ZK1 2021 56
Kammer
14. Dezember 2022Deutsch18 min
A. Der Beklagte arbeitete ab 3. Januar 2017 bei der Klägerin als Finanzberater (Vi-act. KB 4). Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 24. September 2018 (Vi-act. KB 5).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. Dezember 2022
ZK1 2021 56
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 3. November 2021, ZEV 2020 13);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Der Beklagte arbeitete ab 3. Januar 2017 bei der Klägerin als Finanzberater (Vi-act. KB 4). Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 24. September 2018 (Vi-act. KB 5).
B. Die Klägerin leitete am 12. November 2019 beim Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Arbeitsgerichts, ein Schlichtungsverfahren ein. Die Klagebewilligung datiert vom 14. Februar 2020 (Vi-act. KB 3). Am 2. Juni 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht March eine Teilklage im vereinfachten Verfahren ein (Vi-act. 1). Die Klagebegründung erfolgte mit Eingabe vom 3. September 2020. Diese bezeichnet als Grundlage der klägerischen Forderung Konventionalstrafen infolge Verletzungen vertraglicher Konkurrenz- und Abwerbeverbote, Entschädigung und Schadenersatz infolge ungerechtfertigten fristlosen Verlassens der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d Abs. 1 OR, Schadenersatz gestützt auf Art. 340b Abs. 1 OR und vertragliche Rückerstattungspflichten (Vi-act. 8). Mit Klageantwort und Widerklage vom 5. Januar 2021 beantragte der Beklagte insbesondere, auf die Klage sei nicht einzutreten (Vi-act. 18).
C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vi-act. 19) und Zustimmung der Parteien (Vi-act. 20, 23) beschränkte der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 15. April 2021 das Prozessthema auf die Fragen der Gültigkeit der Klagebewilligung und der örtlichen Zuständigkeit (Vi-act. 24). Die Parteien begründeten mit beschränkter Replik vom 15. Juni 2021 (Klägerin, Vi-act. 30) und beschränkter Duplik vom 16. September 2021 (Vi-act. 39) ihre Anträge betreffend Eintreten bzw. Nichteintreten auf die Klage. Die Klägerin nahm am 30. September 2021 nochmals Stellung (Vi-act. 41). Mit Verfügung vom 3. November 2021 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf die Klage nicht ein. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Das Bezirksgericht verpflichtete die Klägerin, den Beklagten zu entschädigen (Vi-act. 43).
D. Dagegen erhob die Klägerin am 29. November 2021 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2021 unter der Geschäftsnummer ZEV 20 13 sei in allen Punkten aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage einzutreten und das Verfahren materiell weiterzuführen.
Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, die Klage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021 beantragte der Beklagte Folgendes (KG-act. 6):
Die Berufung sei abzuweisen.
Erwägungen
Eventualiter
Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht March zur Anhandnahme und Beurteilung der Klage der Berufungsklägerin vom 2. Juni 2020 im Verfahren ZEV 20 13 örtlich nicht zuständig ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin.
Die Klägerin reichte am 24. Dezember 2021 eine Stellungnahme ein (KG-act. 8);-
und in Erwägung:
1.
Dem Entscheidverfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Ein Ausnahmefall nach Art. 198 f. ZPO ist vorliegend nicht gegeben. Das Schlichtungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Das Schlichtungsgesuch vom 12. November 2019 reichte die Klägerin beim Präsidium des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Brugg ein (vgl. Vi-act. KB 3). Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtspräsidenten für die vorliegende arbeitsrechtliche Streitigkeit ist gegeben (§ 4 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 8 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. März 2010, SAR 221.200).
a) Strittig ist hingegen die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz. Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die arbeitende Person gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Zum Zeitpunkt des Schlichtungsgesuchs hatte der Beklagte seinen Wohnsitz in Hausen (vgl. Vi-act. BB 3), das im Bezirk Brugg im Kanton Aargau liegt. Der von der Klägerin mit ihrem Schlichtungsgesuch angerufene Arbeitsgerichtspräsident am Bezirksgericht Brugg stellte mangels Einigung an der Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung aus, die der Klägerin am 17. Februar 2020 ausgehändigt wurde. Der Klagebewilligung ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte im Schlichtungsverfahren eine Unzuständigkeitseinrede erhoben habe (Vi-act. KB 3).
b) Die Klägerin gelangte in der Folge mit der Teilklage vom 2. Juni 2020 an das Bezirksgericht March. Sie ist der Ansicht, auch wenn das Schlichtungsverfahren am Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten durchgeführt worden sei, sei es zulässig, die Klage am nach Art. 34 Abs. 1 ZPO alternativen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes einzureichen. Der gewöhnliche Arbeitsort des Beklagten habe sich am Sitz der Klägerin in Lachen befunden. Diese Ausführungen sowie die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts March bestreitet der Beklagte (vgl. Vi-act. 39).
c) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe das Schlichtungsgesuch beim Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Arbeitsgerichts, eingereicht. Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründe die Rechtshängigkeit und fixiere die örtliche Zuständigkeit. Die Klägerin habe das Verfahren somit im Kanton Aargau, Bezirk Brugg, rechtshängig gemacht. Folglich sei in Nachachtung von Art. 62 Abs. 1 ZPO und Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO die Klagebewilligung an diesem Ort zu prosequieren und das Bezirksgericht Brugg bzw. die Abteilung des dortigen Arbeitsgerichtes, sei zuständig. Dem Einzelrichter des Bezirksgerichts March liege keine gültige Klagebewilligung vor. Daran ändere das von der Klägerin angeführte Urteil des Obergerichtes Zürich nichts. Dabei handle es sich um einen dispositiven Gerichtsstand und nicht wie vorliegend um einen teilzwingenden, auf den seitens Arbeitnehmer nicht im Voraus verzichtet werden könne. Zudem gehe es im dortigen Entscheid um ein Schlichtungsverfahren vor einer örtlich offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde. Der dortige Beklagte habe die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde erst im Gerichtsverfahren geltend gemacht, weshalb ihm die Einlassung entgegengehalten werde. Vorliegend habe die Schlichtungsverhandlung vor einer zuständigen Schlichtungsbehörde stattgefunden. Zu Recht habe der Beklagte die Unzuständigkeitseinrede erst vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March erhoben (angef. Verfügung E. 2.2).
Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Fixationswirkung einzig dafür gedacht sei, den Kläger zu schützen. Daher könne der Schlichtungsversuch an einem anderen Gerichtsstand vorgenommen werden als dann letztlich die Klageschrift eingereicht werde. Die Vorinstanz habe den Entscheid des Obergerichts Zürich nicht korrekt wiedergegeben. Aus dem Entscheid könne abgeleitet werden, dass eine Klagebewilligung gültig sei, wenn sie von einer örtlich und sachlich zuständigen Schlichtungsbehörde erlassen worden sei, ohne dass dabei der Zwang entstehe, am entsprechenden Gerichtsstand die Klage einzureichen. Vorliegend sei das Arbeitsgerichtspräsidium sachlich und örtlich zuständig gewesen und der Beklagte habe keine Unzuständigkeitseinrede erhoben, weshalb der Schlichtungsversuch gültig sei. Auch der Berner Kommentar zeige, dass der Ort der Schlichtung nicht zwingend dem Ort der Klageeinreichung entsprechen müsse. Die Gültigkeit einer Klagebewilligung liege darin, dass sie von einer örtlich und sachlich zuständigen Schlichtungsbehörde erlassen werde (KG-act. 1, S. 1-10).
d) Wie bereits erwähnt, ist für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die arbeitende Person gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Die Wahl zwischen diesen alternativ zur Verfügung stehenden Gerichtsständen steht beiden Vertragsparteien zu (Kaiser Job, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 34 ZPO N 13). Es ist grundsätzlich Sache der klagenden Partei, eine der zuständigen Schlichtungsbehörden auszuwählen (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 28). Mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am Wohnsitz des Beklagten traf die Klägerin eine Wahl zwischen den ihr nach Art. 34 Abs. 1 ZPO alternativ zustehenden Gerichtsständen.
e) Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs begründet die Rechtshängigkeit des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 ZPO), was nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO zur Folge hat, dass insbesondere die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibt (sog. Fixationswirkung, perpetuatio fori). Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit bleibt selbst bei Veränderungen der sie begründenden tatsächlichen Verhältnisse bestehen (Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 64 N 13; vgl. Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 64 ZPO N 15). Andernfalls hätte es die beklagte Partei in der Hand, sich der Rechtsverfolgung beispielsweise durch Wohnsitzverlegung zu entziehen (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 64 ZPO N 15; vgl. Droese, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 64 ZPO N 10). Die Fixationswirkung dient somit einerseits dem Schutz der klagenden Partei (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 64 ZPO N 15). Andererseits dient sie auch der Prozessökonomie, indem ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeiten während laufendem Verfahren verhindert wird (vgl. Berger-Steiner, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 64 ZPO N 19). Die Lehre hält teilweise auch ausdrücklich mit Blick auf die vorliegend umstrittene Frage fest, dass das Schlichtungsgesuch den Gerichtsstand des nachfolgenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens fixiert. Aufgrund der perpetuatio fori könne die Klage nach Ende des Schlichtungsverfahrens auch nicht an einem alternativen, an sich gegebenen Gerichtsstand vor Gericht gebracht werden (Claude Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BSzR Nr. 121 (2015) S. 450). Die französischsprachige Lehre ist demgegenüber teilweise der Auffassung, die Fixationswirkung hindere die klagende Partei nicht daran, auch nach eingereichtem Schlichtungsgesuch bei einem Gerichtsstand noch an einem anderen Gerichtsstand zu klagen (Chabloz, in: Chabloz/Dietschy_Martenez/Heinzmann [Hrsg], CPC Code de procédure civile, petit commentaire, 2021, Art. 64 ZPO N 10; Bohnet, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. A. 2019, Art. 64 ZPO N 7).
Dispositiv
Der erstgenannten Lehrmeinung ist zu folgen. Vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung waren der Beginn und die Wirkungen der Rechtshängigkeit durch die kantonalen Prozessordnungen geregelt, wonach die Rechtshängigkeit oft nicht bereits mit der Anrufung des Sühnebeamten eintrat. Diese Rechtslage wurde mit der Schweizerischen ZPO insofern vereinheitlicht, als nun wie dargelegt die Rechtshängigkeit mit Einreichung des Schlichtungsgesuches eintritt (vgl. Müller-Chen, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 62 ZPO N 3 und 5). Gemäss Botschaft entspricht ein möglichst früher Zeitpunkt der Rechtshängigkeit modernem Prozessrecht, schafft rasch Klarheit über den Gerichtsstand und wirkt dem unerwünschten forum running entgegen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7277). Mit den Bestimmungen in Art. 62 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 ZPO wurden demnach ausdrücklich die Wirkungen der Rechtshängigkeit auf den frühen Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuches festgelegt. Demzufolge kann es des klaren Gesetzeswortlauts ungeachtet nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, nach Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit zuzulassen, sodass bei alternativen Gerichtsständen die Klage stets an einem anderen (alternativen) Gerichtsstand als demjenigen des Schlichtungsverfahrens eingereicht werden könnte. Die Klage ist vielmehr am bereits durch das Schlichtungsgesuch örtlich fixierten Gerichtsstand zu erheben. Daran ändert auch der teilweise als Grund der Fixationswirkung bezeichnete Schutz der klagenden Partei nichts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Schutz der klagenden Partei dazu führen sollte, die beklagte Partei nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren an ein erstinstanzliches Gericht eines weiteren Gerichtsstandes zu ziehen. Die Klägerin hätte demnach die Klage an dem von ihr bereits gewählten Gerichtsstand in Brugg einreichen müssen. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts March entfiel mit der von der Klägerin getroffenen Gerichtsstandswahl. Das Bezirksgericht March ist damit nicht örtlich zuständig.
f) Am Vorstehenden ändert ferner auch der von der Klägerin zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. NP130005-O/U vom 10. Juli 2013 nichts. Dies gilt mangels vergleichbarer Ausgangslage unbesehen davon, dass sich die Vorinstanz nicht an der zürcherischen Rechtsprechung orientieren muss. Bereits die Vorinstanz wies überzeugend darauf hin, dass das genannte Urteil nicht einschlägig ist, nachdem die Zuständigkeit der dortigen Schlichtungsbehörde strittig war, die dortige beklagte Partei sich indessen auf den Gerichtsstand eingelassen und wider Treu und Glauben verhalten habe (vgl. angef. Verfügung E. 2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. NP130005-O/U vom 10. Juli 2013 E. II. 4.3.2 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ferner erwog das Obergericht Zürich einschlägig und in einem im Vergleich zum von der Klägerin zitierten auch jüngeren Urteil, der dortige Kläger habe das von ihm angestrengte Forderungsverfahren mit einem Schlichtungsgesuch im Bezirk Bülach rechtshängig gemacht, weshalb folglich auch das Bezirksgericht Bülach und nicht das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig sei. Daran ändere auch nichts, dass die Friedensrichterin im Bezirk Bülach ihre Klagebewilligung auf Antrag des Klägers für das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich ausgestellt habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. PP190020-O/U vom 19. November 2019 E. 3.b). Sodann beurteilte auch der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg mit vom Kläger ebenso erwähntem Entscheid vom 14. Juni 2016 (101 2016 59 A 61) eine vorliegend ebenso wenig einschlägige Angelegenheit. Auch in jenem Verfahren war die Zuständigkeit der dortigen Schlichtungsbehörde umstritten, was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr wurde vorliegend die Klagebewilligung von einer örtlich zuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellt, was keine der Parteien bemängelt.
g) Sodann macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz handle überspitzt formalistisch, weil sie einen prozessualen Leerlauf fordere. Auch die Anrufung des Vermittleramtes Lachen hätte keine Einigung gebracht (KG-act. 1, S. 10). Dem ist entgegen zu halten, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, beim zuständigen Gericht zu klagen und dass bei Neueinreichung der Klage innert einem Monat seit dem Nichteintretensentscheid als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO). Ein erneutes Schlichtungsverfahren ist daher nicht notwendig und die Klägerin kann einen formellen Leerlauf vermeiden, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz keineswegs überspitzt formalistisch ist.
