ZK1 2021 35
Kammer
22. März 2022Deutsch17 min
A. Das Miteigentumsgrundstück KTN zz mit 382 m2 Gebäudegrundfläche, unterirdischer Garage, Strasse und Hofraum in Bäch (KB 15 Ziff. I/1) wurde mit anderen Grundstücken der Überbauung „AN.________“ (Stockwerkeigentumsgrundstücke KTN yy und xx, Reiheneinfamilienhäuser KTN ww-vv sowie die weiteren Miteigentumsgrundstücke KTN uu und tt) vom ursprünglichen Stammgrundstück KTN ss abgetrennt. Miteigentumsanteile an KTN zz wurden mit anderen Objekten der „AN.________“ verkauft und gemäss Reglement über die Nutzung und Verwaltung des Miteigentums mit dem Recht verbunden, als unter- und oberirdische Parkplätze allein und ausschliesslich zu nutzen (KB 15 Ziff. I/2f.). A.________ ist Eigentümerin des Reiheneinfamilienhauses KTN vv sowie mehrerer Miteigentumsanteile an der B.________, KTN zz GB Freienbach, 8806 Bäch (KB 16 und 18).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 22. März 2022
ZK1 2021 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin AL.________,
gegen
Miteigentümergemeinschaft B.________, bestehend aus:
1. a) C.________,
b) D.________,
2. E.________,
3. F.________,
4. G.________,
5. a) H.________,
b) I.________,
6. J.________,
7. K.________,
8. a) L.________,
b) M.________,
9. N.________,
10. O.________,
11. P.________,
12. a) Q.________,
b) R.________,
13. S.________,
14. a) AM.________,
b) T.________
15. a) U.________,
b) V.________,
16. a) W.________,
b) X.________,
17. Y.________
18. Z.________,
19. AA.________,
20. AB.________,
21. a) AC.________,
b) AD.________,
Beklagte und Berufungsgegner,
alle ausser Beklagte und Berufungsgegnerin Ziff. 18 vertreten durch Rechtsanwalt AE.________,
betreffend
Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. April 2021, ZEV 2021 10);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Das Miteigentumsgrundstück KTN zz mit 382 m2 Gebäudegrundfläche, unterirdischer Garage, Strasse und Hofraum in Bäch (KB 15 Ziff. I/1) wurde mit anderen Grundstücken der Überbauung „AN.________“ (Stockwerkeigentumsgrundstücke KTN yy und xx, Reiheneinfamilienhäuser KTN ww-vv sowie die weiteren Miteigentumsgrundstücke KTN uu und tt) vom ursprünglichen Stammgrundstück KTN ss abgetrennt. Miteigentumsanteile an KTN zz wurden mit anderen Objekten der „AN.________“ verkauft und gemäss Reglement über die Nutzung und Verwaltung des Miteigentums mit dem Recht verbunden, als unter- und oberirdische Parkplätze allein und ausschliesslich zu nutzen (KB 15 Ziff. I/2f.). A.________ ist Eigentümerin des Reiheneinfamilienhauses KTN vv sowie mehrerer Miteigentumsanteile an der B.________, KTN zz GB Freienbach, 8806 Bäch (KB 16 und 18).
B. Die Miteigentümer B.________ wurden zur Versammlung vom 28. Juni 2017, 21:00 Uhr, eingeladen (KB 10). Aufgrund der vorgerückten Zeit (29. Juni 2017, 00:10 Uhr) wurde zufolge eines sich abzeichnenden Liquiditätsengpasses aufgrund eines provisorisch vorliegenden Budgets „ad-hoc“ einstimmig beschlossen, für Beiträge im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 Akontorechnungen zu stellen (Beschluss Nr. 2). Der „Rest der Versammlung“ wurde auf den 7. August 2017 verschoben (KB 11 S. 3). Dazu erging eine erneute Einladung mit teilweise neu traktandierten Geschäften (KB 10a). Unter Traktandum 8 wurde die Jahresrechnung 2016, unter 11.10.2 ein Hauswartungsvertrag inkl. Pflichtenheft und unter 13.2 das Budget 2017 genehmigt (KB 12 S. 5, 9 und 10). An beiden Versammlungen liess sich A.________ durch die Verwaltung vertreten (KB 11 und 12 je S. 2). Am 16. August 2018 klagte sie gegen Beschlüsse der Miteigentümer der B.________ und beantragt deren Aufhebung zufolge Ungültigkeit, eventualiter die Feststellung deren Nichtigkeit. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe stellte mit Urteil vom 17. Dezember 2019 die Nichtigkeit von drei Beschlüssen über neu traktandierte Geschäfte an der Miteigentümerversammlung vom 7. August 2017 fest (vgl. KG-act. 1/3, Dispositivziff. 1), hob den Beschluss vom 7. August 2017 über die Genehmigung des Hauswartungsvertrages teilweise auf (ebd. Dispositivziff. 2) und wies im Restumfang die Klage ab, soweit er darauf eintreten konnte (ebd. Dispositivziff. 3). In Gutheissung der Berufung der Klägerin hob die Zivilkammer des Kantonsgerichts am 26. August 2020 Dispositivziffern 2 bis 5 dieses Urteils auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (ZK1 2020 12).
C. Mit Urteil vom 29. April 2021 erkannte der Einzelrichter im zweiten Rechtsgang:
1. Der Beschluss „10.1.2 [recte 11.10.2] Antrag Delegierte/Vertreter: Genehmigung Hauswartungsvertrag inkl. Pflichtenheft“ der Miteigentümerversammlung vom 7. August 2017 wird aufgehoben, soweit damit über die Hauswartung der Fläche, die im ausschliesslichen Nutzungsrecht der Klägerin steht, entschieden wurde.
Erwägungen
2.
Im Restumfang wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.1
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3‘000.00 werden der Klägerin und den Beklagten je hälftig auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 3‘000.00 bezogen.
3.2
Die Beklagten haben der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes solidarisch haftend CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
4.
Die Beklagten haben der Klägerin solidarisch haftend eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 1‘500.00 und einen entsprechenden Gerichtskostenersatz von CHF 500.00 zu bezahlen.
5./6. [Rechtsmittel/Zufertigung].
D. Gegen dieses der Rechtsvertreterin der Klägerin im zweiten Rechtsgang am 10. Mai 2021 zugestellte Urteil erhob die Klägerin am 9. Juni 2021 rechtzeitig Berufung mit den Rechtsbegehren:
1.
Es seien die Dispositivziffern 1 bis 3.2 des Urteils vom 29.04.2021 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (ZEV 2021 10) aufzuheben und die Beschlüsse der Miteigentümerversammlung vom 07.08.2017 und der Beschluss Ziffer 2 der Miteigentümerversammlung vom 29.06.2017 betreffend provisorisches Budget und Akontorechnungen für nichtig zu erklären.
2.
Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3.2 des Urteils vom 29.04.2021 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (ZEV 2021 10) in Gutheissung der nachstehenden Berufungsanträge aufzuheben:
2.1
der Beschluss Ziff. 2 der Miteigentümerversammlung B.________ (KTN zz GB Freienbach), 8806 Bäch, vom 29. Juni 2017 betreffend Budget und Akontorechnungen sei ex tunc für ungültig zu erklären;
2.2
folgende Beschlüsse vom 7. August 2017 der ausserordentlichen Miteigentümerversammlung B.________ (KTN zz GB Freienbach), 8806 Bäch, seien ex tunc für ungültig zu erklären:
a. der Beschluss Ziff. 8.2 über die Genehmigung der Jahresrechnung [2016]
b. der Beschluss Ziff. „10.1.2 Antrag Delegierte/Vertreter: Genehmigung Hauswartungsvertrag inkl. Pflichtenheft“ im Umfang der Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens
c. der Beschluss Ziff. 13.2 über die Genehmigung des Budgets 2017.
3.
Subeventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3.2 des Urteils vom 29.04.2021 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe (ZEV 2021 10) aufzuheben und zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen.
4.
Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive des vorinstanzlichen Verfahrens und der Schlichtungsverfahren (SFR 2017 124 und SFR 2018 47) zulasten der Beklagten, wobei richterlich festzustellen sei, dass sämtliche aus diesem Rechtsstreit entstandenen Anwalts- und Verfahrenskosten nicht dem Miteigentum KTN zz, Grundbuch Freienbach-Bäch, belastet werden dürfen.
Mit Berufungsantwort vom 15. Juli 2021 beantragen die vertretenen Beklagten, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 8). Im Rahmen des unbedingten Replikrechts nahm die Klägerin nochmals am 10. September 2021 Stellung (KG-act. 14);-
und in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
a) Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten, die im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen sind (BGE 137 III 617). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (ebd. E. 4.3). Auf den Antrag der Klägerin, es sei allgemein zu prüfen, ob die mit ad-hoc-Beschluss vom 29. Juni 2017 einstimmig verschobene Versammlung wegen Nichteinhaltens der statutarischen Einberufungsvorschriften nichtig sei, ist nicht einzutreten, weil die im Berufungsverfahren neu allgemeine Anfechtung der Beschlüsse der Versammlung vom 7. August 2017 eine novenrechtlich unbegründete und unzulässige Klageänderung darstellt (Art. 317 ZPO i.V.m. Art. 227 ZPO). Die Einhaltung der Einberufungsvorschriften wäre hingegen als Begründung der Anfechtung der einzelnen Beschlüsse zu prüfen. Es ist jedoch nicht zu bestanden, dass der Vorderrichter die verschobene Versammlung insoweit als rechtens erachtete, als an dieser Geschäfte gemäss Einladung auf den Versammlungstermin vom 28. Juni 2017 behandelt wurden. Die Behandlung neuer Geschäfte erachtete er schon im Urteil des ersten Rechtsganges unangefochten in teilweiser Gutheissung der Klage als nichtig (vgl. oben lit. B). Dadurch, dass er im Urteil des zweiten Rechtsganges nicht ausdrücklich die Erwägungen des ersten Urteils wiederholte, wonach der Beschluss der Versammlung zur Verschiebung der Behandlung der bereits in der ersten Einladung traktandierten Geschäften weder Nichtigkeit noch Ungültigkeit entsprechender Beschlüsse an der zweiten Versammlung vom 7. August 2017 zur Folge hätte, verletzte er das rechtliche Gehör der Klägerin nicht (vgl. im Übrigen unten E. 2.b).
b) Die Berufungsbegründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.). Den Begründungsanforderungen genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H). Mit den Begründungsanforderungen wird sichergestellt, dass sich die Berufung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei (BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.).
2.
Der Vorderrichter befand, die Ermächtigung der Verwaltung zur Rechnungsstellung von Akontobeiträgen durch Beschluss Nr. 2 der Versammlung vom 29. Juni 2017 sei nicht widerrechtlich und unterliege keinem qualifiziertem Quorum. Deshalb liess er die Frage des Rechtsschutzinteresses der Klägerin als Miteigentümerin von KTN zz an deren Anfechtung offen (vgl. angef. Urteil E. 4.1 ff.). Hingegen verneinte er deren Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Beschlusses Ziff. 8.2 vom 7. August 2017 über die Genehmigung der Jahresrechnung 2016, soweit sie sich betreffend Kosten für Leuchtmittel und die Hauswartung für die Interessen der Eigentümer von KTN ss einsetzt. Abgesehen davon hielt der Richter die fast einstimmig gutgeheissene Übernahme solcher Kosten in der Sache quasi schenkungshalber der einfacheren und kostengünstigeren Verwaltung willen nicht für rechtswidrig (angef. Urteil E. 5.1.1-5.1.9). Ebenso sei ein „Vereinfachungsentscheid“ in der Sache hinsichtlich der zu Lasten KTN zz gehenden geringfügigen Kosten für den Unterhalt des Velohauses Süd und Strom ohne Weiteres zulässig (ebd. E. 5.1.10). Die Genehmigung der Jahresrechnung sei keine einem besonderen Beschlussquorum unterliegende Reglementsänderung und müsse nicht ediert werden, zumal die Klägerin in diese bei der neuen Verwaltung hätte Einsicht nehmen können (ebd. E. 5.1.11 f.). Ebenfalls taxierte der Vorderrichter die Genehmigung des Hauswartungsvertrags (KB 12 S. 9) mit der Pauschalisierung des Honorars in Bezug auf die gemeinschaftlichen Teile vorbehältlich der auszuscheidenden Kosten für den Unterhalt der Sondernutzungsflächen nicht als widerrechtlich und nicht gegen ein Beschlussfassungsquorum verstossend (ebd. E. 5.2.5 ff.). Auch die Einwände der Klägerin gegen den Beschluss über das Budget 2017 (KB 12 S. 10) verwarf er aus den bereits dargelegten Gründen sowie mit dem Hinweis, dass der Erfolg der geplanten Geltendmachung eines Minderungsanspruches betreffend Garagentore noch unklar sei (ebd. E. 5.3.5).
a) Die Klägerin macht hinsichtlich des Beschlusses Nr. 2 der Versammlung vom 28. bzw. 29. Juni 2017 geltend, aufgrund des Reglements sei es unzulässig, Akontorechnungen über Beiträge aufgrund eines noch nicht genehmigten Budgets zu stellen. Gemäss Reglement (KB 15 Ziff. 20) genehmigt die Versammlung mit einfachem Mehr den Voranschlag und setzt Finanzierungsbeträge der Miteigentümer fest. Dies schliesst nicht aus, dass die Versammlung aufgrund des zufolge Versammlungsverschiebung noch nicht definitiv verabschiedeten traktandierten Budgets 2017 notwendige Finanzierungsbeiträge beschliessen kann. Entsprechend wurde die Verwaltung denn auch anlässlich der Versammlung vom 28. respektive 29. Juni 2017 nur dazu ermächtigt, entsprechende, in der Abrechnung 2017 zu berücksichtigende Akontorechnungen für das zweite Halbjahr 2017 zu stellen, um die laufenden Verpflichtungen begleichen zu können (KG 11 2. Beschluss). Inwiefern dieses Vorgehen eine die Einstimmigkeit aller Mitglieder erforderliche Reglementsänderung sein soll, ist umso weniger nachvollziehbar, als für die später festzusetzenden Finanzierungsbeiträge, an welche die mit Akontorechnungen ausgelösten Leistungen anzurechnen waren, weder ein qualifiziertes Mehr noch Einstimmigkeit vorgeschrieben war (vgl. KB 15 Ziff. 25 ff.). Der Vorderrichter hielt daher zutreffend dafür, dass der Beschluss über dieses Vorgehen nicht widerrechtlich erfolgt sei.
b) Die Verschiebung auf die Versammlung vom 28. Juni 2017 traktandierter Geschäfte auf die Sitzung vom 7. August 2017 war ohne Weiteres reglementskonform, können doch schon Mitglieder, die mindestens einen Fünftel der Anteile besitzen, die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen (KB 15 Ziff. 21). Umso mehr darf eine Versammlung mit über drei Vierteln aller Mitglieder (KB 11 S. 2) die Behandlung von Geschäften auf einen späteren Termin verschieben. Dass der bisherige, inzwischen jedoch zurückgetretene Verwalter die verschobene Versammlung noch leitete und protokollierte, beanstandeten die am Verschiebungstermin anwesenden Miteigentümer nicht, weshalb die an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse weder nichtig noch ungültig sind, soweit es sich um Geschäfte handelte, die noch unter seinem Mandat traktandiert wurden. Auf die gestützt auf die Lehre zur Einberufung der aktienrechtlichen Generalversammlung vorgebrachte allgemeine Kritik der Klägerin an der erstinstanzlichen Auffassung ist hier nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.b). Es bleibt nur anzumerken, dass die Verwaltung durch die Versammlungsmitglieder ohne besondere Form hierfür ermächtigt werden konnte (vgl. betr. Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft AG.________, ZK, 2. A. 2019, Art. 712t ZGB N 15), wovon vorliegend durch die ohne Opposition erfolgte Versammlungsleitung auszugehen ist.
aa) Die Klägerin (Berufung Ziff. 17 ff.) bestreitet nicht, zur Anfechtung des Beschlusses 8.2 über die Genehmigung der Jahresrechnung 2016 (KB 12 S. 5), wie im angefochtenen Urteil erwogen, mangels Rechtschutzinteresse nicht berechtigt zu sein, soweit Kosten auf die Eigentümer von KTN ss abgewälzt werden. Darauf braucht hier mithin nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. oben E. 1.b). Im Zusammenhang mit der Übernahme von Kosten anderer Grundstücke zu Lasten der Rechnung von KTN zz setzt sich die Klägerin nicht mit den Argumenten der Vorinstanz in der Sache auseinander, wonach die im Detail unter Umständen nicht ganz grundstücksgenaue Zuordnung bzw. Abrechnung insgesamt der bisher praktizierten kostengünstigeren vereinfachten Verwaltung dient. Auf die Berufung ist mithin insoweit nicht einzutreten (vgl. indes noch unten E. 3).
bb) Die Klägerin rügt erschöpfend, mit dem Hauswartungsvertrag würden Sonderkosten vergemeinschaftlicht, setzt sich aber nicht mit den Erwägungen des unter dem Vorbehalt ergangenen angefochtenen Urteils auseinander, wonach die Sondernutzungsflächen bei der Abrechnung der Unterhaltskosten auszuscheiden seien. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen, zumal mit dem angefochtenen Urteil die Fläche, die im ausschliesslichen Nutzungsrecht der Klägerin steht, von der Genehmigung des Hauswartungsvertrags ausgenommen wurde, und die Klägerin bezüglich des Einbezugs von Sondernutzungsflächen anderer Miteigentümer angesichts des erwähnten Vorbehalts in ihren Interessen nicht betroffen ist.
cc) Soweit im genehmigten Budget von KTN zz für das Jahr 2017 Posten zu Lasten anderer Grundstücke nicht vollumfänglich erfasst werden, fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Nichtigkeitserklärung bzw. Aufhebung des entsprechenden Beschlusses (vgl. auch zur Abwälzung von Kosten KTN ss oben lit. aa). Soweit die Klägerin dagegen die Budgetierung der bei anderen Grundstücken anfallenden Kosten (namentlich Stromkosten) moniert, rügt sie wiederum die Auffassung des Vorderrichters, wonach diese der vereinfachten, kostengünstigen Abrechnung dienende Praxis nicht rechtswidrig sei. Darauf ist nunmehr in nachfolgender separater Erwägung einzugehen.
3.
Im Übrigen kann im Allgemeinen und abschliessend angesichts des sehr komplexen Konstrukts mit den vielen verschiedenen Miteigentümergemeinschaften auf Folgendes hingewiesen werden: Im Wesentlichen geht es bei der Kritik der Klägerin an den verschiedenen Beschlüssen der Miteigentümer der B.________ darum, dass angeblich Belange bzw. Kosten rechtlich unabhängiger Grundstücke unterschiedlicher Mit- und Stockwerkeigentümergemeinschaften der "AN.________" (vgl. oben lit. A) sachenrechtlich nicht korrekt zugeordnet und abgerechnet werden. Der Vorderrichter stellte diesbezügliche Ungereimtheiten in Details fest. Einerseits war er jedoch der Auffassung, dass die Klägerin als Miteigentümerin von KTN zz kein Rechtsschutzinteresse hat, gegen solche Ungenauigkeiten zu opponieren, soweit diese zu Gunsten von KTN zz ausfielen, und trat insoweit auf die Klagebegehren nicht ein. Darüber hinaus sowie für den umgekehrten Fall, dass zu Ungunsten von KTN zz abgerechnet wurde, erachtete er andererseits die Ungenauigkeiten wie gesagt (oben vor E. 2.a) nicht als rechtswidrig, weil in einem gewissen Umfang zum Zweck einer vereinfachten und insgesamt kostengünstigeren Verwaltung solche Zuordnungen respektive Abrechnungen mit unbedeutenden Kostenfolgen gerechtfertigt seien und mit einfachem Mehr quasi schenkungshalber beschlossen werden könnten. Soweit die Klägerin rügt, unter dem „Deckmantel einer angeblich vereinfachten Abrechnung und der angeblichen Reduzierung von Verwaltungsaufwand“ dürfe der „sachenrechtliche Typenzwang“ nicht missachtet werden, bestreitet sie nicht substanziiert, dass der Verwaltungsaufwand durch die vereinfacht praktizierte Abrechnungsweise reduziert werden kann. Soweit sie sich im Zusammenhang angeblicher Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs darauf beruft, dass auch kleine Beträge korrekt ausgewiesen und abgerechnet werden, vermag sie noch nicht darzutun, dass die pauschale Abrechnungsweise nicht kostengünstiger wäre. Ausserdem legt sie nicht dar, in welchem konkreten Ausmass einseitig zu ihren Lasten ungenau bzw. pauschal abgerechnet würde. Da sie selber ebenfalls als Reiheneinfamilienhauseigentümerin (KTN vv) Miteigentümerin weiterer gemeinschaftlicher Liegenschaften ist, ist zum einen nicht ersichtlich, dass sie insgesamt betrachtet durch die erwähnten Ungenauigkeiten erheblich stärker als andere benachteiligt würde und demgemäss ein Rechtschutzinteresse an der Ergreifung eines Rechtsmittels hätte, zumal ihre Klage nicht direkt die interne Kostenverteilung bzw. ihre Beitragspflicht betrifft. Mithin erscheint ihre Argumentation rechtsmissbräuchlich, entspricht die Erstellung von Budget und Jahresrechnung doch bisheriger Praxis, die sich bei ihr wie bei den anderen Miteigentümern gleichförmig bei einer gemeinschaftlichen Liegenschaft als vorteilhaft und bei einer anderen als nachteilig erweist. Zum anderen vermag die Klägerin nicht darzutun, dass es sich bei den monierten vereinfachten und von einer überwiegenden Mehrheit der Miteigentümer genehmigten Abrechnungspraxis um Zweck- oder Reglementsänderungen handelt, die eines nicht von Amtes wegen zu berücksichtigenden (Brunner/Wichtermann, BSK, 6. A. 2019, Art. 647 ZGB N 43) qualifizierten Beschlussfassungsquorums bedürften (vgl. dazu KB 15 Reglement Ziff. 25 ff.). Vielmehr betrifft die Praxis existenzielle Verwaltungsakte, die auch ohne Mitwirkung einzelner Gemeinschafter vorgenommen werden können (dazu Brunner/Wichtermann, ebd. N 45). Da nach dem Gesagten hier im Einzelnen die möglicherweise ungenau pauschalisierenden Abrechnungen unter den unterschiedlichen gemeinschaftlich gehaltenen Liegenschaften nicht widerrechtlich beschlossen wurden, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorderrichter dadurch, dass er den entsprechenden Beweisanträgen der Klägerin auf Editionen von Dokumenten, Augenscheinen und Zeugen nicht stattgab, deren rechtliches Gehör verletzt haben soll.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Auf die allgemeine, sich konkret mit der erstinstanzlichen Begründung (vgl. angef. Urteil E. 6.3 ff.; kooperative Beschlussfassung) nicht auseinandersetzenden Kritik der Berufungsführerin dagegen, dass ihr Miteigentum an KTN zz von den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten anteilsmässig nicht ausgenommen wurde, ist nicht weiter einzugehen (vgl. dazu oben E. 1.b). Doch ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Ausgangs des ersten Berufungsverfahrens ebenso wenig zu vertreten haben. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskosten des Berufungsverfahren zu Lasten der unterliegenden Klägerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und aus dem Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
Die Klägerin wird verpflichtet, die vertretenen Beklagten für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Beklagte Ziff. 18 (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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23. März 2022 kau
ZK1 2021 35
ZK1 2020 12
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
ZK1 2018 1
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
ZK1 2021 15
ZK1 2020 5
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
4A_396/2019
Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t CC
Art. 647 ZGBart. 647 CCart. 647 CC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF