ZK1 2021 45
Kammer
2. Dezember 2022Deutsch19 min
A. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) und C.________ (nachfolgend: Kläger) schlossen am 31. Mai 2019 einen Personalverleih-Einsatzvertrag gestützt auf welchen der Kläger ab dem 3. Juni 2019 einen Einsatz bei der E.________ AG leistete (Vi-KB 2 und 5). Die vertraglich vorgesehene Maximaldauer des Einsatzes von drei Monaten (Vi-KB 5) wurde in beidseitigem Einvernehmen der Parteien auf einen unbefristeten Einsatz abgeändert.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 2. Dezember 2022
ZK1 2021 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2021, ZEV 2020 41);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) und C.________ (nachfolgend: Kläger) schlossen am 31. Mai 2019 einen Personalverleih-Einsatzvertrag gestützt auf welchen der Kläger ab dem 3. Juni 2019 einen Einsatz bei der E.________ AG leistete (Vi-KB 2 und 5). Die vertraglich vorgesehene Maximaldauer des Einsatzes von drei Monaten (Vi-KB 5) wurde in beidseitigem Einvernehmen der Parteien auf einen unbefristeten Einsatz abgeändert.
Am 23. September 2019 erlitt der Kläger einen Unfall. In der Folge erbrachte die SUVA, Unfallversicherung des Klägers, die gesetzlichen Versicherungsleistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 15. November 2019 ein, da sie die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr als unfallkausal einstufte und somit zu Lasten der Krankenversicherung gehen würden (Vi-KB 7). Der Kläger war vom 24. September 2019 bis 6. Oktober 2019 sowie vom 8. Oktober 2019 bis 6. März 2020 arbeitsunfähig (Vi-KB 6) und bezog ab 7. März 2020 Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung (Vi-KB 11).
Die Beklagte meldete den Kläger am 2. Dezember 2019 bei der Krankentaggeldversicherung (F.________ AG) an, die ihre Leistungspflicht mit E-Mail vom 28. Februar 2020 ab 16. Oktober 2019 ablehnte (Vi-KB 9 und 10).
B. Der Kläger gelangte am 10. März 2020 an das Vermittleramt Höfe und beantragte unter anderem die Verpflichtung der Beklagten, ihm den ausstehenden Lohn ab 16. November 2019 zu bezahlen (Vi-KB 4). Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 27. Mai 2020 (Vi-KB 4) reichte der Kläger mit Eingabe vom 12. Juni 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage ein. Er änderte seine Rechtsbegehren anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021 und beantragte die Verpflichtung der Beklagten, ihm Fr. 22‘920.84 brutto zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juni 2020 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive ausdrücklich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Nach Durchführung des Verfahrens erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 12. Juli 2021 folgendes Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 18‘336.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juni 2020 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittel]
5.
[Zufertigung]
C. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 7. September 2021 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1.
Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 12. Juli 2021 aufzuheben und die klägerischen Begehren abzuweisen.
2.
Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) in sämtlichen Instanzen zu Lasten des Klägers. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei vor Eröffnung des Entscheides die Gelegenheit zu geben, seine Aufwendungen in Form einer detaillierten Kostennote geltend zu machen.
Mit Berufungsantwort vom 8. Oktober 2021 beantragte der Kläger, die Berufung sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, unter Entschädigungsfolgen – und allenfalls auch unter Kostenfolgen – inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten (KG-act. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte habe sich durch den Einsatzvertrag mit Einschluss des GAV G.________ verpflichtet, für den Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (des Klägers) eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Vertraglich geschuldet sei eine Kranktaggeldversicherung ohne Ausschluss der Bezugsberechtigung bei Auslandaufenthalt. Da die Beklagte keine entsprechende Krankentaggeldpolice abgeschlossen habe, werde sie für die ausgefallene Krankentaggeldleistung schadenersatzpflichtig. Die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachte und auch ausgewiesene Lohnersatzleistung von Fr. 22‘920.84 (76 Arbeitstage x Tagesverdienst von Fr. 301.59) nicht substanziiert bestritten. Gemäss der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung seien aber nur 80 % des letzten vereinbarten Bruttolohnes als Krankentaggeld auszubezahlen. Daher betrage der Schaden aus der ausgefallenen Krankentaggeldversicherung 80 % des Bruttolohnes, mithin Fr. 18‘336.65, der dem Kläger auszubezahlen sei, da Krankentaggelder nicht AHV-pflichtig seien. Diese Forderung sei mit 5 % ab Anhängigmachung der Klage vom 15. Juni 2020 zu verzinsen (angef. Urteil, E. 5.7-5.9).
2.
Es ist unbestritten und steht gestützt auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen fest, dass die F.________ AG mit Schreiben vom 26. August 2021 Rechtsanwalt H.________ in welcher Anwaltskanzlei der beklagtische Rechtsvertreter tätig ist, mitteilte, sie sei mit Bezug auf den Krankheitsfall des Klägers leistungspflichtig und werde für die Zeit vom 16. November 2019 bis 6. März 2020 Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 20'880.30 erbringen, welchen Betrag sie per 31. August 2021 auf das Konto von Rechtsanwalt H.________ überwies (KG-act. 1/2-1/4; KG-act. 1, S. 5 N 15; KG-act. 5, S. 7). Somit trifft das Vorbringen der Beklagten zu, wonach sie – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – eine Kranktaggeldversicherung ohne Ausschluss der Bezugsberechtigung bei Auslandaufenthalt gesetzeskonform abgeschlossen habe (KG-act. 1, S. 6 N 23, S. 8 N 30 sowie S. 10 f. N 40 und 42-44). Insoweit ist der Beklagten somit keine vertragliche Pflichtverletzung vorzuwerfen und sie wird deswegen nicht schadenersatzpflichtig nach Art. 97 ff. Abs. 1 OR. Der Kläger bestreitet überdies die Rüge der Beklagten nicht, wonach die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime verletzt habe, indem sie ohne entsprechende Behauptung des Klägers davon ausgegangen sei, dass die Beklagte eine falsche Krankentaggeldpolice abgeschlossen habe (KG-act. 1, S. 6 N 19; KG-act. 5, S. 8-11 N 14-18).
3.
Die Beklagte bringt vor, der Kläger habe in der Klageschrift weder seine Ansprüche substanziiert noch deren Anspruchsgrundlage genannt. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Kläger seine Ansprüche als „Lohnforderung“ bzw. als „Anspruch auf Lohnfortzahlung während Krankheit“ betitelt. Der Kläger habe sich auf eine falsche Anspruchsgrundlage gestützt, da die Lohnfortzahlungspflicht nicht wieder auflebe, sondern der Arbeitnehmer vielmehr einen Anspruch auf Ersatz der gesamten ausgefallenen Versicherungsleistungen habe, wenn der Arbeitgeber entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung keinen Versicherungsvertrag abschliesse oder die Versicherung aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenen Grund nicht leistungsfähig werde (KG-act. 1, S. 10 f. N 43 und 45). Die Beklagte habe am 2. Dezember 2019 den Kläger bei der Krankentaggeldversicherung (F.________ AG) angemeldet, womit der Fall für sie abgeschlossen gewesen sei, weil der Fall zwischen der F.________ AG und der versicherten Person (dem Kläger) abgewickelt werde. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Der Kläger hätte gegen die F.________ AG vorgehen müssen, als diese ihre Leistungspflicht mit E-Mail vom 28. Februar 2020 (per 16. Oktober 2019) zu Unrecht abgelehnt habe, weil er – entgegen der Annahme der F.________ AG – bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Der Kläger habe es unterlassen, seine primären Ansprüche gegen die F.________ AG einzutreiben und stattdessen von der subsidiär haftenden Beklagten die „Lohnforderung“ verlangt. Durch diese Unterlassung habe sich der Kläger „selbstverschuldeterweise um seine berechtigten Primäransprüche gebracht“. Daher dürfe die subsidiäre Haftung der Beklagten nicht zum Zuge kommen (KG-act. 1, S. 11 f. N 46).
Der Kläger entgegnet, es gehe vorliegend nicht mehr um die Frage, ob die Beklagte den Kläger korrekt krankentaggeldversichert habe oder nicht. Durch ihr Verhalten nach der am 2. Dezember 2019 erfolgten Anmeldung des Klägers bei der Krankentaggeldversicherung vom 2. Dezember 2019 habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten verletzt und werde entsprechend schadenersatzpflichtig. Die Beklagte dürfe die zwischenzeitlich von der F.________ AG an ihren Rechtsvertreter ausbezahlten Krankentaggelder von Fr. 20‘880.30 nicht zurückbehalten und mit dessen angeblichen und nicht ausgewiesenen Kosten verrechnen, sondern müsse diese Gelder dem Kläger vollumfänglich weiterleiten (KG-act. 5, S. 6 N 9, S. 9 N 15, S. 13 N 21 und S. 17 N 28), da es sich bei Art. 87 VVG um ein Forderungsrecht bzw. nicht um eine Forderungspflicht des Versicherungsnehmers handle (KG-act. 5, S. 19 N 31). Der Kläger habe seine Ansprüche anlässlich der Hauptverhandlung substanziiert begründet und beziffert, was die Beklagte nicht rechtsgenüglich bestritten und auch die Vorinstanz festgestellt habe (KG-act. 5, S. 17 f. N 29). Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger gegen die Anspruchsverweigerung der F.________ AG weiter hätte vorgehen können. Die F.________ AG habe ihren Entscheid erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils in Wiedererwägung gezogen. Der Kläger habe die Leistungsverweigerung der F.________ AG nicht verursacht. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als gegen seine Arbeitgeberin vorzugehen, zumal er für die Zeit vom 16. November 2019 bis 6. März 2020 nachweislich weder Lohn- noch Taggeldzahlungen erhalten habe (KG-act. 5, S. 18 f. N 31).
a) Fest steht, dass die F.________ AG zufolge Krankheit des Klägers vom 16. November 2019 bis 6. März 2020 per 31. August 2021 Taggeldleistungen von Fr. 20‘880.30 auf das Konto der Anwaltskanzlei überwies, in welcher der beklagtische Rechtsvertreter tätig ist (vgl. E. 2 vorne). Zu prüfen ist, ob die Beklagte diese Gelder dem Kläger weiterzuleiten hat. Dies bis zum Umfang des von der Vorinstanz gesprochenen Betrags von Fr. 18‘336.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juni 2020, weil der Kläger mit Berufungsantwort lediglich die Abweisung der Berufung bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juli 2021 beantragt (KG-act. 5, S. 2) und auch im Rahmen der vorliegend anzuwendenden gemässigten Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) uneingeschränkt zu beachten ist, sodass dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden kann als er verlangt (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, vor Art. 243-247 ZPO N 7 und Art. 247 N 21). Es kann deshalb offenbleiben, wie es sich um die vom Kläger im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüche verhält, da sie auf einem anderen, nicht mehr gegebenen Sachverhalt beruhen.
b) Bei einer Kollektivtaggeldversicherung besteht keine vertragliche Beziehung zwischen dem Versicherer und den versicherten Arbeitnehmenden. Letztere sind als Versicherte anspruchsberechtigt, aber nicht Vertragspartei (Pärli/Hug, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, 2014, N 15.45; BGer, Urteil 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c). Gemäss Art. 95a VVG, der Art. 87 aVVG ersetzt, steht demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen wurde, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu. Diese Bestimmung ist für die Taggeldversicherung nach KVG analog anwendbar (Pärli/Hug, a.a.O., N 15.47). Nicht die Arbeitgeberin, sondern die Versicherung ist gegenüber dem versicherten Arbeitnehmenden zur Leistung von Taggeldern verpflichtet. Indem die Arbeitgeberin eine Taggeldversicherung nach Art. 324a Abs. 4 OR abschliesst, befreit sie sich von ihrer Lohnzahlungspflicht für die Dauer der Krankheit des Arbeitnehmenden (BGer, Urteil 4A_514/2018 vom 28. November 2018 E. 2.2). Der Arbeitgeber kann über ihn ausbezahlte Unfalltaggelder jedoch nicht mit eigenen Forderungen gegenüber den Arbeitnehmenden verrechnen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, Art. 324a/b N 31). Verweigert der Versicherer die Versicherungsleistung, weil er einen Versicherungsvorbehalt anbrachte oder das Vorliegen einer Krankheit verneint, lebt zudem gemäss herrschender Lehre der Lohnfortzahlungsanspruch wieder auf (Zimmermann, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, in Bohnet et al., Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht Band/Nr. 40, 2022, N 403 mit Hinweisen).
c) Dass der Kläger gestützt auf Art. 95a VVG berechtigt ist, von der F.________ AG die vollständige Auszahlung der Krankentaggelder von Fr. 20‘880.30 zu verlangen, was er bis anhin offenbar nicht tat, ändert nichts daran, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der F.________ AG in der erwähnten Höhe erhaltenen Taggelder dem Kläger ohne Verrechnungseinrede weiterzuleiten, weil Letzterer als Versicherter und nicht die Beklagte an der Versicherungsleistung anspruchsberechtigt ist. Es steht der Beklagten nicht zu, die von der F.________ AG ihr ausbezahlten Krankentaggelder mit allfälligen eigenen Forderungen gegenüber dem Kläger zu verrechnen. Zum einen darf der Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, es sei denn, die Ersatzforderung betreffe absichtlich zugefügten Schaden durch den Arbeitnehmer (Art. 343b Abs. 2 OR). Unpfändbar ist Erwerbseinkommen jeder Art, sofern es für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Weil die Taggelder der F.________ AG an die Stelle der Lohnzahlung der Beklagten treten, darf diese die erhaltenen Taggelder nicht mit allfälligen Gegenforderungen verrechnen, soweit die Taggelder für den Unterhalt des Klägers notwendig sind. Zum anderen legt die Beklagte nicht dar, dass die übrigen Verrechnungsvoraussetzungen nach Art. 120 ff. OR erfüllt sein sollen. Diese sind denn auch schon deshalb nicht erfüllt, weil es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Eine Verrechnung ist nur zulässig, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet. Bei einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung haben die Versicherten einen direkten Anspruch (Müller, in: Lüchinger/Oser, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 120 OR N 5 f.). Auch deshalb ist die Beklagte nicht berechtigt, die von der F.________ AG erhaltenen Taggelder mit allfälligen eigenen Forderungen zu verrechnen. Ohnehin lebte die Lohnfortzahlungspflicht wieder auf, als die F.________ AG die Versicherungsleistung verweigerte. Daher ist das Urteil der Vorinstanz, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger Fr. 18‘336.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juni 2020 zu bezahlen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings muss sich der Kläger allfällige von der Beklagten ihm bereits weitergeleitete Krankentaggelder anrechnen lassen. Es sind dies nach den Angaben des Klägers Fr. 9‘942.35 (Fr. 20‘880.30 ./. Fr. 10‘937.95), die der beklagtische Rechtsvertreter dem Kläger am 17. September 2021 überwiesen haben soll (KG-act. 5, S. 7 f. N 12; KG-act. 5/1 und 5/2). Daher ist in Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 12. Juli 2021 die Berufung der Beklagten abzuweisen.
4.
Die Beklagte beantragt, der Kläger habe insbesondere die Kosten für das Vermittlungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren zu tragen und ihr eine Parteientschädigung zu leisten, da sie obsiege und der Kläger den Prozess unnötigerweise verursacht habe, weil er gestützt auf sein direktes Forderungsrecht seinen Primäranspruch nicht von Anfang an gegen die F.________ AG durchgesetzt habe (KG-act. 1, S. 12 N 47-49). Der Kläger beantragt Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung führt er aus, die Berufung sei abzuweisen und er habe den Prozess nicht unnötig verursacht, da sich die F.________ AG erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2021 zur Auszahlung der fälschlicherweise an den beklagtischen Rechtsvertreter überwiesenen Krankentaggelder bereit erklärt habe (KG-act. 5, S. 19 f. N 32 f.).
a) Ist die Beklagte in Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zur Bezahlung von Fr. 18‘336.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juni 2020 an den Kläger zu verpflichten, besteht kein Anlass die vorinstanzliche Entschädigungsregelung abzuändern und ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘200.00 zu bezahlen, zumal die Beklagte gegen die Höhe der Parteientschädigung keine Einwände vorbringt.
b) Eine Änderung der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung lässt sich auch deshalb nicht rechtfertigen, weil dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, er habe den vorinstanzlichen Prozess unnötigerweise verursacht. Dies aus folgenden Gründen:
Die Beklagte meldete den Fall des Klägers am 2. Dezember 2019 der Krankentaggeldversicherung F.________ AG (KG-act. 1, S. 10 N 44; KG-act. 5, S. 17, N 28). Am 9. Januar 2020 gelangte der Kläger an die Beklagte und ersuchte sie um Zustellung sämtlicher Lohnabrechnungen, ansonsten er die von der SUVA ihm ausbezahlten Fr. 9'650.00 nicht nachvollziehen könne. Im Weiteren führte er aus, weil die SUVA ihre Zahlungen per 15. November 2019 eingestellt habe, müsse die weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit von der Krankentaggeldversicherung beurteilt werden. Obwohl er ihr (der Beklagten) seine Arztzeugnisse habe zukommen lassen, habe er keine Kenntnis über den weiteren Verlauf. Die Beklagte möge sich bei der Krankenversicherung kundig zu machen (Vi-KB 8). In der Folge gelangte der Kläger an die F.________ AG, die ihre Leistungspflicht mit E-Mail vom 28. Februar 2020 ablehnte, da ab dem 16. Oktober 2019 kein Anspruch mehr auf Krankentaggeldleistungen bestehe. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Unterlagen habe der Kläger seinen Wohnsitz per 15. Oktober 2019 aufgegeben und sei nach Deutschland umgezogen. Nach Art. B4 Abs. 5 AVB bestehe während der Zeit des Auslandaufenthalts kein Anspruch auf Leistungen, wenn sich ein erkrankter Versicherter ins Ausland begebe (Vi-KB 10). Die F.________ AG stellte eine Kopie dieser E-Mail der Beklagten zu (Vi-KB 10). Die Beklagte war nach Einstellung der Unfalltaggelder per 16. November 2019 (Vi-KB 7) weder darum besorgt, von der F.________ AG Krankentaggelder für den Kläger erhältlich zu machen, obwohl sie Versicherungsnehmerin und somit Vertragspartei dieser Versicherung war (Vi-KB 10; vgl. E. 3b vorne), noch liess sie dem Kläger Lohnzahlungen zukommen, obschon der Lohnfortzahlungsanspruch wegen der Leistungsverweigerung der F.________ AG wieder auflebte (vgl. E. 3b vorne). Die Beklagte war der Ansicht, dass der Kläger mit der per 15. Oktober 2019 erfolgten Abmeldung nach Deutschland der am 8. Oktober 2019 von ihr vorgenommenen Kündigung konkludent zugestimmt und somit die fehlende Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung selbst verschuldet habe (angef. Urteil, S. 3 N 4). Die Vorinstanz gelangte indessen zum Schluss, dass der Kläger vom 24. September 2019 bis 6. Oktober 2019 sowie vom 8. Oktober 2019 bis 6. März 2020 arbeitsunfähig gewesen sei und sich während seiner Arbeitsunfähigkeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten befunden habe, weil die von ihr behauptete Kündigung per 8. Oktober 2019 aufgrund von Art. 336c Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 OR nichtig gewesen sei (angef. Urteil, E. 4). Die Beklagte stellt dies im Berufungsverfahren nicht in Abrede (vgl. KG-act. 1). Die F.________ AG zog ihren ablehnenden Entscheid vom 28. Februar 2020 erst am 26. August 2021 in Wiedererwägung und stellte Taggeldleistungen für die Zeit vom 23. November 2019 bis 6. März 2020 im Betrag von insgesamt Fr. 20‘8830.30 in Aussicht, nachdem sie nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juli 2021 ihren Rechtsdienst konsultiert hatte. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, die VP (der Kläger) sei zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit vom 16. November 2019 noch bei der VN (Beklagte) angestellt gewesen und gehöre somit zum Kreis der versicherten Personen. Weil er zu diesem Zeitpunkt bereits den Wohnsitz in Deutschland gehabt habe, sei Art. B4 Ziff. 5 der AVB nicht anwendbar (KG-act. 1/2). In Anbetracht dieser Verhältnisse und der Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten musste der Kläger nicht weiter gegen die Anspruchsverweigerung der F.________ AG vorgehen. Indem der Kläger stattdessen am 10. März 2020 an das Vermittleramt Höfe gelangte und nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 27. Mai 2020 mit Eingabe vom 12. Juni 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage einreichte, nahm er lediglich seine berechtigten Interessen wahr, weil damals strittig war, ob der Kläger im Zeitpunkt seines Umzugs nach Deutschland vom 15. Oktober 2019 arbeitsunfähig war und sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu ihr befand. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, den vorinstanzlichen Prozess unnötigerweise verschuldet zu haben, weshalb er hierfür ebenso wenig entschädigungspflichtig wird.
5.
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2021 zu bestätigen.
a) Bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Entscheidverfahren, wozu auch das kantonale Rechtsmittelverfahren zählt, keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO; BGer, Urteil 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Indessen hat die unterliegende Beklagte den Kläger für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Kläger hält dafür, dass vor Festlegung der Parteienentschädigung für das Berufungsverfahren seiner Rechtsvertreterin die Gelegenheit einzuräumen sei, eine detaillierte Honorarnote einzureichen (KG-act. 5, S. 20 N 33). Die Streitsache ist seit Oktober 2021 spruchreif. Das Berufungsverfahren wird mit vorliegendem Urteil nicht in überraschender Weise bzw. unerwartet schnell erledigt. Der Kläger hätte somit durchaus die Gelegenheit gehabt, seinen anwaltlichen Aufwand geltend zu machen. Daher ist dessen Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen (vgl. BGer, Urteil 6B_34/2010 vom 10. März 2010 E. 6.3).
Der Streitwert beträgt Fr. 18‘336.65, weshalb sich das Grundhonorar gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA auf Fr. 1‘100.00 bis Fr. 3‘300.00 beläuft. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 GebTRA festgesetzten Ansätze. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand der klägerischen Rechtsvertreterin bestand im Wesentlichen im Studium der 13-seitigen Berufungsschrift der Gegenpartei sowie in der Ausfertigung der Berufungsantwort von 21 Seiten. Die Streitsache war weder einfach noch unwichtig. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren ist die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese steht somit auch im Einklang mit dem von der Vorinstanz für ihr Verfahren auf Fr. 2'000.00 festgesetzten Grundhonorar (Fr. 1‘200.00 : 6 x 10; vgl. angef. Urteil, E. 6 und Dispositiv-Ziff. 3);-
erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2021 bestätigt.
2.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 18‘336.65.
5.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
9.
Dezember 2022 kau
ZK1 2021 45
Art. 97 ORart. 97 COart. 97 CO
Art. 97 VAWart. 97 ORHart. 97 OR
Art. 87 VVGart. 87 LCAart. 87 LCA
Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC
Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC
Art. 247n 2art. 247n 2art. 247n 2
Art. 247n 2art. 247n 2art. 247n 2
Art. 247n 2art. 247n 2art. 247n 2
5C.41/2001
Art. 95a VVGart. 95a LCAart. 95a LCA
Art. 87 VVGart. 87 LCAart. 87 LCA
Art. 324a ORart. 324a COart. 324a CO
Art. 324a VAWart. 324a ORHart. 324a OR
4A_514/2018
Art. 95a VVGart. 95a LCAart. 95a LCA
Art. 343b ORart. 343b COart. 343b CO
Art. 343b VAWart. 343b ORHart. 343b OR
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 120 ORart. 120 COart. 120 CO
Art. 120 VAWart. 120 ORHart. 120 OR
Art. 120 ORart. 120 COart. 120 CO
Art. 120 VAWart. 120 ORHart. 120 OR
Art. 336c ORart. 336c COart. 336c CO
Art. 336c VAWart. 336c ORHart. 336c OR
Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
4A_332/2015
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
6B_34/2010
§ 8 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF