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Entscheid

ZK1 2021 55

Kammer

2. November 2022Deutsch15 min

1. Mit Klage vom 28. Februar 2020 stellte der Kläger dem Bezirksgericht Höfe wegen unbezahlter Honorarforderungen aus einem Vertrag für Architekturleistungen vom 14. Juli 2014 und weiterer diverser auf Wunsch der Beklagten ausgeführter Leistungen folgende Rechtsbegehren:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. November 2022

ZK1 2021 55

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17. August 2021, ZGO 2020 9);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Klage vom 28. Februar 2020 stellte der Kläger dem Bezirksgericht Höfe wegen unbezahlter Honorarforderungen aus einem Vertrag für Architekturleistungen vom 14. Juli 2014 und weiterer diverser auf Wunsch der Beklagten ausgeführter Leistungen folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 312‘974.65 zuzügl. Zins von 5 % seit dem 19. September 2017 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten.

Mit am 21. Oktober 2021 versandtem Urteil vom 17. August 2021 wies das Bezirksgericht die Klage ab (Disp.-Ziff. 1). Mit rechtzeitiger Berufung vom 19. No­vember 2021 beantragte der Kläger dem Kantonsgericht:

1. Es sei Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17. August 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Klage gutzuheissen.

2. Eventualiter sei Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17. August 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es seien Disp.-Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Mai 2021 [recte: 17. August 2021] vollumfänglich aufzuheben und die Kosten gemäss Antrag Nrn. 1 und 2 entweder neu zu verteilen oder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in beiden Instanzen zuzüglich MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten.

Mit Berufungsantwort vom 10. Januar 2022 verlangte die Beklagte, die Berufung sei abzuweisen (KG-act. 7). Der Kläger hielt im Rahmen des unbedingten Replikrechts mit Eingabe vom 1. Februar 2022 an seinen Berufungsanträgen fest und nahm zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 11).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel-instanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten, weil die Begründung der Erläuterung der Begehren dient und mithin diese voraussetzt (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 sowie Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, da Art. 311 Abs. 1 ZPO nichts anderes bestimmt; dazu noch unten E. 3.b). Es stellt damit grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren zu verlangen (BGer 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.2 und ZK1 2021 34 vom 22. März 2022 E. 2 m.w.E. und H.). Der Antrag des Berufungsführers auf Klagegutheissung enthält bzw. wiederholt kein materielles beziffertes Leistungsbegehren (Art. 84 ZPO), das zum Urteil erhoben werden könnte. Damit fehlen in der Berufungsschrift die erfor-derlichen Anträge in der Sache (dazu auch ZK1 2021 20 vom 12. Mai 2021 E. 3 vor lit. a m.H.).

3.

Wie alle Prozesshandlungen sind indes Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begrün-dung. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Ver-bindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was der Berufungskläger verlangt, so läuft es Gefahr, gegen das Ver-bot des überspitzten Formalismus zu verstossen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Daraus folgt freilich nicht, dass die Berufungsinstanz einer Partei gestützt auf Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe geben muss. Die zitierte Norm ist nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung eines ungenügenden Rechtsbegehrens und/oder einer ungenügenden Begründung zu ermöglichen (ebd. E. 6.4; zum Ganzen in einem offenbar eine Laieneingabe betreffenden Fall BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn das Gericht die formellen Vorschriften übertrieben streng anwendet oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dadurch Rechtssuchenden in unzulässiger Weise den Rechtsweg versperrt. Prozessuale Formenstrenge dient der ordnungsgemässen und rechtsgleichen Verfahrensabwicklung zur Durchsetzung des materiellen Rechts, weshalb sie nur dann überspitzt formalistisch ist, wenn sie durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck verkommt (vgl. etwa BGE 142 I 10 E. 2.4.2 m.H.).

a) Wie dargelegt (E. 2) stellt der Kläger mit der Berufung schon kein materielles Rechtsbegehren, dessen Durchsetzung versperrt werden könnte. Das Begehren, die Klage sei gutzuheissen, kann nicht als ein die erforderlichen reformatorischen Anträge ersetzender Verweis betrachtet werden. Genügt es nämlich den Begründungsanforderungen nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H), kann sich der Berufungsführer umso weniger in den Rechtsbegehren der Berufung damit begnügen, lediglich auf eine erstinstanzlich erhobene Klage zu verweisen, ohne diese näher zu bezeichnen bzw. deren Anträge, soweit sie mit der Berufung gestellt werden sollen, zu wiederholen (vgl. zum Wiederholungserfordernis Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, N 514 m.H. auf die bundesgerichtliche Praxis). Eine solche Vorgehensweise widerspricht der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Berufung als eigenständiges Verfahren (vgl. Botschaft BBl vom 28. Juni 2006 S. 7374 f.) sowie der Obliegenheit des Berufungsführers, festzulegen, was er mit seinem Rechtsmittel erreichen will, um damit den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Verhältnis zum angefochtenen Entscheid zu bestimmen (s. Kunz, ZPO-Rechtsmittel, Art. 311 ZPO N 61 m.H.). Insofern kann es auch nicht darauf ankommen, ob die erstinstanzlichen Klagebegehren im angefochtenen Urteil wörtlich aufgeführt sind oder nicht. Muss schon die Begründung hinreichend explizit sein (BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1), sind an die materielle Ausdrücklichkeit der Berufungsanträge umso höhere Anforderungen zu stellen, wenn schon in der Begründung, die der Erläuterung der Anträge dient, nicht auf erstinstanzliche Vorbringen verwiesen werden darf.

b) Vom Rechtsmittelkläger zu verlangen, mit den Anträgen den Rechtsmittelgegenstand in der Sache auch dann zu bestimmen, wenn er unbeschränkt an der Klage festzuhalten gedenkt, ist kein blosser Selbstzweck. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, anhand der Berufungsbegründung zu eruieren, ob der Rechtsmittelkläger im Vergleich zur Klage vom 28. Februar 2020, auf die er lediglich hinweist, das erstinstanzliche Urteil tatsächlich umfassend weiterzieht, zumal eine solche Herleitung mit der Dispositionsmaxime (dazu z.B. BGE 137 III 617 E. 4.5.3) unvereinbar wäre, was für die Gegenpartei nicht zumutbare Unwägbarkeiten zur Folge haben und mit Missverständnissen verbunden sein kann. Der zweitinstanzliche Streitgegenstand ist, obwohl er am erstinstanzlichen Streitgegenstand anknüpft, grundsätzlich nicht mit demjeni-gen vor der ersten Instanz identisch, weil er sich neu an die Rechtsmittel­instanz und nicht mehr an die Vorinstanz richtet und auf einem anderen Begründungsfundament, nämlich den Rügen gegen die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids, beruht (Hurni, ebd. N 500 ff.). Damit die Berufungsinstanz überhaupt ein Urteil fällen kann, müssen daher der geänderten Struktur des Streitgegenstandes entsprechend zweitinstanzlich der Form nach, aber sinngemäss auch von Gesetzes wegen (Art. 219 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 138 III 213 = Pra 2012 Nr. 110 E. 2.3 betr. Anforderungen an die Parteibezeichnung; vgl. auch Leuenberger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 219 ZPO N 3; Reetz/Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 316 ZPO N 6; Pahud in Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar, 2. A. 2016, Art. 219 ZPO N 32 m.H.) Anträge mit einem bestimmten Inhalt vorhanden sein, die zugleich die Richtschnur der Begründung der Berufung in ihrer Kritik des angefochtenen Urteils bilden (vgl. auch Reetz/Thei­ler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 f.). Deshalb muss ein neues Urteil in der Sache beantragt werden (Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2. A. 2021, N 1333). Die Durchsetzung dieser Pflicht ist – namentlich für berufliche Rechtsvertreter (dazu vgl. unten lit. c) – nicht übertrieben streng. Die Antragstellung setzt, selbst wenn sie auf eine teilweise oder gar vollumfängliche Wiederholung erstinstanzlicher Klagebegehren im Berufungsverfahren hinausläuft, eine selbständige „Mise-en-scène“ voraus, damit die Berufungsinstanz und die Gegenparteien ohne weitere Schwierigkeiten wissen, um was es der Rechtsmittelklägerin geht. Vorliegender Berufungsantrag Ziff. 1 bezieht sich aber nur auf die Klage und enthält kein Rechtsbegehren in der Sache, das anhand der vorgetragenen Beanstandungen gemessen bzw. ausgelegt (dazu BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1 zur Zulässigkeit eines bloss kassatorischen Antrags, dazu unten E. 3; vgl. auch Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 881 m.H.), geschweige denn zum Urteil erhoben werden könnte. Die Wesentlichkeit seines Mangels gründet ausschliesslich in ihm selbst.

c) In casu besteht umso weniger Anlass, die Anforderungen an hinreichend bestimmte bzw. zum Urteil erhebbaren materiellen Berufungsanträge billiger-weise herabzusetzen, weil der Rechtsmittelkläger durch einen Anwalt vertreten wird. Bei beruflicher Vertretung ist es nicht überspitzt formalistisch, es nicht genügen zu lassen, wenn sich die Rechtsbegehren bloss aus der Begründung ableiten lassen (ZK1 2021 20 ebd.; in allgemeiner Hinsicht BGE 133 III 489 E. 3 in Bezug auf Art. 42 BGG; Reetz/Theiler, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 m.H.; vgl. auch Kunz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 67; a.M., allerdings wegen Abweisung bzw. Rückweisung nicht indirekt die Anträge im Dispositiv selber formulieren zu müssen, KG GR ZK2 2019 72 vom 23. März 2021 E. 1.2.1 ff. sowie ohne Weiteres OG ZH LB170043 vom 20. April 2018 E. III. 1.2 oder LA150035 vom 5. Januar 2016 E. 4). Es handelt sich abgesehen davon vorliegend nicht um einen Fehler im Detail, sondern einen wesentlichen (s. auch lit. b in fine), nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr heilbaren Prozessmangel. Dass die Berufung einen reformatorischen Antrag enthalten muss, ist eine von der Lehre und Rechtsprechung statuierte und von Amtes wegen zu prüfende, förmliche Berufungsvoraussetzung (auch BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4 m.H.) und mithin eine Formalität, an die unter Umständen nur bei Laien geringere Anforderungen gestellt werden können (vgl. dazu Spühler, BSK, 3. A. 2017, Art. 311 N 3 und 12 f. m.H.; ZK2 2020 42 vom 15. März 2021 E. 2; KG GR ZK2 2020 26 vom 4. August 2021 E. 3.4). Im Falle der beruflichen Vertretung des Berufungsführers ist indes davon auszugehen, dass dessen Anwalt um die Unverzichtbarkeit einer materiellen Antragstellung in einer Berufung gemäss hier erwähnter Rechtsprechung und Lehre weiss. Ebenso ist vorauszusetzen, dass er die Bedeutung dieses Erfordernisses zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen und rechtsgleichen Abwicklung des Verfahrens sowie der Durchsetzung des materiellen Rechts (dazu neuerdings BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.2) kennt und daher für eine korrekte Antragstellung erhöhte Sorgfalt aufbringt, um „unglückliche“ Formulierungen zu verhindern. Wenn ein beruflicher Vertreter mithin keine materiellen Berufungsanträge stellt und nicht näher begründet, warum er davon absieht, kann kein blosses unfreiwilliges bzw. unglückliches Versehen vorliegen. Daran ändert nichts, wenn sich die Berufungsanträge in der wiederholten Wiedergabe der erstinstanzlichen Klage erschöpfen würden; denn dies ist abgesehen von der selbständigen Bedeutung der Berufungsanträge (vgl. oben lit. b) ein Regelfall (vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2/2020 S. 80), der zumindest bei beruflicher Vertretung unter Konsultation der Berufungsbegründung zu überprüfen und zu debattieren weder Sache der Berufungsinstanz noch der Gegenparteien ist.

d) Abgesehen davon erweist sich die Berufungsbegründung als ungenügend:

aa) Vorab ergibt sich aus der Begründung der Berufung allein der Streitwert im Zusammenhang mit der Erläuterung der formellen Berufungsvoraussetzungen (Berufung Rn 4). Indes wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und nicht umgekehrt. Im Übrigen werden weder die vertraglichen noch die über den Vertrag hinausgehenden Honorarforderungen beziffert.

bb) Abgesehen von der fehlenden Bezifferung nicht gestellter Rechtsbegehren in der Berufungsbegründung hielt die Vorinstanz den Wortlaut der Fälligkeit der vereinbarten Architektenentschädigungen, „sobald 5 der 10 Häuser verkauft sind, d.h. notariell beurkundete Kaufverträge […] unterzeichnet worden sind“, für klar und zwar nach objektiver Auslegung selbst dann, wenn er dem Willen der Parteien nicht entsprochen hätte. Denn dem Kläger sei zugestandenermassen die Absicht der Beklagten bekannt gewesen, dass die Beklagte alle Grundstücke an einen Dritten veräussern und die Leistungen des Klägers mit Akontozahlungen aus den Verkaufserlösen finanzieren wollte, die sie dann als Generalunternehmerin in Realisation der Überbauung erhältlich machen könnte (vgl. angef. Urteil E. 2.10). Dieser objektiven Auslegung der erheblichen Vertragsklausel, wonach der Kläger zu bezahlen sei, sobald die Hälfte der Häuser verkauft sind, setzt der Kläger nur seine pauschale, auf seiner durch den Vertragswortlaut nicht gedeckte Ansicht entgegen, dass der Verkauf von Grundstücken und nicht Häusern als honorarauslösend vereinbart gewesen sei. Jedenfalls erschliesst sich aufgrund seiner Argumentationen nicht, dass eine Risikoverteilung von vornherein absurd sein soll und daher teilweise Architektenleistungen vom erfolgreichen Verkauf der Hälfte der Häuser abhängig gemacht waren. Die Berufungsbegründung erweist sich daher gegenüber dem Urteil der Vorinstanz, wonach zumindest ein normativer Konsens zu bejahen sei, als ungenügend.

Ebenso wenig genügend setzt sich die Berufungsbegründung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils zu den über den Vertrag hinausgehenden Arbeiten auseinander. Die Vorinstanz hält die Erteilung von Aufträgen für die diversen geltend gemachten weiteren Arbeiten mit Ausnahme der Erarbeitung eines Kostenvoranschlags, für den sie die Frage offen liess, für nicht bewiesen. Ergänzend hielt sie die Forderungen des Klägers im Wesentlichen nicht als hinreichend substanziert, weil er nicht ausführe, welche Arbeiten er im behaupteten Auftrag genau verrichtet und wie viele Stunden er dafür aufgewendet bzw. welche konkreten Leistungen er erbracht habe. Die Ausführungen in der Berufung gehen an diesen Erwägungen des angefochtenen Urteils vorbei, da sie sich nicht im Einzelnen mit den Gründen der Vorinstanz bei den einzelnen Positionen auseinandersetzen. So lassen sie etwa im Zusammenhang mit dem angeblichen Arbeitsergebnis der zweiten Verkaufsdokumentation ausser Acht, dass die Vorinstanz es mangels klägerischer Behauptungen als nicht beweisbar respektive begutachtbar erachtete, in welchem Umfang der Kläger beauftragt wurde. Im Zusammenhang mit den Kostenvorschlägen äussert sich der Kläger in der Berufungsbegründung wiederum nicht zur vor­instanzlichen Feststellung, dass sich das Honorar hierfür mangels klägerischer Behauptungen, welche Arbeiten verrichtet und wie viele Stunden dafür aufgewendet worden seien, weder durch das Gericht noch einen Gutachter bestimmen lasse. Damit erweist sich die Berufungsbegründung aus zusätzlichen alternativen Gründen (s. lit. d/aa und bb) als ungenügend und es wäre auch deswegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Zusammenfassend ist auf den ersten Antrag der Berufung, womit die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheissung der Klage beantragt wird, nicht einzutreten.

4.

Vom Erfordernis materieller Anträge, die unverändert zum Urteil erhoben werden können (vgl. oben E. 2), ausgenommen bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte. So genügt beispielsweise ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, mit dem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt des Anhörungsrechts gerügt wird. Vorliegend beantragt der Kläger nur eventualiter, die Angelegenheit sei zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen, womit er selber zum Ausdruck bringt, dass die Berufungsinstanz trotz seiner Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verzicht auf das Einholen eines Gutachtens im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Honorar für über den Vertrag hinausgehende Leistungen reformatorisch entscheiden könnte (vgl. auch Berufung N 5). Damit lässt sich den vorgetragenen Beanstandungen kein Grund für eine Ausnahme vom Gebot, einen reformatorischen Berufungsantrag zu stellen, entnehmen (zum Ganzen ZK1 2021 17 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.). Auf den Eventualantrag Ziff. 2 ist mithin ebenso wenig einzutreten.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist praxisgemäss (zum Ganzen s.a. ZK1 2021 34 vom 22. März 2022) mangels reformatorischen Antrags auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. dazu auch Hurni, ebd. N 718 m.H. und 770 ff.). Damit hat es auch mit den erstinstanzlichen Prozesskostenfolgen sein Bewenden. Zweitinstanzlich wird der unterliegende Rechtsmittelkläger prozesskostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

beschlossen:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Kläger auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt. Dem Kläger werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 16‘000.00 zurückbezahlt.

Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwer­deschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin­stanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

4. November 2022 kau

ZK1 2021 55

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

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ZK1 2021 34

Art. 84 ZPOart. 84 CPCart. 84 CPC

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ZK1 2020 5

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5A_573/2017

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