h) Schliesslich macht die Klägerin geltend, ihre Stellungnahme vom 30. September 2021 sei im Rahmen des unbedingten Replikrechts fristgerecht erfolgt, weshalb die Vorbringen zur Widerklage nicht verspätet erfolgt und zu hören gewesen wären. Zudem seien die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. In der erwähnten Stellungnahme habe sie ausgeführt, der Beklagte habe in der Klageantwort eine vorbehaltlose Widerklage integriert, was eine implizite Einlassung darstelle, weshalb die Vorinstanz örtlich zuständig sei. Dies hätte die Vorinstanz von Amtes wegen beachten müssen (KG-act. 1, S. 11 f.).
aa) Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Darunter fallen auch Tatsachen und Beweismittel im Hinblick auf die Prozessvoraussetzungen (Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 229 ZPO N 18). Die Vorinstanz hatte demnach die Stellungnahme der Klägerin vom 30. September 2021 zur örtlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.
bb) Die in Art. 34 ZPO vorgesehenen Gerichtsstände sind teilzwingend, was bedeutet, dass die arbeitnehmende Partei darauf weder zum Voraus noch durch Einlassung verzichten kann (Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO; Kaiser Job, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 34 ZPO N 3). Eine Einlassung durch die schutzbedürftige Partei ist generell nicht zulässig (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 35 ZPO N 25; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 35 ZPO N 8). Auch eine bewusste Einlassung der sozial schwächeren Partei wird überwiegend als unzulässig erachtet (Haas/Strub, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 35 ZPO N 5; Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 35 ZPO N 27). Eine allfällige Einlassung der schutzbedürftigen Partei ist demzufolge unbeachtlich (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 35 ZPO N 28).
Der Beklagte beantragte mit der Klageantwort vom 5. Januar 2021 zunächst, es sei auf die Klage nicht einzutreten (Vi-act. 18, S. 25, Rechtsbegehren Ziffer 1). Er begründete dies mit der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (Vi-act. 18, S. 2 f.). Wenn er sich in der Folge materiell zur Klage äussert und eine Widerklage erhebt, sind diese Ausführungen so zu verstehen, dass diese eventualiter für den Fall gelten, dass das Gericht entgegen dem Nichteintretensantrag die Zuständigkeit für gegeben erachten sollte. Die Widerklage erfolgte demnach nicht vorbehaltlos (vgl. z.B. Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 18 ZPO N 10), auch wenn die Formulierung des Widerklageantrages und dessen Begründung diesbezüglich eindeutiger hätten sein können. Im Übrigen waren materielle Ausführungen im Hinblick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten, was demzufolge einem üblichen prozessualen Vorgehen entspricht. Wird die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit vorbehaltlos erhoben, steht es der beklagten Partei denn auch frei, sich materiell zur Sache zu äussern (Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 18 ZPO N 11). Selbst wenn die materiellen Ausführungen und die Widerklage als Einlassungshandlung anzusehen wären, wäre nach dem bereits Erwähnten eine Einlassung des arbeitnehmenden Beklagten unbeachtlich und das Gericht hätte die örtliche Unzuständigkeit von Amtes wegen zu beachten. Am Ergebnis ändert sich somit durch die materiellen Ausführungen in der Klageantwort und der Widerklage nichts.
i) Im Ergebnis und in Einklang mit Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO erachtete sich die Vorinstanz zu Recht als örtlich unzuständig und die Berufung ist abzuweisen.
2. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist auch das kantonale Rechtsmittelverfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.00 kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 114 ZPO N 2), was vorliegend gegeben ist (Vi-act. 1). Hingegen sind auch in diesen Verfahren Parteientschädigungen auf Antrag hin zuzusprechen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 114 ZPO N 1; Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 113 ZPO N 5). Nachdem die Klägerin mit ihrer Berufung unterliegt, hat sie ausgangsgemäss den Beklagten zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels durch den Beklagten eingereichter Kostennote ist die Vergütung nach Ermessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 30’000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 1’650.00 bis Fr. 6’600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA), im Berufungsverfahren 20 bis 60 % davon (§ 11 GebTRA), d.h. Fr. 330.00 bis Fr. 3’960.00. Für die rund 14 Seiten umfassende Berufungsantwort (KG-act. 6) erscheint angesichts des auf die örtliche Zuständigkeit beschränkten, jedoch noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Streitgegenstandes eine Entschädigung von Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-
beschlossen:
Die Berufung wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden keine erhoben.
Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
19. Dezember 2022 kau
ZK1 2021 56
Art. 337d ORart. 337d COart. 337d CO
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Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
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§ 6 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF