ZK1 2021 6
Kammer
29. September 2021Deutsch8 min
1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 verpflichtete das Bezirksgericht March in Gutheissung der Klage vom 20. Dezember 2019 (mit Ausnahme geringfügiger Abänderungen der jeweiligen Zinsdauer) den Beklagten, die Klägerin mit Fr. 32‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2019 und mit Fr. 30‘617.20 nebst Zins zu 5 % seit 8. September 2019 zu bezahlen. Am 1. Februar 2021 beantragt der Beklagte durch rechtzeitige (inkl. Gerichtsferien) Berufung dem Kantonsgericht, dieses Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter das Verfahren zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht der Beklagte um die Vorladung zu einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit Berufungsantwort vom 4. März 2021 verlangt die Klägerin, die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werde (KG-act. 11).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 29. September 2021
ZK1 2021 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 16. Dezember 2020, ZGO 2020 2);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 verpflichtete das Bezirksgericht March in Gutheissung der Klage vom 20. Dezember 2019 (mit Ausnahme geringfügiger Abänderungen der jeweiligen Zinsdauer) den Beklagten, die Klägerin mit Fr. 32‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2019 und mit Fr. 30‘617.20 nebst Zins zu 5 % seit 8. September 2019 zu bezahlen. Am 1. Februar 2021 beantragt der Beklagte durch rechtzeitige (inkl. Gerichtsferien) Berufung dem Kantonsgericht, dieses Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter das Verfahren zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht der Beklagte um die Vorladung zu einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit Berufungsantwort vom 4. März 2021 verlangt die Klägerin, die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werde (KG-act. 11).
2. Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Kommentar, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37 m. H.; implizit Reetz/Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 32 und 63 i.V.m. Reetz/Theiler, ebd., Art. 311 ZPO N 36). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b m.H.).
a) Die Klageforderungen erachtete die Vorinstanz in ihrer jeweiligen Höhe aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Horgen (KB 5 Dispositivziff. 5 f.) und aufgrund der Rechnungen der Inkassostelle Gerichte (KB 16 ff.) für hinreichend behauptet und belegt sowie insoweit durch den Beklagten als nicht bestritten (angef. Urteil E. 2.1 und 2.3.2). Es verwarf andere Rügen des Beklagten (ebd. E. 2.4.2) und ging auf dessen Gegenforderungen nicht weiter ein (ebd. E. 3).
b) Im Berufungsverfahren macht der Beklagte geltend, die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zürcher Verfahren beträfen auch Prozesskosten, die vor dem Abschluss der Prozessfinanzierungsvereinbarung angefallen und durch diese daher nicht erfasst seien. Sowohl die Klägerin als auch die Vorinstanz hätten es unterlassen, diese vorbestehenden Prozesskosten abzuziehen. Der abgeänderte Prozessfinanzierungsvertrag habe sich nur auf die Kosten der Beschwerde an das Bundesgericht bezogen.
c) Der Beklagte begründet seine Vorbringen im Berufungsverfahren ungenügend. Er legt nicht wie gefordert explizit dar, dass er erstinstanzlich bestritt, die Prozesskosten des Zürcher Verfahrens würden vollständig unter die mit der Klage geltend gemachte vereinbarte Prozessfinanzierung fallen. Einzig sein Antrag in der Klageantwort (Vi-act. 10) und der Duplik (Vi-act. 14), die Forderung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen, genügt dazu nicht, haben doch die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten.
3. Der erst im Berufungsverfahren durch eine Anwältin vertretene Beklagte lastet der Vorinstanz an, ihn nicht gefragt zu haben, wie er sich zu den Behauptungen der Klägerin äussern wolle. Sie habe seine offensichtlich lückenhaften Vorbringen nicht geklärt und die richterliche Fragepflicht verletzt.
a) Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Der Zweck des etwa im Vergleich zu Deutschland (§ 138 f. ZPO) liberaleren (dazu Oberhammer/Weber, KUKO, 3. A. 2021, Art. 52 sowie 56 ZPO N 6 bzw. 2) bzw. mehr einem konsensualen Wahrheitsmodell (s. Thier, „Die Wahrheit nichts als die Wahrheit“, ZKph 2/2014 S. 257 f.) verpflichteten Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf indessen keine Partei ungleich bevorzugen. Sie dient nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen oder gar Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen (auch Oberhammer/Weber, Art. 56 ZPO N 5 m.H.). Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1). Das Gericht darf auf die Parteivorbringen abstellen, solange keine Zweifel an der Vollständigkeit der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen bestehen (ZK1 2020 4 vom 13. Oktober 2020 E. 4.1 lit. g/cc m.H.).
b) Das Bezirksgericht konnte davon ausgehen, dass der Beklagte bewusst nicht bestritt, sich grundsätzlich verpflichtet zu haben, die Prozesskosten der Klägerin zu übernehmen. Es hatte keinen Anlass zur Annahme, der Beklagte hätte es aus Unbeholfenheit vergessen darzulegen, dass die eingeklagten Forderungen sich nicht vollumfänglich auf die Prozessfinanzierungsvereinbarung abstützen liessen, zumal in der geänderten Vereinbarung (KB 4) nach Abschluss der kantonalen Verfahren, wie von der Klägerin behauptet (Vi-act. 1 S. 4), von der Übernahme sämtlicher angefallener Kosten die Rede ist. Auch einem Laien hätte ersichtlich sein müssen, dass er beim Gericht darlegen müsste, falls seiner Auffassung nach nicht die vollumfängliche Abdeckung vereinbart gewesen wäre. Diesbezüglich konnte und durfte die Vorinstanz deshalb den Beklagten nicht näher befragen. In der vorliegenden Situation hätte ein Nachfragen des Gerichts, ob die eingeklagten Forderungen vollständig durch die Prozessfinanzierungsvereinbarung gedeckt seien, vielmehr eine einseitige Bevorzugung des Beklagten dargestellt. Die richterliche Fragepflicht wird nur ausgelöst, wenn im Sinne von Art. 56 ZPO ein mangelhaftes Parteivorbringen vorliegt (ZK1 2020 21 vom 17. Mai 2021 E. 4.b). Hier lag aber überhaupt keine Bestreitung der klägerischen Behauptung vor, dass sich die eingeklagten Forderungen aus der Parteifinanzierungsvereinbarung der Parteien ergeben würden. Der Beklagte konnte mangels entsprechender Bestreitungen nicht von der Erwägung der Vorinstanz überrascht sein, dass er nicht geltend gemacht habe, dass die Klageforderungen nicht durch den Prozessfinanzierungsvertrag erfasst würden und demzufolge sich seine daraus ergebende Pflicht zur Übernahme der Rechts- und Anwaltskosten sowie deren Höhe im Grundsatz unbestritten sei (angef. Urteil E. 2.3.2). Mithin ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen (oben E. 3), soweit darauf einzutreten ist (E. 2). Nachdem die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beklagte nicht bestritt, aufgrund des Prozessfinanzierungsvertrags zur Übernahme der Rechts- und Anwaltskosten in der Höhe der Klageforderungen verpflichtet zu sein, ist ihr nicht vorzuwerfen, den Beklagten hierzu nicht mündlich befragt zu haben, umso weniger als der Beklagte auf eine Hauptverhandlung verzichtete (Vi-act. 17). Daher besteht auch kein Anlass, eine solche Befragung in einer mündlichen Berufungsverhandlung nachzuholen.
5. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des unterliegenden Beklagten (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei die Parteientschädigung an die Klägerin in Nachachtung der §§ 2, 6 und 11 GebTRA) auf pauschal Fr. 2‘000.00 festzusetzen ist;-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt und dem Beklagten aus der Kantonsgerichtskasse der Restbetrag von Fr. 2‘000.00 zurückbezahlt.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 62'617.20.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
30.
September 2021 kau
ZK1 2021 6
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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ZK1 2021 15
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
ZK1 2020 4
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
ZK1 2020 21
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF