ZK1 2021 50
Präsidial
20. Juni 2022Deutsch7 min
1. Am 30. April 2021 klagte die A.________ AG beim Bezirksgericht Höfe gegen die C.________ AG. Sie beantragte, es sei zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beklagten in Derendingen/SO, Grundstück-Nr. xx, das mit Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt/SO vom 19. März 2021 (vgl. KB 2) provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 839 Abs. 1 ZGB über eine Forderung im Betrag von Fr. 86‘523.85 nebst Zins von 5 % seit 22. Januar 2021 definitiv einzutragen (Vi-act. I). Der Vorderrichter verwarf mit Verfügung vom 19. August 2021 die örtliche Zuständigkeit seines Gerichts im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Infolgedessen und mangels Einlassung der Beklagten trat er auf die Klage mit der weiteren Begründung nicht ein, die im Werkvertrag vom 29. Januar 2019 zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin F.________ AG in Schindellegi/SZ vereinbarte Gerichtsstandklausel (vgl. KB 3 Ziff. 20) binde die Beklagte nicht, weil sie unbestrittenermassen nicht Partei dieses Werkvertrags sei. Mit rechtzeitiger Berufung beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage vom 30. April 2021 einzutreten. Zudem sei die Klage mit der bei der Vorinstanz am 30. September 2021 eingereichten Forderungsklage gegen die F.________ AG gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Die Beklagte verlangt, die Berufung sei abzuweisen (KG-act. 7). Am 26. Januar 2022 reichte die Klägerin der Berufungsinstanz das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2021 ein, womit ihre Forderungsklage aus Werkvertrag gegen die F.________ AG gutgeheissen wurde (KG-act. 9). Zu dieser Eingabe nahm die Beklagte am 7. Februar 2022 Stellung (KG-act. 11).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 20. Juni 2022
ZK1 2021 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
(Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 19. August 2021, ZGO 2021 10);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 30. April 2021 klagte die A.________ AG beim Bezirksgericht Höfe gegen die C.________ AG. Sie beantragte, es sei zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beklagten in Derendingen/SO, Grundstück-Nr. xx, das mit Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt/SO vom 19. März 2021 (vgl. KB 2) provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 839 Abs. 1 ZGB über eine Forderung im Betrag von Fr. 86‘523.85 nebst Zins von 5 % seit 22. Januar 2021 definitiv einzutragen (Vi-act. I). Der Vorderrichter verwarf mit Verfügung vom 19. August 2021 die örtliche Zuständigkeit seines Gerichts im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Infolgedessen und mangels Einlassung der Beklagten trat er auf die Klage mit der weiteren Begründung nicht ein, die im Werkvertrag vom 29. Januar 2019 zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin F.________ AG in Schindellegi/SZ vereinbarte Gerichtsstandklausel (vgl. KB 3 Ziff. 20) binde die Beklagte nicht, weil sie unbestrittenermassen nicht Partei dieses Werkvertrags sei. Mit rechtzeitiger Berufung beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage vom 30. April 2021 einzutreten. Zudem sei die Klage mit der bei der Vorinstanz am 30. September 2021 eingereichten Forderungsklage gegen die F.________ AG gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Die Beklagte verlangt, die Berufung sei abzuweisen (KG-act. 7). Am 26. Januar 2022 reichte die Klägerin der Berufungsinstanz das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2021 ein, womit ihre Forderungsklage aus Werkvertrag gegen die F.________ AG gutgeheissen wurde (KG-act. 9). Zu dieser Eingabe nahm die Beklagte am 7. Februar 2022 Stellung (KG-act. 11).
2. Gegen das erstinstanzliche Nichteintreten auf die Klage betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über eine Forderung von Fr. 86‘523.85 ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Berufungen sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Begründungslast genügt es nicht, wenn die Berufungsführerin etwa den angefochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Berufungsführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; zum Ganzen einlässlich m.H. Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36). Den Begründungsanforderungen genügt es ebenso wenig, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen bzw. diese zu wiederholen oder sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 m.H; KGer BL 400 19 176 vom 12. November 2019, ius.focus 11/2020 S. 19; OG ZH LB210053 vom 8. Dezember 2021 E. 3.1). Liegen dem Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, muss sich die Berufungsführerin mit allen Begründungen auseinandersetzen (etwa Sutter-Somm/Seiler, CHK, 2021, Art. 311 ZPO, N 8 m.H.; ZK1 2021 27 vom 22. März 2022 E. 2 m.H.). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.).
Erwägungen
a) Die Berufungsführerin rügt, der Vorderrichter habe knapp und unkritisch die Argumentation der Beklagten übernommen und erwogen, dass die ihrerseits geltend gemachten Entscheide des Handelsgerichts Zürich vom 24. Juli 2018 und des Bundesgerichts (BGE 138 III 471) nicht relevant seien. Sie wiederholt im Weiteren ihren Standpunkt, dass die Pfandsicherung akzessorisch zur Pfandrechtsforderung sei und die Gerichtsstandsklausel auch die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts umfasse. Diese Vorbringen gehen indes an der massgeblichen Begründung des Vorderrichters vorbei, die Gerichtsstandsklausel könne die Beklagte hier nicht binden, weil sie nicht Vertragspartei sei. Mit dieser Begründung der fehlenden Prorogation zwischen den vorliegenden Prozessparteien setzt sich die Berufungsführerin nicht auseinander. Daher erweist sich die Berufung als nicht genügend begründet, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
b) Die Berufungsführerin rügt, der Vorderrichter lasse die Frage der Akzessorietät des Pfandrechts unbeantwortet. Sie bestreitet indessen nicht, dass die Beklagte nicht Partei des Werkvertrages mit der von ihr geltend gemachten Gerichtsstandsklausel ist. Sie moniert auch nicht die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Annahme, eine Prorogation könne einer Partei nicht einseitig aufgenötigt werden (dazu s. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 17 ZPO N 5), insbesondere setzt sie inhaltlich nicht auseinander, dass eine solche Aufnötigung zufolge der Akzessorietät des Pfandrechts zugelassen sein soll. Weiter behauptet sie nicht, eine Klage gegen eine Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ZPO eingeleitet zu haben, und opponiert konkret nicht dagegen, dass die prozessökonomische Zusammenlegung der Zuständigkeiten beim Bezirksgericht Höfe wegen des Fehlens einer die Beklagten bindenden Gerichtsstandsklausel (dazu vgl. auch Berger, BEK, Art. 17 ZPO N 20 ff. und 50 ff.) verunmöglicht wird (was BGE 138 III 471 E. 4 vorbehält). Die wiederholte Darstellung der Akzessorietät des Pfandrechts ohne Bezug auf die zentrale vorinstanzliche Erwägung, dass die Gerichtsstandsklausel die Beklagte nicht binde, genügt daher den Begründungsanforderungen nicht, abgesehen davon, dass die Forderungssache inzwischen erledigt wurde.
3.
Der Antrag auf die Edition von Verträgen zwischen der Beklagten und der F.________ AG ist neu und nicht zu berücksichtigen, weil die Berufungsführerin weder konkret darlegt, inwiefern Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der F.________ AG, an denen sie nicht beteiligt ist, sich auf den Gerichtsstand ihrer Klage auswirken könnten, noch begründet, dass sie den Beweisantrag trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz stellen konnte (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Berufungsführerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss von Fr. 7‘500.00 bezogen und der Berufungsführerin werden Fr. 6‘000.00 zurückerstattet.
Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 86‘523.85.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
20. Juni 2022 kau
ZK1 2021 50
Art. 839 ZGBart. 839 CCart. 839 CC
Art. 29 ZPOart. 29 CPCart. 29 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
4A_396/2019
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BGE 138 III 471ATF 138 III 471DTF 138 III 471
Art. 17 ZPOart. 17 CPCart. 17 CPC
Art. 15 ZPOart. 15 CPCart. 15 CPC
Art. 17 ZPOart. 17 CPCart. 17 CPC
BGE 138 III 471ATF 138 III 471DTF 138 III 471
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
§ 40 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF