ZK1 2021 47
Kammer
9. November 2021Deutsch8 min
1. Am 7. August 2020 reichte der Kläger A.________ dem Vermittleramt Wangen gegen die Beklagten D.________ und C.________ ein Sühnebegehren ein (KB 01). Das Vermittleramt lud am 26. August 2020 in der Sache „A.________ gegen D.________ & C.________“ zur Schlichtungsverhandlung vom 29. Oktober 2020 vor (KB 02). Am 3. November 2020 stellte das Vermittleramt in Sachen A.________ gegen „D.________ & C.________“ über die ursprünglichen Rechtsbegehren die Klagebewilligung vom 29. Oktober 2020 aus (KB 04 in SWA 2020 23). Der Klägervertreter retournierte die Klagebewilligung zur Berichtung der Bezeichnung der Beklagten mit dem Hinweis, es seien die Einzelpersonen D.________ und C.________ eingeklagt worden (KB 05). Das Vermittleramt stellte dem Kläger in der Folge eine Klagebewilligung vom 29. Oktober 2020 mit Ausstellungsdatum vom 3. November 2020 in Sachen SWA 2020 28 D.________ und C.________ (Kläger) gegen A.________ (Beklagter) zu (KB 06). Am 12. Januar 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht March die Klage mit dieser zweiten Klagebewilligung
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. November 2021
ZK1 2021 47
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
2. D.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
landwirtschaftliche Pacht (Klagebewilligung)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 13. August 2021, ZEO 2021 10);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 7. August 2020 reichte der Kläger A.________ dem Vermittleramt Wangen gegen die Beklagten D.________ und C.________ ein Sühnebegehren ein (KB 01). Das Vermittleramt lud am 26. August 2020 in der Sache „A.________ gegen D.________ & C.________“ zur Schlichtungsverhandlung vom 29. Oktober 2020 vor (KB 02). Am 3. November 2020 stellte das Vermittleramt in Sachen A.________ gegen „D.________ & C.________“ über die ursprünglichen Rechtsbegehren die Klagebewilligung vom 29. Oktober 2020 aus (KB 04 in SWA 2020 23). Der Klägervertreter retournierte die Klagebewilligung zur Berichtung der Bezeichnung der Beklagten mit dem Hinweis, es seien die Einzelpersonen D.________ und C.________ eingeklagt worden (KB 05). Das Vermittleramt stellte dem Kläger in der Folge eine Klagebewilligung vom 29. Oktober 2020 mit Ausstellungsdatum vom 3. November 2020 in Sachen SWA 2020 28 D.________ und C.________ (Kläger) gegen A.________ (Beklagter) zu (KB 06). Am 12. Januar 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht March die Klage mit dieser zweiten Klagebewilligung
(KB 06) ein und wies in Bezug auf die Klagefrist darauf hin, dass er die erste Klagebewilligung an das Vermittleramt mit dem Ersuchen, eine korrekte Klagebewilligung auszustellen, zurückgesandt habe. Ferner seien auf der im Original eingereichten zweiten Klagebewilligung die Parteirollen vertauscht und die Gültigkeitsangabe sowie Ausstellungs- und Versanddatum nicht korrekt (Vi-act. 1 S. 4).
Nach Eingang der Klageantwort und weiteren Stellungnahmen trat der Einzelrichter am 13. August 2021 auf die Klage nicht ein. Der Kläger erhob rechtzeitig am 13. September 2021 Berufung beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung des Einzelrichters sei aufzuheben und das Verfahren zur Weiterführung des Prozesses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagten verlangen mit Berufungsantwort vom 20. Oktober 2021, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 9).
Erwägungen
2.
Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt der klagenden Partei die Klagebewilligung, welche die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen sowie das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand enthält (Art. 209 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a und b ZPO). Mit der Klage ist die Klagebewilligung einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). Weil die erste, dem Vermittleramt oppositionslos zurückgesandte Klagebewilligung (SWA 2023) dem Vorderrichter nicht eingereicht wurde, kann offengelassen werden, ob sie gültig war oder nicht.
3.
Obwohl bei den (ohnehin nicht abschliessend aufgezählten) Prozessvoraussetzungen in Art. 59 ZPO nicht genannt, ist der Nachweis des durchgeführten Schlichtungsverfahrens mittels entsprechender Klagebewilligung eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung (Pra 2020 Nr. 109 E. 5.1; Sutter-Somm, SZZP 1/2012 S. 69 ff.; Haas/Marghitola (Hrsg.), Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Rn. 9.26). Ist die Klagebewilligung in formeller Hinsicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig, weist sie das Gericht an die Schlichtungsstelle zur Verbesserung zurück. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich deshalb, weil der Klägerschaft eine Verwirkungsfrist (Prosequierungsfrist) läuft und sie daher nicht dem allenfalls auch schleppenden Gang des Verbesserungsverfahrens ausgesetzt werden soll. Eine Klagebewilligung kann – vom Kostenentscheid abgesehen – nicht angefochten werden. Wird dem Gericht eine ungültige oder nichtige Klagebewilligung eingereicht, darf es auf die Klage nicht eintreten (zum Ganzen Infanger, BSK, 3. A. 2017, Art. 209 ZPO Rn. 18 m.H.).
a) Keine Partei bestreitet, dass das Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Zu prüfen ist einzig die Einhaltung der dreissigtägigen Klagefrist nach Art. 209 Abs. 4 ZPO bzw. die Frage, ob zur Berechnung der Frist auf die erste, dem Vermittleramt im Original retournierte (KB 05), oder die zweite, dem Gericht eingereichte Klagebewilligung abzustellen ist. In der Klage thematisierte der Vertreter des Klägers die Probleme, die im Rahmen der Klagebewilligungen aufgetreten waren. Mit dem Einholen einer Klageantwort und der Anweisung an das Vermittleramt, die dem Gericht eingereichte zweite Klagebewilligung zu verbessern (Vi-act. 8), gab der Vorderrichter noch nicht zu erkennen, dass er die Klage materiell behandeln wird. Die weiteren Abklärungen beim Vermittleramt belegen einzig, dass die Qualität der Klagebewilligung auch für die Vorinstanz nicht auf Anhieb durchschaubar war. Im Übrigen kann die Frage, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine überraschende Rechtsanwendung vorliegt, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
b) Der Kläger führt im Berufungsverfahren aus, die ursprüngliche Klagebewilligung sei nichtig und könne keine Prosequierungsfrist auslösen. Diese Argumentation ist wie gezeigt an sich irrelevant (vgl. oben E. 2) und wirkt angesichts des Einreichens der zweiten Klagebewilligung nicht widerspruchsfrei, ist diese doch für die vorliegende Klage ungültig, weil sie sich offensichtlich auf einen anderen Prozess (SWA 2028, Ausweisung aus Pachtobjekten) mit umgekehrten Parteirollen bezieht. Die Widersprüchlichkeit der Argumentation zeigt indes nicht zwingend, dass der Kläger sich darüber im Klaren war, was sich mit welchen Folgen widerspricht. Dass ihm für das vorliegende Verfahren überhaupt eine Klagebewilligung fehlte und der Vorderrichter im Ergebnis mithin zu Recht auf die Klage nicht eingetreten sei, kann ihm deshalb und aus nachfolgenden Gründen nicht vorgeworfen werden.
c) Der Vorderrichter wies auch unter Bezugnahme auf die erste Klagebewilligung das Vermittleramt an, die dem Gericht eingereichte zweite Klagebewilligung zu verbessern (Vi-act. 8), worauf das Vermittleramt lediglich einige Angaben zum Sühneverfahren machte (vgl. Vi-act. 10). Eine (dritte) verbesserte Klagebewilligung wurde nach weiteren Abklärungen durch die Gerichtsschreiberin (Vi-act. 11) der Vorinstanz eingereicht (Vi-act. 12). Nachdem die Beklagten in der ersten Klagebewilligung unrichtig respektive unvollständig erfasst wurden (vgl. dazu auch BGE 142 III 782 = Pra 2018 Nr. 46 E. 3.2) und demzufolge auch das Nichterscheinen eines Beklagten zu protokollieren unterlassen wurde, kann dem Vertreter des Klägers nicht angelastet werden, das Vermittleramt um eine Korrektur angegangen zu haben. Weil ihm in der Folge das Amt kommentarlos die in der Tat nur „verschlimmbesserte“ zweite Klagebewilligung zustellte, ohne die retournierte erste Klagebewilligung im Original zurückzusenden, durfte er davon ausgehen, die erste Klagebewilligung sei durch die zweite ersetzt worden. Es war ihm nicht mehr zuzumuten, sich nochmals für eine weitere Korrektur an das Amt zu wenden und sich dem schleppenden Gang eines weiteren Verbesserungsverfahrens auszusetzen.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Nichteintretensverfügung angesichts des fehlerhaften Vorgehens des Vermittleramtes mit Treu und Glauben und einer fairen Verfahrensabwicklung nicht zu vereinbaren (Art. 52 ZPO). Die vom Vermittleramt ausgestellten Klagebewilligungen waren alle nicht nur zweideutig bzw. unklar, sondern vielmehr in einer auf Anhieb in Bezug auf die Klagefrist nicht nur für den Anwalt des Klägers, sondern auch für den Vorderrichter nicht erkenn- bzw. durchschaubaren Art und Weise falsch. Infolgedessen ist in Gutheissung der Berufung die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum weiteren Verfahren zurückzuweisen. Weil die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wie erwähnt unbestritten blieb, ist die Einhaltung der Klagefrist fairerweise zu supponieren und der Prozess weiterzuführen, zumal es nicht der Kläger zu verantworten hat, dass der Vorderrichter das Vermittleramt erst nach Einholen der Klageantwort zur Verbesserung der Klagebewilligung anwies. Ausgangsgemäss werden die mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung (KG-act. 9) unterliegenden Berufungsgegner für dieses auf prozessrechtliche Fragen beschränkte und daher weder aufwendige noch besonders schwierige Berufungsverfahren prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO sowie Art. 105 ZPO i.V.m. §§ 2, 6 und 11 GebTRA), wobei aber die Gerichtskosten wegen der Verfahrensfehler des Vermittlers bzw. der Billigkeit halber ermessensweise zur Hälfte auf die Staatskasse genommen werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO);-
beschlossen:
Die Berufung wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Verfahren zur Weiterführung des Prozesses an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden zur Hälfte (Fr. 1‘000.00) den Beklagten auferlegt und aus dem durch den Kläger geleisteten Vorschuss gedeckt. Im Übrigen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates. Dem Kläger werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 2‘000.00 zurückbezahlt und die Beklagten verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren Fr. 1‘000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
Die Beklagten werden verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 31'710.00.
Zufertigung an den Klägervertreter (2/R), die Beklagtenvertreterin (3/R) und die Vorinstanz (1/A, vgl. insbes. auch E. 4) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
10. November 2021 kau
ZK1 2021 47
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
BGE 142 III 782ATF 142 III 782DTF 142 III 782
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF