ZK1 2021 43
Kammer
17. April 2023Deutsch39 min
A. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von E.________, geboren am ________. Mit Urteil vom 18. Juni 2014 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Vaterschaft des Berufungsgegners fest und genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Vaterschaft. Den Berufungsgegner verpflichtete er zur Bezahlung von abgestuften Unterhaltsbeiträgen an E.________ (Vi-act. KB 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 17. April 2023
ZK1 2021 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Abänderung Kindesunterhalt
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Juni 2021, ZEV 2020 002);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von E.________, geboren am ________. Mit Urteil vom 18. Juni 2014 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Vaterschaft des Berufungsgegners fest und genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Vaterschaft. Den Berufungsgegner verpflichtete er zur Bezahlung von abgestuften Unterhaltsbeiträgen an E.________ (Vi-act. KB 4).
B. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (vgl. Vi-act. KB 3) reichte die Berufungsführerin beim Bezirksgericht Einsiedeln eine Abänderungsklage mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. A/1):
1. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 18. Juni 2014 sei dahingehend zu ergänzen, als dass der Beklagte zu verpflichten sei, zusätzlich zu den Barunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffern 3.1-3.3 für die Tochter E.________, geb. ________, einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden monatlichen Betreuungsunterhalt (Mindestbezifferung nachfolgend) zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des in casu zu ergehenden Entscheides:
- rückwirkend ab 01. Februar 2017 bis 30. November 2018:
CHF 2’343.00; sowie
- rückwirkend ab 01. Dezember 2018 bis 31. August 2019:
CHF 711.00.
Erwägungen
2.
Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, die vorstehenden Anträge nach durchgeführtem Beweisverfahren zu ändern bzw. anzupassen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beklagten.
Mit Klageantwort vom 4. Mai 2020 stellte der Berufungsgegner folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/2):
1.
Die Klage sei abzuweisen.
2.
Eventualiter ist Ziff. 3 des Urteils im Verfahren ZEV 2014 003 vom 18.06.2014 wie folgt abzuändern:
„Der Beklagte wird verpflichtet, an den Barunterhalt von E.________ monatlich im Voraus
CHF 500.00 vom 01.02.2017 bis zum 01.08.2022
CHF 700.00 vom 01.08.2022 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss der 1. ordentlichen Ausbildung
zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.
Weiter wird der Beklagte verpflichtet, an den Betreuungsunterhalt von E.________ monatlich im Voraus CHF 600.00 vom 01.02.2017 bis zum 01.08.2018 zu bezahlen. Danach ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet.“
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin.
Die Parteien hielten mit Replik vom 10. Juli 2020 (Vi-act. A/3) und Duplik vom 29. September 2020 (Vi-act. A/4) an ihren Anträgen fest. Nach verschiedenen Beweisverfügungen fand am 1. April 2021 die Hauptverhandlung statt (Vi-act. A/18). Der Einzelrichter befragte beide Parteien, woraufhin die Berufungsführerin ihre Rechtsbegehren wie folgt änderte (Änderungen fettgedruckt; Vi-act. A/18a):
1.
Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 18. Juni 2014 sei dahingehend zu ergänzen, als dass der Beklagte zu verpflichten sei, zusätzlich zu den Barunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffern 3.1-3.3 für die Tochter E.________, geb. ________, zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des in casu zu ergehenden Entscheides:
- rückwirkend ab 01. Februar 2017 bis 30. November 2018:
CHF 2’343.00; sowie
- rückwirkend ab 01. Dezember 2018 bis 31. August 2019:
CHF 680.00.
2.
[gestrichen]
Eventualantrag:
Der Barunterhaltsbeitrag sei für die Zeit
vom 01.12.2018-31.08.2019 auf CHF 1’760.90, und
für die Zeit ab 01.09.2019-19.07.2022 auf CHF 1’988.10, und
ab 20.07.2022 bis Abschluss Erstausbildung auf CHF 2’121.50
festzusetzen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beklagten.
Der Berufungsgegner hielt an seinen Rechtsbegehren fest (Vi-act. A/18b).
Mit Urteil vom 29. Juni 2021 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Folgendes (Vi-act. A/19):
1.
Die Klage vom 31.01.2020 wird abgewiesen.
2.
Die Eventualklage vom 01.04.2021 wird abgewiesen.
3.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5’500.00 festgesetzt und der Klägerin überbunden, wobei CHF 2’000.00 über deren Verfahrenskostenvorschuss bezogen werden.
4.
Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten ausserrechtlich mit CHF 7’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entschädigen.
5.-6. [Rechtsmittel, Zustellung]
C. Dagegen erhob die Berufungsführerin am 1. September 2021 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Es seien die Ziff. 1, 2, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29.06.2021 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 18.06.2014 sei dahingehend zu ergänzen, als dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, zusätzlich zu den Barunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffern 3.1-3.3 für die Tochter E.________, geb. ________, Betreuungsunterhalt zu bezahlen, zahlbar an die Berufungsklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des in casu zu ergehenden Entscheides:
- rückwirkend ab 01.02.2017 bis 30.12.2017: monatlich CHF 2’343.00;
- rückwirkend ab 01.01.2018 bis 31.12.2018: monatlich CHF 2’198.00;
- rückwirkend ab 01.01.2019 bis 31.08.2019: monatlich CHF 55.00.
3.
Eventualiter sei das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 18.06.2014 dahingehend zu ergänzen, als dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, zusätzlich zu den Barunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffern 3.1-3.3 für die Tochter E.________, geb. ________, Betreuungsunterhalt zu bezahlen, zahlbar an die Berufungsklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des in casu zu ergehenden Entscheides:
- rückwirkend ab 01.02.2017 bis 30.12.2017: monatlich CHF 738.00;
- rückwirkend ab 01.01.2018 bis 31.12.2018: monatlich CHF 1’738.00;
- rückwirkend ab 01.01.2019 bis 31.08.2019: monatlich CHF 55.00.
4.
Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29.06.2021 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) inklusive Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten des Berufungsbeklagten, eventualiter zulasten des Kantons, subeventualiter unter hälftiger Gerichtskostenteilung und Wettschlagung der Parteikosten.
Mit Berufungsantwort vom 4. Oktober 2021 beantragte der Berufungsgegner die Abweisung der Berufungsanträge Ziff. 1-5 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 8);-
und in Erwägung:
1.
Der Anspruch auf Neufestlegung des Kindesunterhaltsbeitrags für E.________ (angef. Urteil, E. 3) sowie dessen Berechnung nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (angef. Urteil, E. 4-7) werden nicht bestritten. Das Einkommen von E.________ in Form der Kinderzulage von Fr. 220.00 sowie ihr Bedarf von Fr. 518.00 für das Jahr 2017, von Fr. 543.90 für das Jahr 2018 und von Fr. 539.50 für das Jahr 2019 (angef. Urteil, E. 30-33) sind ebenso wenig bestritten wie das im Hinblick auf den Eventualantrag der Berufungsführerin festgestellte monatliche Einkommen des Berufungsgegners von Fr. 9’389.00 im Jahr 2017, von Fr. 8’552.00 im Jahr 2018 und von Fr. 7’700.00 im Jahr 2019 (angef. Urteil, E. 38) sowie dessen Bedarf von monatlich Fr. 3’663.55 im Jahr 2017, von Fr. 3’630.25 im Jahr 2018 und von Fr. 3’095.45 im Jahr 2019 (angef. Urteil, E. 39). Schliesslich wird auch das festgestellte Erwerbseinkommen der Berufungsführerin von monatlich Fr. 0.00 im Jahr 2017 (angef. Urteil, E. 26, 30), von monatlich Fr. 145.00 im Jahr 2018 (effektives Einkommen, angef. Urteil, E. 27, 32) und von monatlich Fr. 2’108.00 im Jahr 2019 (teilweise hypothetisch, d.h. Pensum von 40 % ab 1. Januar 2019 gemäss Schulstufenmodell hochgerechnet auf 50 %; angef. Urteil, E. 28, 33) nicht moniert. Auf die erwähnten zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2).
Den Bedarf der Berufungsführerin bezifferte die Vorinstanz auf monatlich Fr. 1’967.55 für das Jahr 2017 (angef. Verfügung, E. 30) sowie auf monatlich Fr. 1’824.35 für das Jahr 2018 (angef. Verfügung, E. 32) und das Jahr 2019 (angef. Verfügung, E. 33). Die Berufungsführerin rügt zwar einzelne Positionen dieser Bedarfszahlen (KG-act. 1, S. 11 ff.), es kann aber festgestellt werden, dass sie mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen ihren Bedarf nicht vollständig selber leisten kann. Der Vorderrichter rechnete ihr jedoch Ehegattenunterhaltsbeiträge von ihrem geschiedenen Ehemann als Einkommen an (angef. Urteil, E. 23), sodass sie ihr Manko decken könne, weshalb kein Betreuungsunterhalt für E.________ geschuldet sei (angef. Urteil, E. 34). Mit der Berufung richtet sich die Berufungsführerin primär gegen diese Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen.
2.
Dazu erwog die Vorinstanz, gemäss Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 5. Dezember 2017 habe der vom Ex-Ehemann der Berufungsführerin an diese zu bezahlende eheliche Unterhaltsbeitrag monatlich Fr. 3’703.00 im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 30. Juni 2017, Fr. 3’813.00 vom 1. Juli 2017 bis am 31. August 2017 und Fr. 4’725.00 vom 1. September 2017 bis am 28. Februar 2018 betragen (angef. Urteil, E. 14). In den Steuererklärungen habe die Berufungsführerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 32’656.00 (Jahr 2017) und von Fr. 40’612.00 (Jahr 2018) ausgewiesen (angef. Urteil, E. 15); der Berufungsgegner habe Unterhaltsbeiträge von Fr. 48’744.00 (Jahr 2017), von Fr. 59’212.00 (inkl. Kinderunterhalt; Jahr 2018) und von Fr. 15’920.00 (Jahr 2019) deklariert (angef. Urteil, E. 16). Im Entscheid vom 5. Dezember 2017 sei anstelle eines Betreuungsunterhalts ein ehelicher Unterhalt zugesprochen worden. Die Parteien hätten die Zuordnung der geflossenen Unterhaltsbeiträge gestützt auf dieses Urteil vorgenommen. Weil Zahlungen auf dieser Grundlage effektiv geleistet worden seien, sei auch nicht relevant, ob das Urteil später aufgehoben worden sei. Relevant sei, wieviel Unterhalt die Berufungsführerin von ihrem Ex-Ehemann erhalten habe, denn diese Zahlungen müsse sie sich an ihr Einkommen anrechnen lassen (angef. Urteil, E. 17). Sodann habe der Ex-Ehemann für die Kinder F.________ und G.________ im Jahr 2017 (gestützt auf die Verfügung vom 5. Dezember 2017) mindestens Fr. 14’966.00 und Fr. 15’066.00 bezahlt, was auch aus der Steuererklärung 2017 der Berufungsführerin hervorgehe (angef. Urteil, E. 18). Aufgrund der in Betreibung gesetzten und anschliessend bezahlten Unterhaltsforderungen und der Angaben der Steuererklärung 2017 sei klar, dass die Berufungsführerin von ihrem Ex-Ehemann 2017 Fr. 32’656.00 resp. monatlich Fr. 2’712.33 für ihre eigenen Lebenskosten erhalten habe (angef. Urteil, E. 19). Der Ex-Ehemann sei bis und mit Februar 2018 betrieben worden, weshalb er bis zu diesem Zeitpunkt den Unterhalt bezahlt habe. Auch im März 2018 habe er den Betrag bezahlt. Ab dem 4. August 2018 falle der Unterhaltsbeitrag für G.________ weg, weil dieser zum Vater gezogen sei. Aus der Steuererklärung 2018 gehe hervor, dass die Berufungsführerin für G.________ Fr. 13’014.00 erhalten habe, was aufgrund des Wohnsitzwechsels nicht der Fall sein könne. Sie habe Fr. 5’422.50 zu viel Kinderunterhalt angegeben, womit dieser Betrag ebenfalls ihrem persönlichen Unterhalt zurechenbar wäre. Sie habe persönlichen Unterhalt von Fr. 46’034.50 resp. monatlich Fr. 3’836.20 erhalten (angef. Urteil, E. 20). Im Jahr 2019 habe die Berufungsführerin bis und mit Juli für sich und F.________ durchschnittlich monatlich Fr. 1’961.74 erhalten (angef. Urteil, E. 21). Zusätzlich habe der Berufungsgegner die Wohnkosten und die Leasinggebühr für den Kia übernommen. Ziehe man den Barunterhalt von F.________ von den überwiesenen Beträgen ab, habe die Berufungsführerin bis Ende Juli 2019 im Schnitt rund Fr. 687.00 für ihren Lebensunterhalt erhalten, wobei der Wohnkostenanteil für F.________ beim Unterhaltsbetrag nicht abgezogen worden sei. Weil von der Berufungsführerin Betreuungsunterhalt für den Zeitraum bis 31. August 2019 beantragt werde, sei der anrechenbare Unterhalt auch auf den Monat August zu verteilen, womit die Berufungsführerin im Durchschnitt Fr. 601.00 erhalten habe (angef. Urteil, E. 22). Nach Berechnung des Erwerbseinkommens der Berufungsführerin und des Bedarfs der Berufungsführerin und von E.________ gelangte der Vorderrichter zum Schluss, dass für den eingeklagten Zeitraum kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, zumal die Berufungsführerin ihren Bedarf ohne Weiteres selbst decken könne (angef. Urteil, E. 34). Den Eventualantrag wies die Vorinstanz ab (angef. Urteil, E. 35-44).
Die Berufungsführerin macht geltend, persönliche Unterhaltsbeiträge seien nicht als Einkommen anzurechnen. Der Ex-Ehemann würde ansonsten für ein fremdes Kind (E.________) Betreuungsunterhalt bezahlen. Im Entscheid vom 5. Dezember 2017, der aufgehoben worden sei, sei kein Betreuungsunterhalt zugesprochen worden. Die Barunterhaltsbeiträge enthielten aber einen Überschussanteil, dessen Anrechnung über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehe und indirekt einen Betreuungsunterhalt darstelle. Sollten wider Erwarten die Zahlungen berücksichtigt werden, so dürften weder der Überschussanteil noch zusätzliche Positionen berücksichtigt werden, die nicht zur Deckung des Existenzminimums, sondern zum gebührenden Bedarf bestimmt seien. Im Jahr 2017 wären höchstens Fr. 1’605.07 pro Monat als Einkommen anrechenbar. Im Jahr 2018 habe der Ex-Ehemann verschiedene Abzüge an den Unterhaltsbeiträgen angebracht und die Beträge nicht auf die Gläubiger aufgeteilt. Für Mai bis und mit Juli seien keine Unterhaltszahlungen getätigt worden. Ab 4. August 2018, dem Wohnsitzwechsel von G.________, könnten die Zahlungen nicht mehr Betreuungsunterhalt darstellen, weil kein solcher mehr geschuldet gewesen sei. Durchschnittlich könnten ihr im Jahr 2018 monatlich Fr. 460.00 angerechnet werden. Der im April 2018 aufgehobene Eheschutzentscheid könne nicht für 2019 weitergelten. Der von der Vorinstanz errechnete Unterhaltsbeitrag genüge nicht einmal für ihren Überschussanteil. Die Vorinstanz rechne Unterhalt für ein fremdes Kind an, während die Berufungsführerin ihres gebührenden Unterhalts beraubt werde (KG-act. 1, S. 5-10).
Dispositiv
a) Nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht für alle Matrimonialsachen entwickelte, ist bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich vom tatsächlichen Leistungsvermögen der unterhaltsverpflichteten wie auch der unterhaltsberechtigten Partei auszugehen. Zum Einkommen eines Elternteils zählen nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern auch Erwerbsersatzeinkommen (wie bspw. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung), Taggelder, Vermögenserträge, Vorsorgeleistungen (namentlich BVG-Renten) und Sozialversicherungsleistungen (Urteil BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.1.3; Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 285 ZGB N 15; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1). Das Nettoeinkommen beinhaltet auch den 13. Monatslohn und zusätzliche Leistungen wie Pauschalentschädigungen, Trinkgelder, Gratifikationen etc. (Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 285 ZGB N 14; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 127; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1). Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind beispielsweise subsidiäre Sozialhilfeleistungen, Beiträge aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht oder freiwillige Leistungen Dritter (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 28). Ebenso wenig sind Kinder- oder Ausbildungszulagen und Kinderzusatzrenten oder Kindesunterhaltsbeiträge zum Einkommen der Eltern dazuzuzählen, denn diese werden als Einkünfte des Kindes angerechnet (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 127 f.). Das in familienrechtlichen Angelegenheiten den Parteien anzurechnende Einkommen wird demnach von der Rechtsprechung und der Lehre zwar weit verstanden. Subsidiäre, freiwillige oder einer Drittperson (Kind) zustehende Leistungen fallen aber ausser Betracht. Bei der zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung geht es denn auch darum, grundsätzlich sämtliche finanziellen Ressourcen auf die Bedürfnisse der beteiligten Personen aufzuteilen (z.B. BGE 147 III 265 E. 6.6). Zudem gilt im Bereich des Kindesunterhalts nicht nur der allgemeine Grundsatz des Unterhaltsrechts, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist, sondern darüber hinaus eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4). Dies legt nahe, dass den Eltern sämtliche ihnen zustehenden, regelmässig und auf Dauer erhaltenen, finanziellen Ressourcen anzurechnen sind, was grundsätzlich auch auf rechtlich geschuldete, über einen längeren Zeitraum ausgerichtete Ehegattenunterhaltsbeiträge zutreffen muss. Zu prüfen ist jedoch, ob sich die Anrechnung des Ehegattenunterhaltsbeitrags rechtfertigt, wenn zulasten eines anderen Unterhaltsschuldners ein Betreuungsunterhalt erstmals festzusetzen ist.
b) Der Einzelrichter berechnete im Eheschutzverfahren H.________ den Ehegattenunterhalt der Berufungsführerin gemeinsam mit den Kindesunterhaltsbeiträgen anhand der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (KG-act. 1/3, E. 3) und verfügte rückwirkend ab 16. März 2016 für die beiden Söhne Barunterhaltsbeitrage sowie für die Mutter einen persönlichen Unterhaltsbeitrag (KG-act. 1/3, E. 9 ff.), verzichtete jedoch auf die Ausscheidung eines Betreuungsunterhalts (KG-act. 1/3, E. 10). Vorliegend ist der Bar- und Betreuungsunterhalt für E.________ ebenfalls nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen (BGE 147 III 265 E. 6.6). Die Berechnungsmethode ist demnach dieselbe. Bei dieser Methode werden die finanziellen Ressourcen und die Bedürfnisse der beteiligten Personen ermittelt und sodann Erstere entsprechend den Letzteren in einer bestimmten Reihenfolge verteilt (BGE 147 III 265 E. 6.6). Ausgangspunkt sowohl für den Ehegatten- als auch den Kindesunterhalt ist nebst den Einkommen der Ehegatten bzw. der Eltern das betreibungsrechtliche Existenzminimum, allenfalls erweitert auf den familienrechtlichen Bedarf (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 35 ff.; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 80; BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Demzufolge decken sowohl der Ehegattenunterhalt als auch der allenfalls zu berechnende Betreuungsunterhalt den Bedarf der Berufungsführerin ab, d.h. die beiden Unterhaltsarten treten zueinander in Konkurrenz.
c) Im vorliegend massgebenden Zeitraum war F.________ zwischen 15 und 17 Jahre alt und G.________ zwischen 10 1/2 und 13 Jahre. Wie das Kantonsgericht im Beschluss vom 16. April 2018 festhielt (KG-act. 1/2, ZK2 2017 95, E. 3.b.cc), hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob F.________ und G.________ noch der persönlichen Betreuung bedürfen, und ob die Berufungsführerin deshalb in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war, sodass ein Betreuungsunterhalt festzulegen gewesen wäre. Der Eheschutzrichter verfügte für F.________ und G.________ aber lediglich Barunterhaltsbeiträge und sprach der Berufungsführerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu (KG-act. 1/3, Dispositivziffern 6-8). Wie noch festzustellen sein wird, enthielt der effektiv geleistete Ehegattenunterhaltsbeitrag wirtschaftlich gesehen einen Betreuungsunterhalt. Dies bedeutet wiederum, dass (wirtschaftlich gesehen) der Betreuungsunterhalt für F.________ und G.________ mit dem vorliegend zu beurteilenden Betreuungsunterhalt für E.________ konkurrenziert.
d) Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 mit der Aufteilung des Betreuungsunterhalts in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. Die Parteien hatten drei gemeinsame Kinder, für die der Vater als nicht obhutsberechtigter Elternteil unterhaltspflichtig war. In der Folge wurde die geschiedene Ehefrau Mutter eines weiteren Kindes mit ihrem neuen Partner. Das Bundesgericht erklärte, die Lehre sei sich einig, dass derjenige Elternteil das betreuungsbedingte Manko zu tragen habe, dessen Kind den Grund für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gesetzt habe. Das von der Mutter ausgeübte Pensum von 50 % entspreche dem, was von ihr gemäss Schulstufenmodell verlangt werden könnte, wenn sie ihr viertes Kind nicht bekommen hätte. Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen der Geburt des vierten Kindes und dem Manko. Daher sei der Betreuungsunterhalt vollumfänglich vom Vater der drei gemeinsamen Kinder zu tragen (Urteil BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4).
Diesem Entscheid folgend müsste zunächst festgestellt werden, in welchem Umfang die Berufungsführerin aufgrund der Betreuung von F.________ und G.________ in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt war. Zur Betreuung von F.________ und G.________ ist dem Eheschutzentscheid vom 5. Dezember 2017 nichts zu entnehmen (vgl. KG-act. 1/2, Beschluss KG SZ ZK2 2017 95 vom 16. April 2018, E. 3.b.cc). Von Februar 2017 bis September 2018 galt für die Erwerbsfähigkeit eines hauptbetreuenden Elternteils die 10/16-Regel, wonach diesem ab dem zehnten Lebensjahr des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % und ab dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zumutbar war (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.5). Der jüngere Sohn G.________, geboren am ________, war im Februar 2017 rund zehneinhalb Jahre alt, sodass der Berufungsführerin von Februar 2017 bis September 2018 grundsätzlich ein Pensum von 50 % zumutbar war. Der ältere Sohn F.________, geboren am ________, wurde am 7. Juni 2018 sechzehn Jahre alt, sodass er ab Juli 2018 nicht mehr betreuungsbedürftig im Sinne der 10/16-Regel war. Es kann somit gesagt werden, dass die Berufungsführerin aufgrund der Betreuung von G.________ (und bis im Juni 2018 von F.________) zu 50 % in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt war. E.________, geboren am ________, war bis im September 2018 noch nicht zehnjährig, weshalb der Berufungsführerin im Hinblick auf die Betreuung von E.________ grundsätzlich auch kein Teilzeitpensum zumutbar war. Gemäss eigenen Angaben arbeitete sie zwar mit einem Pensum von 20 % als Selbständigerwerbende, erzielte damit aber im Zeitraum von Februar 2017 bis September 2018 kein Einkommen (Vi-act. A/1, S. 4 f.). Die Anrechnung dieses überobligatorischen Pensums kann unterbleiben, weil dies, wie noch zu zeigen sein wird, keinen Einfluss auf das Ergebnis hätte. Die Ursache für die Erwerbseinschränkung ist demnach bis Ende September 2018 zu 50 % G.________ und zu 50 % E.________ zuzuschreiben.
Seit dem Bundesgerichtsurteil vom 21. September 2018 gilt das Schulstufenmodell, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Im Kanton Schwyz beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis und mit dem 31. Mai das fünfte Altersjahr vollenden, auf den Beginn des nächsten Schuljahres (§ 5 Abs. 1 des Volksschulgesetzes [VSG] vom 19. Oktober 2005, SRSZ 611.210). Der Besuch des Kindergartens ist für ein Jahr obligatorisch (§ 11 Abs. 2 VSG). Die Primarstufe umfasst sechs Jahre (§ 12 Abs. 1 VSG). Demnach wurde G.________, geboren am ________, im Sommer 2012 schulpflichtig, begann im Sommer 2013 die Primarschule und trat – nachdem keine anderen Hinweise ersichtlich sind – im Sommer 2019 in die Sekundarstufe I über. Der Berufungsführerin war demnach im Zusammenhang mit der Betreuung von G.________ ab Oktober 2018 bis August 2019 ein Pensum von 50 % zumutbar. F.________, geboren am ________, war in diesem Zeitpunkt bereits sechzehnjährig und damit nicht mehr betreuungsbedürftig im Sinne der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung. E.________, geboren am ________, wurde im Sommer 2018 schulpflichtig, sodass der Berufungsführerin auch im Hinblick auf die Betreuung von E.________ ein Pensum von 50 % zumutbar war. Die Ursache für das eingeschränkte Arbeitspensum lag demnach bereits in der Betreuung des älteren Kindes G.________, wohingegen die Betreuung von E.________ zu keiner weiteren Einschränkung führte. Weil zwischen dem eingeschränkten Arbeitspensum und der Betreuung von E.________ kein Kausalzusammenhang im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht, schuldet der Berufungsgegner für den Zeitraum von Oktober 2018 bis August 2019 keinen Betreuungsunterhalt. Wie noch aufzuzeigen sein wird, stand der Berufungsführerin in diesem Zeitraum auch zufolge eigener Leistungsfähigkeit kein Betreuungsunterhalt zu.
Die Höhe des für G.________ geschuldeten Betreuungsunterhalts ergäbe sich durch Gegenüberstellung des Bedarfs der Berufungsführerin und ihres Einkommens. Zur effektiven Erwerbstätigkeit der Berufungsführerin hielt der Eheschutzrichter fest, sie führe eine defizitäre Einzelunternehmung, für die sie zu ca. 40 % tätig sei. Das Geschäft habe sie während der Ehe mit Zustimmung und Unterstützung des Ehemannes gegründet und geführt. Sie dürfe während des laufenden Verfahrens auf das vom Ehemann geschenkte Vertrauen in ihr Geschäft sowie dessen ehebedingte Unterstützung zählen. Ihr werde weder ein aktuelles noch ein hypothetisches Einkommen angerechnet (KG-act. 1/3, E. 5). Das Manko der Berufungsführerin bestand damit nicht nur aufgrund der betreuungsbedingten Erwerbseinschränkung. Weil weder ein effektives noch ein hypothetisches (Teilzeit-)Einkommen festgestellt wurde, kann nicht beurteilt werden, ob die Berufungsführerin ihren damaligen Bedarf mit einem ihr nebst der Kinderbetreuung zumutbaren hypothetischen Einkommen bei einem Pensum von 50 % decken könnte. Somit kann die Höhe eines allfälligen Betreuungsunterhalts, d.h. derjenige Teil des Ehegattenunterhalts, der wirtschaftlich gesehen Betreuungsunterhalt darstellt, nicht festgestellt werden.
e) Sodann ist zu beachten, dass vorliegend nur rückwirkende Unterhaltsleistungen zu beurteilen sind und die Ehegatten H.________ eine Saldoklausel vereinbarten. Mangels anderweitiger Angaben wurden im Eheschutzverfahren H.________ keine vorsorglich während laufenden Verfahrens zu leistende Unterhaltsbeiträge angeordnet. Die Vorinstanz legte mit der Eheschutzverfügung vom 5. Dezember 2017 rückwirkend ab 16. März 2016 für die Söhne Barunterhaltsbeiträge und für die Mutter einen persönlichen Unterhaltsbeitrag fest (KG-act. 1/3, E. 9 ff.). Der dagegen erhobenen Berufung kam keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO), sodass die Unterhaltsbeiträge zu leisten waren. Es ist denn auch unbestritten, dass die Berufungsführerin Unterhaltsbeiträge erhielt. Das Kantonsgericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (KG-act. 1/2, Beschluss ZK2 2017 95 vom 16. April 2018 Dispositivziffer 1). Der Einzelrichter schrieb das Eheschutzverfahren H.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2019 als gegenstandslos geworden ab (Vi-act. KB 67), weil sich die Parteien mit der Vereinbarung im Scheidungsverfahren H.________ mit Abschluss, Genehmigung und Erfüllung der Vereinbarung güter-, vorsorge- und ehescheidungsrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche (inklusive Unterhaltsbeiträgen bis 31. Juli 2019 im Rahmen des Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmenverfahrens) unwiderruflich auseinandergesetzt erklärten (Vi-act. KB 15, Vereinbarung Ziffer 9). Die Unterhaltspflicht bestand gemäss (angefochtener) Eheschutzverfügung vom 5. Dezember 2017 und wurde mit dem Endentscheid vom 22. Juli 2019 nicht abgeändert. Nur für den hier einzig relevanten Monat August 2019 wurde der Kindesunterhaltsbeitrag von F.________ mit dem Scheidungsurteil vom 18. Juli 2019 auf Fr. 1’700.00 zzgl. Kinder-/Ausbildungszulagen erhöht (Vi-act. KB 15, Dispositivziffer 5). Folglich leistete der geschiedene Ehemann der Berufungsführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum (Februar 2017 bis August 2019) effektiv Unterhaltszahlungen, wenn auch nicht im geschuldeten Umfang. Die Ehegatten vereinbarten zwar, dass sie erst mit der Erfüllung der Vereinbarung auseinandergesetzt seien. Betreffend die rückständigen Unterhaltsbeiträge ist der Vereinbarung aber keine Erfüllungsbedingung zu entnehmen. Zudem haben die Ehegatten im Scheidungsverfahren ihre gegenseitigen Schulden zu regeln (Art. 205 Abs. 3 ZGB), was auch die ehelichen Unterhaltsansprüche umfasst (Steck/Fankhauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 205 ZGB N 17). Mit dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung erklärten die damaligen Ehegatten demnach, dass sie auch betreffend die ehelichen Unterhaltsbeiträge auseinandergesetzt seien. Dies bedeutet, dass die Berufungsführerin nicht vollständig geleistete Unterhaltsbeiträge nicht mehr nachfordern kann und der geschiedene Ehemann Unterhaltsbeiträge, die sich im Nachhinein aufgrund des vorliegend allenfalls festzulegenden Betreuungsunterhalts als zu hoch erweisen könnten, nicht zurückfordern kann. Deswegen ist nicht auf die grundsätzlich gemäss Eheschutzentscheid vom 5. Dezember 2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge abzustellen, sondern auf die der Berufungsführerin tatsächlich gezahlten Beträge.
f) Für die Monate Februar 2017 bis und mit März 2018 erhielt die Berufungsführerin vom geschiedenen Ehemann jeweils Überweisungen von Fr. 2’200.00 mit dem Vermerk „Alimente 1400 + 1700 Nachehelicher Unterhalt 1900 – Miete 2800“ (Vi-act. KB 66). Der ausstehende Restbetrag des geschuldeten Unterhalts für diesen Zeitraum von Fr. 53‘886.91 (vgl. Vi-act. KB 65) forderte die Berufungsführerin mit dem Betreibungsbegehren vom 13. Februar 2017 ein (Vi-act. KB 23). Der geschiedene Ehemann bezahlte den Betrag (zzgl. Kosten) am 28. März 2018 (vgl. Vi-act. KB 65; Gutschrift vom 5. April 2018, Vi-act KB 66). Für die Monate Februar 2017 bis und mit März 2018 erhielt die Berufungsführerin damit nebst den Kindesunterhaltsbeiträgen monatlich folgende persönliche Unterhaltsbeiträge (KG-act. 1/3, Dispositivziffern 6-8):
1. Februar 2017 bis 30. Juni 2017 Fr. 3’703.00
1. Juli 2017 bis 31. August 2017 Fr. 3’813.00
1. September 2017 bis 31. März 2018 Fr. 4’725.00
Der während bestehender Ehe zu leistende Ehegattenunterhalt (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB) soll die Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln den Anspruch beider Parteien auf eine gleichwertige Lebensführung sicherstellen (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 26). Zum familienrechtlichen Bedarf kommt ein Überschussanteil dazu, sofern ein solcher vorhanden ist (vgl. Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 36a). Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse sprach der Eheschutzrichter der Berufungsführerin einen Überschussanteil von Fr. 630.00 (Februar bis Juni 2017; KG-act. 1/3, E. 9) bzw. von Fr. 740.00 zu (ab Juli 2017; KG-act. 1/3, E. 12 und 13). Der vorliegend zu berechnende Betreuungsunterhalt ist jedoch auf das familienrechtliche Existenzminimum zu beschränken, sodass der Überschuss ausser Betracht zu bleiben hat, weil der Betreuungsunterhalt nur die persönliche Betreuung sicherstellen und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard ermöglichen soll (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; s.o., E. 2.e). Deshalb ist es gerechtfertigt, vorliegend den Überschussanteil der Berufungsführerin nicht als Einkommen anzurechnen. Damit ergeben sich folgende Beträge:
1. Februar 2017 bis 30. Juni 2017 Fr. 3’073.00
1. Juli 2017 bis 31. August 2017 Fr. 3’073.00
1. September 2017 bis 31. März 2018 Fr. 3’985.00
Bei Addierung dieser als Einkommen zu bezeichnenden Leistungen mit dem der Berufungsführerin von der Vorinstanz angerechneten und nicht monierten Erwerbseinkommen ergeben sich folgende anzurechnende Einkommen der Berufungsführerin:
1. Februar 2017 bis 30. Juni 2017 Fr. 3’073.00
1. Juli 2017 bis 31. August 2017 Fr. 3’073.00
1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 3’985.00
1. Januar 2018 bis 31. März 2018 Fr. 3’985.00 + Fr. 145.00 = Fr. 4’130.00
g) Die Berufungsführerin macht geltend, ihr sei im Eheschutzverfahren ein erweiterter Bedarf mit zusätzlichen Positionen im Gesamtbetrag von Fr. 431.26 zugestanden worden, der von den Unterhaltszahlungen abgezogen werden müsse (KG-act. 1, S. 8).
h) Für das Jahr 2017 bezifferte die Vorinstanz den Bedarf der Berufungsführerin auf Fr. 1’967.55 (angef. Verfügung, E. 30). Der Unterhaltsbeitrag für das Kind soll auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Massgebend für die Lebensstellung ist der effektiv gelebte Lebensstandard. Die Leistungsfähigkeit beurteilt sich anhand der zur Verfügung stehenden Geldmittel (Michel/Ludwig, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 285 ZGB N 5). Die Höhe des Unterhaltsbeitrags hängt damit neben der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person auch von den finanziellen Umständen des unterhaltsberechtigten Elternteils ab (BGE 126 III 353 E. 2.b). Die Höhe der Ehegattenunterhaltsbeiträge entspricht dem damaligen Lebensstandard der Berufungsführerin und stellt ihre finanzielle Leistungsfähigkeit dar. E.________ hat Anspruch darauf, am Lebensstandard ihrer Mutter teilzunehmen. Deshalb sind die Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht um die Positionen des erweiterten Bedarfs zu kürzen.
i) Bei dem von der Vorinstanz festgestellten Bedarf der Berufungsführerin für das Jahr 2017 von Fr. 1’967.55 (Grundbetrag Fr. 1’350.00, Krankenkassenprämie Fr. 222.25, Steuern Fr. 311.00, VVG Fr. 84.30; angef. Urteil, E. 30) moniert die Berufungsführerin, die ausgewiesenen Kommunikationskosten von Fr. 150.00 seien ebenfalls zu berücksichtigen. Zudem erhöhe sich die Steuerlast, weil ein Betreuungsunterhalt zuzusprechen sei (KG-act. 1, S. 11). Dem angefochtenen Urteil sind keine Erwägungen zu den Kommunikationskosten zu entnehmen (vgl. angef. Urteil, E. 30). Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist der Bedarf auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Eltern gehört dazu typischerweise eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Berufungsführerin machte monatliche Kosten für das Mobiltelefon-Abo von Fr. 85.00 zuzüglich Kosten für Fernsehen und Internet von monatlich Fr. 65.00, total Fr. 150.00, geltend (Vi-act. A/3, S. 9). Die Kosten des Mobiltelefon-Abos sind mit der Rechnung vom 10. August 2016 belegt (Vi-act. KB 21), wohingegen der Betrag für das Internet nicht ersichtlich ist. Der Liste der Einzeltransaktionen zum Kontoauszug des KMU-Kontos I.________ vom 16. August 2018 (Vi-act. KB 16) ist zu entnehmen, dass regelmässig Zahlungen an Salt Mobile ausgeführt wurden, sodass der Einwand des Berufungsgegners, die Kosten für das Mobiltelefon würden über die Firma I.________ bezahlt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (Vi-act. A/4, S. 9), zutrifft. Werden die Mobiltelefonkosten von der Unternehmung bezahlt, sind diese nicht ein zweites Mal im persönlichen Bedarf der Berufungsführerin aufzuführen. Die Fernseh- und Internetkosten können mangels Beleg ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Wie noch festzustellen sein wird, ist nur für drei Monate ein Betreuungsunterhalt zuzusprechen, sodass sich der Betrag für die Steuern der Berufungsführerin höchstens geringfügig erhöhen würde, weshalb auf eine Anpassung zu verzichten ist. Damit bleibt es beim Bedarf der Berufungsführerin für das Jahr 2017 von Fr. 1’967.55.
Für das Jahr 2018 errechnete die Vorinstanz einen Bedarf der Berufungsführerin von Fr. 1’824.35 (Grundbetrag Fr. 1’350.00, Krankenkassenprämien Fr. 126.35, Steuern Fr. 348.00; angef. Urteil E. 32). Die Berufungsführerin macht geltend, sie habe in diesem Jahr keine Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten und die Steuerlast falle in gleichem Umfang wie im Vorjahr an (KG-act. 1, S. 13). Die Krankenversicherungspolice 2018, auf welche die Berufungsführerin verweist, enthält keine Angaben zu einer allfälligen Prämienverbilligung (Vi-act. KB 11). Die Prämienrechnung 2018 für die Berufungsführerin ist den Beilagen nicht zu entnehmen. In der Steuererklärung 2018 deklarierte die Berufungsführerin Prämienverbilligungen von total Fr. 4’883.00 (Vi-act. KB 29, S. 17). Abzüglich der Prämienverbilligungen der Kinder von insgesamt Fr. 4’662.00 (E.________ Vi-act. KB 25, G.________ Vi-act. KB 47, J.________ Vi-act. KB 48, F.________ Vi-act. KB 49) verbleibt ein Betrag von Fr. 221.00, den die Berufungsführerin als Prämienverbilligung für sich selber erhalten haben muss. Die monatliche Krankenkassenprämie der Berufungsführerin für das Jahr 2018 inklusive VVG-Beitrag, abzüglich Prämienverbilligung von Fr. 18.40 pro Monat, beträgt somit Fr. 288.50 (Vi-act. KB 11). Wie bereits im Vorjahr ist wegen antizipierter Geringfügigkeit auch im Jahr 2018 kein höherer Steuerbetrag anzurechnen. Damit beläuft sich der Bedarf der Berufungsführerin für das Jahr 2018 neu auf Fr. 1’986.50 (Grundbetrag Fr. 1’350.00, Krankenkassenprämien Fr. 288.50, Steuern Fr. 348.00). Im Übrigen würde sich am Ergebnis auch nichts ändern, wenn der Berufungsführerin keine Prämienverbilligung angerechnet würde (siehe nachfolgende Erwägung).
j) Bei der Gegenüberstellung der als Einkommen anrechenbaren finanziellen Mittel der Berufungsführerin und ihrem Bedarf ergibt sich Folgendes:
1. Februar 2017 bis 30. Juni 2017
Einkommen Fr. 3’073.00
Bedarf Fr. 1’967.55
Überschuss Fr. 1'105.45
1. Juli 2017 bis 31. August 2017
Einkommen Fr. 3’073.00
Bedarf Fr. 1’967.55
Überschuss Fr. 1’105.45
1. September 2017 bis 31. Dezember 2017
Einkommen Fr. 3’985.00
Bedarf Fr. 1’967.55
Überschuss Fr. 2’017.45
1. Januar 2018 bis 31. März 2018
Einkommen Fr. 4’130.00
Bedarf Fr. 1’986.50
Überschuss Fr. 2’143.50
Demzufolge konnte die Berufungsführerin im Zeitraum von Februar 2017 bis März 2018 ihren Bedarf mit ihrem Einkommen decken, sodass kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen ist.
k) Ab April 2018 standen der Berufungsführerin Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 1’024.50 zzgl. Kinderzulage von Fr. 250.00 für F.________ und von Fr. 1’084.50 zzgl. Kinderzulage von Fr. 200.00 für G.________ sowie persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4’725.00, d.h. total Fr. 7‘284.00 zu (KG-act. 1/3, Dispositivziffer 8). Ab dem 4. August 2018 entfiel der Unterhaltsbeitrag für G.________, weil dieser unter die Obhut seines Vaters gestellt wurde (KG-act. 1/4, Dispositivziffer 3). Im August 2019 betrug der Unterhaltsbeitrag für F.________ Fr. 1’700.00 (zzgl. KZ; Vi-act. KB 15, Dispositivziffer 5). Dem Kontoauszug der Berufungsführerin sind in diesem Zeitraum folgende Überweisungen des geschiedenen Ehemannes zu entnehmen (Vi-act. KB 72):
Datum Betrag Vermerk
26.03.2018 Fr. 4’282.80 Unterhalt 6834.00 abzüglich
Wohnkosten 1340.70 Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50 Bonuskürzung 250
24.07.2018 Fr. 2’000.00 Unterhalt pauschal 2000.-
zusätzlich bezahlt: - Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
24.08.2018 Fr. 2’000.00 Unterhalt pauschal 2000.-
zusätzlich bezahlt: - Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
24.09.2018 Fr. 2’000.00 Unterhalt pauschal 2000.-
zusätzlich bezahlt: - Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
24.10.2018 Fr. 2’000.00 Unterhalt pauschal 2000.-
zusätzlich bezahlt: - Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
26.11.2018 Fr. 2’000.00 Unterhalt pauschal 2000.-
zusätzlich bezahlt: - Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
10.12.2018 Fr. 223.42
24.12.2018 Fr. 1’536.15 Unterhalt pauschal 2000.-
zusätzlich bezahlt: - K.________ Anschluss 463.85 – Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
24.01.2019 Fr. 2’000.00 Unterhalt pauschal 2000.-
zusätzlich bezahlt: - Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
25.02.2019 Fr. 1’822.90 Unterhalt pauschal 2000.-
(abz. Kaminfeger). zusätzlich bezahlt: - Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
25.03.2019 Fr. 1’876.10 Unterhalt pauschal 2000.-
(abz. Feuerungskontr.). zusätzlich bezahlt: - Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
24.04.2019 Fr. 2’000.00 Unterhalt pauschal 2000.-
zusätzlich bezahlt: - Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
24.05.2019 Fr. 2’000.00 Unterhalt pauschal 2000.-
zusätzlich bezahlt: - Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
03.06.2019 Fr. 497.05 F.________ Anteil KK
24.06.2019 Fr. 2’000.00 Unterhalt pauschal 2000.-
zusätzlich bezahlt: - Wohnkosten 1340.70 – Kia Leasing, Vers. VAmt 960.50
31.07.2019 Fr. 1’950.00 Alimente F.________
Die zusätzlich bezahlten Wohnkosten rechnete der Eheschutzrichter zur Hälfte mit Fr. 670.34 dem Bedarf der Berufungsführerin und zu je 1/8 mit Fr. 167.50 ihren vier Kindern (J.________, F.________, G.________, E.________) an (KG-act. 1/3, E. 7 und 13). Der vom geschiedenen Ehemann nicht geschuldete Anteil an den Wohnkosten von J.________ und E.________ sowie der ab 4. August 2018 entfallene Anteil von G.________ sind der Berufungsführerin als Unterhaltzahlung anzurechnen, zumal ihr diese Beträge effektiv zur Verfügung standen. Die Leasingkosten für das Fahrzeug Kia wies der Eheschutzrichter im massgebenden Zeitraum dem Bedarf der Berufungsführerin zu, sodass deren Bezahlung ebenfalls eine Unterhaltszahlung darstellt. Die Zahlungen sind nicht auf die verschiedenen Unterhaltsgläubiger (F.________, G.________, Berufungsführerin) aufgeteilt. Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht jedoch den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Daraus ergibt sich, dass zuerst der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und schliesslich der Volljährigenunterhalt zu decken ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Daher sind die Zahlungen zunächst auf die Kindesunterhaltsbeiträge anzurechnen und den Rest als persönlicher Unterhalt der Berufungsführerin zu bezeichnen, sodass sich Folgendes ergibt:
Leistung total Unterhaltsbeitrag (inkl. KZ)
26.03.2018 Fr. 6’334.00 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 1’084.50 G._____ + Fr. 200.00
Fr. 3’775.00 Berufungsführerin
24.07.2018 Fr. 4’301.20 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’026.70 Berufungsführerin
24.08.2018 Fr. 4’301.20 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’026.70 Berufungsführerin
24.09.2018 Fr. 4’301.20 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’026.70 Berufungsführerin
24.10.2018 Fr. 4’301.20 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’026.70 Berufungsführerin
26.11.2018 Fr. 4’301.20 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’026.70 Berufungsführerin
10.12.2018 Fr. 223.42 Fr. 223.42 Berufungsführerin
24.12.2018 Fr. 4’765.05 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’490.55 Berufungsführerin
24.01.2019 Fr. 4’301.20 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’026.70 Berufungsführerin
25.02.2019 Fr. 4’301.20 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’026.70 Berufungsführerin
25.03.2019 Fr. 4’301.20 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’026.70 Berufungsführerin
24.04.2019 Fr. 4’301.20 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’026.70 Berufungsführerin
24.05.2019 Fr. 4’301.20 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’026.70 Berufungsführerin
03.06.2019 Fr. 497.05 Fr. 497.05 Berufungsführerin
24.06.2019 Fr. 4’301.20 Fr. 1’024.50 F._____ + Fr. 250.00
Fr. 3’026.70 Berufungsführerin
31.07.2019 Fr. 1’950.00 Fr. 1’700 F._____ + Fr. 250.00
Von den der Berufungsführerin als Unterhalt zugewiesenen Leistungen ist wie im vorhergehenden Jahr der Überschussanteil von Fr. 740.00 (KG-act. 1/3, E. 12 und 13) abzuziehen. Hinzuzurechnen ist sodann das der Berufungsführerin von der Vorinstanz angerechnete und nicht monierte Erwerbseinkommen. Daraus ergeben sich die folgenden Einkommen (bei Anrechnung der im Voraus zahlbaren Unterhaltsleistungen auf den Folgemonat):
Unterhalt Erwerb Total
April 2018 Fr. 3’035.00 Fr. 145.00 Fr. 3’180.00
Mai 2018 Fr. 0.00 Fr. 145.00 Fr. 145.00
Juni 2018 Fr. 0.00 Fr. 145.00 Fr. 145.00
Juli 2018 Fr. 0.00 Fr. 145.00 Fr. 145.00
August 2018 Fr. 2’286.70 Fr. 145.00 Fr. 2’431.70
September 2018 Fr. 2’286.70 Fr. 145.00 Fr. 2’431.70
Oktober 2018 Fr. 2’286.70 Fr. 145.00 Fr. 2’431.70
November 2018 Fr. 2’286.70 Fr. 145.00 Fr. 2’431.70
Dezember 2018 Fr. 2’286.70 Fr. 145.00 Fr. 2’655.12
Fr. 223.42
Januar 2019 Fr. 2’750.55 Fr. 2’108.00 Fr. 4’858.55
Februar 2019 Fr. 2’286.70 Fr. 2’108.00 Fr. 4’394.70
März 2019 Fr. 2’286.70 Fr. 2’108.00 Fr. 4’394.70
April 2019 Fr. 2’286.70 Fr. 2’108.00 Fr. 4’394.70
Mai .2019 Fr. 2’286.70 Fr. 2’108.00 Fr. 4’394.70
Juni 2019 Fr. 2’286.70 Fr. 2’108.00 Fr. 4’891.75
Fr. 497.05
Juli 2019 Fr. 2’286.70 Fr. 2’108.00 Fr. 4’394.70
August 2019 Fr. 0.00 Fr. 2’108.00 Fr. 2’108.00
l) Wie bereits festgehalten, beträgt der Bedarf der Berufungsführerin für das Jahr 2018 neu Fr. 1’986.50 (Grundbetrag Fr. 1’350.00, Krankenkassenprämien Fr. 288.50, Steuern Fr. 348.00).
Für das Jahr 2019 rechnete die Vorinstanz denselben Bedarf der Berufungsführerin wie im Jahr 2018, d.h. Fr. 1’824.35, an (angef. Urteil, E. 33). Die Berufungsführerin bringt für das Jahr 2019 keine über ihre Ausführungen betreffend das Jahr 2018 hinausgehenden Rügen vor, sodass auf die obigen Erwägungen verwiesen werden kann. Einzig die Krankenkassenprämie ist anzupassen (Prämie Fr. 338.10 abzgl. Verbilligung von Fr. 211.75 = Fr. 126.35; Vi-act. KB 26). Der Bedarf der Berufungsführerin für das Jahr 2019 beträgt damit Fr. 1’824.35 (Grundbetrag Fr. 1’350.00, Krankenkassenprämien Fr. 126.35, Steuern Fr. 348.00).
m) Bei der Gegenüberstellung des Einkommens und des Bedarfs der Berufungsführerin ergibt sich Folgendes (bei Anrechnung der vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge auf den Folgemonat):
Einkommen Bedarf Differenz
April 2018 Fr. 3’180.00 Fr. 1’986.50 Fr. 1’193.50
Mai 2018 Fr. 145.00 Fr. 1’986.50 Fr. -1’841.50
Juni 2018 Fr. 145.00 Fr. 1’986.50 Fr. -1’841.50
Juli 2018 Fr. 145.00 Fr. 1’986.50 Fr. -1’841.50
August 2018 Fr. 2’431.70 Fr. 1’986.50 Fr. 445.20
September 2018 Fr. 2’431.70 Fr. 1’986.50 Fr. 445.20
Oktober 2018 Fr. 2’431.70 Fr. 1’986.50 Fr. 445.20
November 2018 Fr. 2’431.70 Fr. 1’986.50 Fr. 445.20
Dezember 2018 Fr. 2’655.12 Fr. 1’986.50 Fr. 668.62
Januar 2019 Fr. 4’858.55 Fr. 1’824.35 Fr. 3’034.20
Februar 2019 Fr. 4’394.70 Fr. 1’824.35 Fr. 2’570.35
März 2019 Fr. 4’394.70 Fr. 1’824.35 Fr. 2’570.35
April 2019 Fr. 4’394.70 Fr. 1’824.35 Fr. 2’570.35
Mai 2019 Fr. 4’394.70 Fr. 1’824.35 Fr. 2’570.35
Juni 2019 Fr. 4’891.75 Fr. 1’824.35 Fr. 3’067.40
Juli 2019 Fr. 4’394.70 Fr. 1’824.35 Fr. 2’570.35
August 2019 Fr. 2’108.00 Fr. 1’824.35 Fr. 283.65
Die Berufungsführerin wies in den Monaten Mai, Juni und Juli 2018 ein Manko von je Fr. 1’841.50 aus. In diesem Umfang hatte sie Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt. In den übrigen Monaten konnte sie ihren Bedarf selber decken, sodass kein Betreuungsunterhalt anfiel.
Wie bereits festgehalten, war der Betreuungsunterhalt in diesem Zeitraum im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4) zu je 50 % durch die Betreuung von F.________ und G.________ sowie E.________ verursacht. Die Hälfte des ungedeckten Bedarfs der Berufungsführerin für die Monate Mai, Juni und Juli 2018 beträgt je Fr. 920.75 (1/2 von Fr. 1’841.50). Der Berufungsgegner verfügte in diesen Monaten nach Abzug seines Bedarfs von Fr. 3’630.25 (angef. Urteil, E. 39) und des von der Vorinstanz nicht abgeänderten und von der Berufungsführerin zweitinstanzlich nicht mehr monierten Barunterhaltsbeitrages für E.________ von Fr. 1’100.00 (angef. Urteil, E. 42) von seinem Einkommen von Fr. 8’552.00 (angef. Urteil, E. 38) über einen Überschuss von Fr. 3’821.75, sodass er die Betreuungsunterhaltsbeiträge bezahlen kann. Demzufolge ist der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin als Betreuungsunterhalt für E.________ für die Monate Mai, Juni und Juli 2018 je Fr. 920.75 (1/2 von Fr. 1’841.50) zu bezahlen. Die Berufung ist in diesem Umfang gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
3. Die Berufungsführerin beantragt die Neuverteilung der erstinstanzlichen Kosten (KG-act. 1). Der Vorderrichter auferlegte die Kosten vollumfänglich der unterliegenden Berufungsführerin (angef. Urteil, E. 45) und verpflichtete sie zur Entschädigung des Berufungsgegners (angef. Urteil, E. 46). Die Berufungsführerin führte aus, das Verfahren habe Kindesunterhalt zum Gegenstand. Die Rechtsprechung hierzu habe sich während des Verfahrens massgeblich weiterentwickelt. Deshalb wäre es selbst bei ihrem Unterliegen angebracht gewesen, die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, zumal der Berufungsgegner wesentlich leistungsfähiger sei (KG-act. 1, S. 16).
Abgesehen von einem vorstehend festgestellten Teilbetrag für die Monate Mai, Juni und Juli 2018 unterlag die Berufungsführerin mit ihren erstinstanzlichen Anträgen. Die Prozesskosten waren daher grundsätzlich der unterliegenden Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann insbesondere in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). Die vorliegende Unterhaltsangelegenheit ist zwar ein familienrechtliches Verfahren, die Parteien waren aber nie miteinander verheiratet, sodass die eheliche Beistandspflicht kein Grund für ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen sein kann. Zudem wurden die Unterhaltsbeiträge nicht erstmals beurteilt. Die Berufungsführerin strengte vielmehr ein Verfahren betreffend Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen an und dies auch nur rückwirkend für einen begrenzten Zeitraum. Insofern erscheint die Kostenauflage an die nahezu vollständig unterliegende Berufungsführerin trotz der besseren finanziellen Verhältnisse des Berufungsgegners nicht unangemessen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
4. Die Berufung ist in einem geringen Teil gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, was bedeutet, dass die Berufungsführerin nahezu vollständig unterliegt. Wie bereits bei den erstinstanzlichen Kosten erscheint auch für das Berufungsverfahren eine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der Kostenverteilung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht angemessen. Die Kosten sind vielmehr der als unterliegend geltenden Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss hat die Berufungsführerin zudem den Berufungsgegner zu entschädigen. Für Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 (§ 9 Abs. 1 GebTRA), im Berufungsverfahren 20 bis 60 % davon, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6’000.00 (§ 11 GebTRA). Für die knapp 14-seitige Berufungsantwort (KG-act. 8) und ein Kurzschreiben (KG-act. 21) erscheint angesichts der eher schwierigen Unterhaltsfragen, die jedoch auf einen beschränkten Zeitraum und nur rückwirkend geltend gemacht wurden, eine Entschädigung von Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Juni 2021 (ZEV 2020 002) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 18. Juni 2014 wird dahingehend ergänzt, als der Beklagte verpflichtet wird, zusätzlich zu den Barunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffern 3.1-3.3 für die Tochter E.________, geboren am ________, Betreuungsunterhalt zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides:
- rückwirkend für Mai bis Juli 2018 monatlich Fr. 920.75.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
20. April 2023 kau
ZK1 2021 43
§ 45 JG
5A_704/2015
5A_730/2020
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377
ZK2 2017 95
5A_378/2021
5A_378/2021
ZK2 2017 95
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
§ 5 VSG
§ 11 VSG
§ 12 VSG
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
ZK2 2017 95
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
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Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
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5A_378/2021
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§ 9 GebTRA
§ 11 GebTRA
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