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Entscheid

ZK1 2021 36

Kammer

11. August 2022Deutsch72 min

A. Die Parteien heirateten am ________ vor Zivilstandsamt Einsiedeln. Ihre Ehe blieb kinderlos. Seit dem 1. Juli 2012 leben die Parteien getrennt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 11. August 2022

ZK1 2021 36

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Nebenfolgen der Ehescheidung (Unterhalt, Verfahrenskosten)

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Mai 2021, ZEO 2019 001);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ vor Zivilstandsamt Einsiedeln. Ihre Ehe blieb kinderlos. Seit dem 1. Juli 2012 leben die Parteien getrennt.

B. Die Sachdarlegung beschränkt sich auf die vor Kantonsgericht noch strittigen Punkte: Ehegattenunterhalt, Kostenverlegung des Gutachtens von E.________, Kosten- und Entschädigungsregelung vor Erst­instanz in den Verfahren ZEO 2014 022 und ZEO 2019 001 sowie vor Kantonsgericht im Verfahren ZK1 2017 35.

Mit Urteil vom 9. Juni 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln, dass der Beklagten kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen werde (Dispositiv-Ziff. 2). Auf Berufung der Beklagten hin hob das Kantonsgericht diese Dispositiv-Ziffer auf, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, diesbezüglich den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht festzustellen, und wies die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A/XXXI, E. 2.7 S. 24). Mit Urteil vom 12. Mai 2021 erkannte diese Folgendes:

1. Der Beklagten wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

2.-5. […]

6. Die Kosten des Gutachtens E.________ in Höhe von insgesamt CHF 6'468.00 werden der Beklagten überbunden, wobei CHF 3'000.00 über deren am 11.11.2019 geleisteten Vorschuss bezogen werden, so dass sie der Gerichtskasse noch CHF 3'468.00 zu bezahlen hat.

7. […]

8. Die restlichen Gerichtskosten in den Verfahren ZEO 2014 022 und ZEO 2019 001 werden auf CHF 12'000.00 festgesetzt und dem Kläger zu 1/3 (CHF 4'000.00) und der Beklagten zu 2/3 (CHF 8'000.00) überbunden.

Der Anteil des Klägers in Höhe von CHF 4'000.00 wird über seine Vorschüsse von gesamthaft CHF 6'000.00 bezogen. Über den verbleibenden Vorschussbetrag von CHF 2'000.00 werden Verfahrenskosten, die der Beklagten in Höhe von CHF 8'000.00 überbunden sind, bezogen, unter Einräumung des Rückgriffsrechts für diese CHF 2'000.00 auf die Beklagte. Unter Anrechnung des von der Beklagten geleisteten Vorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 verbleiben CHF 4'000.00, die sie der Gerichtskasse noch zu bezahlen hat.

9. Die Beklagte hat den Kläger in den Verfahren ZEO 2014 02 und ZEO 2019 001 ausserrechtlich mit CHF 13'000.00 inkl. MwSt zu entschädigen.

10. Die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in ZK1 2017 35 in Höhe von CHF 4'500.00 werden den Berufungsparteien (= vorliegend Parteien) zur Hälfte überbunden. Sie sind vom Kantonsgericht Schwyz über den verbliebenen Verfahrenskostenvorschuss der Berufungsklägerin (= vorliegend Beklagten) bezogen worden, wobei ihr nunmehr das Rückgriffsrecht für die Hälfte, d.h. für CHF 2'250.00, auf den Berufungsbeklagten (= vorliegend Kläger) eingeräumt wird.

11. Die ausserrechtlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht Schwyz in ZK1 2017 35 werden gegenseitig wettgeschlagen.

12. […]

13. […]

C. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juni 2021 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 12.5.2021 im Verfahren ZEO 2019 001 (alt: ZEO 2014 022) sei in den Ziffern 1, 6, 8, 9, 10 und 11 aufzuheben.

Erwägungen

2.

Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an deren Unterhalt monatlich und im Voraus bis zur ordentlichen AHV-Pensionierung des Berufungsbeklagten Fr. 1‘700.00, ev. wie viel, zu bezahlen.

3.

Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren sei praxisgemäss zu indexieren.

4.

Die Kosten des Gutachtens von E.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 6'468.00 seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten, ev. der Vorinstanz, subeventuell dem Gutachter selbst, aufzuerlegen.

5.

Die Gerichtskosten in den Verfahren ZEO 2014 022 und ZEO 2019 001 in der Höhe von insgesamt Fr. 12'000.00 seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

6.

Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin für die Verfahren ZEO 2014 022 und ZEO 2019 001 mit der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung von Fr. 39'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

7.

Die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten im Verfahren ZK1 2017 35 in der Höhe von Fr. 4'500.00 seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten, ev. der Vorinstanz aufzuerlegen, und die Berufungsklägerin sei für das Verfahren ZK1 2017 35 mit der vom Kantonsgericht Schwyz festgelegten Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

8.

Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten, ev. zu Lasten der Vorinstanz.

Mit Berufungsantwort vom 23. August 2021 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Im Weiteren beantragte er, dass der Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, eventualiter die notwendigen sichernden Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anzuordnen seien und subeventualiter aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung gestützt auf Art. 316 ZPO von einem zweiten Schriftenwechsel sowie einer mündlichen Parteiverhandlung abzusehen sei (KG-act. 7).

Die Parteien hielten mit Stellungnahmen vom 6. September 2021 und 4. Oktober 2021 an ihren Rechtsbegehren fest (KG-act. 9 und 13).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Beurteilung der Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-

in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz sprach der Beklagten keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beklagte selbst habe ihren gebührenden Unterhalt innert zulässiger Behauptungsfrist mit maximal Fr. 4'343.30 pro Monat beziffert. Mit ihrem monatlichen Arbeitseinkommen, das bei einem Arbeitspensum von 80 % Fr. 4'540.00 betrage und bei einem ihr zumutbaren Vollzeitarbeitspensum ca. Fr. 5'675.00 betrüge, vermöge sie ihren gebührenden Bedarf von Fr. 4'343.30 selber zu decken. Selbst wenn der gebührende Bedarf der Beklagten auf Fr. 5'700.00 festzusetzen wäre, vermöchte sie diesen mit ihrem Einkommen von Fr. 5'675.00 zu decken. Zufolge des gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltenden Primates der Eigenversorgung habe die Beklagte daher keinen Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag. Ausserdem liege weder eine lebensprägende Ehe vor noch seien ehebedingte Nachteile ersichtlich, weshalb auch aus Gründen der ehelichen Solidarität kein Raum für einen nachehelichen Unterhalt bleibe (angef. Urteil, E. 3d S. 13, E. 4c S. 14 und E. 6 S. 15 f.).

2.

Die Vorinstanz erklärte weiter, zwar hätten die Parteien während 13 Jahren ehelich zusammengelebt. Doch hätten sie keine Kinder und die Beklagte sei stets arbeitstätig gewesen und habe ihr Arbeitspensum von 100 % nicht wegen der (Allein-)Führung des Haushaltes, sondern aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduziert, was kein ehebedingter Nachteil sei; andere ehebedingte Nachteile seien nicht nachgewiesen. Für die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten von 20 % (Burnout im Jahr 2012), die gemäss Gutachten von E.________ nicht erwiesen sei, könne der Kläger nicht (mit-)

verantwortlich gemacht werden. Das Überschreiten der Zehnjahreslimite führe gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zur grundsätzlichen Annahme einer lebensprägenden Ehe. Liege keine lebensprägende Ehe vor und seien ebenso wenig ehebedingte Nachteile ersichtlich, bleibe a priori auch aus Gründen der nachehelichen Solidarität kein Raum für einen nachehelichen Unterhalt, da die Beklagte weder dargetan habe noch ersichtlich sei, dass deren wirtschaftliche Stellung im Scheidungszeitpunkt eine andere wäre, als wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre (angef. Urteil, E. 6c S. 15 f.).

a) Nach Ansicht der Beklagten soll jedoch eine lebensprägende Ehe vorliegen. Sie habe ein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortführung des zuletzt gemeinsam geführten Lebensstandards. Entgegen dem Gutachten von E.________ vom 28. Februar 2020 sei sie nicht vollschichtig arbeitsfähig, sondern zu 20 % arbeitsunfähig. Ihre Arbeitsunfähigkeit sei als ehebedingt zu qualifizieren. Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste ein nachehelicher Unterhalt gestützt auf die nacheheliche Solidarität gesprochen werden. Ausserdem habe das Kantonsgericht im Rückweisungsbeschluss vom 6. August 2018 das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe ausdrücklich bejaht. Ob sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Annahme einer lebensprägenden Ehe nach Überschreiten der Zehnjahreslimite geändert habe oder nicht, tue daher nichts zur Sache. Die Vorinstanz sei an die Erwägungen des Kantonsgerichts gebunden und hätte diesbezüglich gar nicht mehr entscheiden dürfen (KG-act. 1, S. 34-37 zu E. 6c; KG-act. 9, S. 2 f.). Bereits der Umstand, dass die Parteien bis zur Trennung 19 Jahre zusammengelebt hätten, sei ausreichend für das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe (KG-act. 9, S. 2).

Der Kläger entgegnet, gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung reiche der Bestand einer zehnjährigen Ehe bzw. einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen seien, nicht mehr aus, um eine Lebensprägung zu begründen. Die Ehe der Parteien sei kinderlos geblieben und die Parteien hätten ihre ökonomische Selbständigkeit weder zugunsten der Haushaltsführung noch zugunsten der Kinderbetreuung oder des Lebensstils einschränken müssen. Es lägen keine ehebedingten Nachteile vor, zumal die Beklagte den Haushalt und den Garten nicht allein geführt habe. Die Reduktion des beklagtischen Arbeitspensums auf 80 % sei wegen der angeblichen gesundheitlichen Probleme und nicht wegen der Haushaltsführung erfolgt. Es werde bestritten, dass die Beklagte seit elf Jahren an einem Burnout leide. Ebenso wenig habe der Kläger die bestrittenen gesundheitlichen Probleme verschuldet. Die Beklagte sei gemäss dem Gutachten von E.________ voll arbeitsfähig (KG-act. 7, S. 4 N 15, S. 7-9 N 30-36 und S. 28 f. N 163-173).

b) Die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts bejahte in seinem Entscheid ZK1 2017 35 vom 6. August 2018, dass zwischen den Parteien eine lebensprägende Ehe bestand, da sie mehr als 19 Jahre lang zusammengelebt hätten, davon fast 13 Jahre ehelich, zumal keine besonderen Gründe dagegensprächen (Vi-act. A/XXXI, E. 2.3 S. 16). Strittig ist, ob dieser Entscheid für die Vorinstanz und das Kantonsgericht bindend ist.

aa) Nicht nur die erste Instanz ist im Rahmen der Neubeurteilung nach einer Rückweisung durch die Berufungsinstanz, sondern auch die rückweisende Instanz selbst ist bei erneuter Befassung mit dem Fall grundsätzlich an die im Rückweisungsentscheid vertretene Rechtsauffassung gebunden (Reetz/Hil­ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 44 und 46 f. zu Art. 318 ZPO; Urteil NG120015-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2012 E. 2.3.1 S. 12). Wegen dieser Bindungswirkung ist es der Berufungsinstanz verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die sie im Rückweisungsentscheid ausdrücklich ablehnte oder überhaupt nicht in Erwägung zog. Der Umfang der Bindung ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als denjenigen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Die im Rückweisungsentscheid bereits entschiedenen Fragen sind im Grundsatz nicht mehr zu überprüfen (BGer, Urteil 4A_391/2009 vom 12. Februar 2009 E. 1.1). Dagegen ist der Rückweisungsentscheid ausnahmsweise etwa dann nicht bindend und ermöglicht sowohl der ersten Instanz als auch der Berufungsinstanz einen freien Entscheid, wenn nach dem Rückweisungsentscheid das Bundesgericht in der gleichen Rechtsfrage ihre Praxis änderte oder eine neue Rechtsprechung erstmals begründete. Mit anderen Worten ist eine neue Rechtsprechung des Bundesgerichts, die im Rückweisungsentscheid mangels "Geltung" noch nicht berücksichtigt werden konnte, im Rahmen eines neuen Entscheides zu beachten (Reetz/Hilber, a.a.O., N 48 zu Art. 318 ZPO; Urteil NG120015-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2012 E. 2.5 S. 14).

bb) Für die Festlegung des gebührenden Unterhaltes im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB nimmt das Bundesgericht zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Diesbezüglich stellte es nach früherer Praxis die Vermutung auf, dass nach zehn Jahren oder bei gemeinsamen Kindern eine Lebensprägung zu bejahen sei. Bei lebensprägenden Ehen nahm das Bundesgericht früher an, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig sei und Art. 125 Abs. 1 ZGB deshalb bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingten Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung gebe. Der nacheheliche Unterhalt wurde primär mit der "nachehelichen Solidarität" begründet (BGE 147 III 249 E. 3.4.1). Das Bundesgericht führte aus, in der Lehre werde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Unterscheidung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen in der schweizerischen Rechtsprechung eine eigentliche Triagefunktion zukomme, was in dieser absoluten Form aber nie die Meinung des Bundesgerichtes gewesen sei, zumal sich im Gesetz keine dahingehende Unterscheidung finde. Vielmehr enthalte Art. 125 Abs. 2 ZGB einen ergebnisoffenen Katalog von Kriterien, an welchen der nacheheliche Unterhalt auszurichten sei, worauf das Bundesgericht wiederholt verwiesen habe. Daher präzisierte bzw. relativierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur lebensprägenden Ehe (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). Es erklärte, bei einer lebensprägenden Ehe werde für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes in der schweizerischen Rechtsprechung auf die bisherige gemeinsame Lebenshaltung abgestellt, d.h. obwohl die Ehe gerade aufgelöst werde, sei auch für die Zeit danach nicht das jeweilige wirtschaftliche Eigenleistungspotential massgebend, sondern die Gesamtleistungsfähigkeit der (nicht mehr bestehenden) Gemeinschaft. Dieser Ansatz entspreche der "Versorgerehe", wie sie historisch dem Eherecht von 1907/1912 zugrunde gelegen sei und in der Lehre teils kritisch betrachtet werde. Die Sichtweise, der gebührende Unterhalt solle sich am ehelichen Status ausrichten, könne nur dort gerechtfertigt sein, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben habe und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche. Diesfalls lasse sich auch heute davon sprechen, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage solle derjenige Ehegatte, der auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet habe, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinne von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen sei. Das Bundesgericht liess offen, ob vor diesem Hintergrund die in seiner Rechtsprechung aufgestellte Vermutung (mindestens zehnjährige Ehe oder gemeinsame während der Ehe geborene Kinder) noch zeitgemäss sei (BGE 147 III 249 E. 3.4.3).

Die Literatur schliesst aus diesem Entscheid (BGE 147 III 249), das Bundesgericht lehne die "absolute" Triagefunktion der Vermutung ab, weil in jedem Fall die konkreten Umstände berücksichtigt werden müssten und die Merkmale in Art. 125 Abs. 2 ZGB "ergebnisoffen" zu verstehen seien. Die Ehedauer als nur eines der in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgeführten Kriterien habe durch die bisherige Praxis eine zu starke Gewichtung erfahren, die heute ohnehin nicht mehr gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht bezeichne ausschliesslich die klassische, langjährige Versorgerehe, bei der eine Gegenleistung in nicht monetären Beiträgen (Kinderbetreuung und Haushaltsführung) geleistet worden sei, als lebensprägend und schränke somit die Lebensprägung stark ein. Nur in solchen Fällen rechtfertige sich ein Unterhalt gemessen am ehelichen Standard (Geiser/Can, in AJP 3/2021 S. 401 ff. S. 403 f.). Es gehe also um den Ausgleich ehebedingter und nicht scheidungsbedingter Nachteile. Bei einer Scheidung werde der eheliche Status eben gerade nicht weitergeführt. Ausserdem seien das Vertrauen in die Fortsetzung der Ehe sowie der Ausgleich des mit der Scheidung enttäuschten Vertrauens nicht leichthin zu bejahen. Ehebedingt seien Nachteile, die aufgrund von Dispositionen entstünden, die vor dem Hintergrund der gemeinsamen Lebensplanung erfolgt seien. Im Vordergrund solcher Dispositionen stehe die Übernahme von Kinderbetreuungspflichten. Mit der (gemeinsam entschiedenen) Reduktion oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit werde nicht nur auf den weiteren Aufbau der Karriere verzichtet, sondern man erfahre selbst nach dem späteren Wiedereinstieg bzw. der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine Verlangsamung der beruflichen Entwicklung (Jungo, Unterhaltsberechnung: Klärung der Berechnungsmethode mit neuen Problemen, Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 2021 I, S. 541 ff. S. 544). Durch die starke Einschränkung der Lebensprägung habe das Bundesgericht aber keine kategorische Eingrenzung beabsichtigt, ansonsten der vielzitierten Einzelfallgerechtigkeit nicht Rechnung getragen werden könnte. Offenbleibe, wie andere konkrete ehebedingte Nachteile oder Schicksalsschläge, z.B. eine längere kinderlose (aber mit gemeinsamer Haushaltführung gelebte) Ehe, zu beurteilen seien, die gemäss bisheriger Rechtsprechung noch als lebensprägend gegolten hätten. Auch wenn diese nicht mehr lebensprägend seien, könnten sie wohl weiterhin kurze nacheheliche Unterhaltsansprüche begründen, die sich anhand des vorehelichen Standards berechnen würden. Da nach dem Gesagten viele Ehekonstellationen nicht mehr als lebensprägend angesehen würden, liesse es sich nicht rechtfertigen, diesen den nachehelichen Unterhaltsanspruch gänzlich abzusprechen (Geiser/Can, a.a.O., S. 404).

cc) Durch die dargelegte Weiterentwicklung des Begriffs "lebensprägende Ehe", die zur Bestimmung des gebührenden nachehelichen Unterhaltes eine Anknüpfung am ehelich gelebten Standard rechtfertigt (BGE 147 III 249 Regeste, E. 3.4.3), schränkte das Bundesgericht mit Urteil vom 3. November 2020 und also nach dem Rückweisungsentscheid der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 6. August 2018 seine Rechtsprechung zur Rechtsfrage der Lebensprägung stark ein, weshalb das Kantonsgericht diese geänderte Praxis im vorliegenden Verfahren zu beachten hat.

c) Unbestritten ist, dass die Parteien am ________ heirateten, keine gemeinsame Kinder haben und stets arbeitstätig waren. Sie hatten nie einen gemeinsamen Lebensplan, wonach die Beklagte ihr Erwerbsleben und damit ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgeben soll. Vielmehr arbeitete die Beklagte gemäss ihren eigenen Angaben bis Ende September 2010 in einem Vollzeitarbeitspensum und reduzierte dieses erst ab Oktober 2010 auf 80 % (KG-act. 1, S. 6 f.; vgl. auch Vi-act. A/III, S. 7 und 10), was sie – abgesehen von ihrer Arbeitsunfähigkeit von Februar 2012 bis Dezember 2012 zufolge einer akuten Belastungsstörung (Vi-BB 14 und 14a; vgl. auch Vi-BB 15 und 16) – bis heute tut. Die von der Beklagten behaupteten ehebedingten Nachteile (keine Möglichkeit zur Weiterbildung sowie Doppelbelastung mit Arbeit und Haushalt) sind nicht ausgewiesen und ebenso wenig ersichtlich. Für die aus der Doppelbelastung mit Arbeit und Haushalt behauptete Arbeitseinschränkung der Beklagten von 20 % kann nicht der Kläger verantwortlich gemacht werden, wozu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. BGer, Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2; § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. 6c S. 16). Es ist nicht erwiesen, dass die Beklagte, wäre sie alleinstehend geblieben, ihre Freizeit weniger aufwendig gestaltet und sich mehr Erholung gegönnt hätte. Es liegen somit keine ehebedingten Nachteile vor, unabhängig davon, ob die von der Beklagten behauptete reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % ehebedingt wäre oder nicht. Darüber hinaus steht fest, dass die Beklagte zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.4.1 S. 27-37 hinten). Damit lag bis zur Ehescheidung im Juni 2017 keine lebensprägende Ehe im Sinne der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, weshalb sich ein allfälliger gebührender Unterhalt der Beklagten nach der Ehescheidung nicht am ehelichen, sondern am vorehelichen Status bzw. nach ihrem wirtschaftlichen Eigenleistungspotential zu richten hat (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Folglich ist die Beklagte so zu stellen, wie wenn sie die Ehe nicht geschlossen hätte (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.1). Das bedeutet, dass ihr Unterhalt höchstens im Umfang des verlorenen Verdienstes und längstens bis zur möglichen Wiederaufnahme des früheren Erwerbs zusteht (Vetterli/Cantieni, in Büchler/Jakob, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, N 4 zu Art. 125 ZGB).

d) Die Vorinstanz führte aus, weder habe die Beklagte dargetan noch sei zu erkennen, dass sie im Scheidungszeitpunkt eine andere wirtschaftliche Stellung innehätte, wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre (angef. Urteil, vor E. 6c S. 16). Dies trifft zum einen zu, zumal die Beklagte zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.4.1 hinten). Zum anderen stellt die Beklagte die vor­instanzlichen Ausführungen nicht in Abrede, sondern beschränkte ihre Äusserungen auf das Bestehen einer lebensprägenden Ehe (KG-act. 1, S. 34-37). Unterlässt es die Beklagte aber, ihren wegen des Eheschlusses verlorenen Verdienst darzulegen, kann ihr ohnehin kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden und die Berufung ist abzuweisen.

3.

Selbst wenn entgegen den bisherigen Erwägungen eine lebensprägende Ehe zu bejahen wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, wie die folgenden Ausführungen zeigen:

3.1

Die 1. Zivilkammer des Kantongerichts führte im Rückweisungsentscheid vom 6. August 2018 aus, hinsichtlich des in der Ehe der Parteien zuletzt gelebten Lebensstandards habe keine Klarheit bestanden, weshalb die Vorinstanz nicht bloss einen (gebührenden) Bedarf der Beklagten von Fr. 4‘343.30 pro Monat habe annehmen dürfen. Vielmehr hätte sie diesen Bedarf näher abklären müssen (E. 2.4 S. 18). Die Vorinstanz bemerkte dazu, das Kantonsgericht habe nicht beachtet, dass die Beklagte in der Duplik auf Seite 7 ausdrücklich bestritten habe, sie habe es unterlassen, den ihr gebührenden Unterhalt zu substanziieren. Ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'283.30 werde also nicht nur behauptet, sondern sei bewiesen dargelegt. Diese Behauptungen der Beklagten seien unmissverständlich: Die Beklagte selbst habe ihren gebührenden Unterhalt mit Fr. 4'283.30 beziffert. Mit ihren späteren und verspäteten Behauptungen zum höher bezifferten gebührenden Unterhalt sei die Beklagte wegen der Verhandlungsmaxime ausgeschlossen. Aktenwidrige Erwägungen der Oberinstanz, die zu einer unzutreffenden Anweisung an die untere Instanz geführt hätten, müsse letztere nicht befolgen (angef. Urteil, E. 3b S. 12 f.).

a) Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz sei an die im kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheid enthaltene Rechtsauffassung gebunden (vgl. § 7 Abs. 1 JG) und hätte den gebührenden Bedarf der Parteien näher abklären müssen. Aus dem Kontext ergebe sich klar, dass mit dem "Bedarf" auf Seite 7 der Duplik der Notbedarf und nicht der gebührende Unterhalt gemeint sei (KG-act. 1, S. 21-24). Der Kläger stellt dies in Abrede (vgl. KG-act. 7, S. 20-22 N 111-123).

b) Die Beklagte führte in der Duplik vom 30. September 2015 aus, es werde bestritten, dass sie es unterlassen habe, den ihr gebührenden Unterhalt zu substanziieren. Ein monatlicher Bedarf der Beklagten von Fr. 4'283.30 werde also nicht nur "behauptet", sondern sei bewiesen dargelegt (Vi-act. A/V, S. 7). Die Beklagte verwies an dieser Stelle mit Bezug auf den gebührenden Unterhalt ausdrücklich auf "zu lit. B Ziff. 5.6.4 und 5.6.5" sowie "zu lit. B Ziff. 5.6.6". In Ziff. 5.6.4 und 5.6.5 legte die Beklagte dar, dass ihr monatlicher Bedarf Fr. 4'343.30 betrage (Vi-act. A/V, S. 23 unten und S. 24 oben). In "zu lit. B Ziff. 5.6.6" zog die Beklagte diesen Bedarf und denjenigen des Klägers vom Gesamteinkommen der Parteien ab, errechnete daraus einen Überschuss von insgesamt Fr. 3'549.90 und verlangte die Hälfte bzw. Fr. 1'674.00 als Unterhalt (Bedarf + ½ Überschuss ./. Einkommen der Beklagten; Vi-act. A/V, S. 26). Daraus ist zu schliessen, dass mit dem von der Beklagten behaupteten monatlichen Bedarf von Fr. 4'283.30 nicht der gebührende Unterhalt, sondern lediglich der Notbedarf gemeint war, zumal die Beklagte in derselben Rechtsschrift zuvor festhielt, es sei unbestritten, dass ihr ein Anspruch auf den bisherigen Lebensstandard zustehe und sie mit ihrem Einkommen nicht in der Lage sei, diesen weiterzuführen. Angesichts des vollständigen Einkommensverbrauchs der Parteien sei das gesamte Einkommen des Klägers für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen, ansonsten der vormalige Lebensstandard herabgesetzt werden müsste, was nicht zulässig sei (Vi-act. A/V, S. 20 unten). Somit ist davon auszugehen, dass die Beklagte in der vorinstanzlichen Duplik einen während der Ehe der Parteien zuletzt gelebten Lebensstandards von Fr. 6'017.30 (Fr. 4'343.30 + Fr. 1'674.00) geltend machte, der gleichzeitig die Obergrenze für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten darstellt (vgl. E. 3.7b hinten). Durfte die Vorinstanz somit den Betrag von Fr. 4'283.30 nicht als von der Beklagten behaupteten gebührenden Bedarf annehmen, hätte sie diesen gestützt auf die Erwägung 2.4 auf Seite 18 des kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheides vom 6. August 2018 grundsätzlich näher abklären müssen. Nachfolgend ist gestützt auf die zweistufig-konkreten Methode zu prüfen, ob die Beklagte Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt hat (vgl. angef. Urteil, E. 6a und b S. 15).

3.2

Die Vorinstanz legte dar, dass der erweiterte familienrechtliche Bedarf der Beklagten Fr. 4'208.30 pro Monat betrage (angef. Urteil, E. 3c S. 13).

a) Die Beklagte behauptet einen aktuellen erweiterten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 4'616.00 pro Monat, worauf abzustellen sei, da sich das Verfahren bereits über Jahre erstreckt und die Vorinstanz ebenfalls auf Belege des Klägers abgestellt habe, die dieser mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 eingereicht habe (KG-act. 1, S. 25 f.). Der Kläger entgegnet, massgebend sei nicht der aktuelle gebührende Bedarf, sondern derjenige zum Zeitpunkt nach der Trennung. Beim heutigen Bedarf könne nicht mehr von scheidungsbedingten Mehrkosten gesprochen werden. Daher sei der von der Beklagten geltend gemachte Bedarf irrelevant (KG-act. 7, S. 22 f. N 124-131).

Der Grundsatz der Eigenversorgung aktualisiert sich ab dem Zeitpunkt der Scheidung in besonderer Weise; eine betreffende Pflicht besteht aber bereits ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 147 III 308 E. 5.2 und 147 III 249 E. 3.4.4). Die Parteien lebten seit dem 1. Juli 2012 getrennt. Der Kläger reichte die Scheidungsklage am 2. Juli 2014 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein (Vi-act. A/I, S. 1-3). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 20. Januar 2015 ebenfalls die Scheidung der Ehe (Vi-act. A/III, S. 1 f.). Seit diesem Zeitpunkt war deshalb klar, dass keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr bestand. Zur Festlegung eines allfälligen nachehelichen Unterhaltsbeitrages ist somit grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt vom 20. Januar 2015 abzustellen. Weder der Zeitpunkt der Ehescheidung durch die Vorinstanz vom 9. Juni 2017 noch die heute aktuellen Verhältnisse sind relevant. Absehbare zukünftige Änderungen der Verhältnisse wie der Eintritt ins Rentenalter eines oder beider Ehegatten sind bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts durch Aufteilung in Phasen zu berücksichtigen (Gloor/Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 22 zu Art. 125 ZGB).

b) Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs der Beklagten grundsätzlich von deren Angaben in der Duplik vom 30. September 2015 und somit von einem Betrag von Fr. 4'343.530 pro Monat aus (vgl. Vi-act. A/V, S. 24), reduzierte indessen die von der Beklagten geltend gemachten Steuern von Fr. 535.00 auf Fr. 400.00 unter Berücksichtigung, dass sie keinen Unterhaltsbeitrag erhalte, und legte deren Bedarf daher auf Fr. 4'208.30 fest (angef. Urteil, E. 2c S. 11 und E. 3c S. 13).

aa) Der Kläger stellt die von der Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemachten Wohnkosten (inkl. Autoeinstellplatz) von insgesamt Fr. 1'600.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 25) nicht in Abrede (vgl. KG-act. 7, S. 22 f. N 124-131). Indessen beruhen diese auf dem Mietvertrag vom 9./10. November 2020, der einen Mietbeginn per 16. Dezember 2020 vorsieht (Vi-BB 76) und somit nicht das Jahr 2015 beschlägt, weshalb die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 1'800.00 in den beklagtischen Bedarf aufnahm (angef. Urteil, E. 3c S. 13), was der Kläger ebenso wenig beanstandet. Daher sind Wohnkosten von Fr. 1'800.00 (bis 31. Dezember 2020) bzw. Fr. 1'600.00 (ab 1. Januar 2021) in den Bedarf der Beklagten einzubeziehen. Darin sind auch die Kosten für einen Autogaragenplatz von monatlich Fr. 150.00 enthalten (vgl. Vi-BB 76 f.), die entgegen dem Vorbringen des Klägers zu beachten sind, da die Benützung eines Autos dem gebührenden Unterhalt der Beklagten im Zeitpunkt der Trennung entsprach (vgl. E. 3.2b/cc hinten).

bb) Die von der Beklagten geltend gemachten Krankenkassenprämien von rund Fr. 338.00 pro Monat beziehen sich auf das Jahr 2020 (Vi-BB 78) und können, weil auf die Verhältnisse des Jahres 2015 abzustellen und eine Änderung der Krankenkassenprämie aus der damaligen Perspektive nicht als absehbare zukünftige Änderung der Verhältnisse zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.2a vorne), nicht berücksichtigt werden. Somit sind die von der Beklagten mit Duplik vom 30. September 2015 belegten Krankenkassenprämien (Vi-act. A/V, S. 24; Vi-BB 22a) heranzuziehen, wie dies die Vorinstanz tat (angef. Urteil, E. 2c S. 11 und E. 3c S. 13). Entgegen dem Einwand des Klägers (vgl. KG-act. 7, S. 33 N 129) sind nicht nur die Kosten für die Grundversicherung, sondern auch diejenigen für die Zusatzversicherung einzubeziehen, da bei den vorliegend gehobeneren Verhältnissen (vgl. E. 3.6 hinten) insbesondere auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien in den Bedarf aufzunehmen sind (BGE 147 III 265 E. 7.2), der Betrag von Fr. 40.65 (Vi-BB 22a) nicht hoch ist und die Beklagte bereits im Jahr 2013 und somit auch vor Januar 2015 zusatzversichert war (Vi-BB 13a). Daher sind – entsprechend der Vorinstanz (vgl. angef. Urteil, E. 3c S. 13) – Fr. 306.40 pro Monat im beklagtischen Bedarf zu berücksichtigen.

cc) Die Vorinstanz nahm für die Zurücklegung des Arbeitswegs die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 141.75 in den Bedarf der Beklagten auf und stützte sich dabei auf die Angaben der Beklagten in der Duplik vom 30. September 2015 (angef. Urteil, E. 2c S. 11 und S. 13 E. 3c; Vi-act. A/V, S. 24). Mit Bezugnahme auf ihre Eingabe vor Erstinstanz vom 10. Dezember 2020 (Vi-act. A/LXVI, S. 6) will die Beklagte Fahrtkosten von Fr. 360.00 in ihren Bedarf aufgenommen haben, weil es ihr insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei, für die Bewältigung des Arbeitswegs mit dem öffentlichen Verkehr eine Stunde aufzuwenden. Zudem habe ihr während des Zusammenlebens der Parteien stets ein Auto zur Verfügung gestanden. Das Auto gehöre zu ihrem gebührenden Unterhalt. Daher seien auch die entsprechenden Kosten für den Autoabstellplatz von Fr. 150.00 in ihren Bedarf aufzunehmen (KG-act. 1, S. 26; KG-act. 9, S. 7 f. zu N 128). Der Kläger wendet ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte auf ein Auto angewiesen sei, um ihren Arbeitsweg zurückzulegen. Der Parkplatz befinde sich nicht an der Wohnungsadresse am F.________, sondern 20 Gehminuten davon entfernt am G.________ xx (KG-act. 7, S. 22 f. N 128). Somit seien ebenso wenig die Kosten für die "Autogarage" anrechenbar. Er bestreitet, dass das Auto der Beklagten dort parkiert sei (KG-act. 13, S. 5 N 31).

Abhängig von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien kann es sich rechtfertigen, den rein betreibungsrechtlichen Notbedarf um gewisse Bedarfspositionen zu erweitern und – anders als im streng betreibungsrechtlichen Notbedarf – zusätzlich beispielsweise einen Betrag für laufende Steuern zu berücksichtigen. Werden die laufenden Steuern in der Bedarfsrechnung vom Grundsatz her nicht beanstandet, ist ohne spezielle Begründung nicht ersichtlich, warum bei gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei beiden Parteien eine Erweiterung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs hinsichtlich der laufenden Steuern zugelassen wird, nicht aber in Bezug auf die Autokosten, wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Privatfahrzeuge im Zeitpunkt der Trennung der Parteien zu deren Lebenshaltung gehörten (BGer, Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.6.2).

Der Kläger bestreitet nicht, dass im Zeitpunkt des Zusammenlebens der Parteien und auch noch im Januar 2015 ein Privatfahrzeug zur Lebenshaltung der Beklagten gehörte. Deshalb sind für Fahrtkosten zum Arbeitsplatz von Fr. 360.00 pro Monat – wie die Steuern (vgl. E. 3.2b/ee hinten) – in den erweiterten Bedarf der Beklagten aufzunehmen, uabhängig davon, ob es ihr zuzumuten ist, ihren Arbeitsweg von Einsiedeln nach Wädenswil mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen oder nicht, zumal vorliegend der gebührende Unterhalt festzusetzen ist.

dd) Die Vorinstanz nahm die von der Beklagten mit Duplik vom 30. September 2015 geltend gemachten ungedeckten Krankheitskosten von Fr. 184.15 pro Monat (Durchschnitt der Jahre 2013/2014) in deren Bedarfsrechnung auf (angef. Urteil, E. 2c S. 11 und E. 3c S. 13). Die Beklagte will die in den Jahren 2018 bis 2020 ihr angefallenen durchschnittlichen Krankheitskosten von monatlich Fr. 236.00 berücksichtigt haben (KG-act. 1, S. 25 mit Hinweis auf Vi-BB 79). Der Kläger lehnt den Einbezug von Krankheitskosten in den Bedarf der Beklagten ab, zumal deren Vorbringen ohnehin verspätet sei (KG-act. 7, S. 23 N 129; KG-act. 13, S. 6 N 33).

Ungedeckte Krankheitskosten sind im erweiterten betreibungsrechtlichen Notbedarf der Beklagten zu berücksichtigen, zumal sie im Zeitpunkt der Trennung der Parteien zu deren Lebenshaltung gehörten. Es kann diesbezüglich wie auch hinsichtlich des Umstandes, dass auf die Verhältnisse des Jahres 2015 abzustellen ist, auf die Erwägungen zu den Krankenkassenprämien verwiesen werden (vgl. E. 3.2b/bb). Daher sind für ungedeckte Krankheitskosten monatlich Fr. 184.15 in den gebührenden Unterhalt der Beklagten aufzunehmen, zumal der Kläger die betreffende Höhe nicht substanziiert bestreitet.

ee) Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Steuern der Beklagten nicht auf den von ihr mit Duplik vom 30. September 2015 geltend gemachten Betrag von monatlich Fr. 535.00 ab, sondern nahm nur Fr. 400.00 pro Monat in deren Bedarf auf mit dem Hinweis, dass dieser Betrag maximal und ohne Unterhaltsbeitrag zu verstehen sei (angef. Urteil, E. 2c S. 11 und E. 3c S. 13).

Die Beklagte macht neu gestützt auf die provisorischen Staats- und Gemeindesteuern 2019 und 2020 sowie der definitiven direkten Bundessteuer 2018 einen Betrag von monatlich Fr. 625.00 bzw. Fr. 81.00 geltend (KG-act. 1, S. 25 mit Hinweis auf Vi-BB 80 und 81). Der Kläger erachtet Fr. 625.00 als deutlich zu hoch und hält dafür, es sei unklar, ob die Beklagte Steuerrückerstattungen erhalten habe (KG-act. 7, S. 23 N 130).

Obwohl die Parteien seit dem 1. Juli 2012 getrennt leben und seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Juni 2017 rechtskräftig geschieden sind, reichte die Beklagte am 11. Dezember 2020 nicht die definitiven, sondern lediglich die provisorischen Staats- und Gemeindesteuern ins Recht, die ausserdem nicht das Jahr 2015 betreffen, ohne dies zu erklären. Überdies basieren diese Steuerbeträge auf einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 63'800.00 (Staats- und Gemeindesteuern) resp. 68'300.00 (direkte Bundessteuern). Darin enthalten sind die vom Kläger der Beklagten geleisteten Unterhaltsbeiträge, deren Höhe den Unterlagen nicht entnommen werden kann. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'590.00 pro Monat bzw. Fr. 19'080.00 pro Jahr beliefen, zumal der Kläger verpflichtet ist, seit dem 1. Dezember 2013 einen Betrag von Fr. 1'590.00 pro Monat bzw. Fr. 19'080.00 pro Jahr an den persönlichen Unterhalt der Beklagten zu bezahlen (vgl. KG-act. 1/4, S. 2 lit. B und KG-act. 13, S. 3 N 14). Weil die Steuerhöhe vom Einkommen und somit auch von der Höhe eines allfälligen Unterhaltsbeitrags abhängt, kann der Steuerbetrag der Beklagten nicht hergeleitet werden. Jedoch erweisen sich in Anbetracht dessen, dass die Beklagte weder grundsätzlich (vgl. E. 2 vorne) noch betragsmässig (vgl. E. 3 vorne) einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, die von der Vorinstanz berücksichtigten Steuern, die wie erwähnt ohne Unterhaltsbeitrag zu verstehen sind, in der Höhe von Fr. 400.00 pro Monat als angemessen.

ff) Zusammenfassend präsentiert sich der monatliche erweiterte familienrechtliche Bedarf der Beklagten wie folgt: Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Wohnkosten von Fr. 1'800.00 (bis 31. Dezember 2020) bzw. Fr. 1'600.00 (ab 1. Januar 2021), Krankenkassenprämien von Fr. 306.40, Arbeitswegkosten von Fr. 360.00, ungedeckte Krankheitskosten von Fr. 184.15, Steuern von Fr. 400.00 und auswärtige Verpflegung von Fr. 176.00, mithin insgesamt Fr. 4'426.55 (bis 31. Dezember 2020) resp. Fr. 4'226.55 (ab 1. Januar 2021).

3.3

Die Vorinstanz setzte den erweiterten familienrechtlichen Bedarf des Klägers auf monatlich Fr. 4'099.40 fest. Sie ging dabei von der Eingabe des Klägers vom 10. Dezember 2020 aus, worin er einen Bedarf von Fr. 4'229.40 geltend machte, liess aber die monatlichen Kosten für Serafe von Fr. 30.00 und für Kommunikation von Fr. 100.00 ausser Betracht (angef. Urteil, E. 2h und E. 3a S. 12). Die Beklagte bringt vor, das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum des Klägers sei auf Fr. 3'139.00 pro Monat festzusetzen (KG-act. 1, S. 17-20). Der Kläger bestreitet dies. Ausserdem sei sein eigener Bedarf nicht relevant (KG-act. 7, S. 18 f. N 97-110).

a) Zwar ist grundsätzlich nicht von den aktuellen Verhältnissen auszugehen (vgl. E. 3.2a vorne). Weil der Kläger in der Replik vom 22. Juni 2015 einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'869.35 und somit einen höheren Betrag geltend machte als in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2020, ist die Beklagte dadurch aber nicht beschwert, dass die Vorinstanz den geringeren Bedarf von Fr. 4'229.40 zum Ausgangspunkt nahm.

b) Die Vorinstanz nahm Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'181.25 pro Monat in den Bedarf des Klägers auf, da diese ausgewiesen seien (angef. Urteil, E. 3a S. 12). Die Beklagte will dem Kläger Wohnkosten von lediglich Fr. 704.00 zugestehen (vgl. KG-act. 1, S. 18 f.). Der Kläger hält seine Wohnkosten von Fr. 1'181.25 für ausgewiesen (KG-act. 7, S. 19 N 102-105).

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 18) ist (grundsätzlich) nicht von den Verhältnissen auszugehen, wie sie dem Beschluss ZK2 2013 43 zugrunde lagen (vgl. Vi-KB 36, S. 25-28), sondern wie sie sich im Jahr 2015 präsentierten (vgl. E. 3.2a vorne).

bb) Der Kläger bestreitet das Vorbringen der Beklagten, wonach er bei seiner Partnerin wohne; er wohne seit jeher in der Liegenschaft in Einsiedeln (KG-act. 1, S. 18; KG-act. 7, S. 19 N 103). Weder vermag die Beklagte ihre Behauptung zu beweisen noch bestehen Anhaltspunkte dafür. Daher ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich um die vom Kläger behaupteten und von der Vorinstanz übernommenen Wohnkosten in der Liegenschaft in Einsiedeln verhält.

Die vom Kläger geltend gemachten Wohnkosten beschlagen das Jahr 2017 (vgl. Vi-act. A/LXVII, S. 9 f. N 2; Vi-KB 77-87; KG-act. 7, S. 19 N 102 und 104) und können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil auf die Verhältnisse im Januar 2015 abzustellen ist (vgl. E. 3.2a vorne). Indessen anerkennt die Beklagte die Schuldzinsen für die Hypothek von monatlich Fr. 468.75, die Unterhaltskosten von Fr. 235.00, die Kehrichtgebühren von Fr. 15.00, die Kosten für Wasser und Abwasser von Fr. 35.00, die Kosten der Wuhrkorporation Alp Einsiedeln von Fr. 2.00 sowie der Gebäudeversicherung (ohne Stall) von Fr. 73.70, mithin insgesamt Fr. 830.00 pro Monat (Vi-act. A/LXVII, S. 9 f. N 2; Vi-KB 77, 78, 81 und 84-87; KG-act. 1, S. 19). Ein höherer Betrag kann in die beklagtische Bedarfsrechnung nicht aufgenommen werden: Zum einen legt der Kläger seine Kosten für das relevante Jahr 2015 nicht dar, zum anderen könnten die von ihm für das Jahr 2017 behaupteten und Fr. 830.00 übersteigenden Wohnkosten aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden:

Die vom Kläger behaupteten Hypothekarzinsen von Fr. 62.50 pro Monat betreffen das Ferienhaus im Wallis (Vi-act. A/LXVII, S. 9 N 2a; Vi-KB 79 und 80) und können nicht in den erweiterten Bedarf des Klägers aufgenommen werden, wie dies die Beklagte zutreffend vorbringt (vgl. KG-act. 1, S. 19), da ein Ferienhaus bzw. dessen Kosten nicht zum erweiterten Bedarf gehören. Gleich verhält es sich mit dem Anteil der Gebäudeversicherung, der sich auf das Ferienhaus im Wallis bezieht. Es sind nicht die gesamten vom Kläger geltend gemachten Gebäudeversicherungskosten von Fr. 97.00 pro Monat (Vi-act. A/LXVII, S. 10 N 2d; Vi-KB 87), sondern nur diejenigen zu berücksichtigen, die das Wohnhaus in Einsiedeln betreffen resp. die von der Beklagten anerkannten Fr. 73.70 (1/12 von Fr. 884.68). Die vom Kläger geltend gemachten Stromkosten von monatlich Fr. 221.15 (Vi-act. A/LXVII, S. 10 N 2c; Vi-KB 82) können – entsprechend dem Einwand der Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 19) – nicht in den klägerischen Bedarf aufgenommen werden, weil diese Kosten bereits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. die gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 vorliegend anzuwendenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 [nachfolgend: Richtlinien], N I), sofern sie nicht die Heizung betreffen (Six, a.a.O., S. 117 N 02.93; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in FamPra.ch/2/2014 S. 302 ff., S. 322 lit. hh). Der Kläger behauptet aber nicht noch belegt er, dass die Stromkosten die Heizung betreffen (vgl. KG-act. 7, S. 19 N 102-105). Ebenso wenig können die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Mängelbehebung an der Elek­troinstallation von Fr. 45.00 (Vi-act. A/LXVII, S. 10 N 2c; Vi-KB 83) in dessen Bedarf einbezogen werden, weil sie bereits in den pauschalen Unterhaltskosten von Fr. 235.00 enthalten sind, worauf auch die Beklagte zutreffend hinweist (vgl. KG-act. 1, S. 19). Total könnten somit auch für das Jahr 2017 nur monatliche Wohnkosten von insgesamt rund Fr. 830.00 in den Bedarf des Klägers aufgenommen werden (Hypothek von monatlich Fr. 468.75, Unterhaltskosten von Fr. 235.00, Kehrichtgebühren von Fr. 15.00, Kosten für Wasser und Abwasser von Fr. 35.00, Kosten der Wuhrkorporation Alp Einsiedeln von Fr. 2.00 sowie Kosten für die Gebäudeversicherung [ohne Stall] von Fr. 73.70).

c) Die Vorinstanz nahm die vom Kläger behaupteten Krankenkassenprämien von Fr. 393.15 pro Monat (KVG und VVG) in seinen Bedarf auf (angef. Urteil, E. 3a S. 12; Vi-act. A/LXVII, S. 11 N 4; Vi-KB 88). Diese Prämien beziehen sich auf das Jahr 2017 und somit ebenso wenig auf das zutreffende Jahr 2015 (vgl. E. 3.2a vorne). Die klägerischen Krankenkassenprämien für das Jahr 2014 betragen Fr. 331.85 (vgl. Vi-KB 44). Der Kläger offerierte mit Eingabe vom 23. November 2015 seine aktuellen Krankenkassenpolicen für die Jahre 2015 und 2016 zur Edition mit dem Hinweis, dass sich die Prämien bekanntlich von Jahr zu Jahr erhöhen würden (Vi-act. A/VI, S. 14). Gleichwohl ist der von der Beklagten maximal anerkannte Betrag von Fr. 338.00 (vgl. KG-act. 1, S. 19) in den Bedarf des Klägers aufzunehmen, da dieser im Berufungsverfahren keine höheren Kosten verlangt (vgl. KG-act. 7, S. 19 N 106).

d) Die Beklagte rügt zutreffend, dass die von der Vorinstanz in den Bedarf des Klägers aufgenommenen Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu Unrecht erfolgte, weil diese Kosten im Grundbetrag inbegriffen sind (vgl. KG-act. 1, S. 19; Richtlinien, N I; vgl. Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar SchKG, 3. A. 2021, N 33 zu Art. 93 SchKG; BGer, Urteil 5A_272/2008 vom 12. August 2008 E. 2.4).

e) Die Vorinstanz nahm die vom Kläger geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 pro Monat in dessen Bedarf auf (angef. Urteil, E. 3a; Vi-act. A/LXVII, S. 11 N 6). Die Beklagte rügt dies mit der Begründung, der Arbeitgeber vergüte dem Kläger die auswärtige Verpflegung mittels Fahrtaggelds, die als zusätzliche Leistung nicht im Nettolohn enthalten sei (KG-act. 1, S. 21). Der Kläger entgegnet, er bekomme keine Pauschalspesen, sondern nur einen Spesenersatz für effektiv anfallende Mittagessen, was vom jeweiligen Arbeitseinsatz abhänge (KG-act. 7, S. 19).

Die Arbeitgeberin des Klägers, die H.________ AG, bezahlte ihm insbesondere von Januar 2016 bis Dezember 2017 monatliche Fahrtaggelder in unterschiedlicher Höhe aus, erstattete ihm aber einzig im Dezember 2017 für eine Hauptmahlzeit Verpflegungsspesen von Fr. 21.00 (vgl. Vi-KB 67 und 93-95). Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger in zwei Jahren mit einer Ausnahme keine Spesenvergütungen für auswärtige Verpflegung erhielt. Indessen weist er nicht nach, dass ihm tatsächlich Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung anfielen bzw. er legt nicht dar, dass er sich regelmässig auswärts verpflegen musste, was gemäss N II/b aber erforderlich wäre, um diese zum monatlichen Betrag zuschlagen zu können. Ausserdem wären ohnehin die Verhältnisse für das Jahr 2015 massgebend, für welchen Zeitpunkt der Kläger keine Angaben macht. Die vom Kläger behauptete auswärtige Verpflegung kann somit nicht in dessen Bedarf aufgenommen werden.

f) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Klägers laufende Steuern von Fr. 300.00 pro Monat (angef. Urteil, E. 3a S. 12). Die Beklagte anerkennt Steuern von lediglich Fr. 185.00, da sich dessen Steuerlast aufgrund der geschuldeten Unterhaltsbeiträge vermindern werde.

Die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für die Jahre 2017 und 2018 beliefen sich auf Fr. 1'752.80 (monatlich rund Fr. 146.05; 2017; Vi-KB 89) bzw. Fr. 2'656.00 (monatlich Fr. 221.35; 2018; Vi-KB 90), im Durchschnitt auf Fr. 185.00 pro Monat. Auch wenn diese nicht das eigentlich relevante Jahr 2015 betreffen, kann auf die Jahre 2017 und 2018 grundsätzlich abgestellt werden (vgl. E. 3.2a vorne), da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Steuern zwei Jahre zuvor höher waren und die Beklagte einen Betrag von Fr. 185.00 anerkennt. Auf die provisorischen kantonalen Steuern der Jahre 2019 und 2020, die sich auf Fr. 3'585.30 (2019; Vi-KB 91) resp. Fr. 3'496.60 (2020; Vi-KB 92) beliefen, kann wie dargelegt nicht abgestellt werden. Indessen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den Steuerbeträgen 2017/2018 Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 31'080.00 (2017) bzw. Fr. 28'529 (2018) zugrunde lagen, obwohl der Kläger lediglich verpflichtet ist, seit dem 1. Dezember 2013 einen Betrag von Fr. 1'590.00 pro Monat bzw. Fr. 19'080.00 pro Jahr an den persönlichen Unterhalt der Beklagten zu bezahlen (vgl. E. 3.2b/ee vorne). Damit erweist sich das Vorbringen des Klägers als glaubhaft, wonach seine Steuern der Jahre 2017 und 2018 nur deshalb so tief ausgefallen seien, weil er der Beklagten (noch) aufgelaufene Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 12'000.00 bezahlt habe (vgl. KG-act. 7, S. 12 oben). Allein aus diesem Grund wären die Steuern des Klägers in den Jahren 2017 und 2018 höher ausgefallen, hätte er nur die gerichtlich geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'590.00 geleistet. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der Vorinstanz für den relevanten Zeitpunkt (2015) berücksichtigten Steuern in der Höhe von Fr. 300.00 pro Monat ermessensweise nicht als zu hoch, zumal die Beklagte weder grundsätzlich (vgl. E. 2 vorne) noch betragsmässig (vgl. E. 3 vorne) Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat.

g) Unbestritten ist, dass die Kosten für den Unterhalt des Kindes I.________ von Fr. 765.00 in den Bedarf des Klägers aufzunehmen sind (vgl. angef. Urteil, E. 3a S. 12; KG-act. 1, S. 18 und 20; KG-act. 7, S. 19 f. N 107-109). Damit setzt sich der monatliche erweiterte familienrechtliche Bedarf des Klägers wie folgt zusammen: Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Wohnkosten von Fr. 830.00, Krankenkassenprämien von Fr. 338.00, Unterhalt I.________ von Fr. 765.00 sowie Steuern von Fr. 300.00, mithin insgesamt Fr. 3'433.00 pro Monat.

3.4.1

Aufgrund des Rückweisungsentscheids ZK1 2017 35 der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 6. August 2018 holte die Vorinstanz über die strittige Frage der Arbeitsfähigkeit der Beklagten (80 % oder mehr) ein Gutachten ein. Sie erachtete das Gutachten von E.________ vom 28. Februar 2020 als nachvollziehbar und schlüssig. Gestützt darauf und auf dessen Stellungnahme vom 28. Mai 2020 kam die Vorinstanz trotz der im Recht liegenden Zeugnisse verschiedener Ärzte und der Berichte des Naturarztes J.________, Heilpraktiker der Beklagten, zum Schluss, dass die Beklagte zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb die Vorinstanz den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens abwies (angef. Urteil, E. 1 S. 9 f.).

a) Die Beklagte rügt das Gutachten von E.________ vom 28. Februar 2020 in verschiedener Hinsicht und erachtet es als weder nachvollziehbar noch schlüssig. Falls entgegen den im Recht liegenden klaren Bescheinigungen von K.________, L.________ und ihres Naturarztes J.________ keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen würde, halte sie an der bereits vorinstanzlich beantragten Einholung einer Oberexpertise fest (KG-act. 1, S. 9-17). Der Kläger hält die Rügen der Beklagten für nicht stichhaltig bzw. das Gutachten von E.________ für vollständig, klar und schlüssig, weshalb darauf abzustellen, ein Obergutachten nicht nötig und die Beklagte voll arbeitsfähig sei (vgl. KG-act. 7, S. 11-16 N 51-83).

b) Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten insbesondere von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Art. 188 Abs. 2 ZPO).

Ein Gutachten unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO (BGer, Urteile 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 8.3 und 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 5).

Um Beweiswert zu erlangen, muss ein Gutachten im Inhalt und Aufbau vollständig, klar und schlüssig sein. Vollständigkeit bedeutet, dass das Gutachten sämtliche Grundlagen und Befunde sowie die daraus gezogenen Schlüsse enthält und es auch über allfällige abweichende Fachmeinungen Aufschluss gibt. Klar ist ein Gutachten, wenn es präzise, verständlich und widerspruchsfrei ist. Mit anderen Worten muss aus dem Gutachten in grundsätzlich auch für das Gericht und die Parteien verständlicher Weise hervorgehen, auf welchem Weg und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelte und die Schlussfolgerungen zog. Das Fachwissen ist möglichst verständlich und einfach – jedoch nicht vereinfachend – darzulegen. Von grundlegender Bedeutung für den Beweiswert des Gutachtens ist letztendlich, dass es schlüssig ist, mithin die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und wiederum widerspruchsfrei nachvollzogen werden können. Jeder Widerspruch zwischen den von der sachverständigen Person erörterten Grundlagen und Befunden zu den von ihr gezogenen Schlussfolgerungen weckt Zweifel an deren Richtigkeit. Ebenso können Widersprüche zum wissenschaftlichen Schrifttum oder zu den von anderen Fachleuten, namentlich auch von einem Privatgutachter, in einer entscheidwesentlichen Sachfrage vertretenen wissenschaftlichen Auffassungen ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen begründen. Wo zu einer wissenschaftlichen Streitfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat die sachverständige Person darzulegen, warum sie auf die eine oder andere These abstellt (Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 11-13 zu Art. 183 ZPO; Schmid/Baumgart­ner, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, N 21 f.). Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, die Aussagen des Gutachters unter Beizug der Fachliteratur auf ihre wissenschaftliche Richtigkeit hin zu überprüfen (BGer, Urteile 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 8.3 und 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 5.1.2; Schmid/Baumgartner, a.a.O., N 21a zu Art. 183 ZPO). Der Rechtsmittelkläger muss darlegen, weshalb das Gutachten unter keinen Umständen als genügend angesehen werden kann. Dies setzt eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Gutachten selbst und mit dem Einfluss, den allfällige Mängel auf das Endergebnis haben können, voraus (BGer, Urteil 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 5.1.3).

Ein mangelhaftes Gutachten muss primär durch Erläuterung und Ergänzung des Sachverständigen verbessert werden. Der Beizug eines weiteren Sachverständigen soll demgegenüber subsidiär bleiben und nur erfolgen, wenn begründete Zweifel an der Fachkompetenz oder der Unvoreingenommenheit des ersten Sachverständigen bestehen oder das Gutachten an so schweren Mängeln leidet, dass eine Verbesserung von vorneherein keinen Erfolg verspricht (Dolge, a.a.O., N 8 f. zu Art. 188 ZPO; Schmid/Baumgartner, a.a.O., N 4 zu Art. 188 ZPO). Ein fachgerecht erscheinendes Gutachten kann Anlass zu einer Oberbegutachtung geben, wenn sich aufgrund eines eingereichten Privatgutachtens ernsthafte Zweifel an den gutachterlichen Fähigkeiten bzw. Schlussfolgerungen aufdrängen (Dolge, a.a.O., N 9 zu Art. 188 ZPO). Der Richter kann sich seiner Aufgabe, die Meinungsäusserung des Sachverständigen auf ihre Überzeugungskraft hin zu überprüfen, nicht einfach durch einen Obergutachtensauftrag entledigen, sofern es nicht um reine Sachfragen wie namentlich um die Regeln der Kunst geht (BGE 114 II 200 E. 2b).

c) Die Beklagte bringt vor, Gutachter E.________ habe bei nur einer 95 Minuten dauernden Sitzung einen einzigen Test durchgeführt und somit nur eine Momentaufnahme anstatt ihren effektiven und dauerhaften Zustand bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit erfasst. Zudem sei die Momentaufnahme nicht repräsentativ, da sie vor dem Termin Ferien gehabt habe und im Geschäft wenig Arbeit angefallen sei, sodass sie weitgehend unauffällig gewirkt habe (KG-act. 1, S. 10 Abs. 2 und 4 sowie S. 14 unten und S. 15 oben).

Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht auf die Dauer der Untersuchung an, sondern es ist vielmehr massgeblich, ob die Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig erscheint (BGer, Urteil 8C_290/2019 vom 25. September 2019 E. 5.2). Darauf wies bereits E.________ in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 22. Mai 2020 (vgl. Vi-act. A/XXXXVI, S. 1 f.) hin (vgl. angef. Urteil, E. 1c S. 9). Ausserdem führte der Gutachter in diesem Zusammenhang zur vorgebrachten Kritik der Beklagten aus, dass im gutachterlichen Kontext bei nicht aussagekräftiger Aktenlage nicht allein auf die Angaben der Explorandin abgestellt werden könne. Ähnliches gelte für Fälle, in denen aufgrund der Konsistenzprüfung und/oder der Beschwerdevalidierung bzw. aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft keine Plausibilisierung einer leistungseinschränkenden Erkrankung vorliegen könnte, sondern wie schon erwähnt, lediglich, dass eine solche Erkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeitstätigkeit angesichts der vorliegenden Informationen gesamthaft nicht zu plausibilisieren seien. Erst durch eine Zusammenführung aus Aktenlage und Untersuchungsergebnissen werde eine Plausibilisierung des medizinischen Sachverhaltes ermöglicht. Zudem habe sich die Explorandin im eigentlichen Untersuchungsgespräch vom 17. Februar 2020 zunächst bei ihm bedanken wollen, dass er sich ihrer Sache annehme und habe geäussert, das Nachfordern medizinischer Unterlagen (durch ihn) spreche für eine Professionalität des Gutachters (Vi-act. A/XXXXVII, S. 4 f.; vgl. dazu bereits die Ausführungen im Gutachten vom 28. Februar 2020, Vi-act. A/XXXXII, S. 11). Die gutachterlichen Ausführungen sind nachvollziehbar. Die Beklage äussert sich in der Berufungsschrift nicht dazu, sondern wiederholt bloss ihre Behauptungen in der Eingabe vom 22. Mai 2020 (KG-act. 1, S. 11 f.).

Die Beklagte kritisierte bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass sie in einem nicht repräsentativen Zustand zum Termin erschienen sei, da sie kurz zuvor Ferien gehabt habe und wenig Arbeit im Geschäft angefallen sei. Im Gutachten vom 28. Februar 2020 und in der Stellungnahme vom 28. Mai 2020 zur beklagtischen Eingabe vom 22. Mai 2020 (Vi-act. A/XXXXVI, S. 2) begründete E.________ ausführlich, weshalb dieser subjektiven Argumentation der Beklagten aus medizinischer-gutachterlicher Perspektive nicht gefolgt werden könne (vgl. Vi-act. A/XXXXII, S. 13; Vi-act. A/XXXXVII, S. 6). Die Vor­instanz führte dazu aus, der Gutachter habe den Umstand berücksichtigt, dass der Gesundheitszustand der Beklagten in der Untersuchung unauffällig gewirkt habe und sie aus den Ferien gekommen sei (angef. Urteil, E. 1c S. 10). Die Beklage äussert sich in der Berufungsschrift nicht dazu, sondern wiederholt bloss ihre Behauptungen in der Eingabe vom 22. Mai 2020.

d) Die Beklagte bringt weiter vor, sie habe bereits beim Verlassen der Praxisräume des Gutachters erste Anzeichen der Erschöpfung erlitten sowie auf dem Nachhauseweg dreimal mit dem Auto anhalten und eine Pause einlegen müssen, weil sie so erschöpft gewesen sei. Am Nachmittag habe sie nichts mehr tun können, sondern nur noch geschlafen (KG-act. 1, S. 15 Abs. 3). Die Beklagte vermag dieses vom Kläger bestrittene Vorbringen (KG-act. 7, S. 15 N 75) nicht zu belegen. Ausserdem ist es neu (vgl. KG-act. 7, S. 15 N 75; KG-act. 9, S. 6 f.), weshalb die Beklagte damit ohnehin nicht gehört werden kann, weil laut Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden können, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, und die novenwillige Partei auch die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen muss (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO; BGE 143 III 42 E. 4.1), was die Beklagte nicht tut.

e) Die Beklagte rügt, den angewandten SRSI-Test gebe es erst seit dem Jahr 2019 und dieser habe sich in der Praxis noch nicht bewährt. Sie sei unter Druck gestanden. Es sei vor allem um ihr Immunsystem und nicht um ihre Psyche gegangen. Der Gutachter habe den Umstand, dass ihr Immunsystem durch Belastung sehr stark geschwächt werde, nicht erwähnt bzw. ignoriert sowie die von ihr geschilderten Beschwerden nicht beachtet (KG-act. 1, S. 10 Abs. 2 und 3, S. 13 unten sowie S. 14 oben und letzter Absatz).

Bereits die Vorinstanz erklärte in diesem Zusammenhang, die Behauptungen der Beklagten zum SRSI-Tests seien unsubstanziiert geblieben, ohne dass die Beklagte diese durch etwas Schriftliches wie ein Schreiben der ungenannten Psychiater oder ein Gegengutachten nachgewiesen hätte (angef. Urteil, S. 9 unten und S. 10 oben). Die Beklagte setzt sich damit im Berufungsverfahren nicht auseinander, sondern begnügt sich mit der Wiederholung ihre Behauptungen in der Eingabe vom 22. Mai 2020 (vgl. Vi-act. A/XXXXVI, S. 5). Überdies begründete E.________ im Gutachten vom 28. Februar 2020 und in der Stellungnahme vom 28. Mai 2020, weshalb das Ausmass und Profil der von der Beklagten geltend gemachten Beschwerden mit der Bejahung dieser (Kontroll-)Items inkompatibel sei und dies aus psychiatrisch-medizinischer Perspektive die Beurteilung erlaube, dass damit die Angaben der Explorandin zu Ungunsten einer authentischen Beschwerdeschilderung ausfallen würden (vgl. Vi-act. A/XXXXII, S. 10 lit. c; Vi-act. A/XXXXVII, S. 7 f.).

Einzig der Naturarzt J.________ spricht von einer Immunschwäche der Beklagten (Vi-act. A/XXXXVII, S. 8; angef. Urteil, E. 1c S. 10; KG-act. 1, S. 13 letzter Absatz). Die Beklagte legt nicht dar, in welchem Schreiben des Naturarztes J.________ von einer Immunschwäche der Beklagten die Rede ist (vgl. KG-act. 1, S. 13 unten und S. 14 oben). Somit kommt nur dessen Schreiben vom 28. April 2020 in Frage, das dieser erst nach erfolgter Begutachtung durch E.________ vom 28. Februar 2020 verfasste. Einzig darin nannte der Naturarzt J.________ seitens der Beklagten eine "Belastungsschwäche des Immunsystems", obwohl sie bereits seit dem 11. Juni 2012 in seiner therapeutischen Behandlung stehen soll. Überdies umfassen die betreffenden Schreiben des Heilpraktikers jeweils nur wenige Zeilen (vgl. Vi-BB 17, 57, 68 und 72) und haben deshalb nur wenig Aussagekraft. Insoweit ist der Hinweis des Heilpraktikers in seinem Schreiben vom 28. April 2020, das kein ärztliches Zeugnis darstellt, nicht geeignet, das umfassende Gutachten von E.________ vom 28. Februar 2020 und dessen Stellungnahme vom 28. Mai 2020 zu erschüttern, zumal – wie die Vor­instanz zutreffend darauf hinwies (angef. Urteil, E. 1d S. 10) – selbst ein schwaches Immunsystem nicht eo ipso eine verringerte Arbeitsfähigkeit zur Folge hat.

f) Die Beklagte macht geltend, das Gutachten von E.________ vom 28. Februar 2020 enthalte zahlreiche Verwechslungen und falsche Wiedergaben, die sie bereits mit den Eingaben vom 22. Mai 2020 und 31. August 2020 gerügt habe; sie zählt ein paar Korrekturen zu den ihrer Auffassung nach falschen Feststellungen des Gutachters auf (vgl. KG-act. 1, S. 12 unten und S. 13). Der Kläger hält das Vorbringen für ein unsubstanziiertes, nicht nachgewiesenes Parteivorbringen und bestreitet es. Überdies würden diese detaillierten und irrelevanten Feststellungen nichts daran ändern, dass das Gutachten von E.________ im Ergebnis schlüssig sei (KG-act. 7, S. 13 f. N 59-69).

Zum einen vermag die Beklagte die von ihr aufgezählten Feststellungen des Gutachtens, die falsch sein sollen, nicht zu beweisen. Zum anderen legt sie nicht dar, welchen Einfluss diese (falschen) Feststellungen auf das gutachterliche Ergebnis haben sollen. Insbesondere ist nicht entscheidend, weshalb sie ihr Arbeitspensum im Jahr 2010 auf 80 % erhöhte. Massgebend ist vielmehr, dass sie seit Dezember 2012 wieder zu 80 % arbeitstätig ist, nachdem sie von Februar 2012 bis Dezember 2012 wegen einer akuten Belastungsstörung (Burnout) zu 100 % arbeitsunfähig war (Vi-BB 14 und 14a; vgl. auch Vi-BB 15 und 16). Es entspricht der Norm, dass arbeitstätige Personen die Wochenenden für die Erholung nutzen, worauf der Kläger hinweist. Die Beklagte führt aus, sie habe die Depressionen mehr oder weniger im Griff und wisse, was sie dagegen tun könne. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht fähig sein soll, vollzeitlich zu arbeiten. Die unbewiesenen Behauptungen der Beklagten vermögen die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 28. Februar 2020 deshalb nicht infrage zu stellen.

g) Die Beklagte trägt vor, der Gutachter habe die während Jahren erhobenen Erfahrungen ihrer Hausärzte und ihres Naturarztes lediglich erwähnt, aber nicht berücksichtigt und sich mit ihnen in keiner Weise ausgetauscht (KG-act. 1, S. 10 Abs. 4 und S. 14 Abs. 3). Das Gutachten widerspreche diametral den übereinstimmenden und langjährigen Beobachtungen ihrer Ärzte sowie ihres Heilpraktikers für einen Zeitraum der Jahre 2012 bis 2017, woraus sich ergebe, dass die Beklagte auf Dauer lediglich zu 80 % arbeitsfähig sei. K.________ habe mit Schreiben vom 4. August 2020 der Stellungnahme des Gutachters vom 28. Mai 2020 klar widersprochen und ihr Naturarzt J.________ habe mit Schreiben vom 2. August 2020 daran festgehalten, dass sie nicht in der Lage sei, einer vollzeitigen Arbeitstätigkeit nachzugehen (KG-act. 1, S. 10 Abs. 2, S. 11 f. und S. 14 Abs. 2).

aa) E.________ stützte seine Ausführungen insbesondere auf die von der Vorinstanz ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (vgl. Vi-act. A/XXXXII, S. 1-5) und setzte sich in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2020 mit dem Schreiben von J.________ vom 24. April 2020 sowie mit dem Bericht von K.________ auseinander (Vi-act. A/XXXXVII, S. 3). Auch die Vorinstanz wies auf diesen Umstand hin, indem sie ausführte, der Gutachter habe die Beurteilungen der Hausärzte und des Naturarztes in seiner Anamnese aufgelistet und im Gutachten festgehalten, dass die „Bewertung und Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit“ bei der Beklagten unter Berücksichtigung der vorgenannten Daten“ erfolge (angef. Urteil, E. 1c S. 10). Weder legt die Beklagte näher dar noch ist ersichtlich, weshalb sich der Gutachter zusätzlich mit ihnen hätte austauschen sollen.

bb) Der Gutachter E.________ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Vertrauensarzt SGV und zertifizierter Gutachter SIM. Demgegenüber ist K.________ Allgemeinmedizinerin und somit keine Fachärztin für Psychiatrie oder Psychotherapie. J.________ ist Naturarzt resp. Heilpraktiker (vgl. auch Vi-act. A/XXXXVII, S. 3 N 2). Sind weder K.________ noch der Naturarzt J.________ Fachleute in Psychiatrie und Psychotherapie, sind sie wegen ihrer Ausbildung weniger gut in der Lage zu beurteilen, ob die Beklagte aus psychiatrisch-medizinischer Sicht nur eingeschränkt zu 80 % bzw. nicht vollzeitlich arbeitsfähig ist oder nicht. Dies gilt umso mehr, als deren Zeugnisse resp. Berichte grösstenteils jeweils nur aus wenigen Zeilen resp. ausnahmsweise aus nicht einmal einer Seite bestehen (vgl. Vi-BB 17, 53, 57, 65, 67, 68, 72, 73 und 74) und gerade im Vergleich zum Gutachten von E.________, das 16 Seiten umfasst, ungenügend erscheinen. Gleich verhält es sich mit den ärztlichen Bescheinigungen von L.________, Allgemeinmediziner, Akupunktur – Altchinesische Medizin, die ausserdem vom 28. Mai 2013 resp. 14. Januar 2015 datieren und somit nicht aktuell sind, wobei in der letzten Bescheinigung ohnehin bloss festgehalten wurde, eine Rückkehr zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % sei ungewiss und in den nächsten ca. zwei Jahren nicht zu erwarten (vgl. Vi-BB 14 und 21). Insoweit der Naturarzt J.________ kritisiert, eine psychiatrische Begutachtung hätte über längere Zeit und in mehreren Sitzungen stattfinden müssen (vgl. Vi-BB 72 und 74), kann auf E. 3.4.1c vorne verwiesen werden.

Ausserdem führte K.________ in der Stellungnahme vom 4. August 2020 zwar aus, sie habe die Beklagte mehrfach in Ausnahmesituationen gesehen und erlebt, in denen keine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei (Vi-BB 73). Indessen fehlt es diesbezüglich an der Substanziierung der Anzahl und Dauer. Zudem stellte K.________ die Feststellung von E.________ nicht in Abrede, wonach es eine Diagnose "St. n. Anpassungsstörung" mit längerer depressiver Reaktion und Erschöpfungssyndrom in den Diagnosenmanualen der "ICD-10 und des DSM-5" nicht gebe, indem ein "St. n." (Status nach) genannt werde, liege keine psychische Gesundheitsstörung mehr vor, die eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit erklären könne (Vi-act. A/XXXXVII, S. 8), sondern hielt bloss fest, dass eine persistierende Anpassungsstörung "ICD-Code 10 F 43.2" vorliege und die längere depressive Reaktion momentan kompensiert sei, eine Anpassungsstörung aber weiterhin bestehe. Von einer aktuellen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beklagten ist in dieser Stellungnahme nicht die Rede (Vi-BB 73). Somit bestehen keine Widersprüche zur von K.________ in einer entscheidwesentlichen Sachfrage vertretenen (wissenschaftlichen) Auffassung, die ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen von E.________ zu begründen vermöchten.

h) Zusammenfassend erweisen sich die beklagtischen Vorbringen gegen das Gutachten von E.________ vom 28. Februar 2020 inkl. dessen Stellungnahme vom 28. Mai 2020 als nicht stichhaltig. Die Beklagte vermag nicht darzulegen, dass das betreffende Gutachten unter keinen Umständen als genügend angesehen werden kann. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass nicht sämtliche Grundlagen und Befunde sowie die daraus gezogenen Schlüsse im Gutachten enthalten sind, dass das Gutachten unpräzise und unverständlich ist oder Widersprüche enthält und dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht den Gesetzen der Logik entsprechen oder dessen Begründung nicht überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden kann. Damit kann das Gutachten von E.________ nicht als unvollständig, unklar oder unschlüssig qualifiziert werden. Folglich ist darauf abzustellen resp. besteht kein Anlass, eine von der Beklagten beantragte Oberexpertise einzuholen, und die Beklagte ist als voll arbeitsfähig zu betrachten.

3.4.2

Unbestritten ist, dass die Beklagte seit 28. Februar 2013 bei der O.________ AG zu einem Arbeitspensum von 80 % arbeitet und folgende Nettomonatslöhne erzielte: Fr. 4'730.00 (2014), Fr. 4'530.00 (2015), Fr. 4'575.00 (2016) und Fr. 4'540.00 (2017) (angef. Urteil, E. 4b S. 14; KG-act. 1, S. 30; KG-act. 7, S. 16 N 85), mithin im Durchschnitt Fr. 4'593.75. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen von Fr. 5'675.00 an (angef. Urteil, E. 4c S. 14), was bei einem Arbeitspensum von 80 % einem Einkommen von Fr. 4'540.00 entspricht.

a) Die Beklagte will maximal das von ihr im Jahr 2020 erwirtschaftete Monatseinkommen von Fr. 4'563.00 angerechnet haben (KG-act. 1, S. 30 f.). Der Kläger entgegnet, es sei nicht auf die aktuellen Einkommensverhältnisse abzustellen. Ausgehend von den Lohnausweisen 2014 bis 2017 könne die Beklagte bei einem Vollzeitpensum ein Einkommen von mindestens Fr. 5'742.20 pro Monat erzielen (KG-act. 7, S. 16 N 85, S. 25 f. N 145, 147 und 151).

b) Das Einkommen fiel im Jahr 2014 etwas höher aus als in den folgenden drei Jahren. Die Beklagte erklärt dies mit einer einmaligen Auszahlung von Ferienguthaben/Überzeit im Dezember 2014 im Betrag von Fr. 3'402.30, weil sie zwischenzeitlich Arbeit von der Seniorchefin habe übernehmen müssen (KG-act. 1, S. 30). Weil der Kläger dies nicht substanziiert in Abrede stellt (vgl. KG-act. 7, S. 25 f. N 145-147 und S. 16 N 85), ist das von der Beklagten im Jahr 2014 erwirtschaftete Einkommen nicht zu berücksichtigen. Es ist deshalb auf das von der Beklagten bei einem Arbeitspensum von 80 % anerkannte Einkommen von Fr. 4'563.00 pro Monat auszugehen und dieses auf 100 % resp. Fr. 5'703.75 zu erhöhen (Fr. 4'563.00 : 4 x 5).

3.5

Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ab dem Jahr 2017 gestützt auf den Rückweisungsentscheid ZK1 2017 35 der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 6. August 2018 ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 6'570.00 netto an (angef. Urteil, E. 5e S. 15). Sie liess offen, ob dem Kläger ein zusätzliches Einkommen aus (hypothetischen) Mietzinseinnahmen der unteren Wohnung in der ehemals ehelichen Liegenschaft an der alten P.________strasse yy in Einsiedeln anzurechnen sei, weil der Beklagten ohnehin kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zustehe. Gleichwohl stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, diese sanierungsbedürftige Wohnung zu renovieren, um einen angemessenen Mietzins zu erzielen, zumal die ganze Liegenschaft noch immer im Miteigentum beider Parteien stehe (angef. Urteil, E. 5f S. 15).

a) Weil auf die Verhältnisse im Jahr 2015 abzustellen ist (vgl. E. 3.2a vorne), ist auf die Vorbringen der Beklagten zum aktuellen Einkommen des Klägers (vgl. KG-act. 1, S. 31 unten und S. 32 oben) nicht weiter einzugehen.

b) Die Beklagte bringt vor, den kantonsgerichtlichen Feststellungen könne nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz selber darlege, dass sich der klägerische Nettolohn im Jahr 2017 auf Fr. 6'740.00 belaufen habe (KG-act. 1, S. 32). Der Kläger wendet ein, unter Berücksichtigung der Überzeitentschädigung gemäss Kantonsgericht sei ihm ein monatliches Einkommen von maximal Fr. 6'570.00 anzurechnen (KG-act. 7, S. 16 N 87). Wie es sich darum verhält, kann offenbleiben, weil unabhängig davon bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien ein hoher Gesamtüberschuss verbleibt (vgl. E. 3.6 hinten), der nicht hälftig zu teilen ist, da nur der gebührende Unterhalt geschuldet ist (vgl. E. 3.7 hinten).

c) aa) Die Beklagte bringt gestützt auf die Verkehrswertschätzung Q.________ vom 4. Mai 2016 und die Ergänzung vom 17. Juni 2016 vor, dass dem Kläger aus der (hypothetischen) Vermietung der übrigen Wohnungen, des Garagenplatzes und des Stalls der ehemals ehelichen Liegenschaft Mietzins­einnahmen von insgesamt Fr. 2'150.00 pro Monat (vgl. Vi-act. A/XI, S. 11) anzurechnen seien (KG-act. 1, S. 32). Dem kann nicht gefolgt werden, da die Beklagte im vorin­stanzlichen Verfahren anlässlich der Verhandlung vom 12. April 2021 lediglich monatliche Mietzinseinnahmen von Fr. 450.00 für die kleine Wohnung und Fr. 500.00 für den Stall geltend machte (vgl. Vi-act. A/LXXIII, beklagtische Plädoyernotizen, S. 5 unten).

bb) Die Beklagte will dem Kläger für den Fall, dass Letzterer in den beiden oberen Wohnungen lebe, aus der (hypothetischen) Vermietung der kleinen Wohnung und des Stalles zumutbare Nettomieteinnahmen von monatlich Fr. 450.00 und Fr. 500.00, mithin insgesamt Fr. 950.00 als zusätzliches Einkommen anrechnen (KG-act. 1, S. 32 unten und S. 33 oben). Der Kläger bestreitet dies. Die Wohnungen seien nicht vermietet und könnten auf dem Markt ohne Renovation auch nicht vermietet werden. Die Beklagte vermöge aus der Stellungnahme Q.________ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da seither fünf Jahre vergangen seien (KG-act. 7, S. 27 N 154 f. mit Verweis auf N 37 ff.). Auch dieser Punkt braucht aus dem gleichen Grund nicht beantwortet zu werden, wie dies beim klägerischen Erwerbseinkommen der Fall war (vgl. E. 3.5b vorne).

3.6

Zusammenfassend ergeben sich für die massgebende Zeit des Jahres 2015 folgende Einkommens- und erweiterte Bedarfszahlen:

Einkommen Kläger (vgl. E. 3.5 vorne):

mind. Fr. 6'570.00; höchstens Fr. 7'690.00 (Fr. 6'740.00 + Fr. 950.00)

Einkommen Beklagte (vgl. E. 3.4.2 vorne):

Fr. 5’703.75

Erweiterter Bedarf Kläger (vgl. E. 3.3 vorne):

Fr. 3'433.00

Erweiterter Bedarf Beklagte (vgl. E. 3.2b vorne):

Fr. 4'426.55 (bis 31.12.2020); Fr. 4'226.55 (ab 01.01.2021)

Es verbleibt ein Gesamtüberschuss, der nicht hälftig zu teilen ist, da nur der gebührende Unterhalt geschuldet ist (vgl. E. 3.7 nachfolgend).

3.7

Die Vorinstanz führte für den vorliegenden Fall, dass der Betrag von Fr. 4'283.30 nicht den gebührenden Unterhalt der Beklagten, sondern deren Notbedarf vor dem Getrenntleben betraf (vgl. E. 3.1 vorne), aus, die Parteien hätten in den Jahren 2010/2011 vor dem Getrenntleben ein Einkommen von insgesamt Fr. 10'448.00 pro Monat erwirtschaftet. Davon sei die Sparquote von durchschnittlich Fr. 1'343.50 abzuziehen, woraus ein massgebliches Einkommen von rund Fr. 9'000.00 resp. Fr. 4'500.00 pro Ehegatte resultiere. Davon seien die Hälfte der Wohnkosten vor dem Getrenntleben bzw. Fr. 600.00 in Abzug zu bringen und die neuen Wohnkosten der Beklagten von Fr. 1'600.00 sowie die Mehrkosten des Grundbetrages von Fr. 200.00 hinzuzuzählen, sodass sich der gebührende Unterhalt auf Fr. 5'700.00 belaufe, den die Beklagte bei einem Arbeitspensum von 100 % mit ihrem monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 5'675.00 selber decken könne (angef. Urteil, E. 3d S. 13 und E. 4c S. 14).

a) Die Beklagte bringt vor, das von den Parteien vor dem Getrenntleben erzielte Einkommen (2010/2011) habe Fr. 11'041.50 pro Monat betragen, wovon sie monatlich Fr. 1'343.50 gespart hätten. Diese Sparquote sei durch den wegen des Getrenntlebens entstandenen Mehraufwand von Fr. 2'000.00 aufgezehrt worden. Daher ergebe sich ein während ungetrennter Ehe gelebter Standard von monatlich Fr. 5'520.75 pro Ehegatte. Davon seien die Hälfte der Wohnkosten vor dem Getrenntleben resp. Fr. 352.00 in Abzug zu bringen und die neuen Wohnkosten der Beklagten von Fr. 1'600.00 sowie die Mehrkosten des Grundbetrages von Fr. 200.00 (Fr. 1'200.00 anstatt ½ von Fr. 2'000.00) zu addieren. Somit betrage der gebührende Bedarf der Beklagten nach der Ehescheidung Fr. 6'968.75 pro Monat. Da sie lediglich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'563.00 erziele, würden ihr Fr. 2'405.75 fehlen, die vom Kläger als Unterhalt auszugleichen wären. Sie verlange indessen nur einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 1'700.00 (KG-act. 1, S. 27-30).

Der Kläger entgegnet, das durchschnittliche Einkommen der Parteien vor dem Getrenntleben habe Fr. 10'448.00 betragen. Davon sei die Sparquote von insgesamt Fr. 1'868.00 abzuziehen, woraus ein Einkommen (recte: gebührender Bedarf) von Fr. 8'580.00 resultiere. Die Mehrkosten würden maximal Fr. 1'650.00 betragen, weshalb die Sparquote nicht aufgebraucht worden sei. Nach Abzug der Existenzminima der Parteien, die gemäss Vorinstanz Fr. 4'229.40 und Fr. 4'099.40 betragen hätten, lasse sich ein Überschuss von Fr. 251.20 errechnen (Fr. 8'580.00 ./. Fr. 4'229.40 ./. Fr. 4'099.40). An einem allfälligen Überschuss partizipiere die Beklagte nicht. Die Beklagte begründe nicht, weshalb der Überschuss hälftig aufzuteilen sei, zumal sie mit ihrem Einkommen selber einen Überschuss von Fr. 1'100.00 erwirtschaften könne. Ein gebührender Bedarf der Beklagten von Fr. 6'968.75 werde bestritten. Zutreffend sei ein solcher von Fr. 4'283.30. Selbst wenn ein gebührender Bedarf von Fr. 5'700.00 angenommen würde, vermöchte die Beklagte diesen mit ihrem Einkommen zu decken (KG-act. 7, S. 23-25 N 132-144).

b) Nachehelicher Unterhalt ist kein Automatismus. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung bzw. ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens besteht, gilt nach Art. 125 Abs. 1 ZGB vielmehr das Primat der Eigenversorgung mit der Folge, dass der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages hierzu subsidiär und nur geschuldet ist, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Ist die Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass möglich bzw. erreichbar, um den gebührenden Unterhalt zu decken, ist – bei lebensprägenden Ehen – nachehelicher Unterhalt zuzusprechen, der gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessen sein muss und insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu limitieren ist. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes die auf Art. 163 ZGB basierende eheliche Aufgabenteilung faktisch ihr Ende findet und, soweit keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind, der finanziellen Unterhaltsleistung des einen Ehepartners keine Gegenleistung des anderen in Form von Naturalunterhalt mehr gegenübersteht. Daher kann es keinen Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung geben, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen würde. Was als "angemessen" im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB zu betrachten ist, ergibt sich aus der sorgfältigen Abwägung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 und 147 III 293 E. 4.4).

Der zuletzt vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelebte Standard der Parteien bildet den Ausgangspunkt und gleichzeitig die Obergrenze für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten. Bei genügenden Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Mit der Scheidung rückt die Eigenversorgung und damit die Pflicht zur Generierung eigenen Einkommens noch stärker in den Vordergrund. Es bestehen einzig Nachwirkungen der Ehe aufgrund "nachehelicher Solidarität", soweit die Eigenversorgung nicht oder nicht vollständig besteht oder hergestellt werden kann. Die Begrenzung des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben folgende Auswirkung: Dehnt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts seine Erwerbstätigkeit aus und führt dies zu einer erheblichen Steigerung des Überschusses, kann dieser nicht nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit der in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht daher dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Soweit eine Sparquote nachgewiesen ist und nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, die nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird, muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 E. 4.4). Mit anderen Worten muss eine eventuelle Sparquote vom allfälligen Überschuss in Abzug gebracht werden, bevor dieser aufgeteilt wird. Es obliegt dem Unterhaltsschuldner, die Sparquote nachzuweisen, da er daraus Rechte ableitet (Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht, in AJP 1/2022, S. 3 ff. S. 7; vgl. auch BGer, Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.3). Im Rahmen der Überschussverteilung sind sodann alle weiteren Besonderheiten des Einzelfalles, die ein Abweichen von den üblichen Teilungsgrundsätzen rechtfertigen, miteinzubeziehen und im Unterhaltsentscheid zu begründen (BGE 147 III 293 E. 4.4).

c) Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts der Beklagten ist wie folgt zu berechnen, wobei der von der Beklagten behauptete Betrag von Fr. 6'017.30 pro Monat (vgl. 3.1b S. 14 vorne) nicht überstiegen werden darf:

aa) Der erweiterte Bedarf der Beklagten bei Getrenntleben im Jahr 2015 (vgl. E. 3.2a vorne) betrug Fr. 4'426.55 (Fr. 4'226.55 ab 01.01.21; vgl. E. 3.2b vorne).

bb) Dazuzuzählen ist der betragsmässig unveränderte Anteil am früheren gemeinsamen Überschuss. Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Einkommen der Parteien vor dem Getrenntleben von Fr. 10'448.00 pro Monat (vgl. Vi-act. A/XXXI, E. 2.4 S. 18). Davon ist die Sparquote in Abzug zu bringen, die gestützt auf die von der Beklagten unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen auf Fr. 1'343.50 festzusetzen ist, weil der Kläger mit seinem Vorbringen, die Sparquote habe Fr. 1'868.00 betragen, wegen des im Berufungsverfahren geltenden beschränkten Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden kann, zumal er auf den Einwand der Beklagten, er habe vor Erstinstanz eine Sparquote weder substanziiert behauptet noch bewiesen (KG-act. 9, S. 7 zu N 117-127), nicht eingeht (vgl. KG-act. 13, S. 5 N 30). Die Sparquote von Fr. 1'343.50 ist aber nicht zu berücksichtigen, da keine Partei behauptet, die scheidungsbedingen Mehrkosten seien tiefer als die Sparquote von Fr. 1'343.50 (vgl. KG 1, S. 27; KG-act. 7, S. 23 N 134). Hinsichtlich der scheidungsbedingten Mehrkosten der Beklagten ist unbestritten, dass deren Grundbetrag mit Trennung der Parteien um Fr. 200.00 pro Monat stieg (vgl. angef. Urteil, E. 3d S. 13; KG-act. 1, S. 27 Abs. 3; KG-act. 7, S. 23 N 134). Die Wohnkosten des Klägers in der ehemals ehelichen Liegenschaft in Einsiedeln nach der Trennung der Parteien beliefen sich auf Fr. 704.10 pro Monat (vgl. Vi-KB 36, E. 5d/gg S. 30). Gemäss der Beklagten seien die Wohnkosten vor dem Getrenntleben der Parteien in etwa gleich hoch gewesen (KG-act. 1, S. 27 letzter Abs.). Der Kläger behauptet zwar zu Unrecht höhere Wohnkosten von Fr. 1'200.00 (KG-act. 7, S. 24 N 137), bestreitet aber nicht, dass die Wohnkosten der vormals ehelichen Liegenschaft nach der Trennung der Parteien ungefähr gleich hoch waren als zuvor (vgl. KG-act. 7, S. 23-25 N 132-144). Gegenteiliges kann ebenso wenig aus den Erwägungen zu den Wohnkosten des Klägers im Beschluss ZK2 2013 43 vom 23. September 2014 abgeleitet werden (vgl. Vi-KB 36, E. 5d/cc S. 25-28). Der Anteil der Beklagten an den Wohnkosten betrug die Hälfte bzw. Fr. 352.00. An dessen Stelle treten die Wohnkosten der Beklagten nach dem Getrenntleben, die sich auf Fr. 1'800.00 (bis 31. Dezember 2020) bzw. Fr. 1'600.00 (ab 1. Januar 2021) belaufen (vgl. E. 3.2b/aa vorne). Die Beklagte anerkennt einen Betrag von Fr. 1'600.00 (vgl. KG-act. 1, S. 29). Daher beläuft sich der gebührende Bedarf der Beklagten nach dem Getrenntleben auf insgesamt Fr. 5'948.00 (Fr. 4'500.00 ./. Fr. 352.00 + Fr. 1'600.00 + Fr. 200.00).

Die Beklagte vermag mit ihrem Einkommen von Fr. 5’703.75 ihren gebührenden Unterhalt Fr. 5'948.00 lediglich im Betrag von Fr. 244.25 nicht zu decken. Die kinderlosen Parteien führten keine Hausgattenehe resp. auch die Beklagte war – abgesehen von ihrer Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2012 – immer erwerbstätig. Vor dem Getrenntleben der Parteien erwirtschaftete die Beklagte einen Nettolohn von Fr. 63'450.00 (2010; Vi-BB 8a) bzw. Fr. 51'977.00 (2011; Vi-BB 9). Ohne Ehegattenunterhalt verbliebe der Beklagten nach Deckung ihres erweiterten Bedarfs von Fr. 4'426.55 resp. Fr. 4'226.55 (ab 01.01.21) von ihrem Einkommen von Fr. 5’703.75 ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'277.20 bzw. Fr. 1'477.20. Beide Parteien sind rund 50 Jahre alt. Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Ehescheidung im Juni 2017 rund 18 Jahre, wobei die Parteien die letzten fünf Jahre getrennt lebten. Nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung waren die Parteien in vermögensrechtlicher Hinsicht in etwa gleichgestellt (vgl. angef. Urteil, E. 10-28 S. 18-26 sowie Dispositiv-Ziff. 2-4). Aufgrund sämtlicher Umstände ist auf die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Beklagte zu verzichten.

4.

a) Die Vorinstanz auferlegte die Kosten für das Gutachten von E.________ von total Fr. 6'468.00 der Beklagten (vgl. angef. Urteil, E. 33 S. 27). Was die Beklagte dagegen vorträgt (vgl. KG-act. 1, S. 38 zu E. 33), ist nicht stichhaltig, da auf das Gutachten abzustellen ist und der Gutachter zum Schluss gelangte, dass die Beklagte voll arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.4.1 S. 26-36 vorne).

b) Da der Kläger in Abweisung der Berufung nicht zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte zu verpflichten ist (vgl. E. 2 und 3.7 vorne), ist auch die restliche vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. angef. Urteil, E. 37 f. und 40-42 S. 27-29) zu bestätigen.

c) Die Vorinstanz führte aus, im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren ZK1 2017 35 sei die Beklagte hinsichtlich des Übernahmepreises deren hälftigen Miteigentumsanteiles an GB zz unterlegen und habe bezüglich der Höhe der FZL-Teilung obsiegt. In allen übrigen Anfechtungspunkten habe das Kantonsgericht das einzelrichterliche Urteil vom 13. Juli 2017 (recte: 9. Juni 2017) aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der die Abweisung der Berufung beantragende Kläger sei insofern unterlegen. Der Hauptstreitpunkt der Parteien, der streitwert- bzw. geldwertmässig ins Gewicht falle, betreffe den nachehelichen Unterhalt, in welchem Punkt die Beklagte im Ergebnis nun auch im Verfahren ZK1 2017 35 unterlegen sei bzw. sich erfolglos gegen die Abweisung des Ehegattenunterhalts gewehrt habe. Daher seien die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 35 von Fr. 4'500.00 den Parteien je zur Hälfte zu überbinden und die betreffenden ausserrechtlichen Kosten gegenseitig wettzuschlagen. Demzufolge und weil die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren ZK1 2017 35 von Fr. 4'500.00 von der Beklagten bezogen worden seien, sei ihr das Rückgriffsrecht für die Hälfte, d.h. für Fr. 2'250.00, auf den Kläger einzuräumen (angef. Urteil, E. 38 f. S. 28).

aa) Die Beklagte macht geltend, sie habe im Berufungsverfahren ZK1 2017 35 im Wesentlichen obsiegt, da vier (Abrechnungszeitpunkt Pensionskasse, Unterhaltsfrage, Grundstücke im Wallis) ihrer fünf Rügen gutgeheissen worden seien resp. nur ihre Rüge betreffend das Grundstück Einsiedeln verworfen worden sei, und der Kläger vollumfängliche Abweisung der damaligen Berufung beantragt habe. Allein deshalb hätte sich zu Lasten des Klägers eine vollständige Auferlegung der Kosten und eine volle Entschädigung zu Gunsten der Beklagten im Berufungsverfahren ZK1 2017 35 aufgedrängt. Da die Beklagte nun auch hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsbeitrags im Wesentlichen obsiegt habe, seien die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens ZK1 2017 35 von Fr. 4' 500.00 erst recht vollumfänglich dem Kläger, evtl. der Vorinstanz aufzuerlegen und der Kläger zu verpflichten, ihr für das besagte Verfahren die volle Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Der Kläger bestreitet dies; die Beklagte sei im Hauptstreitpunkt unterlegen (KG-act. 7, S. 30 N 177).

bb) Im Berufungsverfahren ZK1 2017 35 obsiegte die Beklagte mit Bezug auf den Abrechnungszeitpunkt der Pensionskasse und somit auf die Höhe der FZL-Teilung, unterlag aber hinsichtlich des Übernahmepreises deren hälftigen Miteigentumsanteiles an GB zz. Zwar unterlag der Kläger mit einer Ausnahme in allen übrigen angefochtenen Punkten der beklagtischen Berufung, in denen das Kantonsgericht das Urteil des Einzelrichters vom 9. Juni 2017 aufhob und an die Vorinstanz zurückwies. Die Beklagte nennt diesbezüglich aber einzig die Grundstücke im Wallis. Ausserdem stellt sie nicht in Abrede, dass der nacheheliche Unterhalt den Hauptstreitpunkt bildete und in streitwertmässiger Hinsicht ins Gewicht fiel. Ebenso wenig macht die Beklagte (wie auch der Kläger) Einwendungen gegen die Ausführungen der Vorinstanz zum Streitwert. Diese berechnete einen Streitwert von insgesamt Fr. 490'000.00, wovon allein für den nachehelichen Unterhalt Fr. 365'000.00 (angef. Urteil, E. 31 f. S. 26 f.). Bis zur Ehescheidung im Juni 2017 lag keine lebensprägende Ehe im Sinne der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, sodass sich ein allfälliger gebührender Unterhalt der Beklagten nach der Ehescheidung nicht am ehelichen, sondern am vorehelichen Status bzw. nach ihrem wirtschaftlichen Eigenleistungspotential zu richten hat. Weil weder die Beklagte darlegte noch zu erkennen ist, dass sie im Scheidungszeitpunkt eine andere wirtschaftliche Stellung innehätte, wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre, kann ihr kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden (vgl. E. 2 vorne). Selbst wenn eine lebensprägende Ehe vorläge, wäre auf die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Beklagte zu verzichten (vgl. E. 3 vorne). Obsiegte somit der Kläger nunmehr hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts, ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht zu beanstanden.

5.

Der Kläger beantragt, dass der Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, eventualiter die notwendigen sichernden Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anzuordnen seien und subeventualiter aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung gestützt auf Art. 316 ZPO von einem zweiten Schriftenwechsel sowie einer mündlichen Parteiverhandlung abzusehen sei (KG-act. 7, S. 2). Mit Verfügung vom 24. August 2021 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass seitens des Gerichts weder eine mündliche Verhandlung (Art. 316 Abs. 1 ZPO) noch ein weiterer Schriftenwechsel im Sinne von Art. 316 Abs. 2 ZPO vorgesehen sei (KG-act. 8). Mit vorliegendem Urteil werden alle diese Anträge gegenstandslos.

6.

Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Mai 2021 zu bestätigen. Daher sind die Kosten für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 4‘000.00 (vgl. KG-act. 4) der Beklagten aufzuerlegen. Diese ist überdies zu verpflichten, den Kläger für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.

Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Vorliegend handelt es sich um Ehesachen, in denen gleichzeitig keine güterrechtlichen Ansprüche (über Fr. 100'000.00) mehr strittig waren, weshalb das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10'000.00 beträgt (§ 9 Abs. 1 GebTRA). Im Berufungsverfahren beläuft sich das Honorar auf 20-60 % dieses Ansatzes (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Da keine spezifizierte Kostennote über die Tätigkeit einer Partei und ihrer Auslagen im Recht liegt, ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 GebTRA). Der Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters bestand im Wesentlichen im Studium der Rechtsschriften der Gegenpartei von insgesamt rund 50 Seiten sowie in der Ausfertigung der Berufungsantwort von 33 Seiten und einer achtseitigen Stellungnahme. Die Streitsache war weder unwichtig noch einfach. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren ist die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

erkannt:

1.

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Mai 2021 bestätigt.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 4‘000.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden von deren in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt rund Fr. 375'000.00.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

12.

August 2022 rfl

ZK1 2021 36

ZK1 2017 35

ZK1 2017 35

ZK1 2017 35

ZK1 2017 35

ZK1 2017 35

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

Art. 316 ZPOart. 316 CPCart. 316 CPC

ZK1 2017 35

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

4A_391/2009

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

5A_704/2015

§ 45 JG

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

§ 7 JG

BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_24/2016

ZK2 2013 43

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

5A_272/2008

ZK1 2017 35

Art. 188 ZPOart. 188 CPCart. 188 CPC

Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC

5A_550/2019

4A_48/2019

Art. 183 ZPOart. 183 CPCart. 183 CPC

5A_550/2019

4A_48/2019

Art. 183 ZPOart. 183 CPCart. 183 CPC

4A_48/2019

Art. 188 ZPOart. 188 CPCart. 188 CPC

Art. 188 ZPOart. 188 CPCart. 188 CPC

Art. 188 ZPOart. 188 CPCart. 188 CPC

BGE 114 II 200ATF 114 II 200DTF 114 II 200

8C_290/2019

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 143 III 42ATF 143 III 42DTF 143 III 42

ZK1 2017 35

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

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Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

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5A_24/2016

BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

ZK2 2013 43

ZK1 2017 35

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ZK1 2017 35

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Art. 316 ZPOart. 316 CPCart. 316 CPC

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§ 9 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF