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Entscheid

ZK1 2021 32

Kammer

13. September 2022Deutsch52 min

A. Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern des am ________ geborenen F.________ (Vi-act. KB 2). Sie leben seit 31. Oktober 2016 getrennt, F.________ wohnt bei seiner Mutter (Vi-act. KB 18).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 13. September 2022

ZK1 2021 32 und 33

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Klägerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

und

C.________,

Beklagter, Berufungsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Ehescheidung

(Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. April 2021, ZEO 2018 81);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern des am ________ geborenen F.________ (Vi-act. KB 2). Sie leben seit 31. Oktober 2016 getrennt, F.________ wohnt bei seiner Mutter (Vi-act. KB 18).

Am 1. November 2018 reichte die Klägerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I). Gleichentags beantragte sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Verfahren ZES 2018 621; vgl. angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2).

An der Einigungsverhandlung vom 21. Mai 2019 anerkannte der Beklagte den Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB (Vi-act. D/1). Die Klägerin begründete ihre Anträge mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Vi-act. A/II).

Mit Klageantwort vom 22. Januar 2020 stellte der Beklagte, soweit vorliegend relevant, folgende Anträge (Vi-act. A/III):

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes F.________ einen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

a) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.7.2022 CHF 1‘650, davon CHF 1‘450 als Bar- und CHF 200 als Betreuungsunterhalt,

b) vom 1.8.2022 bis 31.7.2026 CHF 1‘300 als Barunterhalt,

c) vom 1.8.2026 bis zu dessen erfüllten 18. Altersjahr bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung CHF 1‘300 als Barunterhalt,

jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- oder Familienzulagen, zahlbar monatlich im Voraus.

Vorbehalten bleiben Anpassungen nach Abschluss des Haupt- und Beweisverfahrens (Art. 85 ZPO).

5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

a) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.07.2022 CHF 1’600,

b) vom 1.8.2022 bis 31.7.2026 CHF 900,

zahlbar jeweils monatlich im Voraus.

Mit Replik vom 19. Juni 2020 änderte die Klägerin ihre Rechtsbegehren, soweit vorliegend relevant, wie folgt (Vi-act. A/IV):

4. a) Der Beklagte sei zu verpflichten, F.________ einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 3.893,30, bestehend aus einem Barunterhalt von Fr. 1.831,80 und einem Betreuungsunterhalt von Fr. 2.061,50, zuzüglich etwaige Kindes-/Ausbildungszulagen, bis und mit Juli 2023 zu bezahlen.

b) Der Beklagte sei zu verpflichten, F.________ mit Wirkung ab August 2023 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 2.889,90, bestehend aus einem Barunterhalt von Fr. 1.919,40 und einem Betreuungsunterhalt von Fr. 970,50, zuzüglich etwaige Kindes-/Ausbildungszulagen, bis und mit Juli 2026 zu bezahlen.

c) Der Beklagte sei zu verpflichten, F.________ mit Wirkung ab August 2026 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 1.807,40, zuzüglich etwaige Kindes-/Ausbildungszulagen, bis zu dessen erfüllten 18. Altersjahr oder bis zu dessen erfolgreich gemachten ersten ordentlichen Berufsausbildung zu bezahlen.

5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren Unterhalt monatlich und im Voraus bis und mit Juli 2023 einen Beitrag von Fr. 1.252,05, ab August 2023 bis und mit Juli 2026 einen Beitrag von Fr. 1.621,25, danach bis zum ordentlichen Berufsabschluss von F.________ einen Betrag von Fr. 2.062,55, danach bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten Fr. 1.200,--.

Der Beklagte hielt mit Duplik vom 25. August 2020 an seinen Rechtsbegehren zu den Unterhaltsbeiträgen fest (Vi-act. A/V).

Mit Entscheid vom 26. November 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen unter anderem Folgendes (ZES 2018 621; KG-act. 1/3, ZK1 2021 33):

5.1. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von F.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang:

01.11.2017-31.12.2018 CHF 2’772.-/Mt.

(wovon CHF 1’172.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt);

01.01.2019-31.01.2020 CHF 2’819.-/Mt.

(wovon CHF 1’219.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt);

01.02.2020-31.07.2020 CHF 3’140.-/Mt.

(wovon CHF 1’540.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt);

Ab 01.08.2020 CHF 3’300.-/Mt.

(wovon CHF 1’700.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt).

5.2. Zusätzlich geschuldet sind die Kinderzulagen, sofern und soweit diese vom Gesuchsgegner bezogen werden.

6. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang:

01.11.2017-31.12.2018 CHF 1’939.-/Mt.

01.01.2019-31.01.2020 CHF 1’866.-/Mt.

01.02.2020-31.07.2020 CHF 1’238.-/Mt.

Ab 01.08.2020 CHF 1’158.-/Mt.

An der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2020 wurden die Parteien befragt, worauf sie Stellung nahmen (Vi-act. D/9.2).

Mit Urteil vom 30. April 2021 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe insbesondere Folgendes:

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:

ab Rechtskraft – 31.07.2023 CHF 1’505.00

01.08.2023 – 31.07.2026 CHF 1’406.00

01.08.2026 – ordentlicher Abschluss Erstausbildung F.________ bzw. 31. Juli 2028 (Volljährigkeit F.________) CHF 461.00

danach CHF 611.00

Die Unterhaltspflicht endet mit Eintritt der Klägerin ins ordentliche Rentenalter.

B. a) Dagegen erhob die Klägerin am 1. Juni 2021 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK1 2021 32):

1. Disp. 6 des angefochtenen Urteils vom 30.04.2021 sei aufzuheben und es sei stattdessen der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus

a. Fr. 1’875.00 ab Rechtskraft bis und mit Juli 2023 und

b. Fr. 2’380.00 ab August 2023 bis und mit Juli 2026 und

c. Fr. 2’079.00 ab August 2026 bis Eintritt der Berufungsklägerin ins ordentliche Rentenalter zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von RA B.________ zu bewilligen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Mit Berufungsantwort vom 12. August 2021 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (KG-act. 6, ZK1 2021 32).

b) Der Beklagte erhob am 2. Juni 2021 ebenfalls Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK1 2021 33):

1.

Die Ziffer 6 des Urteils vom 30. April 2021 des Einzelrichters Höfe sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:

ab Rechtskraft – 31.07.2023 CHF 1’505.00

01.08.2023-31.07.2026 CHF 1’406.00

Danach ist kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten/Klägerin.

Gleichzeitig beantragte der Beklagte, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren.

Mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2021 beantragte die Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers/Beklagten (KG-act. 6, ZK1 2021 33);-

in Erwägung:

1.

Umstritten ist der persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin. Allerdings kann die Rechtsmittelinstanz in Durchbrechung des Grundsatzes der Teilrechtskraft auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 ZPO), weil aufgrund der Berechnungsweise ein enger sachlicher Zusammenhang der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge besteht. Sodann gelten im Rahmen der Kinderunterhaltsbeiträge der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Parteien können im Berufungsverfahren, wenn dieses dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegt, Noven selbst dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1). Weil vorliegend der Kindesunterhaltsbeitrag gemäss Art. 282 Abs. 2 ZPO auch beurteilt werden kann, können die Parteien rechtsprechungsgemäss uneingeschränkt Noven vorbringen. Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung (angef. Urteil, E. 5.2-5.4.1) und zu dem für das Einkommen der Klägerin massgebenden Schulstufenmodell (angef. Urteil, E. 5.4.2) kann verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG, Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016, E. 3.2).

2.

Die Klägerin wendet sich gegen das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen.

Dispositiv

a) Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten bereits mit dem Entscheid vom 1. November 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZES 2018 621) zur Bezahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt ab 1. November 2017 (Dispositivziffern 5.1 und 6). Eheschutzmassnahmen dauern während des Scheidungsverfahrens fort, bis das Scheidungsgericht diese ersetzt oder mit dem Endentscheid über den Streitgegenstand befindet (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 614 = Pra 2012 Nr. 74). Die Unterhaltsbeiträge sind demnach ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides festzulegen.

b) Die Vorinstanz hielt zunächst die bisherige und aktuelle Erwerbstätigkeit der Klägerin fest. Die Erwerbsquote der Klägerin setzte sie grundsätzlich auf der Basis des dieser zumutbaren Schulstufenmodells fest. Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Klägerin stellte die Vorinstanz auf die Berichte der Rheumatologin (G.________) und der Hausärztin (H.________) ab. Eine Invalidität sei der Klägerin nicht bescheinigt worden. Nach Würdigung der vorhandenen Beilagen und der Aussagen der Klägerin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Abweichen vom Schulstufenmodell nicht angezeigt sei. Sodann könne sich die Klägerin nicht mehr darauf berufen, dass ihr vom Arbeitgeber eine Erhöhung des Arbeitspensums in Aussicht gestellt worden sei. Nötigenfalls habe sie eine andere Stelle anzunehmen. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin Pensen gemäss Schulstufenmodell an (angef. Urteil, E. 5.4.2). Das hypothetische Einkommen berechnete sie anhand des Lohnrechners „Salarium“ für eine kaufmännische Tätigkeit. Bei einem 50 %-Pensum ergebe sich monatlich Fr. 2‘445.00, bei einem 80 %-Pensum Fr. 3‘912.00 und bei einem 100 %-Pensum Fr. 4‘890.00. Dieses Nettoeinkommen liege nur rund Fr. 100.00 oder knapp 5 % höher als das aktuell erzielte, weshalb sich die „Salarium“-Berechnung als realistisch erweise (angef. Urteil, E. 5.4.3).

Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Pensum vor der Geburt von F.________ nicht richtig festgestellt. Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihr aufgrund des Alters von F.________ gemäss Schulstufenmodell (BGE 144 III 481, E. 4.7.6) eine Erwerbstätigkeit von 50 % ab der obligatorischen Schulpflicht von F.________ (August 2016), von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I (voraussichtlich August 2023) und von 100 % ab seinem vollendeten 16. Altersjahr (August 2026) zumutbar wäre. Sie ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme davon abzuweichen ist. Bei der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes habe die Vorinstanz den Vorbescheid der IV nicht berücksichtigt. Inzwischen werde sie auch durch die Spitex entlastet. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei vom Schulstufenmodell abzuweichen und ihr eine Erwerbsquote von 40 % bis und mit Juli 2023, ab August 2023 bis August 2026 von 64 % und ab August 2026 von 80 % anzurechnen. Der von der Vorinstanz mittels „Salarium“ berechnete Lohn sei höher als das effektive Einkommen, weshalb ihr das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen sei (KG-act. 1, ZK1 2021 32).

c) Gemäss Schreiben der Hausärztin, H.________, vom 4. Oktober 2018 leidet die Klägerin seit (damals) mehr als zehn Jahren an einem ausgeprägten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Vi-act. KB 5). Die Rheumatologin G.________ bestätigte die Diagnose in den Berichten vom 4. Januar 2017 (Vi-act. KB 3) und vom 6. November 2017 (Vi-act. KB 4). Anamnestisch vermerkte sie die ersten Beschwerden im Jahr 2001 (Vi-act. KB 3, Ziff. 1.4). Die Rückenbeschwerden begannen demnach bereits vor der Pensenreduktion per 1. Januar 2010. Im Antrag auf Pensenreduktion vom 10. September 2009 schrieb die Klägerin, sie möchte ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen und auf dringendes Anraten ihrer Ärztin reduzieren. Aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit werde es ihr auch in Zukunft nicht möglich sein, ein 100 %-Stellenpensum dauerhaft aufrecht zu erhalten (KG-act. 1/3, ZK1 2021 32). Der im Berufungsverfahren neu eingereichte Antrag kann im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes berücksichtigt werden (s.o., E. 1). Dem Schreiben ist weder zu entnehmen, dass die gesundheitlichen Gründe (nur) die Rückenbeschwerden betreffen, noch dass sie kein höheres Teilzeitpensum als 50 % arbeiten könnte. Es ist aber glaubhaft, dass die Rückenbeschwerden bereits damals ihre Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Masse einschränkten. Die Ausführungen des Beklagten, die gesundheitlichen Beschwerden seien als Grund für den Antrag nur vorgeschoben worden und der wahre Grund für den Antrag auf Pensenreduktion habe darin bestanden, dass die Parteien nach Ibach gezogen seien, weshalb der Klägerin der Arbeitsweg zu viel geworden sei (KG-act. 6, S. 4 f., ZK2 2021 32), erschöpfen sich in unbelegten Behauptungen, die insgesamt nicht glaubhaft sind.

G.________ empfahl in den Berichten vom 4. Januar und 6. November 2017 eine multimodale Schmerzbehandlung (Vi-act. KB 3, Ziff. 1.5 und Vi-act. KB 4, S. 2). Zur ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht. Am 1. September 2017 wies die IV-Stelle ein erstes Leistungsbegehren ab (vgl. Vi-act. KB 43). H.________ attestierte im Schreiben vom 4. Oktober 2018 für schwere physische Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von 70 % bei mittelschweren Arbeiten (Vi-act. KB 5). Am 5. Oktober 2018 reichte die Klägerin erneut ein IV-Gesuch ein (vgl. Vi-act. KB 43). H.________ schrieb zuhanden der IV-Stelle am 24. Oktober 2018, das Lumbovertebralsyndrom scheine sich unter der laufenden Therapie zu verschlechtern. Sie habe der Klägerin angeraten, den Putzjob aufzugeben (Vi-act. KB 8). Die IV-Stelle trat am 26. November 2018 auf das erneute Gesuch nicht ein, weil seit der letztmaligen Abweisung des Gesuchs keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei. Ungeeignete Arbeiten hätten zu Schmerzexazerbationen geführt. In Bezug auf leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten in rückenschonender Wechselbelastung sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. In Bezug auf die angestrebte kaufmännische Tätigkeit im Pensum von 50 % könne keine Einschränkung angenommen werden (Vi-act. KB 43). Inzwischen ist die Klägerin auch in psychotherapeutischer Behandlung bei I.________. Die Hausärztin und der Psychotherapeut schrieben am 22. März 2019, die Klägerin leide stark unter dem respektlosen, willkürlichen, entwertenden, Druck erzeugenden und unzuverlässigen Verhalten ihres Mannes. Diese Belastung führe zunehmend zu einer Neurasthenie und verstärke ihre körperlichen Beschwerden, was wiederum ihre Arbeitsfähigkeit reduziere (Vi-act. KB 12). Zum Grad oder der Art der Arbeitseinschränkung äusserten sie sich nicht. I.________ diagnostizierte im Schreiben vom 3. Mai 2019 eine mittelgradige depressive Episode, welche die körperlichen Beschwerden verstärkten (Vi-act. KB 13). Angaben zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Der rheumatologischen Beurteilung durch J.________ vom 22. März 2021 (KG-act. 1/5, ZK1 2021 32) und dem Psychotherapiebericht von I.________ vom 25. Mai 2021 (KG-act. 1/8, ZK1 2021 32) sind keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu entnehmen (zur Zulässigkeit dieser neuen Beilagen s.o., E. 1). Die Klägerin geht regelmässig zur Physiotherapie (z.B. Vi-act. KB 7, 14). Sie behauptet nicht, dass sie diese Termine nicht ausserhalb der Arbeitszeiten oder zu Randzeiten wahrnehmen könnte. Die ins Recht gelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zwischen November 2018 und September 2019 enthalten abgesehen von der Anmerkung „Krankheit“ keine Angaben zu deren Grund und dauerten vier oder fünf sowie einmal acht Tage (Vi-act. KB 6, 9, 10, 11, 15). Die Klägerin war im Oktober 2019 für 27 Tage zu 100 % arbeitsunfähig (Vi-act. KB 16) und danach ebenfalls zu 100 % vom 16. November 2019 bis am 2. Februar 2020 (Vi-act. KB 40-42). Der Grund der Arbeitsunfähigkeit wird auch hier nur mit „Krankheit“ bezeichnet. Diese lange Arbeitsunfähigkeit ist damit erklärbar, dass die Tätigkeit als Hauswartin/Reinigungsfachfrau für ihre physischen Beschwerden ungeeignet war (vgl. bereits die Anmerkung der Hausärztin in Vi-act. KB 8). Die Klägerin begann denn auch am 1. Februar 2020 eine leichtere Tätigkeit als Praxisassistentin in der K.________ GmbH (Vi-act. KB 45).

Die Klägerin scheint unter der Trennungs-/Scheidungssituation vermehrt zu leiden, was nach der Aktenlage nachvollziehbar ihre körperlichen Beschwerden verstärkt. Die Auswirkungen der psychischen Belastung auf die Arbeitsfähigkeit ist jedoch nicht erwiesen. Im Zusammenhang mit den nachgewiesenen physischen Beschwerden wurde der Klägerin eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 70 % (Hausärztin) bzw. 80 % (IV-Stelle) attestiert. Dass die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit rückenschonender Wechselbelastung beurteilt, impliziert bereits, dass die Klägerin soweit möglich rückenschonende Massnahmen (Sitzball, Stehpult, zweiminütige Dehnungsübungen etc.) in ihren Arbeitsalltag einbauen sollte und trotzdem eine Einschränkung von 20 % besteht. Die neuen Ausführungen der Klägerin, wonach sie nach einem Arbeitstag fast einen ganzen Tag Erholung benötigt (KG-act. 1, S. 5, ZK1 2021 32), sind als zulässige Noven zu berücksichtigen (s.o., E. 1), erschöpfen sich aber in blossen Behauptungen. Eine weitere Einschränkung des ihr zumutbaren Pensums von 80 % ist nicht nachgewiesen. Mit den ebenfalls zulässigen (s.o., E. 1) neuen Unterlagen betreffend die Spitexleistungen (KG-act. 1/6 und 1/7) wird nochmals bestätigt, dass der Klägerin keine physisch schweren Arbeiten zumutbar sind, was jedoch nicht zwingend mit Einschränkungen für leichte Tätigkeiten einhergehen muss. Die derzeitige Arbeit als Praxisassistentin sowie eine Arbeitsstelle als kaufmännische Angestellte sind als leichte Tätigkeiten zu qualifizieren. Gestützt auf den IV-Bescheid ist in diesen Berufen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Damit ist lediglich ab dem 16. Altersjahr von F.________ insofern vom Schulstufenmodell abzuweichen, als der Klägerin kein Vollzeitpensum, sondern ein solches von 80 % zumutbar ist. Folglich ist bis und mit Juli 2023 ein Pensum von 50 % und ab August 2023 ein solches von 80 % massgebend.

d) Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen sind (BGE 137 III 118 E. 3.1 mit Hinweis). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4 E. 4.a; vgl. auch BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; vgl. Schwander, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 176 ZGB N 2 und 4). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche mithin ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a; BGer 5A_299/‌2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2).

e) Die Klägerin ist 45 Jahre alt und ausgebildete kaufmännische Angestellte (vgl. Vi-act. A/II, S. 4; Vi-act. D/9.2, S. 13 Frage 20). Sie arbeitete bereits vor der Heirat im Sekretariat bei der L.________ mit einem Pensum von 100 %, reduzierte dieses aber per 1. Januar 2010 auf 50 % (Vi-act. A/III, S. 5; Vereinbarung Änderung Beschäftigungsgrad: KG-act. 1/4, ZK1 2021 32), womit sie ein Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von rund Fr. 2‘525.00 erzielte (Vi-act. A/III, S. 5). Seit der Geburt von F.________ war sie nicht mehr ausserhäuslich tätig (Vi-act. A/II, S. 4), wobei umstritten ist, ob dies der vereinbarten Rollenverteilung entspricht (Klägerin: Vi-act. A/II, S. 4), oder der Beklagte der Meinung war, sie müsse weiterhin erwerbstätig sein (Beklagter: Vi-act. A/III, S. 6). Nach der Trennung per 31. Oktober 2016 war die Klägerin zwischenzeitlich Hauswartin/Reinigungsfachfrau (vgl. Vi-act. A/II, S. 5; Lohnabrechnungen in Vi-act. KB 21). Seit dem 1. Februar 2020 arbeitet sie bei der K.________ GmbH als Praxisassistentin mit einem Pensum von 20 % und einem monatlichen Bruttolohn bei 100 % von Fr. 5‘000.00 (Vi-act. KB 45). Gemäss Personal und Lohnkarte 2020 beträgt der monatliche Nettolohn für das Pensum von 20 % Fr. 918.10 (Vi-act. KB 46).

Wird das derzeitige Einkommen der Berechnung des hypothetisch zumutbaren Einkommens zugrunde gelegt, ergibt sich bei einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘295.25 und bei einem Pensum von 80 % ein solches von Fr. 3‘672.40. Die Klägerin sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, beim Einstellungsgespräch sei sie gefragt worden, ob sie das Pensum später auf zwei oder zweieinhalb Tage erhöhen könnte, weil der Inhaber des Unternehmens die Praxis habe ausbauen wollen. Die Erhöhung sei konkret geplant gewesen, jedoch sei „Corona“ dazwischengekommen. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei im Moment nicht möglich, auch die Pläne für eine neue Praxis hätten vorläufig zurückgestellt werden müssen. Er hoffe, dass es bis zirka Mitte 2021 zum Laufen komme (Vi-act. D/9.2, S. 11, Frage 10). Die Stelle sei sicher später ausbaufähig (mehr als 40-50 %). Je grösser die Praxis werde, desto mehr Arbeit werde anfallen. Sie glaube schon, dass sie in einer weiteren Praxis vielleicht noch einen zusätzlichen Tag arbeiten könnte (Vi-act. D/9.2, S. 12, Frage 14). Am 23. November 2020 schrieb der Unternehmensinhaber der K.________ GmbH, M.________, er habe den Unternehmensaufbau nicht wie geplant weiterführen und die Stellenprozente der Klägerin aufbauen können. Für das Jahr 2021 werde er versuchen, innert der nächsten sechs Monate (in Abhängigkeit zur Pandemie) ihr Pensum auf 40 % oder nach Absprache zu erhöhen. 2021 stehe der Plan, je eine weitere Praxis zu eröffnen/übernehmen, bei beiden sei sie eingeplant (Vi-act. KB 54). Allerdings gab die Klägerin auch an, die Praxis in Schwyz habe M.________ mit allen Angestellten übernommen (Vi-act. D/9.2, S. 12, Frage 12), sodass sie wohl im Moment nicht dort arbeiten könne. Ihm sei jedoch eine Osteopathie-Praxis in Kilchberg zum Kauf angeboten worden, das komme wohl zustande (Vi-act. D/9.2, S. 11 f., Frage 11).

Die Klägerin konnte somit ihr Pensum beim derzeitigen Arbeitgeber auch nach rund eineinhalb Jahren nicht erhöhen. Es ist glaubhaft, dass die Pandemie die finanzielle Situation der Physiotherapieunternehmung schwächte und eine Erweiterung bremste. Ob eine Pensenerhöhung in naher Zukunft tatsächlich möglich sein wird, und falls ja, um wieviel, ist aber nicht mit Sicherheit absehbar.

Wie bereits erwähnt, sind die Eltern im Hinblick auf den Kindesunterhaltsbeitrag gehalten, ihre Arbeitskraft bestmöglich auszuschöpfen. Kann die Klägerin ihr Pensum bei der aktuellen Anstellung effektiv nicht erhöhen oder erzielt sie ein wesentlich geringeres Einkommen als es ihr möglich wäre, ist sie gehalten, sich eine andere Anstellung zu suchen. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, zur Berechnung eines hypothetischen Einkommens auf statistische Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohnrechner „Salarium“ des SECO (Urteil BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinw. auf BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Weshalb die Vorinstanz bei ihrer Berechnung die Branche „Herstellung von Möbeln“ berücksichtigte (angef. Urteil, E. 5.4.3), ist nicht bekannt. Bei gleichen übrigen Kriterien (Region: Zentralschweiz, Berufsgruppe: allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, ohne Kaderfunktion, 42 Wochenstunden, abgeschlossene Berufsausbildung, 45 Jahre, 10 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte, 13 Monatslöhne ohne Sonderzahlungen) resultiert in der Branche „Detailhandel“ ein medianes Bruttoeinkommen von Fr. 4‘785.00, in der Branche „Wach- und Sicherheitsdienstleistungen“ ein solches von Fr. 5‘196.00, bei „sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen“ Fr. 4‘919.00 und bei „sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen“ Fr. 5‘058.00. Bei einer Anstellung im Gesundheitswesen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ohne Dienstjahre, bei einer Unternehmung mit weniger als 20 Beschäftigten und im Übrigen gleichen Kriterien resultiert ein medianes Bruttoeinkommen für Frauen von Fr. 4‘933.00. Gemäss Informationshilfe des Lohnrechners beträgt der im Rechner geschätzte Monatslohn immer 1/12 des Jahreslohns. Falls ein 13. Monatslohn bezahlt wird, ist er im Resultat anteilsmässig mitgerechnet. In den zitierten Medianlöhnen ist damit ein 13. Monatslohn bereits enthalten. Folglich entspricht das im Arbeitsvertrag mit der K.________ GmbH festgehaltene Bruttoeinkommen von Fr. 5‘000.00 (zwölf ausgezahlte Monatslöhne) bei einer Vollzeitanstellung dem in der Zentralschweiz für die Klägerin statistisch erzielbaren. Weil die Klägerin in Ibach wohnt, kann ihr nicht zugemutet werden, eine neue Anstellung in der Region Zürich zu suchen, wo die statistisch erzielbaren Einkommen etwas höher wären. Das derzeit erzielte Einkommen liegt damit nicht tiefer als das statistisch zumutbare. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände (nicht gänzlich unwahrscheinliche Möglichkeit der Pensenerhöhung in der aktuellen Anstellung, vergleichbare statistische Einkommen, möglicherweise erschwerte Suche einer den gesundheitlichen Schwierigkeiten angepassten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit) rechtfertigt es sich deshalb, das aktuelle Einkommen als Grundlage zur Berechnung des hypothetisch anrechenbaren Einkommens zu verwenden.

f) Grundsätzlich ist der nicht oder nur teilweise berufstätigen Person eine nach ihrem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsphase zuzugestehen, wenn sie verpflichtet wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6; Gloor/Spycher, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 125 ZGB N 7). Bei der Beurteilung der Länge der Übergangsfrist ist eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 23). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nur ausnahmsweise in Frage, wenn es für die betroffene Person voraussehbar war, dass sie sich ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder hätte beruflich eingliedern sollen (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 23a).

Zu berücksichtigen ist, dass die Stellensuche für eine leichte, wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit möglicherweise erschwert ist. Hingegen leben die Ehegatten seit 31. Oktober 2016, d.h. seit knapp sechs Jahren, getrennt (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33). Bereits im Entscheid vom 26. November 2019 legte der Einzelrichter die der Klägerin grundsätzlich zumutbaren Pensen gemäss Schulstufenmodell dar und war der Ansicht, es sei ihr trotz der gesundheitlichen Beschwerden grundsätzlich möglich, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Mit der Reduktion des Pensums auf 40 % wurde bloss dem Umstand Rechnung getragen, dass sie mit Blick auf die Zukunft Zeit in geeignete, zielführende Weiterbildungsmassnahmen investieren solle (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33, E. 5.3, S. 11). Die Klägerin wusste demnach spätestens im Zeitpunkt dieses Entscheides, dass von ihr erwartet wird, ein Erwerbspensum gemäss Schulstufenmodell auszuüben. Zudem gewann sie mit dem vorliegenden Berufungsverfahren weiter Zeit. Daher erscheint es angemessen, ihr nur eine kurze Übergangsfrist zu gewähren, sodass der Klägerin ab 1. Januar 2023 bis und mit Juli 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘295.25 (Pensum 50 %) und ab August 2023 ein solches von Fr. 3‘672.40 (Pensum 80 %) anzurechnen ist.

3. Der Beklagte moniert die Dauer des persönlichen Unterhalts der Klägerin. Er beantragt dessen Befristung bis am 31. Juli 2026. Die tatsächliche Ehe habe nur sieben Jahre gedauert und seit viereinhalb Jahren lebten sie getrennt. Die Klägerin sei bis kurz vor der Geburt von F.________ 100 % erwerbstätig gewesen und habe Berufserfahrung als kaufmännische Angestellte sammeln können. Ein siebenjähriger Unterbruch im Erwerbsleben vermöge für sich allein nicht zu einer Unmöglichkeit zu führen, an der früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen. Die Ehe sei deshalb nicht lebensprägend. Falls sie die im Eheschutzentscheid erwähnten Weiterbildungsmassnahmen nicht anhand genommen habe, habe sie die Folgen selber zu tragen. Sobald sie mit Erreichen des 16. Lebensjahres von F.________ wieder einem Erwerbspensum von 100 % nachgehen könne, könne sie an die frühere berufliche Stellung anknüpfen. Es liege weder eine langjährige Hausgattenehe vor noch habe sich die Klägerin vollständig der Kinderbetreuung und Haushaltführung gewidmet, sodass es sich nicht rechtfertige, in Anwendung der nachehelichen Solidarität den Beklagten mit einer Unterhaltspflicht bis zum Eintritt in sein Pensionsalter zu belasten (KG-act. 1, ZK1 2021 33).

a) Die Vorinstanz verwies zur Dauer der Unterhaltspflicht bis zum Eintritt der Klägerin ins ordentliche Rentenalter lediglich auf einen Zeitschriftenartikel mit Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid, ohne auf die vorliegenden Verhältnisse einzugehen (angef. Urteil, E. 5.4.12).

b) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich danach, bis zu welchem Zeitpunkt es der unterhaltsberechtigten Person nicht möglich ist, für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (Urteil BGer 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 4.1 mit Hinw.). Lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann, wenn der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushalts und der Erziehung der Kinder aufgab und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Bei lebensprägenden Ehen ist, sofern keine genügende Eigenversorgung erreicht werden kann, ein angemessener Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Bei der Beurteilung, welcher Beitrag angemessen ist, sind die Kriterien von Art. 125 Abs. 1 ZGB anzuwenden, und insbesondere spielt auch die zeitliche Limitierung eine Rolle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung der Ehegatten besteht, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen würde (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Vielmehr ergibt sich aus Art. 125 Abs. 1 ZGB der Grundsatz, dass im nachehelichen Verhältnis ein jeder Ehegatte die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben hat. Damit ist grundsätzlich eine Obliegenheit zur Ausschöpfung einer in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Eigenversorgungskapazität verbunden (BGE 147 III 308 E. 5.4). Demnach begründet selbst eine lebensprägende Ehe nicht zwingend einen Anspruch auf eine Rente bis zum AHV-Alter, sondern es gilt der Grundsatz, dass der Anspruch selbst bei Lebensprägung der Ehe zeitlich zu begrenzen ist. Massgebend für die Dauer des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr, wie nachhaltig die Ehe das Leben effektiv prägte (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 50 f.).

c) Die Parteien heirateten am ________ (Vi-act. KB 2) und leben seit 31. Oktober 2016 getrennt (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33). Die gemeinsam gelebte Ehe dauerte effektiv gut sieben Jahre und die darauffolgende Trennungszeit knapp sechs Jahre, wobei die Klägerin nach zwei Jahren am 1. November 2018 die Scheidungsklage einreichte (Vi-act. A/I). Somit handelt es sich nicht mehr um eine Kurzehe von unter fünf Jahren, aber auch nicht um eine lange Ehedauer von mehr als zehn Jahren (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 64 mit zahlreichen Hinw.). Die Klägerin arbeitete bis kurz vor der Geburt des Sohnes am ________ (Vi-act. KB 2) zu 100 % in ihrem erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte. Sie konnte damit bis zu ihrem 33. Lebensjahr während rund 15 Jahren Berufserfahrungen sammeln. Nach der Geburt bis zur Trennung per 31. Oktober 2016 (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33), d.h. während rund sechs Jahren (bis zur Tätigkeit als Hauswartin), arbeitete die Klägerin nicht mehr ausserhäuslich. Im Zeitpunkt der Trennung war die Klägerin 39 Jahre alt, d.h. mitten im Erwerbsalter. Ein Arbeitsunterbruch von sechs, sieben Jahren ist mit der Geburt und Betreuung eines Kindes ohne Weiteres erklärbar. Der Klägerin wurde im Eheschutzentscheid vom 26. November 2019 ein um 10 % reduziertes Pensum angerechnet, damit sie genügend Zeit für Weiterbildungsmassnahmen gehabt hätte (KG-act. 1/15, E. 5.3, S. 11). Einen allfälligen Wissensrückstand hätte sie folglich in den letzten Jahren aufholen können. Damit sind keine Gründe ersichtlich, die eine Anknüpfung an die kaufmännische Anstellung – allenfalls mit einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit – gänzlich verunmöglichen würden, auch wenn die Stellensuche nach einem Erwerbsunterbruch möglicherweise erschwert ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob der Erwerbsunterbruch der vereinbarten Rollenteilung entsprach und ob die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit nur zugunsten der Haushaltführung und der Kinderbetreuung aufgab oder auch aus gesundheitlichen Gründen (vgl. die Ausführungen in KG-act. 6, S. 5, ZK2 2021 33) oder der Beklagte anderer Ansicht war. Der Klägerin verbleiben noch vier Jahre, um ein Pensum von 80 % mit einem als zumutbar und möglich erachteten Einkommen zu erreichen. Das restliche Pensum von 20 % ist, wie bereits erwähnt, nicht ehebedingt, sondern gesundheitsbedingt nicht realisierbar. Eine ehebedingte Unterstützung der Klägerin über das 16. Altersjahr des Sohnes hinaus rechtfertigt sich demnach nicht. Der persönliche Unterhaltsanspruch ist folglich per Ende Juli 2026 zu befristen. Die Berufung des Beklagten ist diesbezüglich gutzuheissen.

4. Im Zusammenhang mit ihrem Einkommen moniert die Klägerin die Bemessung des Vorsorgeunterhalts. Dieser sei der effektiv erzielte Lohn zugrunde zu legen. Beim fiktiven Bruttolohn (100 %) sei der Betrag von Fr. 60‘000.00 einzusetzen und beim effektiv anrechenbaren Nettoeinkommen in der ersten Phase Fr. 1‘836.00 (aktuelles Einkommen, hochgerechnet auf 40 %), in der zweiten Phase Fr. 2‘938.00 (aktuelles Einkommen, hochgerechnet auf 64 %). Ab August 2026 bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter bleibe es ihr aus gesundheitlichen Gründen verwehrt, ein 100 % Pensum anzunehmen, weshalb sie für ihre Altersvorsorge nicht angemessen aufkommen könne. Beim effektiv anrechenbaren Nettoeinkommen sei von Fr. 3‘673.00 (80 % des effektiv erzielten Lohnes) auszugehen (KG-act. 1, S. 9).

a) Die Vorinstanz legte die massgebende Lebenshaltung ermessensweise auf Fr. 4‘800.00 fest. Der fiktive Bruttolohn (100 %) beträgt Fr. 5‘517.00, der koordinierte Lohn Fr. 41‘109.00 pro Jahr und der Vorsorgebeitrag pro Jahr Fr. 6‘166.00. In einer ersten Phase rechnete sie ein effektives Nettoeinkommen von Fr. 2‘445.00, ein anrechenbares Bruttoeinkommen (100 %) von Fr. 2‘810.00 und einen koordinierten Lohn von Fr. 8‘625.00 an, sodass ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 406.00 pro Monat resultierte (angef. Urteil, S. 32). In der zweiten Phase wurde ein effektives Nettoeinkommen von Fr. 3‘912.00, ein anrechenbares Bruttoeinkommen (100 %) von Fr. 4‘497.00 und ein koordinierter Lohn von Fr. 28‘869.00 angerechnet, was einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 153.00 pro Monat ergab (angef. Urteil, S. 34). Ab August 2026, d.h. ab dem Zeitpunkt, in welchem der Klägerin ein Vollzeitpensum zugemutet wurde, könne die Klägerin für ihre angemessene Altersvorsorge selber aufkommen, sodass kein Vorsorgeunterhalt mehr geschuldet sei (angef. Urteil, S. 35).

b) Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz lediglich einen BVG-Vorsorgeunterhalt berechnete und im Bereich der AHV-Beiträge erwog, es bestehe keine Vorsorgelücke, weil die Klägerin auf ihrem eigenen Einkommen AHV-Beiträge bezahle und die Erziehungsgutschriften erhalte (angef. Urteil, S. 32). Sodann wird die Berechnungsweise des BVG-Vorsorgeunterhalts zu Recht nicht bemängelt (vgl. BGE 135 III 158; Urteil BGer 5A_210/2008 vom 14. November 2008, E. 3.6.2.2; Aeschlimann/Bähler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. UB N 122 f.). Ebenso wenig rügt die Klägerin den von der Vorinstanz ermessensweise für die Lebenshaltung eingesetzten Betrag von Fr. 4'800.00 pro Monat.

c) Die für die Altersvorsorge massgebende Lebenshaltung ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen (BGE 135 III 158 E. 4.4; Urteil BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.7.3) und auf dem koordinierten Lohn (Art. 8 BVG), d.h. auf dem jährlichen Bruttoeinkommen abzüglich des Koordinationsbetrages geteilt durch zwölf Monate, sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen (Urteil BGer 5A_2010/2008 vom 14. November 2008 E. 7.4). Vom derart eruierten fiktiven Vorsorgebeitrag sind die effektiv erwirtschafteten Vorsorgebeiträge (Eigenverdienst) abzuziehen, woraus sich der Vorsorgeunterhalt ergibt (vgl. Urteil BGer 5A_2010/2008 vom 14. November 2008 E. 7.4 f.).

d) In einem ersten Schritt ist der fiktive Vorsorgebeitrag zu eruieren. Die Vorinstanz rechnete korrekterweise zu den angenommenen Lebenshaltungskosten von Fr. 4‘800.00 (= 87 % des Bruttoeinkommens) pauschal 13 % Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Urteil BGer 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.2) hinzu, was ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 5‘517.00 (= Fr. 4‘800.00 : 87 x 100) pro Monat bzw. Fr. 66‘204.00 pro Jahr ergab. Der Koordinationsabzug beträgt derzeit Fr. 25‘095.00 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/glossar/koordinationsabzug.html, abgerufen am 10. August 2022), sodass sich ein koordinierter Jahresbruttolohn von Fr. 41‘109.00 ergibt. Für eine 45-jährige Frau liegt der BVG-Abzug bei 15 % des koordinierten Lohns (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozial­versicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/sinn-und-zweck.html). Die fiktiven BVG-Beiträge belaufen sich damit auf Fr. 6‘166.35 pro Jahr bzw. Fr. 513.90 pro Monat.

e) In einem zweiten Schritt sind die effektiven Vorsorgebeiträge festzustellen und ist durch deren Abzug von den fiktiven Beiträgen der Vorsorgeunterhalt zu ermitteln.

aa) Das der Klägerin bis und mit Juli 2023 angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 2‘295.25 pro Monat, d.h. von Fr. 27‘543.00 pro Jahr, übersteigt die Eintrittsschwelle von Fr. 21’510.00 pro Jahr (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/glossar/eintrittsschwelle.html), sodass sie BVG-Beiträge bezahlt. Der in dieser Phase anrechenbare Bruttolohn beträgt Fr. 2‘638.20 (= Fr. 2‘295.25 : 87 x 100) pro Monat bzw. Fr. 31‘658.40 pro Jahr. Auf den koordinierten Jahresbruttolohn von Fr. 6‘563.40 (= Fr. 31‘658.40 ./. Fr. 25‘095.00) sind BVG-Beiträge von Fr. 984.50 (= 15 % von Fr. 6‘563.40) pro Jahr zu bezahlen. Zieht man von den fiktiven BVG-Beiträgen von Fr. 6‘166.35 pro Jahr die effektiv erzielten von Fr. 984.50 pro Jahr ab, ergibt sich ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 5‘181.85 pro Jahr bzw. Fr. 431.80 pro Monat.

bb) Ab August 2023 wird der Klägerin ein Nettoeinkommen von Fr. 3‘672.40 angerechnet. Der anrechenbare Bruttolohn beträgt Fr. 4‘221.15 (= 3‘672.40 : 87 x 100) pro Monat bzw. Fr. 50‘653.80 pro Jahr. Auf den koordinierten Jahresbruttolohn von Fr. 25‘558.80 (= Fr. 50‘653.80 ./. Fr. 25‘095.00) sind BVG-Beiträge von Fr. 3‘833.80 (= 15 % von Fr. 25‘558.80) pro Jahr zu bezahlen. Zieht man von den fiktiven BVG-Beiträgen von Fr. 6‘166.35 pro Jahr die effektiv erzielten von Fr. 3‘833.80 pro Jahr ab, ergibt sich ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 2‘332.55 pro Jahr bzw. Fr. 194.35 pro Monat.

f) Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin folgende Vorsorgeunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Januar 2023 bis und mit Juli 2023 Fr. 431.80 pro Monat

August 2023 bis und mit Juli 2026 Fr. 194.35 pro Monat

5. Des Weiteren rügt die Klägerin die Wohnkosten des Beklagten als zu hoch. Der Beklagte habe jahrelang ausserhalb des Kantons Zug gewohnt, sodass ihm eine günstigere Wohnung ausserhalb des Kantons Zug zumutbar sei. Zudem habe sich durch die neue Wohnung keine Verbesserung für F.________ ergeben, da er über kein eigenes Zimmer, d.h. keinen Rückzugsort, verfüge. Der Bedarf des Beklagten sei um Fr. 200.00 pro Monat zu reduzieren (KG-act. 1, S. 9 ff., ZK1 2021 32).

a) Die Vorinstanz erwog zu den Wohnkosten des Beklagten, die Mietkosten seien am oberen Limit. Zu beachten sei allerdings, dass die Wohnungsmieten im Kanton Zug allgemein sehr hoch seien. Gemäss Polizei-Organisationsgesetz des Kantons Zug unterlägen die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt der Wohnsitzpflicht im Kanton Zug. Vom Beklagten könne nicht ohne Weiteres eine Wohnsitznahme in der Region Arth-Goldau verlangt werden, wie dies die Klägerin vorschlage. Im Gegensatz zur bisherigen Wohnung dürfe der Beklagte in der neuen Wohnung ein separates Schlafzimmer haben. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass der Vater dieses seinem Sohn zur Benützung überlasse und damit einen geeigneten Rückzugsraum schaffe (angef. Urteil, E. 5.4.6.a).

b) Bei der zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung wird der Bedarf grundsätzlich anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009 S. 193 ff., nachfolgend SchKG-Richtlinien) festgestellt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Als Zuschlag für die Wohnkosten wird der effektive Mietzins inkl. Nebenkosten angerechnet. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen (Ziff. II SchKG-Richtlinie).

c) Der Beklagte wohnt seit 16. April 2021 in einer 2,5-Zimmerwohnung in Unterägeri mit einem Mietzins von total Fr. 1‘750.00 (inkl. Fr. 60.00 für Abstellplatz und Fr. 140.00 akonto Nebenkosten; Vi-act. BB 46). Er arbeitet seit Februar 2021 bei der Bereitschaftspolizei im Schichtdienst (Vi-act. D/9.2, S. 17, Frage 3). Pikettdienst leistet er nicht mehr (Vi-act. D/9.2, S. 17, Frage 4). Die Mitarbeitenden der Zuger Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt unterliegen der Wohnsitzpflicht im Kanton Zug (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Polizei vom 30. November 2006, SR ZG 512.2, nachfolgend Polizei-Organisationsgesetz). Die Kommandantin oder der Kommandant kann ihnen die Wohnsitznahme auch innerhalb eines über den Kanton Zug hinausgehenden Rayons bewilligen (§ 12 Abs. 2 Polizei-Organisationsgesetz). Der Regierungsrat legt den Rayon fest (§ 12 Abs. 3 Polizei-Organisationsgesetz). Die Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei vom 18. Dezember 2007 (SR ZG 512.22, Rayon-Verordnung) bestimmt den Rayon. In dessen Anhang werden die Gemeinden aufgezählt, die zum Rayon gehören (SR ZG 512.22-A1). Aufgelistet sind nebst Gemeinden im Kanton Zug (Ziff. 8) deren 48 im Kanton Aargau (Ziff. 1), 40 im Kanton Luzern (Ziff. 2), drei im Kanton Nidwalden (Ziff. 3), vier im Kanton Obwalden (Ziff. 4), 19 im Kanton Schwyz (Ziff. 5) und 36 im Kanton Zürich (Ziff. 7). Das Rayon-Gebiet ist demnach gross. Der Beklagte gab an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersprüchliche Antworten zur tatsächlichen Möglichkeit einer Bewilligung der Wohnsitznahme in einer ausserhalb des Kantons Zug gelegenen Rayon-Gemeinde. Zuerst meinte er, das werde nicht gerne gesehen. Es brauche einen bestimmten Grund, wenn man ausserhalb des Kantons wohnen wolle. Momentan habe er keinen solchen Grund (Vi-act. D/9.2, S. 18, Frage 15). Auf Nachfrage nach einem Grund meinte er, insgesamt sei man eher tolerant. Würde er ein entsprechendes Gesuch stellen, würde dies wohl gutgeheissen (Vi-act. D/9.2, S. 18, Frage 16). Deshalb und auch angesichts der Behauptung des Beklagten, die Pensenreduktion der Klägerin im Januar 2020 sei erfolgt, weil er neu bei der Zuger Polizei gearbeitet habe und sie nach Ibach umgezogen seien (KG-act. 6, S. 4 f., ZK1 2021 32), ist die Möglichkeit einer Bewilligung des ausserkantonalen Wohnsitzes wahrscheinlich. Entgegen der Aussage des Beklagten (Vi-act. D/9.2, S. 18, Frage 16) ist dem Polizei-Organisationsgesetz keine Bestimmung zur maximalen Anfahrtszeit im Hinblick auf die Wohnsitzpflicht zu entnehmen. Weil der Beklagte keinen Pikettdienst leistet, muss er nicht dauernd erreich- und verfügbar sein (vgl. § 11 Abs. 1 Polizei-Organisationsgesetz). Dass die Kommandantin oder der Kommandant für seinen Teil der Mitarbeitenden die Erreich- und Verfügbarkeit für die Freizeit anordnete (§ 11 Abs. 2 Polizei-Organisationsgesetz), ist weder behauptet noch nachgewiesen. Auch darf angenommen werden, dass die Nähe zu dem von ihm getrenntlebenden Sohn sowie die angesichts der Trennung bzw. Scheidung eher knappen finanziellen Verhältnisse als Grund für eine Ausnahmebewilligung von der Wohnsitzpflicht gelten. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte eine Bewilligung für die Wohnsitznahme in einer Rayon-Gemeinde ausserhalb des Kantons Zug erhalten würde.

d) Allerding ist die Steuerbelastung in Unterägeri vergleichsweise tief. Diese Bedarfsposition würde sich wohl bei einer ausserkantonalen Wohnsitznahme erhöhen (vgl. Steuervergleich Unterägeri-Arth, in: KG-act. 6/3, ZK1 2021 32; zur Zulässigkeit dieser neuen Beilage s.o., E. 1). Hinzu kämen auch je nach Wohnort erhöhte Fahrkosten zum Arbeitsplatz. Schliesslich müsste die Wohnung genügend gross sein, damit der inzwischen zwölfjährige F.________ einen Rückzugsort hat und die Übernachtungswochenenden beim Vater verbringen kann (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffer 7.3). Die Klägerin reichte zwar eine Liste von fünf Wohnungsinseraten von 3,5- bis 4,5-Zimmerwohnungen mit Mietzinsen knapp unter Fr. 1‘500.00 ein (Vi-act. KB 58). Die Details der Inserate – insbesondere ob die Mietzinse inklusive Nebenkosten und Parkplatz angegeben wurden – sind aber nicht ersichtlich, sodass die Eignung der Wohnungen für den Beklagten (und F.________) letztlich nicht beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Wohnkosten von derzeit total Fr. 1‘750.00 zwar als hoch, aber gerade noch als vertretbar. Dieser Betrag wäre im Übrigen auch angemessen, falls der Beklagte dem Wunsch von F.________, über ein eigenes Zimmer als Rückzugsort verfügen zu können, mit dem Umzug in eine 3-Zimmerwohnung nachkommen würde (vgl. KG-act. 1, S. 10 f., ZK1 2021 32). Die Berufung der Klägerin ist in diesem Punkt abzuweisen.

6. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz festgestellten und nicht bemängelten Bedarfs- und Einkommenszahlen sind die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen.

a) 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 (vgl. angef. Urteil, E. 5.4.6.a)

Der Bedarf des Beklagten beträgt total Fr. 4‘219.00 (Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 1’750.00, Krankenversicherung Fr. 360.00, Mobilität Fr. 259.00, auswärtige Verpflegung Fr. 210.00, Berufskosten Fr. 10.00, Versicherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Steuern Fr. 250.00).

Der Bedarf der Klägerin inklusive des neu berechneten Vorsorgeunterhalts beträgt total Fr. 4‘577.80 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkosten Fr. 1‘300.00, Krankenversicherung Fr. 376.00, Mobilität Fr. 235.00, auswärtige Verpflegung Fr. 105.00, Versicherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Vorsorgeunterhalt Fr. 431.80, Gesundheitskosten Fr. 100.00, Steuern Fr. 500.00).

Der Bedarf von F.________ beträgt total Fr. 1‘561.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 600.00, Krankenversicherung Fr. 111.00, Drittbetreuungskosten Fr. 200.00, Gesundheitskosten Fr. 50.00).

Das Einkommen des Beklagten von Fr. 8‘890.00 (angef. Urteil, E. 5.4.4) ist zweitinstanzlich nicht umstritten.

Der Klägerin ist ein Einkommen von Fr. 2‘295.25 (Pensum 50 %) anzurechnen (s.o., E. 2.f).

Das Einkommen von F.________ in der Form der Kinderzulage beträgt Fr. 300.00 (angef. Urteil, E. 5.4.5).

Demnach ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung:

Beklagter Klägerin F.________

Einkommen Fr. 8’890.00 Fr. 2’295.25 Fr. 300.00

Bedarf Fr. 4‘219.00 Fr. 4‘577.80 Fr. 1‘561.00

Differenz Fr. 4‘671.00 Fr. -2‘282.55 Fr. -1‘261.00

Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 11‘485.25 und des Gesamtbedarfs von Fr. 10‘357.80 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1‘127.45. Die Berufungsgegnerin ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig und erbringt ihren Anteil am Kindesunterhalt in natura. Deshalb hat der leistungsfähige Berufungsführer den Kindesbedarf von 1‘261.00 zu bezahlen. Der Klägerin ist aufgrund der Kinderbetreuung für F.________ in dieser Phase kein höheres Pensum als das angerechnete (50 %) zumutbar, sodass ihr Manko betreuungsbedingt ist. Daran ändert nichts, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 80 % arbeiten kann. Denn der Betreuungsunterhalt geht dem nachehelichen Unterhalt vor (BGE 147 III 265 E. 7.3). F.________ hat demnach einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt von Fr. 2‘282.55. Nach Abzug des Kindesunterhaltsbeitrags vom Überschuss des Beklagten verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 1‘127.45. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265, E. 7.3), sodass der Klägerin ein Überschussanteil von Fr. 450.95 und F.________ ein solcher von Fr. 225.50 zuzurechnen ist. Grundsätzlich hätte der Beklagte damit folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für F.________ Fr. 3’769.05 (Barbedarf Fr. 1’261.00 + Überschussanteil Fr. 225.50 + Betreuungsunterhalt Fr. 2‘282.55); für die Klägerin Fr. 450.95 (Überschussanteil). Weil der Ehegattenunterhalt aber dem Dispositionsgrundsatz unterliegt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Beklagte den vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'505.00 anerkannte (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1, ZK1 2021 33), kann der Klägerin kein tieferer Beitrag zugesprochen werden. Der persönliche Unterhaltsbeitrag ist deshalb auf Fr. 1‘505.00 festzulegen. Würde der Kindesunterhalt wie berechnet zugesprochen, würde aber in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen, was nicht zulässig ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Weil der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich wie der persönliche Unterhalt der Bedarfsdeckung der Klägerin dient, rechtfertigt es sich, den Betreuungsunterhalt um die Differenz zwischen dem anerkannten und dem vorliegend errechneten persönlichen Unterhalt zu kürzen. Der Betreuungsunterhalt liegt damit neu bei Fr. 1‘228.50 (= Fr. 2‘282.55 ./. Fr. 1‘054.05 [= Fr. 1‘505.00 ./. Fr. 450.95]). Der Kindesunterhalt unterliegt demgegenüber dem Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZPO), sodass in Anwendung von Art. 282 Abs. 2 ZPO ein höherer Kindesunterhaltsbeitrag zugesprochen werden kann. Somit hat der Beklagte die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

für F.________ Fr. 2’715.00 (Barbedarf Fr. 1’261.00 + Überschussanteil Fr. 225.50 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’228.50)

für die Klägerin Fr. 1‘505.00

b) 1. August 2023 bis 31. Juli 2026 (vgl. angef. Urteil, E. 5.4.6.b)

Der Bedarf des Beklagten beträgt total Fr. 4‘269.00 (Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 1’750.00, Krankenversicherung Fr. 360.00, Mobilität Fr. 259.00, auswärtige Verpflegung Fr. 210.00, Berufskosten Fr. 10.00, Versicherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Steuern Fr. 300.00).

Der Bedarf der Klägerin inklusive dem neu berechneten Vorsorgeunterhalt beträgt total Fr. 4’644.35 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkosten Fr. 1‘300.00, Krankenversicherung Fr. 376.00, Mobilität Fr. 376.00, auswärtige Verpflegung Fr. 168.00, Versicherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Vorsorgeunterhalt Fr. 194.35, Gesundheitskosten Fr. 100.00, Steuern Fr. 600.00).

Der Bedarf von F.________ beträgt total Fr. 1‘541.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 600.00, Krankenversicherung Fr. 111.00, Mittagstisch Fr. 150.00, Telefonie/Internet Fr. 30.00, Gesundheitskosten Fr. 50.00).

Das Einkommen des Beklagten beträgt weiterhin Fr. 8‘890.00 (angef. Urteil, E. 5.4.4) und dasjenige von F.________ weiterhin Fr. 300.00 (angef. Urteil, E. 5.4.5). Das Einkommen der Klägerin liegt bei Fr. 3‘672.40 (Pensum 80 %; s.o., E. 2.f).

Demnach ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung:

Beklagter Klägerin F.________

Einkommen Fr. 8’890.00 Fr. 3’672.40 Fr. 300.00

Bedarf Fr. 4‘269.00 Fr. 4’644.35 Fr. 1‘541.00

Differenz Fr. 4‘621.00 Fr. -971.95 Fr. -1‘241.00

Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 12‘862.40 und des Gesamtbedarfs von Fr. 10‘454.35 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2‘408.05. Die Berufungsgegnerin ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig und erbringt ihren Anteil am Kindesunterhalt in natura. Deshalb hat der leistungsfähige Berufungsführer den Kindesbedarf von 1‘241.00 zu bezahlen. Der Klägerin ist aufgrund der Kinderbetreuung für F.________ in dieser Phase kein höheres Pensum als das angerechnete (80 %) zumutbar, sodass ihr Manko betreuungsbedingt ist. Daran ändert auch in dieser Phase nichts, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 80 % arbeiten kann. Denn der Betreuungsunterhalt geht dem nachehelichen Unterhalt vor (BGE 147 III 265 E. 7.3). F.________ hat demnach einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt von Fr. 971.95. Nach Abzug des Kindesunterhaltsbeitrags vom Überschuss des Beklagten verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 2‘408.05. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Vor­instanz begrenzte den Überschussanteil der Klägerin auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard, d.h. auf Fr. 715.00, und denjenigen von F.________ auf Fr. 500.00 (angef. Urteil, E. 5.4.7, S. 36 f.). Diese begründete Limitierung erweist sich als angemessen und wird von den Parteien nicht bemängelt, sodass sie zu übernehmen ist. Der Beklagte hätte somit grundsätzlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu leisten: für F.________ Fr. 2’712.95 (Barbedarf Fr. 1’241.00 + Überschussanteil Fr. 500.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 971.95); für die Klägerin Fr. 715.00 (Überschussanteil). Weil der Ehegattenunterhalt aber dem Dispositionsgrundsatz unterliegt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Beklagte den vor­instanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1‘406.00 anerkannte (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1, ZK1 2021 33), kann der Klägerin kein tieferer Beitrag zugesprochen werden. Würde jedoch der anerkannte persönliche Unterhalt zugesprochen und der nicht angefochtene Kindesunterhalt belassen, müsste der Beklagte insgesamt viel höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen als der Klägerin und F.________ zustünden. Der Bedarf der Klägerin wäre teilweise doppelt gedeckt: einmal über den zu hohen persönlichen Unterhalt und einmal über den Betreuungsunterhalt, was unangemessen wäre. Wie bereits erwähnt, geht zwar der Betreuungsunterhalt dem persönlichen Unterhalt vor. In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt es sich aber ausnahmsweise, den Betreuungsunterhalt um die Differenz des anerkannten und des berechneten persönlichen Unterhalts zu kürzen, weil beide Unterhaltsarten wirtschaftlich den Bedarf der Klägerin abdecken. Damit ergibt sich ein neuer Betreuungsunterhalt von Fr. 10.95 (= Fr. 971.95 ./. Fr. 961.00 [= Fr. 1‘406.00 ./. Fr. 715.00]). Der Beklagte hat somit folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

für F.________ Fr. 1‘751.95 (Barbedarf Fr. 1’241.00 + Überschussanteil Fr. 500.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 10.95)

für die Klägerin Fr. 1‘406.00

7. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung beider Berufungen der Kindesunterhalt leicht zu erhöhen und der persönliche Unterhalt zu belassen, jedoch auf August 2026 zu befristen.

a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte, unter Wettschlagung der Parteientschädigungen (angef. Urteil, E. 6 und Dispositivziffern 8 f.). Nachdem beide Parteien mit ihren Berufungen in gewissem Masse obsiegen (vgl. sogleich b) und erstinstanzlich auch der Scheidungspunkt, die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung, das Güterrecht und die Pensionskassenteilung zu regeln waren, erscheint diese Kostenregelung insgesamt betrachtet weiterhin angemessen, sodass sie nicht abzuändern ist.

b) Die Klägerin obsiegt im Ergebnis mit ihrer Berufung betreffend die Unterhaltserhöhung, jedoch in eher geringem Ausmass. Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung betreffend Befristung des persönlichen Unterhalts vollständig. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beklagte obsiegt zwar in etwas grösserem Umfang als die Klägerin, er ist aber finanziell leistungsfähiger. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten beider Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Entschädigungen wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

c) Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2, ZK1 2021 32).

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 7; BGE 144 III 531, E. 4.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 117 ZPO N 4). Aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 18). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dann angeordnet, wenn dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Wie bereits festgestellt, erzielt die Klägerin derzeit ein effektives Nettoeinkommen von Fr. Fr. 918.10 zuzüglich des persönlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 1‘158.00 (KG-act. 1/15, Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. November 2019, ZES 2018 621, Dispositivziffer 6) bei einem Bedarf von Fr. 4‘655.00 (ohne Bedarf F.________). Sie verfügt über kein wesentliches Vermögen (vgl. KG-act. 1/10, ZK1 2021 32). Damit ist die Klägerin mittellos.

Im Hinblick auf ihr tiefes tatsächliches Einkommen waren die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin von existentieller Bedeutung. Angesichts der umstrittenen Frage, welches (hypothetische) Einkommen ihr anzurechnen sei, war ihre Berufung nicht aussichtslos. Die Beurteilung des ihr insbesondere auch aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden zumutbaren hypothetischen Einkommens war nicht einfach und erforderte Kenntnisse der Rechtsprechung. Sowohl die der Klägerin anzurechnende Arbeitsfähigkeit als auch die Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrages waren für die Klägerin von grösserer Wichtigkeit. Aus diesen Gründen ist die Notwendigkeit der Rechtsbeistandschaft zu bejahen. Der Klägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Im Berufungsverfahren betreffend Ehesachen beträgt das Honorar 20 % bis 60 % des in diesen erstinstanzlichen Verfahren massgebenden Honorars von Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsanwältin der Klägerin reichte eine Kostennote für beide Berufungsverfahren von total Fr. 4‘022.49 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 8/1, ZK1 2021 32). Der Berufungsgenstand war zwar auf den persönlichen Unterhalt beschränkt und die Schwierigkeit der sich stellenden Fragen war nicht sehr hoch, aber von grösserer Bedeutung für die Klägerin. Vor diesem Hintergrund erscheint das ausgewiesene Honorar für die rund vierzehnseitige Berufung (ZK1 2021 32) und die sechsseitige Berufungsantwort (ZK1 2021 33) angemessen. Die Klägerin ist einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘022.49 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

d) Der Beklagte beantragt ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, ZK1 2021 33; KG-act. 6, ZK1 2021 32).

Wie bereits festgehalten, erzielt der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8‘890.00. Auch wenn das Bundesgericht für die Bedarfsbestimmung im Rahmen der Unterhaltsberechnung die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009 S. 193 ff.) für anwendbar erklärte (BGE 147 III 265 E. 7.2), ist für die Bestimmung des Bedarfs im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO weiterhin auf die entsprechenden Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz abzustellen (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 12; Jent-Sørensen, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 117 ZPO N 15). Zum Bedarf des Beklagten von Fr. 4‘219.00 sind somit die rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und an F.________ von total Fr. 4‘458.00 (KG-act. 1/3, Dispositivziffern 5.1 und 6; Ziff. II.5 der Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG) sowie ein Zuschlag von 30 % auf den Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, d.h. Fr. 300.00 (Ziff. I der Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege), hinzuzurechnen. Nach Abzug der gesamten Auslagen von Fr. 8‘977.00 von seinem Einkommen ergibt sich eine Unterdeckung von Fr. 87.00. Über wesentliches Vermögen verfügt der Beklagte nicht (KG-act. 1/8, ZK1 2021 33). Die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ist damit zu bejahen.

Auch die Berufung des Beklagten erscheint angesichts des umstrittenen Einkommens der Klägerin und der Wichtigkeit der Unterhaltsbeiträge nicht als aussichtslos. In finanzieller Hinsicht war die Prüfung der Dauer des Unterhaltsanspruchs für den Beklagten von grosser Wichtigkeit und erforderte Kenntnisse der Rechtsprechung, sodass der Beizug einer Rechtsverbeiständung notwendig war. Dem Beklagten ist damit die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Rechtsanwältin des Beklagten reichte im Verfahren ZK1 2021 32 eine Kostennote über Fr. 2‘727.15 (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 10/1) und im Verfahren ZK1 2021 33 eine Kostennote über Fr. 3‘256.95 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 10/1), was total Fr. 5‘984.10 ergibt. Die Frage der Unterhaltsdauer war zwar für den Beklagten von grosser finanzieller Wichtigkeit und das der Klägerin insbesondere im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden anrechenbare Einkommen war nicht ganz einfach zu beurteilen. Der Berufungsgegenstand war jedoch im Wesentlichen auf die Unterhaltsdauer und das hypothetische Einkommen der Klägerin beschränkt. Berufung (KG-act. 1, ZK1 2021 33) und die Berufungsantwort (KG-act. 6, ZK1 2021 32) Zudem wird – weil im damaligen Zeitpunkt noch kein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vorlag (je KG-act. 10/1) – teilweise der vertragliche Stundenansatz von Fr. 250.00 ausgewiesen, was über dem für unentgeltliche Rechtsvertretungen üblichen von Fr. 180.00 (höchstens Fr. 220.00) liegt (vgl. Ziff. II der Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung). Das geltend gemachte Honorar erweist sich deshalb als etwas zu hoch. Für die rund neunseitige Berufung (KG-act. 1, ZK1 2021 33) und die etwa elfseitige Berufungsantwort (KG-act. 6, ZK1 2021 32) erscheint nach dem Gesagten eine Entschädigung von Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufungen werden die Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. April 2021 (ZEO 2018 81) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von F.________ die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:

1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 Fr. 2’715.00

(Barbedarf Fr. 1’261.00 + Überschussanteil Fr. 224.15 + Betreuungsunterhalt Fr. 1‘228.50)

1. August 2023 bis 31. Juli 2026 Fr. 1‘751.95

(Barbedarf Fr. 1’241.00 + Überschussanteil Fr. 500.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 10.95)

Hinzu kommen die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und soweit der Beklagte diese für F.________ beziehen kann.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:

1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 Fr. 1‘505.00

1. August 2023 bis 31. Juli 2026 Fr. 1‘406.00

Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 4‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Vorbehalten bleiben Ziff. 4 und 5.

Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

Der Klägerin wird für die Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin B.________ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

a) Der Anteil der Klägerin an den Gerichtskosten der Berufungsverfahren wird einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen.

b) Rechtsanwältin B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘022.49 (inkl. Auslagen und MWST) bezahlt.

c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO).

Dem Beklagten wird für die Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin D.________ als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

a) Der Anteil des Beklagten an den Gerichtskosten der Berufungsverfahren wird einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen.

b) Rechtsanwältin D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bezahlt.

c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

14. September 2022 kau

ZK1 2021 32

Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

ZK1 2021 33

ZK1 2021 32

ZK1 2021 32

ZK1 2021 33

ZK1 2021 33

Art. 282 ZPOart. 282 CPCart. 282 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 282 ZPOart. 282 CPCart. 282 CPC

§ 45 JG

5A_704/2015

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

BGE 137 III 614ATF 137 III 614DTF 137 III 614

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

ZK1 2021 32

ZK1 2021 32

ZK2 2021 32

ZK1 2021 32

ZK1 2021 32

ZK1 2021 32

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

5A_299/2012

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

5A_299/2012

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

5A_21/2012

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

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5A_435/2019

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

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ZK1 2021 33

ZK1 2021 33

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5A_568/2021

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

ZK1 2021 33

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

ZK1 2021 33

ZK2 2021 33

BGE 135 III 158ATF 135 III 158DTF 135 III 158

5A_210/2008

BGE 135 III 158ATF 135 III 158DTF 135 III 158

5A_524/2020

Art. 8 BVGart. 8 LPPart. 8 LPP

5A_2010/2008

5A_2010/2008

5A_210/2008

ZK1 2021 32

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK1 2021 32

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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

ZK1 2021 33

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 282 ZPOart. 282 CPCart. 282 CPC

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

ZK1 2021 33

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

ZK1 2021 32

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531

BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179

BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

ZK1 2021 32

§ 11 GebTRA

§ 9 GebTRA

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ZK1 2021 32

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

ZK1 2021 33

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

ZK1 2021 32

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ZK1 2021 33

ZK1 2021 32

ZK1 2021 33

ZK1 2021 32

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF