ZK1 2021 57
Kammer
27. Dezember 2022Deutsch18 min
I. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Dezember 2021 (recte: 27. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen mit den Anträgen:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 27. Dezember 2022
ZK1 2021 57
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, lic. iur. Jeannette Soro,
Bettina Krienbühl und Dr. Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
Beklagte und Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Nachbarrecht
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021, ZGO 2019 14);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. A.________ ist laut Grundbuch G.________ Alleineigentümer der mit einem Zweifamilienhaus überbauten Liegenschaft Nr. zz (erworben 1979) und des daran angrenzenden, ebenfalls in der Bauzone an einer relativ steilen südlichen Hanglage in der obersten Häuserzeile von F.________ liegenden Grundstücks Nr. yy (erworben 1989). Die direkt darunterliegende Liegenschaft Nr. xx erwarben D.________ und C.________ im Jahr 2001 im Miteigentum.
B. Das Bezirksgericht Schwyz wies mit Urteil vom 27. Januar 2021 die anlässlich der Hauptverhandlung geänderte und ergänzte (zu den bereinigten Anträgen vgl. angef. Urteil E. 3.3.7 sowie in das Berufungsverfahren übernommen s. unten lit. C) Klage von A.________ vom 13. Juni 2019 unter Prozesskostenfolgen zu Lasten des Klägers ab.
C. Gegen das am 28. Oktober 2021 versandte Urteil des Bezirksgerichts reichte der Kläger am 2. Dezember 2021 rechtzeitig die Berufung ein mit ausser Ziff. 1.1.2 aus dem vorinstanzlichen Verfahren übernommenen folgenden Rechtsbegehren:
Sachverhalt
I. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Dezember 2021 (recte: 27. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen mit den Anträgen:
1. Im Erkenntnisverfahren
1.1. Hauptantrag:
1.1.1. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, bei der Ausübung ihres Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Klägers zu enthalten und mithin innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils die Bäume, Sträucher und Bepflanzungen im nördlichen und westlichen Bereich ihres Grundstücks, Kat.-Nr. xx, insbesondere folgende Bepflanzungen:
1.1.1.1. 4 Birken (auf Plan dunkelblau eingezeichnet)
1.1.1.2. 1 Kastanienbaum (auf Plan orange eingezeichnet)
1.1.1.3. 1 Holunderstrauch (auf Plan braun eingezeichnet)
1.1.1.4. Diverse Sträucher (auf Plan hellblau eingezeichnet)
1.1.1.5. 5 Scheinzypressen (auf Plan rot eingezeichnet)
1.1.1.6. 2 Laubbäume (auf Plan gelb eingezeichnet)
1.1.1.7. 3 Lorbeerbäume (auf Plan violett eingezeichnet)
1.1.1.8. 13 Rottannen (auf Plan grün eingezeichnet)
zu entfernen.
1.1.2. -
1.1.3. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, bei der Ausübung ihres Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Klägers zu enthalten und mithin innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils zwischenzeitlich neu gepflanzten oder gewachsenen im nördlichen und westlichen Bereich ihres Grundstücks, Kat.-Nr. xx, insbesondere folgende Bepflanzungen:
1.1.3.1. An der West gemäss Planbeilage
1.1.3.1.1. 3 Kirschlorbeerbäume (auf Plan lila eingezeichnet)
1.1.3.1.2. 1 Hibiskuspflanze (auf Plan grau eingezeichnet)
1.1.3.2. Grenze Nord gemäss Planbeilage 8 Kirschlorbeerbäume auf Plan lila eingezeichnet.
1.2. Eventualantrag in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1.1.1.3, 1.1.1.5, 1.1.1.7
Eventualiter seien die entlang der Nordgrenze und die entlang der Westgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. xx stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen, insbesondere so unter Schnitt zu halten, dass die drei Lorbeerbäume, der Holunderbäume (auf Plan violett, braun und hellblau eingezeichnet) zuzüglich weitere Zwergbäume und Sträucher im nördlichen und westlichen Bereich der Liegenschaft Kat.-Nr. xx soweit der Grenzabstand mehr als 0.50 Meter zur Grundstücksgrenze Kat.-Nr. yy beträgt, die Höhe von 3.00 Meter nie überschreiten werden.
1.3. Subeventualantrag
1.3.1. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils die Bäume, Sträucher und Bepflanzungen im nördlichen und westlichen Bereich ihres Grundstücks, Kat.-Nr. xx, so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Grundstück des Klägers, Kat.-Nr. yy, auf den Vierwaldstättersee, auf das Dorf Brunnen und die Urner Alpen und den Fronalpstock gewährleistet ist.
1.3.2. Es seien insbesondere die entlang der Nordgrenze und die entlang der westgrenze des Grundstücks, Kat.-Nr. xx, stehenden Bäume, Sträucher, und Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht des Grundstücks des Klägers, Kat.-Nr. yy, nach Süden und auf den Vierwaldstättersee, die Urner Alpen, auf das Dorf Brunnen und den Fronalpstock gewährleistet ist, und dass die Höhe dieser Bäume, Sträucher und Bepflanzungen insbesondere
1.3.2.1. 4 Birken (auf Plan dunkelblau eingezeichnet)
1.3.2.2. 1 Kastanienbaum (auf Plan orange eingezeichnet)
1.3.2.3. 1 Holunderstrauch (auf Plan braun eingezeichnet)
1.3.2.4. Diverse Sträucher (auf Plan hellblau eingezeichnet)
1.3.2.5. 5 Scheinzypressen (auf Plan rot eingezeichnet)
1.3.2.6. 2 Laubbäume (auf Plan gelb eingezeichnet)
1.3.2.7. 3 Lorbeerbäume (auf Plan violett eingezeichnet)
1.3.2.8. 13 Rottannen (auf Plan grün eingezeichnet)
1.3.2.9. 8 Lorbeerbäume (auf Plan lila eingezeichnet)
1.3.2.10. 1 Hibiskusbaum (auf Plan grau eingezeichnet)
das Niveau des heutigen Sitz- und Rasenplatzes auf Parzelle yy nie überschreiten werden. Das entsprechende Niveau des Sitz- und Rasenplatzes und mithin die maximal zulässige Höhe der einzelnen Pflanzen wird nach Abschluss des Beweisverfahrens unter Beizug eines Geometers beziffert.
1.3.3. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, die maximalen Höhen gemäss obiger Ziffer 1.3.1-1.3.2 auch für alle in Zukunft gepflanzten und/oder heranwachsenden Bäume und Sträucher und auch für die seit Eingabe des Schlichtungsgesuches gewachsenen oder gepflanzten Bäume und Sträucher auf ihrem Grundstück einzuhalten. Diese dürfen die freie Sicht vom Grundstück des Klägers, Kat.-Nr. yy, nach Süden und Westen auf den Vierwaldstättersee, die Urner Alpen, das Dorf Brunnen und den Fronalpstock nicht beeinträchtigen.
1.4. Sub-Subeventualantrag
1.4.1. Sub-Subeventualiter seien die entlang der Nordgrenze und die entlang der westgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. xx stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen, innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit insbesondere so unter Schnitt zu halten,
1.4.1.1. dass sämtliche unmittelbar an die Grundstücksgrenze Kat.-Nr. yy, gepflanzten Bäume, Sträucher und Bepflanzungen die Höhe von 1.20 Meter nie überschreiten werden;
1.4.1.2. dass sämtliche innerhalb von 0.50 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze Kat.-Nr. yy gepflanzten Bäume, Sträucher und Bepflanzungen die Höhe von 1.20 Meter nie überschreiten werden;
1.4.1.3. dass sämtliche Bäume, Sträucher und Bepflanzungen, soweit der Grenzabstand mehr als 0.50 Meter zur Grundstücksgrenze Kat.-Nr. yy beträgt, die Höhe von 2.00 Meter (eventuell wie viel) gemessen jeweils senkrecht zum Terrainverlauf nie überschreiten werden (eine genaue Bezifferung der einzelnen Maximalhöhen erfolgt nach Abschluss des Beweisverfahrens). Insbesondere
1.4.1.3.1. 4 Birken (auf Plan dunkelblau eingezeichnet)
1.4.1.3.2. 1 Kastanienbaum (auf Plan orange eingezeichnet)
1.4.1.3.3. 5 Scheinzypressen (auf Plan rot eingezeichnet)
1.4.1.3.4. 2 Laubbäume (auf Plan gelb eingezeichnet)
1.4.1.3.5. 13 Rottannen (auf Plan grün eingezeichnet)
1.4.2. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, die maximalen Höhen gemäss obiger Ziffer 1.4.1 auch für alle in Zukunft gepflanzten und/oder heranwachsenden Bäume und Sträucher einzuhalten. Diese dürfen im Bereich der Grundstücksgrenze die Höhe von 1.20 Meter nie überschreiten und im Abstand von 0.50 Meter und mehr zur Grundstücksgrenze Kat.-Nr. yy, die Höhe von 2.00 Meter (eventuell wie viel) nicht überschreiten.
2. Antrag zum Kapprecht:
Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten unabhängig vom Antrag Ziffer 1 die grenzüberragenden Äste des Pflanzenbewuchs innert 20 Tagen zu beseitigen.
3. Vollstreckung
Für den Fall, dass sich die Berufungsbeklagten dem Urteil nicht unterzieht und die sich aus dem Urteil ergebenden Pflichten nicht innert der richterlich festgelegten Frist respektive nicht dauernd erfüllen, sei der Berufungskläger zu ermächtigen, die Bäume, Sträucher und Bepflanzungen entsprechend den Anträgen Ziffern 1.1 bis 1.4 zu entfernen oder zurückschneiden zu lassen und unter Schnitt halten zu lassen, und zu diesem Zweck das Grundstück Kat.-Nr. xx zu betreten bzw. betreten zu lassen, dies notfalls unter Zuhilfenahme der Ortspolizei. Die Berufungsbeklagten haben die Kosten für das Zurückschneiden-Lassen an den Berufungskläger zu erstatten.
Erwägungen
II Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
III Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Berufungsgegner, sowohl im Hauptverfahren als auch im Berufungsverfahren.
Die Beklagten beantragten, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7). Die Parteien reichten unaufgefordert zahlreiche weitere Stellungnahmen und Novenvorbringen ein, namentlich zu der im parallel geführten Verwaltungsverfahren umstrittenen Einhaltung des Waldabstands auf der streitgegenständlichen Liegenschaft (KG-act. 9, 12, 16, 19, 21, 28, 31, 35, 38 und zuletzt am 7. September 2022 KG-act. 40);-
und in Erwägung:
1.
Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert ist somit nicht durch ein Beweisverfahren festzulegen und insofern auf den Antrag einer Verkehrswertschätzung umso weniger einzugehen, als die Vorinstanz den durch den Kläger geltend gemachten Streitwert in der Höhe von Fr. 200’000.00 übernahm. Lauten unbezifferte Rechtsbegehren auf die Beseitigung bzw. ein erhebliches Zurückschneiden von Pflanzen kann der Kläger wie vorliegend die Wertverminderung seiner Liegenschaft durch negative Immissionen, namentlich durch Entzug von Licht und Aussicht resp. Schattenwurf geltend machen. Die Beklagten bestreiten den vom Klägern behaupteten hohen Streitwert von Fr. 200’000.00 nicht.
2.
Zur hinreichenden Begründung der Berufung (Art. 311 ZPO) ist eine Darlegung notwendig, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unzutreffend sei, wobei sich der Berufungsführer mit allen Begründungen im Einzelnen präzise und mühelos verstehbar auseinandersetzen muss (ausführlich vgl. ZK1 2021 27 vom 22. März 2022 E. 2 m.H.).
a) Nach förmlicher Ordnung des Prozessstoffes (angef. Urteil E. I) prüfte die Vorinstanz die klägerischen Ansprüche in materieller Hinsicht auf drei Ebenen (EGzZGB, Bau- und Zonenreglement Wohnzone F.________ und bundesrechtliches Nachbarrecht):
Erstens erachtete die Vorinstanz die Beseitigungsansprüche nach kantonalem Zivilrecht als verwirkt, weil der Kläger seit 2004, spätestens jedoch seit 2005, von der Lage und dem Bestand der Bäume, die auf der beklagtischen Liegenschaft den Grenzabstand verletzen sollen, Kenntnis gehabt habe. Der Kläger könne keine innerhalb der Verwirkungsfristen von § 60 Abs. 2 EGzZGB liegenden Neuanpflanzungen beweisen (angef. Urteil E. II/E. 3.3.1 ff.). In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, dass nach § 56 Abs. 3 EGzZGB ein Rückschnittanspruch nur bei Grünhecken bestehe und vereinte, dass die eingeklagten Bepflanzungen eine Einfriedung bildeten (ebd. E. II/3.7.1ff).
Zweitens führte die Vorinstanz aus, dass der Kläger aus dem Bau- und Zonenreglement Wohnzone F.________ keine zivilrechtlichen Entfernungs- bzw. Rückschnittansprüche ableiten könne (ebd. E. II/4).
Drittens stellte sie in Bezug auf das bundesrechtliche Nachbarrecht (Art. 684 ZGB) fest, die Aussicht von der klägerischen Liegenschaft auf den See und die Berge sei je nach Standort durch die markanten, aber nicht als „mauerähnliche Hecke“ in Erscheinung tretenden, ortsüblichen Bepflanzungen der Beklagten mehr oder weniger stark eingeschränkt. Angesichts der aktuellen Nutzung sowie der beabsichtigten baulichen Entwicklung des klägerischen Grundstücks würden diese Einschränkungen nicht schwer wiegen (ebd. E. II/5.4.2 ff.). Der Schattenwurf sei soweit nachweisbar hinzunehmen (ebd. E. II/5.5). Ein Kapprecht bzw. einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der geringfügig auf das klägerische Grundstück ragenden Baumäste verwarf die Vorinstanz (ebd. E. II/6).
b) Die Berufung enthält unter „II Rechtliches“ zunächst Ausführungen zum Sachverhalt (lit. A S. 11 ff.). Daran anschliessend wird den drei Ebenen der Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. oben lit. a) folgend die falsche Rechtsanwendung und unrichtige Ermessensanwendung kritisiert (lit. B S. 28 ff.), wobei verschiedentlich pauschal auf die Ausführungen zum Sachverhalt verwiesen wird. Es ist indes weder die Sache der Berufungsinstanz noch der Gegenpartei, die Rügen des Klägers aus den verschiedenen Abschnitten der Berufung zusammenzusetzen, um dessen Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt als Argument in Bezug auf die angegriffenen Schlüsse der Vorinstanz analysieren und nachvollziehen zu können. Kritisiert der Kläger beispielsweise die vorinstanzliche Annahme, er habe in einer Vereinbarung 2005 die Bepflanzungen der Beklagten akzeptiert (Berufung Ziff. 16.5.6), sei ein gravierender Interpretations- und Auslegungsfehler, kann er sich zur Begründung nicht mit einem pauschalen Verweis auf seine Sachverhaltsdarstellungen in Bezug auf die bestrittene vorinstanzlichen Beurteilung der Einfriedungsqualität (Berufung Ziff. 11) begnügen. Erst unter Ziff. 11.3 ist dort nämlich eine Bestreitung auszumachen, dass die Bepflanzungen der Beklagten zufolge damaliger Absprachen im Bestand geschützt seien. Inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz aus der fraglichen Korrespondenz, dass der Kläger schon damals um die eingeklagten Pflanzen wusste (angef. Urteil E. 3.3.4), falsch sei, legt der Kläger dadurch argumentativ nicht dar. Ebenfalls als ungenügend begründet erweist sich die Kritik des Klägers an der insbesondere auf die unregelmässige Bepflanzung abstellende rechtliche Beurteilung des Bezirksgerichts, die eingeklagten Pflanzen würden keine Einfriedung bilden (angef. Urteil E. 3.7.6; zum Begriff s. auch ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 E. 1.1.c/aa). Auch hier genügt es nicht, zur Begründung bloss auf den Berufungsteil zum Sachverhalt zu verweisen (Berufung Ziff. 16.5.4 mit Verweis auf Ziff. 7). Daraus wird nicht ersichtlich, welchen Fehler die Vorinstanz konkret in der Anwendung des Begriffs der Einfriedung begangen haben soll. Daher ist auf die Abschnitte der Berufung zum Sachverhalt, die keine klaren Argumente gegen die erstinstanzlichen Schlussfolgerungen enthalten, sondern nur via pauschal gehaltenen (vgl. etwa Berufung Ziff. 16.3) Verweise mit rechtlichen Ausführungen verknüpft werden, nicht einzutreten.
3.
In kantonalrechtlicher Hinsicht bestreitet der Kläger die vorinstanzliche Schlussfolgerung, Pflanzen, deren Entfernung zufolge Verwirkung des entsprechenden Anspruchs nicht mehr verlangt werden könnten, müssten als natürlich wachsend gelten und nicht mehr zurückgeschnitten werden (angef. Urteil E. 3.7.3). Soweit der Kläger darauf beharrt, dass die Bepflanzungen auf dem beklagtischen Grundstück offensichtlich eine Einfriedung darstellen (Berufung Ziff. 16.5.4) erweist sich die Berufungsbegründung wie gesagt als ungenügend (oben E. 2.b). Behauptet er, das Zurückschneiden könne auch nach der Verjährung des Beseitigungsanspruchs geltend gemacht werden (ebd. Ziff. 16.5.3) bzw. er müsse nicht hinnehmen, dass Bäume nach Fristablauf zur Entfernungsklage ohne Rückschnittanspruch unbegrenzt wachsen könnten (ebd. Ziff. 16.5.5), nennt er weder konkrete Abstandsverletzungen noch kantonalrechtliche Grundlagen, sondern beruft sich auf die „Minimalgarantien“ des bundesrechtlichen Nachbarschutzes (Art. 684 ZGB), worauf unten zurückzukommen ist (s. E. 5). Hier ist nur noch darauf hinzuweisen, dass das kantonale Recht bei Grünhecken als Einfriedungen den alljährlichen Rückschnitt vorschreibt (§ 56 Abs. 3 EGzZGB). Bei anderen Bepflanzungen (§§ 59 ff. EGzZGB) bestehen indes keine entsprechenden Regelungen und auch bestimmen die meisten Vorschriften den Grenzabstand nicht im Verhältnis zur Pflanzenhöhe (§ 59 Abs. 1 lit. a-c EGzZGB). Insoweit steht kantonalrechtlich die Frage nach einem Risiko des zu späten Rückschnitts bzw. danach, ob die Bepflanzungen als natürlich wachsend gelten und daher nicht mehr zurückgeschnitten werden könnten, zumindest bei freistehenden Bäumen nicht im Vordergrund, bei denen der Rückschnitt atypisch wäre und die natürliche Pflanzenform zerstören würde (zu Letzterem ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 E. 1.1.c/aa).
4.
In Bezug auf seine Ansprüche aus dem Bau- und Zonenreglement Wohnzone F.________ geht der Kläger davon aus, dass diese im Rahmen des Ortsgebrauchs bei der allgemeinen nachbarrechtlichen Beurteilung nach dem Bundesrecht zu berücksichtigen seien (Berufung Ziff. 17.8).
5.
Jedermann ist nach Art. 684 Abs. 1 ZGB verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Abs. 2). Das Bezirksgericht legte die Rechtsprechung namentlich die Voraussetzungen eines Immissionsverbotes im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB korrekt und durch den Berufungsführer unbeanstandet dar (vgl. angef. Urteil E. 5.3). Darauf kann verwiesen werden, mit folgender Ergänzung:
a) Verboten nach Art. 684 ZGB sind übermässige Einwirkungen. Mässige Einwirkungen sind zu dulden. Es kann jemand auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden klagen, wenn er dadurch, dass Grundeigentümer ihr Eigentumsrecht überschreiten, geschädigt oder mit Schaden bedroht wird. Eine entsprechende gegen Eigentümer des störungsverursachenden Grundstücks zu richtende, vom Verschuldensnachweis unabhängige Beseitigungsklage setzt keine Beschädigung der Substanz des Grundstücks oder einen Schaden im eigentlichen Sinn voraus; es genügt eine Beeinträchtigung der darauf befindlichen Personen oder Mobilien. Halten Pflanzen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung vorbehaltlos ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen verlangt werden, dagegen nur ausnahmsweise bei Einhaltung der kantonalrechtlichen Abstände (ZK1 2019 23 vom 18. August 2020 E. 2.b m.H.). Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall ist die Situation, dass ein kantonalrechtlicher Beseitigungsanspruch infolge kurzer Verjährungsfristen nicht mehr durchgesetzt werden kann, obwohl die Immissionen durch fortgesetztes Wachstum der Pflanzen in der Zwischenzeit ein unzumutbares Mass annahmen und insofern die kantonale Regelung lückenhaft erscheint (BGE 126 III 452 E. 3.c/bb; ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 E. 3.1.b m.H.).
b) Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger bzw. übermässiger Immission ist die sich nach objektiven Kriterien beurteilende Intensität der Einwirkungen massgebend. Das Gericht hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen und dazu den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid bleibt stets zu beachten, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Unter Würdigung aller ins Gewicht fallender Umstände des Einzelfalls und unter Anlegung eines objektiven Massstabs ist eine angemessene Lösung zu treffen; massgebend für die Beurteilung der Übermässigkeit sind die im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Verhältnisse. Das kantonale öffentliche Baurecht bestimmt mittels Bauordnung und Zonenplan, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist, weshalb es ein Indiz für den Ortsgebrauch darstellt und bei der Anwendung von Art. 684 ZGB insofern mitzuberücksichtigen ist, als die Einheit der Rechtsordnung ein beziehungsloses nebeneinander von privatem und öffentlichem Recht verbietet (ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 E. 3.1.b m.H.; s. etwa auch Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 6. A. 2022 N 950 f.).
c) Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen (Berufung S. 36 Ziff. 18.9.1). Dem opponieren die Beklagten nicht, sondern legen im Berufungsverfahren ihre Interessen an den Bäumen und Sträuchern in die Waagschale, die schon vorinstanzlich umfassend ausgeführt worden seien (Berufungsantwort S. 30 f. zu Ziff.18.9). Die Vorinstanz beschreibt die Aussicht auf dem Grundstück des Klägers und hält diese je nach Standort für mehr oder weniger durch die Bepflanzungen der Beklagten, aber auch durch einen drei Meter hohen Schutzzaun und Pflanzen des Klägers eingeschränkt (ebd. E. 5.4.2). Die durch den einzuhaltenden Waldabstand relativ stark eingeschränkten baulichen Entwicklungsmöglichkeiten des Grundstücks seien unsicher und nicht zu berücksichtigen bzw. die Aussicht würde auch diesbezüglich nicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt (E. 5.4.3). Schliesslich erwog das Bezirksgericht, dass der Kläger nicht aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen sei und Baumbestände ortsüblich seien (E. 5.4.4).
aa) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausschliesslich Interessen des Klägers beurteilt und relativiert. Anzufügen ist, dass der klägerische Schutzzaun ein Maschendrahtzaun ist, der die Sicht nicht erheblich tangiert und ohne Weiteres entfernt werden kann. Grundsätzlich werden ausser der Feststellung der Ortsüblichkeit von Baumbeständen die Interessen der Beklagten weder aufgeführt noch denjenigen des Klägers gegenübergestellt, insbesondere nicht mit demjenigen an der möglichst unbeeinträchtigten Aussicht abgewogen. Gänzlich ausser Acht lässt das Gericht, dass sich die streitgegenständlichen Bepflanzungen im Perimeter F.________ hinsichtlich der Aussicht in angemessenem Rahmen zu halten haben. Dass das Gericht aus dem früheren Bau- und Zonenregelement Wohnzone F.________ keine direkten Entfernungs- bzw. Rückschnittansprüche ableitet (dazu angef. Urteil E. 4), schliesst die Berücksichtigung dieser Regelung in der vorgeschriebenen Interessensabwägung unter dem Kriterium der Ortsüblichkeit nicht von Vornherein aus.
bb) Mithin ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Urteils ohne Interessenabwägung und ohne überzeugende Gründe im Ergebnis die Erheblichkeit der Interessen des Klägers verwirft, obwohl etwa dasjenige auf eine möglichst uneingeschränkte Aussicht an dieser Lage offensichtlich ist. Eine korrekte Interessensabwägung erweist sich im vorliegenden Fall zur Herstellung eines nachbarrechtlichen Interessenausgleichs als zentral. Weil die Vorinstanz die Interessen der Beklagten weder in tatsächlicher Hinsicht feststellt noch denjenigen des Klägers gegenüberstellt, kann nicht geprüft werden, ob sie die Interessen richtig abwog. Damit unterliess sie es, einen wesentlichen Teil der Klage zu beurteilen. Zudem ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, so dass die Sache nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO gemäss dem Eventualantrag zurückzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis ist auf die Fragen des Schattenwurfs sowie des Kapprechts nicht mehr näher einzugehen.
6.
Zusammenfassend ist die Berufung im Eventualantrag gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung hinsichtlich des Bundesrechts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskostenfolgen zu Lasten der Beklagten (Art. 95 und 106 je Abs. 1 ZPO; GebTRA §§ 2, 6 und 11). Bei der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass unnötige Berufungsinhalte vorliegen (E. 2);-
beschlossen:
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, im Eventualantrag gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden den Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem durch den Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 13’000.00 bezogen, so dass dem Kläger noch Fr. 10’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuzahlen sind. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren Fr. 3’000.00 Gerichtskostenersatz zu zahlen.
Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an den Vertreter des Klägers (2/R), die Vertreterin der Beklagten (3/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
29.
Dezember 2022 kau
ZK1 2021 57
Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
ZK1 2021 27
§ 60 EGzZGB
§ 56 EGzZGB
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
ZK1 2017 39
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
§ 56 EGzZGB
§ 59 EGzZGB
§ 59 EGzZGB
ZK1 2017 39
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
ZK1 2019 23
BGE 126 III 452ATF 126 III 452DTF 126 III 452
ZK1 2017 39
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
ZK1 2017 39
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF