Lexipedia

Entscheid

ZK1 2021 38

Kammer

29. November 2022Deutsch14 min

1. A.________ (nachfolgend Kläger) und die C.________ SA (nachfolgend Beklagte) vereinbarten im Herbst 2017, dass die Beklagte auf der linken Heckseite des Motorboots G.________, SZ xx, des Klägers eine Treppe mit zwei Trittflächen montiert, um auch backbordseits auf die vorhandene Badeplattform gelangen zu können. Die Beklagte führte diese Arbeit zwischen dem 21. und dem 23. November 2017 in der E.________-Werft in H.________ aus. Sie stellte dafür zusammen mit anderen ausgeführten Arbeiten am 14. Dezember 2017 Rechnung (Vi-act. 1/2), welche der Kläger unbestrittenermassen bezahlte. Am 3. Juni 2018 benutzte der Kläger die neuen Trittflächen erstmals, weil er baden gehen wollte. Beim Betreten bzw. Belasten der unteren der beiden von der Beklagten montierten Trittflächen mit einem Bein gab diese nach. Der Kläger stürzte und fiel zwischen Heck und Badeplattform. Er zog sich eine tiefe Fleischwunde am rechten Unterschenkel zu und gibt an, auch eine Rotatorenmanschettenläsion an der rechten Schulter erlitten zu haben, was allerdings umstritten ist. Gemäss den im Recht liegenden Arztzeugnissen war der Kläger ab Unfalltag bis Ende November 2018 zu 100 % und seither zu 50 % arbeitsunfähig. Er meldete den Unfall der I.________ (Versicherung I) als obligatorische Unfallversicherung. Diese richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus. Weil der Kläger der Ansicht ist, die Beklagte sei für seinen Unfall verantwortlich, nahm er Kontakt zu ihr auf. Die Beklagte wies jedoch jede Verantwortung von sich und lehnte ihre Haftung ab.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 29. November 2022

ZK1 2021 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ SA,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Forderung aus Werkvertrag

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 2. Juni 2021, ZEV 2019 53);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend Kläger) und die C.________ SA (nachfolgend Beklagte) vereinbarten im Herbst 2017, dass die Beklagte auf der linken Heckseite des Motorboots G.________, SZ xx, des Klägers eine Treppe mit zwei Trittflächen montiert, um auch backbordseits auf die vorhandene Badeplattform gelangen zu können. Die Beklagte führte diese Arbeit zwischen dem 21. und dem 23. November 2017 in der E.________-Werft in H.________ aus. Sie stellte dafür zusammen mit anderen ausgeführten Arbeiten am 14. Dezember 2017 Rechnung (Vi-act. 1/2), welche der Kläger unbestrittenermassen bezahlte. Am 3. Juni 2018 benutzte der Kläger die neuen Trittflächen erstmals, weil er baden gehen wollte. Beim Betreten bzw. Belasten der unteren der beiden von der Beklagten montierten Trittflächen mit einem Bein gab diese nach. Der Kläger stürzte und fiel zwischen Heck und Badeplattform. Er zog sich eine tiefe Fleischwunde am rechten Unterschenkel zu und gibt an, auch eine Rotatorenmanschettenläsion an der rechten Schulter erlitten zu haben, was allerdings umstritten ist. Gemäss den im Recht liegenden Arztzeugnissen war der Kläger ab Unfalltag bis Ende November 2018 zu 100 % und seither zu 50 % arbeitsunfähig. Er meldete den Unfall der I.________ (Versicherung I) als obligatorische Unfallversicherung. Diese richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus. Weil der Kläger der Ansicht ist, die Beklagte sei für seinen Unfall verantwortlich, nahm er Kontakt zu ihr auf. Die Beklagte wies jedoch jede Verantwortung von sich und lehnte ihre Haftung ab.

2. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt H.________ (Vi-act. 1/5) reichte der Kläger am 18. Oktober 2019 eine

(Teil-)Klage ein (Vi-act. 1). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor den Einzelrichter des Bezirksgerichts March geladen (Vi-act. 4). Anlässlich dieser Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 begründete der Kläger seine Klage (Vi-act. 5) und die Beklagte trug ihre Klageantwort vor (Vi-act. 7), wobei sie der J.________ gestützt auf Art. 78 Abs. 1 ZPO den Streit verkündete. Letztere teilte mit Eingabe vom 1. April 2020 mit, sie trete dem Prozess nicht bei (Vi-act. 14 und 16). Mit Verfügung vom 7. April 2020 wurde für Replik und Duplik das schriftliche Verfahren angeordnet (Vi-act. 17). Der Kläger erstattete seine Replik am 11. Juni 2020 (Vi-act. 20) und die Beklagte ihre Duplik am 7. September 2020 (Vi-act. 26). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden bei der I.________ (Versicherung I) sämtliche Abrechnungen der an den Kläger seit dem Unfalltag ausbezahlten UVG-Taggelder und der Taggelder aus der UVG-Zusatzversicherung ediert (Vi-act. 30 und 31). Die Stellungnahmen der Parteien dazu datieren vom 12. Januar 2021 (Vi-act. 34) und vom 25. Januar 2021 (Vi-act. 35). Der Kläger reichte seinen Schlussvortrag am 16. April 2021 ein (Vi-act. 43), die Beklagte den ihrigen am 27. April 2021 (Vi-act. 44).

Mit Urteil vom 2. Juni 2021 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts March die Teilklage des Klägers ab, auferlegte dem Kläger die Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 2’500.00 sowie diejenigen des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.00 und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2’370.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Vi-act. 46).

Dagegen erhob der Kläger am 30. Juni 2021 Berufung mit folgendem Rechtsbegehren (KG-act. 1):

In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen zur Fortführung des Forderungsprozesses, insbesondere zur Beweisabnahme und materiellen Beurteilung der Klage,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Die Beklagte reichte am 6. September 2021 ihre Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung vom 30. Juni 2021 sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. Juni 2021 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor beiden Instanzen zu Lasten des Berufungsklägers (KG-act. 7).

3. a) Die Berufung ist grundsätzlich reformatorischer Natur (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen und es sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt und inwiefern sie das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht (BGer Urteile 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4; 5A_188/2017 vom 8. August 2017, E. 2.1). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617, E. 4.2 f.). Daraus folgt, dass der Kläger für die Durchsetzung seiner Forderung ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittel­instanz nicht reformatorisch entscheiden könnte bzw. im Falle der Gutheissung zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss, namentlich, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten ist (BGer Urteile 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022, E. 2.1.1 f. sowie E. 4.3.2; 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021, E. 3.1).

Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Berufungsinstanz die Sache an die erste Instanz nur zurückweisen, wenn entweder ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Da Art. 318 ZPO als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem pflichtgemässen Ermessen, ob sie ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Deshalb kann einer Prozesspartei kein Rechtsanspruch auf Fällung eines Rückweisungsentscheids zukommen (BGer Urteile 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019, E. 1.2.2; 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018, E. 4.2). Stellt die ein Rechtsmittel ergreifende Partei anstelle eines reformatorischen Begehrens nur ein kassatorisches Begehren, hat sie aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Rechtsmittel­instanz im Fall einer Gutheissung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (BGer Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022, E. 2.1.2; vgl. BGer Urteil 5A_929/2015 vom 23. Februar 2021, E. 3.1).

Der anwaltlich vertretene Kläger beantragt in seiner Berufung lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vor­instanz zur Fortführung des Forderungsprozesses, insbesondere zur Beweisabnahme und materiellen Beurteilung der Klage (KG-act. 1). Nachdem die Vor­instanz die Sache allerdings bereits materiell beurteilte, indem sie die Klage des Klägers mangels rechtsgenüglicher Substanziierung des Schadens abwies (angef. Urteil, E. 3.2a und 3.2b) und vorliegend mithin nicht darüber zu befinden ist, ob die Vor­instanz die Sache überhaupt hätte materiell beurteilen müssen bzw. nicht bloss ein vor­instanzlicher Nichteintretensentscheid als Folge beispielsweise einer fehlenden Prozessvoraussetzung zur Prüfung ansteht, hätte der Berufungsführer einen reformatorischen Antrag stellen müssen, der zum Urteil erhoben werden könnte. Damit fehlen in der Berufungsschrift die erforderlichen Anträge in der Sache (dazu auch ZK1 2021 20 vom 12. Mai 2021, E. 3 vor lit. a m.H.).

b) Wie alle Prozesshandlungen sind indes Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was der Berufungskläger verlangt, so läuft es Gefahr, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu verstossen (BGE 137 III 617, E. 6.2). Daraus folgt freilich nicht, dass die Berufungsinstanz einer Partei gestützt auf Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe geben muss. Die zitierte Norm ist nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung eines ungenügenden Rechtsbegehrens und/oder einer ungenügenden Begründung zu ermöglichen (ebd. E. 6.4; zum Ganzen in einem offenbar eine Laieneingabe betreffenden Fall BGer Urteil 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016, E. 3.2). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn das Gericht die formellen Vorschriften übertrieben streng anwendet oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dadurch Rechtssuchenden in unzulässiger Weise den Rechtsweg versperrt. Prozessuale Formenstrenge dient der ordnungsgemässen und rechtsgleichen Verfahrensabwicklung zur Durchsetzung des materiellen Rechts, weshalb sie nur dann überspitzt formalistisch ist, wenn sie durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck verkommt (vgl. etwa BGE 142 I 10, E. 2.4.2 m.H.).

c) Die Vor­instanz wies die Teilklage des Klägers zusammenfassend mit der Begründung ab, der Kläger habe sein Valideneinkommen und daraus folgend den erlittenen Erwerbsausfallschaden nicht rechtsgenüglich dargelegt, substanziiert und bewiesen (angef. Urteil, E. 3.2a und 3.2b). Sie verzichtete diesbezüglich grossteils auf die Abnahme der vom Kläger offerierten Beweise, weil es in den Eingaben des Klägers an einer sachverhaltlichen Zuordnung von Beweisthemen zu den einzelnen Beweismass­nahmen fehle und der Kläger das Beweisthema ausserdem zu wenig substanziiere (angef. Urteil, E. 3.3). Der Kläger ist in seiner Berufungsschrift im Wesentlichen der Auffassung, dass er sowohl den Schaden ausreichend substanziiert als auch die nicht abgenommenen Beweise rechtsgenüglich offeriert habe. Den gestellten Antrag begründet er lediglich damit, die Sache sei an die Vor­instanz zurückzuweisen, sodass sie den Forderungsprozess fortführe, insbesondere das Beweisverfahren durchführe und die Klage (weiter) materiell beurteile, weil sie sich im angefochtenen Urteil einzig mit dem Valideneinkommen auseinandergesetzt und mit formellen Argumenten die Klage zu Unrecht abgewiesen habe (KG-act. 1, S. 25). Der Kläger stellt mithin bewusst nur einen kassatorischen Antrag. Bei seiner Vorgehensweise lässt er jedoch Folgendes ausser Acht: Die Rückweisung stellt eine Ausnahme dar und es liegt im Ermessen der Berufungsinstanz die Spruchreife (Art. 318 Abs. 1 ZPO) und insbesondere auch den Umfang allfälliger Sachverhaltsvervollständigungen festzustellen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2) sowie allenfalls selber Beweise abzunehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO; ZK1 2021 17 vom 4. November 2021, E. 3). Der Berufungsinstanz kommt denn auch hinsichtlich Überprüfung von Rechtsfragen und des Sachverhalts volle Kognition zu (Art. 310 ZPO). Fehlt es mithin an der Spruchreife, kann die Berufungsinstanz diese selber erstellen (BGE 144 III 394, E. 4.3.2.2). In diesem Zusammenhang erhob der Gesetzgeber insbesondere die Rechtsweggarantie mit Art. 318 Abs. 1 ZPO nicht zum massgeblichen Kriterium für die Ausfällung eines reformatorischen oder kassatorischen Entscheids durch die Berufungsinstanz (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4). Deshalb genügt ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag in der Berufungsschrift nicht. Vielmehr muss der Berufungsführer auch einen Antrag in der Sache stellen (vgl. ZK1 2021 55 vom 2. November 2022, E. 2 ff. m.w.H.). Daran ändert nach dem Gesagten auch nichts, dass die Vor­instanz sich materiell nur mit der Frage der Substanziierung des Schadens auseinandersetzte und die vom Kläger offerierten Beweise mit einer Ausnahme nicht abnahm. Die Notwendigkeit eines reformatorischen Antrags ist eine von der Lehre und Rechtsprechung statuierte und von Amtes wegen zu prüfende, förmliche Berufungsvoraussetzung (auch BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4 m.w.H.), mithin eine Formalität, an die unter Umständen nur bei Laien geringere Anforderungen gestellt werden können (vgl. dazu Spühler, BSK, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 3 und 12 f. m.H.; ZK2 2020 42 vom 15. März 2021, E. 2; KG GR ZK2 2020 26 vom 4. August 2021, E. 3.4). Der Kläger verzichtet vorliegend allerdings nicht nur bewusst auf einen reformatorischen Antrag, sondern begründet diesen Verzicht auch nicht weiter. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die Berufungsinstanz aufgrund der im Berufungsverfahren ergänzbaren vor­instanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Beweisabnahmen in Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung überhaupt nicht reformatorisch entscheiden könnte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Die Ergänzung des Sachverhalts und vor allem die Abnahme der vom Kläger im vor­instanzlichen Verfahren offerierten Beweise, namentlich die Einholung des betriebswirtschaftlichen Gutachtens, wäre für die Berufungsinstanz ohne Weiteres möglich. Damit lässt sich den vorgetragenen Beanstandungen kein Grund für eine Ausnahme vom Gebot, einen reformatorischen Berufungsantrag zu stellen, entnehmen. Mithin ist mangels eines reformatorischen Abänderungsbegehrens auf die Berufung nicht einzutreten.

d) Abgesehen davon ist es nicht Sache der Berufungsinstanz in Bezug auf den Rechtsmittelverfahrensanspruch des Klägers aus seiner 25-seitigen Berufungseingabe für die Unmöglichkeit reformatorischer Entscheide mögliche Argumente ausfindig zu machen und zu einer diesbezüglichen schlüssigen Begründung zusammenzufügen. Weil die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen zu messen ist (vgl. BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4), müsste aus der Begründung mühelos verständlich zu entnehmen sein, weshalb er seine Rechtsmittelbegehren berechtigterweise auf eine Kassation beschränkt. Anhand der Argumentation müsste sich also eindeutig, mithin klar ergeben, dass der angefochtene Entscheid für die Berufungsinstanz als Beurteilungsgrundlage nicht ausreicht, um die vor­instanzlich gestellten Begehren in der Sache zu beurteilen, resp. dass die Rechtsmittel­instanz trotz umfassender Kognition nicht darüber befinden kann (vgl. BGer Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022, E. 2.1.2; vgl. ZK1 2021 17 vom 4. November 2021, E. 4; vgl. Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, N 515). An einer solchen Begründung fehlt es in der Berufungsschrift. Der Verzicht auf einen reformatorischen Antrag erweist sich daher auch als offensichtlich ungenügend begründet.

4. Zusammenfassend ist mangels reformatorischen bzw. rechtsgenü­genden Antrags auf die Berufung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der unterlegene Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO). Überdies hat der Kläger die Beklagte für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 10’000.00 beträgt das Honorar im Berufungsverfahren zwischen Fr. 100.00 (20 % von Fr. 500.00) und Fr. 1’200.00 (60 % von Fr. 2’000.00; § 11 GebTRA i.V.m. § 8 Abs. 2 GebTRA). Die Rechtsvertreterin der Beklagten reichte keine Honorarnote ein. In Anbetracht der 25-seitigen Berufungsschrift und der 10-seitigen Berufungsantwort erscheint eine Parteientschädigung für die Beklagte von pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen;-

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Kläger auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Dem Kläger werden nach definitiver Erledigung Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

30. November 2022 kau

ZK1 2021 38

Art. 78 ZPOart. 78 CPCart. 78 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_775/2018

5A_188/2017

Erwägungen

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

5A_342/2022

4D_71/2020

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394

4A_129/2019

5A_424/2018

5A_342/2022

5A_929/2015

ZK1 2021 20

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_929/2015

BGE 142 I 10ATF 142 I 10DTF 142 I 10

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 316 ZPOart. 316 CPCart. 316 CPC

ZK1 2021 17

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

5A_775/2018

ZK1 2021 55

5A_775/2018

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

ZK2 2020 42

ZK2 2020 26

5A_775/2018

5A_342/2022

ZK1 2021 17

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 34 GebO

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 8 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF