ZK1 2021 34
Kammer
22. März 2022Deutsch18 min
1. Mit Klage vom 16. August 2018 verlangte die Klägerin die richterliche Ungültigkeits-, eventualiter Nichtigkeitserklärung und rückwirkende Aufhebung diverser Beschlüsse der Miteigentümerversammlung der Miteigentümergemeinschaft KTN zz, 8806 Bäch, vom 18. Juni 2017 bzw. 7. August 2017. Mit Urteil vom 29. April 2021 wies das Bezirksgericht Höfe die Klage im zweiten Rechtsgang ab. Mit rechtzeitiger Berufung vom 9. Juni 2021 beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. März 2022
ZK1 2021 34
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Miteigentümergemeinschaft KTN zz, bestehend aus:
1. a) C.________,
b) D.________,
2. E.________,
3. F.________,
4. G.________,
5. a) H.________,
b) I.________,
6. J.________,
7. K.________,
8. a) L.________,
b) M.________,
9. N.________,
10. O.________,
11. P.________,
12. a) Q.________,
b) R.________,
13. S.________,
14. a) T.________
b) U.________,
15. a) V.________,
b) W.________,
16. a) X.________,
b) Y.________,
17. Z.________,
18. AA.________,
19. AB.________,
20. Stockwerkeigentümergemeinschaft Nr. yy GB Freienbach, bestehend
aus:
a) AC.________,
b) AD.________,
c) AE.________,
d1) AF.________,
d2) AG.________,
e) AH.________,
f) AI.________,
g1) AJ.________,
g2) AK.________,
h) AL.________,
i) Erbgemeinschaft AM.________, bestehend aus:
aa) AN.________
bb) AM.________,
cc) AO.________
j) Miteigentümergemeinschaft Nr. xx GB Freienbach,
bestehend aus: Ziff. 20 lit. a-i vorgenannt,
21. Stockwerkeigentümergemeinschaft Nr. ww GB Freienbach,
bestehend aus:
a) AP.________,
b) AQ.________,
c) Ziff. 20 lit. f vorgenannt
d) AR.________,
e) Ziff. 9 vorgenannt,
f) AS.________,
g1) AT.________,
g2) AU.________,
h) Miteigentümergemeinschaft Nr. vv GB Freienbach,
bestehend aus:
aa) Ziff. 21 lit. b-g vorgenannt,
bb) Miteigentümergemeinschaft Nr. uu GB Freienbach,
bestehend aus:
aaa) Ziff. 1-19 vorgenannt,
bbb) Ziff. 20 lit. a-i vorgenannt,
ccc) Ziff. 21 lit. a-g vorgenannt,
ddd) Miteigentümergemeinschaft Nr. tt GB Freienbach,
bestehend aus:
aaaa) Ziff. 1-8 vorgenannt,
bbbb) Ziff. 10-19 vorgenannt,
cccc) Ziff. 20 lit. a-e vorgenannt,
dddd) Ziff. 20 lit. g-i vorgenannt,
eeee) Ziff. 21 lit. a, d, e und g,
i) Stockwerkeigentümergemeinschaft ss Freienbach,
bestehend aus:
aa) Ziff. 1-19 vorgenannt,
bb) Ziff. 20 lit. a-i vorgenannt,
cc) Ziff. 21 lit. a-g vorgenannt,
dd) Miteigentümergemeinschaft Nr. tt GB Freienbach,
bestehend aus:
aaa) Ziff. 1-8 vorgenannt,
bbb) Ziff. 10-19 vorgenannt,
ccc) Ziff. 20 lit. a-e vorgenannt,
ddd) Ziff. 20 lit. g-i vorgenannt,
eee) Ziff. 21 lit. a, d, e und g,
22. Miteigentümergemeinschaft Nr. tt GB Freienbach, bestehend aus:
a) Ziff. 1-8 vorgenannt,
b) Ziff. 10-19 vorgenannt,
c) Ziff. 20 lit. a-e vorgenannt,
d) Ziff. 20 lit. g-i vorgenannt,
e) Ziff. 21 lit. a, d, e und g,
Beklagte und Berufungsgegner,
alle ausser Beklagte und Berufungsgegnerin Ziff. 18 vertreten durch Rechtsanwalt AV.________,
betreffend
Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 29. April 2021, ZGO 2021 1);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Klage vom 16. August 2018 verlangte die Klägerin die richterliche Ungültigkeits-, eventualiter Nichtigkeitserklärung und rückwirkende Aufhebung diverser Beschlüsse der Miteigentümerversammlung der Miteigentümergemeinschaft KTN zz, 8806 Bäch, vom 18. Juni 2017 bzw. 7. August 2017. Mit Urteil vom 29. April 2021 wies das Bezirksgericht Höfe die Klage im zweiten Rechtsgang ab. Mit rechtzeitiger Berufung vom 9. Juni 2021 beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht:
1. Es sei das Urteil vom 29. April 2021 des Bezirksgerichts Höfe (ZGO 2021 1) aufzuheben und die Klage vom 16. August 2018 gutzuheissen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive vorinstanzliches Verfahren und Schlichtungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten, wobei richterlich festzustellen sei, dass sämtliche aus diesem Rechtsstreit entstandenen Anwalts- und Verfahrenskosten nicht dem Miteigentum KTN zz, Grundbuch Freienbach-Bäch, belastet werden dürfen.
Erwägungen
Mit Berufungsantwort vom 15. Juli 2021 beantragen die vertretenen Beklagten, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 7). Die Klägerin hielt im Rahmen des unbedingten Replikrechts an ihren Berufungsanträgen vollumfänglich fest und nahm zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 13).
2.
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 sowie Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, da Art. 311 Abs. 1 ZPO nichts anderes bestimmt; dazu noch unten E. 3.b). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es (unabhängig von der anwendbaren Verfahrensmaxime) im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (ebd. E. 4.3; ZK1 2021 17 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.). Zwar ist aufgrund des vorliegenden Berufungsantrags Ziffer 1 klar, dass das Urteil des Bezirksgerichts umfassend angefochten wird. Der Antrag der Klägerin beschränkt sich indes nur auf den prozessualen Akt der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Damit bringt sie nicht zum Ausdruck, inwiefern sie das Berufungsgericht in der Sache mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens um Rechtsschutz ersucht (vgl. dazu BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1). Ihr Antrag auf Klagegutheissung beschränkt sich ebenfalls nur auf einen prozessualen Akt. Er enthält bzw. wiederholt kein materielles Gestaltungsbegehren (Art. 87 ZPO), das zum Urteil erhoben werden könnte. Damit fehlen in der Berufungsschrift die erforderlichen Anträge in der Sache (dazu auch ZK1 2021 20 vom 12. Mai 2021 E. 3 vor lit. a m.H.).
3.
Wie alle Prozesshandlungen sind indes Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was die Berufungsklägerin verlangt, so läuft es Gefahr, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu verstossen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Daraus folgt freilich nicht, dass die Berufungsinstanz einer Partei gestützt auf Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe geben muss. Die zitierte Norm ist nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung eines ungenügenden Rechtsbegehrens und/oder einer ungenügenden Begründung zu ermöglichen (ebd. E. 6.4; zum Ganzen in einem offenbar eine Laieneingabe betreffenden Fall BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn das Gericht die formellen Vorschriften übertrieben streng anwendet oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dadurch Rechtssuchenden in unzulässiger Weise den Rechtsweg versperrt. Prozessuale Formenstrenge dient der ordnungsgemässen und rechtsgleichen Verfahrensabwicklung zur Durchsetzung des materiellen Rechts, weshalb sie nur dann überspitzt formalistisch ist, wenn sie durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck verkommt (vgl. etwa BGE 142 I 10 E. 2.4.2 m.H.).
a) Wie dargelegt (E. 2) stellt die Klägerin mit der Berufung schon kein materielles Rechtsbegehren, dessen Durchsetzung versperrt werden könnte. Ihr Begehren, die Klage vom 16. August 2018 sei gutzuheissen, kann nicht als ein die erforderlichen reformatorischen Anträge ersetzender Verweis betrachtet werden. Genügt es nämlich den Begründungsanforderungen nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H), kann sich die Berufungsführerin umso weniger in den Rechtsbegehren der Berufung damit begnügen, auf lediglich bei der ersten Instanz in der Klage vom 16. August 2018 gestellte Rechtsbegehren zu verweisen, ohne diese zu wiederholen (vgl. zum Wiederholungserfordernis Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, N 514 m.H. auf die bundesgerichtliche Praxis). Eine solche Vorgehensweise widerspricht der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Berufung als eigenständiges Verfahren (vgl. Botschaft BBl vom 28. Juni 2006 S. 7374 f.) sowie der Obliegenheit der Berufungsführerin, festzulegen, was sie mit ihrem Rechtsmittel erreichen will, um damit den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Verhältnis zum angefochtenen Entscheid zu bestimmen (s. Kunz, ZPO-Rechtsmittel, Art. 311 ZPO N 61 m.H.). Insofern kann es auch nicht darauf ankommen, ob die erstinstanzlichen Klagebegehren im angefochtenen Urteil wörtlich aufgeführt sind oder nicht. Muss schon die Begründung hinreichend explizit sein (BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1), sind an die materielle Ausdrücklichkeit der Berufungsanträge umso höhere Anforderungen zu stellen.
b) Von der Rechtsmittelklägerin zu verlangen, mit den Anträgen den Rechtsmittelgegenstand in der Sache auch dann zu bestimmen, wenn sie unbeschränkt an der Klage festzuhalten gedenkt, ist kein blosser Selbstzweck. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, anhand der Berufungsbegründung zu eruieren, ob die Rechtsmittelklägerin im Vergleich zur Klage vom 18. August 2018, auf die sie lediglich hinweist, das erstinstanzliche Urteil tatsächlich umfassend weiterzieht, zumal eine solche Herleitung mit der Dispositionsmaxime (dazu z.B. BGE 137 III 617 E. 4.5.3) unvereinbar wäre und der Gegenpartei nicht zumutbare Unwägbarkeiten zur Folge haben und mit Missverständnissen verbunden sein kann. Der zweitinstanzliche Streitgegenstand ist, obwohl er am erstinstanzlichen Streitgegenstand anknüpft, grundsätzlich nicht mit demjenigen vor der ersten Instanz identisch, weil er sich neu an die Rechtsmittelinstanz und nicht mehr an die Vorinstanz richtet und auf einem anderen Begründungsfundament, nämlich den Rügen gegen die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids, beruht (Hurni, ebd. N 500 ff.). Damit die Berufungsinstanz überhaupt ein Urteil fällen kann, müssen daher der geänderten Struktur des Streitgegenstandes entsprechend zweitinstanzlich der Form nach, aber sinngemäss auch von Gesetzes wegen (Art. 219 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 138 III 213 = Pra 2012 Nr. 110 E. 2.3 betr. Anforderungen an die Parteibezeichnung; vgl. auch Leuenberger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 219 ZPO N 3; Reetz/Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 316 ZPO N 6; Pahud in Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar, 2. A. 2016, Art. 219 ZPO N 32 m.H.) Anträge mit einem bestimmten Inhalt vorhanden sein, die zugleich die Richtschnur der Begründung der Berufung in ihrer Kritik des angefochtenen Urteils bilden (vgl. auch Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 f.). Deshalb muss ein neues Urteil in der Sache beantragt werden (Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2. A. 2021, N 1333). Die Durchsetzung dieser Pflicht ist – namentlich für berufliche Rechtsvertreter (dazu vgl. unten lit. c) – nicht übertrieben streng. Die Antragstellung setzt, selbst wenn sie auf eine teilweise oder gar vollumfängliche Wiederholung erstinstanzlicher Klagebegehren im Berufungsverfahren hinausläuft, eine selbständige „Mise-en-scène“ voraus, damit die Berufungsinstanz und die Gegenparteien ohne weitere Schwierigkeiten wissen, um was es der Rechtsmittelklägerin geht. Vorliegender Berufungsantrag Ziff. 1 bezieht sich aber nur auf die Klage und enthält kein Rechtsbegehren in der Sache, das anhand der vorgetragenen Beanstandungen gemessen bzw. ausgelegt (dazu BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1 zur Zulässigkeit eines bloss kassatorischen Antrags, dazu unten E. 3; vgl. auch Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 881 m.H.), geschweige denn zum Urteil erhoben werden könnte. Die Wesentlichkeit seines Mangels gründet ausschliesslich in ihm selbst.
c) In casu besteht umso weniger Anlass, die Anforderungen an hinreichend bestimmte bzw. zum Urteil erhebbaren materiellen Berufungsanträge billigerweise herabzusetzen, weil die Klägerin durch eine Anwältin vertreten wird, die im Parallelverfahren (ZK1 2021 35) korrekte Anträge stellte. Bei beruflicher Vertretung ist es nicht überspitzt formalistisch, es nicht genügen zu lassen, wenn sich die Rechtsbegehren bloss aus der Begründung ableiten lassen (ZK1 2021 20 ebd.; in allgemeiner Hinsicht BGE 133 III 489 E. 3 in Bezug auf Art. 42 BGG; Reetz/Theiler, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 m.H.; vgl. auch Kunz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 67; a.M., allerdings wegen Abweisung bzw. Rückweisung nicht indirekt die Anträge im Dispositiv selber formulieren zu müssen, KG GR ZK2 2019 72 vom 23. März 2021 E. 1.2.1 ff. sowie ohne Weiteres OG ZH LB170043 vom 20. April 2018 E. III. 1.2 oder LA150035 vom 5. Januar 2016 E. 4). Es handelt sich abgesehen davon vorliegend nicht um einen Fehler im Detail, sondern einen wesentlichen (s. auch lit. b in fine), nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr heilbaren Prozessmangel. Dass die Berufung einen reformatorischen Antrag enthalten muss, ist eine von der Lehre und Rechtsprechung statuierte und von Amtes wegen zu prüfende, förmliche Berufungsvoraussetzung (auch BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4 m.H.) und mithin eine Formalität, an die unter Umständen nur bei Laien geringere Anforderungen gestellt werden können (vgl. dazu Spühler, BSK, 3. A. 2017, Art. 311 N 3 und 12 f. m.H.; ZK2 2020 42 vom 15. März 2021 E. 2; KG GR ZK2 2020 26 vom 4. August 2021 E. 3.4). Im Falle der beruflichen Vertretung der Berufungsführerin ist indes davon auszugehen, dass deren Anwältin um die Unverzichtbarkeit einer materiellen Antragstellung in einer Berufung gemäss hier erwähnter Rechtsprechung und Lehre weiss. Ebenso ist vorauszusetzen, dass sie die Bedeutung dieses Erfordernisses zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen und rechtsgleichen Abwicklung des Verfahrens sowie der Durchsetzung des materiellen Rechts (dazu neuerdings BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.2) kennt und daher für eine korrekte Antragstellung erhöhte Sorgfalt aufbringt, um „unglückliche“ Formulierungen zu verhindern. Wenn eine berufliche Vertreterin mithin keine materiellen Berufungsanträge stellt und nicht näher begründet, warum sie davon absieht, kann kein blosses unfreiwilliges bzw. unglückliches Versehen vorliegen. Daran ändert nichts, wenn sich die Berufungsanträge in der wiederholten Wiedergabe der erstinstanzlichen Klage erschöpfen würden; denn dies ist abgesehen von der selbständigen Bedeutung der Berufungsanträge (vgl. oben lit. b) ein Regelfall (vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2/2020 S. 80), der zumindest bei beruflicher Vertretung unter Konsultation der Berufungsbegründung zu überprüfen und zu debattieren weder Sache der Berufungsinstanz noch der Gegenparteien ist.
d) Abgesehen davon setzt sich die Berufungsbegründung mit den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils namentlich hinsichtlich der Klärung des Berufungsgegenstands weitschweifig, uneindeutig und nicht mühelos verstehbar auseinander (dazu vgl. BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; zum Ganzen etwa auch ZK1 2021 17 vom 4. November 2021 E. 4 und ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b je m.H). Bei summarischer Durchsicht nimmt die eng bedruckte über 50-seitige Berufungsbegründung weder übersichtlich zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils Stellung noch zeigt sie leicht nachvollziehbar auf, inwiefern diese falsch wären. Ausserdem bezieht sie sich soweit ersichtlich nicht auf alle Klagebegehren (vgl. Überschriften der Berufung im Abgleich mit der Klage). Es ist aber wie gesagt weder Sache der Berufungsinstanz noch der Gegenpartei, sich aus der Klage vom 16. August 2018 in einer aufwendigen Analyse der Berufungsbegründung die Begehren zusammenzusuchen, welche mit der Berufung noch thematisiert sein sollen.
Dispositiv
Aus diesen Gründen ist auf Antrag Ziff. 1 der Berufung, soweit damit die Gutheissung der Klage vom 16. August 2018 beantragt wird, nicht einzutreten.
4. Vom Erfordernis materieller Anträge, die unverändert zum Urteil erhoben werden können (vgl. oben E. 2), ausgenommen bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte. So genügt beispielsweise ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, wo eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt des Anhörungsrechts gerügt wird. Vorliegend beantragt die Klägerin nur eventualiter, die Angelegenheit sei zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, womit sie selber zum Ausdruck bringt, dass die Berufungsinstanz trotz ihrer Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzulässige antizipierte Beweiswürdigung reformatorisch entscheiden könnte. Damit lässt sich den vorgetragenen Beanstandungen kein Grund für eine Ausnahme vom Gebot, einen reformatorischen Berufungsantrag zu stellen, entnehmen (zum Ganzen ZK1 2021 17 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.). Auf den Eventualantrag Ziff. 2 ist mithin ebenso wenig einzutreten.
5. Aus diesen Gründen ist mangels reformatorischen Antrags auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. dazu auch Hurni, ebd. N 718 m.H. und 770 ff.).
Im Übrigen ist in der Sache noch auf die dritte Erwägung aus dem Parallelverfahren ZK1 2021 35 (zu KTN rr bzw. AW.________) hinzuweisen, die vice versa auch für KTN zz gilt:
[…] Im Wesentlichen geht es bei der Kritik der Klägerin an den verschiedenen Beschlüssen der Miteigentümer der AW.________ darum, dass angeblich Belange bzw. Kosten rechtlich unabhängiger Grundstücke unterschiedlicher Mit- und Stockwerkeigentümergemeinschaften der AZ.________ (vgl. oben lit. A) sachenrechtlich nicht korrekt zugeordnet und abgerechnet werden. Der Vorderrichter stellte diesbezügliche Ungereimtheiten in Details fest. Einerseits war er jedoch der Auffassung, dass die Klägerin als Miteigentümerin von KTN rr kein Rechtsschutzinteresse hat, gegen solche Ungenauigkeiten zu opponieren, soweit diese zu Gunsten von KTN rr ausfielen, und trat insoweit auf die Klagebegehren nicht ein. Darüber hinaus sowie für den umgekehrten Fall, dass zu Ungunsten von KTN rr abgerechnet wurde, erachtete er andererseits die Ungenauigkeiten […] nicht als rechtswidrig, weil in einem gewissen Umfang zum Zweck einer vereinfachten und insgesamt kostengünstigeren Verwaltung solche Zuordnungen respektive Abrechnungen mit unbedeutenden Kostenfolgen gerechtfertigt seien und mit einfachem Mehr quasi schenkungshalber beschlossen werden könnten. Soweit die Klägerin rügt, unter dem „Deckmantel einer angeblich vereinfachten Abrechnung und der angeblichen Reduzierung von Verwaltungsaufwand“ dürfe der „sachenrechtliche Typenzwang“ nicht missachtet werden, bestreitet sie nicht substanziiert, dass der Verwaltungsaufwand durch die vereinfacht praktizierte Abrechnungsweise reduziert werden kann. Soweit sie sich im Zusammenhang angeblicher Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs darauf beruft, dass auch kleine Beträge korrekt ausgewiesen und abgerechnet werden, vermag sie noch nicht darzutun, dass die pauschale Abrechnungsweise nicht kostengünstiger wäre. Ausserdem legt sie nicht dar, in welchem konkreten Ausmass einseitig zu ihren Lasten ungenau bzw. pauschal abgerechnet würde. Da sie selber ebenfalls als Reiheneinfamilienhauseigentümerin (KTN qq) Miteigentümerin weiterer gemeinschaftlicher Liegenschaften ist, ist zum einen nicht ersichtlich, dass sie insgesamt betrachtet durch die erwähnten Ungenauigkeiten erheblich stärker als andere benachteiligt würde und demgemäss ein Rechtschutzinteresse an der Ergreifung eines Rechtsmittels hätte, zumal ihre Klage nicht direkt die interne Kostenverteilung bzw. ihre Beitragspflicht betrifft. Mithin erscheint ihre Argumentation rechtsmissbräuchlich, entspricht die Erstellung von Budget und Jahresrechnung doch bisheriger Praxis, die sich bei ihr wie bei den anderen Miteigentümern gleichförmig bei einer gemeinschaftlichen Liegenschaft als vorteilhaft und bei einer anderen als nachteilig erweist. Zum anderen vermag die Klägerin nicht darzutun, dass es sich bei den monierten vereinfachten und von einer überwiegenden Mehrheit der Miteigentümer genehmigten Abrechnungspraxis um Zweck- oder Reglementsänderungen handelt, die eines nicht von Amtes wegen zu berücksichtigenden (Brunner/Wichtermann, BSK, 6. A. 2019, Art. 647 ZGB N 43) qualifizierten Beschlussfassungsquorums bedürften (vgl. dazu KB 15 Reglement Ziff. 25 ff.). Vielmehr betrifft die Praxis existenzielle Verwaltungsakte, die auch ohne Mitwirkung einzelner Gemeinschafter vorgenommen werden können (dazu Brunner/Wichtermann, ebd. N 45). Da nach dem Gesagten hier im Einzelnen die möglicherweise ungenau pauschalisierenden Abrechnungen unter den unterschiedlichen gemeinschaftlich gehaltenen Liegenschaften nicht widerrechtlich beschlossen wurden, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorderrichter dadurch, dass er den entsprechenden Beweisanträgen der Klägerin auf Editionen von Dokumenten, Augenscheinen und Zeugen nicht stattgab, deren rechtliches Gehör verletzt haben soll.
Dass es in diesem Zusammenhang um Abrechnungsungenauigkeiten im Detail geht, ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die Parteien und die Vorinstanz einvernehmlich von einem über Fr. 30‘000.00 liegenden Streitwert ausgehen, weil sie diesbezüglich auf das Interesse der Miteigentümergemeinschaft bezüglich der angehäuften Klagen als Ganzes ausgehen.
6. Aus den dargelegten Gründen ist mithin auf die Berufung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskosten des Berufungsverfahren zu Lasten der unterliegenden Klägerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA). Soweit die Berufungsführerin beantragt, KTN zz sei von der internen Mittragung der Prozesskosten in Bezug auf ihr Obsiegen im ersten Berufungsverfahren auszunehmen, setzt sie sich mit der gegebenen Begründung der Erstinstanz im Parallelentscheid (ZEV 2021 10 E. 6.3 ff., kooperative Beschlussfassung) konkret nicht auseinander und legt namentlich keine speziellen Gründe dar, die eine Befreiung der internen Kostenbeteiligung von KTN zz rechtfertigen würden, weshalb auf Antrag Ziff. 4 der Berufung ebenfalls nicht einzutreten ist. Doch ist immerhin darauf hinzuweisen, dass in der Sache auch die Beklagten den Ausgang des ersten Berufungsverfahrens und die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu vertreten haben;-
beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Klägerin auferlegt und aus dem Vorschuss von Fr. 5‘000.00 gedeckt und der Klägerin aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 3‘500.00 zurückerstattet.
Die Klägerin wird verpflichtet, die vertretenen Beklagten für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 3‘000.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Beklagte Ziff. 18 (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
23. März 2022 kau
ZK1 2021 34
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
ZK1 2021 17
5A_929/2015
Art. 87 ZPOart. 87 CPCart. 87 CPC
ZK1 2021 20
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_929/2015
BGE 142 I 10ATF 142 I 10DTF 142 I 10
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
4A_396/2019
ZK1 2021 15
ZK1 2020 5
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_573/2017
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
BGE 138 III 213ATF 138 III 213DTF 138 III 213
Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC
Art. 316 ZPOart. 316 CPCart. 316 CPC
Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_775/2018
ZK1 2021 35
ZK1 2021 20
BGE 133 III 489ATF 133 III 489DTF 133 III 489
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
ZK2 2019 72
5A_775/2018
Art. 311n Satzung des Europaratesart. 311n Statut du Conseil de l’Europeart. 311n 3
Art. 311n 3art. 311n 3art. 311n 3
ZK2 2020 42
ZK2 2020 26
4D_71/2020
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
ZK1 2021 17
ZK1 2018 1
ZK1 2021 17
ZK1 2021 35
Art. 647 ZGBart. 647 CCart. 647 CC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF