ZK1 2021 49
Kammer
5. Dezember 2022Deutsch12 min
1. Mit Urteil vom 30. August 2021 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in Gutheissung der Klage vom 15. August 2019 die Beklagte zu Auszahlungen von Lohn sowie Unfall- und Krankentaggeldern in der Zeit von September 2015 bis August 2016 an die Klägerin (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 1). Der Einzelrichter ging zusammenfassend davon aus, dass die Klägerin Lohn sowie Unfall- und Krankentaggelder (total Fr. 64‘576.90) fordere, die ausgewiesen und unbestritten seien. Dagegen seien die zur Verrechnung gestellten bzw. im übersteigenden Ausmass im Betrag von Fr. 74‘571.72 widerklageweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen der Beklagten nicht hinreichend bestimmt erklärt bzw. substanziert worden.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 5. Dezember 2022
ZK1 2021 49
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. August 2021, ZEO 2019 57);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 30. August 2021 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in Gutheissung der Klage vom 15. August 2019 die Beklagte zu Auszahlungen von Lohn sowie Unfall- und Krankentaggeldern in der Zeit von September 2015 bis August 2016 an die Klägerin (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 1). Der Einzelrichter ging zusammenfassend davon aus, dass die Klägerin Lohn sowie Unfall- und Krankentaggelder (total Fr. 64‘576.90) fordere, die ausgewiesen und unbestritten seien. Dagegen seien die zur Verrechnung gestellten bzw. im übersteigenden Ausmass im Betrag von Fr. 74‘571.72 widerklageweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen der Beklagten nicht hinreichend bestimmt erklärt bzw. substanziert worden.
Die Beklagte erhebt gegen das Urteil des Einzelrichters rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht und beantragt, das Urteil aufzuheben, die Klage vollumfänglich abzuweisen und in Gutheissung ihrer Widerklage die Klägerin unter Prozesskostenfolgen zu deren Lasten zu verpflichten, ihr Fr. 74‘571.72 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Juli 2016 zu bezahlen. Die Klägerin verlangt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7).
2. Sowohl der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils als auch derjenige auf Abweisung der Klage betreffen prozessuale Akte. Indes kann die Berufungsführerin als Beklagte grundsätzlich nur die Klageabweisung beantragen (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 222 ZPO N 4) bzw. sich auf die nicht gleich verbindliche Kontradiktion des klägerischen Begehrens ohne eigene Sachanträge beschränken (Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 222 ZPO N 11 und 13; ZK1 2021 13 vom 26. April 2022 E. 1). Somit können ihr im Unterschied zur Klägerin (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) keine eigentlichen Anträge in der Sache abverlangt werden (dazu etwa ZK1 2021 34 vom 22. März 2022). Der Antrag auf Klageabweisung ist daher ein zulässiger und hinreichender Berufungsantrag und auf die Berufung ist einschliesslich der in der Sache wiederholten, mit dem die Klageforderung übersteigenden Betrag von Fr. 74‘571.72 bezifferten Widerklage mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 139‘148.60 (vgl. angef. Urteil E. 7.2 Streitwert der Klage von Fr. 64‘576.90 und derjenige der Widerklage von Fr. 74‘571.72) einzutreten.
3. Zutreffend weist die Beklagte daraufhin, dass das Dispositiv des angefochtenen Urteils die Abweisung der Widerklage nicht enthält. Aufgrund der Erwägungen des angefochtenen Urteils ist jedoch klar, dass der Vorderrichter die Widerklage beurteilte und diese abwies (vgl. angef. Urteil E. 2.4 und 7.1), was vorliegend zu ergänzen bleibt (vgl. auch KG-act. 7 Rn 12), sofern, worauf nachfolgend zurückzukommen ist, die Beklagte mit ihrer Berufung in der Widerklagesache nicht durchdringt.
4. Die Beklagte bestreitet die klägerischen Forderungen auch im Berufungsverfahren nicht, fordert ihrerseits jedoch von der bei ihr angestellten Klägerin die Zahlung von in den Monaten September 2014 bis Juli 2015 einkassierten und ihr nicht weitergegebenen Einnahmen der E.________ von insgesamt Fr. 122‘841.92 sowie drei dort nicht eingezogenen Konsumationen von Fr. 13‘363.20, Fr. 1‘641.50 und Fr. 1‘320.00 (total Fr. 16‘306.70).
Erwägungen
a) Trotz seines Erachtens fehlender Individualisierung der einzelnen Forderungen trat der Vorderrichter auf die Widerklage ein und unterschied vorbehältlich hinreichend substanzierter Behauptungen (dazu nachfolgend) insoweit nicht, ob die Beklagte mit ihren Gegenforderungen in hinreichend bestimmter Reihenfolge mehrere Streitgegenstände oder innerhalb eines Streitgegenstandes verschiedene Schadenspositionen häufte (angef. Urteil E. 2.2 sowie BGE 144 III 452). Indes wies er die Widerklage in Erwägung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach bekannte Schäden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen seien (angef. Urteil E. 2.3 m.H.), weil die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt habe, wann und in welcher Form sie ihre Gegenforderungen der Klägerin in einem deren Ansprüche übersteigenden Ausmass stellte (ebd. E. 2.1 in fine und E. 2.4 S. 10 oben). Deshalb habe die Klägerin aufgrund des Rückbehalts des Lohns und der Taggelder im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses nur von einer Gegenforderung der Beklagten in der Höhe des klägerischen Anspruchs ausgehen müssen und habe die Beklagte auf den widerklageweise eingeforderten Betrag verzichtet (ebd. E. 2.3 f.).
b) Zur hinreichenden Begründung der Berufung (Art. 311 ZPO) ist eine Darlegung notwendig, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unzutreffend sei, wobei sich die Berufungsführerin mit allen Begründungen im Einzelnen präzise und mühelos verstehbar auseinandersetzen muss (ausführlich vgl. ZK1 2021 27 vom 22. März 2022 E. 2 m.H.). Die Beklagte räumt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2016 ein (Berufung Rn 15). Sie legt indes nicht dar, erstinstanzlich behauptet zu haben, die Klägerin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit hinreichend ereignisspezifizierten höheren Gegenforderungen konfrontiert bzw. sich solche vorbehalten zu haben (vgl. auch BGer 4A_351/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2). Zwar verweist sie in der Berufung auf die durch die Klägerin erstinstanzlich eingereichte Korrespondenz vom 23. Dezember 2015 und 28. April 2016 (KB 10 und KB 13) und macht geltend, nicht auf Gegenforderungen im über die klägerischen Forderungen übersteigenden Ausmass verzichtet zu haben (Berufung Rn 21). Allerdings lässt sich dem Schreiben ihrer Vertreterin (KB 10) neben der Abmahnung ausstehender Buchungen bloss die Mitteilung der Zurückhaltung von Taggeldern an die vom 1. April 2016 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu 100 % krankgeschriebene Klägerin entnehmen, ohne dass für die nur pauschal geltend gemachten Gegenforderungen bestimmte schadensauslösende Ereignisse dargetan werden. Damit vermag die Beklagte keine Erklärung nachzuweisen, mit der sie sich gegenüber der Klägerin je Schadenersatzansprüche aus bestimmten Ereignissen vorbehalten hätte. Aufgrund ihres diesbezüglichen Stillschweigens ist daher sogar – wie die Berufungsgegnerin vorträgt (Berufungsantwort Rn 17 ff.) – davon auszugehen, dass sie vollumfänglich auf Ansprüche gegenüber der Klägerin verzichtet hatte (BGE 110 II 344 = Pra 1985 Nr. 58 E. 2.b). Umso weniger vermag die Beklagte also ihre Behauptung zu belegen, die Klägerin habe aufgrund des Lohnrückbehalts gewusst, dass sie die klägerischen Forderungen übersteigende Schadenersatzansprüche offen habe (Berufung Rn 25).
Daher ist die Berufung gegen die vorderrichterliche Widerklageabweisung, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen und das angefochtene Urteil wie gesagt (vgl. E. 3) noch zu ergänzen.
5.
Soweit die Beklagte vollumfänglich auf ihre Gegenforderungen verzichtete (s. oben E. 4.b), kann sie diese auch nicht mehr verrechnungsweise im Prozess der Klage entgegenhalten (BGer 4A_351/2011 vom 5. September 2011 E. 3), womit die Berufung, soweit darauf einzutreten ist, auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Abgesehen davon hält der Vorderrichter dafür, dass die Beklagte nicht darlege, welche ihrer Forderungen aus vier verschiedenen Schadenspositionen (nicht weitergegebene Einnahmen von Fr. 122‘481.92 und drei unbezahlte Konsumationen von Fr. 13‘363.20, Fr. 1‘641.50 und Fr. 1‘320.00, vgl. schon E. 4 vor lit. a) sie gegenüber welchen Forderungen der Klägerin zur Verrechnung bringen wolle, weshalb ihre pauschale, nicht individualisierte Prozessverrechnungserklärung unvollständig und wirkungslos sei (angef. Urteil E. 3.4). Soweit die Beklagte nun geltend macht, ihre zur Verrechnung gestellte Forderung von Fr. 122‘481.92 gehe klar aus der Klageantwort hervor (Berufung N 63 in fine), lässt sie ausser Acht, dass sie an besagter Stelle der Klageantwort zwar behauptet, die Klägerin habe ihr Fr. 122‘481.92 vorenthalten, diese Summe indes als Teil eines ihr zugefügten, die erwähnten vier Positionen umfassenden Schadens in der Höhe von mindestens Fr. 139‘148.62 zu verrechnen erklärt (Vi-act. A II S. 13 f. Ziff. 4 sowie auch S. 15 Ziff. 3). Hält sie es aufgrund der prozessrechtlichen Behandlung von Teilklagen (dazu vgl. oben E. 4.a) nicht für rechtens, von ihr die Individualisierung ihrer Schadenersatzforderung zu verlangen, dispensiert diese Praxis die Beklagte jedoch nicht davon, den Bestand von Forderungen ereignisspezifiziert zu substanzieren (BGE 144 III 452 E. 2.4), mithin hier das Vorliegen einer die materielle Tilgung bewirkende Verrechnungserklärung bestimmt darzutun:
a) Die Verrechnungserklärung - auch die im Prozess abgegebene - ist eine einseitige Willenserklärung des Verrechnenden. Sie ist unwiderruflich. Aus der Verrechnungserklärung muss hervorgehen, welches die Verrechnungsforderung ist. Aus Art. 120 Abs. 2 OR ergibt sich, dass ein Schuldner Verrechnung für eine Forderung erklären kann, auch wenn diese bestritten ist. Bestehen mehrere zur Verrechnung geeignete Forderungen, muss der Verrechnende erklären, welche Forderung er der Hauptforderung entgegenstellen will. Denn für die Gegenpartei muss klar sein, welche Forderung von der Verrechnung erfasst ist (BGer 4A_393/2021 vom 4. März 2022 E. 3.4 m.H.). Damit eine Verrechnung die betroffenen Forderungen wirksam tilgt, ist unter anderem in positiver Hinsicht erforderlich, dass die Forderung des Verrechnenden (sog. Verrechnungs- oder Aktivforderung) existent und durchsetzbar ist, dass die Forderung des Verrechnungsgegners (sog. Haupt- oder Passivforderung) existent, erfüllbar und liquide ist. Sind die Verrechnungsanforderungen erfüllt, werden beide Forderungen mit der Verrechnungserklärung des Verrechnenden in der Höhe der geringeren Forderung getilgt. Der Verrechnende hat dabei die Abgabe einer rechtsgenüglichen Verrechnungserklärung zu beweisen (ZK1 2016 26 vom 12. September 2017 E. 4.c/bb m.H.; zudem angef. Urteil E. 3.3 m.H.).
b) Vorliegend bestreitet die Beklagte mit der Berufung in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht konkret nicht, aus vier verschiedenen Sachverhalten Schadensansprüche geltend zu machen (für sich vereinnahmte Konsumationen von Fr. 122‘481.92, dreimal unbezahlt gebliebene Konsumationen von Fr. 13‘363.20, Fr. 1‘641.50 bzw. Fr. 1‘320.00). Daher müsste die Beklagte zwecks Prozessverrechnung darlegen, welchen ihrer vier unterschiedlichen Schadenersatzansprüche sie mit den Klageforderungen verrechnen will, abgesehen davon, dass sie sich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt keine Gegenforderungen hinreichend ereignisbestimmt vorbehielt, womit sie auf die Forderungen selber und nicht nur auf deren aussergerichtliche Verrechnung verzichtete (vgl. oben E. 4.b). Die Beklagte legt indes wie gesagt nicht dar, inwiefern sie erstinstanzlich erklärte, welche ihrer Forderungen sie verrechnen wolle. Vielmehr nimmt sie nur auf eine vier verschiedene Sachverhalte umfassende Summe von mindestens Fr. 139‘148.62 und nicht auf einen bestimmten Anspruch, wie etwa die angeblich nicht weitergeleiteten Einnahmen im Betrag von insgesamt Fr. 122‘481.92 als zu verrechnende sachverhaltlich bestimmte Schadenersatzforderung Bezug. Aus ihren Ausführungen geht mithin nicht hervor, welches ihre Verrechnungsforderung ist, mit welcher sie sich gegen die Klage verteidigen will und welche Forderungen sie darüber hinaus selbständig widerklageweise geltend machen will. Daher erweist sich ihre Verrechnungserklärung im Prozess als unvollständig und wirkungslos, unabhängig davon, ob der Vorderrichter die Schadenpositionen zu Recht als nicht nachgewiesen betrachtete (dazu noch unten E. 6).
6.
Im Eventualstandpunkt begründete der Vorderrichter das Fehlen eines Schadensnachweises damit, die Beklagte vermöge nicht zu belegen, dass die nicht getippten Beträge der angeblich nicht weitergeleiteten Einnahmen tatsächliche Konsumationen betreffen würden, was beispielsweise mit einem Vergleich der Lager- und Kassenbestände möglich gewesen wäre. Allein die Behauptung einer tatsächlichen und fiktiven Buchhaltung reiche noch nicht aus, um einen Schaden nachzuweisen. Zudem sei unbelegt, dass bestimmte Konsumationen unbezahlt geblieben seien bzw. beim Konsumenten nicht hätten erhältlich gemacht werden können (angef. Urteil E. 2.4 S. 10 und E. 3.5). Der Einwand der Beklagten im Berufungsverfahren, der Vorderrichter hätte die Zugabe der Klägerin, Schwarzgeld eingenommen zu haben, nicht behandelt, geht jedoch an dessen Feststellung vorbei, es sei nicht belegt, dass die nicht getippten Beträge tatsächliche Konsumationen betreffen, so dass die Beklagte eine Minderung ihrer Aktiven zu verbuchen hatte. Zudem würde selbst der geltend gemachte Umstand, dass die Klägerin die Kasse bedient bzw. abgenommen haben soll, nicht die durch die Gegenpartei bestrittene Behauptung der Beklagten betreffen, die Klägerin hätte Schwarzgeld bzw. die Differenz zwischen dem Soll- und Istbestand der Kasse für sich eingenommen. Insofern setzt sich die Beklagte in der Berufung mit dem erstinstanzlichen Urteil nur ungenügend auseinander und ist aufgrund ihrer Vorbringen nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter den Schadensnachweis für die Gegenforderungen der Beklagten im Eventualstandpunkt nicht als erbracht hielt.
Dispositiv
7. Aus diesen Gründen, namentlich wegen Verzichts auf hinreichend substanzierte Gegenforderungen, ist auf die Rügen betreffend erstinstanzlich mangelhafte Beweisabnahmen und fehlende Beweisverfügung (Berufung N 8 f.) nicht weiter einzugehen und die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Berufungsführerin kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO; §§ 2,6, und 11 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen wie folgt ergänzt:
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden der Beklagten auferlegt und aus dem Vorschuss (Fr. 10‘000.00) gedeckt. Der Beklagten werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 7‘000.00 zurückbezahlt.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 139‘148.60.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
5. Dezember 2022 kau
ZK1 2021 49
Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC
Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC
ZK1 2021 13
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
ZK1 2021 34
BGE 144 III 452ATF 144 III 452DTF 144 III 452
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
ZK1 2021 27
4A_351/2011
BGE 110 II 344ATF 110 II 344DTF 110 II 344
4A_351/2011
BGE 144 III 452ATF 144 III 452DTF 144 III 452
Art. 120 ORart. 120 COart. 120 CO
Art. 120 VAWart. 120 ORHart. 120 OR
4A_393/2021
ZK1 2016 26
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF