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Entscheid

ZK1 2021 41

Kammer

13. September 2022Deutsch44 min

A. Die B.________ (nachfolgend Beklagte) ist ein seit dem 3. April 1963 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragener Verein mit Sitz in D.________ SZ. Sie bezweckt die Erhaltung und den Ausbau des E.________, die Schulung des F.________ Nachwuchses, die Förderung des G.________ zu finanziell günstigen Bedingungen sowie die Durchführung von H.________ und I.________ (Vi-act. 1, Beilagen 6 und 8). A.________ (nachfolgend Kläger) war seit 1968 Mitglied der Beklagten und übte verschiedene Vereinsfunktionen aus. Mit Beschluss vom 28. März 2019 schloss die Vereinsversammlung den Kläger mit dem notwendigen Quorum von 2/3 aller Aktivmitglieder ohne Angabe von Gründen aus der Beklagten aus (Vi-act. 1, Beilage 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 13. September 2022

ZK1 2021 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

gegen

B.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Vereinsausschluss

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. Juni 2021, ZGO 2019 17);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die B.________ (nachfolgend Beklagte) ist ein seit dem 3. April 1963 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragener Verein mit Sitz in D.________ SZ. Sie bezweckt die Erhaltung und den Ausbau des E.________, die Schulung des F.________ Nachwuchses, die Förderung des G.________ zu finanziell günstigen Bedingungen sowie die Durchführung von H.________ und I.________ (Vi-act. 1, Beilagen 6 und 8). A.________ (nachfolgend Kläger) war seit 1968 Mitglied der Beklagten und übte verschiedene Vereinsfunktionen aus. Mit Beschluss vom 28. März 2019 schloss die Vereinsversammlung den Kläger mit dem notwendigen Quorum von 2/3 aller Aktivmitglieder ohne Angabe von Gründen aus der Beklagten aus (Vi-act. 1, Beilage 4).

B. Mit Schlichtungsgesuch vom 21. April 2019 beantragte der Kläger was folgt (Vi-act. 1, Beilage 5):

1. Der Vereinsbeschluss der Beklagten vom 28. März 2019 betreffend Vereinsausschluss des Klägers sei für ungültig zu erklären und aufzuheben.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.

Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. Mai 2019 keine Einigung erzielt werden konnte, stellte der Vermittler des Vermittleramts D.________ am 13. Juni 2019 die Klagebewilligung auf den Kläger lautend aus (Vi-act. 1, Beilage 3).

C. Am 27. August 2019 erhob der damals noch anwaltlich vertretene Kläger beim Bezirksgericht March Klage mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):

1.

Der Vereinsbeschluss der Beklagten vom 28. März 2019 betreffend Vereinsausschluss des Klägers sei für ungültig zu erklären und aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.

Mit Klageantwort vom 29. November 2019 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (Vi-act. 8). Darauf folgten die Replik des Klägers am 15. Januar 2020 sowie die Duplik der Beklagten am 25. Mai 2020 (Vi-act. 12 und 21). Die Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung und weitere mündliche Parteivorträge (Vi-act. 25 bis 27). Am 12. März 2021 reichte die Beklagte ihren Schlussvortrag ein (Vi-act. 31), während der Kläger in seinem Schlussvortrag vom 15. März 2021 lediglich auf seine Stellungnahme zur Duplik in seiner Eingabe vom 2. September 2020 (Vi-act. 26) verwies und im Übrigen auf weitere Ausführungen verzichtete (Vi-act. 32). Im Rahmen seines Replikrechts äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 25. März 2021 zum Schlussvortrag der Beklagten (Vi-act. 34), worauf die Beklagte am 9. April 2021 antwortete (Vi-act. 36).

D. Das Bezirksgericht March wies die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2021 ab (Disp.-Ziff. 1), auferlegte die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 5’000.00 sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 dem Kläger (Disp.-Ziff. 2) und verpflichtete selbigen, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8’077.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).

E. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 18. August 2021 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands fristgerecht Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1.

Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. Juni 2021 sei aufzuheben und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren seien gutzuheissen, welche wie folgt lauten:

Der Vereinsbeschluss der Beklagten vom 28. März 2019 betreffend Vereinsausschluss des Klägers sei für ungültig zu erklären und aufzuheben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.

2.

Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 25. August 2021 beantragte die Vor­instanz, die Berufung sei abzuweisen und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 8).

Die Beklagte reichte am 21. September 2021 ihre Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (KG-act. 10).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Die Vorbringen und Rügen des im Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertretenen Klägers in seiner Berufungsschrift sind wenig strukturiert. Nachfolgend werden sie in der Reihenfolge behandelt, wie sie rechtlich einen Sinn ergeben.

2.

Der Kläger bringt in seiner Berufungsschrift mehrfach vor, dass die Vor­instanz mit vielen falschen Annahmen, welche nicht aus den eingereichten Unterlagen oder durch Befragungen der von ihm offerierten Zeugen belegt seien, den wirtschaftlichen Zweck der Beklagten in Abrede stelle. Sinngemäss macht der Kläger mithin die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit seinem Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.

Dispositiv

a) Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz ist indes nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4 m.w.H.). Es obliegt dem Berufungsführer, die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nachzuweisen. Um diese Anforderung zu erfüllen, reicht es nicht aus, auf die vor erster Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569, E. 2.3.3; BGer Urteil 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.3). Wenn der Vor­instanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Noven­schranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37 m.w.H.; implizit Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 32; Kantonsgericht Schwyz, Verfügung ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bestreitet die Gegenpartei die Tatsachenbehauptungen, hat die behauptungsbelastete Partei ihre Tatsachenbehauptungen zu substantiieren, d.h. deren Schlüssigkeit bzw. Subsumtionsfähigkeit durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wiederherzustellen. Wie detailliert die klagende Partei im konkreten Fall ihre Behauptungen zu substantiieren hat, hängt insbesondere vom Grad der Bestreitungen durch die Gegenpartei ab (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 26). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV schliesst als Teilgehalt den Anspruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen. Der damit verbundene Beweisführungsanspruch räumt jeder Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf (Art. 150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend substantiierte Behauptungen, prozesskonform gestellte Beweisanträge sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche Beweismittel voraus (BGer Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 2.1.1.1 m.w.H.). Es räumt den Parteien kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein, und die Pflicht des Richters, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen (zum Ganzen BGer Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 2.1.1.2 m.w.H.). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr vor­aus. Eine Beweisofferte muss sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67, E. 2.1 m.w.H.; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Urteil ZK1 2020 30 vom 3. Mai 2021, E. 1.b).

b) Zunächst beanstandet der Kläger diverse Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageantwort vor der ersten Instanz und reicht diesbezüglich mehrere neue Belege ein (vgl. KG-act. 1, S. 5 f.). So bemängelt er u.a. Tatsachenvorbringen der Beklagten in ihrer Klageantwort in Bezug auf die Funktionen „J.________“, „K.________“ sowie „H.________“ und den von ihr vorgebrachten Stundenaufwand der Mitglieder sowie dass dieser von der Vorinstanz nicht verifiziert worden sei. Ferner moniert er die unterlassene Befragung von dem von der Beklagten in ihrer Klageantwort offerierten Zeugen, M.________, sowie dass die Beklagte in ihrer Klageantwort N.________ nicht als Zeugen offerierte. In Bezug auf M.________ macht der Kläger zudem Ausführungen zur Suva-Lohnerklärung sowie zu dessen weiteren Einkünften und Vergütungen.

c) Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid und dessen Erwägungen auseinander, zeigt mithin auch nicht auf, inwiefern diese Ausführungen vorliegend relevant sein sollen, sondern kritisiert lediglich die Klageantwort der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren. Diese Beanstandungen hätte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen. Dass er dies getan habe, trägt er nicht vor. Es handelt sich daher um unzulässige Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO), die im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere auch für die in diesem Zusammenhang neu eingereichten Belege (KG-act. 1, Beilagen 4, 5 und 10), welche allesamt bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Ferner legt der Kläger nicht dar, inwiefern seine Ausführungen in Bezug auf die angeblich unverändert gebliebene Organisation der Beklagten und die angeblich falsche Zitierung einer Jahreszahl durch die Vorinstanz (KG-act. 1, S. 6) vorliegend relevant sein sollen und näher hätten abgeklärt werden müssen. Auf diese Vorbringen ist entsprechend nicht weiter einzugehen.

