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Entscheid

ZK1 2021 7

Kammer

24. Februar 2022Deutsch21 min

1. Die A.________ AG, Eigentümerin der F.________ AG, verpflichtete sich mit Vorvertrag vom 15. Februar 2016, den Betriebsübergang der F.________ AG per 1. März 2016 (Stichtag) auf die Gebrüder C+D.________ rechtlich unmittelbar nach Abschluss des Vertrages in die Wege zu leiten und voraussichtlich bis Ende Mai 2016 in grundsätzlich folgenden Schritten abzuschliessen (KB 4 RN 8):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. Februar 2022

ZK1 2021 7

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

Beklagte und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 16. Dezember 2020, ZGO 2017 20);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die A.________ AG, Eigentümerin der F.________ AG, verpflichtete sich mit Vorvertrag vom 15. Februar 2016, den Betriebsübergang der F.________ AG per 1. März 2016 (Stichtag) auf die Gebrüder C+D.________ rechtlich unmittelbar nach Abschluss des Vertrages in die Wege zu leiten und voraussichtlich bis Ende Mai 2016 in grundsätzlich folgenden Schritten abzuschliessen (KB 4 RN 8):

8.01 Übertragung des Betriebsvermögens F.________ AG (inklusive Konto C+D.________) auf eine Gesellschaft im direkten oder indirekten Eigentum der A.________ AG.

8.02 Gleichzeitige Umfirmierung dieser neuen Betriebsgesellschaft in G.________ AG und der F.________ AG in H.________ AG.

8.03 Gleichzeitiger Verkauf der G.________ AG an die Gebrüder C+D.________ (siehe dazu nachfolgend Abschnitt C).

8.04 Vorgängiger Abschluss eines Mietvertrags zwischen H.________ AG (als Vermieterin) und G.________ AG (als Mieterin; siehe dazu nachfolgend Abschnitt D).

Der Abschluss der Betriebsübergabe scheiterte in der Folge und die Gesellschaft klagte in Prosequierung eines vorsorglichen Massnahmeentscheides (ZES 2017 182) beim Bezirksgericht March gegen die Brüder auf Mietzinsausstände Februar 2017 bis April 2017 von total Fr. 60‘000.00 und Kreditorenausstände etc. von Fr. 21‘408.80 bzw. Fr. 392‘982.08. Mit Klageantwort vom 24. November 2017 erhoben die Beklagten Widerklage und forderten Fr. 290‘000.00, mindestens Fr. 248‘483.70 sowie Fr. 105‘000.00. Das Bezirksgericht March wies mit Urteil vom 16. Dezember 2020 die Klage ab und verpflichtete die Klägerin als Widerbeklagte, den Beklagten Fr. 290‘000.00 und Fr. 135‘000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wies das Gericht auch die Widerklage ab. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin beim Kantonsgericht am 1. Februar 2021 Berufung mit folgenden Anträgen ein:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 16. Dezember 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Widerklage vollumfänglich abzuweisen, soweit auf die Widerklage eingetreten werden kann.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts March vom 16. Dezem­ber 2020 vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

In prozessualer Hinsicht beantragt die Berufungsführerin, eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen, die Parteien einzuvernehmen und weitere Beweismittel abzunehmen sowie sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und sämtliche Akten der Strafverfahren beizuziehen. Die Berufungsgegner beantragen, die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausserdem verlangen sie die Abweisung der prozessualen Anträge der Berufungsführerin (KG-act. 9). Die Parteien haben je zweimal weiter Stellung genommen (KG-act. 25, 33, 38 und 43).

2.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel­in­stanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; sowie Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, da Art. 311 Abs. 1 ZPO nichts anderes bestimmt; dazu noch unten E. 3.b). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es unabhängig von der anwendbaren Verfahrensmaxime im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (ebd. E. 4.3; ZK1 2021 17 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.). Zwar ist aufgrund des vorliegenden Berufungsantrags Ziff. 1 klar, dass das Urteil des Bezirksgerichts umfassend angefochten wird. Der Antrag der Berufungsführerin beschränkt sich indes nur auf den prozessualen Akt der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Damit bringt die Berufungsführerin nicht zum Ausdruck, inwiefern sie das Gericht in der Sache mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens um Rechtsschutz ersucht (vgl. dazu BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1). Ihr Antrag auf vollumfängliche Klagegutheissung beschränkt sich ebenfalls nur auf einen prozessualen Akt. Er enthält bzw. wiederholt kein materielles beziffertes Leistungsbegehren (Art. 84 Abs. 2 ZPO), das zum Urteil erhoben werden könnte. Damit fehlen in der Berufungsschrift die erforderlichen Rechtsbegehren in der Sache (dazu auch ZK1 2021 20 vom 12. Mai 2021 E. 3 vor lit. a m.H.; zum Antrag der vollumfänglichen Abweisung der Widerklage vgl. unten E. 4). Wie alle Prozesshandlungen sind indes auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was die Berufungsklägerin verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welchen Geldbetrag sie fordert, so läuft es Gefahr, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu verstossen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Daraus folgt freilich nicht, dass die Berufungsinstanz einer Partei gestützt auf Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe geben muss. Die zitierte Norm ist nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung eines ungenügenden Rechtsbegehrens und/oder einer ungenügenden Begründung zu ermöglichen (ebd. E. 6.4; zum Ganzen in einem offenbar eine Laieneingabe betreffenden Fall BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2).

a) Das Begehren, die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen, kann nicht als ein die erforderlichen reformatorischen Anträge ersetzender Verweis betrachtet werden, weil abgesehen von der fehlenden Datierung der Klage nicht beziffert wird, in welchem Umfang die Leistungsbegehren gutgeheissen werden sollen. Genügt es schon bei den Begründungsanforderungen nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H), kann sich die Berufungsführerin umso weniger in den Rechtsbegehren damit begnügen, allgemein auf lediglich bei der ersten Instanz aktenkundigen bzw. im angefochtenen Urteil aufgelisteten Rechtsbegehren zu verweisen, ohne diese zu wiederholen (vgl. zum Wiederholungserfordernis Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schwei­zerischen Zivilprozessrecht, N 514 m.H. auf die bundesgerichtliche Praxis). Eine solche Vorgehensweise widerspricht der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Berufung als eigenständiges Verfahren (vgl. Botschaft BBl vom 28. Juni 2006 S. 7374 f.) sowie der Obliegenheit der Berufungsführerin festzulegen, was sie mit ihrem Rechtsmittel erreichen will, um damit den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Verhältnis zum angefochtenen Entscheid zu bestimmen (s. Kunz, ZPO-Rechts­mit­tel, Art. 311 ZPO N 61 m.H.). Insofern kann es auch nicht darauf ankommen, ob die erstinstanzlichen Klagebegehren im angefochtenen Urteil wörtlich aufgeführt sind oder nicht. Muss schon die Begründung hinreichend explizit sein (BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1), sind an die materielle Ausdrücklichkeit der Berufungsanträge umso höhere Anforderungen zu stellen.

b) Weiter kann zufolge des Hinweises auf eine undatierte Klage auch nach Treu und Glauben nicht angenommen werden, die Klägerin würde ihre Rechtsfolgebehauptungen der Berufungsinstanz hinreichend bestimmt stellen. Von der Rechtsmittelklägerin zu verlangen, mit den Anträgen den Rechtsmittelgegenstand in der Sache auch dann zu bestimmen, wenn sie unbeschränkt an der Klage festzuhalten gedenkt, ist kein blosser Selbstzweck. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, anhand der Berufungsbegründung zu eruieren, ob die Rechtsmittelklägerin im Vergleich zur Klage, auf die sie lediglich hinweist, das erstinstanzliche Urteil tatsächlich umfassend weiterzieht, zumal eine solche Herleitung mit der Dispositionsmaxime (dazu z.B. BGE 137 III 617 E. 4.5.3) unvereinbar wäre und für die Gegenpartei nicht zumutbare Unwägbarkeiten zur Folge haben und mit Missverständnissen verbunden sein kann. Der zweitinstanzliche Streitgegenstand ist, obwohl er am erstinstanzlichen Streitgegenstand anknüpft, grundsätzlich nicht mit demjenigen vor der ersten Instanz identisch, weil er sich neu an die Rechtsmittelinstanz und nicht mehr an die Vorinstanz richtet und auf einem anderen Begründungsfundament, nämlich den Rügen gegen die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids beruht (Hurni, ebd. N 500 ff.). Damit die Berufungsinstanz überhaupt ein Urteil fällen kann, müssen daher der geänderten Struktur des Streitgegenstandes entsprechend zweitinstanzlich der Form nach, aber sinngemäss auch von Gesetzes wegen (Art. 219 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 138 III 213 = Pra 2012 Nr. 110 E. 2.3 betr. Anforderungen an die Parteibezeichnung; vgl. auch Leuenberger in Sutter-Somm/Ha­senböh­ler/Leuen­ber­ger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 219 ZPO N 3; Reetz/Hil­ber in Sut­ter-Somm/Ha­sen­böhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 316 ZPO N 6; Pahud in Brunner/Gas­ser/Schwan­der, Kommentar, 2. A. 2016, Art. 219 ZPO N 32 m.H.) Anträge mit einem bestimmten Inhalt vorhanden sein, die zugleich die Richtschnur der Begründung der Berufung in ihrer Kritik des angefochtenen Urteils bilden (vgl. auch Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 f.). Deshalb muss ein neues Urteil in der Sache beantragt werden (Berger/Gün­­gerich/Hur­ni/Stritt­mat­ter, Zivilprozessrecht, 2. A. 2021, N 1333). Die Durchsetzung dieser Pflicht ist – namentlich für berufliche Rechtsvertreter (dazu vgl. unten lit. c) – nicht übertrieben streng. Die Antragstellung setzt, selbst wenn sie wie hier auf eine vollumfängliche Wiederholung erstinstanzlicher Klagebegehren im Berufungsverfahren hinausläuft, eine selbständige „Mise-en-scène“ voraus, damit die Berufungsinstanz und die Gegenparteien ohne weitere Schwierigkeiten wissen, um was es der Rechtsmittelklägerin geht. Vorliegender Berufungsantrag Ziff. 1 bezieht sich nur auf die Klage (zur Widerklage vgl. unten E. 4) und enthält überhaupt kein Rechtsbegehren in der Sache, welches anhand den vorgetragenen Beanstandungen gemessen bzw. ausgelegt (vgl. BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1 zur Zulässigkeit eines bloss kassatorischen Antrags, dazu unten E. 3; vgl. auch Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 881 m.H.), geschweige denn zum Urteil erhoben werden könnte. Die Wesentlichkeit seines Mangels gründet ausschliesslich in ihm selbst.

c) Abgesehen davon lassen sich der Berufungsbegründung in den Abschnitten zum Formellen und zum Sachverhalt weder eine nähere Bezeichnung der Klage noch Darlegungen zu bezifferten Streitgegenständen entnehmen (vgl. Berufung B/I S. 4 ff.), welche sich mit den im angefochtenen Urteil aufgelisteten Klagebegehren (angef. Urteil S. 2) ohne Weiteres verbinden liessen. In den rechtlichen Ausführungen werden im die Klage betreffenden Zwischenfazit nebst einem nicht bezifferbaren Nachklagevorbehalt entsprechend den Klagebegehren Ziff. 1-3 eine Summe von Fr. 60‘000.00 zuzüglich 5 % ab jeweiligem Fälligkeitsdatum sowie Kreditorenausstände entsprechend Klagebegehren Ziff. 4 im Betrag von Fr. 21‘408.80 und entsprechend Klagebegehren Ziff. 5 total Fr. 392‘892.08 gefordert (Berufung Ziff. 11.2 f. S. 25 f.). Indes ist es zumindest bei beruflicher Vertretung nicht überspitzt formalistisch, es nicht genügen zu lassen, wenn sich die Rechtsbegehren bloss aus der Begründung ableiten lassen (ZK1 2021 20 ebd.; in allgemeiner Hinsicht BGE 133 III 489 E. 3 in Bezug auf Art. 42 BGG; Reetz/Theiler, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 m.H.; vgl. auch Kunz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 67 sowie Seiler, ebd.; a.M., allerdings wegen Abweisung bzw. Rückweisung nicht indirekt die Anträge im Dispositiv selber formulieren zu müssen, KG GR ZK2 2019 72 vom 23. März 2021 E. 1.2.1 ff. sowie ohne Weiteres OG ZH LB170043 vom 20. April 2018 E. 1.2 oder LA150035 vom 5. Januar 2016 E. 4). In casu besteht daher kein Anlass, die Anforderungen an hinreichend bestimmte Berufungsanträge billigerweise herabzusetzen, weil die Berufungsführerin durch einen Anwalt vertreten wird, abgesehen davon, dass es sich vorliegend nicht um einen Fehler im Detail, sondern einen wesentlichen (s. auch oben lit. b in fine), nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr heilbaren Prozessmangel handelt. Dass die Berufung einen reformatorischen Antrag enthalten muss, ist eine von der Lehre und Rechtsprechung statuierte und von Amtes wegen zu prüfende, förmliche Berufungsvoraussetzung (auch BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4 m.H.) und mithin eine Formalität in Bezug auf deren Erfüllung unter Umständen nur bei Laien geringere Anforderungen gestellt werden können (vgl. dazu Spühler, BSK, 3. A. 2017, Art. 311 N 3 und 12 f. m.H.; ZK2 2020 42 vom 15. März 2021 E. 2; KG GR ZK2 2020 26 vom 4. August 2021 E. 3.4). Im Falle der beruflichen Vertretung der Berufungsführerin ist indes davon auszugehen, dass deren Anwalt um die Unverzichtbarkeit einer materiellen Antragstellung in einer Berufung gemäss hier erwähnter Rechtsprechung und Lehre weiss. Ebenso ist vorauszusetzen, dass der Rechtsvertreter die Bedeutung dieses Erfordernisses zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen und rechtsgleichen Abwicklung des Verfahrens sowie der Durchsetzung des materiellen Rechts (dazu neuerdings BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.2) kennt und daher für eine korrekte Antragstellung erhöhte Sorgfalt aufbringt, um „unglückliche“ Formulierungen zu verhindern. Wenn ein beruflicher Vertreter mithin keine materiellen Berufungsanträge stellt und nicht näher begründet, warum er davon absieht, kann kein blosses unfreiwilliges bzw. unglückliches Versehen vorliegen. Daran ändert nichts, sollten sich diese hier in der wiederholten Wiedergabe der erstinstanzlichen Klage erschöpfen; denn dies ist abgesehen von der selbständigen Bedeutung der Berufungsanträge (vgl. oben lit. b) ein Regelfall (vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2/2020 S. 80), der zumindest bei beruflicher Vertretung unter Konsultation der Berufungsbegründung zu überprüfen und zu debattieren weder Sache der Berufungsinstanz noch der Gegenparteien ist.

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist auf Antrag Ziff. 1 der Berufung, soweit damit die vollumfängliche Gutheissung der Klage­ beantragt wird, nicht einzutreten.

3. Vom Erfordernis materieller Anträge in einer Bestimmtheit, welche es zulässt, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden können (vgl. oben E. 2 vor lit. a), ausgenommen bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelin­stanz nicht reformatorisch entscheiden könnte. So genügt beispielsweise ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, wo eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt des Anhörungsrechts gerügt wird. Vorliegend beantragt die Klägerin nur eventualiter, die Angelegenheit sei zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, womit sie wie auch mit den prozessualen Anträgen selber zum Ausdruck bringt, dass trotz ihrer Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, die Berufungsinstanz reformatorisch entscheiden könnte. Damit lässt sich den vorgetragenen Beanstandungen keinen Grund für eine Ausnahme vom Gebot, einen reformatorischen Berufungsantrag zu stellen, entnehmen (zum Ganzen ZK1 2021 17 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.). Auf den Eventualantrag Ziff. 2 ist mithin im Zusammenhang mit der Klage der Berufungsführerin ebenfalls nicht einzutreten.

4. Soweit die vollumfängliche Abweisung der wie gesetzlich vorgesehen spätestens in die Klageantwort eingebaute Widerklage (Art. 224 Abs. 1 ZPO; Vi-act. A/2) beantragt wird, ist dagegen auf die Berufung einzutreten, da sich die Klägerin und Berufungsführerin als Widerbeklagte auf diesen Antrag in der Sache zur Abwehr der Widerklage beschränken darf und ein solcher Antrag – im Unterschied zu demjenigen auf Klagegutheissung – auch unverändert zum Urteil erhoben werden könnte. Die formellen Einwände gegen die Widerklage im Berufungsverfahren sind verspätet. Ohnehin war nicht zu beanstanden, dass in der Klageantwort im Abschnitt zur Widerklage auf Ausführungen gegen die Klage verwiesen wurde.

a) Im Vorvertrag vom 15. Februar 2016 (KB 4) regelten die Parteien die Grundlagen für den Betriebsübergang der F.________ AG auf die Beklagten. Hierzu sollte bis Ende Mai 2016 das Betriebsvermögen in eine den Beklagten zu einem ratenweise zu tilgenden Preis von 1.8 Mio. Franken den Beklagten zu verkaufende Betriebsgesellschaft übertragen werden. Zwischen dieser und der beste­­henden, in eine Immobiliengesellschaft umfirmierten F.________ AG soll ein ab 1. März 2016 laufender Mietvertrag mit einem monatlich im vorauszuzahlenden Mietzins von Fr. 20‘000.00 für die Geschäftsimmobilie abgeschlossen werden. Vollzogen wurde der Vorvertrag nicht gehörig und im April 2017 erteilte die Klägerin den Beklagten ein Haus- und Betriebsverbot. Zufolge des Nichteintretens auf die Berufung betreffend die Abweisung der Klage steht fest, dass die Klägerin unberechtigterweise vom Vorvertrag vom 15. Februar 2016 zurückgetreten ist. Deshalb konnte laut Vorinstanz den Beklagten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden, den Vorvertrag fortzuführen und war deren Rücktrittsrecht zu bejahen (angef. Urteil E. 2.3). Sie erachtete es als bewiesen, dass die Beklagten gemäss Vorvertrag der Klägerin im Hinblick auf den geplanten Kauf- und Mietvertragsabschluss insgesamt Fr. 290‘000.00 an Mietzinsen und Kaufpreisraten bezahlten, welche mit dem Dahinfallen des Vorvertrages unnütz geworden von der Klägerin zurückzuerstatten seien. Zudem verpflichtete sie die Klägerin, die Beklagten für die Verrichtungen des Beklagten 1 mit Fr. 135‘000.00 zu entschädigen.

b) Die Beklagten erhoben Widerklage, weil die Klägerin den Vorvertrag einerseits durch Weigerung zu Erfüllungshandlungen und andererseits durch den unzulässigen Vertragsrücktritt verletzt haben soll. Sie hätten kein Interesse an der Vertragserfüllung, weil ihnen die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten sei, und machten ihr negatives Interesse geltend, wonach sie so zu stellen seien, als ob sie nie eine vertragliche Bindung eingegangen wären (vgl. Vi-act. A/2 N 173 ff.), was die Klägerin in allgemeiner Hinsicht anerkannte (Vi-act. A/3 Rn 9). Die Beklagten sind mit ihrem Standpunkt des unzulässigen Vertragsrücktritts der Klägerin durchgedrungen (vgl. oben lit. a). Sie machen jedoch nicht geltend, das Gestaltungsrecht eines Rücktritts ausgeübt zu haben (vgl. dazu BGer 4A_101/2015 vom 21. Juli 2015 = Pra 2016 Nr. 37 E. 4.6). Deshalb erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach ein Rücktrittsfall zu bejahen sei (angef. Urteil E. 2.3), nicht ohne Weiteres als klar. Darauf bzw. eine entsprechende Analogie und insbesondere auf die Frage des Verzichts auf eine Nachfristansetzung ist hier aber nicht weiter einzugehen: Die Parteien sind sich tatsächlich einig, dass in der Rückabwicklung die Schadenspositionen grundsätzlich nach den negativen Interessen berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Wiegand, BSK, 7. A. 2020, Einl. zu Art. 97-109 OR N 10 sowie Art. 97 OR N 39a). Die Klägerin anerkannte wie gesagt, dass die Beklagten so zu stellen sind, als ob kein Vertrag geschlossen worden wäre (A/3 Rn 9). Insofern ist die Kritik der Berufungsführerin an der vorin­stanzlichen Feststellung (vgl. angef. Urteil lit. C), ohne Wissen der Beklagten den Betrieb von der Immobilie an eine andere Firma als abgemacht abgespaltet zu haben, nicht weiter erheblich, abgesehen davon, dass der Vorvertrag die Betriebsübergabe an die Beklagten vorsah (KB 4 Rn 3 f.; ebenso Berufung Ziff. 17.2.3).

aa) Die Leistung von Mietzinszahlungen in der Höhe von Fr. 240‘000.00 und Anzahlungen von total Fr. 50‘000.00 an den Kaufpreis durch die Beklagten ist unbestritten (vgl. auch Berufung Ziff. 17.1). Gemäss Vorvertrag sollten die Beklagten nach Abschluss eines Kaufvertrages zur Zahlung monatlicher Raten an den gestundeten Kaufpreis verpflichtet werden (KB 4 Rn 11) und faktisch bis zum Abschluss eines Mietvertrages an die Klägerin Mietzinse zahlen (KB 4 Rn 19). Insoweit sind die Parteien der Klage und Widerklage identisch. Es handelt sich mithin um Auslagen im Sinne der vorvertraglichen Abreden der Parteien, welche laut zusätzlicher Begründung der Erstinstanz nach dem von der Klägerin zu verantwortenden Dahinfallen des Vorvertrages – im Hinblick auf den angestrebten Kauf des Betriebes und die Einmietung in die bei der Klägerin verbleibenden Immobilie – unnütz geworden sind (angef. Urteil E. 2.4.2 in fine). Dies bestreitet die Klägerin und macht nicht nur geltend, dass es sich um Mietzinszahlungen in einem faktisch bereits bestehenden Mietverhältnis handelte, sondern auch, dass die Zahlungen der Beklagten aus dem von ihnen geführten Betrieb stammten, den sie auch kaufen wollten. Die Beklagten räumten erstinstanzlich ein, den Betrieb F.________ AG faktisch übernommen und die Liegenschaft genutzt zu haben (Vi-act. A/2 RN 180 ff.). Die Klägerin hält die Zahlungen für unsubstanziert und nicht nachvollziehbar (Vi-act. A/3 Rn 10 ff.). Sie behaftete die Beklagten auf die Anerkennung, den Betrieb übernommen zu haben, und behauptet, sie hätten daraus Profit geschlagen. Insbesondere warf sie ihnen vor, behauptete erhebliche Umsatzsteigerungen nicht buchhalterisch ausgewiesen, sondern nur mit Bargeld operiert zu haben (Vi-act. A/3 Rn 13 und 15 sowie A/4 Rn 158). Die Beklagten bestritten, Umsatzsteigerungen behauptet und ohne Quittungen mit Bargeld ausserhalb der Buchhaltung operiert zu haben. Sie hätten das Betriebsvermögen für ihre Investitionen überhaupt nicht nutzen bzw. daraus Zahlungen auslösen können (Vi-act. A/5 Rn 14 ff). Auch im Berufungsverfahren halten die Beklagten daran fest, die Zahlungen an die F.________ AG aus ihrem Privatvermögen im Hinblick auf die Erfüllung des Vorvertrages geleistet zu haben (KG-act. 9 Rn 140), währendem die Klägerin keinerlei Vorkehren getroffen hätte, damit der Betriebsübergang wie vereinbart rechtlich vollzogen werden konnte (ebd. Rn 144 ff.). Die Vorinstanz nahm die für die Parteibehauptungen angebotenen Beweise nicht ab und liess mithin ungeklärt, ob die Zahlungen von Fr. 290‘000.00, was unter den Parteien umstritten ist, aus dem Privatvermögen der Beklagten oder aus Betriebsmitteln stammen. Würden sie jedoch aus Betriebsmitteln stammen, würden sie die Vermögensinteressen der Beklagten nicht tangieren und könnten nicht als Schaden geltend gemacht werden. Daher ist in diesem Punkt in teilweiser Gutheissung der Berufung Ziff. 2 des angefochtenen Urteils betreffend den Betrag von Fr. 290‘000.00 aufzuheben und die Sache zur Beweisabnahme und neuem Entscheid an die Vor­instanz zurückzuweisen.

bb) In Bezug auf die Zusprache einer Entschädigung von Fr. 135‘000.00 für angeblich dem Beklagten 1 während 13 ½ Monate nicht bezahlten Lohnes von monatlich Fr. 10‘000.00, macht die Berufungsführerin unter anderem geltend, es sei davon auszugehen, dass die Beklagten mit den Geldabflüssen bereits genügend vom Betrieb entschädigt worden seien. Die Vorinstanz verzichtete in diesem Zusammenhang auf die Befragung der von der Klägerin offerierten Zeugen (angef. Urteil E. 2.4.7 S. 21). Es wurden mithin nicht nur zu den umstrittenen Themen der Passivlegitimation der Klägerin sowie des Zeitaufwandes des Beklagten 1, sondern auch zur Frage keine Beweise abgenommen, ob der Beklagte 1 den Lohn aus Betriebsmitteln bezog. Ohne weitere Erwägungen ist deshalb im Anschluss zum bereits oben Gesagten (lit. aa) das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt, mithin Dispositivziffer 2 insgesamt in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben.

5. Zusammenfassend ist auf die Berufung gegen die Klageabweisung nicht einzutreten, im Übrigen ist sie teilweise gutzuheissen und Dispositivziff. 2 des angefochtenen Urteils betreffend die Widerklage aufzuheben und die Sache zur Beweisabnahme und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffen je zur Hälfte den Klage- und den Widerklagepunkt. Eine Entschädigungspflicht unter den Parteien entfällt (Art. 106 Abs. 2 ZPO), da die Berufungsführerin unterliegt, soweit auf ihre Berufung nicht einzutreten ist, aber auch die Berufungsgegner mit ihren Rechtsmittelanträgen im Widerklagepunkt nicht durchdringen. Die Berufungsführerin unterliegt ihre Klage betreffend definitiv, weshalb ihr die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Verteilung der anderen Hälfte der Kosten ist dagegen der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO);-

beschlossen:

Auf die Berufung hinsichtlich der Klageabweisung wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Berufung teilweise gutgeheissen, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache zur Beweisabnahme und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 werden zur Hälfte (Fr. 3‘000.00) der Berufungsführerin auferlegt und aus dem durch die Berufungsführerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Berufungsführerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 14‘000.00 zurückbezahlt. Die Verteilung der auf den Widerklagepunkt entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden der Vorinstanz überlassen.

Die Parteientschädigungen im Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.

Gegen das Nichteintreten auf die Berufung kann nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) und gegen den Zwischenentscheid im Übrigen unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 474'300.00.

Zufertigung an den Vertreter der Berufungsführerin (2/R) und denjenigen der Berufungsgegner (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

3. März 2022 rfl

ZK1 2021 7

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC

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5A_929/2015

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ZK1 2021 20

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Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_929/2015

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5A_573/2017

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

BGE 138 III 213ATF 138 III 213DTF 138 III 213

Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC

Art. 316 ZPOart. 316 CPCart. 316 CPC

Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_775/2018

ZK1 2021 20

BGE 133 III 489ATF 133 III 489DTF 133 III 489

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

ZK2 2019 72

5A_775/2018

Art. 311n Satzung des Europaratesart. 311n Statut du Conseil de l’Europeart. 311n 3

Art. 311n 3art. 311n 3art. 311n 3

ZK2 2020 42

ZK2 2020 26

4D_71/2020

ZK1 2021 17

Art. 224 ZPOart. 224 CPCart. 224 CPC

4A_101/2015

Art. 97 ORart. 97 COart. 97 CO

Art. 109 ORart. 109 COart. 109 CO

Art. 97 VAWart. 97 ORHart. 97 OR

Art. 109 VAWart. 109 ORHart. 109 OR

Art. 97 ORart. 97 COart. 97 CO

Art. 97 VAWart. 97 ORHart. 97 OR

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF