ZK1 2021 52
Kammer
13. Dezember 2022Deutsch12 min
1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des am ________ verstorbenen G.________ das Guthaben von Fr. 39’520.75 (Schlusssaldo per 05.12.2019) auf dem Konto bei der F.________ (Bank I) mit IBAN xx, lautend auf die Erbengemeinschaft H.________, umfasst.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 13. Dezember 2022
ZK1 2021 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
Kläger und Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Erbteilung/Herabsetzung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 7. Oktober 2021, ZGO 2020 1);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 7. Oktober 2021 erkannte das Bezirksgericht March:
1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des am ________ verstorbenen G.________ das Guthaben von Fr. 39’520.75 (Schlusssaldo per 05.12.2019) auf dem Konto bei der F.________ (Bank I) mit IBAN xx, lautend auf die Erbengemeinschaft H.________, umfasst.
2. Die Klägerin und der Kläger werden berechtigt erklärt, das in Dispositivziff. 1 erwähnte Konto zu saldieren und sich den Nettosaldo je hälftig auszahlen zu lassen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger und der Klägerin je Fr. 157’809.90 zu bezahlen.
4. [Gerichtskosten von Fr. 5’000.00 im Betrag von Fr. 1’500.00 zu Lasten der Kläger und von Fr. 3’500.00 zu Lasten der Beklagten].
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger und der Klägerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2’400.00 zu bezahlen.
6./7. [Rechtsmittelbelehrung und Zufertigung].
a) Das Bezirksgericht ging davon aus, dass zwei Schenkungen des Erblassers von Fr. 250’000.00 und Fr. 184’000.00 an die Beklagte der Herabsetzung nach Art. 527 ZGB unterliegen, und rechnete diese gestützt auf Art. 475 ZGB dem Nachlass von einschliesslich des Schlusssaldos des Bankkontos total Fr. 473’520.75 hinzu. In der Teilung (Kläger je 3/8 und die Beklagte 1/4) wies das Gericht das Bankguthaben den Klägern zu und verpflichtete die Beklagte, den Klägern deren Schenkungsanteil (je Fr. 162’750.00) in Anrechnung des Anteils der Beklagten am Bankkonto (Fr. 9’880.20) im Betrag von Fr. 157’809.90 zu bezahlen.
b) Mit rechtzeitiger Berufung vom 10. November 2021 stellt die Beklagte dem Kantonsgericht die Rechtsbegehren, in Aufhebung von Ziffern 2-5 des angefochtenen Urteils, das Bankguthaben nach Abzug von Fr. 6’000.00 zu ihren Gunsten zu ¾ den Klägern und zu ¼ ihr zuzuweisen und auszuzahlen. Auf die Herabsetzung der beiden Schenkungen sei zu verzichten. Die Kläger beantragen in der Berufungsantwort (KG-act. 7), die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
2. Umstritten ist die Herabsetzung der beiden Schenkungen, woraus zu Gunsten der beiden Kläger ein Betrag von insgesamt Fr. 325’500.00 resultiert. Bei diesem Streitwert ist die Berufung gegen den Endentscheid des Bezirksgerichts zulässig (Art. 308 ZPO). Soweit die Beklagte in der Berufung feststellt, im angefochtenen Urteil sei nicht berücksichtigt worden, dass der Erblasser ihr Fr. 6’000.00 für die Räumung des Hauses vermachte (KG-act. 1 Rn 7), war erstinstanzlich nicht umstritten, dass der Beklagten diese Summe bereits überwiesen worden war (vgl. Vi-act. 1 Klage S. 4 Ziff. 3 bzw. Vi-act. 10 Klageantwort N 22). Beim entsprechenden Antrag handelt es sich mithin um ein nicht näher begründetes und daher nach Art. 317 ZPO nicht zulässiges Novum, auf das hier nicht mehr weiter einzugehen ist.
3. Thema des Berufungsverfahrens ist einzig noch die Subsumtion der beiden unbestrittenermassen vollzogenen Schenkungen unter die Herabsetzungstatbestände von Art. 527 Ziff. 3 ZGB (Schenkung von Fr. 184’000.00 am 7. Januar 2015, KB 7) bzw. Art. 527 Ziff. 4 ZGB (Schenkung von Fr. 250’000.00 am 6. September 2012, KB 8). Zwar kann der Erblasser lebzeitig grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen und sind die einzelnen Erben daher insoweit schutzlos gegen zu Lebzeiten des Erblassers stattfindenden Verbrauch des Vermögens, namentlich auch durch Vornahme von ganz oder teilweise unentgeltlichen Rechtsgeschäften, aber das Gesetz sieht bestimmte Tatbestände herabsetzbarer lebzeitiger Zuwendungen vor (Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 2. A. 2017, Rn 1076).
a) Nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB unterliegen ausser übliche Gelegenheitsgeschenke Schenkungen der Herabsetzung, die der Erblasser während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausrichtete. Das Motiv für Zuwendungen nach dieser Bestimmung ist ohne Bedeutung und darunter fällt auch die Erfüllung sittlicher Pflichten (Hrubesch-Millauer, PK Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 527 ZGB N 17 m.H.; vgl. auch Forni/Piatti, BSK, 6. A. 2019, Art. 527 ZGB N 7; BGer 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 5.4 m.H.). Zwingend nicht darunter fallen übliche Gelegenheitsgeschenke, um kleinliches Aufrechnen zu vermeiden (Hrubesch-Millauer, ebd. N 18a).
aa) Die Vorinstanz ging im Wesentlichen davon aus, dass die innert fünf Jahren nach dem Tod des Erblassers erfolgte Schenkung von Fr. 184’000.00 an keine verbindliche Gegenleistung gekoppelt war und aus dem tatbestandsmässig unerheblichen Motiv reiner Dankbarkeit erfolgte. Ausserdem nahm sie an, dass die durch die Beklagte geltend gemachten verschiedensten Dienstleistungen unentgeltlich erfolgten (angef. Urteil S. 5 E. 1.3.1).
bb) Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, diese Schenkung sei aus Dankbarkeit und mithin ohne die Absicht erfolgt, die zu Gunsten der klägerischen Erben bestehende Vermögensbeschränkung zu umgehen und die Kläger zu schädigen. Zur hinreichenden Begründung der Berufung (Art. 311 ZGB) ist indes eine Darlegung notwendig, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unzutreffend sei, wobei sich die Berufungsführerin mit allen Begründungen im Einzelnen präzise und mühelos verstehbar auseinandersetzen muss (ausführlich vgl. ZK1 2021 27 vom 22. März 2022 E. 2 m.H.). Soweit die Beklagte ihre Unterstützungsdienstleistungen gegenüber dem Erblasser ausführt und folgert, dass der Erblasser aus Dankbarkeit ohne Umgehungsabsicht ihr Fr. 184’000.00 geschenkt habe, betreffen diese Behauptungen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 527 Ziff. 4 ZGB (dazu vgl. unten lit. b). Ihre Berufungsbegründung im Zusammenhang der Schenkung von Fr. 184’000.00 ist mithin nicht einschlägig und im Weiteren nicht nachvollziehbar: Sie setzt sich weder mit der (zutreffenden) Auffassung der Vorinstanz, die Motive für die Schenkung seien ohne Bedeutung, noch mit deren Feststellung, dass die geltend gemachten Dienstleistungen unentgeltlich erfolgt seien, auseinander. Schliesslich behauptet sie auch nicht, die Annahme der Vorinstanz sei falsch, die Beklagte habe den Erblasser freundschaftlich im Alltag unentgeltlich unterstützt. Auf die Berufung ist deshalb insoweit nicht einzutreten, womit es bei der Herabsetzung der Schenkung von Fr. 184’000.00 im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB durch die Vorinstanz sein Bewenden hat.
b) Nach Art. 527 Ziff. 4 ZGB unterliegt die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat, der Herabsetzung. Neben dem – hier mit der Schenkung von Fr. 250’000.00 unbestritten erfüllten – objektiven Tatbestandselement der Entäusserung von Vermögenswerten (Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 21) ist subjektiv beim Erblasser eine dem Gericht sich in objektivierter Betrachtungsweise aufdrängende Inkaufnahme einer Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorausgesetzt (Eventualvorsatz), wobei das Wissen der Zuwendungsempfängerin unbeachtlich ist (ebd. N 19; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 1091 m.H.; Minnig, OFK, 4. A. 2021, Art. 527 ZGB N 6; Grüninger, KUKO, 2. A. 2018, Art. 527 ZGB N 6). Erforderlich ist beim Erblasser das Bewusstsein, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreitet; dabei genügt es, dass der Erblasser eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nimmt. Massgebend für die Beurteilung dieser Umgehungsabsicht ist der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des damaligen Vermögensstandes und des Wertes der Zuwendung; zumindest eine Eventualabsicht kann sich insoweit aus jenen Vermögensverhältnissen ergeben, wenn der Erblasser in einem Zeitpunkt verfügt, in dem er bereits pflichtteilsberechtigte Nachkommen hat und deren Benachteiligung für möglich halten muss (BGer 5A_267/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2 m.H.; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 1092).
aa) Die Vorinstanz stellte Einigkeit der Parteien betreffend die Tatsache fest, dass die Schenkung von Fr. 250’000.00 mehr als die Hälfte des damals dem Erblasser zur Verfügung stehenden Vermögens bildete. Diese Schenkung führte ihrer Ansicht nach faktisch zu einer Rückerstattung des Kaufpreises von Fr. 237’000.00, welchen die Beklagte rund ein halbes Jahr früher zum Erwerb der Liegenschaft des Erblassers aufbrachte. Wiederum stellte die Vorinstanz fest, dass die Beklagte auch bei dieser Schenkung keine Gegenleistung schuldete und ihre Unterstützungsleistungen als unentgeltlich erbracht zu qualifizieren seien (angef. Urteil S. 8 f. E. 1.4.2). Weiter befand sie es daher als offensichtlich, dass auf diese Weise faktisch eine unentgeltliche Übertragung der Liegenschaft unter dem Verkehrswert erfolgt sei, aber auch bei blosser Betrachtung des Schenkungsbetrages von Fr. 250’000.00 habe der Erblasser in Kauf genommen, seine Verfügungsmöglichkeit bei weitem zu überschreiten (ebd. E. 1.5).
bb) Soweit die Beklagte geltend macht, die Kläger müssten die Umgehungsabsicht strikt beweisen, trifft dies nicht zu. Dieser meistens nicht direkt mögliche Beweis kann objektiviert erfolgen und darf als erbracht angenommen werden, wenn erstens im Moment der Zahlung Pflichtteilserben vorhanden waren und zweitens die Zuwendung im Zeitpunkt ihrer Vornahme eine Pflichtteilsverletzung darstellt (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 ZGB N 22a m.H.; vgl. auch BGer 5A_267/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1 sowie E. 2.2.3, wonach der von der Beklagten angerufene BGE 140 II 193 nicht einschlägig sei). Beides ist in casu erst- und zweitinstanzlich sowohl in objektiver und in subjektiver Hinsicht unbestritten. Angesichts der ebenfalls nicht infrage gestellten weiteren Tatsache, dass der Erblasser damals mit den Fr. 250’000.00 über die Hälfte seines Vermögens verschenkte, musste ihm (und der Beklagten) offensichtlich gewesen sein, damit die Pflichtteilsbeschränkungen zu tangieren. Der Erblasser musste schon zum Zeitpunkt der ersten Zuwendung mithin erkennen, durch die umfangreiche Schenkung sein Vermögen dermassen zu schmälern, dass er seine über drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches pflichtteilsberechtigten Kinder (vgl. Art. 471 Ziff. 1 ZGB) dadurch eines Tages mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit benachteiligen würde. An der Tatsache, dass der Erblasser der Beklagten nur im Bewusstsein der Umgehung der Pflichtteile seiner Kinder Fr. 250’000.00 geschenkt haben konnte, ändert die Motivation des Erblassers nichts, der Beklagten diesen Geldbetrag aus Dankbarkeit zu schenken, weil er entgegen den im Berufungsverfahren kritisierten Verkehrswerterwägungen der Vorinstanz möglicherweise der Auffassung war, mit dem Verkauf der Liegenschaft der Beklagten noch nichts bzw. nicht genug geschenkt zu haben. Unabhängig davon, ob die erstinstanzlichen Parteivorbringen die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu deren Verkehrswert rechtfertigten, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Vorliegen einer Umgehungsabsicht beim Erblasser betreffend die Schenkung von Fr. 250’000.00 nachhaltig überzeugt war (dazu Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 ZGB N 19).
c) Die Behauptung der Beklagten, der Erblasser hätte sein Vermögen angesichts seines bescheidenen Renteneinkommens in den acht Jahren nach der ersten Schenkung ohne ihre finanzielle Unterstützung aufbrauchen müssen und daher seine Kinder nicht benachteiligen können, erweist sich angesichts der unbestrittenen Ersparnisse des Erblassers von durchschnittlich jährlich Fr. 12’000.00 als haltlos. Nicht einmal diese Ersparnisse beweisen eine erhebliche finanzielle Unterstützung durch die Beklagte oder Zugriffe des Erblassers auf das zweite Schenkungsguthaben von Fr. 184’000.00 auf deren Bankkonto. Ohnehin wären entsprechende Nachweise nach dem Gesagten unerheblich, weil die Zuwendungen ohne die Ausbedingung von Gegenleistungen erfolgten. In Bezug auf die zweite Schenkung von Fr. 184’000.00 spielen weder Motive noch eine Schädigungsabsicht eine Rolle (vgl. oben lit. a/aa), weshalb spätere freiwillige Finanzierungen von Auslagen des Erblassers durch die Beklagte in Bezug auf die Herabsetzung der bedingungs- und auflagelosen Schenkung unerheblich sind. Auch bei der ersten Schenkung von Fr. 250’000.00 ändert die Behauptung der Beklagten nichts an der objektiven und subjektiven Tatbestandserfüllung, weil mit der Schenkung „offenbar“ Verfügungsbeschränkungen umgangen wurden. Inwiefern dem nicht so gewesen sein soll, wird auch „im Lichte“ der beklagtischen Behauptung, den Erblasser unterstützt zu haben, im Berufungsverfahren weder verständlich noch nachvollziehbar gemacht. Abgesehen davon durfte und musste die Vorinstanz entsprechende durch die Beklagte geltend gemachte Übernahmen von Lebenshaltungskosten bzw. Bezüge (BB 21) des Erblassers im Einzelnen als nicht nachgewiesen betrachten (angef. Urteil E. 1.3.2), was im Berufungsverfahren konkret auch nicht bestritten wird. Vermag die Beklagte nicht zu substanzieren, geschweige denn konkret zu belegen, dass sie den Erblasser in einem erheblichen Ausmass finanziell unterstützte, bedarf es keiner näheren Klärung der Frage, wie der Erblasser mit seinem Renteneinkommen im Detail umgegangen ist und sparen konnte. Somit ist auch die verlangte Edition aller seiner Bankunterlagen von 2012 bis zu seinem Tod nicht erforderlich, zumal sie nicht geeignet sind, direkt finanzielle Leistungen der Beklagten für den Erblasser zu beweisen.
4. Nach dem Gesagten ist auf die vorinstanzliche Anrechnung der beiden Schenkungen zufolge Herabsetzung nicht zu verzichten und der Nachlass nicht anders zu verteilen, womit auch kein Grund besteht, die erstinstanzlich sehr günstige Prozesskostenregelung abzuändern. Die Berufung ist daher, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. insbes. E. 2 und 3.a), unter den niedriger als erwartet ausfallenden und im Verhältnis zum angefochtenen Urteil festzusetzenden Prozesskostenfolgen zu Lasten der im Berufungsverfahren unterliegenden Beklagten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; GebTRA §§ 2, 6 und 11) abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen;-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 werden der Beklagten auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 18’000.00 gedeckt. Der Beklagten werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 12’000.00 zurückbezahlt.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 325’500.00.
Zufertigung an den Vertreter der Beklagten (2/R), den Vertreter der Kläger (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
19.
Dezember 2022 kau
ZK1 2021 52
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
Art. 475 ZGBart. 475 CCart. 475 CC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
5A_323/2019
Art. 311 ZGBart. 311 CCart. 311 CC
ZK1 2021 27
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
5A_267/2016
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
5A_267/2016
BGE 140 II 193ATF 140 II 193DTF 140 II 193
Art. 471 ZGBart. 471 CCart. 471 CC
Art. 527 ZGBart. 527 CCart. 527 CC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF