betrieb nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung hier nicht an sich geeignet ist, einen Brand zu entfachen (dazu etwa BGE 142 III 433 E. 4.5 m.H.). Es trat ein anderer Umstand (brennbares Material in der Tenne) hinzu, der kein wirklich unmittelbar mit der Fortbewegung zusammenhängender Vorgang (Glimmbrand) auslöst (dazu Fellmann, a.a.O., N 366), so dass die im Betrieb erreichte Hitze des Katalysators rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint.
cc) Unabhängig davon, ob die Hitze des Katalysators anlässlich der maschinellen Kräfteumsetzung entstand, hätte sie ohne das notwendige Hinzutreten anderer tatsächlicher Umstände in einem mit dem Betrieb des Fahrzeugs nicht eng verknüpften Lebensvorgang (der Erwärmung von Resten brennbaren Materials unter dem Fahrzeug auf dem Boden der Tenne, vgl. oben lit. bb) nicht zum Brand geführt. Bei der Erwärmung des brennbaren Materials handelt es sich jedoch nicht um einen Verkehrsvorgang und mithin nicht um einen Verkehrsunfall wie es die Haftung nach Art. 58 SVG voraussetzt (Giger, ebd. N 55). Auch aus diesem Grund liegt hier kein Sonderfall vor, welcher es ausnahmsweise erlaubte, bei einem stillstehenden Fahrzeug in Anlehnung an den verkehrstechnischen Betriebsbegriff eine Gefährdungshaftung von Art. 58 Abs. 1 SVG anzunehmen. Das konkrete schadensverursachende Geschehen im Zusammentreffen des erhitzten Katalysators mit brennbarem Material auf der Tenne wird nicht durch den Zweck von Art. 58 Abs. 1 SVG gedeckt, dessen Sinn in einer Kausalhaftung für die Betriebsgefahr liegt (Vito, a.a.O., N 16.27). Somit liegt es ausserhalb des Schutzzwecks dieser Norm (Kausalhaftung für die Betriebsgefahr), jemanden für einen Brand verantwortlich zu machen, der nicht durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht worden ist.
dd) Die Behauptung des Klägers, die Hitzeeinwirkung auf das brennbare Material habe umgehend noch bei laufendem Motor, als die Zündung noch eingeschaltet war, begonnen, lässt sich nicht beweisen. Dass im üblichen kurzen Augenblick zwischen dem Stillstand des Fahrzeugs und dem Abschalten des Motors bereits eine brandgefährliche Hitzeeinwirkung bestand, ist wenig wahrscheinlich. Beweise für eine spätere Unterbrechung der Zündung liegen im Übrigen keine vor, wie der beweisbelastete Kläger selber einräumt (Berufungsantwort N 12). Abgesehen davon ignoriert das Argument, dass die Erhitzung des Katalysators anlässlich des Betriebs des Fahrzeugs nicht hinreichend ist (vgl. oben lit. aa), den Brand nicht als adäquat mit dem Betrieb verknüpft erscheinen lässt (bb) und es unter vorliegenden Umständen Art. 58 SVG nicht bezweckt, den Fahrzeughalter ausserhalb einer Verkehrssituation haften zu lassen (cc).
4. Zusammenfassend liegt keine haftungsauslösende Betriebssituation im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG vor. Mangels eines die Passivlegitimation der Beklagten begründenden Klagefundaments ist die Berufung, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. oben E. 2), ohne weiter auf die Rügen der Berufungsführerin bezüglich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und der Beweislosigkeit einzugehen, gutzuheissen und die Klage abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Kläger die Prozesskosten vor beiden Instanzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO; GebTRA §§ 2, 6 und 11);-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 3‘000.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Kläger auferlegt und aus den jeweiligen Vorschüssen gedeckt. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten im Berufungsverfahren Fr. 3‘000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte erst- und zweitinstanzlich mit insgesamt Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
3. Juni 2022 kau
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Art. 65 SVGart. 65 LCRart. 65 LCStr
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Erwägungen
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BGE 82 II 43ATF 82 II 43DTF 82 II 43
BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433
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