Bezüglich des Stundenaufwands, von welchem die Vorinstanz für die Mitarbeit der Mitglieder der Beklagten ausgegangen ist, ist ausserdem Folgendes festzuhalten: Entgegen der Auffassung des Klägers stellte die Vorinstanz nicht bloss auf die Ausführungen der Beklagten ab, ohne diese zu verifizieren. Vielmehr stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Berechnung ausschliesslich auf die Tatsachenvorbringen des Klägers und legte nachvollziehbar dar, dass bereits bei dessen eigenen, anerkanntermassen geleisteten Stunden ein Jahrestotal von über 600 Stunden resultiert (angef. Urteil, E. 4.3c/aa). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger an dieser Stelle nicht rechtsgenüglich auseinander und bringt insbesondere nicht vor, die besagten Stunden nicht anerkannt zu haben (zu seinen weiteren diesbezüglichen Rügen in Bezug auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz nachfolgend E. 3c ff.). Damit erübrigte sich eine weitere Beweiserhebung durch die Vor­instanz, namentlich eine diesbezügliche Zeugenbefragung von M.________, der ohnehin nicht vom Kläger als Zeuge offeriert wurde, sondern lediglich von der Beklagten. Hätte der Kläger dessen Befragung gewollt, so wäre es an ihm gelegen, diesen als Zeugen zu offerieren. Dass der Kläger dies getan habe, bringt er nicht vor. Dasselbe gilt für die Befragung des N.________. Der Vorhalt des Klägers ist daher nicht nachvollziehbar.

Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und neben weiteren Rügen auch sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beanstandet, werden diese Vorbringen in den nachfolgenden Erwägungen behandelt.

3. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und für den Ausschluss des Klägers deshalb ein wichtiger Grund hätte vorliegen müssen.

a) aa) Die Statuten des Vereins können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten (Art. 72 Abs. 1 ZGB). Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 72 Abs. 3 ZGB).

In BGE 131 III 97 erläuterte das Bundesgericht die Entstehungsgeschichte von Art. 72 ZGB und führte aus, der historische Gesetzgeber sei vom Leitbild einer möglichst umfassenden Vereinsautonomie ausgegangen, insbesondere auch in Bezug auf die Ausschliessungsfreiheit. Dem Richter sei es deshalb verwehrt, in den an einem klassischen Idealzweck orientierten Wertungsspielraum hineinzureden. Die Rechtspraxis habe sich über diese dem Institut des Vereins zugedachte Funktion teilweise hinweggesetzt und namentlich Berufsorganisationen sowie Wirtschaftsverbände in die Rechtsform des Vereins gekleidet. Indem aber die Rechtsform des Vereins, entgegen dem eigentlichen Wortlaut des Gesetzes für die Wirtschaftsverbände, als statthaft erklärt wurde, sei auch in Bezug auf die Frage der Ausschliessungsfreiheit Bedarf entstanden, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (BGE 131 III 97, E. 2.1 und 3.1 m.w.H.). Die erforderlichen Konsequenzen hat das Bundesgericht bereits in BGE 123 III 193 gezogen und für die vereinsrechtliche Ausschliessungsfreiheit aus Berufs- oder Standesorganisationen bzw. aus Wirtschaftsverbänden eine Ausnahme vom Grundsatz der materiellen Unanfechtbarkeit gemacht. Das Bundesgericht erwog dazu, die wirtschaftliche bzw. berufliche Bedeutung der Mitgliedschaft bei einer Berufs- oder Standesorganisation bzw. bei einem Wirtschaftsverband, insbesondere auch im Hinblick auf den geschäftlichen Ruf eines Mitglieds, verlange nach einer Beschränkung der Ausschliessungsfreiheit. Trete ein Verein in der Öffentlichkeit wie auch gegenüber Behörden und potentiellen Kunden seiner Mitglieder als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges auf, so könne er für sich nicht dieselbe umfassende Ausschliessungsautonomie gemäss Art. 72 Abs. 2 ZGB beanspruchen, wie sie einem Geselligkeitsverein zugestanden werde; vielmehr verlange hier das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 28 ZGB) nach einer Beschränkung des Rechts auf Ausschliessung (BGE 123 III 193, E. 2 m.w.H.). In BGE 131 III 97 ergänzte das Bundesgericht hierzu, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass neben den Berufs- und Standesorganisationen bzw. Wirtschaftsverbänden weitere Fallgruppen bestünden, in denen die Ausschlussfreiheit eingeschränkt sei, doch müsste diese teleologische Reduktion von Art. 72 Abs. 2 ZGB jedenfalls auf solche Fälle beschränkt bleiben, bei denen Vereine in einer für den historischen Gesetzgeber nicht voraussehbaren Weise andere als die ihnen zugedachten Zwecke verfolgen (BGE 131 III 97, E. 3.2).

Die Lehre folgert daraus, dass dies v.a. für die vom Bundesgericht zugelassenen Vereine mit wirtschaftlichem Zweck gelte, was die sich aufzwingende Folge der bundesgerichtlichen Praxis sei, entgegen dem Gesetz auch solchen Vereinigungen die Vereinsform zu gestatten. Diese Abweichung vom Gesetzeswortlaut sei ebenso beim Ausschluss aus Sportvereinen und aus Monopolverbänden gerechtfertigt, wenn erhebliche berufliche bzw. wirtschaftliche Interessen des Mitglieds auf dem Spiel stünden (Scherrer/Brägger, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 72 ZGB N 12 und 14 m.w.H.; Heini/Portmann/Seemann, Grundriss des Vereinsrechts, N 290 ff.; Jakob, in: Büchler/‌Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 72 ZGB N 6; Riemer [nachfolgend SHK-Riemer], Vereins- und Stiftungsrecht [Art. 60-89bis ZGB], Art. 72 ZGB N 27 f.).

bb) Mit dem „Zweck“ des Vereins ist seine Aufgabe gemeint, d.h. sein Tätigkeitsfeld bzw. sein Ziel. Dieser muss – mehr oder weniger detailliert – in den Statuten umschrieben werden. Der Verein muss grundsätzlich einen idealen Zweck verfolgen. Damit ist aber nicht das (unmittelbare) Betätigungsfeld bzw. die unmittelbare Aufgabe des Vereins gemeint, sondern sein Endzweck (vgl. Art. 60 Abs. 1 und 2 ZGB; SHK-Riemer, a.a.O., Art. 60 N 14 f.). Was unter einem idealen, nichtwirtschaftlichen Zweck zu verstehen ist, verdeutlicht das Gesetz durch eine exemplifikatorische Aufzählung vereinstypischer Tätigkeiten. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ZGB gehören dazu politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige oder andere nicht wirtschaftliche Aufgaben. In Bezug auf die Abgrenzung des idealen Zwecks vom wirtschaftlichen sind sich Lehre und Rechtsprechung weitgehend darin einig, dass der Zweck dann ein wirtschaftlicher ist, wenn das Endziel des Vereins die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils in Geld oder in natura zugunsten der Mitglieder ist, während ein idealer Zweck dann vorliegt, wenn der Verein entweder überhaupt keine wirtschaftlichen Vorteile anstrebt oder nur solche zugunsten von Nichtmitgliedern (SHK-Riemer, a.a.O., Art. 60 ZGB N 15 f.; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Mit neuem Firmen- und künftigem Handelsregisterrecht und unter Einbezug der Aktienrechtsreform, 12. A. 2018, § 4 N 7; Scherrer/Brägger, a.a.O., Art. 60 ZGB N 4 f. m.w.H.).

Vereinigungen mit wirtschaftlichem Zweck sind zulässig, sofern sie sich für ihre Tätigkeit nicht eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes bedienen (BGE 90 II 333, bestätigt in BGE 131 III 97, E. 3.1; Scherrer/Brägger, a.a.O., Art. 60 ZGB N 6 m.w.H.). Nicht zulässig ist die Vereinsform für Personenvereinigungen, die – nebst der Führung eines kaufmännischen Unternehmens – die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für ihre Mitglieder als Hauptzweck verfolgen. Gestattet ist jedoch die Verfolgung eines wirtschaftlichen (Neben-)Zwecks, wenn er der ideellen Aufgabe untergeordnet bleibt und mit der Erreichung des nichtwirtschaftlichen Hauptzwecks in einem sachlichen Zusammenhang steht (Heini/Portmann/Seemann, a.a.O., N 33; SHK-Riemer, a.a.O., Art. 60 ZGB N 17; Scherrer/Brägger, a.a.O., Art. 60 ZGB N 12 m.w.H.). Darunter fallen u.a. Vereine, deren Benutzungsrechte einen geldwerten Vorteil darstellen, sei es, dass die Entrichtung des ordentlichen Mitgliederbeitrags zum Bezug dieses Vorteils berechtigt, sei es, dass der Vorteil zu einem Vorzugsentgelt erhältlich ist, solange dieser wirtschaftliche Zweck von untergeordneter Bedeutung ist. Kein effektiver geldwerter Vorteil und damit auch kein wirtschaftlicher Nebenzweck liegt aber vor, wenn der Mitgliederbeitrag und/oder das separate Entgelt ungefähr dem Marktwert der Gegenleistung entsprechen. Dasselbe gilt für pekuniäre und nichtpekuniäre Leistungen des Vereins, die ein angemessenes Entgelt für Arbeitsleistungen oder sonstige nichtpekuniäre Gegenleistungen des Mitglieds oder des Vereinsfunktionärs darstellen (Riemer [nachfolgend BK-Riemer], Berner Kommentar, Band I, Die Vereine, Systematischer Teil und Art. 60-79 ZGB, Art. 60 ZGB N 73 f.). Selbst bei Gewinnstrebigkeit, d.h. bei Erzielung eines unmittelbaren Geldvorteils, des kaufmännischen Gewerbes kann ein idealer Zweck des Vereins gegeben sein, nämlich dann, wenn die Ausschüttungen nicht zugunsten der Vereinsmitglieder, sondern zugunsten Dritter erfolgen oder wenn sie im Verein selbst verbleiben sollen, damit dieser daraus seinen idealen Zweck (besser) verfolgen kann. Denn die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichem und ideellem Zweck stellt nur auf den Vereinszweck, nicht dagegen auf das Substrat (Vermögen) des Vereins ab (BK-Riemer, a.a.O., Art. 60 ZGB N 55).

b) Der Kläger sieht den wirtschaftlichen Zweck der Beklagten u.a. darin, dass die Beklagte über ein hohes Vereinsvermögen verfügt und durch diverse Tätigkeiten hohe Einnahmen generiert.

aa) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil zunächst unter Verweis auf den Handelsregisterauszug und die Statuten der Beklagten (Vi-act. 1, Beilagen 6 und 8) aus, die Beklagte bezwecke die Erhaltung und den Ausbau des E.________, die Schulung des F.________ Nachwuchses, die Förderung des G.________ zu finanziell günstigen Bedingungen sowie die Durchführung von H.________ und I.________. Es gehe damit um die Förderung des G.________ im Allgemeinen und im Speziellen um den Erhalt, den Betrieb und den Ausbau des E.________ zugunsten der Allgemeinheit bzw. praktisch wohl insbesondere zugunsten aller an der O.________ Interessierten und von P.________ (angef. Urteil, E. 4.3a). Alsdann erwog die Vorinstanz zusammenfassend, was den Betrieb bzw. Erhalt des E.________ und der J.________ sowie die H.________ und zum Teil wohl auch die I.________ angehe, handle es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines kaufmännisch geführten Gewerbes, weshalb die Beklagte auch im Handelsregister eingetragen sei. Selbst bei Gewinnstrebigkeit eines solchen kaufmännischen Gewerbes könne ein idealer Zweck des Vereins gegeben sein, wenn die Ausschüttungen nicht zugunsten der Vereinsmitglieder, sondern zugunsten Dritter erfolgen oder wenn sie im Verein selbst verbleiben würden, damit dieser seinen ideellen Zweck (besser) verfolgen könne. Letzteres sei vorliegend der Fall. Die Beklagte erziele aus ihren Tätigkeiten im Rahmen ihres kaufmännischen Gewerbes zwar einen Gewinn, habe diesen jedoch nie an die Mitglieder ausgeschüttet. Sie habe damit ihr Vereinsvermögen aufgestockt, das per 31.12.2018 eine beachtliche Summe von Fr. 1’720’130.70 erreicht habe, was aber aufgrund des mit der Q.________ verbundenen, erhöhten finanziellen Risikos sowie der notwendigen Infrastruktur, des Unterhalts und allfälliger Neu-/Ersatzbeschaffung von R.________ als finanzielles Polster zur Absicherung nachvollziehbar sei. Zudem seien grosse geplante Investitionen aus den Akten ersichtlich (Projekt S.________ mit Kosten von über Fr. 3’200’000.00, Erneuerung/Erweiterung der T.________ geschätzt Fr. 800’000.00, Investitionen in die Tankstelle von Fr. 400’000.00). Gerade wegen dieser grossen geplanten Investitionen und damit zur Verfolgung des ideellen Zwecks der Erhaltung des E.________ hätten die Mitglieder die Helferentschädigung, welche die Vorinstanz in einer separaten Erwägung abhandelt, bis ins Jahr 2024 auf Fr. 12’000.00 reduziert. Die im Verein verbliebenen Gewinne hätten damit der Verfolgung des Vereins­zwecks gedient. Im Übrigen sei für die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichem und ideellem Zweck ohnehin nur auf den Vereinszweck und nicht auf das Vereinsvermögen abzustellen (angef. Urteil, E. 4.3b).

bb) Im Wesentlichen beanstandet der Kläger in diesem Zusammenhang die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Gewinnausschüttung und Helferentschädigung, das Vereinsvermögen und die stillen Reserven, das Haftungsrisiko sowie das Projekt S.________. Zudem rügt er, dass die Vorinstanz das Vereinsvermögen und die stillen Reserven nicht genauer in Erfahrung gebracht habe, was mittels Befragung oder Anforderung der Steuererklärung einfach machbar gewesen wäre. Darüber hinaus bringt er vor, das Vorbringen, der wirtschaftliche Zweck der Beklagten habe gegenüber dem ideellen bloss untergeordnete Bedeutung, sei nicht haltbar. Mit den in den Statuten beim Zweck der Beklagten genannten Tätigkeiten erwirtschafte die Beklagte hohe Erlöse, weshalb ausschliesslich eine wirtschaftliche Zweckverfolgung feststellbar sei. Eine ideelle Zweckverfolgung sei nicht auszumachen (zum Ganzen KG-act. 1, S. 7-9).

cc) Der Kläger rügt die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Gewinnausschüttung im Berufungsverfahren nur im Zusammenhang mit der Helferentschädigung. Diesbezüglich wird auf die E. 3c/cc verwiesen. Der vom Kläger neu eingereichte Jahresbericht vom 23. März 2007 (KG-act. 1, Beilage 7) kann aufgrund der Novenschranke (Art. 317 Abs. 1 ZPO) im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da er bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können. Ferner vermag der Kläger aus seinen Vorbringen in Bezug auf das Vereinsvermögen, die stillen Reserven, das Haftungsrisiko, die Versicherungswerte der R.________ sowie die vermeintlich höheren Einnahmen der Beklagten durch das Projekt S.________ (vgl. KG-act. 1, S. 7 f.) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz führte schlüssig aus, dass das hohe Vereinsvermögen der Beklagten aufgrund ihres Tätigkeitsgebiets in der Q.________ und der damit zusammenhängenden hohen Kosten für Infrastruktur, R.________ und Unterhalt sowie der geplanten Investitionen in Höhe von mehreren Millionen Franken, die vom Kläger in der Berufung auch nicht bestritten werden, ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Darüber hinaus hielt sie zutreffend fest, dass für die Beurteilung, ob es sich um einen wirtschaftlichen oder ideellen Zweck des Vereins handelt, ohnehin nicht auf das Vereinsvermögen abgestellt werden kann und dass selbst bei Gewinnstrebigkeit des vom Verein betriebenen kaufmännischen Gewerbes ein ideeller Zweck gegeben ist, wenn die Ausschüttungen nicht zugunsten der Vereinsmitglieder, sondern zugunsten Dritter erfolgen oder wenn sie zur Verfolgung des ideellen Zwecks im Verein selbst verbleiben sollen (vgl. BK-Riemer, a.a.O., Art. 60 ZGB N 54 f.). Sowohl die Einwände in Bezug auf die im Rahmen des von der Beklagten betriebenen kaufmännischen Gewerbes generierten Einnahmen als auch bezüglich des hohen Vereinsvermögens sind mithin von vornherein nicht geeignet, um auf einen wirtschaftlichen

(Haupt-)Zweck der Beklagten zu schliessen. Damit erübrigten sich in diesem Zusammenhang auch weitere Beweiserhebungen durch die Vorinstanz, namentlich betreffend die stillen Reserven der Beklagten.

c) Der Kläger bringt ferner vor, der wirtschaftliche Zweck der Beklagten sei gegeben, weil den Mitgliedern der Beklagten durch die Helferentschädigung geldwerte Vorteile zufliessen.

aa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, aus den Akten ergebe sich, dass jedes Mitglied der Beklagten in den Jahren 2004-2016 durchschnittlich Fr. 30’000.00 pro Jahr als Helferentschädigung erhalten habe und diese seit 2017 bis vorerst 2024 Fr. 12’000.00 pro Jahr betrage. Die Helferentschädigung solle die Mitarbeit der Mitglieder entschädigen, wobei Kläger und Beklagte uneinig seien, für welche Arbeiten diese ausbezahlt und wie viele Stunden Aufwand anfallen würden. Aus den Ausführungen des Klägers in seinen Eingaben ergebe sich, dass er alleine im Jahr 2017 insgesamt 439 Stunden für die Beklagte aufgewendet habe, wobei darin der von ihm anerkannte Aufwand für den U.________ von 179 Stunden sowie der unbestrittenermassen obligatorische Arbeitssamstag (8 Stunden) nicht enthalten sei. Ebenfalls nicht enthalten sei – soweit ersichtlich – die Teilnahme an Sitzungen der Beklagten, welche diese mit 120 Stunden beziffere. Als Zwischenfazit lasse sich festhalten, dass der Helferentschädigung substantielle Arbeitsleistungen der Mitglieder zugrunde lägen. Die Mitglieder würden der Beklagten einen Grossteil, wenn nicht die ganze Freizeit zur Verfügung stellen, soweit sie nicht im Ruhestand seien. Es ergebe sich, dass die Helferentschädigung für den Aufwand der Mitglieder unter dem vom Kläger replicando errechneten Stundenansatz von Fr. 86.08 liegen dürfte. Denn selbst bei dessen eigenen, anerkanntermassen geleisteten Stunden kommt ein Jahrestotal von über 600 Stunden zusammen (439 Stunden + 179 Stunden + 8 Stunden), womit der für die Arbeitsleistung ausbezahlte Stundenansatz unter Fr. 50.00 (durchschnittlich Fr. 30’000.00 : 600) bzw. derzeit gar nur Fr. 20.00 betrage (Fr. 12’000.00 : 600). Doch selbst wenn von dem vom Kläger berechneten Stundenansatz ausgegangen würde, wäre dies kein Beleg für den wirtschaftlichen Zweck der Beklagten, seien doch für die Ausführung vieler dieser Arbeiten Spezialkenntnisse nötig und müsse ein Mitglied im Besitze eines gültigen V.________ sein, was wiederum eine spezielle Ausbildung voraussetze, weshalb die Arbeiten auch mit einem höheren Stundenansatz nicht überbezahlt seien. Ein angemessenes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen stelle keinen geldwerten Vorteil der Mitglieder dar (zum Ganzen angef. Urteil, E. 4.3c).

bb) Der Kläger führt in Bezug auf diese Erwägungen der Vorinstanz sinngemäss aus, dass die Helferentschädigung nicht bloss den Arbeitsaufwand entschädige, sondern den Mitgliedern grossteils voraussetzungslos ausbezahlt werde, was die Vorinstanz mittels Befragungen der offerierten Zeugen hätte herausfinden können (KG-act. 1, S. 6 f.). Konkret beanstandet der Kläger in den vorinstanzlichen Erwägungen die Berücksichtigung von 8 Stunden für den obligatorischen Arbeitssamstag, die von der Beklagten vorgebrachten 120 Stunden für Teilnahme an Sitzungen, die von der Vorinstanz angenommenen für die von den Mitgliedern ausgeführten Arbeiten nötigen Spezialkenntnisse sowie den Stundenaufwand für den U.________ und das Ressort H.________. Aufgrund dieser Ausführungen in der Berufungsschrift sei ersichtlich, dass – abgesehen vom Amt des Präsidenten und den bis 2018 beim Kläger angesiedelten Funktionen (W.________, X.________ sowie Y.________) – keine der übrigen Funktionen für ein Mitglied einen Aufwand von mehr als 60 Stunden pro Jahr bedeute.

cc) Vorderhand ist festzuhalten, dass der Kläger nicht darlegt, an welchen Stellen er in seinen vorinstanzlichen Eingaben die Befragung von Zeugen im Zusammenhang mit der Helferentschädigung und dem Stundenaufwand der Mitglieder für ihre Tätigkeiten bei der Beklagten verlangte. Soweit ersichtlich beantragte er im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine Zeugenbefragungen. Vielmehr ergibt sich aus den vorinstanzlichen Eingaben der Parteien, dass lediglich die Beklagte dazu die Befragung von Zeugen offerierte. Hätte der Kläger die Befragung bestimmter Zeugen in diesem Zusammenhang gewollt, so hätte er deren Zeugenbefragung offerieren müssen. Da er dies nicht tat, verletzte die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf Zeugenbefragungen nicht. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigten sich weitere Beweiserhebungen für die Vorinstanz aber ohnehin.

Den für alle Mitglieder obligatorischen Arbeitssamstag von acht Stunden sowie die 120 Stunden pro Jahr und Mitglied für Teilnahme an Sitzungen brachte die Beklagte erstmals im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Duplik vor (Vi-act. 21, Rz. 30). Zudem zeigte die Beklagte an besagter Stelle neben den für alle Mitglieder anfallenden Stunden (120 Stunden für Teilnahme an Sitzungen, 179 Stunden für U.________, Arbeitssamstag von acht Stunden) erstmals die konkreten Stundenaufwände für sämtliche Funktionen auf, welche von ihren Mitgliedern wahrgenommen werden. Der damals noch anwaltlich vertretene Kläger bestritt die Vorbringen in der Duplik mit Eingabe vom 2. September 2020 mit einem Satz bloss generell, nicht jedoch im Einzelnen, und führte lediglich unter Verweis auf eine neue Beilage aus, seine Ehefrau und er hätten beachtliche Stunden für die Beklagte geleistet (Vi-act. 26, S. 2). Aus der besagten Beilage ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger die für alle Mitglieder anfallenden Stunden konkret bestritt, zumal er nur seine eigenen effektiven Stunden bzw. diejenigen seiner Ehefrau für gewisse Funktionen bei der Beklagten aufführte, den Rest und insbesondere den Stundenaufwand für alle Mitglieder hingegen kommentarlos stehen liess (Vi-act. 26, Beilage 133). In der Folge verzichtete der Kläger auf einen Schlussvortrag (Vi-act. 32) und auch in seiner Eingabe vom 25. März 2021 (Vi-act. 34) bestritt er diese Vorbringen soweit ersichtlich nicht. Dass der Kläger diese Ausführungen der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren konkret bestritten hätte, bringt er denn auch nicht vor. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an die Bestreitung sind zwar tiefer als an die Substantiierung einer Behauptung, doch reichen pauschale Bestreitungen nicht aus (BGE 141 III 433, E. 2.6). In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger weder den Arbeitssamstag von acht Stunden noch die Teilnahme an Sitzungen von 120 Stunden pro Jahr substantiiert bestritt, sondern vielmehr die für alle anfallenden Stunden, welche von der Beklagten behauptet wurden, kommentarlos auf seiner Beilage stehen liess (Vi-act. 26, Beilage 133), durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass er diese anerkannte. Er hätte seine Beanstandungen mithin im vorinstanzlichen Verfahren einbringen müssen, weshalb sie aufgrund der Novenschranke im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig sind. Dies ist allerdings ohnehin nicht relevant. Denn die Vorinstanz stellte nicht auf die 120 Stunden für die Teilnahme an Sitzungen bei ihrer Berechnung ab und kam dennoch auf einen vom Kläger für seine eigenen Aufwendungen anerkannten Stundenaufwand von über 600 Stunden pro Jahr (angef. Urteil, E. 4.3c/aa: konkret 626 Stunden [439 Stunden + 179 Stunden + 8 Stunden]). Selbst ohne die acht Stunden für den Arbeitssamstag läge der Stundenaufwand immer noch bei über 600 Stunden. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger seine eigenen 439 Stunden Aufwand im Jahr 2017 anerkannt habe, beanstandet er im Berufungsverfahren nicht. Für den U.________ brachte der Kläger überdies selbst anfallende Arbeiten von 179 Stunden pro Jahr und Mitglied vor (Vi-act. 1, Beilage 17). Zudem anerkannte er pro Mitglied explizit mindestens einen Aufwand von 370 Stunden im Jahr (Vi-act. 12, Rz. 29), was die Vor­instanz zutreffend festhielt und was der Kläger im Berufungsverfahren ebenfalls nicht beanstandet. In seiner Berufungsschrift anerkennt der Kläger implizit sogar einen Stundenaufwand von 1’100 Stunden für das Amt des W.________ und bestätigt, dass er selbst für das Amt des Präsidenten im Jahr xx ungefähr 440 Stunden aufwendete (KG-act. 1, S. 5). In Anbetracht dessen, erscheint der von der Beklagten vorgebrachte Stundenaufwand im Jahr zwischen 370 und 1’100 Stunden pro Mitglied und ein gewichteter Durchschnitt von rund 600 Stunden pro Mitglied durchaus als plausibel, zumal die Beklagte im vor­instanzlichen Verfahren vorbrachte, dass die anfallende Arbeit sich über die Jahre hinweg gleichmässig auf alle Mitglieder verteile (Vi-act. 8, Rz. 19-21) und der Kläger dies in seiner Berufungsschrift nicht in Frage stellt. Vielmehr bestätigt er dies, indem er ausführte, dass er in seiner über fünfzigjährigen Mitgliedschaft verschiedene Vereinsfunktionen ausübte (Vi-act. 1, Rz. 13). Den Ausführungen des Klägers in Bezug auf die Stundenaufwände kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, soweit diese überhaupt aufgrund der Novenschranke (Art. 317 ZPO) zu berücksichtigen wären. Bei der Helferentschädigung handelt es sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entsprechend (angef. Urteil, E. 4.3c/aa) um ein angemessenes Entgelt für die Arbeitsleistungen der Mitglieder der Beklagten.

Doch selbst wenn von einem tieferen Stundenaufwand auszugehen wäre, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dies keinen Beleg für den wirtschaftlichen Zweck der Beklagten darstellt, zumal die Mitglieder im Besitz eines gültigen V.________ sein müssen und für die Tätigkeiten im Bereich der Q.________ Spezialkenntnisse vorausgesetzt sind, weshalb die von ihnen verrichteten Arbeiten auch zu einem höheren Stundenansatz nicht überbezahlt wären. Der Kläger beanstandet diesbezüglich, dass ausser für Z.________ und AA.________ keine Spezialkenntnisse nötig seien und ein gültiges V.________ keine zwingende Voraussetzung für den Einsatz als AB.________ sei. Aus Ziff. 2.1 der Statuten der Beklagten ergibt sich jedoch, dass für Aktiv-Mitglieder ein gültiges V.________ vorausgesetzt ist (Vi-act. 1, Beilage 8). Es wird von den Mitgliedern der Beklagten somit eine zusätzliche Qualifikation verlangt, welche klarerweise bestimmte Spezialkenntnisse bedingt. Der Kläger bringt zwar vor, gewisse ältere Mitglieder hätten den Wochenenddienst über viele Jahre verrichtet, obwohl sie nicht mehr im Besitz eines gültigen V.________ gewesen seien. Doch einerseits sind diese Behauptungen des Klägers unbelegt und andererseits zeigt er damit selbst auf, dass auch diese Mitglieder zumindest früher über ein V.________ und damit über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügten. In Bezug auf den AB.________ macht der Kläger Ausführungen zum Wochenenddienst und bringt ausserdem vor, die Funktion „AC.________“ werde hauptsächlich durch diesen Wochenenddienst abwechselnd durch die Mitglieder abgedeckt. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Kläger mit „AB.________“ bzw. „AC.________“ den AD.________ meint, was auch die Beklagte feststellte (Vi-act. 21, Rz. 104). Für die Zulassung als AD.________ ist gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AD.________verordnung ein Ausweis nötig, der vom AE.________ erteilt wird, sofern die betroffene Person die persönliche und fachliche Eignung aufweist sowie die vom AE.________ vorgesehene Ausbildung erfolgreich absolviert hat. Auch für den AD.________ sind mithin Spezialkenntnisse notwendig. Dieser kann zwar Stellvertreter bezeichnen (Art. 5 Abs. 3 AD.________verordnung), doch ist aufgrund der vorausgesetzten fachlichen Eignung für diese Funktion nicht anzunehmen, dass die entsprechenden Aufgaben von Personen ohne jegliche Fachkenntnisse wahrgenommen werden können. Damit steht fest, dass sowohl für Z.________ als auch AA.________, was der Kläger ausdrücklich anerkennt, sowie für AD.________ Spezialkenntnisse notwendig sind. Inwiefern andere Funktionen keine Fachkenntnisse voraussetzen würden, legt der Kläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beklagte im Bereich der Q.________ tätig ist und in diesem Tätigkeitsbereich offenkundig besondere Kenntnisse vorausgesetzt sind. Die Vor­instanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass für die Mitglieder der Beklagten aufgrund der vorausgesetzten Spezialkenntnisse auch ein höherer Stundenansatz kein unangemessenes Entgelt darstellen würde.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund der vorangehenden und der korrekten Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird (angef. Urteil, E. 4.3c/aa), feststeht, und vom Kläger auch grossteils anerkannt wurde, dass der Helferentschädigung substantielle Arbeitsleistungen der Mitglieder zugrunde liegen. Das heisst, selbst wenn die Höhe der Helferentschädigung für die Arbeitsleistungen der Mitglieder nicht ganz angemessen wäre, so würde es sich bei dem die Arbeitsleistungen übersteigenden Teil der Helferentschädigung bloss um einen geringfügigen und dem Hauptzweck untergeordneten geldwerten Vorteil der Mitglieder handeln. Es könnte mithin höchstens von einem wirtschaftlichen Nebenzweck ausgegangen werden. Dies wird denn auch durch den Umstand bestätigt, dass die Beklagte im Jahr 2017 im Hinblick auf die anstehenden Investitionen (Projekt S.________, T.________, Tankstelle) die Helferentschädigung bis ins Jahr 2024 auf Fr. 12’000.00 jährlich reduzierte, um den für die Projekte zur Erhaltung und zum Ausbau des E.________ nötigen Finanzbedarf sicherzustellen (vgl. Vi-act. 8, Beilage 9). Die Helferentschädigung ist für die Beklagte und deren Mitglieder im Vergleich zur Verfolgung ihres Zwecks somit nur von untergeordneter Bedeutung. Von einem wirtschaftlichen Hauptzweck der Beklagten kann deshalb nicht ausgegangen werden.

d) Der Kläger bemängelt darüber hinaus zwar stellenweise, dass trotz unterschiedlichen Stundenaufwands alle Mitglieder neben der Helferentschädigung auch den Förderbeitrag und die Spesen erhalten würden. Er setzt sich aber mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Förderbeiträgen und Spesen nicht auseinander, weshalb auf diese Beanstandungen nicht weiter einzugehen ist. Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 4.3c/bb ff.).

e) Als Zwischenfazit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beklagte keinen wirtschaftlichen (Haupt‑)Zweck, sondern höchstens einen wirtschaftlichen Nebenweck verfolgt. Das Endziel der Beklagten liegt nicht in der Erzielung geldwerter Vorteile für ihre Mitglieder, sondern in der Förderung der Q.________ durch die Schulung des F.________ Nachwuchses, der Förderung des G.________ zu finanziell günstigen Bedingungen, der Durchführung von H.________ und I.________ sowie im Erhalt, Betrieb und Ausbau des E.________ (Vi-act. 1, Beilagen 6 und 8; angef. Urteil, E. 4.3a ff.).

f) aa) Der Kläger bringt allerdings ferner vor, der Beklagten komme eine Monopolstellung zu. Sie betreibe den einzigen AF.________ im Kanton Schwyz und dieser liege an einer sehr bevorzugten Lage. Der nächstgelegene AF.________ mit ähnlichem Angebot befinde sich im Zürcher Oberland (AG.________). Die Beklagte sei daher in der Preisgestaltung frei und biete ihre Leistungen im Vergleich zu anderen Anbietern nicht zu finanziell günstigen Bedingungen an. Der Kläger habe nicht die Möglichkeit, in der Nähe in eine andere AH.________ zu wechseln und erst recht nicht eine Tätigkeit in der O.________ mit annähernd so hohen Entschädigungen, Förderbeiträgen und Spesen wie bei der Beklagten auszuüben. Mit dem Ausschluss des Klägers aus der Beklagten sei seine wirtschaftliche Entfaltung betroffen, was eine Persönlichkeitsverletzung darstelle.

bb) Es ist vorab festzuhalten, dass der Kläger die in diesem Zusammenhang einschlägigen Tatsachen erstmals im Berufungsverfahren behauptet (vgl. angef. Urteil, E. 5.4). Es handelt sich daher um unzulässige Noven, die nicht berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Doch selbst wenn sie zu berücksichtigen wären, könnte den Vorbringen des Klägers aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht gefolgt werden.

Wie bereits ausgeführt können Vereine, die in der Öffentlichkeit als massgebende Organisationen des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges auftreten, für sich nicht dieselbe umfassende Ausschliessungsautonomie gemäss Art. 72 Abs. 2 ZGB beanspruchen, wie sie einem Geselligkeitsverein zugestanden wird; vielmehr verlangt hier das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 28 ZGB) nach einer Beschränkung des Rechts auf Ausschliessung (BGE 123 III 193, E. 2 m.w.H.). Dasselbe gilt für Sportvereine und Monopolverbände, wenn erhebliche berufliche bzw. wirtschaftliche Interessen des Mitglieds auf dem Spiel stehen (E. 3a/aa). Der Kläger bringt zwar vor, die Beklagte habe eine Monopolstellung inne, doch legt er gleichzeitig auch dar, dass der nächstgelegene AF.________ mit ähnlichem Angebot im Zürcher Oberland (AG.________) liege. Gemäss Google Maps beträgt die Fahrstrecke zwischen den beiden AF.________ 41.4 km bzw. 47.2 km und kann mit einem Personenwagen innerhalb von 45-50 min zurückgelegt werden. Er zeigt mithin selbst auf, dass es in der Nähe mindestens eine Alternative mit ähnlichem Angebot gibt. Die Anfahrt zu AF.________ beträgt regelmässig und für die Mehrheit der Bevölkerung nicht nur wenige Kilometer. Inwiefern der AG.________ konkret oder andere AF.________ allgemein für ihn keine geeigneten Alternativen darstellen würden oder ein Wechsel zu einem anderen AF.________ nicht zumutbar wäre, legt der Kläger nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem behauptet er nicht, dass er von der Nutzung des AF.________ der Beklagten durch den Verlust der Mitgliedschaft vollumfänglich ausgeschlossen wäre. Es ist eher anzunehmen, dass er ihn unabhängig von seiner Stellung als Mitglied nutzen kann, zumal er selbst vorbringt, der AF.________ der Beklagten sei für mehrere hundert P.________ ihr „Homebase-AF.________“ (Vi-act. 1, Rz. 16). Der Kläger zeigt ferner nicht auf, dass für ihn erhebliche berufliche bzw. wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bzw. dem Ausschluss aus der Beklagten auf dem Spiel stünden. Vielmehr führte er in der Klageschrift selbst aus, er sei ein leidenschaftlicher P.________ (Vi-act. 1, S. 4, Rz. 13). Dass seine Tätigkeit für die Beklagte und im Bereich der Q.________ mehr als ein Hobby sei, macht der Kläger weder geltend noch ist dies ersichtlich. Von erheblichen beruflichen oder wirtschaftlichen Interessen, die hierbei auf dem Spiel stünden, kann daher keine Rede sein. Zwar bringt er vor, dass er andernorts für eine Tätigkeit in der O.________ keine annähernd so hohen Entschädigungen, Förderbeiträge und Spesen erhalten würde, doch sind diese Behauptungen unbelegt. Von einer Monopolstellung der Beklagten oder dass es sich bei der Beklagten um eine massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges handle, kann aus diesen Gründen nicht ausgegangen werden. In Bezug auf die vom Kläger monierten Preise der Beklagten für die AI.________ ist überdies festzuhalten, dass an der vom Kläger genannten Fundstelle auf der Homepage der Beklagten zu erwartende Ausbildungskosten von insgesamt Fr. 18’597.00 (AJ.________) bzw. Fr. 21’327.00 (AK.________) aufgeführt werden, inklusive AL.________. Bei der kostengünstigeren Alternative LAPL sei von einer Kos­teneinsparung von ca. Fr. 5’000.00 auszugehen (Homepage E.________). Auf der Homepage des AG.________ im Zürcher Oberland, von welchem der Kläger selbst behauptet, er biete ein ähnliches Angebot an, werden für die Kosten der AJ/AK.________ ca. Fr. 20’426.00 und für die AM.________ eine Kostenreduktion von ca. Fr. 3’500.00 aufgeführt (Homepage AG.________). Es ist mithin ersichtlich, dass die Beklagte eine kostengünstigere Variante im Vergleich zu einem ähnlichen Anbieter in der Nähe offeriert und dass sie zudem von einer höheren Kostenreduktion für die AM.________-Ausbildung ausgeht, trotz der vom Kläger beanstandeten AL.________. Zumindest bewegt sich ihr Angebot aber in einem ähnlichen Preissegmet. In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in ihrer Preisgestaltung frei wäre, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf eine Monopolstellung geschlossen werden kann. Im Übrigen führt die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers in ihren Statuten ohnehin nicht auf, die Förderung der Schulung des F.________ Nachwuchses, sondern vielmehr die Förderung des G.________ zu finanziell günstigen Bedingungen zu bezwecken (Vi-act. 1, Beilage 8). Auch aus diesem Grund kann dem Kläger in Bezug auf die beanstandete Preisgestaltung der Beklagten nicht gefolgt werden.

g) In Anbetracht all dessen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend der Grundsatz der umfassenden Vereins- und Ausschlussautonomie gilt, weshalb ein Ausschluss nach Art. 72 Abs. 2 ZGB i.V.m. Ziff. 2.2 lit. b der Statuten ohne Angabe von Gründen möglich ist, die Ausschliessung daher nicht der freien richterlichen Überprüfung unterliegt und insbesondere auch kein wichtiger Grund für die Ausschliessung vorliegen muss.

4. Letztlich beanstandet der Kläger stellenweise die Erwägungen der Vor­instanz, in welchen sie eine allfällig rechtsmissbräuchliche Ausschliessung des Klägers aus der Beklagten prüfte (vgl. angef. Urteil, E. 5 ff.).

a) Sehen die Vereinsstatuten eine Ausschliessung ohne Angabe von Gründen vor, so ist in diesen Fällen gemäss Art. 72 Abs. 2 ZGB eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes nicht statthaft, wobei dies allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB gilt (BGE 123 III 193, E. 2c/aa; 90 II 346, E. 1; 85 II 525, E. 8; 51 II 237, E. 2). Ausserdem schliesst Art. 72 Abs. 2 ZGB eine Anfechtung der Ausschliessung wegen vereinsinterner Verfahrensmängel nicht aus (BGE 123 III 193, E. 2c/aa). Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn das vorgeworfene Verhalten nicht stattfand, wenn unbedeutendes Fehlverhalten aufgebauscht wird und lediglich als Vorwand für eine Ausschliessung dient, ferner sind Ausschliessungen aus Rache oder zwecks Verhinderung legitimer vereinsinterner Anträge oder legitimer gerichtlicher Klagen gegen den Verein wie auch bei zu langem Zuwarten mit der Ausschliessung nach dem vorgeworfenen Verhalten rechtsmissbräuchlich (SHK-Riemer, a.a.O., Art. 72 N 26).

b) Diesbezüglich bringt der Kläger zunächst vor, aus den Akten ergebe sich, dass er vor dem Ausschluss seine Sicht der Dinge nicht habe darlegen können, die Menge der Vorfälle ergebe sich aus der Vielfalt der ihm übertragenen Aufgaben, mit zwei Ausnahmen seien sie eher unbedeutend oder könnten dem Kläger gar nicht angelastet werden und nicht in einem der acht Ausschlussgründe könne eine Beeinträchtigung des Vereinszwecks gesehen werden. Ansonsten beanstandet der Kläger punktuell gewisse Ausführungen der Vorinstanz (vgl. KG-act. 1, S. 9-11).

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass der Kläger vor dem Ausschluss seine Sicht der Dinge ausreichend darlegen konnte, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (angef. Urteil, E. 5.1; Vi-act. 1, Beilage 4, insbesondere S. 3, sowie Beilage 7; Vi-act. 8, Beilagen 12 und 13). Inwiefern die Ausschlussgründe eher unbedeutend seien und in keinem der Ausschlussgründe eine Beeinträchtigung des Vereinszwecks gesehen werden könne, legt der Kläger nicht dar und dies ist auch nicht ersichtlich. Bei den aufgezählten Ausschlussgründen (vgl. angef. Urteil, E. 5.1) erscheinen insbesondere die Nichtumsetzung von Versammlungsbeschlüssen, die Buchung von Falsch-/Doppelzahlungen als Spende sowie die eigenmächtige Zahlung aus der Vereinskasse nicht nur mit dem Vereinszweck, sondern mit der Tätigkeit in einem Verein generell als nicht vereinbar. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz die Vorgänge zu Recht nicht nur isoliert, sondern auch in ihrer Gesamtheit würdigte und zum Schluss kam, dass sie geeignet sind, das Vertrauen der Beklagten bzw. der übrigen Mitglieder in massgeblicher Weise zu beeinträchtigen, und darüber hinaus auch Aussenwirkung hatten (angef. Urteil, E. 5.2a sowie E. 5.2b, S. 15). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht rechtsgenüglich auseinander. Vielmehr bestätigt er die Vorfälle, wenn er ausführt, die Menge der Vorfälle ergebe sich aus der Vielfalt der ihm übertragenen Aufgaben, und insbesondere gesteht er selbst zu, dass zumindest zwei der Ausschlussgründe nicht unbedeutend waren, ohne allerdings aufzuzeigen, welche er damit meint.

Aus den übrigen Beanstandungen punktueller Ausführungen der Vorinstanz vermag der Kläger ebenfalls nichts für sich abzuleiten. So ergibt sich aus seinem Vorbringen, ausser zwei P.________ hätten die übrigen ca. acht AA.________ bei der weiteren Durchführung der H.________ geholfen, nicht, dass sein Verhalten zu keinen Irritationen bei der Beklagten bzw. deren Mitgliedern, Z.________ und AA.________ führte, wie dies die Vorinstanz darlegte. Zudem ist seine Behauptung unbelegt. Ferner ändert der Umstand, der Kläger habe keinen Zugang zum Archiv auf dem E.________ der Beklagten mehr gehabt, nichts daran, dass er zum Nachweis der Archivierung der besagten Couverts einen entsprechenden Beweisantrag auf Herausgabe derselben hätte stellen können, was er allerdings nicht tat. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verbuchung von Falsch- und Doppelzahlungen als Spende und ohne Bildung einer entsprechenden Rückstellung moniert der Kläger die unterlassene Befragung des von ihm als Zeugen offerierten Treuhänders der Beklagten, AN.________, weil die entsprechenden Buchungen mit diesem abgesprochen worden seien (vgl. Vi-act. 12, Rz. 72). Die Beklagte entgegnete in ihrer Duplik darauf, die Buchhaltungsstelle habe die Verbuchungen lediglich nach den Anweisungen des Klägers vorgenommen, nur er selbst habe konkrete Kenntnis von den behaupteten Geschäftsvorfällen „Spenden“ gehabt und er habe die Beklagte über diese Vorgänge nicht informiert (Vi-act. 21, Rz. 139 f.). Dies wurde vom Kläger soweit ersichtlich weder im vorinstanzlichen Verfahren bestritten noch wird von ihm im Berufungsverfahren Gegenteiliges behauptet. Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach er die ihm vorgeworfene Verbuchung von Falsch- und Doppelzahlungen als Spende ohne Bildung einer entsprechenden Rückstellung grundsätzlich zugestehe (angef. Urteil, E. 5.2b, S. 14), beanstandet der Kläger im Berufungsverfahren nicht. Der Vorwurf wurde vom Kläger mithin im Wesentlichen anerkannt, weshalb sich die Befragung des besagten Zeugen erübrigte. In Bezug auf die Zahlungen von Fr. 2’880.00, Fr. 2’500.00 und Fr. 2’000.00 legte die Vorinstanz an der beanstandeten Stelle lediglich dar, was die Parteien diesbezüglich vorgebracht hatten. Der Kläger legt erneut nur seine Sicht der Dinge dar. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz beanstandet er hingegen nicht und vermag daher nicht aufzuzeigen, dass diese unrichtig seien. Inwiefern die Ausführungen des Klägers in Bezug auf AO.________ vorliegend relevant sein sollen, wird vom Kläger weder dargelegt noch ist dies ersichtlich.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 5 ff.).

5. Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausschliessung des Klägers gestützt auf Ziff. 2.2 lit. b der Statuten der Beklagten zulässig war und auch keine materielle Schranke der Ausschliessungsbefugnis – insbesondere nicht das Rechtsmissbrauchsverbot – überschritten wurde. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Ausgangsgemäss trägt der unterlegene Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühren betragen für die Behandlung und den Entscheid einer Berufung Fr. 500.00 bis Fr. 100'000.00 (§ 34 GebO) und werden unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des entsprechenden Zeitaufwands (§ 3 Abs. 1 und 2 GebO) ermessensweise auf Fr. 5'000.00 festgesetzt. Überdies hat der Kläger die Beklagte für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Für die Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 frei zu bestimmen (§ 9 Abs. 2 GebTRA). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Streitigkeiten betreffend die Mitgliedschaft bei einem Verein als solche nicht vermögensrechtliche Art, weil das persönlichkeitsrechtliche Element dabei im Vordergrund steht (BGE 108 II 77, E. 1a; Scherrer/Brägger, a.a.O., Art. 75 ZGB N 33). Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte keine Honorarnote ein. In Anbetracht der 12-seitigen Berufungsschrift, der 16-seitigen Berufungsantwort sowie der nicht ganz einfachen Rechtsfragen, aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte sich zu grossen Teilen in ihrer Berufungsantwort darauf beschränkte, die Vorbringen des Klägers als irrelevant oder als unzulässige Noven zu bezeichnen, erscheint eine Parteientschädigung für die Beklagte von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. Juni 2021 bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden dem Kläger auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Kläger (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

15. September 2022 kau

ZK1 2021 41

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5A_467/2020

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ZK1 2021 15

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5A_763/2018

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ZK1 2020 30

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Art. 72 ZGBart. 72 CCart. 72 CC

BGE 131 III 97ATF 131 III 97DTF 131 III 97

BGE 123 III 193ATF 123 III 193DTF 123 III 193

Art. 72 ZGBart. 72 CCart. 72 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

BGE 123 III 193ATF 123 III 193DTF 123 III 193

BGE 131 III 97ATF 131 III 97DTF 131 III 97

Art. 72 ZGBart. 72 CCart. 72 CC

BGE 131 III 97ATF 131 III 97DTF 131 III 97

Art. 72 ZGBart. 72 CCart. 72 CC

Art. 72 ZGBart. 72 CCart. 72 CC

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 89bis ZGBart. 89bis CCart. 89bis CC

Art. 72 ZGBart. 72 CCart. 72 CC

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 60n mit Anhangart. 60n avec annexeart. 60n 1

Art. 60n mit Briefwechselart. 60n avec échange de lettresart. 60n 1

Art. 60n 14art. 60n 14art. 60n 14

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

BGE 90 II 333ATF 90 II 333DTF 90 II 333

BGE 131 III 97ATF 131 III 97DTF 131 III 97

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 79 ZGBart. 79 CCart. 79 CC

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

BGE 141 III 433ATF 141 III 433DTF 141 III 433

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 72 ZGBart. 72 CCart. 72 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

BGE 123 III 193ATF 123 III 193DTF 123 III 193

Art. 72 ZGBart. 72 CCart. 72 CC

Art. 72 ZGBart. 72 CCart. 72 CC

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

BGE 123 III 193ATF 123 III 193DTF 123 III 193

BGE 90 II 346ATF 90 II 346DTF 90 II 346

BGE 85 II 525ATF 85 II 525DTF 85 II 525

BGE 51 II 237ATF 51 II 237DTF 51 II 237

Art. 72 ZGBart. 72 CCart. 72 CC

BGE 123 III 193ATF 123 III 193DTF 123 III 193

Art. 72n 2art. 72n 2art. 72n 2

Art. 72n 2art. 72n 2art. 72n 2

Art. 72n 2art. 72n 2art. 72n 2

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 34 GebO

§ 3 GebO

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 9 GebTRA

BGE 108 II 77ATF 108 II 77DTF 108 II 77

Art. 75 ZGBart. 75 CCart. 75 CC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF